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BK 2026 32

Erkennungsdienstliche Erfassung

Bern OG ·BK · 2026-07-08 · Deutsch BE
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Sachverhalt

unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf-

4 tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom

25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Ab- sicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde die- ser Art zur Täuschung gebraucht. 4.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme wie folgt: Urkundenfälschung: Gemäss den Ausführungen des Privatklägers besteht die Urkundenfälschung vorliegend darin, dass die Aufforderung zur Abholung von Betreibungsurkunden als Vorladung bezeichnet wurde, obwohl das Schreiben angeblich keine Vorladung sei. Der Privatkläger führt in seinem Schreiben vom 23.08.2025 nicht aus, weshalb es sich bei der Aufforderung zu Abholung von Betreibungsurkunden nicht um eine Vorladung handeln kann. Grundsätzlich dient eine Vorladung dazu, den Empfänger zum Erscheinen bei der in der Vorladung angegebenen Stelle aufzufordern. Diesen Zweck verfolgt das Schreiben von A.________, eine Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB liegt folglich eindeutig nicht vor. Amtsmissbrauch: Durch die Aufforderung zur Abholung von Betreibungsurkunden wird auf den Privatkläger kein un- rechtmässiger Zwang ausgeübt. Sofern eine Zustellung von Betreibungsurkunden durch die Post oder durch Mitarbeitende des Betreibungsamtes misslingt, kann eine Vorladung zur Abholung der Unterla- gen ausgestellt werden (Kreisschreiben Nr. A3 des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichts- behörde in Betreibungs- und Konkurssachen). Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB ist damit vorliegend eindeutig nicht erfüllt. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vor, man sei aufgrund seiner substantiierten Anzeige bereits über die Stufe des Gerüchts hin- aus. Dennoch sei nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft bereits in irgendei- ner Form «in dubio pro duriore» etwas unternommen habe. Bezüglich Urkundenfäl- schung sei es nicht an ihm zu bewiesen, dass der Beschuldigte das Recht korrekt angewendet habe, sondern an der Staatsanwaltschaft. Diese habe es versäumt, die Echtheit des Dokuments festzustellen. Betreffend Amtsmissbrauch sei mit der «Vorladung» der Zweck verfolgt worden, den Beschwerdeführer aufs Fundbüro zu locken, damit man ihm dort Zahlungsbefehle in die Hand drücken könne. Es sei korrekt, dass auf den Beschwerdeführer damit kein Zwang ausgeübt werde, trotz-

5 dem bleibe die «Verfügung» unbeachtet. Mit dem Kreisschreiben Nr. A3 des Ober- gerichts des Kantons Bern, auf welches die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung verweise, sei die Gewaltenteilung durchbrochen worden. Zudem handle es sich hierbei nicht um ein Gesetz; auf dessen Rechtsgrundlage liessen sich keine Zweifel ausräumen. Die Staatsanwaltschaft sei offensichtlich nicht gewillt zu ermitteln. 5.3 Die Beschuldigte 2 hält dem entgegen, dass das Polizeiinspektorat alle ortspolizei- lichen Aufgaben wahrnehme, soweit diese nicht einer anderen Direktion oder Abtei- lung übertragen seien. Da Letzteres vorliegend nicht der Fall sei, sei somit das Po- lizeiinspektorat die zuständige Abteilung für die Erfüllung der Aufgabe der Amts- und Vollzugshilfe. Der Beschuldigte 1 arbeite in der zuständigen Sektion und habe daher rechtmässig seine Arbeit ausgeführt. 5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begründung kann vorab auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers genügt die Begründung der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Vorgaben an eine Nichtanhandnahme. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Bezeichnung des Schreibens als «Vorladung» stelle eine Urkundenfälschung dar, verfängt dies nicht. Der Be- schwerdeführer vermag es nicht darzulegen, inwiefern das Schreiben eine unwahre rechtserhebliche Tatsache enthalten soll. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Dokument unecht wäre oder über dessen Urheber täuschen würde. Dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung «Vorladung» für unzutreffend hält, vermag für sich allein den Tatbestand von Art. 251 StGB offensichtlich nicht zu er- füllen. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Amtsmissbrauchs ergibt sich kein straf- rechtlich relevanter Tatverdacht. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer per se nicht zur Abholung einer Betreibungsurkunde verpflichtet ist. Das Bundesgericht billigt jedoch die Praxis einer Abholungseinladung explizit (BGE 138 III 25 E. 2.1). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern eine zivilrechtlich zulässige Praxis den Tat- bestand des Amtsmissbrauchs erfüllen soll. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde auch nichts vor, dass ein anderes Resultat rechtfertigen würde. Viel- mehr räumt er gar selbst ein, dass kein unrechtmässiger Zwang gegen ihn aus- geübt wurde – womit bereits ein objektives Tatbestandsmerkmal von Art. 312 StGB gar nicht erst erfüllt sein kann. Ohnehin stellt eine blosse Abholungseinladung für den Schuldner das deutlich mildere Mittel dar als eine polizeiliche Vorführung (Be- schluss des Obergerichts BK 25 478 vom 6. Mai 2026 E. 5.2). Das von der Staatsanwaltschaft und vom Beschwerdeführer erwähnte Kreisschrei- ben Nr. A3 des Obergerichts des Kantons Bern stellt eine ausreichende Grundlage für die vorliegend gewählte Zustellpraxis dar. Gemäss Art. 13 Abs. 1 SchKG hat je- der Kanton eine Aufsichtsbehörde zur Überwachung zu bezeichnen. Teil dieser Aufgabe ist die rechtliche Aufsicht, die das Recht zum Erlass von Vorschriften über die Art und Weise der Amtsführung umfasst (BGE 144 III 74 E. 4.3; EMMEL, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage 2021, N. 5 zu Art. 13 SchKG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes

6 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1) bildet das Obergericht des Kantons Bern die einzige kantonale Aufsichtsbehörde. Die vom Obergericht publizierten Kreisschreiben richten sich an die rechtsanwen- denden Behörden und dienen der einheitlichen und rechtsgleichen Anwendung von Gesetzesbestimmungen. 5.5 Schliesslich scheint der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) zu rügen, wenn er geltend macht, dass die Staatsanwaltschaft nicht willens sei zu ermitteln. Dabei verkennt er, dass der Un- tersuchungsgrundsatz lediglich für laufende Strafverfahren gilt (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 6 StPO). Ein solches ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben, da die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet, ein Verfah- ren zu eröffnen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Vermutungen über angeblich informelle Absprachen äussert, fehlt es hierfür an jeglichen konkreten Anhaltspunkten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.6 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Der Beschwerdeführer verlangt – wie in zahlreichen vergangenen Beschwerden –, dass der zuständige Staatsanwalt sowie der stellvertretende leitende Staatsanwalt zu suspendieren seien. Die Beschwerdekammer hat diese bzw. ähnliche Formulie- rungen trotz ihrer Unklarheit bisher als Ausstandsgesuche entgegengenommen (vgl. statt vieler Beschluss BK 25 116 vom 25. Februar 2026 E. 10, in dem der Be- schwerdeführer ebenfalls die Suspendierung beantragte). Dem Urteil des Bundes- gerichts 7B_283/2026, 7B_318/2026, 7B_338/2026, 7B_387/2026 und 7B_394/2026 vom 13. Mai 2026, welches u.a. den vorgenannten Beschluss betrifft, lässt sich in Erwägung 3.2 indessen nunmehr entnehmen, dass die vom Be- schwerdeführer gewählte Formulierung kein Ausstandsgesuch darstellt, wenn die- ser in seiner Beschwerde an das Bundesgericht festhält, keine Ausstandsgesuche gestellt zu haben. Die bereits eröffneten Ausstandsverfahren sind daher ohne Kos- tenfolge als gegenstandslos abzuschreiben. Über eine Suspendierung hätte in Fol- ge fehlender Zuständigkeit ohnehin nicht die Beschwerdekammer zu befinden. Dies fällt in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00 dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. Den Beschuldigten 1 und 2 sind keine entschädigungswürdigen Auf- wände entstanden, anderweitiges wird auch nicht dargetan. Entsprechend ist ihnen keine Entschädigung zu sprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Urkundenfälschung und Amtsmissbrauchs initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und die Gewer- bepolizei der Stadt Bern, Polizeiinspektorat (nachfolgend: Beschuldigte 2), nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:

1) Das Anfechtungsobjekt sei aufzuheben.

2) Staatsanwalt D.________ und stv. leitender Staatsanwalt E.________ seien zu suspendieren.

3) Das «Schreiben vom 12.12.2023» sei aus dem Verkehr zu ziehen.

4) Ich verlange 300.- als Parteientschädigung.

5) Darf ich höflich um korrekte Rechtsanwendung bitten (iura novit curia)? Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnah- me verzichtet. Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2026 beantragte der Beschul- digte 2 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und teilte mit, dass der Be- schuldigte 1 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichte. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.

E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Be- schwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf die Beschwerde – vorbehältlich des Nachfolgenden (E. 2.2 – 2.4) – einzutreten ist.

E. 2.2 Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand und dieser wird durch dieses bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2026 und die damit verbundene Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand ge- nommen hat. Das rechtlich geschützte Interesse an einer Änderung oder Aufhebung eines Ent- scheids ergibt sich in der Regel aus dessen Dispositiv, nicht aus der Begründung (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2 und 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Nur soweit das Dispositiv belastende Fest-

3 stellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer (LIEBER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 382 StPO). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkom- men, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungs- rechte erhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1).

E. 2.3 Hinsichtlich des Rückgriffs (Ziff. 5 der Beschwerde) besteht vorliegend kein recht- lich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers. Dies, da im Dispositiv der ange- fochtenen Verfügung keine entsprechende für den Beschwerdeführer belastende Anordnung enthalten ist. Die eben zitierte Ausnahmekonstellation (vgl. E. 2.2 hier- vor) ist nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer nicht Beschuldigter ist. Diesbe- züglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2.4 Weiter beantragt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag 3), dass das Schreiben vom 12. Dezember 2023 «aus dem Verkehr zu ziehen» sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdekammer hierfür zuständig sein sollte, zumal es sich nicht um einen Beweisantrag für das vorliegende Verfahren handelt. Der Beschwerde- führer legt denn auch nichts Gegenteiliges dar. Entsprechend geht dieser Antrag über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.

E. 3 Mit Eingabe vom 23. August 2025 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige ge- gen die Beschuldigten 1 und 2 ein. Darin wirft er dem Beschuldigten 1 vor, eine Ur- kundenfabrikation begangen zu haben, indem er dem Beschwerdeführer eine als Vorladung bezeichnete Aufforderung zur Abholung von Betreibungsurkunden zu- gestellt habe, obwohl es sich beim fraglichen Schreiben nicht um eine Vorladung gehandelt habe. Weiter sei die Abholung von Betreibungsurkunden im Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR. 281.1) nicht vorgesehen und die Beschuldigte 2 nicht der zuständige Zustelldienst. Folglich liege diesbezüg- lich Amtsmissbrauch vor.

E. 4 tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom

25. Oktober 2017 E. 2.2.2).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf-

E. 4.2 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Ab- sicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde die- ser Art zur Täuschung gebraucht.

E. 4.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen.

E. 5 dem bleibe die «Verfügung» unbeachtet. Mit dem Kreisschreiben Nr. A3 des Ober- gerichts des Kantons Bern, auf welches die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung verweise, sei die Gewaltenteilung durchbrochen worden. Zudem handle es sich hierbei nicht um ein Gesetz; auf dessen Rechtsgrundlage liessen sich keine Zweifel ausräumen. Die Staatsanwaltschaft sei offensichtlich nicht gewillt zu ermitteln.

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme wie folgt: Urkundenfälschung: Gemäss den Ausführungen des Privatklägers besteht die Urkundenfälschung vorliegend darin, dass die Aufforderung zur Abholung von Betreibungsurkunden als Vorladung bezeichnet wurde, obwohl das Schreiben angeblich keine Vorladung sei. Der Privatkläger führt in seinem Schreiben vom 23.08.2025 nicht aus, weshalb es sich bei der Aufforderung zu Abholung von Betreibungsurkunden nicht um eine Vorladung handeln kann. Grundsätzlich dient eine Vorladung dazu, den Empfänger zum Erscheinen bei der in der Vorladung angegebenen Stelle aufzufordern. Diesen Zweck verfolgt das Schreiben von A.________, eine Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB liegt folglich eindeutig nicht vor. Amtsmissbrauch: Durch die Aufforderung zur Abholung von Betreibungsurkunden wird auf den Privatkläger kein un- rechtmässiger Zwang ausgeübt. Sofern eine Zustellung von Betreibungsurkunden durch die Post oder durch Mitarbeitende des Betreibungsamtes misslingt, kann eine Vorladung zur Abholung der Unterla- gen ausgestellt werden (Kreisschreiben Nr. A3 des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichts- behörde in Betreibungs- und Konkurssachen). Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB ist damit vorliegend eindeutig nicht erfüllt.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vor, man sei aufgrund seiner substantiierten Anzeige bereits über die Stufe des Gerüchts hin- aus. Dennoch sei nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft bereits in irgendei- ner Form «in dubio pro duriore» etwas unternommen habe. Bezüglich Urkundenfäl- schung sei es nicht an ihm zu bewiesen, dass der Beschuldigte das Recht korrekt angewendet habe, sondern an der Staatsanwaltschaft. Diese habe es versäumt, die Echtheit des Dokuments festzustellen. Betreffend Amtsmissbrauch sei mit der «Vorladung» der Zweck verfolgt worden, den Beschwerdeführer aufs Fundbüro zu locken, damit man ihm dort Zahlungsbefehle in die Hand drücken könne. Es sei korrekt, dass auf den Beschwerdeführer damit kein Zwang ausgeübt werde, trotz-

E. 5.3 Die Beschuldigte 2 hält dem entgegen, dass das Polizeiinspektorat alle ortspolizei- lichen Aufgaben wahrnehme, soweit diese nicht einer anderen Direktion oder Abtei- lung übertragen seien. Da Letzteres vorliegend nicht der Fall sei, sei somit das Po- lizeiinspektorat die zuständige Abteilung für die Erfüllung der Aufgabe der Amts- und Vollzugshilfe. Der Beschuldigte 1 arbeite in der zuständigen Sektion und habe daher rechtmässig seine Arbeit ausgeführt.

E. 5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begründung kann vorab auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers genügt die Begründung der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Vorgaben an eine Nichtanhandnahme. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Bezeichnung des Schreibens als «Vorladung» stelle eine Urkundenfälschung dar, verfängt dies nicht. Der Be- schwerdeführer vermag es nicht darzulegen, inwiefern das Schreiben eine unwahre rechtserhebliche Tatsache enthalten soll. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Dokument unecht wäre oder über dessen Urheber täuschen würde. Dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung «Vorladung» für unzutreffend hält, vermag für sich allein den Tatbestand von Art. 251 StGB offensichtlich nicht zu er- füllen. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Amtsmissbrauchs ergibt sich kein straf- rechtlich relevanter Tatverdacht. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer per se nicht zur Abholung einer Betreibungsurkunde verpflichtet ist. Das Bundesgericht billigt jedoch die Praxis einer Abholungseinladung explizit (BGE 138 III 25 E. 2.1). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern eine zivilrechtlich zulässige Praxis den Tat- bestand des Amtsmissbrauchs erfüllen soll. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde auch nichts vor, dass ein anderes Resultat rechtfertigen würde. Viel- mehr räumt er gar selbst ein, dass kein unrechtmässiger Zwang gegen ihn aus- geübt wurde – womit bereits ein objektives Tatbestandsmerkmal von Art. 312 StGB gar nicht erst erfüllt sein kann. Ohnehin stellt eine blosse Abholungseinladung für den Schuldner das deutlich mildere Mittel dar als eine polizeiliche Vorführung (Be- schluss des Obergerichts BK 25 478 vom 6. Mai 2026 E. 5.2). Das von der Staatsanwaltschaft und vom Beschwerdeführer erwähnte Kreisschrei- ben Nr. A3 des Obergerichts des Kantons Bern stellt eine ausreichende Grundlage für die vorliegend gewählte Zustellpraxis dar. Gemäss Art. 13 Abs. 1 SchKG hat je- der Kanton eine Aufsichtsbehörde zur Überwachung zu bezeichnen. Teil dieser Aufgabe ist die rechtliche Aufsicht, die das Recht zum Erlass von Vorschriften über die Art und Weise der Amtsführung umfasst (BGE 144 III 74 E. 4.3; EMMEL, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage 2021, N. 5 zu Art. 13 SchKG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes

6 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1) bildet das Obergericht des Kantons Bern die einzige kantonale Aufsichtsbehörde. Die vom Obergericht publizierten Kreisschreiben richten sich an die rechtsanwen- denden Behörden und dienen der einheitlichen und rechtsgleichen Anwendung von Gesetzesbestimmungen.

E. 5.5 Schliesslich scheint der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) zu rügen, wenn er geltend macht, dass die Staatsanwaltschaft nicht willens sei zu ermitteln. Dabei verkennt er, dass der Un- tersuchungsgrundsatz lediglich für laufende Strafverfahren gilt (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 6 StPO). Ein solches ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben, da die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet, ein Verfah- ren zu eröffnen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Vermutungen über angeblich informelle Absprachen äussert, fehlt es hierfür an jeglichen konkreten Anhaltspunkten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 5.6 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Der Beschwerdeführer verlangt – wie in zahlreichen vergangenen Beschwerden –, dass der zuständige Staatsanwalt sowie der stellvertretende leitende Staatsanwalt zu suspendieren seien. Die Beschwerdekammer hat diese bzw. ähnliche Formulie- rungen trotz ihrer Unklarheit bisher als Ausstandsgesuche entgegengenommen (vgl. statt vieler Beschluss BK 25 116 vom 25. Februar 2026 E. 10, in dem der Be- schwerdeführer ebenfalls die Suspendierung beantragte). Dem Urteil des Bundes- gerichts 7B_283/2026, 7B_318/2026, 7B_338/2026, 7B_387/2026 und 7B_394/2026 vom 13. Mai 2026, welches u.a. den vorgenannten Beschluss betrifft, lässt sich in Erwägung 3.2 indessen nunmehr entnehmen, dass die vom Be- schwerdeführer gewählte Formulierung kein Ausstandsgesuch darstellt, wenn die- ser in seiner Beschwerde an das Bundesgericht festhält, keine Ausstandsgesuche gestellt zu haben. Die bereits eröffneten Ausstandsverfahren sind daher ohne Kos- tenfolge als gegenstandslos abzuschreiben. Über eine Suspendierung hätte in Fol- ge fehlender Zuständigkeit ohnehin nicht die Beschwerdekammer zu befinden. Dies fällt in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde.

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00 dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. Den Beschuldigten 1 und 2 sind keine entschädigungswürdigen Auf- wände entstanden, anderweitiges wird auch nicht dargetan. Entsprechend ist ihnen keine Entschädigung zu sprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Ausstandsverfahren werden als gegenstandslos abgeschrieben.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  4. Für die Ausstandsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
  6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer/Gesuchsteller (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Gesuchsgegner 1 (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner 2 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 32-34 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer/Gesuchsteller Staatsanwalt D.________ Gesuchsgegner 1 Staatsanwalt E.________ Gesuchsgegner 2 Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 15. Januar 2026 (BM 25 29604)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Urkundenfälschung und Amtsmissbrauchs initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und die Gewer- bepolizei der Stadt Bern, Polizeiinspektorat (nachfolgend: Beschuldigte 2), nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:

1) Das Anfechtungsobjekt sei aufzuheben.

2) Staatsanwalt D.________ und stv. leitender Staatsanwalt E.________ seien zu suspendieren.

3) Das «Schreiben vom 12.12.2023» sei aus dem Verkehr zu ziehen.

4) Ich verlange 300.- als Parteientschädigung.

5) Darf ich höflich um korrekte Rechtsanwendung bitten (iura novit curia)? Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnah- me verzichtet. Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2026 beantragte der Beschul- digte 2 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und teilte mit, dass der Be- schuldigte 1 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichte. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Be- schwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf die Beschwerde – vorbehältlich des Nachfolgenden (E. 2.2 – 2.4) – einzutreten ist. 2.2 Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand und dieser wird durch dieses bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2026 und die damit verbundene Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand ge- nommen hat. Das rechtlich geschützte Interesse an einer Änderung oder Aufhebung eines Ent- scheids ergibt sich in der Regel aus dessen Dispositiv, nicht aus der Begründung (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2 und 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Nur soweit das Dispositiv belastende Fest-

3 stellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer (LIEBER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 382 StPO). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkom- men, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungs- rechte erhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). 2.3 Hinsichtlich des Rückgriffs (Ziff. 5 der Beschwerde) besteht vorliegend kein recht- lich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers. Dies, da im Dispositiv der ange- fochtenen Verfügung keine entsprechende für den Beschwerdeführer belastende Anordnung enthalten ist. Die eben zitierte Ausnahmekonstellation (vgl. E. 2.2 hier- vor) ist nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer nicht Beschuldigter ist. Diesbe- züglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4 Weiter beantragt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag 3), dass das Schreiben vom 12. Dezember 2023 «aus dem Verkehr zu ziehen» sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdekammer hierfür zuständig sein sollte, zumal es sich nicht um einen Beweisantrag für das vorliegende Verfahren handelt. Der Beschwerde- führer legt denn auch nichts Gegenteiliges dar. Entsprechend geht dieser Antrag über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. 3. Mit Eingabe vom 23. August 2025 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige ge- gen die Beschuldigten 1 und 2 ein. Darin wirft er dem Beschuldigten 1 vor, eine Ur- kundenfabrikation begangen zu haben, indem er dem Beschwerdeführer eine als Vorladung bezeichnete Aufforderung zur Abholung von Betreibungsurkunden zu- gestellt habe, obwohl es sich beim fraglichen Schreiben nicht um eine Vorladung gehandelt habe. Weiter sei die Abholung von Betreibungsurkunden im Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR. 281.1) nicht vorgesehen und die Beschuldigte 2 nicht der zuständige Zustelldienst. Folglich liege diesbezüg- lich Amtsmissbrauch vor. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf-

4 tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom

25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Ab- sicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde die- ser Art zur Täuschung gebraucht. 4.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme wie folgt: Urkundenfälschung: Gemäss den Ausführungen des Privatklägers besteht die Urkundenfälschung vorliegend darin, dass die Aufforderung zur Abholung von Betreibungsurkunden als Vorladung bezeichnet wurde, obwohl das Schreiben angeblich keine Vorladung sei. Der Privatkläger führt in seinem Schreiben vom 23.08.2025 nicht aus, weshalb es sich bei der Aufforderung zu Abholung von Betreibungsurkunden nicht um eine Vorladung handeln kann. Grundsätzlich dient eine Vorladung dazu, den Empfänger zum Erscheinen bei der in der Vorladung angegebenen Stelle aufzufordern. Diesen Zweck verfolgt das Schreiben von A.________, eine Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB liegt folglich eindeutig nicht vor. Amtsmissbrauch: Durch die Aufforderung zur Abholung von Betreibungsurkunden wird auf den Privatkläger kein un- rechtmässiger Zwang ausgeübt. Sofern eine Zustellung von Betreibungsurkunden durch die Post oder durch Mitarbeitende des Betreibungsamtes misslingt, kann eine Vorladung zur Abholung der Unterla- gen ausgestellt werden (Kreisschreiben Nr. A3 des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichts- behörde in Betreibungs- und Konkurssachen). Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB ist damit vorliegend eindeutig nicht erfüllt. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vor, man sei aufgrund seiner substantiierten Anzeige bereits über die Stufe des Gerüchts hin- aus. Dennoch sei nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft bereits in irgendei- ner Form «in dubio pro duriore» etwas unternommen habe. Bezüglich Urkundenfäl- schung sei es nicht an ihm zu bewiesen, dass der Beschuldigte das Recht korrekt angewendet habe, sondern an der Staatsanwaltschaft. Diese habe es versäumt, die Echtheit des Dokuments festzustellen. Betreffend Amtsmissbrauch sei mit der «Vorladung» der Zweck verfolgt worden, den Beschwerdeführer aufs Fundbüro zu locken, damit man ihm dort Zahlungsbefehle in die Hand drücken könne. Es sei korrekt, dass auf den Beschwerdeführer damit kein Zwang ausgeübt werde, trotz-

5 dem bleibe die «Verfügung» unbeachtet. Mit dem Kreisschreiben Nr. A3 des Ober- gerichts des Kantons Bern, auf welches die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung verweise, sei die Gewaltenteilung durchbrochen worden. Zudem handle es sich hierbei nicht um ein Gesetz; auf dessen Rechtsgrundlage liessen sich keine Zweifel ausräumen. Die Staatsanwaltschaft sei offensichtlich nicht gewillt zu ermitteln. 5.3 Die Beschuldigte 2 hält dem entgegen, dass das Polizeiinspektorat alle ortspolizei- lichen Aufgaben wahrnehme, soweit diese nicht einer anderen Direktion oder Abtei- lung übertragen seien. Da Letzteres vorliegend nicht der Fall sei, sei somit das Po- lizeiinspektorat die zuständige Abteilung für die Erfüllung der Aufgabe der Amts- und Vollzugshilfe. Der Beschuldigte 1 arbeite in der zuständigen Sektion und habe daher rechtmässig seine Arbeit ausgeführt. 5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begründung kann vorab auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers genügt die Begründung der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Vorgaben an eine Nichtanhandnahme. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Bezeichnung des Schreibens als «Vorladung» stelle eine Urkundenfälschung dar, verfängt dies nicht. Der Be- schwerdeführer vermag es nicht darzulegen, inwiefern das Schreiben eine unwahre rechtserhebliche Tatsache enthalten soll. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Dokument unecht wäre oder über dessen Urheber täuschen würde. Dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung «Vorladung» für unzutreffend hält, vermag für sich allein den Tatbestand von Art. 251 StGB offensichtlich nicht zu er- füllen. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Amtsmissbrauchs ergibt sich kein straf- rechtlich relevanter Tatverdacht. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer per se nicht zur Abholung einer Betreibungsurkunde verpflichtet ist. Das Bundesgericht billigt jedoch die Praxis einer Abholungseinladung explizit (BGE 138 III 25 E. 2.1). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern eine zivilrechtlich zulässige Praxis den Tat- bestand des Amtsmissbrauchs erfüllen soll. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde auch nichts vor, dass ein anderes Resultat rechtfertigen würde. Viel- mehr räumt er gar selbst ein, dass kein unrechtmässiger Zwang gegen ihn aus- geübt wurde – womit bereits ein objektives Tatbestandsmerkmal von Art. 312 StGB gar nicht erst erfüllt sein kann. Ohnehin stellt eine blosse Abholungseinladung für den Schuldner das deutlich mildere Mittel dar als eine polizeiliche Vorführung (Be- schluss des Obergerichts BK 25 478 vom 6. Mai 2026 E. 5.2). Das von der Staatsanwaltschaft und vom Beschwerdeführer erwähnte Kreisschrei- ben Nr. A3 des Obergerichts des Kantons Bern stellt eine ausreichende Grundlage für die vorliegend gewählte Zustellpraxis dar. Gemäss Art. 13 Abs. 1 SchKG hat je- der Kanton eine Aufsichtsbehörde zur Überwachung zu bezeichnen. Teil dieser Aufgabe ist die rechtliche Aufsicht, die das Recht zum Erlass von Vorschriften über die Art und Weise der Amtsführung umfasst (BGE 144 III 74 E. 4.3; EMMEL, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage 2021, N. 5 zu Art. 13 SchKG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes

6 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1) bildet das Obergericht des Kantons Bern die einzige kantonale Aufsichtsbehörde. Die vom Obergericht publizierten Kreisschreiben richten sich an die rechtsanwen- denden Behörden und dienen der einheitlichen und rechtsgleichen Anwendung von Gesetzesbestimmungen. 5.5 Schliesslich scheint der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) zu rügen, wenn er geltend macht, dass die Staatsanwaltschaft nicht willens sei zu ermitteln. Dabei verkennt er, dass der Un- tersuchungsgrundsatz lediglich für laufende Strafverfahren gilt (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 6 StPO). Ein solches ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben, da die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet, ein Verfah- ren zu eröffnen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Vermutungen über angeblich informelle Absprachen äussert, fehlt es hierfür an jeglichen konkreten Anhaltspunkten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.6 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Der Beschwerdeführer verlangt – wie in zahlreichen vergangenen Beschwerden –, dass der zuständige Staatsanwalt sowie der stellvertretende leitende Staatsanwalt zu suspendieren seien. Die Beschwerdekammer hat diese bzw. ähnliche Formulie- rungen trotz ihrer Unklarheit bisher als Ausstandsgesuche entgegengenommen (vgl. statt vieler Beschluss BK 25 116 vom 25. Februar 2026 E. 10, in dem der Be- schwerdeführer ebenfalls die Suspendierung beantragte). Dem Urteil des Bundes- gerichts 7B_283/2026, 7B_318/2026, 7B_338/2026, 7B_387/2026 und 7B_394/2026 vom 13. Mai 2026, welches u.a. den vorgenannten Beschluss betrifft, lässt sich in Erwägung 3.2 indessen nunmehr entnehmen, dass die vom Be- schwerdeführer gewählte Formulierung kein Ausstandsgesuch darstellt, wenn die- ser in seiner Beschwerde an das Bundesgericht festhält, keine Ausstandsgesuche gestellt zu haben. Die bereits eröffneten Ausstandsverfahren sind daher ohne Kos- tenfolge als gegenstandslos abzuschreiben. Über eine Suspendierung hätte in Fol- ge fehlender Zuständigkeit ohnehin nicht die Beschwerdekammer zu befinden. Dies fällt in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00 dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Ent- schädigung. Den Beschuldigten 1 und 2 sind keine entschädigungswürdigen Auf- wände entstanden, anderweitiges wird auch nicht dargetan. Entsprechend ist ihnen keine Entschädigung zu sprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Ausstandsverfahren werden als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Für die Ausstandsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer/Gesuchsteller (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Gesuchsgegner 1 (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner 2 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier) Bern, 8. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.