Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2025 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig. Am 2. November 2025 richtete der Beschwerdeführer ein mit «Einsprache / Be- schwerde / Akteneinsicht» betiteltes Schreiben an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses Schreiben am 28. Mai 2026 an die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) weiter zur Prüfung, ob gestützt darauf ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen sei. Mit Verfügung vom 3. Juni 2026 teilte die Beschwerdekammer mit, dass sie das Schreiben des Beschwerdeführers ohne dessen gegenteilige Mittei- lung als Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B.________ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) entgegennehme und eröffnete entsprechend ein Ausstandsver- fahren. Weiter forderte sie den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob neben dem Ausstandsverfahren auch ein Beschwerdeverfahren durchzuführen sei, und beja- hendenfalls eine formgerechte Beschwerde einzureichen. Schliesslich forderte sie die Gesuchsgegnerin auf, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einzurei- chen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, Beschwerde gegen die Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden erheben zu wollen und begründete diese. Mit Verfügung vom 10. Juni 2026 eröffnete die Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren. Am 15. Juni 2026 reichte Staatsanwalt C.________ eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch ein.
E. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wird hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
E. 2 Soweit sich der Beschwerdeführer daran stört, dass ihm mit Verfügung vom 3. Juni 2026 eine Frist von fünf Tagen gesetzt wurde, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist ist, welche grundsätzlich nicht erstreckbar ist (Art. 89 Abs. 1 StPO). Nachfristen zur Klärung bzw. Verbesserung sind daher bloss kurz, i.d.R. fünf Tage, zu gewähren (vgl. etwa auch LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 385 StPO).
E. 3.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Zuständigkeit der Beschwerde- kammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11).
E. 3.2 Materielle Einwände gegen den Strafbefehl vom 30. Oktober 2025 hat der Be- schwerdeführer im Einspracheverfahren gemäss Art. 354 ff. StPO vorzubringen. Gegen einen Strafbefehl steht die Beschwerde grundsätzlich nicht offen (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 574 vom 11. Mai 2026 E. 2.2). Auf diese Einwände ist somit nicht einzutreten.
E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer Staatsanwaltschaft und Polizei üble Nachrede, fal- sche Anschuldigung, Verleumdung und Amtsmissbrauch vorwirft und es sich dabei um neue Strafanzeigen handeln sollte, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuwei- sen, dass die Beschwerdekammer für die Entgegennahme von Strafanzeigen funk- tionell nicht zuständig ist. Aufgrund der unklaren Formulierung wird auf eine Weiter- leitung verzichtet.
E. 3.4 Die Beschwerde ist – ausser eine solche wegen Rechtsverweigerung und Rechts- verzögerung – innert 10 Tagen einzureichen (Art. 396 StPO). Sofern sich die Be- schwerde gegen konkrete Verfahrenshandlungen richtet, ist diese – mit Ausnahme des Strafbefehls vom 30. Oktober 2025, wogegen indessen grundsätzlich Einspra- che zu erheben ist (vgl. E. 3.2 hiervor) – verspätet. Auf die Vorbringen des Be- schwerdeführers hinsichtlich des Anzeigerapports vom 4. April 2023, der E-Mail vom 3. Februar 2023 und der Editionsverfügung vom 15. Mai 2023 ist entspre- chend nicht einzutreten.
E. 3.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur verweigerten Akteneinsicht kann als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen werden. Dieses ist sogleich zu behandeln (E. 4). Soweit weitergehend ist nach dem Gesagten nicht auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 4.1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwalt- schaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach wie vor nicht vollumfänglich Aktenein- sicht erhalten zu haben, obschon er dies mehrfach verlangt habe. Der Beschwer- deführer bringt jedoch nicht vor, wann und wie er um Akteneinsicht ersucht hat. Hinsichtlich Akteneinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass dem Beschwerde- führer am 28. Mai 2026 Kopien der Akten geschickt worden sind. Im Schreiben vom 2. November 2025 führte er ausserdem aus, was folgt: Ich Beantrage eine entsprechend genügende Einarbeitungsfrist. Vorerst muss ich die akten durchse- hen, dann allenfalls einen neue Anwaltliche Vertregung suchen und finden, einen Kostenvoranschlag einfordern, Versicherungstechnische Abklärungen vornehmen. (…) Bis zum vollständig vorliegen der Akten, kann nicht abschliessend Stellung genommen werden. Sollte der Beschwerdeführer damit ein Gesuch um Akteneinsicht beabsichtigt ha- ben, so muss er sich entgegenhalten lassen, dass diese Formulierung wenig klar ist. Es ist nichts daran auszusetzen, dass die Staatsanwaltschaft eine wenig klare Äusserung wie diese nicht als Gesuch um Akteneinsicht verstanden hat. Weiteres bringt der Beschwerdeführer dazu nicht vor. In Ermangelung eines klaren Gesuchs
4 um Akteneinsicht beziehungsweise einer hinreichenden Substanziierung ist die Be- schwerde abzuweisen.
E. 5.1 Das Ausstandsgesuch betrifft eine Staatsanwältin, weshalb die Beschwerdekam- mer für den Entscheid zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 59 StPO).
E. 5.2 Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungs- grund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andern- falls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesge- richts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. Novem- ber 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispiels- weise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1, wonach in der Re- gel ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ge- such noch als rechtzeitig gilt; mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Soweit erst ei- ne Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Be- gehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom
10. August 2021 E. 5.3 mit Hinweisen).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer reichte das Ausstandsgesuch am 2. November 2025 ein. Die letzte Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft davor war die Vorladung vom 30. Juni 2023, welche in der Folge offenbar abgesetzt wurde. Sollte sich das Ausstandsgesuch also auf ein Sachverhaltselement vor dem Strafbefehl vom
30. Oktober 2025 beziehen, wäre dies offensichtlich verspätet. Dass erst eine Ku- mulation von Sachverhaltselementen zu einem Ausstandsgrund geführt hätte, ist weder vorgebracht noch ersichtlich. Auf das Ausstandsgesuch ist mithin nur hin- sichtlich des Strafbefehls vom 30. Oktober 2025 einzutreten.
5
E. 6 übler Nachrede, unbegründeten Vermutungen und falschen Tatsachen basiere. Weiter lägen Notizen über Äusserungen von Vertretern der Staatsanwaltschaft und Behörden vor, die eine Voreingenommenheit nicht nur vermuten liessen. Es gehe ganz offensichtlich nicht um die Ahndung einer einfachen Verkehrsregelverletzung, vielmehr um persönliche Feindseligkeiten. Die angesprochenen Notizen reichte der Beschwerdeführer nicht ein.
E. 6.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de-
ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem
den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper-
son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in
ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch
auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei-
ner richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim-
mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt
(BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; BOOG, a.a.O., N. 3 vor Art. 56-60
StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person kann abgelehnt werden,
wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen)
vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein
der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet
eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des
konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der
heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie
einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu
neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit
vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfah-
renspartei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Entscheide oder Untersuchungshandlungen,
die sich im Nachhinein als falsch erweisen, begründen nicht schon an sich einen
objektiven Anschein der Befangenheit. Allein besonders schwere oder wiederholte
Fehler, die schwere Pflichtverletzungen der Magistratsperson bilden, können einen
Verdacht der Parteilichkeit begründen, sofern die Umstände darauf hindeuten, dass
die Magistratsperson befangen ist, oder zumindest objektiv den Anschein der Be-
fangenheit rechtfertigen. Denn die richterliche Funktion zwingt dazu, sich über oft
bestrittene und heikle Elemente schnell zu entscheiden. Es obliegt im Übrigen den
normalerweise zuständigen Rechtsmittelinstanzen, in diesem Rahmen eventuell
begangene Fehler festzustellen und zu berichtigen. Das Ausstandsverfahren hat
daher nicht zum Gegenstand, es den Parteien zu erlauben, die Art der Untersu-
chungsführung zu bestreiten und die verschiedenen namentlich von der Verfah-
rensleitung getroffenen Zwischenentscheide zur Diskussion zu stellen (BGE
143 IV 69 E. 3.2 mit Hinweisen [= Pra 106 (2017) Nr. 97]).
Das Gesuch muss eine Begründung enthalten und der Gesuchsteller muss die den
Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen. Das Ausstandsbegehren
muss deshalb die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung
stützt. Es genügt insbesondere nicht, blosse Vermutungen zu äussern. Glaubhaft
machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaup-
tenden Darstellung belassen kann, sondern die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe
mittels Indizien oder Beweismitteln substanziieren muss (KELLER, in: Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 58 StPO).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht – soweit nach in E. 5.3 Gesagtem relevant – geltend, dass der Strafbefehl offensichtlich rechtswidrig sei und auf Willkür, Vorverurteilung,
E. 6.3 Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer be- streitet pauschal die Unvoreingenommenheit der Gesuchsgegnerin, ohne Sachver- haltselemente zu behaupten oder belegen, auf die sich dies stützen könnte. Damit vermag er keinen Ausstandsgrund glaubhaft zu machen. Selbst wenn der Strafbe- fehl materiell falsch sein sollte, stünde dagegen die Einsprache offen. Ohnehin führen materielle Mängel grundsätzlich nicht per se dazu, dass die Gesuchsgegne- rin in den Ausstand treten müsste (vgl. E. 6.1 hiervor). Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen.
E. 7 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dies gilt auch für das Ausstandsverfahren (Art. 59 Abs. 4 StPO; BOOG, a.a.O., N. 11 zu Art. 59 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, und die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, sind demzufolge dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 305 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Staatsanwältin B.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand / Beschwerde gegen Vorgehensweise der Strafverfol- gungsbehörden Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz
2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2025 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig. Am 2. November 2025 richtete der Beschwerdeführer ein mit «Einsprache / Be- schwerde / Akteneinsicht» betiteltes Schreiben an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses Schreiben am 28. Mai 2026 an die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) weiter zur Prüfung, ob gestützt darauf ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen sei. Mit Verfügung vom 3. Juni 2026 teilte die Beschwerdekammer mit, dass sie das Schreiben des Beschwerdeführers ohne dessen gegenteilige Mittei- lung als Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B.________ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) entgegennehme und eröffnete entsprechend ein Ausstandsver- fahren. Weiter forderte sie den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob neben dem Ausstandsverfahren auch ein Beschwerdeverfahren durchzuführen sei, und beja- hendenfalls eine formgerechte Beschwerde einzureichen. Schliesslich forderte sie die Gesuchsgegnerin auf, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einzurei- chen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, Beschwerde gegen die Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden erheben zu wollen und begründete diese. Mit Verfügung vom 10. Juni 2026 eröffnete die Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren. Am 15. Juni 2026 reichte Staatsanwalt C.________ eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch ein. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wird hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Soweit sich der Beschwerdeführer daran stört, dass ihm mit Verfügung vom 3. Juni 2026 eine Frist von fünf Tagen gesetzt wurde, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist ist, welche grundsätzlich nicht erstreckbar ist (Art. 89 Abs. 1 StPO). Nachfristen zur Klärung bzw. Verbesserung sind daher bloss kurz, i.d.R. fünf Tage, zu gewähren (vgl. etwa auch LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 385 StPO). 3. 3.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Zuständigkeit der Beschwerde- kammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11).
3 3.2 Materielle Einwände gegen den Strafbefehl vom 30. Oktober 2025 hat der Be- schwerdeführer im Einspracheverfahren gemäss Art. 354 ff. StPO vorzubringen. Gegen einen Strafbefehl steht die Beschwerde grundsätzlich nicht offen (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 574 vom 11. Mai 2026 E. 2.2). Auf diese Einwände ist somit nicht einzutreten. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer Staatsanwaltschaft und Polizei üble Nachrede, fal- sche Anschuldigung, Verleumdung und Amtsmissbrauch vorwirft und es sich dabei um neue Strafanzeigen handeln sollte, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuwei- sen, dass die Beschwerdekammer für die Entgegennahme von Strafanzeigen funk- tionell nicht zuständig ist. Aufgrund der unklaren Formulierung wird auf eine Weiter- leitung verzichtet. 3.4 Die Beschwerde ist – ausser eine solche wegen Rechtsverweigerung und Rechts- verzögerung – innert 10 Tagen einzureichen (Art. 396 StPO). Sofern sich die Be- schwerde gegen konkrete Verfahrenshandlungen richtet, ist diese – mit Ausnahme des Strafbefehls vom 30. Oktober 2025, wogegen indessen grundsätzlich Einspra- che zu erheben ist (vgl. E. 3.2 hiervor) – verspätet. Auf die Vorbringen des Be- schwerdeführers hinsichtlich des Anzeigerapports vom 4. April 2023, der E-Mail vom 3. Februar 2023 und der Editionsverfügung vom 15. Mai 2023 ist entspre- chend nicht einzutreten. 3.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur verweigerten Akteneinsicht kann als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen werden. Dieses ist sogleich zu behandeln (E. 4). Soweit weitergehend ist nach dem Gesagten nicht auf die Be- schwerde einzutreten. 4. 4.1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwalt- schaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach wie vor nicht vollumfänglich Aktenein- sicht erhalten zu haben, obschon er dies mehrfach verlangt habe. Der Beschwer- deführer bringt jedoch nicht vor, wann und wie er um Akteneinsicht ersucht hat. Hinsichtlich Akteneinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass dem Beschwerde- führer am 28. Mai 2026 Kopien der Akten geschickt worden sind. Im Schreiben vom 2. November 2025 führte er ausserdem aus, was folgt: Ich Beantrage eine entsprechend genügende Einarbeitungsfrist. Vorerst muss ich die akten durchse- hen, dann allenfalls einen neue Anwaltliche Vertregung suchen und finden, einen Kostenvoranschlag einfordern, Versicherungstechnische Abklärungen vornehmen. (…) Bis zum vollständig vorliegen der Akten, kann nicht abschliessend Stellung genommen werden. Sollte der Beschwerdeführer damit ein Gesuch um Akteneinsicht beabsichtigt ha- ben, so muss er sich entgegenhalten lassen, dass diese Formulierung wenig klar ist. Es ist nichts daran auszusetzen, dass die Staatsanwaltschaft eine wenig klare Äusserung wie diese nicht als Gesuch um Akteneinsicht verstanden hat. Weiteres bringt der Beschwerdeführer dazu nicht vor. In Ermangelung eines klaren Gesuchs
4 um Akteneinsicht beziehungsweise einer hinreichenden Substanziierung ist die Be- schwerde abzuweisen. 5. 5.1 Das Ausstandsgesuch betrifft eine Staatsanwältin, weshalb die Beschwerdekam- mer für den Entscheid zuständig ist (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO; BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 59 StPO). 5.2 Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungs- grund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andern- falls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesge- richts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. Novem- ber 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispiels- weise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1, wonach in der Re- gel ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ge- such noch als rechtzeitig gilt; mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Soweit erst ei- ne Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Be- gehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom
10. August 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdeführer reichte das Ausstandsgesuch am 2. November 2025 ein. Die letzte Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft davor war die Vorladung vom 30. Juni 2023, welche in der Folge offenbar abgesetzt wurde. Sollte sich das Ausstandsgesuch also auf ein Sachverhaltselement vor dem Strafbefehl vom
30. Oktober 2025 beziehen, wäre dies offensichtlich verspätet. Dass erst eine Ku- mulation von Sachverhaltselementen zu einem Ausstandsgrund geführt hätte, ist weder vorgebracht noch ersichtlich. Auf das Ausstandsgesuch ist mithin nur hin- sichtlich des Strafbefehls vom 30. Oktober 2025 einzutreten.
5 6. 6.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei- ner richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim- mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; BOOG, a.a.O., N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfah- renspartei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Entscheide oder Untersuchungshandlungen, die sich im Nachhinein als falsch erweisen, begründen nicht schon an sich einen objektiven Anschein der Befangenheit. Allein besonders schwere oder wiederholte Fehler, die schwere Pflichtverletzungen der Magistratsperson bilden, können einen Verdacht der Parteilichkeit begründen, sofern die Umstände darauf hindeuten, dass die Magistratsperson befangen ist, oder zumindest objektiv den Anschein der Be- fangenheit rechtfertigen. Denn die richterliche Funktion zwingt dazu, sich über oft bestrittene und heikle Elemente schnell zu entscheiden. Es obliegt im Übrigen den normalerweise zuständigen Rechtsmittelinstanzen, in diesem Rahmen eventuell begangene Fehler festzustellen und zu berichtigen. Das Ausstandsverfahren hat daher nicht zum Gegenstand, es den Parteien zu erlauben, die Art der Untersu- chungsführung zu bestreiten und die verschiedenen namentlich von der Verfah- rensleitung getroffenen Zwischenentscheide zur Diskussion zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 mit Hinweisen [= Pra 106 (2017) Nr. 97]). Das Gesuch muss eine Begründung enthalten und der Gesuchsteller muss die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen. Das Ausstandsbegehren muss deshalb die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt. Es genügt insbesondere nicht, blosse Vermutungen zu äussern. Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaup- tenden Darstellung belassen kann, sondern die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substanziieren muss (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 58 StPO). 6.2 Der Beschwerdeführer macht – soweit nach in E. 5.3 Gesagtem relevant – geltend, dass der Strafbefehl offensichtlich rechtswidrig sei und auf Willkür, Vorverurteilung,
6 übler Nachrede, unbegründeten Vermutungen und falschen Tatsachen basiere. Weiter lägen Notizen über Äusserungen von Vertretern der Staatsanwaltschaft und Behörden vor, die eine Voreingenommenheit nicht nur vermuten liessen. Es gehe ganz offensichtlich nicht um die Ahndung einer einfachen Verkehrsregelverletzung, vielmehr um persönliche Feindseligkeiten. Die angesprochenen Notizen reichte der Beschwerdeführer nicht ein. 6.3 Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer be- streitet pauschal die Unvoreingenommenheit der Gesuchsgegnerin, ohne Sachver- haltselemente zu behaupten oder belegen, auf die sich dies stützen könnte. Damit vermag er keinen Ausstandsgrund glaubhaft zu machen. Selbst wenn der Strafbe- fehl materiell falsch sein sollte, stünde dagegen die Einsprache offen. Ohnehin führen materielle Mängel grundsätzlich nicht per se dazu, dass die Gesuchsgegne- rin in den Ausstand treten müsste (vgl. E. 6.1 hiervor). Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen. 7. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dies gilt auch für das Ausstandsverfahren (Art. 59 Abs. 4 StPO; BOOG, a.a.O., N. 11 zu Art. 59 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, und die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, sind demzufolge dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 5. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier) Bern, 8. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiber Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.