Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren wegen Amtsmiss- brauchs, Sich bestechen lassens und Vorteilsannahme gegen A.________ (nach- folgend: Beschuldigter 1) und unbekannte Täterschaft (nachfolgend: Beschuldigte
2) nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 26. Januar 2026 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
1) Das Anfechtungsobjekt sei aufzuheben.
2) Staatsanwältin C.________ und stv. leitender Staatsanwalt D.________ seien zu suspendieren.
3) Das «Schreiben vom 12.12.2023» sei aus dem Verkehr zu ziehen.
4) Ich verlange 300.- als Parteientschädigung.
5) Darf ich höflich um korrekte Rechtsanwendung bitten (iura novit curia)? Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdever- fahren, bot der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten 1 Gelegenheit zur Stellungnahme und verzichtete auf das Einholen einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 6. Februar 2026 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte 1 liess sich innert Frist nicht ver- nehmen.
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwer- deführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde wurde – unter Vorbehalt des Nachstehenden – frist- und als Laienbe- schwerde formgerecht eingereicht.
E. 2.2.1 Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Be- schwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumin- dest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO).
3
E. 2.2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung vom
6. Januar 2026.
E. 2.2.3 Das rechtlich geschützte Interesse an einer Änderung oder Aufhebung eines Ent- scheids ergibt sich in der Regel aus dessen Dispositiv, nicht aus der Begründung (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2 und 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Nur soweit das Dispositiv belastende Fest- stellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer (LIEBER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 382 StPO). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkom- men, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungs- rechte erhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1).
E. 2.3 Hinsichtlich der Vorwürfe des Sich bestechen lassens (Art. 322quater des Schweize- rischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB), welche der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte 2 erho- ben hat, lässt sich der Beschwerde keine Begründung entnehmen. Insofern ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.4 Hinsichtlich des Rückgriffs (Ziffer 4 der Beschwerde) besteht sodann kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers, da sich dem Dispositiv der ange- fochtenen Verfügung keine für den Beschwerdeführer belastende Anordnung ent- nehmen lässt. Die in E. 2.2.3 zitierte Ausnahmekonstellation liegt ebenfalls nicht vor, da der Beschwerdeführer nicht Beschuldigter ist. Diesbezüglich ist ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.5 Ziffer 4.d der Beschwerde dreht sich um die Fakturierung von Gerichtsgebühren via Finanzverwaltung des Kantons Bern. Auf diese Ausführung ist nicht einzutreten, da sie über den Streitgegenstand hinausgehen und keine rechtsgenügliche Begrün- dung enthalten.
E. 2.6 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, dass das Schreiben vom 12. Dezember 2023 scheinbar generell «aus dem Verkehr zu ziehen» sei. Dabei handelt es sich nicht um einen Beweisantrag im vorliegenden Verfahren. Entsprechend ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Beschwerdekammer hierfür zuständig sein sollte. Der Be- schwerdeführer legt dies denn auch nicht dar. Sodann geht dieser Antrag über den Streitgegenstand hinaus, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Damit kann offen- bleiben, ob er überhaupt hinreichend begründet ist.
E. 3.1 Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte bestraft, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.
E. 3.2 Die angefochtene Verfügung wird hinsichtlich des Amtsmissbrauchs wie folgt be- gründet:
4 Durch die Aufforderung zur Abholung von Betreibungsurkunden wurde gegenüber dem Privatkläger kein unrechtmässiger Zwang ausgeübt. Sofern eine Zustellung von Betreibungsurkunden durch die Post oder durch Mitarbeitende des Betreibungsamtes misslingt, kann eine Vorladung zur Abholung der Unterlagen ausgestellt werden (Kreisschreiben Nr. A3 des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB ist damit vorliegend eindeutig nicht erfüllt.
E. 3.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich im Kleingedruckten des Zet- tels diverse Drohungen fänden, nebst einem Zeitraum, in dem die Abholung von Betreibungsurkunden «aka Zahlungsbefehle» erwartet werde. Unterschrift und Rechtsmittelbelehrung fehlten. Damit durchbreche der Beschuldigte (wohl: Be- schuldigte 1) die Schranke staatlichen Handelns und verfalle in Amtsmissbrauch. Der Schuldner müsse gar nichts abholen. Weiter durchbreche das Obergericht mit dem Kreisschreiben A3 die Gewaltenteilung; es handle sich dabei nicht um ein Ge- setz. Das Kreisschreiben sei ex tunc nichtig. Die Staatsanwaltschaft wende damit das Recht falsch an. Überdies sei die Staatsanwaltschaft nicht willens zu ermitteln und gegenüber dem Staat unwirksam, worin der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) erblickt. Wie es aussehe, habe die Staatsanwaltschaft nicht ermittelt, sondern ein gentleman’s agreement mit dem Beschuldigten 1 abge- schlossen.
E. 3.4 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nicht verpflichtet sei, die Betrei- bungsurkunde abzuholen, so ist ihm beizupflichten. Allerdings billigt das Bundesge- richt die Praxis der Abholungseinladung explizit (BGE 138 III 25 E. 2.1). Es ist so- mit nicht ersichtlich, inwiefern eine zivilrechtlich zulässige Praxis den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen soll. Der Beschwerdeführer bringt hierzu auch nichts Sachdienliches vor. Ohnehin stellt eine Abholungseinladung für den Schuldner das deutlich mildere Mittel dar als eine polizeiliche Vorführung (Beschluss des Oberge- richts BK 25 478 vom 6. Mai 2026 E. 5.2).
E. 3.5 Das fragliche Kreisschreiben wurde durch die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen erlassen. Es handelt sich dabei um die Aufsichtsbehörde i.S.v. Art. 13 f. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), deren Aufgabe die Überwachung der Betreibungs- und der Konkursäm- ter ist (Art. 13 Abs. 1 SchKG). Teil dieser Aufgabe ist die rechtliche Aufsicht, die das Recht zum Erlass von Vorschriften über die Art und Weise der Amtsführung umfasst (BGE 144 III 74 E. 4.3; EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 13 SchKG).
E. 3.6 Schliesslich scheint der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) zu rügen, wenn er geltend macht, dass die Staatsanwaltschaft nicht willens sei zu ermitteln. Dabei verkennt er, dass der Un- tersuchungsgrundsatz lediglich für laufende Strafverfahren gilt (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 6 StPO). Ein solches ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben, da die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet, ein Verfah- ren zu eröffnen. Auf die Ausführungen zum vermeintlichen gentleman’s agreement
5 ist nicht weiter einzugehen, da es sich dabei um nicht mehr als Vermutungen han- delt.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
E. 5 Der Beschwerdeführer verlangt – wie in zahlreichen vergangenen Beschwerden –, dass die zuständige Staatsanwältin sowie der stellvertretende leitende Staatsan- walt zu suspendieren seien. Die Beschwerdekammer hat diese bzw. ähnliche For- mulierungen trotz ihrer Unklarheit bisher als Ausstandsgesuche entgegengenom- men (vgl. statt vieler Beschluss BK 25 116 vom 25. Februar 2026 E. 10, in dem der Beschwerdeführer ebenfalls die Suspendierung beantragte). Dem Urteil des Bun- desgerichts 7B_283/2026, 7B_318/2026, 7B_338/2026, 7B_387/2026 und 7B_394/2026 vom 13. Mai 2026, welches u.a. den vorgenannten Beschluss betrifft, lässt sich in Erwägung 3.2 indessen nunmehr entnehmen, dass die vom Be- schwerdeführer gewählte Formulierung kein Ausstandsgesuch darstellt, wenn die- ser in seiner Beschwerde an das Bundesgericht festhält, keine Ausstandsgesuche gestellt zu haben. Die bereits eröffneten Ausstandsverfahren sind daher ohne Kos- tenfolge als gegenstandslos abzuschreiben. Über eine Suspendierung hätte in Fol- ge fehlender Zuständigkeit ohnehin nicht die Beschwerdekammer zu befinden. Dies fällt in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde.
E. 6 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, sind somit dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen. In Anbetracht seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten sind keine entschädigungs- würdigen Aufwände entstanden.
6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Ausstandsverfahren werden als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Für die Ausstandsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer/Gesuchsteller (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Gesuchsgegnerin 1 (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner 2 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 29-31 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 unbekannte Täterschaft Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer/Gesuchsteller Staatsanwältin C.________ Gesuchsgegnerin 1 Staatsanwalt D.________ Gesuchsgegner 2 Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. Januar 2026 (BM 25 36404)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren wegen Amtsmiss- brauchs, Sich bestechen lassens und Vorteilsannahme gegen A.________ (nach- folgend: Beschuldigter 1) und unbekannte Täterschaft (nachfolgend: Beschuldigte
2) nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 26. Januar 2026 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
1) Das Anfechtungsobjekt sei aufzuheben.
2) Staatsanwältin C.________ und stv. leitender Staatsanwalt D.________ seien zu suspendieren.
3) Das «Schreiben vom 12.12.2023» sei aus dem Verkehr zu ziehen.
4) Ich verlange 300.- als Parteientschädigung.
5) Darf ich höflich um korrekte Rechtsanwendung bitten (iura novit curia)? Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdever- fahren, bot der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten 1 Gelegenheit zur Stellungnahme und verzichtete auf das Einholen einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 6. Februar 2026 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte 1 liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwer- deführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Be- schwerde wurde – unter Vorbehalt des Nachstehenden – frist- und als Laienbe- schwerde formgerecht eingereicht. 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Be- schwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumin- dest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO).
3 2.2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung vom
6. Januar 2026. 2.2.3 Das rechtlich geschützte Interesse an einer Änderung oder Aufhebung eines Ent- scheids ergibt sich in der Regel aus dessen Dispositiv, nicht aus der Begründung (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2 und 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Nur soweit das Dispositiv belastende Fest- stellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer (LIEBER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 382 StPO). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkom- men, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungs- rechte erhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). 2.3 Hinsichtlich der Vorwürfe des Sich bestechen lassens (Art. 322quater des Schweize- rischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB), welche der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte 2 erho- ben hat, lässt sich der Beschwerde keine Begründung entnehmen. Insofern ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. 2.4 Hinsichtlich des Rückgriffs (Ziffer 4 der Beschwerde) besteht sodann kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers, da sich dem Dispositiv der ange- fochtenen Verfügung keine für den Beschwerdeführer belastende Anordnung ent- nehmen lässt. Die in E. 2.2.3 zitierte Ausnahmekonstellation liegt ebenfalls nicht vor, da der Beschwerdeführer nicht Beschuldigter ist. Diesbezüglich ist ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten. 2.5 Ziffer 4.d der Beschwerde dreht sich um die Fakturierung von Gerichtsgebühren via Finanzverwaltung des Kantons Bern. Auf diese Ausführung ist nicht einzutreten, da sie über den Streitgegenstand hinausgehen und keine rechtsgenügliche Begrün- dung enthalten. 2.6 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, dass das Schreiben vom 12. Dezember 2023 scheinbar generell «aus dem Verkehr zu ziehen» sei. Dabei handelt es sich nicht um einen Beweisantrag im vorliegenden Verfahren. Entsprechend ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Beschwerdekammer hierfür zuständig sein sollte. Der Be- schwerdeführer legt dies denn auch nicht dar. Sodann geht dieser Antrag über den Streitgegenstand hinaus, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Damit kann offen- bleiben, ob er überhaupt hinreichend begründet ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte bestraft, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. 3.2 Die angefochtene Verfügung wird hinsichtlich des Amtsmissbrauchs wie folgt be- gründet:
4 Durch die Aufforderung zur Abholung von Betreibungsurkunden wurde gegenüber dem Privatkläger kein unrechtmässiger Zwang ausgeübt. Sofern eine Zustellung von Betreibungsurkunden durch die Post oder durch Mitarbeitende des Betreibungsamtes misslingt, kann eine Vorladung zur Abholung der Unterlagen ausgestellt werden (Kreisschreiben Nr. A3 des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB ist damit vorliegend eindeutig nicht erfüllt. 3.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich im Kleingedruckten des Zet- tels diverse Drohungen fänden, nebst einem Zeitraum, in dem die Abholung von Betreibungsurkunden «aka Zahlungsbefehle» erwartet werde. Unterschrift und Rechtsmittelbelehrung fehlten. Damit durchbreche der Beschuldigte (wohl: Be- schuldigte 1) die Schranke staatlichen Handelns und verfalle in Amtsmissbrauch. Der Schuldner müsse gar nichts abholen. Weiter durchbreche das Obergericht mit dem Kreisschreiben A3 die Gewaltenteilung; es handle sich dabei nicht um ein Ge- setz. Das Kreisschreiben sei ex tunc nichtig. Die Staatsanwaltschaft wende damit das Recht falsch an. Überdies sei die Staatsanwaltschaft nicht willens zu ermitteln und gegenüber dem Staat unwirksam, worin der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) erblickt. Wie es aussehe, habe die Staatsanwaltschaft nicht ermittelt, sondern ein gentleman’s agreement mit dem Beschuldigten 1 abge- schlossen. 3.4 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nicht verpflichtet sei, die Betrei- bungsurkunde abzuholen, so ist ihm beizupflichten. Allerdings billigt das Bundesge- richt die Praxis der Abholungseinladung explizit (BGE 138 III 25 E. 2.1). Es ist so- mit nicht ersichtlich, inwiefern eine zivilrechtlich zulässige Praxis den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen soll. Der Beschwerdeführer bringt hierzu auch nichts Sachdienliches vor. Ohnehin stellt eine Abholungseinladung für den Schuldner das deutlich mildere Mittel dar als eine polizeiliche Vorführung (Beschluss des Oberge- richts BK 25 478 vom 6. Mai 2026 E. 5.2). 3.5 Das fragliche Kreisschreiben wurde durch die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen erlassen. Es handelt sich dabei um die Aufsichtsbehörde i.S.v. Art. 13 f. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), deren Aufgabe die Überwachung der Betreibungs- und der Konkursäm- ter ist (Art. 13 Abs. 1 SchKG). Teil dieser Aufgabe ist die rechtliche Aufsicht, die das Recht zum Erlass von Vorschriften über die Art und Weise der Amtsführung umfasst (BGE 144 III 74 E. 4.3; EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 13 SchKG). 3.6 Schliesslich scheint der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) zu rügen, wenn er geltend macht, dass die Staatsanwaltschaft nicht willens sei zu ermitteln. Dabei verkennt er, dass der Un- tersuchungsgrundsatz lediglich für laufende Strafverfahren gilt (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 6 StPO). Ein solches ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben, da die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet, ein Verfah- ren zu eröffnen. Auf die Ausführungen zum vermeintlichen gentleman’s agreement
5 ist nicht weiter einzugehen, da es sich dabei um nicht mehr als Vermutungen han- delt. 4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 5. Der Beschwerdeführer verlangt – wie in zahlreichen vergangenen Beschwerden –, dass die zuständige Staatsanwältin sowie der stellvertretende leitende Staatsan- walt zu suspendieren seien. Die Beschwerdekammer hat diese bzw. ähnliche For- mulierungen trotz ihrer Unklarheit bisher als Ausstandsgesuche entgegengenom- men (vgl. statt vieler Beschluss BK 25 116 vom 25. Februar 2026 E. 10, in dem der Beschwerdeführer ebenfalls die Suspendierung beantragte). Dem Urteil des Bun- desgerichts 7B_283/2026, 7B_318/2026, 7B_338/2026, 7B_387/2026 und 7B_394/2026 vom 13. Mai 2026, welches u.a. den vorgenannten Beschluss betrifft, lässt sich in Erwägung 3.2 indessen nunmehr entnehmen, dass die vom Be- schwerdeführer gewählte Formulierung kein Ausstandsgesuch darstellt, wenn die- ser in seiner Beschwerde an das Bundesgericht festhält, keine Ausstandsgesuche gestellt zu haben. Die bereits eröffneten Ausstandsverfahren sind daher ohne Kos- tenfolge als gegenstandslos abzuschreiben. Über eine Suspendierung hätte in Fol- ge fehlender Zuständigkeit ohnehin nicht die Beschwerdekammer zu befinden. Dies fällt in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. 6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, sind somit dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen. In Anbetracht seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten sind keine entschädigungs- würdigen Aufwände entstanden.
6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Ausstandsverfahren werden als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Für die Ausstandsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer/Gesuchsteller (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Gesuchsgegnerin 1 (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner 2 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier) Bern, 29. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.