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BK 2026 286

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau

Bern OG ·BK · 2026-08-28 · Deutsch BE
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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern im Verfahren EO 25 1077 eine Rechtsverzögerung- bzw. Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO begangen hat, indem sie die Anträge der damaligen Rechtsvertreterin auf Durchführung einer Anhörung und einer Konfrontationseinvernahme mit der Privatklägerin unbehandelt gelassen sowie die aktenwid- rige polizeiliche Protokollierung und die fehlende Protokollierung von Verteidigungsanträgen nicht aufgeklärt hat.

E. 2 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die genannten Anträge unverzüglich materiell zu behan- deln und die beantragten Beweisabnahmen (Anhörung des Beschuldigten und Konfrontationsein- vernahme) durchzuführen, die polizeiliche Aktenführung zu überprüfen und die fehlende Protokol- lierung von Verteidigungsanträgen nachzuholen.

E. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer hat als Beschuldigter grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durch- führung des Verfahrens innert angemessener Frist, weshalb er zur Rechtsverzöge- rungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

3

E. 2.2 Zu seinem Rechtsschutzinteresse führt der Beschwerdeführer aus, dass dieses trotz des inzwischen ergangenen Strafbefehls fortbestehe, weil die Anträge auf An- hörung und Konfrontationseinvernahme im Einspracheverfahren weiterhin zu be- handeln seien, weil die Feststellung die Grundlage für allfällige Kosten- und Ent- schädigungsfolgen sowie Genugtuungsansprüche bilde und weil die Gefahr einer Wiederholung im weiteren Verfahrensverlauf bestehe.

E. 2.3 Dem ist entgegenzuhalten, dass Gegenstand einer Beschwerde wegen Rechts- verweigerung oder Rechtsverzögerung einzig die behauptete Untätigkeit der zu- ständigen Behörde sein kann. Sämtliche darüber hinaus gehende Punkte sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies gilt insbesondere für die Überprü- fung der behaupteten aktenwidrigen Protokollierung der Polizei sowie für die allfäl- lige Unverwertbarkeit von Beweismitteln. Darüber kann die Beschwerdekammer nicht entscheiden, da es im vorliegenden Verfahren nicht ihre Aufgabe ist, die ein- zelnen Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu überprü- fen und zu beurteilen. Diese Rügen bzw. die sich allenfalls daraus ergebenden Rechtsfolgen sind – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme kor- rekt ausführt – zunächst bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen. Somit ver- bleibt vorliegend ausschliesslich die Frage zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft ei- ne Rechtsverweigerung und/oder Rechtsverzögerung begangen hat. Darüber hin- aus ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3 Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 396 StPO).

E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsin- stanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (vgl. auch Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zu- ständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache bundes- rechtskonform erscheint, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Straf- behörde entsprechend interveniert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5 sowie 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 [auch zum Folgenden]). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdau- er entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; in der Regel in ei- ner Gesamtbetrachtung. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interes- senlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 sowie BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1).

4

E. 3.2 In Lehre und Rechtsprechung wird zwischen formeller Rechtsverweigerung im en- geren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unterschieden. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne meint lediglich die Weigerung einer Straf- behörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzu- nehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Teilt die Behörde demgegenüber auf Antrag unmissverständlich ihre Weigerung mit, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, liegt eine Nega- tivverfügung vor, welche das Anfechtungsobjekt für ein Rechtsmittel darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und 4.4; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe die von ihm bzw. seiner damaligen Verteidigung gestellten Anträge nicht be- handelt. So seien sein Antrag auf Teilnahmerecht nicht berücksichtigt und sein An- trag auf Konfrontationseinvernahme mit der Straf- und Zivilklägerin nicht behandelt worden. Die entsprechenden Begehren seien anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 24. Juli 2025 geäussert, von der Polizei jedoch nicht bzw. nicht vollständig protokolliert worden. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine Rechts- verweigerung der Staatsanwaltschaft.

E. 4.2 Die Straf- und Zivilklägerin bringt vor, der Beschwerdeführer unterlasse es, Gründe anzugeben und zu begründen, wieso eine Rechtsverzögerung vorliege. Auch betreffend die geltend gemachte Rechtsverweigerung beziehe er sich vor al- lem auf seine eigene Stellungnahme vom 12. März 2026 sowie auf angebliche An- träge seiner Rechtsvertreterin, ohne zu nennen, wann und in welcher Form diese gestellt worden seien. Ein solcher Antrag sei aus den Akten eben gerade nicht er- sichtlich und falls die Verteidigung dies damals beantragt hätte, wäre dies sicherlich in den Akten vermerkt worden. Das besagte Einvernahmeprotokoll vom 24. Juli 2025 sei sicherlich auch von der Verteidigung durchgelesen worden; eine Kontrolle, ob alles richtig protokolliert worden sei, habe sicherlich stattgefunden. Es sei des- halb davon auszugehen, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers nur um reine Behauptungen handle, welche so nicht stattgefunden hätten. Da der Beschwerdeführer die konkreten Mängel nicht benenne, sei nicht klar, welche Mängel, sofern vorhanden, der Staatsanwaltschaft hätten auffallen müssen. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. März 2026 gingen grösstenteils an der Sache vorbei. Am Schluss der Stellungnahme stelle er diverse Anträge, die grösstenteils sinngemäss gutgeheissen worden seien, da ja nun eine gerichtliche Überprüfung anstehe. Es liege somit keine Rechtsverweigerung vor.

E. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hebt hervor, dass den Akten EO 25 1077 nicht ent- nommen werden könne, dass der Beschwerdeführer oder seine damalige Verteidi- gerin tatsächlich eine Einvernahme des Beschwerdeführers sowie eine Konfronta- tionseinvernahme beantragt hätten. So sei der Einvernahme vom 24. Juli 2025 ein-

5 zig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei geäussert habe, nur bereit zu sein, gegenüber der Staatsanwaltschaft Aussagen zu machen. Diese Einvernahme habe der Beschwerdeführer unterzeichnet. Infolge- dessen hätten der Staatsanwaltschaft keine Anträge vorgelegen, über welche sie hätte entscheiden müssen, und es liege offenkundig keine formelle Rechtsverwei- gerung vor.

E. 4.4 In seinen Schlussbemerkungen betont der Beschwerdeführer, der Antrag sei un- missverständlich gestellt worden und auch aktenkundig. Der zuständige Polizeibe- amte habe dieses Begehren jedoch nicht als Antrag protokolliert, sondern im Fra- geteil des Protokolls hineingeschrieben. Der Beschwerdeführer verweist an dieser Stelle auf das Einvernahmeprotokoll vom 24. Juli 2025 Z. 54-74. Die Staatsanwalt- schaft habe die mangelhafte Protokollierung vor sich gehabt und gleichwohl, ohne die gestellten Anträge zu behandeln, direkt einen Strafbefehl erlassen.

E. 5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft keine Rechtsverzögerung begangen hat. Vorliegend ging die erste Strafanzeige am 13. Dezember 2024 bei der Kantonspo- lizei ein. Es erfolgten diverse weitere Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer, wobei der letzte Vorfall gemäss Strafbefehl EO 25 1077 vom 12. Mai 2026 am

22. Januar 2026 geschehen sein soll. Die Staatsanwaltschaft hatte vor Erlass des besagten Strafbefehls diverse Lebenssachverhalte zu beurteilen (vgl. dazu den Strafbefehl EO 25 1077 vom 12. Mai 2026). Unter Berücksichtigung, dass die Frist gemäss Art. 318 StPO am 12. Februar 2026 angesetzt wurde, kann klarerweise nicht von einer Verfahrensverschleppung die Rede sein.

E. 6 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft auch keine Rechsverweigerung begangen hat. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer oder seine da- malige Verteidigung bei der Staatsanwaltschaft einen formellen Antrag auf Durch- führung einer Einvernahme des Beschwerdeführers oder einer Konfrontationsein- vernahme mit der Straf- und Zivilklägerin gestellt hat. Der Beschwerdeführer ver- mag entsprechend weder auf eine konkrete Eingabe noch auf eine andere an die Staatsanwaltschaft gerichtete formelle Erklärung hinzuweisen, aus welcher sich ein entsprechendes Begehren ergibt. Zumal der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, kann indessen erwartet werden, dass ein allfälliger Antrag formell gestellt wor- den wäre. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Einvernahme vom 24. Juli 2025 stützt, ergibt sich daraus lediglich, dass er bzw. seine Verteidigung gegenü- ber der Polizei das Teilnahmerecht geltend gemacht und erklärt hat, nur gegenüber der Staatsanwaltschaft aussagen zu wollen. Ein konkreter Antrag auf Durchführung einer Konfrontationseinvernahme ist dem Protokoll – wie es auch der Beschwerde- führer selbst betont – nicht zu entnehmen. Wenn ein solches Begehren nicht formell Eingang in die Akten findet, kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, sie habe es nicht behandelt. Die Staatsanwaltschaft kann nur über einen ihr bekannten Antrag befinden. Die Frage der ordnungsgemässen Protokollierung der Äusserungen anlässlich der polizeili-

6 chen Einvernahme betrifft eine allfällige Pflichtverletzung durch die Polizei und vermag keine Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft zu begründen. Vielmehr wäre diese Pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer direkt bei der Staatsanwaltschaft zu rügen gewesen (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch dass die damalige Verteidigerin die Einvernahme bzw. das Protokoll nicht zum Anlass genommen hat, gegenüber der Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag zu stellen oder auf eine Ergänzung der Akten hinzuwirken, kann nicht der Staatsanwaltschaft als Rechtsverweigerung angelastet werden. Inwiefern sich die Staatsanwaltschaft beim Erlass des erwähnten Strafbefehls auf «eine erkennbare und teilweise aktenwidrige Aktenlage» gestützt haben soll, wird das weitere Verfahren zeigen. So oder anders liegt darin entgegen dem Beschwerdeführer indessen keine Rechtsverweigerung.

E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 8.2 Die obsiegende Straf- und Zivilklägerin hätte aufgrund ihres Obsiegens Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihren Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, was vorliegend unterlassen wurde. Die obsiegende, anwaltlich vertretene Straf- und Zivilklägerin hat zwar eine Entschädigung bean- tragt, beziffert jedoch keine konkrete Entschädigungsforderung. Ebenso wenig hat sich die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin vorbehalten, eine Kostennote einzu- reichen oder eine solche in Aussicht gestellt. Vielmehr solle das Gericht nach Er- messen entscheiden, wie hoch die Entschädigung ausfällt. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 433 StPO). Ge- stützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog ist der Straf- und Zivil- klägerin demnach keine Entschädigung zuzusprechen.

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin Dr. C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 28. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

Dispositiv
  1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung etc. Am 19. Mai 2026 reichte dieser bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eine Rechtsverzöge- rungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und stellte folgende Anträge:
  2. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern im Verfahren EO 25 1077 eine Rechtsverzögerung- bzw. Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO begangen hat, indem sie die Anträge der damaligen Rechtsvertreterin auf Durchführung einer Anhörung und einer Konfrontationseinvernahme mit der Privatklägerin unbehandelt gelassen sowie die aktenwid- rige polizeiliche Protokollierung und die fehlende Protokollierung von Verteidigungsanträgen nicht aufgeklärt hat.
  3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die genannten Anträge unverzüglich materiell zu behan- deln und die beantragten Beweisabnahmen (Anhörung des Beschuldigten und Konfrontationsein- vernahme) durchzuführen, die polizeiliche Aktenführung zu überprüfen und die fehlende Protokol- lierung von Verteidigungsanträgen nachzuholen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 3. Juni 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2026 beantragte die Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantrag- te mit Stellungnahme vom 17. Juni 2026 die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten ist. Mit Verfügung vom 22. Juni 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Mit Eingabe vom
  5. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein, von denen die Kammer mit Verfügung vom 1. Juli 2026 Kenntnis nahm und gab.
  6. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer hat als Beschuldigter grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durch- führung des Verfahrens innert angemessener Frist, weshalb er zur Rechtsverzöge- rungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3 2.2 Zu seinem Rechtsschutzinteresse führt der Beschwerdeführer aus, dass dieses trotz des inzwischen ergangenen Strafbefehls fortbestehe, weil die Anträge auf An- hörung und Konfrontationseinvernahme im Einspracheverfahren weiterhin zu be- handeln seien, weil die Feststellung die Grundlage für allfällige Kosten- und Ent- schädigungsfolgen sowie Genugtuungsansprüche bilde und weil die Gefahr einer Wiederholung im weiteren Verfahrensverlauf bestehe. 2.3 Dem ist entgegenzuhalten, dass Gegenstand einer Beschwerde wegen Rechts- verweigerung oder Rechtsverzögerung einzig die behauptete Untätigkeit der zu- ständigen Behörde sein kann. Sämtliche darüber hinaus gehende Punkte sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies gilt insbesondere für die Überprü- fung der behaupteten aktenwidrigen Protokollierung der Polizei sowie für die allfäl- lige Unverwertbarkeit von Beweismitteln. Darüber kann die Beschwerdekammer nicht entscheiden, da es im vorliegenden Verfahren nicht ihre Aufgabe ist, die ein- zelnen Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu überprü- fen und zu beurteilen. Diese Rügen bzw. die sich allenfalls daraus ergebenden Rechtsfolgen sind – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme kor- rekt ausführt – zunächst bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen. Somit ver- bleibt vorliegend ausschliesslich die Frage zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft ei- ne Rechtsverweigerung und/oder Rechtsverzögerung begangen hat. Darüber hin- aus ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
  7. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsin- stanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (vgl. auch Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zu- ständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache bundes- rechtskonform erscheint, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Straf- behörde entsprechend interveniert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5 sowie 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 [auch zum Folgenden]). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdau- er entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; in der Regel in ei- ner Gesamtbetrachtung. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interes- senlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 sowie BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1). 4 3.2 In Lehre und Rechtsprechung wird zwischen formeller Rechtsverweigerung im en- geren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unterschieden. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne meint lediglich die Weigerung einer Straf- behörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzu- nehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Teilt die Behörde demgegenüber auf Antrag unmissverständlich ihre Weigerung mit, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, liegt eine Nega- tivverfügung vor, welche das Anfechtungsobjekt für ein Rechtsmittel darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und 4.4; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
  8. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 396 StPO).
  9. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe die von ihm bzw. seiner damaligen Verteidigung gestellten Anträge nicht be- handelt. So seien sein Antrag auf Teilnahmerecht nicht berücksichtigt und sein An- trag auf Konfrontationseinvernahme mit der Straf- und Zivilklägerin nicht behandelt worden. Die entsprechenden Begehren seien anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 24. Juli 2025 geäussert, von der Polizei jedoch nicht bzw. nicht vollständig protokolliert worden. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine Rechts- verweigerung der Staatsanwaltschaft. 4.2 Die Straf- und Zivilklägerin bringt vor, der Beschwerdeführer unterlasse es, Gründe anzugeben und zu begründen, wieso eine Rechtsverzögerung vorliege. Auch betreffend die geltend gemachte Rechtsverweigerung beziehe er sich vor al- lem auf seine eigene Stellungnahme vom 12. März 2026 sowie auf angebliche An- träge seiner Rechtsvertreterin, ohne zu nennen, wann und in welcher Form diese gestellt worden seien. Ein solcher Antrag sei aus den Akten eben gerade nicht er- sichtlich und falls die Verteidigung dies damals beantragt hätte, wäre dies sicherlich in den Akten vermerkt worden. Das besagte Einvernahmeprotokoll vom 24. Juli 2025 sei sicherlich auch von der Verteidigung durchgelesen worden; eine Kontrolle, ob alles richtig protokolliert worden sei, habe sicherlich stattgefunden. Es sei des- halb davon auszugehen, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers nur um reine Behauptungen handle, welche so nicht stattgefunden hätten. Da der Beschwerdeführer die konkreten Mängel nicht benenne, sei nicht klar, welche Mängel, sofern vorhanden, der Staatsanwaltschaft hätten auffallen müssen. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. März 2026 gingen grösstenteils an der Sache vorbei. Am Schluss der Stellungnahme stelle er diverse Anträge, die grösstenteils sinngemäss gutgeheissen worden seien, da ja nun eine gerichtliche Überprüfung anstehe. Es liege somit keine Rechtsverweigerung vor. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hebt hervor, dass den Akten EO 25 1077 nicht ent- nommen werden könne, dass der Beschwerdeführer oder seine damalige Verteidi- gerin tatsächlich eine Einvernahme des Beschwerdeführers sowie eine Konfronta- tionseinvernahme beantragt hätten. So sei der Einvernahme vom 24. Juli 2025 ein- 5 zig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei geäussert habe, nur bereit zu sein, gegenüber der Staatsanwaltschaft Aussagen zu machen. Diese Einvernahme habe der Beschwerdeführer unterzeichnet. Infolge- dessen hätten der Staatsanwaltschaft keine Anträge vorgelegen, über welche sie hätte entscheiden müssen, und es liege offenkundig keine formelle Rechtsverwei- gerung vor. 4.4 In seinen Schlussbemerkungen betont der Beschwerdeführer, der Antrag sei un- missverständlich gestellt worden und auch aktenkundig. Der zuständige Polizeibe- amte habe dieses Begehren jedoch nicht als Antrag protokolliert, sondern im Fra- geteil des Protokolls hineingeschrieben. Der Beschwerdeführer verweist an dieser Stelle auf das Einvernahmeprotokoll vom 24. Juli 2025 Z. 54-74. Die Staatsanwalt- schaft habe die mangelhafte Protokollierung vor sich gehabt und gleichwohl, ohne die gestellten Anträge zu behandeln, direkt einen Strafbefehl erlassen.
  10. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft keine Rechtsverzögerung begangen hat. Vorliegend ging die erste Strafanzeige am 13. Dezember 2024 bei der Kantonspo- lizei ein. Es erfolgten diverse weitere Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer, wobei der letzte Vorfall gemäss Strafbefehl EO 25 1077 vom 12. Mai 2026 am
  11. Januar 2026 geschehen sein soll. Die Staatsanwaltschaft hatte vor Erlass des besagten Strafbefehls diverse Lebenssachverhalte zu beurteilen (vgl. dazu den Strafbefehl EO 25 1077 vom 12. Mai 2026). Unter Berücksichtigung, dass die Frist gemäss Art. 318 StPO am 12. Februar 2026 angesetzt wurde, kann klarerweise nicht von einer Verfahrensverschleppung die Rede sein.
  12. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft auch keine Rechsverweigerung begangen hat. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer oder seine da- malige Verteidigung bei der Staatsanwaltschaft einen formellen Antrag auf Durch- führung einer Einvernahme des Beschwerdeführers oder einer Konfrontationsein- vernahme mit der Straf- und Zivilklägerin gestellt hat. Der Beschwerdeführer ver- mag entsprechend weder auf eine konkrete Eingabe noch auf eine andere an die Staatsanwaltschaft gerichtete formelle Erklärung hinzuweisen, aus welcher sich ein entsprechendes Begehren ergibt. Zumal der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, kann indessen erwartet werden, dass ein allfälliger Antrag formell gestellt wor- den wäre. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Einvernahme vom 24. Juli 2025 stützt, ergibt sich daraus lediglich, dass er bzw. seine Verteidigung gegenü- ber der Polizei das Teilnahmerecht geltend gemacht und erklärt hat, nur gegenüber der Staatsanwaltschaft aussagen zu wollen. Ein konkreter Antrag auf Durchführung einer Konfrontationseinvernahme ist dem Protokoll – wie es auch der Beschwerde- führer selbst betont – nicht zu entnehmen. Wenn ein solches Begehren nicht formell Eingang in die Akten findet, kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, sie habe es nicht behandelt. Die Staatsanwaltschaft kann nur über einen ihr bekannten Antrag befinden. Die Frage der ordnungsgemässen Protokollierung der Äusserungen anlässlich der polizeili- 6 chen Einvernahme betrifft eine allfällige Pflichtverletzung durch die Polizei und vermag keine Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft zu begründen. Vielmehr wäre diese Pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer direkt bei der Staatsanwaltschaft zu rügen gewesen (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch dass die damalige Verteidigerin die Einvernahme bzw. das Protokoll nicht zum Anlass genommen hat, gegenüber der Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag zu stellen oder auf eine Ergänzung der Akten hinzuwirken, kann nicht der Staatsanwaltschaft als Rechtsverweigerung angelastet werden. Inwiefern sich die Staatsanwaltschaft beim Erlass des erwähnten Strafbefehls auf «eine erkennbare und teilweise aktenwidrige Aktenlage» gestützt haben soll, wird das weitere Verfahren zeigen. So oder anders liegt darin entgegen dem Beschwerdeführer indessen keine Rechtsverweigerung.
  13. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.
  14. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2 Die obsiegende Straf- und Zivilklägerin hätte aufgrund ihres Obsiegens Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihren Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, was vorliegend unterlassen wurde. Die obsiegende, anwaltlich vertretene Straf- und Zivilklägerin hat zwar eine Entschädigung bean- tragt, beziffert jedoch keine konkrete Entschädigungsforderung. Ebenso wenig hat sich die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin vorbehalten, eine Kostennote einzu- reichen oder eine solche in Aussicht gestellt. Vielmehr solle das Gericht nach Er- messen entscheiden, wie hoch die Entschädigung ausfällt. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 433 StPO). Ge- stützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog ist der Straf- und Zivil- klägerin demnach keine Entschädigung zuzusprechen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  16. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  17. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
  18. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin Dr. C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 286 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. August 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung etc. Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau betref- fend Verfahren EO 25 1077

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung etc. Am 19. Mai 2026 reichte dieser bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eine Rechtsverzöge- rungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und stellte folgende Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern im Verfahren EO 25 1077 eine Rechtsverzögerung- bzw. Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO begangen hat, indem sie die Anträge der damaligen Rechtsvertreterin auf Durchführung einer Anhörung und einer Konfrontationseinvernahme mit der Privatklägerin unbehandelt gelassen sowie die aktenwid- rige polizeiliche Protokollierung und die fehlende Protokollierung von Verteidigungsanträgen nicht aufgeklärt hat.

2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die genannten Anträge unverzüglich materiell zu behan- deln und die beantragten Beweisabnahmen (Anhörung des Beschuldigten und Konfrontationsein- vernahme) durchzuführen, die polizeiliche Aktenführung zu überprüfen und die fehlende Protokol- lierung von Verteidigungsanträgen nachzuholen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 3. Juni 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2026 beantragte die Straf- und Zivilklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantrag- te mit Stellungnahme vom 17. Juni 2026 die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten ist. Mit Verfügung vom 22. Juni 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Mit Eingabe vom

26. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein, von denen die Kammer mit Verfügung vom 1. Juli 2026 Kenntnis nahm und gab. 2. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer hat als Beschuldigter grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durch- führung des Verfahrens innert angemessener Frist, weshalb er zur Rechtsverzöge- rungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

3 2.2 Zu seinem Rechtsschutzinteresse führt der Beschwerdeführer aus, dass dieses trotz des inzwischen ergangenen Strafbefehls fortbestehe, weil die Anträge auf An- hörung und Konfrontationseinvernahme im Einspracheverfahren weiterhin zu be- handeln seien, weil die Feststellung die Grundlage für allfällige Kosten- und Ent- schädigungsfolgen sowie Genugtuungsansprüche bilde und weil die Gefahr einer Wiederholung im weiteren Verfahrensverlauf bestehe. 2.3 Dem ist entgegenzuhalten, dass Gegenstand einer Beschwerde wegen Rechts- verweigerung oder Rechtsverzögerung einzig die behauptete Untätigkeit der zu- ständigen Behörde sein kann. Sämtliche darüber hinaus gehende Punkte sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies gilt insbesondere für die Überprü- fung der behaupteten aktenwidrigen Protokollierung der Polizei sowie für die allfäl- lige Unverwertbarkeit von Beweismitteln. Darüber kann die Beschwerdekammer nicht entscheiden, da es im vorliegenden Verfahren nicht ihre Aufgabe ist, die ein- zelnen Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu überprü- fen und zu beurteilen. Diese Rügen bzw. die sich allenfalls daraus ergebenden Rechtsfolgen sind – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme kor- rekt ausführt – zunächst bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen. Somit ver- bleibt vorliegend ausschliesslich die Frage zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft ei- ne Rechtsverweigerung und/oder Rechtsverzögerung begangen hat. Darüber hin- aus ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsin- stanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (vgl. auch Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zu- ständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache bundes- rechtskonform erscheint, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Straf- behörde entsprechend interveniert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5 sowie 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 [auch zum Folgenden]). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdau- er entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; in der Regel in ei- ner Gesamtbetrachtung. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interes- senlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 sowie BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1).

4 3.2 In Lehre und Rechtsprechung wird zwischen formeller Rechtsverweigerung im en- geren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unterschieden. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne meint lediglich die Weigerung einer Straf- behörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzu- nehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Teilt die Behörde demgegenüber auf Antrag unmissverständlich ihre Weigerung mit, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, liegt eine Nega- tivverfügung vor, welche das Anfechtungsobjekt für ein Rechtsmittel darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und 4.4; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 396 StPO). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe die von ihm bzw. seiner damaligen Verteidigung gestellten Anträge nicht be- handelt. So seien sein Antrag auf Teilnahmerecht nicht berücksichtigt und sein An- trag auf Konfrontationseinvernahme mit der Straf- und Zivilklägerin nicht behandelt worden. Die entsprechenden Begehren seien anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 24. Juli 2025 geäussert, von der Polizei jedoch nicht bzw. nicht vollständig protokolliert worden. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine Rechts- verweigerung der Staatsanwaltschaft. 4.2 Die Straf- und Zivilklägerin bringt vor, der Beschwerdeführer unterlasse es, Gründe anzugeben und zu begründen, wieso eine Rechtsverzögerung vorliege. Auch betreffend die geltend gemachte Rechtsverweigerung beziehe er sich vor al- lem auf seine eigene Stellungnahme vom 12. März 2026 sowie auf angebliche An- träge seiner Rechtsvertreterin, ohne zu nennen, wann und in welcher Form diese gestellt worden seien. Ein solcher Antrag sei aus den Akten eben gerade nicht er- sichtlich und falls die Verteidigung dies damals beantragt hätte, wäre dies sicherlich in den Akten vermerkt worden. Das besagte Einvernahmeprotokoll vom 24. Juli 2025 sei sicherlich auch von der Verteidigung durchgelesen worden; eine Kontrolle, ob alles richtig protokolliert worden sei, habe sicherlich stattgefunden. Es sei des- halb davon auszugehen, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers nur um reine Behauptungen handle, welche so nicht stattgefunden hätten. Da der Beschwerdeführer die konkreten Mängel nicht benenne, sei nicht klar, welche Mängel, sofern vorhanden, der Staatsanwaltschaft hätten auffallen müssen. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. März 2026 gingen grösstenteils an der Sache vorbei. Am Schluss der Stellungnahme stelle er diverse Anträge, die grösstenteils sinngemäss gutgeheissen worden seien, da ja nun eine gerichtliche Überprüfung anstehe. Es liege somit keine Rechtsverweigerung vor. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hebt hervor, dass den Akten EO 25 1077 nicht ent- nommen werden könne, dass der Beschwerdeführer oder seine damalige Verteidi- gerin tatsächlich eine Einvernahme des Beschwerdeführers sowie eine Konfronta- tionseinvernahme beantragt hätten. So sei der Einvernahme vom 24. Juli 2025 ein-

5 zig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei geäussert habe, nur bereit zu sein, gegenüber der Staatsanwaltschaft Aussagen zu machen. Diese Einvernahme habe der Beschwerdeführer unterzeichnet. Infolge- dessen hätten der Staatsanwaltschaft keine Anträge vorgelegen, über welche sie hätte entscheiden müssen, und es liege offenkundig keine formelle Rechtsverwei- gerung vor. 4.4 In seinen Schlussbemerkungen betont der Beschwerdeführer, der Antrag sei un- missverständlich gestellt worden und auch aktenkundig. Der zuständige Polizeibe- amte habe dieses Begehren jedoch nicht als Antrag protokolliert, sondern im Fra- geteil des Protokolls hineingeschrieben. Der Beschwerdeführer verweist an dieser Stelle auf das Einvernahmeprotokoll vom 24. Juli 2025 Z. 54-74. Die Staatsanwalt- schaft habe die mangelhafte Protokollierung vor sich gehabt und gleichwohl, ohne die gestellten Anträge zu behandeln, direkt einen Strafbefehl erlassen. 5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft keine Rechtsverzögerung begangen hat. Vorliegend ging die erste Strafanzeige am 13. Dezember 2024 bei der Kantonspo- lizei ein. Es erfolgten diverse weitere Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer, wobei der letzte Vorfall gemäss Strafbefehl EO 25 1077 vom 12. Mai 2026 am

22. Januar 2026 geschehen sein soll. Die Staatsanwaltschaft hatte vor Erlass des besagten Strafbefehls diverse Lebenssachverhalte zu beurteilen (vgl. dazu den Strafbefehl EO 25 1077 vom 12. Mai 2026). Unter Berücksichtigung, dass die Frist gemäss Art. 318 StPO am 12. Februar 2026 angesetzt wurde, kann klarerweise nicht von einer Verfahrensverschleppung die Rede sein. 6. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft auch keine Rechsverweigerung begangen hat. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer oder seine da- malige Verteidigung bei der Staatsanwaltschaft einen formellen Antrag auf Durch- führung einer Einvernahme des Beschwerdeführers oder einer Konfrontationsein- vernahme mit der Straf- und Zivilklägerin gestellt hat. Der Beschwerdeführer ver- mag entsprechend weder auf eine konkrete Eingabe noch auf eine andere an die Staatsanwaltschaft gerichtete formelle Erklärung hinzuweisen, aus welcher sich ein entsprechendes Begehren ergibt. Zumal der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, kann indessen erwartet werden, dass ein allfälliger Antrag formell gestellt wor- den wäre. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Einvernahme vom 24. Juli 2025 stützt, ergibt sich daraus lediglich, dass er bzw. seine Verteidigung gegenü- ber der Polizei das Teilnahmerecht geltend gemacht und erklärt hat, nur gegenüber der Staatsanwaltschaft aussagen zu wollen. Ein konkreter Antrag auf Durchführung einer Konfrontationseinvernahme ist dem Protokoll – wie es auch der Beschwerde- führer selbst betont – nicht zu entnehmen. Wenn ein solches Begehren nicht formell Eingang in die Akten findet, kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, sie habe es nicht behandelt. Die Staatsanwaltschaft kann nur über einen ihr bekannten Antrag befinden. Die Frage der ordnungsgemässen Protokollierung der Äusserungen anlässlich der polizeili-

6 chen Einvernahme betrifft eine allfällige Pflichtverletzung durch die Polizei und vermag keine Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft zu begründen. Vielmehr wäre diese Pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer direkt bei der Staatsanwaltschaft zu rügen gewesen (vgl. E. 2.3 hiervor). Auch dass die damalige Verteidigerin die Einvernahme bzw. das Protokoll nicht zum Anlass genommen hat, gegenüber der Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag zu stellen oder auf eine Ergänzung der Akten hinzuwirken, kann nicht der Staatsanwaltschaft als Rechtsverweigerung angelastet werden. Inwiefern sich die Staatsanwaltschaft beim Erlass des erwähnten Strafbefehls auf «eine erkennbare und teilweise aktenwidrige Aktenlage» gestützt haben soll, wird das weitere Verfahren zeigen. So oder anders liegt darin entgegen dem Beschwerdeführer indessen keine Rechtsverweigerung. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2 Die obsiegende Straf- und Zivilklägerin hätte aufgrund ihres Obsiegens Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihren Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, was vorliegend unterlassen wurde. Die obsiegende, anwaltlich vertretene Straf- und Zivilklägerin hat zwar eine Entschädigung bean- tragt, beziffert jedoch keine konkrete Entschädigungsforderung. Ebenso wenig hat sich die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin vorbehalten, eine Kostennote einzu- reichen oder eine solche in Aussicht gestellt. Vielmehr solle das Gericht nach Er- messen entscheiden, wie hoch die Entschädigung ausfällt. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 433 StPO). Ge- stützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog ist der Straf- und Zivil- klägerin demnach keine Entschädigung zuzusprechen.

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin Dr. C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 28. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.