opencaselaw.ch

BK 2026 281

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Bern OG ·BK · 2026-07-22 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Es sei festzustellen, dass eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt.

E. 2 Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

E. 3 Das zuständige Regionalgericht Oberland sei in dem Verfahren PEN 24 90 anzuweisen, das be- gründete Urteil unverzüglich auszufertigen und zuzustellen.

E. 4 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen.

E. 4.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für das Strafrecht. Es verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu führen, um den Be- schuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Dauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und ist gesamthaft zu würdigen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 Tagen, ausnahms- weise 90 Tagen, das vollständige begründete Urteil zu. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Ordnungsvorschrift, wodurch die Gültigkeit oder Rechtskraft des Entscheides nicht tangiert wird. Mit der Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen geht nicht zwingend eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher, sie kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2; 6B_603/2019 vom 28. November 2019 E. 1.2; 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 5.3). Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusam- menhang mit der Dauer der Urteilsbegründung bejaht, wenn für die Urteilsbegrün- dung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2024 vom

15. April 2026 E. 2.6.3 mit Hinweisen). Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots können je nach Schwere und Auswirkungen in einer Strafreduktion bestehen, in einem Verzicht auf Bestra- fung münden oder – als ultima ratio – zur Einstellung des Verfahrens führen (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Die blosse Erwähnung im Dispositiv genügt gemäss Rechtsprechung als Wiedergutmachung, wenn das Beschleuni- gungsgebot lediglich bei der Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung im

4 Sinne von Art. 84 Abs. 4 StPO verletzt wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_561/2020 vom 16. September 2020 E. 6; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2).

E. 4.2 Die Hauptverhandlung im Verfahren PEN 24 90 fand am 9. September 2025 statt. Das Urteil wurde den Parteien am 10. September 2025 mündlich eröffnet und kurz begründet. Der Beschwerdeführer meldete noch am gleichen Tag Berufung an. Mit Eingabe an das Regionalgericht vom 12. Februar 2026 rügte der Beschwerde- führer die Überschreitung der Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und verlangte die umgehende Zustellung der schriftli- chen Begründung. Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 hielt das Regionalgericht in Ziff. 3 fest, die schriftliche Urteilsbegründung habe wegen Überlastung der Ge- richtsschreiberei nicht innert der Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO fertigge- stellt werden können. Gleichzeitig stelle es deren Zustellung auf Anfang März 2026 in Aussicht. Aufgrund der weiterhin ausbleibenden schriftlichen Urteilsbegründung erhob der Beschwerdeführer am 13. Mai 2026 Rechtsverzögerungsbeschwerde.

E. 4.3 Die zwischen der Urteilseröffnung vom 10. September 2026 und Einreichung der Beschwerde am 13. Mai 2026 (Eingang: 18. Mai 2026) verstrichene Zeitspanne von über acht Monaten überschreitet die in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehene Ord- nungsfrist deutlich. Dass die Frist nicht eingehalten wurde, räumt das Regionalge- richt bereits in seiner Verfügung vom 17. Februar 2026 selbst ein. Das zugrunde liegende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als einzige beschuldigte Person weist weder einen aussergewöhnlichen Aktenumfang noch besondere rechtliche oder tatsächliche Komplexität auf. Im Beschwerdeverfahren nennt das Regionalgericht keine Gründe für die Verzögerung der Ausfertigung und Zustellung der schriftlichen Begründung. Die vom Regionalgericht gegenüber dem Beschwerdeführer während des Verfahrens angeführte Überlastung der Gerichts- schreiberei bewahrt nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (Urteil des Bun- desgerichts 6B_893/2025 vom 12. Juni 2026 E. 1.2.1). Besondere Umstände, wel- che die Überschreitung der Frist rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht er- sichtlich. Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen. Da bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots vorlag, erübrigt sich eine Beurteilung der Dauer der bis heute weiterhin ausstehenden schriftlichen Begründung.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen. Es wird festgestellt, dass das Regionalgericht das Beschleunigungsgebot verletzt hat.

E. 4.5 Angesichts der Mitteilung des Regionalgerichts, wonach die schriftliche Urteilsbe- gründung bereits erstellt und mit Rückversand der Akten versendet werde (vgl. Eingabe des Regionalgerichts vom 16. Juni 2026), erübrigt sich eine Anweisung an das Regionalgericht zur unverzüglichen Ausfertigung und Zustellung der Begrün- dung.

5

E. 5 Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Regionalgericht Ge- legenheit zur Stellungnahme. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Beschwerdekammer mitzuteilen, ob er im Beschwerdeverfahren von Rechtsanwalt B.________ vertreten werde. Zudem gab die Beschwerdekammer Kenntnis, dass das Regionalgericht die amtlichen Akten PEN 24 90 einschliesslich der Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingereicht hat. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Beschwerdeverfahren nicht an- waltlich vertreten sei. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtet mit Eingabe vom

11. Juni 2026 auf eine Stellungnahme. Am 16. Juni 2026 verzichtete das Regional- gericht ebenfalls auf eine Stellungnahme. Es wies darauf hin, dass die schriftliche Urteilsbegründung bereits erstellt worden sei und nach der Rücksendung der Ver- fahrensakten zusammen mit dem Entscheid über die beantragte Protokollberichti- gung den Parteien zugestellt werde. Von diesen drei Eingaben wurde mit Verfü- gung vom 19. Juni 2026 Kenntnis gegeben und gleichzeitig mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel damit als abgeschlossen erachtet wird. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie konkrete Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, aber auch gegen Unterlas- sungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter im Verfahren,

3 womit seine Beschwerdelegitimation zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO sei die schriftliche Urteilsbegründung innert 60 bzw. 90 Tagen auszufertigen. Das Ur- teil des Regionalgerichts sei am 10. September 2025 mündlich eröffnet worden. Die schriftliche Begründung stehe bis heute aus. Die in Art. 84 Abs. 4 StPO vorge- sehene Frist sei damit deutlich überschritten. Er habe das Regionalgericht bereits am 12. Februar 2026 zur Zustellung aufgefordert, woraufhin dieses die Zustellung bis Anfang März 2026 in Aussicht gestellt habe. Das Regionalgericht sei dem nicht nachgekommen. Angesichts der erfolglosen Aufforderung sei davon auszugehen, dass auch weitere Aufforderungen wirkungslos bleiben würden. Es liege eine Rechtsverzögerung vor. 4.

E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1’400.00, der Kanton Bern (Art. 423 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer beantragt eine angemessene Entschädigung, begründet diese jedoch nicht. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wobei die Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie Anwaltskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Der Beschwerdeführer liess sich im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Entschädigungswürdige Nachteile sind ihm nicht entstanden und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb ihm keine Entschädigung zuzu- sprechen ist.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Regionalgericht Oberland das Beschleunigungsgebot verletzt und eine Rechtsverzö- gerung begangen hat.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, trägt der Kanton Bern.
  3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
  4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland - der Straf- und Zivilklägerin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 281 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Mathis Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Drohung, versuchter Nötigung, Beschimp- fung etc. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Regionalgericht Oberland betreffend Verfahren PEN 24 90

2 Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 10. September 2025 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) vom Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) wegen mehr- facher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung sowie mehrfacher Tätlichkeiten verurteilt. Hinsichtlich weiterer Vorwürfe der mehrfachen Tätlichkeiten stellte das Regionalgericht das Verfahren ein (PEN 24 90). Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, meldete noch am selben Tag Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung steht derzeit noch aus. Am 13. Mai 2026 (Eingang: 18. Mai 2026) reichte der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungs- beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und stellte folgende Rechtbegeh- ren: 1. Es sei festzustellen, dass eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegt. 2. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 3. Das zuständige Regionalgericht Oberland sei in dem Verfahren PEN 24 90 anzuweisen, das be- gründete Urteil unverzüglich auszufertigen und zuzustellen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen. 5. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Mit Verfügung vom 27. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Regionalgericht Ge- legenheit zur Stellungnahme. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Beschwerdekammer mitzuteilen, ob er im Beschwerdeverfahren von Rechtsanwalt B.________ vertreten werde. Zudem gab die Beschwerdekammer Kenntnis, dass das Regionalgericht die amtlichen Akten PEN 24 90 einschliesslich der Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingereicht hat. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Beschwerdeverfahren nicht an- waltlich vertreten sei. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtet mit Eingabe vom

11. Juni 2026 auf eine Stellungnahme. Am 16. Juni 2026 verzichtete das Regional- gericht ebenfalls auf eine Stellungnahme. Es wies darauf hin, dass die schriftliche Urteilsbegründung bereits erstellt worden sei und nach der Rücksendung der Ver- fahrensakten zusammen mit dem Entscheid über die beantragte Protokollberichti- gung den Parteien zugestellt werde. Von diesen drei Eingaben wurde mit Verfü- gung vom 19. Juni 2026 Kenntnis gegeben und gleichzeitig mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel damit als abgeschlossen erachtet wird. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie konkrete Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, aber auch gegen Unterlas- sungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter im Verfahren,

3 womit seine Beschwerdelegitimation zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO sei die schriftliche Urteilsbegründung innert 60 bzw. 90 Tagen auszufertigen. Das Ur- teil des Regionalgerichts sei am 10. September 2025 mündlich eröffnet worden. Die schriftliche Begründung stehe bis heute aus. Die in Art. 84 Abs. 4 StPO vorge- sehene Frist sei damit deutlich überschritten. Er habe das Regionalgericht bereits am 12. Februar 2026 zur Zustellung aufgefordert, woraufhin dieses die Zustellung bis Anfang März 2026 in Aussicht gestellt habe. Das Regionalgericht sei dem nicht nachgekommen. Angesichts der erfolglosen Aufforderung sei davon auszugehen, dass auch weitere Aufforderungen wirkungslos bleiben würden. Es liege eine Rechtsverzögerung vor. 4. 4.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für das Strafrecht. Es verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu führen, um den Be- schuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Dauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und ist gesamthaft zu würdigen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 Tagen, ausnahms- weise 90 Tagen, das vollständige begründete Urteil zu. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Ordnungsvorschrift, wodurch die Gültigkeit oder Rechtskraft des Entscheides nicht tangiert wird. Mit der Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen geht nicht zwingend eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher, sie kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2; 6B_603/2019 vom 28. November 2019 E. 1.2; 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 5.3). Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusam- menhang mit der Dauer der Urteilsbegründung bejaht, wenn für die Urteilsbegrün- dung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2024 vom

15. April 2026 E. 2.6.3 mit Hinweisen). Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots können je nach Schwere und Auswirkungen in einer Strafreduktion bestehen, in einem Verzicht auf Bestra- fung münden oder – als ultima ratio – zur Einstellung des Verfahrens führen (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Die blosse Erwähnung im Dispositiv genügt gemäss Rechtsprechung als Wiedergutmachung, wenn das Beschleuni- gungsgebot lediglich bei der Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung im

4 Sinne von Art. 84 Abs. 4 StPO verletzt wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_561/2020 vom 16. September 2020 E. 6; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2). 4.2 Die Hauptverhandlung im Verfahren PEN 24 90 fand am 9. September 2025 statt. Das Urteil wurde den Parteien am 10. September 2025 mündlich eröffnet und kurz begründet. Der Beschwerdeführer meldete noch am gleichen Tag Berufung an. Mit Eingabe an das Regionalgericht vom 12. Februar 2026 rügte der Beschwerde- führer die Überschreitung der Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und verlangte die umgehende Zustellung der schriftli- chen Begründung. Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 hielt das Regionalgericht in Ziff. 3 fest, die schriftliche Urteilsbegründung habe wegen Überlastung der Ge- richtsschreiberei nicht innert der Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO fertigge- stellt werden können. Gleichzeitig stelle es deren Zustellung auf Anfang März 2026 in Aussicht. Aufgrund der weiterhin ausbleibenden schriftlichen Urteilsbegründung erhob der Beschwerdeführer am 13. Mai 2026 Rechtsverzögerungsbeschwerde. 4.3 Die zwischen der Urteilseröffnung vom 10. September 2026 und Einreichung der Beschwerde am 13. Mai 2026 (Eingang: 18. Mai 2026) verstrichene Zeitspanne von über acht Monaten überschreitet die in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehene Ord- nungsfrist deutlich. Dass die Frist nicht eingehalten wurde, räumt das Regionalge- richt bereits in seiner Verfügung vom 17. Februar 2026 selbst ein. Das zugrunde liegende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als einzige beschuldigte Person weist weder einen aussergewöhnlichen Aktenumfang noch besondere rechtliche oder tatsächliche Komplexität auf. Im Beschwerdeverfahren nennt das Regionalgericht keine Gründe für die Verzögerung der Ausfertigung und Zustellung der schriftlichen Begründung. Die vom Regionalgericht gegenüber dem Beschwerdeführer während des Verfahrens angeführte Überlastung der Gerichts- schreiberei bewahrt nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (Urteil des Bun- desgerichts 6B_893/2025 vom 12. Juni 2026 E. 1.2.1). Besondere Umstände, wel- che die Überschreitung der Frist rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht er- sichtlich. Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu bejahen. Da bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots vorlag, erübrigt sich eine Beurteilung der Dauer der bis heute weiterhin ausstehenden schriftlichen Begründung. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen. Es wird festgestellt, dass das Regionalgericht das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 4.5 Angesichts der Mitteilung des Regionalgerichts, wonach die schriftliche Urteilsbe- gründung bereits erstellt und mit Rückversand der Akten versendet werde (vgl. Eingabe des Regionalgerichts vom 16. Juni 2026), erübrigt sich eine Anweisung an das Regionalgericht zur unverzüglichen Ausfertigung und Zustellung der Begrün- dung.

5 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1’400.00, der Kanton Bern (Art. 423 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer beantragt eine angemessene Entschädigung, begründet diese jedoch nicht. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wobei die Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie Anwaltskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Der Beschwerdeführer liess sich im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Entschädigungswürdige Nachteile sind ihm nicht entstanden und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb ihm keine Entschädigung zuzu- sprechen ist.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Regionalgericht Oberland das Beschleunigungsgebot verletzt und eine Rechtsverzö- gerung begangen hat. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland - der Straf- und Zivilklägerin Bern, 22. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Mathis Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.