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BK 2026 243

Kantonspolizei

Bern OG ·BK · · Deutsch BE
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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Bern, vom 21. April 2026 sei aufzuheben.

E. 2 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

E. 2.2 Vorab stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die polizeilich angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung vom 21. April 2026 legi- timiert ist.

E. 2.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der

3 rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird nicht verlangt (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.9 mit Hinweisen). Ein rein faktisches Interesse genügt für die Beschwerdelegitimation aber nicht. Allein die Parteistellung vor der Vorinstanz ist ebenfalls nicht ausrei- chend (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 92+93 vom

9. März 2020 E. 3 sowie BK 20 423 vom 4. Dezember 2020 E. 2.2).

E. 2.2.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, indem er erkennungsdienstlich erfasst werden soll, ihm eine Frist zur selbständigen Meldung bei der «ED- Behandlung» bis zum 15. Mai 2026 gesetzt und im Rahmen der Empfangsbestäti- gung die Vorführung angedroht worden sei, sei er von der Anordnung der erken- nungsdienstlichen Erfassung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Wenn er sich gegen die geplante erkennungsdienstliche Erfassung zur Wehr setzen wolle, bleibe ihm ledig- lich die Beschwerde gegen diese Anordnung. Es sei strafprozessual nicht vorgese- hen, dass er in einem weiteren Schritt erneut über die geplante Massnahme infor- miert würde. Am Rande sei erwähnt, dass in der Anordnung auf Seite 2 fälschli- cherweise erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer die erkennungsdienstliche Erfassung nicht verweigere.

E. 2.2.3 Dem Beschwerdeführer kann darin nicht zugestimmt werden. Entgegen seiner Auf- fassung ist ein weiterer strafprozessualer Schritt gerade vorgesehen. Zwar liegt es grundsätzlich in der polizeilichen Kompetenz, die erkennungsdienstliche Erfassung anzuordnen (Art. 260 Abs. 2 StPO). Weigert sich jedoch die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft (Art. 260 Abs. 4 StPO). Absatz 4 bezieht sich nur auf Fälle, in denen die Polizei die erkennungsdienstliche Erfassung im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfah- rens selbständig angeordnet hat (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1243 Ziff. 2.5.6). Mit anderen Worten fehlt der Polizei (im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 f. StPO) die Kompetenz zur zwangsweisen Durchsetzung der erkennungsdienstlichen Erfas- sung; diesfalls braucht es eine staatsanwaltschaftliche Verfügung und entspre- chend eine Eröffnung des Strafverfahrens, weil damit eine Zwangsmassnahme an- geordnet wird (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO). Vorliegend ergibt sich aus den Verfahrensakten, namentlich aus einer E-Mail des Verteidigers an den fallführenden Polizisten vom 28. März 2026 (Beschwerdebeila- ge 2), dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, seine Fingerabdrücke freiwillig erfassen zu lassen. Dies stellt klarerweise eine Verweigerung der erkennungs- dienstlichen Erfassung dar, wie dies auch in der Beschwerdeschrift nochmals wie- derholt wird (Ziff. II.2.c der Beschwerde). Auch wenn auf dem formularartigen An- fechtungsobjekt fälschlicherweise bei «Verweigert» «nein» steht, ändert dies nichts an der offensichtlichen Weigerung des Beschwerdeführers. Vor diesem Hinter- grund muss die Beschwerdegegnerin – will sie die erkennungsdienstliche Erfas- sung vornehmen – hier gestützt auf Art. 260 Abs. 4 StPO einen entsprechenden Antrag bei der Staatsanwaltschaft stellen, welche alsdann über die erkennungs- dienstliche Erfassung entscheidet. Damit ist zugleich gesagt, dass der Beschwer- deführer im heutigen Zeitpunkt über kein aktuelles und praktisches Interesse ver-

4 fügt, gegen die polizeiliche Anordnung vorzugehen, da er dereinst gegen die allfäl- lige staatsanwaltschaftliche Verfügung wird vorgehen können. Im aktuellen Zeit- punkt über die materielle Begründetheit einer solchen Beschwerde zu befinden, käme daher einem prozessualen Leerlauf gleich, da unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdegegnerin bei der Staatsanwaltschaft um Entscheid über die zwangsweise erkennungsdienstliche Erfassung wird ersuchen müssen, soweit sie daran festhalten will. Entsprechend hat der Beschwerdeführer erst gegen den staatsanwaltschaftlichen Entscheid ein Beschwerderecht, weil er erst dadurch beschwert ist (vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 11 ff. zu Art. 260 StPO; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 4).

E. 2.2.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung der polizeilichen Anordnung vom 21. April 2026.

E. 3 Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

E. 4 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Beschwerdegegnerin (per Einschreiben) Bern, 17. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

Dispositiv
  1. Die Kantonspolizei Bern ordnete am 21. April 2026 die erkennungsdienstliche Er- fassung (ohne Wangenschleimhautabstrich) von A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) an. Am 1. Mai 2026 reicht der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) ein und beantragte Folgendes:
  2. Die Verfügung der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Bern, vom 21. April 2026 sei aufzuheben.
  3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  4. Prozessualer Antrag: Es seien die amtlichen Akten bei der Kantonspolizei Bern, evtl. bei der zu- ständigen Staatsanwaltschaft, zu edieren, alsdann dem Beschwerdeführer das Akteneinsichts- recht zu gewähren und ihm die Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Am 4. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, stellte dem Polizeikommando des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Kopie der Beschwerde zu und erteilte dieser antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ersuchte sie um raschmögliche Übermittlung der verfahrens- relevanten amtlichen Akten. Des Weiteren hiess sie das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers gut und wies dessen Antrag um Nachfrist zur Beschwerdeer- gänzung ab. Mit Schreiben vom 18. Mai 2026 reichte die Beschwerdegegnerin die verfahrensrelevanten Akten zum Rialto-Ereignis Nr. 6868162 ein. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten BK 26 243 (inkl. der integrierten Aktenkopien der Beschwerdegegnerin) zur Einsicht- nahme zugestellt. Am 8. Juni 2026 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellung- nahme zur Beschwerde ein und beantragte, auf die Beschwerde sei unter Kosten- folge nicht einzutreten. Davon nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 9. Juni 2026 Kenntnis und teilte gleichzeitig mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde.
  5. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Vorab stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die polizeilich angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung vom 21. April 2026 legi- timiert ist. 2.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der 3 rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird nicht verlangt (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.9 mit Hinweisen). Ein rein faktisches Interesse genügt für die Beschwerdelegitimation aber nicht. Allein die Parteistellung vor der Vorinstanz ist ebenfalls nicht ausrei- chend (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 92+93 vom
  6. März 2020 E. 3 sowie BK 20 423 vom 4. Dezember 2020 E. 2.2). 2.2.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, indem er erkennungsdienstlich erfasst werden soll, ihm eine Frist zur selbständigen Meldung bei der «ED- Behandlung» bis zum 15. Mai 2026 gesetzt und im Rahmen der Empfangsbestäti- gung die Vorführung angedroht worden sei, sei er von der Anordnung der erken- nungsdienstlichen Erfassung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Wenn er sich gegen die geplante erkennungsdienstliche Erfassung zur Wehr setzen wolle, bleibe ihm ledig- lich die Beschwerde gegen diese Anordnung. Es sei strafprozessual nicht vorgese- hen, dass er in einem weiteren Schritt erneut über die geplante Massnahme infor- miert würde. Am Rande sei erwähnt, dass in der Anordnung auf Seite 2 fälschli- cherweise erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer die erkennungsdienstliche Erfassung nicht verweigere. 2.2.3 Dem Beschwerdeführer kann darin nicht zugestimmt werden. Entgegen seiner Auf- fassung ist ein weiterer strafprozessualer Schritt gerade vorgesehen. Zwar liegt es grundsätzlich in der polizeilichen Kompetenz, die erkennungsdienstliche Erfassung anzuordnen (Art. 260 Abs. 2 StPO). Weigert sich jedoch die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft (Art. 260 Abs. 4 StPO). Absatz 4 bezieht sich nur auf Fälle, in denen die Polizei die erkennungsdienstliche Erfassung im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfah- rens selbständig angeordnet hat (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1243 Ziff. 2.5.6). Mit anderen Worten fehlt der Polizei (im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 f. StPO) die Kompetenz zur zwangsweisen Durchsetzung der erkennungsdienstlichen Erfas- sung; diesfalls braucht es eine staatsanwaltschaftliche Verfügung und entspre- chend eine Eröffnung des Strafverfahrens, weil damit eine Zwangsmassnahme an- geordnet wird (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO). Vorliegend ergibt sich aus den Verfahrensakten, namentlich aus einer E-Mail des Verteidigers an den fallführenden Polizisten vom 28. März 2026 (Beschwerdebeila- ge 2), dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, seine Fingerabdrücke freiwillig erfassen zu lassen. Dies stellt klarerweise eine Verweigerung der erkennungs- dienstlichen Erfassung dar, wie dies auch in der Beschwerdeschrift nochmals wie- derholt wird (Ziff. II.2.c der Beschwerde). Auch wenn auf dem formularartigen An- fechtungsobjekt fälschlicherweise bei «Verweigert» «nein» steht, ändert dies nichts an der offensichtlichen Weigerung des Beschwerdeführers. Vor diesem Hinter- grund muss die Beschwerdegegnerin – will sie die erkennungsdienstliche Erfas- sung vornehmen – hier gestützt auf Art. 260 Abs. 4 StPO einen entsprechenden Antrag bei der Staatsanwaltschaft stellen, welche alsdann über die erkennungs- dienstliche Erfassung entscheidet. Damit ist zugleich gesagt, dass der Beschwer- deführer im heutigen Zeitpunkt über kein aktuelles und praktisches Interesse ver- 4 fügt, gegen die polizeiliche Anordnung vorzugehen, da er dereinst gegen die allfäl- lige staatsanwaltschaftliche Verfügung wird vorgehen können. Im aktuellen Zeit- punkt über die materielle Begründetheit einer solchen Beschwerde zu befinden, käme daher einem prozessualen Leerlauf gleich, da unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdegegnerin bei der Staatsanwaltschaft um Entscheid über die zwangsweise erkennungsdienstliche Erfassung wird ersuchen müssen, soweit sie daran festhalten will. Entsprechend hat der Beschwerdeführer erst gegen den staatsanwaltschaftlichen Entscheid ein Beschwerderecht, weil er erst dadurch beschwert ist (vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 11 ff. zu Art. 260 StPO; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 4). 2.2.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung der polizeilichen Anordnung vom 21. April 2026.
  7. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.
  8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch gilt, auf wessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrens- ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  9. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  11. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
  12. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Beschwerdegegnerin (per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 243 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Polizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom

21. April 2026 Vorgang Nr. 202601002383)

2 Erwägungen: 1. Die Kantonspolizei Bern ordnete am 21. April 2026 die erkennungsdienstliche Er- fassung (ohne Wangenschleimhautabstrich) von A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) an. Am 1. Mai 2026 reicht der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) ein und beantragte Folgendes:

1. Die Verfügung der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Bern, vom 21. April 2026 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Prozessualer Antrag: Es seien die amtlichen Akten bei der Kantonspolizei Bern, evtl. bei der zu- ständigen Staatsanwaltschaft, zu edieren, alsdann dem Beschwerdeführer das Akteneinsichts- recht zu gewähren und ihm die Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen.

- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Am 4. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, stellte dem Polizeikommando des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Kopie der Beschwerde zu und erteilte dieser antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ersuchte sie um raschmögliche Übermittlung der verfahrens- relevanten amtlichen Akten. Des Weiteren hiess sie das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers gut und wies dessen Antrag um Nachfrist zur Beschwerdeer- gänzung ab. Mit Schreiben vom 18. Mai 2026 reichte die Beschwerdegegnerin die verfahrensrelevanten Akten zum Rialto-Ereignis Nr. 6868162 ein. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten BK 26 243 (inkl. der integrierten Aktenkopien der Beschwerdegegnerin) zur Einsicht- nahme zugestellt. Am 8. Juni 2026 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellung- nahme zur Beschwerde ein und beantragte, auf die Beschwerde sei unter Kosten- folge nicht einzutreten. Davon nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 9. Juni 2026 Kenntnis und teilte gleichzeitig mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Vorab stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die polizeilich angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung vom 21. April 2026 legi- timiert ist. 2.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der

3 rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird nicht verlangt (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.9 mit Hinweisen). Ein rein faktisches Interesse genügt für die Beschwerdelegitimation aber nicht. Allein die Parteistellung vor der Vorinstanz ist ebenfalls nicht ausrei- chend (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 92+93 vom

9. März 2020 E. 3 sowie BK 20 423 vom 4. Dezember 2020 E. 2.2). 2.2.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, indem er erkennungsdienstlich erfasst werden soll, ihm eine Frist zur selbständigen Meldung bei der «ED- Behandlung» bis zum 15. Mai 2026 gesetzt und im Rahmen der Empfangsbestäti- gung die Vorführung angedroht worden sei, sei er von der Anordnung der erken- nungsdienstlichen Erfassung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Wenn er sich gegen die geplante erkennungsdienstliche Erfassung zur Wehr setzen wolle, bleibe ihm ledig- lich die Beschwerde gegen diese Anordnung. Es sei strafprozessual nicht vorgese- hen, dass er in einem weiteren Schritt erneut über die geplante Massnahme infor- miert würde. Am Rande sei erwähnt, dass in der Anordnung auf Seite 2 fälschli- cherweise erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer die erkennungsdienstliche Erfassung nicht verweigere. 2.2.3 Dem Beschwerdeführer kann darin nicht zugestimmt werden. Entgegen seiner Auf- fassung ist ein weiterer strafprozessualer Schritt gerade vorgesehen. Zwar liegt es grundsätzlich in der polizeilichen Kompetenz, die erkennungsdienstliche Erfassung anzuordnen (Art. 260 Abs. 2 StPO). Weigert sich jedoch die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft (Art. 260 Abs. 4 StPO). Absatz 4 bezieht sich nur auf Fälle, in denen die Polizei die erkennungsdienstliche Erfassung im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfah- rens selbständig angeordnet hat (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1243 Ziff. 2.5.6). Mit anderen Worten fehlt der Polizei (im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 f. StPO) die Kompetenz zur zwangsweisen Durchsetzung der erkennungsdienstlichen Erfas- sung; diesfalls braucht es eine staatsanwaltschaftliche Verfügung und entspre- chend eine Eröffnung des Strafverfahrens, weil damit eine Zwangsmassnahme an- geordnet wird (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO). Vorliegend ergibt sich aus den Verfahrensakten, namentlich aus einer E-Mail des Verteidigers an den fallführenden Polizisten vom 28. März 2026 (Beschwerdebeila- ge 2), dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, seine Fingerabdrücke freiwillig erfassen zu lassen. Dies stellt klarerweise eine Verweigerung der erkennungs- dienstlichen Erfassung dar, wie dies auch in der Beschwerdeschrift nochmals wie- derholt wird (Ziff. II.2.c der Beschwerde). Auch wenn auf dem formularartigen An- fechtungsobjekt fälschlicherweise bei «Verweigert» «nein» steht, ändert dies nichts an der offensichtlichen Weigerung des Beschwerdeführers. Vor diesem Hinter- grund muss die Beschwerdegegnerin – will sie die erkennungsdienstliche Erfas- sung vornehmen – hier gestützt auf Art. 260 Abs. 4 StPO einen entsprechenden Antrag bei der Staatsanwaltschaft stellen, welche alsdann über die erkennungs- dienstliche Erfassung entscheidet. Damit ist zugleich gesagt, dass der Beschwer- deführer im heutigen Zeitpunkt über kein aktuelles und praktisches Interesse ver-

4 fügt, gegen die polizeiliche Anordnung vorzugehen, da er dereinst gegen die allfäl- lige staatsanwaltschaftliche Verfügung wird vorgehen können. Im aktuellen Zeit- punkt über die materielle Begründetheit einer solchen Beschwerde zu befinden, käme daher einem prozessualen Leerlauf gleich, da unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdegegnerin bei der Staatsanwaltschaft um Entscheid über die zwangsweise erkennungsdienstliche Erfassung wird ersuchen müssen, soweit sie daran festhalten will. Entsprechend hat der Beschwerdeführer erst gegen den staatsanwaltschaftlichen Entscheid ein Beschwerderecht, weil er erst dadurch beschwert ist (vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 11 ff. zu Art. 260 StPO; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 4). 2.2.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interes- se an der Aufhebung der polizeilichen Anordnung vom 21. April 2026. 3. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch gilt, auf wessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Verfahrens- ausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Beschwerdegegnerin (per Einschreiben) Bern, 17. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.