Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Auflage, eine stationäre Therapie bei der Stiftung Terra Vecchia anzutreten;
E. 2 Auflage, in der Stiftung Terra Vecchia zu leben und das Areal ohne Zustimmung von Terra Vec- chia nicht unbegleitet zu verlassen;
E. 3 Auflage, eine Sozialtherapie und eine Psychotherapie gemäss Anordnung der Stiftung Terra Vec- chia wahrzunehmen;
E. 4 Auflage, drogenabstinent zu leben und sich regelmässigen Drogentests gemäss Anordnung der Stiftung Terra Vecchia zu unterziehen;
E. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerde lassen sich hierzu keinerlei Ausführungen entnehmen. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweis- mittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer nicht zum dringenden Tatver- dacht äussert, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheids überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt da- her nur eine summarische Prüfung. Eine Nachfristansetzung erübrigte sich insbe- sondere in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich ver- treten ist.
E. 4.2 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV
5 330 E. 2.1 und 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom
E. 4.3 Mit Blick auf das unter E. 3 zum Sachverhalt und den Tatvorwürfen Ausgeführte – insbesondere den DNA-Hit in der Liegenschaft Nr. 112, das Auffinden einer Jacke in der Liegenschaft Nr. 114, die zuvor aus der Liegenschaft Nr. 112 entwendet worden war (bestätigt vom Beschwerdeführer anlässlich der Schlusseinvernahme vom 2. April 2026 Z. 50 f., Z. 54-63 und Z. 66 [pag. 397 f.]), die Feststellungen der Polizei anlässlich der Kontrolle bei der Migrolino-Tankstelle, den positiven Drogen- test und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen Führerausweis besitzt – und unter Berücksichtigung der bei der Migrolino-Tankstelle sichergestellten Vi- deoaufzeichnung (auf welcher der Lenker gemäss Ausführungen der Polizei zwar schwer erkennbar, jedoch die vom Beschwerdeführer getragene Jacke ersichtlich sein soll) sowie der im fraglichen Personenwagen festgestellten Portemonnaies (dasjenige des Beschwerdeführers lag im Ablagefach der Fahrertür, ein anderes gehörte einer Bekannten des Beschwerdeführers und wurde von Letzterem mitge- nommen [Protokoll der Schlusseinvernahme vom 2. April 2026 Z. 97-111, pag. 399]) ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht des Einbruchdiebstahls und des Diebstahls eines Perso- nenwagens (evtl. Entwendung zum Gebrauch) bejaht hat. Ebenfalls zu bejahen sind der dringende Tatverdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Fahrens ohne Berechtigung. So erstaunt denn auch nicht, dass der Beschwerde- führer anlässlich der Schlusseinvernahme vom 2. April 2026 einen Teil der Tatvor- würfe eingestanden hat (vgl. u.a. auch betreffend Entwendung des Personenwa- gens: Z. 139 [pag. 400] und Z. 160-225 [pag. 400-402]; betreffend der im Perso- nenwagen aufgefundenen Portemonnaies: Z. 148-152 [pag. 400]). 5. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte weiter den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.
E. 5 Auflage, gemäss Anordnung der Stiftung Terra Vecchia einer (internen) Arbeit nachzugehen und die strukturierte Tagesgestaltung der Stiftung einzuhalten;
E. 5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_224/2026 vom 19. März 2026 E. 4.3, 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1 und 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgen- den). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohen- den Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse
6 der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und so- zialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Aus- land und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1 und 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4, je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufent- haltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Falle einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Ver- fahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhält- nisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 f. zu Art. 221 StPO).
E. 5.2 Zur Begründung der gemäss Einschätzung des Zwangsmassnahmengerichts als ausgeprägt zu bezeichnenden Fluchtgefahr wurde im angefochtenen Entscheid zunächst auf die Feststellungen im Haftanordnungsentscheid vom 4. Februar 2026 verwiesen, dem Folgendes entnommen werden kann: Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt gemäss eigenen Aussagen seit 2012 in der Schweiz. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligun[g] «B». Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hafteinvernahme bzw. beschrieb in einer handschriftlichen Notiz, welche er im Rahmen der Ein- vernahme abgab, dass er bei der Felber-Stiftung eine Wohnmöglichkeit habe und mit einer Be- währungshelferin zusammenarbeite. Diesen Elementen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen, ist jedoch das Folgende entgegenzusetzen: Während der soeben erwähnten Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass er keine Wohnung habe und auf der Strasse lebe. Gemäss den aufgeführten Personalien im polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 30. Januar 2025 dürfte die erwähnte B- Bewilligung abgelaufen sein. Eine Arbeitsstelle macht der Beschuldigte nicht geltend. Der Beschuldig- te galt für die Strafverfolgungsbehörden denn auch als nicht greifbar; als Kontaktadresse galt das bei seiner Verteidigung verzeigte Rechtsdomizil. Dass der Beschuldigte mindestens teilweise in einem Heizungskeller nächtigt, ergibt sich aus seinen Aussagen im Rahmen der Hafteinvernahme (Zeilen 148 ff.), welche ihre Bestätigung in polizeilichen Feststellungen finden (vgl. pol. Nachtrag vom 31. Ja- nuar 2026, S. 4 4. Absatz). Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte, auch in Beachtung seiner Vorstrafen, eine nicht unwesentliche Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung zu gewärtigen. Vor dem Hintergrund der skizzierten Lebenssituation des Beschuldigten ist die Fluchtgefahr, entgegen der Ausführungen der Verteidigung, insbesondere durch ein Untertauchen in der Schweiz in ausgeprägter Form als gegeben zu erachten. Weiter hielt es fest, dass die skizzierte Lebenssituation zwischenzeitlich keine Än- derungen erfahren habe, die die festgestellte Fluchtgefahr in Form eines Untertau- chens in der Schweiz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Es möge zutreffen, dass die nicht als bürgerlich zu bezeichnende Lebensführung primär der Suchtproblematik geschuldet sei. Sie führe jedoch dennoch zusammen mit den Bedürfnissen der Strafverfolgungsbehörden an einer möglichst verzögerungsfreien Greifbarkeit des
7 Beschwerdeführers zu einer Situation, welche als Untertauchen als Form der Fluchtgefahr zu werten sei, wobei in diesem Zusammenhang exemplarisch auf den am 31. Januar 2026 erstellten Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland zu verweisen sei, dessen zufolge der Beschwerdeführer «bisher nicht greifbar» gewesen sei. Fluchterhöhend wertete das Zwangsmassnahmengericht weiter den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung auf- grund seiner Vorstrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe und einer Landes- verweisung zu rechnen habe, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass er im ver- gangenen November zu einer – zufolge eingelegter Berufung noch nicht rechtskräf- tigen – Freiheitsstrafe von 56 Monaten und zu einer Landesverweisung verurteilt worden sei. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass aufgrund wesentlicher Einflüsse auf die Lebensführung, mit welchen der Beschwerdeführer zu rechnen habe, weiterhin Fluchtgefahr – zumindest in Form eines Untertauchens – vorliege.
E. 5.3 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass die ihm im vor- liegenden Strafverfahren im Falle einer Verurteilung drohende Sanktion angesichts der am 7. November 2025 ergangenen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten und zu einer Landesverweisung von neun Jahren nicht fluchterhöhend ins Gewicht falle. Ausserdem habe er im der vorgenannten Verurteilung zugrunde lie- genden Verfahren bewiesen, dass er sich trotz seiner unstetigen und teils suchtbe- dingten Lebensumstände sowie der damals drohenden schweren Sanktion nicht ins Ausland abgesetzt habe und auch nicht in der Schweiz untergetaucht sei. Er habe sich den Straf(verfolgungs)behörden – nachdem er aus der wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr angeordneten, knapp drei Monate dauernden Untersu- chungshaft unter Auferlage von Ersatzmassnahmen entlassen worden sei – immer zur Verfügung gehalten und habe sämtlichen Vorladungen/Anweisungen zuverläs- sig Folge geleistet. Er habe damit den Tatbeweis erbracht, dass keine Fluchtgefahr bestehe. Das Regionalgericht habe denn im Urteilszeitpunkt auch darauf verzichtet, ihn zwecks Sicherung des Vollzugs der langjährigen Freiheitsstrafe bzw. des Lan- desverweises in Haft zu versetzen oder Ersatzmassnahmen anzuordnen. Die An- nahme, es bestünde nun, nachdem er selbst nach der vorerwähnten Verurteilung nie Anstalten dazu getroffen habe, im vorliegenden Strafverfahren die Gefahr des Untertauchens, ergebe keinen Sinn. Auch verkenne das Zwangsmassnahmenge- richt mit dem Hinweis im Vorführungsbefehl vom 31. Januar 2026, wonach er bis- her nicht greifbar gewesen sei, die tatsächlichen Umstände dessen Zustandekom- mens. Dieser Befehl sei im Anschluss an seine vorläufige Festnahme und Zu- führung ins Regionalgefängnis zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die beabsichtigte Festnahme nach seiner Entlassung aus dem Regio- nalgefängnis erlassen worden. Die Strafverfolgungsbehörden hätten ihn somit nie erfolglos zu greifen versucht.
E. 5.4 Vorliegend zu prüfen ist einzig, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwer- deführer im Falle einer Haftentlassung untertauchen würde und damit für die Straf- und/oder Vollzugsbehörden nicht mehr «greifbar» wäre. Dass auch von der Gefahr einer Flucht ins Ausland ausgegangen werden müsste, wurde bisher nie vorge- bracht und dafür bestehen auch keine offensichtlichen Anhaltspunkte.
8
E. 5.4.1 Nach Prüfung der Akten vermag die Beschwerdekammer den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht zu folgen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, fehlen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass er untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass die Lebensumstände des Beschwerdeführers – aller Wahrscheinlichkeit nach hauptsächlich suchtbedingt – nicht besonders gut sind. Er geht keiner gere- gelten Arbeit nach, ist hoch verschuldet und wird vom Sozialdienst unterstützt. Zwi- schen ihm und seinem Bruder, bei welchem er mutmasslich eine gewisse Zeit wohnen konnte, gibt es Differenzen (vgl. handschriftlicher Brief des Beschwerde- führers in den Akten KZM 25 211). Ausserdem lebte er noch bis vor kurzem zeit- weise auf der Strasse resp. suchte Unterschlupf in einem Heizungskeller. Akten- kundig ist ferner, dass die Migrationsbehörden seine Aufenthaltsberechtigung nicht verlängert und ihn aus der Schweiz weggewiesen haben. Zwar wurde gegen die entsprechende Verfügung Beschwerde eingelegt und das diesbezügliche Verfah- ren ist bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren PEN 24 383 sistiert (Protokoll der Schlusseinvernahme vom 2. April 2026 Z. 423-429, pag. 407). Im Verfahren PEN 24 383 wurde er ausserdem mit Urteil des Regionalge- richts Bern-Mitteland vom 7. November 2025 zu einer Freiheitsstrafe von 56 Mona- ten und einem Landesverweis von neun Jahren verurteilt. Dafür, dass dieses Urteil oberinstanzlich in massgeblichem Umfang zugunsten des Beschwerdeführers geändert wird, bestehen keine für das Haftverfahrens relevante Anhaltspunkte bzw. solche werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – auch im hier in- teressierenden Verfahren eine Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung befürch- ten muss. Bei einer derartigen Ausgangslage wird in der Regel Flucht- resp. Unter- tauchungsgefahr angenommen, da die betroffene Person kein Interesse daran ha- ben dürfte, sich den Strafverfolgungsbehörden oder dem Vollzug zur Verfügung zu halten. Vorliegend verhält es sich aber anders. Mangels konkreter Hinweise kann nicht be- hauptet werden, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit für die Straf(verfolgungs)behörden nicht greifbar gewesen. Trotz unstetiger Lebensum- stände scheint er Anweisungen und Vorladungen bisher Folge geleistet zu haben. Jedenfalls hat sich der Beschwerdeführer ungeachtet der ihm im Verfahren PEN 24 383 drohenden Sanktion an die ihm dort bis zum Urteilszeitpunkt auferlegten Er- satzmassnahmen gehalten und wurde nie in Untersuchungs-/Sicherheitshaft zurückversetzt. Dafür, dass er im hier interessierenden Verfahren von der Polizei erfolglos gesucht worden wäre, bestehen keine Hinweise. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem bereits genannten Vorführungsbefehl vom 31. Januar 2026 schliessen. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zu Recht dar- auf hin, dass dieser zu einem Zeitpunkt erstellt worden ist, als er sich bereits in «Obhut» der Behörden befunden hat. Der Befehl zielte einzig darauf ab, ihn im An- schluss an die Entlassung aus dem Regionalgefängnis, wo er eine Ersatzfreiheits- strafe verbüsst hat, festnehmen zu können (vgl. Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2026 Ziff. 1, S. 2 [Akten KZM 26 211]). Dass die Polizei bereits vor der Anhaltung am 30. Januar 2026 versucht haben soll, den Beschwerdeführer «erhältlich» zu machen, findet sich einzig der Hinweis im Haftantrag vom 3. Febru-
9 ar 2026 (Akten KZM 26 211), wonach eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach dem DNA-Hit nicht möglich gewesen sei, da dieser nicht greifbar und dessen Aufenthaltsort unbekannt gewesen sei. Im entsprechenden Anzeigerapport resp. Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 31. Januar 2026 lässt sich solches indes nichts entnehmen. Darin wird lediglich festgehalten (vgl. S. 4 [Akten KZM 26 211]), dass der DNA-Hit Anfang Januar 2026 erfolgt und der zuständige Polizeibeamte am 31. Januar 2026 aufgefordert worden sei, raschmöglichst den Anzeigerapport fertig zu erstellen, weshalb die polizeilichen Ermittlungen zum Einbruchdiebstahl in der Oberburgstrasse 112 in Oberburg abgeschlossen würden, bevor der Be- schwerdeführer polizeilich habe einvernommen werden können. Damit muss ge- schlossen werden, dass gar nie versucht worden ist, den Beschwerdeführer aufzu- suchen oder ihm eine Vorladung zur Einvernahme zukommen zu lassen (Anmer- kung der Kammer: eine Vorladung an die Adresse der Rechtsvertretung wäre vor- liegend zufolge verzeigten Rechtsdomizils zulässig gewesen [Urteil des Bundesge- richts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.3]). Vor diesem Hintergrund wirkt es in prozessualer Hinsicht irritierend, dass sich die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und stattdes- sen auf eine Stellungnahme verzichtet hat, unter gleichzeitiger Haftbelassung des Beschwerdeführers. Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer schliesslich auch darin, dass die ihm ak- tuell drohende neue Sanktion im Vergleich zur im Urteil vom 7. November 2025 ausgesprochenen nicht fluchtbegründend ins Gewichst fällt. Positiv ins Gewicht fällt und zu begrüssen ist der Umstand, dass sich der Be- schwerdeführer bereits vor seiner Anhaltung resp. Verhaftung um eine Verbesse- rung seiner Lebensumstände bemüht hat. So soll er bei der Felber-Stiftung in Gümmenen gewohnt haben und ist mit der Stiftung Terra Vecchia zwecks Aufnah- me einer stationären Therapie in Kontakt getreten (Protokoll Schlusseinvernahme vom 2. April 2026 Z. 489-491, pag. 409; Schreiben der Stiftung Terra Vecchia vom
20. März und 29. April 2026 [Beilage 6 zur Beschwerde]). Gemäss Ausführungen im Schreiben vom 29. April 2026 der Stiftung Terra Vecchia wurden mit dem Be- schwerdeführer vor seiner Verhaftung zwei Vorstellungsgespräche durchgeführt und kann die mit ihm besprochene stationäre Therapie nach wie vor angeboten re- sp. von ihm angetreten werden.
E. 5.4.2 Zusammengefasst gelangt die Beschwerdekammer somit zum Schluss, dass keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung für die Straf(verfolgungs)- und/oder Vollzugsbehörden nicht mehr greifbar wäre. Der Haftgrund der Fluchtgefahr durch Untertauchen ist somit (zumindest derzeit) zu verneinen. Der Beschwerdeführer wird jedoch bereits heute darauf hingewiesen, dass die Situation bei veränderter (negativer) Aus- gangslage auch durchaus anders beurteilt werden könnte. In diesem Sinne bleibt zu hoffen, dass der Beschwerdeführer die bereits in die Wege geleitete Therapie tatsächlich antritt. Andere besondere Haftgründe liegen offensichtlich nicht (mehr) vor und wurden von der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht im hier interes- sierenden Haftverlängerungsverfahren auch nicht angerufen. Die Verlängerung der
10 Untersuchungshaft erweist sich somit mangels Vorliegens eines besonderen Haft- grunds als nicht rechtens. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Verhältnismäs- sigkeit der Untersuchungshaft resp. zur Anordnung allfälliger Ersatzmassnahmen. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefoch- tene Entscheid ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist durch die Staatsanwalt- schaft umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens, bestimmt auf CHF 600.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1’800.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). 7.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im erstin- stanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das erstin- stanzliche Haftverlängerungsverfahren KZM 26 732 und das Beschwerdeverfahren BK 26 242 fällt, auch im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Be- schwerdeführer hat diese Kosten nicht an den Kanton Bern zurückzubezahlen.
E. 6 Auflage, mit den BVD zusammenzuarbeiten und deren Anweisungen Folge zu leisten und insbe- sondere regelmässige Gesprächstermine wahrzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1% MWST.
3 Mit Verfügung vom 4. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren, edierte die Haftakten (inkl. Vorakten) und räum- te der Generalstaatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht Gelegen- heit zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wies sie den Antrag des Beschwerdefüh- rers auf Edition der amtlichen Akten EO 26 1440 ab. In der Folge reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten ein und teilte mit, dass es mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichte (Eingabe vom 5. Mai 2026). Gleichzeitig wies es darauf hin, dass es die für das Haftverlängerungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten (2 Bundesordner, enthaltend die originalen Untersuchungsakten) mit Eröffnung des Entscheids retourniert habe. Jene Akten wurden daraufhin bei der Staatsanwalt- schaft beigezogen. Die Staatsanwaltschaft, welche am 5. Mai 2026 von der Gene- ralstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut worden war, teilte mit Eingabe vom 7. Mai 2026 mit, dass sie unter gleichzeitigem Festhalten an ihren Antrag vom 8. April 2026 so- wie mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Haftent- scheid auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte. Von diesen Eingaben wurde den Parteien mit Verfügung vom 8. Mai 2026 Kenntnis gegeben. Gleichzeitig wurde auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und der Schriftenwechsel grundsätzlich als geschlossen erachtet. Auf telefonische Nach- frage hin verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemer- kungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt und den Tatvorwürfen lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 30. Januar 2026 an einer Migrolino-Tankstelle eine Polizeipatrouille angesprochen und mitgeteilt haben soll, dass angeblich je- mand beim Personenwagen seines Kollegen die Heckscheibe zerschlagen habe. Beim fraglichen Wagen handelte es sich um einem Toyota Yaris mit dem Kontroll- schild BE 912 947, der als gestohlen gemeldet war und in welchem ein mutmass- lich vom Beschwerdeführer entwendeter E-Scooter entdeckt wurde. Aufgrund des Verdachts des Fahrzeugdiebstahls verfügte die Polizei die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere Haftantrag vom 3. Februar 2026 Ziff. 1 und Anzeigerapport vom 1. Februar 2026, auch zum Folgenden [Haftakten KZM 26 211]). Ein durchgeführter Drogenschnelltest fiel positiv auf Kokain, Amphetamin und Methamphetamin aus. Festgestellt wurde ferner, dass dem Beschwerdeführer
4 auf unbestimmte Zeit der Führerausweis entzogen war. Nach erfolgter Urin- und Blutabnahme und polizeilicher Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe in das Regionalgefängnis Bern verbracht. Nach der Entlassung wurde er sogleich in strafprozessuale Haft versetzt. Während den polizeilichen Ermittlungen ergab sich aufgrund eines DNA-Hits auch der Verdacht auf einen Einbruchdiebstahl. In diesem Zusammenhang wird dem Beschwerdeführer u.a. vorgeworfen, in einen Keller einer Liegenschaft an der Oberburgstrasse 112 in Oberburg eingedrungen zu sein (nachfolgend: Liegen- schaft Nr. 112) und dort aus einem Kellerabteil mehrere Gegenstände entwendet zu haben (u.a. ein Zelt, Campingstühle, Schlittschuhe, Eishockeyhandschuhe, Schlafsack, Stiefel, eine Kiste mit Militärkleidern/-utensilien und eine Kälteschutzja- cke [zum Ganzen: Nachtrag der Kantonspolizei vom 31. Januar 2026, in: Haftakten KZM 26 211; auch zum Folgenden]). Weiter soll sich der Beschwerdeführer in der Oberburgstrasse 114 in Oberburg mehrfach Zutritt zu einem Heizungskeller ver- schafft haben, um dort zu schlafen (nachfolgend: Liegenschaft Nr. 114). Da in je- nem eine Jacke aufgefunden wurde, die zuvor aus Liegenschaft 112 entwendet worden war, fiel der Verdacht ebenfalls auf den Beschwerdeführer. Vorgeworfen wird dem Beschwerdeführer schliesslich auch, dass er eine anlässlich der Anhaltung/vorläufigen Festnahme anwesende Polizeibeamtin mit den Worten «du dummi Chueh» beschimpft haben soll. 4.
E. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 20. April 2026 (KZM 26 732) wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau hat den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens KZM 26 732, festgesetzt auf CHF 600.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 26 242, bestimmt auf CHF 1’800.00, trägt der Kanton Bern.
- Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren KZM 26 732 und das Beschwerdeverfahren BK 26 242 wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsan- waltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung keine Rückzahlungspflicht.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den amtlichen Akten EO 26 1440 – per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________ (mit den Haftakten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 242 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruchs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 20. April 2026 (KZM 26 732)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (EO 26 1440) wegen mehrfachen Diebstahls (teilweise evtl. Entwendung zum Gebrauch), mehrfacher Sachbeschädigung (teilweise geringfügig), mehrfa- chen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrs- und Betäubungsmittelgesetz (durch Fahren in fahrunfähigem Zustand und Fahren ohne Berechtigung sowie Erwerb und Besitz von Amphetamin, Me- thamphetamin und Kokain zum Eigenkonsums resp. Konsum derselben). Mit Ent- scheid vom 4. Februar 2026 (irrtümlich auf 16. Januar 2026 datiert) ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der damals noch zuständigen Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland die Untersuchungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 30. April 2026, an. Am 7. April 2026 ersuchte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, bei der mittlerweile zuständigen Staatsanwaltschaft um Ent- lassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (konkret: stationäre Therapie, Arealanbindung, engmaschige Kontrolle, Drogen- tests BVD-Begleitung), worauf Letztere am Folgetag beim Zwangsmassnahmenge- richt die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs sowie die Verlängerung der Un- tersuchungshaft um einen Monat, d.h. bis zum 30. Mai 2026, beantragte. Mit Ent- scheid vom 20. April 2026 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlas- sungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft antragsgemäss bis zum
30. Mai 2026. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen amtlichen Vertei- diger am 1. Mai 2026 (Eingang: 4. Mai 2026) bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde erheben und stellte folgende Rechtsbegehren: Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2026 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter mit folgen- den Auflagen/Ersatzmassnahmen:
1. Auflage, eine stationäre Therapie bei der Stiftung Terra Vecchia anzutreten;
2. Auflage, in der Stiftung Terra Vecchia zu leben und das Areal ohne Zustimmung von Terra Vec- chia nicht unbegleitet zu verlassen;
3. Auflage, eine Sozialtherapie und eine Psychotherapie gemäss Anordnung der Stiftung Terra Vec- chia wahrzunehmen;
4. Auflage, drogenabstinent zu leben und sich regelmässigen Drogentests gemäss Anordnung der Stiftung Terra Vecchia zu unterziehen;
5. Auflage, gemäss Anordnung der Stiftung Terra Vecchia einer (internen) Arbeit nachzugehen und die strukturierte Tagesgestaltung der Stiftung einzuhalten;
6. Auflage, mit den BVD zusammenzuarbeiten und deren Anweisungen Folge zu leisten und insbe- sondere regelmässige Gesprächstermine wahrzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1% MWST.
3 Mit Verfügung vom 4. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren, edierte die Haftakten (inkl. Vorakten) und räum- te der Generalstaatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht Gelegen- heit zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wies sie den Antrag des Beschwerdefüh- rers auf Edition der amtlichen Akten EO 26 1440 ab. In der Folge reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten ein und teilte mit, dass es mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichte (Eingabe vom 5. Mai 2026). Gleichzeitig wies es darauf hin, dass es die für das Haftverlängerungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten (2 Bundesordner, enthaltend die originalen Untersuchungsakten) mit Eröffnung des Entscheids retourniert habe. Jene Akten wurden daraufhin bei der Staatsanwalt- schaft beigezogen. Die Staatsanwaltschaft, welche am 5. Mai 2026 von der Gene- ralstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraut worden war, teilte mit Eingabe vom 7. Mai 2026 mit, dass sie unter gleichzeitigem Festhalten an ihren Antrag vom 8. April 2026 so- wie mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Haftent- scheid auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte. Von diesen Eingaben wurde den Parteien mit Verfügung vom 8. Mai 2026 Kenntnis gegeben. Gleichzeitig wurde auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und der Schriftenwechsel grundsätzlich als geschlossen erachtet. Auf telefonische Nach- frage hin verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemer- kungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, die Verlänge- rung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Zum Sachverhalt und den Tatvorwürfen lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 30. Januar 2026 an einer Migrolino-Tankstelle eine Polizeipatrouille angesprochen und mitgeteilt haben soll, dass angeblich je- mand beim Personenwagen seines Kollegen die Heckscheibe zerschlagen habe. Beim fraglichen Wagen handelte es sich um einem Toyota Yaris mit dem Kontroll- schild BE 912 947, der als gestohlen gemeldet war und in welchem ein mutmass- lich vom Beschwerdeführer entwendeter E-Scooter entdeckt wurde. Aufgrund des Verdachts des Fahrzeugdiebstahls verfügte die Polizei die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere Haftantrag vom 3. Februar 2026 Ziff. 1 und Anzeigerapport vom 1. Februar 2026, auch zum Folgenden [Haftakten KZM 26 211]). Ein durchgeführter Drogenschnelltest fiel positiv auf Kokain, Amphetamin und Methamphetamin aus. Festgestellt wurde ferner, dass dem Beschwerdeführer
4 auf unbestimmte Zeit der Führerausweis entzogen war. Nach erfolgter Urin- und Blutabnahme und polizeilicher Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe in das Regionalgefängnis Bern verbracht. Nach der Entlassung wurde er sogleich in strafprozessuale Haft versetzt. Während den polizeilichen Ermittlungen ergab sich aufgrund eines DNA-Hits auch der Verdacht auf einen Einbruchdiebstahl. In diesem Zusammenhang wird dem Beschwerdeführer u.a. vorgeworfen, in einen Keller einer Liegenschaft an der Oberburgstrasse 112 in Oberburg eingedrungen zu sein (nachfolgend: Liegen- schaft Nr. 112) und dort aus einem Kellerabteil mehrere Gegenstände entwendet zu haben (u.a. ein Zelt, Campingstühle, Schlittschuhe, Eishockeyhandschuhe, Schlafsack, Stiefel, eine Kiste mit Militärkleidern/-utensilien und eine Kälteschutzja- cke [zum Ganzen: Nachtrag der Kantonspolizei vom 31. Januar 2026, in: Haftakten KZM 26 211; auch zum Folgenden]). Weiter soll sich der Beschwerdeführer in der Oberburgstrasse 114 in Oberburg mehrfach Zutritt zu einem Heizungskeller ver- schafft haben, um dort zu schlafen (nachfolgend: Liegenschaft Nr. 114). Da in je- nem eine Jacke aufgefunden wurde, die zuvor aus Liegenschaft 112 entwendet worden war, fiel der Verdacht ebenfalls auf den Beschwerdeführer. Vorgeworfen wird dem Beschwerdeführer schliesslich auch, dass er eine anlässlich der Anhaltung/vorläufigen Festnahme anwesende Polizeibeamtin mit den Worten «du dummi Chueh» beschimpft haben soll. 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerde lassen sich hierzu keinerlei Ausführungen entnehmen. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweis- mittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer nicht zum dringenden Tatver- dacht äussert, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheids überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt da- her nur eine summarische Prüfung. Eine Nachfristansetzung erübrigte sich insbe- sondere in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich ver- treten ist. 4.2 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV
5 330 E. 2.1 und 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom
11. März 2024 E. 5.1, 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2 und 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anfor- derungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Lau- fe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kom- menden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich er- scheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_224/2026 vom
19. März 2026 E. 3.4). 4.3 Mit Blick auf das unter E. 3 zum Sachverhalt und den Tatvorwürfen Ausgeführte – insbesondere den DNA-Hit in der Liegenschaft Nr. 112, das Auffinden einer Jacke in der Liegenschaft Nr. 114, die zuvor aus der Liegenschaft Nr. 112 entwendet worden war (bestätigt vom Beschwerdeführer anlässlich der Schlusseinvernahme vom 2. April 2026 Z. 50 f., Z. 54-63 und Z. 66 [pag. 397 f.]), die Feststellungen der Polizei anlässlich der Kontrolle bei der Migrolino-Tankstelle, den positiven Drogen- test und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen Führerausweis besitzt – und unter Berücksichtigung der bei der Migrolino-Tankstelle sichergestellten Vi- deoaufzeichnung (auf welcher der Lenker gemäss Ausführungen der Polizei zwar schwer erkennbar, jedoch die vom Beschwerdeführer getragene Jacke ersichtlich sein soll) sowie der im fraglichen Personenwagen festgestellten Portemonnaies (dasjenige des Beschwerdeführers lag im Ablagefach der Fahrertür, ein anderes gehörte einer Bekannten des Beschwerdeführers und wurde von Letzterem mitge- nommen [Protokoll der Schlusseinvernahme vom 2. April 2026 Z. 97-111, pag. 399]) ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht des Einbruchdiebstahls und des Diebstahls eines Perso- nenwagens (evtl. Entwendung zum Gebrauch) bejaht hat. Ebenfalls zu bejahen sind der dringende Tatverdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Fahrens ohne Berechtigung. So erstaunt denn auch nicht, dass der Beschwerde- führer anlässlich der Schlusseinvernahme vom 2. April 2026 einen Teil der Tatvor- würfe eingestanden hat (vgl. u.a. auch betreffend Entwendung des Personenwa- gens: Z. 139 [pag. 400] und Z. 160-225 [pag. 400-402]; betreffend der im Perso- nenwagen aufgefundenen Portemonnaies: Z. 148-152 [pag. 400]). 5. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte weiter den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. 5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_224/2026 vom 19. März 2026 E. 4.3, 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1 und 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgen- den). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohen- den Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse
6 der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und so- zialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Aus- land und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1 und 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4, je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufent- haltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Falle einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Ver- fahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhält- nisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 f. zu Art. 221 StPO). 5.2 Zur Begründung der gemäss Einschätzung des Zwangsmassnahmengerichts als ausgeprägt zu bezeichnenden Fluchtgefahr wurde im angefochtenen Entscheid zunächst auf die Feststellungen im Haftanordnungsentscheid vom 4. Februar 2026 verwiesen, dem Folgendes entnommen werden kann: Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt gemäss eigenen Aussagen seit 2012 in der Schweiz. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligun[g] «B». Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hafteinvernahme bzw. beschrieb in einer handschriftlichen Notiz, welche er im Rahmen der Ein- vernahme abgab, dass er bei der Felber-Stiftung eine Wohnmöglichkeit habe und mit einer Be- währungshelferin zusammenarbeite. Diesen Elementen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen, ist jedoch das Folgende entgegenzusetzen: Während der soeben erwähnten Einvernahme erklärte der Beschuldigte, dass er keine Wohnung habe und auf der Strasse lebe. Gemäss den aufgeführten Personalien im polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 30. Januar 2025 dürfte die erwähnte B- Bewilligung abgelaufen sein. Eine Arbeitsstelle macht der Beschuldigte nicht geltend. Der Beschuldig- te galt für die Strafverfolgungsbehörden denn auch als nicht greifbar; als Kontaktadresse galt das bei seiner Verteidigung verzeigte Rechtsdomizil. Dass der Beschuldigte mindestens teilweise in einem Heizungskeller nächtigt, ergibt sich aus seinen Aussagen im Rahmen der Hafteinvernahme (Zeilen 148 ff.), welche ihre Bestätigung in polizeilichen Feststellungen finden (vgl. pol. Nachtrag vom 31. Ja- nuar 2026, S. 4 4. Absatz). Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte, auch in Beachtung seiner Vorstrafen, eine nicht unwesentliche Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung zu gewärtigen. Vor dem Hintergrund der skizzierten Lebenssituation des Beschuldigten ist die Fluchtgefahr, entgegen der Ausführungen der Verteidigung, insbesondere durch ein Untertauchen in der Schweiz in ausgeprägter Form als gegeben zu erachten. Weiter hielt es fest, dass die skizzierte Lebenssituation zwischenzeitlich keine Än- derungen erfahren habe, die die festgestellte Fluchtgefahr in Form eines Untertau- chens in der Schweiz in Zweifel zu ziehen vermöchten. Es möge zutreffen, dass die nicht als bürgerlich zu bezeichnende Lebensführung primär der Suchtproblematik geschuldet sei. Sie führe jedoch dennoch zusammen mit den Bedürfnissen der Strafverfolgungsbehörden an einer möglichst verzögerungsfreien Greifbarkeit des
7 Beschwerdeführers zu einer Situation, welche als Untertauchen als Form der Fluchtgefahr zu werten sei, wobei in diesem Zusammenhang exemplarisch auf den am 31. Januar 2026 erstellten Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland zu verweisen sei, dessen zufolge der Beschwerdeführer «bisher nicht greifbar» gewesen sei. Fluchterhöhend wertete das Zwangsmassnahmengericht weiter den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung auf- grund seiner Vorstrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe und einer Landes- verweisung zu rechnen habe, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass er im ver- gangenen November zu einer – zufolge eingelegter Berufung noch nicht rechtskräf- tigen – Freiheitsstrafe von 56 Monaten und zu einer Landesverweisung verurteilt worden sei. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass aufgrund wesentlicher Einflüsse auf die Lebensführung, mit welchen der Beschwerdeführer zu rechnen habe, weiterhin Fluchtgefahr – zumindest in Form eines Untertauchens – vorliege. 5.3 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass die ihm im vor- liegenden Strafverfahren im Falle einer Verurteilung drohende Sanktion angesichts der am 7. November 2025 ergangenen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten und zu einer Landesverweisung von neun Jahren nicht fluchterhöhend ins Gewicht falle. Ausserdem habe er im der vorgenannten Verurteilung zugrunde lie- genden Verfahren bewiesen, dass er sich trotz seiner unstetigen und teils suchtbe- dingten Lebensumstände sowie der damals drohenden schweren Sanktion nicht ins Ausland abgesetzt habe und auch nicht in der Schweiz untergetaucht sei. Er habe sich den Straf(verfolgungs)behörden – nachdem er aus der wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr angeordneten, knapp drei Monate dauernden Untersu- chungshaft unter Auferlage von Ersatzmassnahmen entlassen worden sei – immer zur Verfügung gehalten und habe sämtlichen Vorladungen/Anweisungen zuverläs- sig Folge geleistet. Er habe damit den Tatbeweis erbracht, dass keine Fluchtgefahr bestehe. Das Regionalgericht habe denn im Urteilszeitpunkt auch darauf verzichtet, ihn zwecks Sicherung des Vollzugs der langjährigen Freiheitsstrafe bzw. des Lan- desverweises in Haft zu versetzen oder Ersatzmassnahmen anzuordnen. Die An- nahme, es bestünde nun, nachdem er selbst nach der vorerwähnten Verurteilung nie Anstalten dazu getroffen habe, im vorliegenden Strafverfahren die Gefahr des Untertauchens, ergebe keinen Sinn. Auch verkenne das Zwangsmassnahmenge- richt mit dem Hinweis im Vorführungsbefehl vom 31. Januar 2026, wonach er bis- her nicht greifbar gewesen sei, die tatsächlichen Umstände dessen Zustandekom- mens. Dieser Befehl sei im Anschluss an seine vorläufige Festnahme und Zu- führung ins Regionalgefängnis zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die beabsichtigte Festnahme nach seiner Entlassung aus dem Regio- nalgefängnis erlassen worden. Die Strafverfolgungsbehörden hätten ihn somit nie erfolglos zu greifen versucht. 5.4 Vorliegend zu prüfen ist einzig, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwer- deführer im Falle einer Haftentlassung untertauchen würde und damit für die Straf- und/oder Vollzugsbehörden nicht mehr «greifbar» wäre. Dass auch von der Gefahr einer Flucht ins Ausland ausgegangen werden müsste, wurde bisher nie vorge- bracht und dafür bestehen auch keine offensichtlichen Anhaltspunkte.
8 5.4.1 Nach Prüfung der Akten vermag die Beschwerdekammer den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht zu folgen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, fehlen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass er untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass die Lebensumstände des Beschwerdeführers – aller Wahrscheinlichkeit nach hauptsächlich suchtbedingt – nicht besonders gut sind. Er geht keiner gere- gelten Arbeit nach, ist hoch verschuldet und wird vom Sozialdienst unterstützt. Zwi- schen ihm und seinem Bruder, bei welchem er mutmasslich eine gewisse Zeit wohnen konnte, gibt es Differenzen (vgl. handschriftlicher Brief des Beschwerde- führers in den Akten KZM 25 211). Ausserdem lebte er noch bis vor kurzem zeit- weise auf der Strasse resp. suchte Unterschlupf in einem Heizungskeller. Akten- kundig ist ferner, dass die Migrationsbehörden seine Aufenthaltsberechtigung nicht verlängert und ihn aus der Schweiz weggewiesen haben. Zwar wurde gegen die entsprechende Verfügung Beschwerde eingelegt und das diesbezügliche Verfah- ren ist bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren PEN 24 383 sistiert (Protokoll der Schlusseinvernahme vom 2. April 2026 Z. 423-429, pag. 407). Im Verfahren PEN 24 383 wurde er ausserdem mit Urteil des Regionalge- richts Bern-Mitteland vom 7. November 2025 zu einer Freiheitsstrafe von 56 Mona- ten und einem Landesverweis von neun Jahren verurteilt. Dafür, dass dieses Urteil oberinstanzlich in massgeblichem Umfang zugunsten des Beschwerdeführers geändert wird, bestehen keine für das Haftverfahrens relevante Anhaltspunkte bzw. solche werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – auch im hier in- teressierenden Verfahren eine Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung befürch- ten muss. Bei einer derartigen Ausgangslage wird in der Regel Flucht- resp. Unter- tauchungsgefahr angenommen, da die betroffene Person kein Interesse daran ha- ben dürfte, sich den Strafverfolgungsbehörden oder dem Vollzug zur Verfügung zu halten. Vorliegend verhält es sich aber anders. Mangels konkreter Hinweise kann nicht be- hauptet werden, der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit für die Straf(verfolgungs)behörden nicht greifbar gewesen. Trotz unstetiger Lebensum- stände scheint er Anweisungen und Vorladungen bisher Folge geleistet zu haben. Jedenfalls hat sich der Beschwerdeführer ungeachtet der ihm im Verfahren PEN 24 383 drohenden Sanktion an die ihm dort bis zum Urteilszeitpunkt auferlegten Er- satzmassnahmen gehalten und wurde nie in Untersuchungs-/Sicherheitshaft zurückversetzt. Dafür, dass er im hier interessierenden Verfahren von der Polizei erfolglos gesucht worden wäre, bestehen keine Hinweise. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem bereits genannten Vorführungsbefehl vom 31. Januar 2026 schliessen. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zu Recht dar- auf hin, dass dieser zu einem Zeitpunkt erstellt worden ist, als er sich bereits in «Obhut» der Behörden befunden hat. Der Befehl zielte einzig darauf ab, ihn im An- schluss an die Entlassung aus dem Regionalgefängnis, wo er eine Ersatzfreiheits- strafe verbüsst hat, festnehmen zu können (vgl. Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2026 Ziff. 1, S. 2 [Akten KZM 26 211]). Dass die Polizei bereits vor der Anhaltung am 30. Januar 2026 versucht haben soll, den Beschwerdeführer «erhältlich» zu machen, findet sich einzig der Hinweis im Haftantrag vom 3. Febru-
9 ar 2026 (Akten KZM 26 211), wonach eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach dem DNA-Hit nicht möglich gewesen sei, da dieser nicht greifbar und dessen Aufenthaltsort unbekannt gewesen sei. Im entsprechenden Anzeigerapport resp. Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 31. Januar 2026 lässt sich solches indes nichts entnehmen. Darin wird lediglich festgehalten (vgl. S. 4 [Akten KZM 26 211]), dass der DNA-Hit Anfang Januar 2026 erfolgt und der zuständige Polizeibeamte am 31. Januar 2026 aufgefordert worden sei, raschmöglichst den Anzeigerapport fertig zu erstellen, weshalb die polizeilichen Ermittlungen zum Einbruchdiebstahl in der Oberburgstrasse 112 in Oberburg abgeschlossen würden, bevor der Be- schwerdeführer polizeilich habe einvernommen werden können. Damit muss ge- schlossen werden, dass gar nie versucht worden ist, den Beschwerdeführer aufzu- suchen oder ihm eine Vorladung zur Einvernahme zukommen zu lassen (Anmer- kung der Kammer: eine Vorladung an die Adresse der Rechtsvertretung wäre vor- liegend zufolge verzeigten Rechtsdomizils zulässig gewesen [Urteil des Bundesge- richts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.3]). Vor diesem Hintergrund wirkt es in prozessualer Hinsicht irritierend, dass sich die Staatsanwaltschaft mit keinem Wort mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und stattdes- sen auf eine Stellungnahme verzichtet hat, unter gleichzeitiger Haftbelassung des Beschwerdeführers. Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer schliesslich auch darin, dass die ihm ak- tuell drohende neue Sanktion im Vergleich zur im Urteil vom 7. November 2025 ausgesprochenen nicht fluchtbegründend ins Gewichst fällt. Positiv ins Gewicht fällt und zu begrüssen ist der Umstand, dass sich der Be- schwerdeführer bereits vor seiner Anhaltung resp. Verhaftung um eine Verbesse- rung seiner Lebensumstände bemüht hat. So soll er bei der Felber-Stiftung in Gümmenen gewohnt haben und ist mit der Stiftung Terra Vecchia zwecks Aufnah- me einer stationären Therapie in Kontakt getreten (Protokoll Schlusseinvernahme vom 2. April 2026 Z. 489-491, pag. 409; Schreiben der Stiftung Terra Vecchia vom
20. März und 29. April 2026 [Beilage 6 zur Beschwerde]). Gemäss Ausführungen im Schreiben vom 29. April 2026 der Stiftung Terra Vecchia wurden mit dem Be- schwerdeführer vor seiner Verhaftung zwei Vorstellungsgespräche durchgeführt und kann die mit ihm besprochene stationäre Therapie nach wie vor angeboten re- sp. von ihm angetreten werden. 5.4.2 Zusammengefasst gelangt die Beschwerdekammer somit zum Schluss, dass keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung für die Straf(verfolgungs)- und/oder Vollzugsbehörden nicht mehr greifbar wäre. Der Haftgrund der Fluchtgefahr durch Untertauchen ist somit (zumindest derzeit) zu verneinen. Der Beschwerdeführer wird jedoch bereits heute darauf hingewiesen, dass die Situation bei veränderter (negativer) Aus- gangslage auch durchaus anders beurteilt werden könnte. In diesem Sinne bleibt zu hoffen, dass der Beschwerdeführer die bereits in die Wege geleitete Therapie tatsächlich antritt. Andere besondere Haftgründe liegen offensichtlich nicht (mehr) vor und wurden von der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht im hier interes- sierenden Haftverlängerungsverfahren auch nicht angerufen. Die Verlängerung der
10 Untersuchungshaft erweist sich somit mangels Vorliegens eines besonderen Haft- grunds als nicht rechtens. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Verhältnismäs- sigkeit der Untersuchungshaft resp. zur Anordnung allfälliger Ersatzmassnahmen. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefoch- tene Entscheid ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist durch die Staatsanwalt- schaft umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens, bestimmt auf CHF 600.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1’800.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). 7.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im erstin- stanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das erstin- stanzliche Haftverlängerungsverfahren KZM 26 732 und das Beschwerdeverfahren BK 26 242 fällt, auch im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Be- schwerdeführer hat diese Kosten nicht an den Kanton Bern zurückzubezahlen.
11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 20. April 2026 (KZM 26 732) wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau hat den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens KZM 26 732, festgesetzt auf CHF 600.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 26 242, bestimmt auf CHF 1’800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren KZM 26 732 und das Beschwerdeverfahren BK 26 242 wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsan- waltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung keine Rückzahlungspflicht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den amtlichen Akten EO 26 1440 – per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________ (mit den Haftakten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 11. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Emch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.