opencaselaw.ch

BK 2026 23

Nichtanhandnahme

Bern OG · 2026-06-29 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der Regionalgen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 09. Januar 2026 (EO 25 10920) sei aufzuheben.

E. 2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Dem Beschwer- deführer kommen in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte von Gesetzes we- gen volle Parteirechte zu (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 3 des Kantona- len Landwirtschaftsgesetzes [KLwG, BSG 910.1] und Art. 4a Abs. 1 der Verord- nung über den Tierschutz und die Hunde [THV, BSG 916.812]). Er ist legitimiert, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2026 betreffend das Tierschutz- gesetz anzufechten. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 dacht, mit dem grossen Auslauf, den die Hunde in dem Gehege haben, würde es genügen. Sie werde sich sofort dem Problem annehmen und dafür sorgen, dass die Tiere den nötigen Auslauf bekommen. Weiter geht aus dem Anzeigerapport hervor, dass der Veterinärdienst keine schriftlichen Dokumente zum Fall erstellt hat. A.________ wurde mündlich ermahnt, in Zukunft den Hundeauslauf zu organisie- ren und durchzuführen. Es kann festgehalten werden, dass bei dieser Ausgangslage höchstens von Fahrlässigkeit auszuge- hen ist. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Das ist vorliegend eindeutig der Fall, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen wird.

E. 4 November 2025, wonach die Beschuldigte angegeben habe, sie habe gedacht, mit dem grossen Auslauf, den die Hunde in ihrem Gehege hätten, genüge das). Ei- ne (unbewusste) Fahrlässigkeit scheidet damit aus, zumal keine spezifische Sorg- faltspflicht erkennbar ist, welche die Beschuldigte verletzt haben soll. Es käme beim Vorbringen der Beschuldigten gegenüber der Polizei folglich einzig ein Ver- botsirrtum nach Art. 21 StGB in Betracht, welcher aber, wie der Beschwerdeführer zu Recht erwähnt hat, offensichtlich vermeidbar gewesen wäre (vgl. dazu Ziff. 10 der Beschwerde). Kommt hinzu, dass die Beschuldigte in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 3. Februar 2026 Schilderungen gemacht hat, welche darauf hindeuten, dass sie sich sehr wohl im Klaren darüber war, dass sie mit den Hunden hätte Spaziergänge tätigen müssen. So will sie solche zu einem früheren Zeitpunkt durchaus gemacht haben und gab an, dass sie seit dem Jahr 2024 die Spazier- gänge «vernachlässigt» habe. Die Annahme, dass vorliegend höchstens ein fahr- lässiges Handeln in Betracht kommt, welches nicht strafbar ist, resp. (implizit) keine zureichenden Anhaltspunkte für ein (eventual-)vorsätzliches Handeln der Beschul- digten vorliegen, trifft folglich nicht zu. Vielmehr steht zurzeit gerade nicht fest, dass

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestän- de oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrens- hindernisse bestehen (Bst. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

E. 4.2 Art. 8 Abs. 1 StPO normiert, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Straf- verfolgung absehen können, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52-54 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Stra- fe nicht verdienen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 2063 Ziff. 213.31). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtli- che vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_72/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 1.1.1, 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E 4.2, 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.1). Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürf- nis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ un- terscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit

E. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Art. 6 Abs. 1 TSchG schreibt vor, dass wer Tiere hält oder betreut, sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss. Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzuge- hen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]). Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Be- dürfnis ausgeführt werden (Art. 71 Abs. 1 TSchV).

E. 4.4 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte wegen Widerhandlung gegen das TSchG durch ungenügende Bewe- gung/Auslauf von Hunden im Freien nicht an die Hand zu nehmen ist, kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die staatsanwaltschaftliche Erwä- gung, wonach bei der vorliegenden Ausgangslage höchstens von Fahrlässigkeit auszugehen ist, fehl geht. Fahrlässig kann eine Straftat nur begehen, wer die Fol- gen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder dar- auf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Vorliegend hat die Beschuldigte gemäss ihren Angaben gegenüber der Polizei gewusst, was sie tat – nämlich, dass sie ihre Hunde den ganzen Tag im Hausinnern resp. im aussenliegenden Gehege liess und diese nicht im Freien ausführte. Sie dachte indes fälschlicherweise, dies sei gesetzeskonform (vgl. S. 2 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom

E. 4.5 Gleichermassen ist auch eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1

Bst. c StPO nicht rechtens. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft kann

nicht geschlossen werden, dass das Verschulden der Beschuldigten und die Tat-

folgen derart geringfügig sind, dass ausnahmsweise kein Strafbedürfnis besteht. In

diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass das polizeiliche Ermittlungs-

verfahren offensichtlich ungenügend geführt worden ist. Es trifft nicht zu, dass der

Beschwerdeführer keine schriftlichen Dokumente über diesen Fall erstellt hat (vgl.

vielmehr die der Beschwerde beigelegten Unterlagen [u.a. den Kontrollbericht vom

2. September 2025, die Checkliste Hundehaltung vom 2. September 2025, den

Auszug Amicus {nationale Datenbank für Hunde} vom 29. August 2025 und den

USB-Stick mit Fotos der Kontrolle vom 2. September 2025]). Dies war denn auch

für den den Anzeigerapport vom 4. November 2025 verfassenden Kantonspolizis-

ten leichthin erkennbar, zumal er anlässlich der Kontrolle vor Ort war und insbe-

sondere der Kontrollbericht vom 2. September 2025 offensichtlich vor Ort erstellt

und unterzeichnet worden ist (vgl. auch die nachvollziehbaren Ausführungen in

Ziff. 5 der Beschwerde, wonach die Polizei anlässlich der Kontrolle normalerweise

das Kontrollprotokoll fotografiert und im Nachgang auch bezüglich weiterer Unter-

lagen beim Beschwerdeführer nachfragt). Mit E-Mail vom 16. September 2025 hat

der Kantonspolizist beim Beschwerdeführer zwar nachgefragt, ob von dessen Seite

noch eine Verfügung wegen ungenügenden bzw. fehlenden Auslaufs der Hunde er-

lassen werde. Die darauf folgende Antwort des Beschwerdeführers vom 18. Sep-

tember 2025, wonach aktuell kein Bedarf für eine Verfügung bestehe, da die Be-

schuldigte alle Mängel behoben habe, wurde alsdann offenbar fälschlicherweise so

verstanden, dass nichts Schriftliches seitens des Beschwerdeführers vorliege.

Dies, obwohl der E-Mail des Beschwerdeführers vom 18. September 2025 ein

Scan des originalen Kontrollprotokolls inkl. Stellungnahme der Beschuldigten als

Anhang beigelegt war.

Wenn sich die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Geringfügigkeit von Schuld

und Taterfolg auf die Darstellungen im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern

vom 4. November 2025 stützt, steht dies im Widerspruch zu den Feststellungen in

den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen. So geht aus dem Kontrollbe-

richt vom 2. September 2025, der Checkliste Hundehaltung vom 2. September

2025 und dem USB-Stick mit Fotos der Kontrolle vom 2. September 2025 hervor,

dass der Beschwerdeführer nebst der Feststellung, dass keine Spaziergänge mit

den Hunden gemacht worden sind, weitere Mängel in der Tierhaltung eruiert hat

(die Amicus-Registrierung der Hunde war nicht korrekt resp. aktualisiert; es gab

mehrere Urinlachen der Hunde im Haus; im Innern des Hauses befanden sich zwei

Transportboxen, welche nicht für die Haltung der Hunde geeignet waren).

Der Beschwerdeführer hat in Ziff. 9 der Beschwerde zudem ausführlich dargelegt,

dass ein täglicher Spaziergang im Freien nicht nur physische Betätigung für den

Hund bedeutet, sondern vielmehr auch für die Psyche und das gänzliche Wohler-

gehen von grösster Wichtigkeit ist. Die Hunde der Beschuldigten hätten im Garten

E. 5 eindeutig kein Straftatbestand erfüllt ist resp. der angezeigte Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO fällt folglich ausser Betracht.

E. 6 zwar Bewegung gehabt und sich dort versäubern können. Ihnen habe aber die Ab- wechslung gefehlt, welche die Spaziergänge gewährleistet hätten, und damit die Möglichkeit, ihre natürlichen Bedürfnisse und Instinkte artgerecht genügend auszu- leben. Tägliche Spaziergänge entsprächen nach den Erkenntnissen der Physiolo- gie und der Verhaltenskunde den grundlegenden Bedürfnissen der Hunde und es sei aus tiermedizinischer Sicht erwiesen, dass Hunde leiden würden, wenn sie ihre natürlichen Bedürfnisse nicht täglich anhand von abwechslungsreichen Spazier- gängen decken könnten. Zudem müssten Aufzucht und Erziehung der Hunde so- wie der Umgang mit ihnen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Men- schen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 TSchV). Angesichts dieser Erläuterungen des Beschwerdeführers, welcher über entspre- chendes Fachwissen hinsichtlich Haltung von Hunden verfügt, und unter Berück- sichtigung, dass die Beschuldigte gemäss ihren Angaben anlässlich der Kontrolle vom 2. September 2025 mit den derzeit von ihr gehaltenen Hunden nie (den Hund D.________ hält die Beschuldigte seit dem 16. Dezember 2019, weitere Hunde seit dem Jahr 2021, 2022, 2023 und 2024 sowie die fünf jüngsten Hund seit dem

E. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. Januar 2026 (EO 25 10920) wird aufgehoben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern.
  3. Entschädigungen werden keine gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 23 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 9. Januar 2026 (EO 25 10920)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz (TSchG; SR 455) nicht an die Hand. Hiergegen erhob das B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Januar 2026 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Regionalgen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 09. Januar 2026 (EO 25 10920) sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, das Strafverfahren ge- gen A.________ wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung zu eröffnen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Januar 2026 wurde ein Beschwerdever- fahren eröffnet und der Beschuldigten sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gele- genheit zur Stellungnahme gewährt. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am

2. Februar 2026 auf eine Stellungnahme. Die Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 3. Februar 2026 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Dem Beschwer- deführer kommen in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte von Gesetzes we- gen volle Parteirechte zu (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 3 des Kantona- len Landwirtschaftsgesetzes [KLwG, BSG 910.1] und Art. 4a Abs. 1 der Verord- nung über den Tierschutz und die Hunde [THV, BSG 916.812]). Er ist legitimiert, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2026 betreffend das Tierschutz- gesetz anzufechten. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Mit Polizeirapport vom 04.11.2025 wurde der Beschuldigten vorgeworfen, mit den insgesamt 11 Jagd- /Hütehunden keine Spaziergänge vorgenommen und ihnen damit keinen genügenden Auslauf im Freien gewährt zu haben. [rechtliche Grundlagen Art. 310 StPO]. Im vorliegenden Fall ging aufgrund von Hundegebell eine Meldung aus der Nachbarschaft ein, sodass eine unangemeldete Tierhaltekontrolle bei A.________ durchgeführt wurde. Vor Ort seien insgesamt 11 Jagd-/Hütehunde, alle zwischen 1 und 6 Jahre alt, vorgefunden worden. Die Tiere waren ord- nungsgemäss in der Tierdatenbank Amicus angemeldet, waren in einem guten Zustand, zeigten kein auffälliges Verhalten und waren sozialisiert. Ebenfalls die Haltungseinrichtungen waren nicht zu bean- standen. Die Hunde lebten in den Räumlichkeiten im Hausinnern und verfügten über ein aussenlie- gendes Gehege, welches ca. 500 m2 gross war. Wie A.________ gegenüber den Kontrollorganen angab, sei sie noch nie mit den Hunden ausserhalb des Geheges gewesen. Sie habe gar nicht gewusst, dass sie das hätte tun sollen, und sie habe ge-

3 dacht, mit dem grossen Auslauf, den die Hunde in dem Gehege haben, würde es genügen. Sie werde sich sofort dem Problem annehmen und dafür sorgen, dass die Tiere den nötigen Auslauf bekommen. Weiter geht aus dem Anzeigerapport hervor, dass der Veterinärdienst keine schriftlichen Dokumente zum Fall erstellt hat. A.________ wurde mündlich ermahnt, in Zukunft den Hundeauslauf zu organisie- ren und durchzuführen. Es kann festgehalten werden, dass bei dieser Ausgangslage höchstens von Fahrlässigkeit auszuge- hen ist. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Das ist vorliegend eindeutig der Fall, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen wird. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestän- de oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrens- hindernisse bestehen (Bst. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 4.2 Art. 8 Abs. 1 StPO normiert, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Straf- verfolgung absehen können, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52-54 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Stra- fe nicht verdienen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 2063 Ziff. 213.31). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtli- che vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_72/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 1.1.1, 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E 4.2, 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.1). Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürf- nis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ un- terscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit

4 offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297 E. 2.3, 135 IV 130 E. 5.3.3; Urteile des Bun- desgerichts 6B_72/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 1.1.1, 6B_1295/2020 vom

26. Mai 2021 E. 7, nicht publ. in: BGE 147 IV 297, 6B_892/2023 vom 14. Dezem- ber 2023 E 4.2). Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientie- ren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_72/2025 vom 29. Okto- ber 2025 E. 1.1.1, 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E 4.2, 6B_477/2022 vom

25. August 2022 E. 2.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.2.1). 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Art. 6 Abs. 1 TSchG schreibt vor, dass wer Tiere hält oder betreut, sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss. Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzuge- hen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]). Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Be- dürfnis ausgeführt werden (Art. 71 Abs. 1 TSchV). 4.4 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte wegen Widerhandlung gegen das TSchG durch ungenügende Bewe- gung/Auslauf von Hunden im Freien nicht an die Hand zu nehmen ist, kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die staatsanwaltschaftliche Erwä- gung, wonach bei der vorliegenden Ausgangslage höchstens von Fahrlässigkeit auszugehen ist, fehl geht. Fahrlässig kann eine Straftat nur begehen, wer die Fol- gen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder dar- auf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Vorliegend hat die Beschuldigte gemäss ihren Angaben gegenüber der Polizei gewusst, was sie tat – nämlich, dass sie ihre Hunde den ganzen Tag im Hausinnern resp. im aussenliegenden Gehege liess und diese nicht im Freien ausführte. Sie dachte indes fälschlicherweise, dies sei gesetzeskonform (vgl. S. 2 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom

4. November 2025, wonach die Beschuldigte angegeben habe, sie habe gedacht, mit dem grossen Auslauf, den die Hunde in ihrem Gehege hätten, genüge das). Ei- ne (unbewusste) Fahrlässigkeit scheidet damit aus, zumal keine spezifische Sorg- faltspflicht erkennbar ist, welche die Beschuldigte verletzt haben soll. Es käme beim Vorbringen der Beschuldigten gegenüber der Polizei folglich einzig ein Ver- botsirrtum nach Art. 21 StGB in Betracht, welcher aber, wie der Beschwerdeführer zu Recht erwähnt hat, offensichtlich vermeidbar gewesen wäre (vgl. dazu Ziff. 10 der Beschwerde). Kommt hinzu, dass die Beschuldigte in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 3. Februar 2026 Schilderungen gemacht hat, welche darauf hindeuten, dass sie sich sehr wohl im Klaren darüber war, dass sie mit den Hunden hätte Spaziergänge tätigen müssen. So will sie solche zu einem früheren Zeitpunkt durchaus gemacht haben und gab an, dass sie seit dem Jahr 2024 die Spazier- gänge «vernachlässigt» habe. Die Annahme, dass vorliegend höchstens ein fahr- lässiges Handeln in Betracht kommt, welches nicht strafbar ist, resp. (implizit) keine zureichenden Anhaltspunkte für ein (eventual-)vorsätzliches Handeln der Beschul- digten vorliegen, trifft folglich nicht zu. Vielmehr steht zurzeit gerade nicht fest, dass

5 eindeutig kein Straftatbestand erfüllt ist resp. der angezeigte Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO fällt folglich ausser Betracht. 4.5 Gleichermassen ist auch eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c StPO nicht rechtens. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft kann nicht geschlossen werden, dass das Verschulden der Beschuldigten und die Tat- folgen derart geringfügig sind, dass ausnahmsweise kein Strafbedürfnis besteht. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass das polizeiliche Ermittlungs- verfahren offensichtlich ungenügend geführt worden ist. Es trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine schriftlichen Dokumente über diesen Fall erstellt hat (vgl. vielmehr die der Beschwerde beigelegten Unterlagen [u.a. den Kontrollbericht vom

2. September 2025, die Checkliste Hundehaltung vom 2. September 2025, den Auszug Amicus {nationale Datenbank für Hunde} vom 29. August 2025 und den USB-Stick mit Fotos der Kontrolle vom 2. September 2025]). Dies war denn auch für den den Anzeigerapport vom 4. November 2025 verfassenden Kantonspolizis- ten leichthin erkennbar, zumal er anlässlich der Kontrolle vor Ort war und insbe- sondere der Kontrollbericht vom 2. September 2025 offensichtlich vor Ort erstellt und unterzeichnet worden ist (vgl. auch die nachvollziehbaren Ausführungen in Ziff. 5 der Beschwerde, wonach die Polizei anlässlich der Kontrolle normalerweise das Kontrollprotokoll fotografiert und im Nachgang auch bezüglich weiterer Unter- lagen beim Beschwerdeführer nachfragt). Mit E-Mail vom 16. September 2025 hat der Kantonspolizist beim Beschwerdeführer zwar nachgefragt, ob von dessen Seite noch eine Verfügung wegen ungenügenden bzw. fehlenden Auslaufs der Hunde er- lassen werde. Die darauf folgende Antwort des Beschwerdeführers vom 18. Sep- tember 2025, wonach aktuell kein Bedarf für eine Verfügung bestehe, da die Be- schuldigte alle Mängel behoben habe, wurde alsdann offenbar fälschlicherweise so verstanden, dass nichts Schriftliches seitens des Beschwerdeführers vorliege. Dies, obwohl der E-Mail des Beschwerdeführers vom 18. September 2025 ein Scan des originalen Kontrollprotokolls inkl. Stellungnahme der Beschuldigten als Anhang beigelegt war. Wenn sich die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Geringfügigkeit von Schuld und Taterfolg auf die Darstellungen im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 4. November 2025 stützt, steht dies im Widerspruch zu den Feststellungen in den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen. So geht aus dem Kontrollbe- richt vom 2. September 2025, der Checkliste Hundehaltung vom 2. September 2025 und dem USB-Stick mit Fotos der Kontrolle vom 2. September 2025 hervor, dass der Beschwerdeführer nebst der Feststellung, dass keine Spaziergänge mit den Hunden gemacht worden sind, weitere Mängel in der Tierhaltung eruiert hat (die Amicus-Registrierung der Hunde war nicht korrekt resp. aktualisiert; es gab mehrere Urinlachen der Hunde im Haus; im Innern des Hauses befanden sich zwei Transportboxen, welche nicht für die Haltung der Hunde geeignet waren). Der Beschwerdeführer hat in Ziff. 9 der Beschwerde zudem ausführlich dargelegt, dass ein täglicher Spaziergang im Freien nicht nur physische Betätigung für den Hund bedeutet, sondern vielmehr auch für die Psyche und das gänzliche Wohler- gehen von grösster Wichtigkeit ist. Die Hunde der Beschuldigten hätten im Garten

6 zwar Bewegung gehabt und sich dort versäubern können. Ihnen habe aber die Ab- wechslung gefehlt, welche die Spaziergänge gewährleistet hätten, und damit die Möglichkeit, ihre natürlichen Bedürfnisse und Instinkte artgerecht genügend auszu- leben. Tägliche Spaziergänge entsprächen nach den Erkenntnissen der Physiolo- gie und der Verhaltenskunde den grundlegenden Bedürfnissen der Hunde und es sei aus tiermedizinischer Sicht erwiesen, dass Hunde leiden würden, wenn sie ihre natürlichen Bedürfnisse nicht täglich anhand von abwechslungsreichen Spazier- gängen decken könnten. Zudem müssten Aufzucht und Erziehung der Hunde so- wie der Umgang mit ihnen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Men- schen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 TSchV). Angesichts dieser Erläuterungen des Beschwerdeführers, welcher über entspre- chendes Fachwissen hinsichtlich Haltung von Hunden verfügt, und unter Berück- sichtigung, dass die Beschuldigte gemäss ihren Angaben anlässlich der Kontrolle vom 2. September 2025 mit den derzeit von ihr gehaltenen Hunden nie (den Hund D.________ hält die Beschuldigte seit dem 16. Dezember 2019, weitere Hunde seit dem Jahr 2021, 2022, 2023 und 2024 sowie die fünf jüngsten Hund seit dem

8. März 2025) resp. mindestens seit dem Jahr 2024 (vgl. die oberinstanzliche Stel- lungnahme der Beschuldigten vom 3. Februar 2025) keine Spaziergänge im Freien gemacht hat, liegen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass das vorliegende Verhalten der Beschuldigten im Quervergleich zu typischen, unter die Gesetzesbe- stimmung von Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG i.V.m. Art. 71 Abs. 1 TSchV fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie auch von den Tatfolgen her – als nicht unerheblich erscheint. Es kann augenscheinlich nicht mehr von relativ unbedeu- tenden Verhaltensweisen resp. einer eindeutigen Irrelevanz ausgegangen werden, zumal Art. 52 StGB restriktiv auszulegen ist (vgl. E. 4.2 hiervor). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschuldigte «erst» seit dem Jahr 2024 bis zur Kon- trolle am 2. September 2025 keine Spaziergänge mehr mit ihren Hunden gemacht hat, stellt auch dies angesichts der vom Beschwerdeführer begründeten grundle- genden Wichtigkeit der täglichen Ausführung im Freien eine lange Zeitdauer dar, welche gegen eine Geringfügigkeit spricht, zumal denn auch mehrere Hunde davon betroffen waren. Bezüglich Verschulden teilt die Beschwerdekammer im Übrigen die Ansicht des Beschwerdeführers, dass es schwerlich zu glauben ist, dass die Beschuldigte als erfahrende und langjährige Hundehalterin (13 Jahre Hundehal- tung zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 2. September 2025) nicht darüber in Kennt- nis gewesen sein will, dass sie tägliche Spaziergänge mit den Hunden machen muss (vgl. denn sinngemäss widersprechend ihre Ausführungen in der oberin- stanzlichen Stellungnahme vom 3. Februar 2026). Auch ihr Verschulden kann da- her nicht als bloss geringfügig bezeichnet werden. 5. Zusammengefasst ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen. Es liegt kein Anwendungsfall von Art. 310 Abs. 1 Bst. a resp. c StPO vor. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist aufzuheben und es ist ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz (Übertretung) zu eröffnen.

7 Es steht der Staatsanwaltschaft nach einer Rückweisung im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdekammer bei der Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Ob diese Bestimmung analog auch in Bezug auf Nichtan- handnahmeverfügungen gilt, ist demgegenüber weder höchstrichterlich geklärt noch – soweit ersichtlich – Gegenstand der Diskussion in der Lehre. Auch vorlie- gend braucht der Frage nicht näher nachgegangen zu werden, zumal sich die Be- schwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts aufgrund der strafverfah- rensrechtlichen Gewaltenteilung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und keine Gründe ersichtlich sind oder vorgebracht wurden, welche eine Weisungserteilung aufdrängen (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 291+292 vom 6. Dezember 2023 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen sowie BK 19 335 vom

3. September 2019 E. 8 [Leitentscheid]). Es ist demnach auf die Erteilung von ex- pliziten Weisungen an die Staatsanwaltschaft zu verzichten. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine kantonale Behörde und der nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteilte entstanden.

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. Januar 2026 (EO 25 10920) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 29. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Cathrein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.