opencaselaw.ch

BK 2026 183

Nichtanhandnahme / Ausstand, Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs etc.

Bern OG ·BK · 2026-06-03 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ist ein Verfahren gegen A.________ und B.________ (nach- folgend: Beschuldigte) hängig. Am 30. März 2026 erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes und eine Rechtsverzögerung festzustel- len und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, ihm unverzüglich Akteneinsicht zu gewähren. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Mit Verfü- gung vom 9. April 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Beschwerdeverfahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft Ge- legenheit zur Stellungnahme. Am 17. April 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, am 8. Mai 2026 die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme. Am 15. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.

E. 2 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer hat sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Als solcher hat er grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemes- sener Frist. Seine Beschwerdelegitimation gibt somit zu keinen Bemerkungen An- lass (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsin- stanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (vgl. auch Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zu- ständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache bundes- rechtskonform erscheint, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Straf- behörde entsprechend interveniert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5 sowie 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 [auch zum Folgenden]). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdau- er entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; in der Regel in ei-

3 ner Gesamtbetrachtung. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interes- senlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 sowie BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1).

E. 3.2 Erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig, kann eine Verletzung des Beschleunigungsverbots festgestellt werden, ohne dass ande- re Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Scheint die Gesamtdauer prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob die lange Verfah- rensdauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist bzw. ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit ("krasse Zeitlücken") bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen (SUMMERS, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 5 StPO). Da man von der Strafbehörde nicht verlangen kann, dass sie sich andauernd mit einer einzigen Angelegenheit befasst, ist es unvermeidlich, im Ver- fahren gewisse tote Zeiträume zu haben. Wenn keiner von ihnen von wirklich kras- ser Dauer ist ("durée vraiment choquante"), überwiegt die Gesamtwürdigung; Zei- ten von intensiver Tätigkeit können dadurch ausgeglichen werden, dass das Dossi- er aufgrund anderer Geschäfte zeitweilig beiseitegelassen wurde (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Nach der Rechtsprechung gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersu- chung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elf Monaten für die Weiterlei- tung eines Falls an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Gemäss Pra- xis der Beschwerdekammer bedeutet eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung; unter Umständen kann auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten eine Rechtsverzögerung darstellen (Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 280 vom 12. Oktober 2023 E. 3; BK 21 194 vom 17. Juni 2021 E. 4.3; BK 21 267 vom 9. Juni 2021 E. 4.2; BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, vgl. zudem Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringe- rem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgericht 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinwei- sen).

E. 3.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Verfahren auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigten 1 und 2 zurückgeht, welche er am

2. Juli 2024 mündlich auf einem Polizeiposten deponierte (Anzeige Nr. 9181 / 9182). Nach einer Einvernahme des Beschwerdeführers wurde das polizeiliche Ermittlungsverfahren mit Anzeigerapport vom 17. Juli 2024 abgeschlossen. Mit Ge- richtsstandsanfrage der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11. Juli 2024, bestätigt am 15. Juli 2024, wurde die Sache zuständigkeitshal- ber der Staatsanwaltschaft übertragen. In der Folge eröffnete die Staatsanwalt- schaft mit Verfügung vom 30. Juli 2024 ein Strafverfahren. Am 25. Juli 2024,

4 bestätigt am 12. August 2024, erfolgte seitens der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau eine zusätzliche Gerichtsstandsanfrage betreffend einen D.________ als beschuldigte Person. Am 13. August 2024 zog die Staatsanwalt- schaft Akten eines anderen Verfahrens bei. Der Beschwerdeführer erkundigte sich am 12. Dezember 2024 ein erstes Mal telefonisch bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand. Am 5. Juni 2025 teilte die verfahrensleitende Staatsanwältin dem Beschwerdeführer telefonisch mit, dass sich das Verfahren verzögert habe, sie es jedoch voraussichtlich in den nächsten zwei Wochen an die Hand nehmen werde. Mit Schreiben vom 4. August 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Stand und ersuchte um Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wurde am 19. August 2025 durchgeführt, die verfahrensleitende Staatsanwältin beantwor- tete gemäss Aktennotiz auch Fragen des Beschwerdeführers. Am 26. August 2025 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft. Mit Schreiben vom 29. August 2025 bot die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten je- weils Gelegenheit zur Einreichung eines schriftlichen Wahrnehmungsberichts. Die Beschuldigten reichten diese am 3. September 2025 respektive 8. September 2025 ein. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht und erkundigte sich zum wiederholten Mal nach dem Verfahrens- stand. Zusammengefasst ist das Verfahren seit dem 15. Juli 2024 bei der Staatsanwalt- schaft hängig. Diese eröffnete am 30. Juli 2024 ein Verfahren, zog am 13. August 2024 Akten bei und holte am 29. August 2025 zwei Wahrnehmungsberichte ein. Weitere Ermittlungshandlungen wurden nicht vorgenommen.

E. 3.4 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Untersuchung keine Komplexität aufweist, welche die Verfahrensdauer rechtfertigen kann. Die beschul- digten Personen sind bekannt, der Vorwurf klar umrissen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind nicht erkennbar, ebenso wenig ein verfahrensverzögerndes Verhalten der Parteien. Auch vermögen die zwei Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die jeweils darauf folgenden sehr langen Phasen der Untätig- keit, nämlich gut zwölf sowie acht Monate, nicht aufzuwiegen. Das Beiziehen von Akten und das Einholen von Wahrnehmungsberichten ist noch dazu mit wenig Aufwand verbunden. Nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung sind keine er- sichtlich. Das Beschleunigungsgebot wurde damit in offensichtlicher Weise verletzt.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. August 2025 und am 10. Dezember 2025 um Akteneinsicht. Gewährt wurde ihm diese bisher nur am 19. August 2025. Das zweite Gesuch wurde soweit ersichtlich nicht behandelt. Entgegen der General- staatsanwaltschaft ist der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers nicht ge- genstandslos.

E. 3.6 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen (Art. 397 Abs. 4 StPO), die Sache fortan mit grosser Dringlichkeit zu behandeln. Weiter wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, innert zehn Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses über das Gesuch um Akteneinsicht des Be- schwerdeführer vom 10. Dezember 2025 zu entscheiden.

5

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’400.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 4.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wobei die Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie Anwaltskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Solche sind vorliegend nicht entstanden. Der Beschwer- deführer macht geltend, vollumfänglich invalid zu sein. Entsprechend wird er keiner Arbeit nachgehen. Somit sind ihm keine entschädigungswürdige Nachteile wie bei- spielsweise Lohneinbussen entstanden (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 433 StPO). Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Verfahren Zeit aufwen- den musste, begründet keine Entschädigungspflicht. Dem Beschwerdeführer ist somit keine Entschädigung auszurichten. Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich nicht vernehmen lassen, so dass ihnen keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Kantonale Staats- anwaltschaft für Besondere Aufgaben das Beschleunigungsgebot verletzt und eine Rechtsverzögerung begangen hat. Sie wird angewiesen, die Sache fortan mit grosser Dringlichkeit zu behandeln sowie über das Gesuch um Akteneinsicht des Beschwer- deführers vom 10. Dezember 2025 innert 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu entscheiden.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern.
  3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 183 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Kantonale Staatsan- waltschaft für Besondere Aufgaben betreffend Verfahren BA 24 1807

2 Erwägungen: 1. Bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ist ein Verfahren gegen A.________ und B.________ (nach- folgend: Beschuldigte) hängig. Am 30. März 2026 erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes und eine Rechtsverzögerung festzustel- len und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, ihm unverzüglich Akteneinsicht zu gewähren. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Mit Verfü- gung vom 9. April 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Beschwerdeverfahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft Ge- legenheit zur Stellungnahme. Am 17. April 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, am 8. Mai 2026 die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme. Am 15. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweige- rung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer hat sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Als solcher hat er grundsätzlich ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemes- sener Frist. Seine Beschwerdelegitimation gibt somit zu keinen Bemerkungen An- lass (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsin- stanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (vgl. auch Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zu- ständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache bundes- rechtskonform erscheint, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Straf- behörde entsprechend interveniert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5 sowie 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 [auch zum Folgenden]). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdau- er entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist; in der Regel in ei-

3 ner Gesamtbetrachtung. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interes- senlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind die Art des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 sowie BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4 und 131 V 407 E. 1.1). 3.2 Erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig, kann eine Verletzung des Beschleunigungsverbots festgestellt werden, ohne dass ande- re Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Scheint die Gesamtdauer prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob die lange Verfah- rensdauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist bzw. ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit ("krasse Zeitlücken") bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen (SUMMERS, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 5 StPO). Da man von der Strafbehörde nicht verlangen kann, dass sie sich andauernd mit einer einzigen Angelegenheit befasst, ist es unvermeidlich, im Ver- fahren gewisse tote Zeiträume zu haben. Wenn keiner von ihnen von wirklich kras- ser Dauer ist ("durée vraiment choquante"), überwiegt die Gesamtwürdigung; Zei- ten von intensiver Tätigkeit können dadurch ausgeglichen werden, dass das Dossi- er aufgrund anderer Geschäfte zeitweilig beiseitegelassen wurde (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Nach der Rechtsprechung gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersu- chung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elf Monaten für die Weiterlei- tung eines Falls an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Gemäss Pra- xis der Beschwerdekammer bedeutet eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung; unter Umständen kann auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten eine Rechtsverzögerung darstellen (Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 280 vom 12. Oktober 2023 E. 3; BK 21 194 vom 17. Juni 2021 E. 4.3; BK 21 267 vom 9. Juni 2021 E. 4.2; BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, vgl. zudem Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringe- rem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgericht 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinwei- sen). 3.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Verfahren auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigten 1 und 2 zurückgeht, welche er am

2. Juli 2024 mündlich auf einem Polizeiposten deponierte (Anzeige Nr. 9181 / 9182). Nach einer Einvernahme des Beschwerdeführers wurde das polizeiliche Ermittlungsverfahren mit Anzeigerapport vom 17. Juli 2024 abgeschlossen. Mit Ge- richtsstandsanfrage der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11. Juli 2024, bestätigt am 15. Juli 2024, wurde die Sache zuständigkeitshal- ber der Staatsanwaltschaft übertragen. In der Folge eröffnete die Staatsanwalt- schaft mit Verfügung vom 30. Juli 2024 ein Strafverfahren. Am 25. Juli 2024,

4 bestätigt am 12. August 2024, erfolgte seitens der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau eine zusätzliche Gerichtsstandsanfrage betreffend einen D.________ als beschuldigte Person. Am 13. August 2024 zog die Staatsanwalt- schaft Akten eines anderen Verfahrens bei. Der Beschwerdeführer erkundigte sich am 12. Dezember 2024 ein erstes Mal telefonisch bei der Staatsanwaltschaft nach dem Verfahrensstand. Am 5. Juni 2025 teilte die verfahrensleitende Staatsanwältin dem Beschwerdeführer telefonisch mit, dass sich das Verfahren verzögert habe, sie es jedoch voraussichtlich in den nächsten zwei Wochen an die Hand nehmen werde. Mit Schreiben vom 4. August 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Stand und ersuchte um Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wurde am 19. August 2025 durchgeführt, die verfahrensleitende Staatsanwältin beantwor- tete gemäss Aktennotiz auch Fragen des Beschwerdeführers. Am 26. August 2025 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft. Mit Schreiben vom 29. August 2025 bot die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten je- weils Gelegenheit zur Einreichung eines schriftlichen Wahrnehmungsberichts. Die Beschuldigten reichten diese am 3. September 2025 respektive 8. September 2025 ein. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht und erkundigte sich zum wiederholten Mal nach dem Verfahrens- stand. Zusammengefasst ist das Verfahren seit dem 15. Juli 2024 bei der Staatsanwalt- schaft hängig. Diese eröffnete am 30. Juli 2024 ein Verfahren, zog am 13. August 2024 Akten bei und holte am 29. August 2025 zwei Wahrnehmungsberichte ein. Weitere Ermittlungshandlungen wurden nicht vorgenommen. 3.4 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Untersuchung keine Komplexität aufweist, welche die Verfahrensdauer rechtfertigen kann. Die beschul- digten Personen sind bekannt, der Vorwurf klar umrissen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind nicht erkennbar, ebenso wenig ein verfahrensverzögerndes Verhalten der Parteien. Auch vermögen die zwei Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die jeweils darauf folgenden sehr langen Phasen der Untätig- keit, nämlich gut zwölf sowie acht Monate, nicht aufzuwiegen. Das Beiziehen von Akten und das Einholen von Wahrnehmungsberichten ist noch dazu mit wenig Aufwand verbunden. Nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung sind keine er- sichtlich. Das Beschleunigungsgebot wurde damit in offensichtlicher Weise verletzt. 3.5 Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. August 2025 und am 10. Dezember 2025 um Akteneinsicht. Gewährt wurde ihm diese bisher nur am 19. August 2025. Das zweite Gesuch wurde soweit ersichtlich nicht behandelt. Entgegen der General- staatsanwaltschaft ist der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers nicht ge- genstandslos. 3.6 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen (Art. 397 Abs. 4 StPO), die Sache fortan mit grosser Dringlichkeit zu behandeln. Weiter wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, innert zehn Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses über das Gesuch um Akteneinsicht des Be- schwerdeführer vom 10. Dezember 2025 zu entscheiden.

5 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’400.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wobei die Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie Anwaltskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Solche sind vorliegend nicht entstanden. Der Beschwer- deführer macht geltend, vollumfänglich invalid zu sein. Entsprechend wird er keiner Arbeit nachgehen. Somit sind ihm keine entschädigungswürdige Nachteile wie bei- spielsweise Lohneinbussen entstanden (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 433 StPO). Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Verfahren Zeit aufwen- den musste, begründet keine Entschädigungspflicht. Dem Beschwerdeführer ist somit keine Entschädigung auszurichten. Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich nicht vernehmen lassen, so dass ihnen keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Kantonale Staats- anwaltschaft für Besondere Aufgaben das Beschleunigungsgebot verletzt und eine Rechtsverzögerung begangen hat. Sie wird angewiesen, die Sache fortan mit grosser Dringlichkeit zu behandeln sowie über das Gesuch um Akteneinsicht des Beschwer- deführers vom 10. Dezember 2025 innert 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu entscheiden. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 10. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiber Rubli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.