Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 9. März 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das Strafverfahren gegen Staatsanwalt A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 1), die B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) und die C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Hierge- gen erhob der Strafkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
26. März 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1) Die Nicht-Anhandnahme BM 25 26182 sei aufzuheben.
2) Die Staatsanwälte D.________ und E.________ seien zu suspendieren.
3) Ich verlange eine angemessene Parteientschädigung. Mit Verfügung vom 7. April 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gewährte den Beschuldigten 1-3 bzw. der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschuldigte 3/Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. April 2026 auf eine Stellungnahme. Die Beschul- digten 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf diese einzutreten ist.
E. 3 Bern richte. Da die vorgeworfenen Handlungen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit stünden, sei davon auszugehen, dass der Tatort im Kanton Bern liege. Dem- gemäss sei die Zuständigkeit der bernischen Behörden gegeben. Weil die Anzeige gegen den Beschuldigten 1 aufgrund einer Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich einer vorherigen Anzeige gegen Personen erfolgt sei, welche bei der Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben tätig seien, sei es nicht möglich, die Anzeige wie bei Anzeigen gegen Magistratspersonen üblich durch die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben prüfen zu lassen. In solchen Fällen teile die Generalstaats- anwaltschaft die Anzeige zufällig einer Regionalen Staatsanwaltschaft zur Behand- lung zu. Die Übernahmeverfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung und verwies auf die Beschwerdemöglichkeit beim Bundesstrafgericht (Art. 41 Abs. 2 StPO). Eröffnet wurde sie der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, dem Be- schuldigten 1 und der Staatsanwaltschaft des Kantons F.________.
E. 3.1 Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft des Kantons F.________ Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Amtsmissbrauchs ein. Hintergrund der Anzeige bildete die vom Beschuldigten 1 er- lassene Verfügung vom 18. Juli 2025, mit welcher auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern nicht eingetre- ten und die Strafanzeige vom 30. Mai 2025 – resp. das Strafverfahren – gegen mehrere Staatsanwälte der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufga- ben und die Beschuldigte 3 wegen Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsge- heimnisses nicht an die Hand genommen wurde.
E. 3.2 Mit Übernahmeverfügung der Beschuldigten 3 vom 8. August 2025 wurde das vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten 1 und 3 initiierte Verfahren wegen Amtsmissbrauchs nach vorgängiger Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft des Kantons F.________ durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland über- nommen. Aus der Übernahmeverfügung geht hervor, dass sich die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen Behörden und Behördenmitglieder des Kantons
E. 3.3 Am 9. März 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde gegen die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung im Wesentlichen vor, dass er keine Eingangsmeldung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erhalten habe, welche sich der An- zeige angenommen habe. Der verfahrensleitende Staatsanwalt der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gehe in der angefochtenen Verfügung gegen Mitglieder derselben Behörde vor. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Be- schuldigte 3 seien Mitglieder der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. Der verfah- rensleitende Staatsanwalt könne folglich nicht zuständig sein. Es wäre von der Be- schuldigten 3 ein Sonderermittler zu ernennen gewesen, allenfalls gehe auch eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft, die Amtshilfe leiste. Dies sei nicht geschehen. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei daher nichtig.
E. 4 Behörde beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 40 Abs. 1 und 2 StPO ist in innerkantonalen Gerichtsstandkonflikten die Ober- oder Generalstaatsanwalt- schaft (sofern vorhanden) und in interkantonalen Gerichtsstandkonflikten das Bun- desstrafgericht zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständig. Konflikte zwi- schen der Staatsanwaltschaft des Bundes und kantonalen Strafbehörden entschei- det ebenfalls das Bundesstrafgericht (Art. 28 StPO).
E. 4.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als ört- lich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüg- lich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine mög- lichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Einigen sich die Staatsanwaltschaften auf eine Übernahme, so erlässt die übernehmende Staatsanwaltschaft eine Ge- richtsstandsanerkennung in Form einer Verfügung (sog. Übernahmeverfügung), welche der ersuchenden Staatsanwaltschaft und den allenfalls weiteren beteiligten Staatsanwaltschaften sowie sämtlichen Parteien mit einer Belehrung über das Rechtsmittel gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO zugestellt wird (SCHLEGEL, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 39 StPO; ECHLE/KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15a und 16 zu Art. 39 StPO).
E. 4.2 Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) können sich die Parteien innert zehn Ta- gen bei der nach Art. 40 StPO zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen
E. 4.3 Mittels Art. 41 Abs. 2 StPO erhalten die Parteien einen eigenen Rechtsbehelf, um sich gegen die Gerichtsstandsvereinbarung der Staatsanwaltschaften gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO zu wehren. Sie können, nachdem sie am Meinungsaustausch zur Bestimmung des Gerichtsstandes bisher nicht beteiligt waren, nachträglich ihre Begehren einbringen. Aktivlegitimiert zur Beschwerde ist, wer als Partei (Art. 104 f. StPO) in seinen Rechten und Interessen vom angefochtenen Entscheid direkt be- troffen ist. Zum Beginn des Fristenlaufs schweigt sich das Gesetz aus. Es ist je- doch von dem Zeitpunkt auszugehen, an dem die Partei von der Gerichtsstands- vereinbarung Kenntnis erhielt (ECHLE/KUHN, a.a.O., N. 3 und 9 ff. zu Art. 41 StPO).
E. 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons F.________ Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Amtsmissbrauchs einreichte. Er führte in der Anzeige insbesondere sinngemäss aus, dass diese nicht durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beurteilt werden könne, weil Personen aus dieser Staatsanwaltschaft betroffen sei- en. Es gebiete sich die Ernennung eines Sonderermittlers. Nach einer Korrespon- denz mit der ersuchenden Staatsanwaltschaft des Kantons F.________ übernahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gemäss Übernahmeverfügung der Beschuldigten 3 vom 8. August 2025 das Verfahren betreffend die Beschuldig- ten 1 und 3. Die Übernahmeverfügung enthielt zwar eine (korrekte) Rechtsmittelbe- lehrung mit Verweis auf die Beschwerdemöglichkeit beim Bundesstrafgericht (Art. 41 Abs. 2 StPO). Indes wurde die Verfügung einzig der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland, der Staatsanwaltschaft des Kantons F.________ und dem Beschuldigten 1 eröffnet. Dem anzeigenden Beschwerdeführer wurde die Übernahmeverfügung nicht eröffnet, obwohl er gemäss seiner Strafanzeige vom
29. Juli 2025 u.a. Schadenersatz und eine Genugtuung verlangt und sich damit zumindest sinngemäss als Privatkläger konstituiert hat (die Frage der Zulässigkeit einer Zivilklage braucht vorliegend nicht weiter erörtert zu werden). Indem dies nicht erfolgt und ihm die Übernahmeverfügung nicht eröffnet worden ist, wurde dem Beschwerdeführer trotz gesetzlichen Anspruchs (vgl. E. 4.2 hiervor) die Möglichkeit verwehrt, von der Übernahmeverfügung und deren Begründung Kenntnis zu neh- men und dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Beschwerdefrist gegen die Übernahmeverfügung begann für den Beschwerdeführer mangels rechtsgültiger Eröffnung mithin noch nicht zu laufen und es ist demnach zurzeit noch nicht rechts- kräftig über die interkantonale Zuständigkeit entschieden. Solange die interkanto- nale Zuständigkeit noch nicht rechtskräftig geregelt wurde, kann keine Nichtan- handnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erfolgen. Die angefochtene Verfügung ist bereits aus diesem Grund betreffend die Beschul- digten 1 und 3 aufzuheben.
5
E. 4.5 Kommt hinzu, dass die Übernahmeverfügung vom 8. August 2025 einzig die Be- schuldigten 1 und 3 betrifft. Soweit der Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons F.________ auch Anzeige gegen die Beschuldigte 2 wegen Amtsmissbrauchs eingereicht hat, wurde diese vom Kanton Bern nicht übernommen. Es geht deshalb von vornherein nicht an, wenn in der angefochtenen Verfügung auch das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 2 wegen Amtsmiss- brauchs nicht an die Hand genommen wurde. Bei der Beschuldigten 2 handelt es sich zudem um eine Behörde des Bundes. Art. 23 StPO normiert die Bundeszu- ständigkeit und hält in Abs. 1 Bst. j StPO fest, dass die Straftaten des 18. und
19. Titels des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) der Bundes- gerichtsbarkeit unterstehen, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestell- ten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden. Vorbehalten bleibt eine De- legation gemäss Art. 25 Abs. 1 StPO. Der vom Beschwerdeführer angezeigte Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) fällt unter den 18. Titel des StGB; eine Delegation liegt nicht vor. Das insoweit gegen die Beschuldigte 2 initiierte Strafverfahren fällt damit augenscheinlich nicht in die kantonale Zuständigkeit (vgl. auch Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]; vgl. zudem Art. 25 Abs. 1 Bst. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1], wonach die kantonale oder regionale Staatsanwaltschaft ih- re Akten der Generalstaatsanwaltschaft unterbreitet, sofern die Zuständigkeit eines anderen Kantons oder des Bundes in Frage kommt), weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung auch aus diesem Grund betreffend die Beschuldigte 3 aufzuheben ist.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als rechtens. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. März 2026 ist aufzuheben. Die Akten gehen an die Regio- nale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurück, damit diese bzw. die General- staatsanwaltschaft die Eröffnung der Übernahmeverfügung vom 8. August 2025 an den Beschwerdeführer veranlasst und diesem damit die diesbezügliche Beschwer- demöglichkeit eröffnet bzw. zwecks Fortführung des Verfahrens. Ausführungen zum Rückgriff für die Verfahrenskosten erübrigen sich aufgrund des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens (Kassation der angefochtenen Verfügung).
E. 6 Der Beschwerdeführer führt – wie in zahlreichen vergangenen Beschwerden – einmal mehr aus, dass der zuständige Staatsanwalt in Befangenheit durch Vorbe- fassung verfalle und er sowie Staatsanwalt D.________ zu suspendieren seien. Die Beschwerdekammer hat diese bzw. ähnliche Formulierungen trotz ihrer Unkla- rheit bisher zum Anlass genommen, die geltend gemachte «Befangenheit» zu prü- fen (vgl. statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 227 vom 20. Februar 2026 E. 8, BK 25 235 vom 23. Februar 2026 E. 8, BK 25 116 vom 25. Februar 2026 E. 10, BK 25 242 vom 3. März 2026 E. 8 und BK 25 261 vom 11. März 2026 E. 8). Dem Urteil des Bundesgerichts 7B_283/2026, 7B_318/2026, 7B_338/2026, 7B_387/2026 und 7B_394/2026 vom 13. Mai 2026, welches die vorgenannten Beschlüsse betrifft, lässt sich in E. 3.2 indessen nun- mehr entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung kein
6 Ausstandsgesuch darstellt, wenn dieser in seiner Beschwerde an das Bundesge- richt festhält, keine Ausstandsgesuche gestellt zu haben. Entsprechend ist kein Ausstandsverfahren durchzuführen. Über eine Suspendierung hat die Beschwer- dekammer offensichtlich nicht zu befinden.
E. 7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO).
E. 7.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580).
E. 7.3 Auch wenn die Parteien des Beschwerdeverfahrens bei diesem Verfahrensaus- gang grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben, gilt dies selbstredend nur, soweit ihnen überhaupt entschädigungswürdige Aufwendungen entstanden sind.
E. 7.4 Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und die Beschuldigte 3 verzichtete ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Damit sind ihnen keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.
E. 7.5 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklä- gerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen. Darüber hinaus sind als notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO in erster Linie Anwaltskosten zu verstehen (BGE 139 IV 102 E. 4.1); solche sind dem nicht an- waltlich vertreten Beschwerdeführer keine entstanden. Entschädigungswürdige Nachteile (wie beispielsweise Lohneinbussen) sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Dem Beschwerdeführer ist somit ebenfalls keine Entschädigung auszurichten.
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung BM 25 26182 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. März 2026 wird aufgeho- ben. Die Akten gehen zwecks Fortführung des Verfahrens zurück an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft/Beschuldigten 3 (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 20. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Rubli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
Dispositiv
- Mit Verfügung vom 9. März 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das Strafverfahren gegen Staatsanwalt A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 1), die B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) und die C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Hierge- gen erhob der Strafkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
- März 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1) Die Nicht-Anhandnahme BM 25 26182 sei aufzuheben. 2) Die Staatsanwälte D.________ und E.________ seien zu suspendieren. 3) Ich verlange eine angemessene Parteientschädigung. Mit Verfügung vom 7. April 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gewährte den Beschuldigten 1-3 bzw. der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschuldigte 3/Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. April 2026 auf eine Stellungnahme. Die Beschul- digten 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
- Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf diese einzutreten ist.
- 3.1 Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft des Kantons F.________ Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Amtsmissbrauchs ein. Hintergrund der Anzeige bildete die vom Beschuldigten 1 er- lassene Verfügung vom 18. Juli 2025, mit welcher auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern nicht eingetre- ten und die Strafanzeige vom 30. Mai 2025 – resp. das Strafverfahren – gegen mehrere Staatsanwälte der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufga- ben und die Beschuldigte 3 wegen Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsge- heimnisses nicht an die Hand genommen wurde. 3.2 Mit Übernahmeverfügung der Beschuldigten 3 vom 8. August 2025 wurde das vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten 1 und 3 initiierte Verfahren wegen Amtsmissbrauchs nach vorgängiger Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft des Kantons F.________ durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland über- nommen. Aus der Übernahmeverfügung geht hervor, dass sich die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen Behörden und Behördenmitglieder des Kantons 3 Bern richte. Da die vorgeworfenen Handlungen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit stünden, sei davon auszugehen, dass der Tatort im Kanton Bern liege. Dem- gemäss sei die Zuständigkeit der bernischen Behörden gegeben. Weil die Anzeige gegen den Beschuldigten 1 aufgrund einer Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich einer vorherigen Anzeige gegen Personen erfolgt sei, welche bei der Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben tätig seien, sei es nicht möglich, die Anzeige wie bei Anzeigen gegen Magistratspersonen üblich durch die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben prüfen zu lassen. In solchen Fällen teile die Generalstaats- anwaltschaft die Anzeige zufällig einer Regionalen Staatsanwaltschaft zur Behand- lung zu. Die Übernahmeverfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung und verwies auf die Beschwerdemöglichkeit beim Bundesstrafgericht (Art. 41 Abs. 2 StPO). Eröffnet wurde sie der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, dem Be- schuldigten 1 und der Staatsanwaltschaft des Kantons F.________. 3.3 Am 9. März 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde gegen die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung im Wesentlichen vor, dass er keine Eingangsmeldung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erhalten habe, welche sich der An- zeige angenommen habe. Der verfahrensleitende Staatsanwalt der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gehe in der angefochtenen Verfügung gegen Mitglieder derselben Behörde vor. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Be- schuldigte 3 seien Mitglieder der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. Der verfah- rensleitende Staatsanwalt könne folglich nicht zuständig sein. Es wäre von der Be- schuldigten 3 ein Sonderermittler zu ernennen gewesen, allenfalls gehe auch eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft, die Amtshilfe leiste. Dies sei nicht geschehen. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei daher nichtig.
- 4.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als ört- lich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüg- lich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine mög- lichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Einigen sich die Staatsanwaltschaften auf eine Übernahme, so erlässt die übernehmende Staatsanwaltschaft eine Ge- richtsstandsanerkennung in Form einer Verfügung (sog. Übernahmeverfügung), welche der ersuchenden Staatsanwaltschaft und den allenfalls weiteren beteiligten Staatsanwaltschaften sowie sämtlichen Parteien mit einer Belehrung über das Rechtsmittel gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO zugestellt wird (SCHLEGEL, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 39 StPO; ECHLE/KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15a und 16 zu Art. 39 StPO). 4.2 Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) können sich die Parteien innert zehn Ta- gen bei der nach Art. 40 StPO zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen 4 Behörde beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 40 Abs. 1 und 2 StPO ist in innerkantonalen Gerichtsstandkonflikten die Ober- oder Generalstaatsanwalt- schaft (sofern vorhanden) und in interkantonalen Gerichtsstandkonflikten das Bun- desstrafgericht zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständig. Konflikte zwi- schen der Staatsanwaltschaft des Bundes und kantonalen Strafbehörden entschei- det ebenfalls das Bundesstrafgericht (Art. 28 StPO). 4.3 Mittels Art. 41 Abs. 2 StPO erhalten die Parteien einen eigenen Rechtsbehelf, um sich gegen die Gerichtsstandsvereinbarung der Staatsanwaltschaften gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO zu wehren. Sie können, nachdem sie am Meinungsaustausch zur Bestimmung des Gerichtsstandes bisher nicht beteiligt waren, nachträglich ihre Begehren einbringen. Aktivlegitimiert zur Beschwerde ist, wer als Partei (Art. 104 f. StPO) in seinen Rechten und Interessen vom angefochtenen Entscheid direkt be- troffen ist. Zum Beginn des Fristenlaufs schweigt sich das Gesetz aus. Es ist je- doch von dem Zeitpunkt auszugehen, an dem die Partei von der Gerichtsstands- vereinbarung Kenntnis erhielt (ECHLE/KUHN, a.a.O., N. 3 und 9 ff. zu Art. 41 StPO). 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons F.________ Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Amtsmissbrauchs einreichte. Er führte in der Anzeige insbesondere sinngemäss aus, dass diese nicht durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beurteilt werden könne, weil Personen aus dieser Staatsanwaltschaft betroffen sei- en. Es gebiete sich die Ernennung eines Sonderermittlers. Nach einer Korrespon- denz mit der ersuchenden Staatsanwaltschaft des Kantons F.________ übernahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gemäss Übernahmeverfügung der Beschuldigten 3 vom 8. August 2025 das Verfahren betreffend die Beschuldig- ten 1 und 3. Die Übernahmeverfügung enthielt zwar eine (korrekte) Rechtsmittelbe- lehrung mit Verweis auf die Beschwerdemöglichkeit beim Bundesstrafgericht (Art. 41 Abs. 2 StPO). Indes wurde die Verfügung einzig der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland, der Staatsanwaltschaft des Kantons F.________ und dem Beschuldigten 1 eröffnet. Dem anzeigenden Beschwerdeführer wurde die Übernahmeverfügung nicht eröffnet, obwohl er gemäss seiner Strafanzeige vom
- Juli 2025 u.a. Schadenersatz und eine Genugtuung verlangt und sich damit zumindest sinngemäss als Privatkläger konstituiert hat (die Frage der Zulässigkeit einer Zivilklage braucht vorliegend nicht weiter erörtert zu werden). Indem dies nicht erfolgt und ihm die Übernahmeverfügung nicht eröffnet worden ist, wurde dem Beschwerdeführer trotz gesetzlichen Anspruchs (vgl. E. 4.2 hiervor) die Möglichkeit verwehrt, von der Übernahmeverfügung und deren Begründung Kenntnis zu neh- men und dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Beschwerdefrist gegen die Übernahmeverfügung begann für den Beschwerdeführer mangels rechtsgültiger Eröffnung mithin noch nicht zu laufen und es ist demnach zurzeit noch nicht rechts- kräftig über die interkantonale Zuständigkeit entschieden. Solange die interkanto- nale Zuständigkeit noch nicht rechtskräftig geregelt wurde, kann keine Nichtan- handnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erfolgen. Die angefochtene Verfügung ist bereits aus diesem Grund betreffend die Beschul- digten 1 und 3 aufzuheben. 5 4.5 Kommt hinzu, dass die Übernahmeverfügung vom 8. August 2025 einzig die Be- schuldigten 1 und 3 betrifft. Soweit der Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons F.________ auch Anzeige gegen die Beschuldigte 2 wegen Amtsmissbrauchs eingereicht hat, wurde diese vom Kanton Bern nicht übernommen. Es geht deshalb von vornherein nicht an, wenn in der angefochtenen Verfügung auch das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 2 wegen Amtsmiss- brauchs nicht an die Hand genommen wurde. Bei der Beschuldigten 2 handelt es sich zudem um eine Behörde des Bundes. Art. 23 StPO normiert die Bundeszu- ständigkeit und hält in Abs. 1 Bst. j StPO fest, dass die Straftaten des 18. und
- Titels des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) der Bundes- gerichtsbarkeit unterstehen, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestell- ten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden. Vorbehalten bleibt eine De- legation gemäss Art. 25 Abs. 1 StPO. Der vom Beschwerdeführer angezeigte Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) fällt unter den 18. Titel des StGB; eine Delegation liegt nicht vor. Das insoweit gegen die Beschuldigte 2 initiierte Strafverfahren fällt damit augenscheinlich nicht in die kantonale Zuständigkeit (vgl. auch Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]; vgl. zudem Art. 25 Abs. 1 Bst. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1], wonach die kantonale oder regionale Staatsanwaltschaft ih- re Akten der Generalstaatsanwaltschaft unterbreitet, sofern die Zuständigkeit eines anderen Kantons oder des Bundes in Frage kommt), weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung auch aus diesem Grund betreffend die Beschuldigte 3 aufzuheben ist.
- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als rechtens. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. März 2026 ist aufzuheben. Die Akten gehen an die Regio- nale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurück, damit diese bzw. die General- staatsanwaltschaft die Eröffnung der Übernahmeverfügung vom 8. August 2025 an den Beschwerdeführer veranlasst und diesem damit die diesbezügliche Beschwer- demöglichkeit eröffnet bzw. zwecks Fortführung des Verfahrens. Ausführungen zum Rückgriff für die Verfahrenskosten erübrigen sich aufgrund des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens (Kassation der angefochtenen Verfügung).
- Der Beschwerdeführer führt – wie in zahlreichen vergangenen Beschwerden – einmal mehr aus, dass der zuständige Staatsanwalt in Befangenheit durch Vorbe- fassung verfalle und er sowie Staatsanwalt D.________ zu suspendieren seien. Die Beschwerdekammer hat diese bzw. ähnliche Formulierungen trotz ihrer Unkla- rheit bisher zum Anlass genommen, die geltend gemachte «Befangenheit» zu prü- fen (vgl. statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 227 vom 20. Februar 2026 E. 8, BK 25 235 vom 23. Februar 2026 E. 8, BK 25 116 vom 25. Februar 2026 E. 10, BK 25 242 vom 3. März 2026 E. 8 und BK 25 261 vom 11. März 2026 E. 8). Dem Urteil des Bundesgerichts 7B_283/2026, 7B_318/2026, 7B_338/2026, 7B_387/2026 und 7B_394/2026 vom 13. Mai 2026, welches die vorgenannten Beschlüsse betrifft, lässt sich in E. 3.2 indessen nun- mehr entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung kein 6 Ausstandsgesuch darstellt, wenn dieser in seiner Beschwerde an das Bundesge- richt festhält, keine Ausstandsgesuche gestellt zu haben. Entsprechend ist kein Ausstandsverfahren durchzuführen. Über eine Suspendierung hat die Beschwer- dekammer offensichtlich nicht zu befinden.
- 7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 7.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). 7.3 Auch wenn die Parteien des Beschwerdeverfahrens bei diesem Verfahrensaus- gang grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben, gilt dies selbstredend nur, soweit ihnen überhaupt entschädigungswürdige Aufwendungen entstanden sind. 7.4 Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und die Beschuldigte 3 verzichtete ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Damit sind ihnen keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden. 7.5 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklä- gerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen. Darüber hinaus sind als notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO in erster Linie Anwaltskosten zu verstehen (BGE 139 IV 102 E. 4.1); solche sind dem nicht an- waltlich vertreten Beschwerdeführer keine entstanden. Entschädigungswürdige Nachteile (wie beispielsweise Lohneinbussen) sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Dem Beschwerdeführer ist somit ebenfalls keine Entschädigung auszurichten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung BM 25 26182 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. März 2026 wird aufgeho- ben. Die Akten gehen zwecks Fortführung des Verfahrens zurück an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern.
- Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft/Beschuldigten 3 (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 180 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. August 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigte 3 C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 9. März 2026 (BM 25 26182)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. März 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das Strafverfahren gegen Staatsanwalt A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 1), die B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) und die C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Hierge- gen erhob der Strafkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
26. März 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1) Die Nicht-Anhandnahme BM 25 26182 sei aufzuheben.
2) Die Staatsanwälte D.________ und E.________ seien zu suspendieren.
3) Ich verlange eine angemessene Parteientschädigung. Mit Verfügung vom 7. April 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gewährte den Beschuldigten 1-3 bzw. der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschuldigte 3/Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. April 2026 auf eine Stellungnahme. Die Beschul- digten 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf diese einzutreten ist. 3. 3.1 Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft des Kantons F.________ Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Amtsmissbrauchs ein. Hintergrund der Anzeige bildete die vom Beschuldigten 1 er- lassene Verfügung vom 18. Juli 2025, mit welcher auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern nicht eingetre- ten und die Strafanzeige vom 30. Mai 2025 – resp. das Strafverfahren – gegen mehrere Staatsanwälte der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufga- ben und die Beschuldigte 3 wegen Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsge- heimnisses nicht an die Hand genommen wurde. 3.2 Mit Übernahmeverfügung der Beschuldigten 3 vom 8. August 2025 wurde das vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten 1 und 3 initiierte Verfahren wegen Amtsmissbrauchs nach vorgängiger Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft des Kantons F.________ durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland über- nommen. Aus der Übernahmeverfügung geht hervor, dass sich die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen Behörden und Behördenmitglieder des Kantons
3 Bern richte. Da die vorgeworfenen Handlungen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit stünden, sei davon auszugehen, dass der Tatort im Kanton Bern liege. Dem- gemäss sei die Zuständigkeit der bernischen Behörden gegeben. Weil die Anzeige gegen den Beschuldigten 1 aufgrund einer Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich einer vorherigen Anzeige gegen Personen erfolgt sei, welche bei der Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben tätig seien, sei es nicht möglich, die Anzeige wie bei Anzeigen gegen Magistratspersonen üblich durch die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben prüfen zu lassen. In solchen Fällen teile die Generalstaats- anwaltschaft die Anzeige zufällig einer Regionalen Staatsanwaltschaft zur Behand- lung zu. Die Übernahmeverfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung und verwies auf die Beschwerdemöglichkeit beim Bundesstrafgericht (Art. 41 Abs. 2 StPO). Eröffnet wurde sie der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, dem Be- schuldigten 1 und der Staatsanwaltschaft des Kantons F.________. 3.3 Am 9. März 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde gegen die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung im Wesentlichen vor, dass er keine Eingangsmeldung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erhalten habe, welche sich der An- zeige angenommen habe. Der verfahrensleitende Staatsanwalt der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gehe in der angefochtenen Verfügung gegen Mitglieder derselben Behörde vor. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Be- schuldigte 3 seien Mitglieder der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. Der verfah- rensleitende Staatsanwalt könne folglich nicht zuständig sein. Es wäre von der Be- schuldigten 3 ein Sonderermittler zu ernennen gewesen, allenfalls gehe auch eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft, die Amtshilfe leiste. Dies sei nicht geschehen. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei daher nichtig. 4. 4.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als ört- lich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüg- lich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine mög- lichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Einigen sich die Staatsanwaltschaften auf eine Übernahme, so erlässt die übernehmende Staatsanwaltschaft eine Ge- richtsstandsanerkennung in Form einer Verfügung (sog. Übernahmeverfügung), welche der ersuchenden Staatsanwaltschaft und den allenfalls weiteren beteiligten Staatsanwaltschaften sowie sämtlichen Parteien mit einer Belehrung über das Rechtsmittel gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO zugestellt wird (SCHLEGEL, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 39 StPO; ECHLE/KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15a und 16 zu Art. 39 StPO). 4.2 Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) können sich die Parteien innert zehn Ta- gen bei der nach Art. 40 StPO zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen
4 Behörde beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 40 Abs. 1 und 2 StPO ist in innerkantonalen Gerichtsstandkonflikten die Ober- oder Generalstaatsanwalt- schaft (sofern vorhanden) und in interkantonalen Gerichtsstandkonflikten das Bun- desstrafgericht zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständig. Konflikte zwi- schen der Staatsanwaltschaft des Bundes und kantonalen Strafbehörden entschei- det ebenfalls das Bundesstrafgericht (Art. 28 StPO). 4.3 Mittels Art. 41 Abs. 2 StPO erhalten die Parteien einen eigenen Rechtsbehelf, um sich gegen die Gerichtsstandsvereinbarung der Staatsanwaltschaften gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO zu wehren. Sie können, nachdem sie am Meinungsaustausch zur Bestimmung des Gerichtsstandes bisher nicht beteiligt waren, nachträglich ihre Begehren einbringen. Aktivlegitimiert zur Beschwerde ist, wer als Partei (Art. 104 f. StPO) in seinen Rechten und Interessen vom angefochtenen Entscheid direkt be- troffen ist. Zum Beginn des Fristenlaufs schweigt sich das Gesetz aus. Es ist je- doch von dem Zeitpunkt auszugehen, an dem die Partei von der Gerichtsstands- vereinbarung Kenntnis erhielt (ECHLE/KUHN, a.a.O., N. 3 und 9 ff. zu Art. 41 StPO). 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons F.________ Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Amtsmissbrauchs einreichte. Er führte in der Anzeige insbesondere sinngemäss aus, dass diese nicht durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beurteilt werden könne, weil Personen aus dieser Staatsanwaltschaft betroffen sei- en. Es gebiete sich die Ernennung eines Sonderermittlers. Nach einer Korrespon- denz mit der ersuchenden Staatsanwaltschaft des Kantons F.________ übernahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gemäss Übernahmeverfügung der Beschuldigten 3 vom 8. August 2025 das Verfahren betreffend die Beschuldig- ten 1 und 3. Die Übernahmeverfügung enthielt zwar eine (korrekte) Rechtsmittelbe- lehrung mit Verweis auf die Beschwerdemöglichkeit beim Bundesstrafgericht (Art. 41 Abs. 2 StPO). Indes wurde die Verfügung einzig der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland, der Staatsanwaltschaft des Kantons F.________ und dem Beschuldigten 1 eröffnet. Dem anzeigenden Beschwerdeführer wurde die Übernahmeverfügung nicht eröffnet, obwohl er gemäss seiner Strafanzeige vom
29. Juli 2025 u.a. Schadenersatz und eine Genugtuung verlangt und sich damit zumindest sinngemäss als Privatkläger konstituiert hat (die Frage der Zulässigkeit einer Zivilklage braucht vorliegend nicht weiter erörtert zu werden). Indem dies nicht erfolgt und ihm die Übernahmeverfügung nicht eröffnet worden ist, wurde dem Beschwerdeführer trotz gesetzlichen Anspruchs (vgl. E. 4.2 hiervor) die Möglichkeit verwehrt, von der Übernahmeverfügung und deren Begründung Kenntnis zu neh- men und dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Beschwerdefrist gegen die Übernahmeverfügung begann für den Beschwerdeführer mangels rechtsgültiger Eröffnung mithin noch nicht zu laufen und es ist demnach zurzeit noch nicht rechts- kräftig über die interkantonale Zuständigkeit entschieden. Solange die interkanto- nale Zuständigkeit noch nicht rechtskräftig geregelt wurde, kann keine Nichtan- handnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erfolgen. Die angefochtene Verfügung ist bereits aus diesem Grund betreffend die Beschul- digten 1 und 3 aufzuheben.
5 4.5 Kommt hinzu, dass die Übernahmeverfügung vom 8. August 2025 einzig die Be- schuldigten 1 und 3 betrifft. Soweit der Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons F.________ auch Anzeige gegen die Beschuldigte 2 wegen Amtsmissbrauchs eingereicht hat, wurde diese vom Kanton Bern nicht übernommen. Es geht deshalb von vornherein nicht an, wenn in der angefochtenen Verfügung auch das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 2 wegen Amtsmiss- brauchs nicht an die Hand genommen wurde. Bei der Beschuldigten 2 handelt es sich zudem um eine Behörde des Bundes. Art. 23 StPO normiert die Bundeszu- ständigkeit und hält in Abs. 1 Bst. j StPO fest, dass die Straftaten des 18. und
19. Titels des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) der Bundes- gerichtsbarkeit unterstehen, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestell- ten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden. Vorbehalten bleibt eine De- legation gemäss Art. 25 Abs. 1 StPO. Der vom Beschwerdeführer angezeigte Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) fällt unter den 18. Titel des StGB; eine Delegation liegt nicht vor. Das insoweit gegen die Beschuldigte 2 initiierte Strafverfahren fällt damit augenscheinlich nicht in die kantonale Zuständigkeit (vgl. auch Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]; vgl. zudem Art. 25 Abs. 1 Bst. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1], wonach die kantonale oder regionale Staatsanwaltschaft ih- re Akten der Generalstaatsanwaltschaft unterbreitet, sofern die Zuständigkeit eines anderen Kantons oder des Bundes in Frage kommt), weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung auch aus diesem Grund betreffend die Beschuldigte 3 aufzuheben ist. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als rechtens. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. März 2026 ist aufzuheben. Die Akten gehen an die Regio- nale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurück, damit diese bzw. die General- staatsanwaltschaft die Eröffnung der Übernahmeverfügung vom 8. August 2025 an den Beschwerdeführer veranlasst und diesem damit die diesbezügliche Beschwer- demöglichkeit eröffnet bzw. zwecks Fortführung des Verfahrens. Ausführungen zum Rückgriff für die Verfahrenskosten erübrigen sich aufgrund des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens (Kassation der angefochtenen Verfügung). 6. Der Beschwerdeführer führt – wie in zahlreichen vergangenen Beschwerden – einmal mehr aus, dass der zuständige Staatsanwalt in Befangenheit durch Vorbe- fassung verfalle und er sowie Staatsanwalt D.________ zu suspendieren seien. Die Beschwerdekammer hat diese bzw. ähnliche Formulierungen trotz ihrer Unkla- rheit bisher zum Anlass genommen, die geltend gemachte «Befangenheit» zu prü- fen (vgl. statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 227 vom 20. Februar 2026 E. 8, BK 25 235 vom 23. Februar 2026 E. 8, BK 25 116 vom 25. Februar 2026 E. 10, BK 25 242 vom 3. März 2026 E. 8 und BK 25 261 vom 11. März 2026 E. 8). Dem Urteil des Bundesgerichts 7B_283/2026, 7B_318/2026, 7B_338/2026, 7B_387/2026 und 7B_394/2026 vom 13. Mai 2026, welches die vorgenannten Beschlüsse betrifft, lässt sich in E. 3.2 indessen nun- mehr entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung kein
6 Ausstandsgesuch darstellt, wenn dieser in seiner Beschwerde an das Bundesge- richt festhält, keine Ausstandsgesuche gestellt zu haben. Entsprechend ist kein Ausstandsverfahren durchzuführen. Über eine Suspendierung hat die Beschwer- dekammer offensichtlich nicht zu befinden. 7. 7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 7.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). 7.3 Auch wenn die Parteien des Beschwerdeverfahrens bei diesem Verfahrensaus- gang grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben, gilt dies selbstredend nur, soweit ihnen überhaupt entschädigungswürdige Aufwendungen entstanden sind. 7.4 Die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und die Beschuldigte 3 verzichtete ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Damit sind ihnen keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden. 7.5 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklä- gerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Dies hat der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen. Darüber hinaus sind als notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO in erster Linie Anwaltskosten zu verstehen (BGE 139 IV 102 E. 4.1); solche sind dem nicht an- waltlich vertreten Beschwerdeführer keine entstanden. Entschädigungswürdige Nachteile (wie beispielsweise Lohneinbussen) sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Dem Beschwerdeführer ist somit ebenfalls keine Entschädigung auszurichten.
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung BM 25 26182 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. März 2026 wird aufgeho- ben. Die Akten gehen zwecks Fortführung des Verfahrens zurück an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft/Beschuldigten 3 (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 20. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Rubli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.