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BK 2026 18

Obergericht

Bern OG ·BK · 2026-07-07 · Deutsch BE
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Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen unbekannte Mitarbeiter des A.________ (nachfolgend: Beschuldigte

1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) ein Strafverfahren wegen ge- werbsmässigen Betruges, evtl. Versuchs dazu, und Vergehens gegen das Bun- desgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Am 2. Dezember 2025 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte und beabsichtige, das Verfahren gegen die Beschuldigten ein- zustellen. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren ein. Glei- chentags wies sie die vom Beschwerdeführer im betreffenden Verfahren am 11. Dezember 2025 gestellten Beweisanträge mit separater Verfügung ab.

E. 1.2 Gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2026 betreffend die Einstellung des Verfahrens sowie die Ablehnung der Beweisanträge erhob der Be- schwerdeführer am 20. Januar 2026 je eine Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer). In der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung beantragte er, die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und die Staatsanwaltschaft aufzufordern, das Verfah- ren im Sinne der in der Beschwerde dargelegten Erwägungen zu ergänzen, gege- benenfalls weiterzuführen und gesetzeskonform zum Abschluss zu bringen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Beschwerde gegen die Abweisung der Beweisanträge beantragte er, die be- treffende Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft aufzufordern, die von ihm beantragten Beweismittel einzuholen bzw. zu erheben, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge.

E. 1.3 Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren. Zudem verlangte sie eine Sicherheitsleistung vom Beschwerdeführer von CHF 2'200.00, welche fristgerecht einging. Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 gab die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 21. Februar 2026 die kostenfälligen Abweisungen der Be- schwerden, sofern darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 9. März 2026 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die Beschuldigten innert Frist nicht hatten ver- nehmen lassen und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwech- sels. Mit Verfügung vom 11. März 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. März 2026 Kenntnis, wonach er Rechtsanwältin D.________ von ihrem Mandat mit sofortiger Wirkung entbunden habe. Mit Eingabe vom 16. März 2026 reichte der Beschwerdeführer Schlussbe- merkungen ein, von denen mit Verfügung vom 18. März 2026 Kenntnis genommen und gegeben wurde.

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E. 2.1.1 Eine Einstellungsverfügung kann von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu be- teiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat un- mittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 147 IV 269 E. 3.1; 145 IV 491 E. 2.3; 143 IV 77 E. 2.2; je mit Hinweisen).

E. 2.1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung anficht, ist er – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – lediglich bezüglich der ihn selbst betreffenden Betrugsvorwürfe, konkret im Zusammenhang mit der Vermittlung des Hundes «E.________», zur Beschwerde legitimiert. Wenn sich seine Beschwerde darüber hinaus gegen den von ihm erhobenen Vorwurf des gewerbsmässigen (mit- hin mindestens mehrfachen) Betrugs gegenüber Dritten richtet, namentlich durch Vortäuschung der Vermittlung beeinträchtigter Tiere an geeignete Halterinnen und Halter mit dem primären Ziel, Spenden zu generieren, welche dann zumindest nicht vollständig für notwendige medizinische Behandlungen und die Betreuung der Tie- re verwendet werden, sondern unter anderem für die «F.________», fehlt es ihm an der Beschwerdelegitimation. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs, die Spen- denaufrufe enthielten wahrheitswidrige Angaben zum Gesundheitszustand der Tie- re sowie zur Notwendigkeit medizinischer Eingriffe. Zwar ist er auch insoweit An- zeigeerstatter, er ist jedoch durch diese Vorwürfe nicht unmittelbar im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt und deshalb insoweit nicht beschwerdelegitimiert.

E. 2.1.3 Wenn der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe ein angeblich hän- giges Strafverfahren wegen Veruntreuung gegen die Beschuldigte 2 nicht berück- sichtigt und die Polizei angewiesen, die Beschuldigte 2 hierzu nicht zu befragen, legt er nicht substanziiert dar, inwiefern dieses allfällig weitere Strafverfahren mit dem vorliegend ihn betreffenden zu beurteilenden Verfahren zusammenhängt und geeignet ist, einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen oder zu erhärten. Eine Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Mangels entsprechender Begründung ist auf die Beschwerde inso- weit nicht einzutreten.

E. 2.1.4 Soweit der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung hinsichtlich der eingestell- ten Vorwürfe wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) anficht, ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutref- fend ausführt – auch darauf mangels Begründung nicht einzutreten. Wenn der Be-

4 schwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vom 16. März 2026 vorbringt, dass er das unlautere Verhalten der Beschuldigten in der Strafanzeige vom 14. August 2025 hinreichend begründet habe, ist dies nicht ausreichend. Der Beschwerdefüh- rer hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe ei- nen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). In der Begrün- dung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen ho- heitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Inwiefern der Beschwerdeführer in diesem Punkt überhaupt beschwerdelegitimiert ist, braucht demzufolge nicht weiter erörtert zu werden.

E. 2.1.5 Auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist damit unter Vorbehalt der Erwägungen 2.1.2-2.1.4 einzutreten.

E. 2.2.1 Bezüglich der Beschwerde gegen die Ablehnung der Beweisanträge ist zunächst daran zu erinnern, dass eine gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO). Der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Entscheide beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Haupt- verfahren ohne Weiteres erneut gestellt werden kann. Dieser bezweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfahrensverzögerungen (Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 318 StPO). Kann der Beweisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsan- waltschaft ausnahmsweise Beschwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Daraus folgt jedoch nicht, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersu- chung mitteilt und eine Einstellung des Verfahrens in Aussicht stellt, stets die Be- schwerde zulässig wäre. Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzge- bers (Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Hinweis). Entsprechend lässt sich ein drohender Beweisverlust nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht damit begründen, «dass es mögli- cherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass abgelehnte Beweisanträge im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden können (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO). Wenngleich die Beschwerdeinstanz im schriftlichen Verfahren

5 (Art. 397 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich gestützt auf die Akten der Vorinstanz (Art. 389 Abs. 1 StPO) entscheidet, kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag der Par- teien zusätzliche Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sodann kann sie bei Gutheissung der Beschwerde die Einstellung des Strafverfahrens aufheben und die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Beweise zu erheben resp. einen vormals ab- gelehnten Beweisantrag gutzuheissen (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). Mithin ist die Möglichkeit, abgelehnte Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend zu machen, jener der Wiederholung abgelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO gleichwertig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.2; je mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1). Der beschwerdeführenden Person steht es mithin frei, gegen eine Einstel- lungsverfügung mit dem Ziel Beschwerde zu erheben, die Abnahme der beantrag- ten Beweismittel durchzusetzen (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2). Weiter ist festzuhalten, dass der Nachweis des drohenden und schwerwiegenden Beweisverlusts sowie die Relevanz des Beweises der beschwerdeführenden Per- son obliegt (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom

28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2; KELLER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 3 zu Art. 394 StPO).

E. 2.2.2 Nach dem Gesagten und weil der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 394 Bst. b StPO vorliegend erfüllt sein sollten, ist auf die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beweisanträge nicht einzutreten. Die Frage, ob sich im Strafverfahren gegen die Beschuldigten, soweit darauf einzutre- ten ist, weitere Beweisabnahmen aufdrängen, wird Gegenstand der materiellen Überprüfung der Einstellungsverfügung sein.

E. 2.3 Zu beurteilen ist demnach vorliegend lediglich, ob das Strafverfahren hinsichtlich des Betrugs, evtl. Versuchs dazu zum Nachteil des Beschwerdeführers zu Recht eingestellt wurde.

E. 3 Zum Sachverhalt lässt sich der angefochtenen Verfügung Folgendes entnehmen: Mit Eingabe vom 14.08.2025 erhob C.________ (Privatkläger) Strafanzeige gegen B.________ sowie den Verein «A.________» bzw. alle für die genannte juristische Person tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs und Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Gemäss den Ausführungen des Privatklägers habe er am Wochenende des 05./06.07.2025 die Webseite des A.________ konsultiert und festgestellt, dass kei- ne konkrete Geschäftsadresse aufgeführt und der Verein auch nicht im Handelsregister eingetragen sei, obwohl er offensichtlich mit der Vielzahl von Spendenaufrufen und Vermittlungshandlungen von Tieren einer gewerblichen Tätigkeit nachgehe. Dem Privatkläger sei dann unter den vielen flehenden Hilferufen nach interessierten «Adoptiveltern» herrenloser Tiere die 5-jährige Pudelin «E.________» aufgefallen. Deren Geschichte habe ihn sehr berührt, insbesondere, da er aufgrund seines medizini- schen Fachwissens und seiner finanziellen Unabhängigkeit in der glücklichen Lage sei, einem sol- chen Tier ein perfektes Zuhause zu bieten. In der Folge sei es zu diversen telefonischen Gesprächen zwischen ihm und B.________ und einem persönlichen Besuch am damaligen Aufenthaltsort von

6 «E.________» gekommen. Am 11.07.2025 habe man sich telefonisch über das «Kaufobjekt E.________» und den Kaufpreis geeinigt. Völlig überraschend habe ihm B.________ dann wenige Stunden nach der Bekräftigung des mündlichen Kaufvertrags mitgeteilt, dass sie ihn nicht für den ge- eigneten Tierhalter von «E.________» halte. Die dafür vorgebrachten Gründe seien jedoch geradezu absurd, vorgeschoben und konstruiert gewesen, wobei mehrere Versuche, B.________ zur Erfüllung des zuvor mündlich geschlossenen Kaufvertrages zu bewegen, nachfolgend gescheitert seien. Auf- grund dieser Erlebnisse bestehe der dringende Verdacht, dass der Verein «A.________» trotz an- derslautender Publikation auf mehreren «Adoptionsportalen» gar kein wahres Interesse an der Ver- mittlung der Tiere habe, sondern sich nur für die Spendengelder interessiere. Dieser Tatverdacht er- härtet sich aufgrund der Ausflüchte und Ausreden von B.________, weswegen er sich nicht als Tier- halter eigne und ihm «E.________» nicht übereignet werden könne. Der Verein «A.________» täu- sche der Öffentlichkeit wider besseres Wissen vor, man suche händeringend und verzweifelt geeigne- te Plätze für beeinträchtigte Tiere, in Tat und Wahrheit gehe es aber nur um die Generierung mög- lichst vieler Spendengelder. Dies könne am Beispiel «E.________» belegt werden, da die Differenz zwischen dem Kaufpreis von CHF 750.00 und den anbegehrten Spendengeldern für angeblich bereits durchgeführte und noch angezeigte Operationen im Betrag von CHF 10'000.00 auffallend gross sei. Gerade «E.________» sei mit ihrem herzigen Aussehen, den treuen Augen und ihren nur drei Beinen ein sehr geeignetes Objekt, um Spendenaufrufe zu tätigen. Aufgrund der Umstände sei dringend zu vermuten, dass Spendengelder nicht für Operationen an Tieren oder deren Behandlungskosten, son- dern für andere finanzielle Bedürfnisse der Beschuldigten verwendet werden. Anders sei nicht erklär- bar, dass weiterhin in zahlreichen emotionalen «Posts» verzweifelt um Spendengelder für «E.________» gebettelt werde, während das Angebot des Privatklägers, für sämtliche Operationskos- ten von «E.________» aufzukommen, vollumfänglich, kategorisch und mit vielen Ausflüchten abge- lehnt worden sei. Dies lege nahe, dass potentielle Geldgeber systematisch und vorsätzlich mit wahr- heitswidrigen Äusserungen über den angeblichen Gesundheitszustand der vorhandenen Tiere getäuscht werden, um möglichst viele Spenden zu generieren. Dieser Verdacht ergebe sich auch aus den Ausführungen und dem Verhalten der B.________ hinsichtlich der Zahnsanierung und der Ka- stration von «E.________», aber auch aus den Ausführungen bezüglich eines weiteren Tieres («G.________»). Weiter führe der Verein «A.________» auf der öffentlichen Webseite an keiner Stel- le die vollständige Identität und die vollständige Kontaktadresse auf. […]

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Ver- fahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Tatverdacht hat sich auf eine Straftat im materiellrechtli- chen Sinne zu beziehen (vgl. statt vieler ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 328). Damit reicht bereits ein fehlendes Tatbestandsmerkmal, um den Tatverdacht zu zerstreuen.

E. 4.2 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand des Be- trugs zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass die Täterschaft das

7 Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten der Täterschaft oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädi- gung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Ver- mögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögens- verfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermeh- rung der Passiven – tatsächlich verringert ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nach Abs. 2 liegt nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung im Begriff des berufsmässigen Handelns. Die Täterschaft handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die delikti- sche Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_793/2019 vom 12.09.2019 E.1.2).

E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betruges – und somit auch des davon umfassten fraglichen Vorwurfs des Betruges zum Nachteil des Beschwerdeführers – zusam- mengefasst damit, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anfangsverdacht bereits als äusserst vage erscheine und sich im Wesentlichen auf Vermutungen bezüglich der Verwendung von Spendengeldern stütze. Die Untersuchung habe keinerlei strafrechtlich relevante Transaktionen über das Firmenkonto, wie etwa vereinszweckwidrige Zahlungen oder ungerechtfertigte Privatbezüge zur Bestrei- tung persönlicher Lebenshaltungskosten, ergeben. Weiter bestreite der fragliche Verein seine Ausgaben für die Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Pflege der betroffenen Tiere offenkundig primär durch Spendengelder, Patenschaften so- wie mit «Vermittlungsgebühren». Den spendenden Personen müsse bewusst sein, dass die jeweilige Spende nicht ausschliesslich dem Tier, für welches der Spen- denaufruf erfolgt sei, sondern auch anderen Tieren oder sonstigen Verweiszwe- cken im Bereich des Tierschutzes zugutekomme. Ein strafrechtlich relevantes ins- besondere betrügerisches Verhalten der Beschuldigten sei nicht nachweisbar.

E. 4.4.1 Hinsichtlich des Betrugs zum Nachteil des Beschwerdeführers fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung, weshalb der Tatverdacht des voll- endeten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) ausscheidet. Das Fehlen eines objektiven Tatbestandsmerkmals schliesst eine Strafbarkeit indessen nicht ohne Weiteres aus. Beim Versuch (Art. 22 StGB) ist es begriffsnotwendig, dass nicht alle Tatbe- standsmerkmale eingetreten sind. Beim Versuch erfüllt die Täterschaft sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1).

E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Anzeige aus, dass er Anfang Juli 2025 über die Website der Beschuldigten 1 auf die Vermittlung von «E.________» aufmerk- sam geworden sei und daraufhin mit der Beschuldigten 2 als Verantwortliche des Vereins Kontakt aufgenommen habe. Es hätten anschliessend mehrere Gespräche und ein persönliches Treffen stattgefunden und am 11. Juli 2025 hätten sie sich

8 sodann über den Kauf des Hundes «E.________» zum Preis von CHF 750.00 ge- einigt. Er habe zudem die künftige Organisation und die Übernahme der Kosten der medizinischen Eingriffe von «E.________» zugesichert. Noch gleichentags habe ihm die Beschuldigte 2 mitgeteilt, sie erachte ihn nicht als geeigneten Tierhalter für «E.________», weshalb sie die Übergabe des Hundes verweigert habe.

E. 4.4.3 Betreffend den beabsichtigten Kauf macht der Beschwerdeführer nicht geltend, den vereinbarten Preis vor oder nach der Verweigerung der Übergabe des Hundes an die Beschuldigten bezahlt zu haben. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich ebenfalls nicht aus den Akten. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass trotz Verweige- rung eine solche Zahlung verlangt worden wäre. Auch die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Leistungen wie die Übernahme von Behandlungskosten wur- den weder erbracht noch eingefordert. Eine Vermögensverfügung ist folglich offen- kundig zu verneinen. Da zudem keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschul- digten den Vorsatz hatten, den Beschwerdeführer durch eine arglistige Täuschung zu einer Vermögensverfügung zu veranlassen, insbesondere da kein Zahlungsan- spruch geltend gemacht wurde, fällt insoweit auch ein versuchter Betrug zum Nachteil des Beschwerdeführers ausser Betracht.

E. 4.4.4 Betreffend die publizierten Spendenaufrufe mit angeblich wahrheitswidrigen Inhal- ten bringt der Beschwerdeführer auch keine getätigte oder beabsichtigte Zahlung vor. Eine solche ergibt sich ebenfalls nicht aus den Akten. Die auf der Website und auf sozialen Medien aufgeschalteten Aufrufe richten sich an die breite Öffentlichkeit und nicht gezielt an den Beschwerdeführer. Dieser legt denn auch nicht dar, dass er sich hiervon angesprochen gefühlt hätte, sondern führt aus, dass sein Interesse einzig auf den Erwerb von «E.________» gerichtet war. Es fehlt damit an einer Täuschungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer. Daran würde selbst der behauptete Umstand, dass die Inserate teilweise unwahre Tatsachen zu «E.________» enthalten, nichts ändern. Ein (versuchter) Betrug zum Nachteil des Beschwerdeführers fällt damit vornherein ausser Betracht fällt.

E. 4.5 Mangels einer Vermögensverfügung fehlt es an einem zentralen Tatbestands- merkmal des Betrugs (Art. 146 StGB) und auch eine versuchte Begehung ist aus den dargelegten Gründen zu verneinen, sodass sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklageerhebung rechtfertigt.

E. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, die Staatsanwaltschaft habe ihre Unter- suchungspflicht verletzt, indem sie lediglich ein Konto und dieses nur im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis am 17. Oktober 2025 ediert habe, führt die Generalstaats- anwaltschaft zutreffend aus, dass für die Untersuchung der ihn betreffenden Vor- würfe eine Auswertung des fraglichen Vereinskontos in diesem Zeitraum angemes- sen und hinreichend erscheint. Es ist nicht substantiiert dargetan und auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen gewinnbringenden Erkenntnisse eine zeitlich weit- gehende Erhebung diesbezüglich bringen könnte. Dies gilt umso mehr, als der Be- schwerdeführer ohnehin sowohl keine Zahlung als auch keine beabsichtigte Zah- lung auf dieses oder auf ein anderes Konto behauptet.

E. 5 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zum hier zu prüfenden Vorwurf des Betrugs zum Nachteil des Be-

9 schwerdeführers zu Recht eingestellt hat und keine weitergehenden Beweismass- nahmen angezeigt sind. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als un- begründet und ist abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des gesamten Beschwerde- verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmittel teilweise nicht eingetreten wird. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2’200.00 (Ein- stellungsverfügung: CHF 1'600.00; Verfügung betreffend Beweisanträge: CHF 600.00) und der geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

E. 6.2 Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1 und 2 sind im Beschwerdeverfah- ren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihnen daher keine Entschädigung zu sprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 6. Januar 2026 wird abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Beweisanträge vom 6. Januar 2026 wird nicht eingetreten.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen.
  4. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
  5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 18+19 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Mathis Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung / Beweisanträge Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs (evtl. Versuchs) und Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Beschwerden gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsan- waltschaft Oberland vom 6. Januar 2026 (O 25 9629)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen unbekannte Mitarbeiter des A.________ (nachfolgend: Beschuldigte

1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) ein Strafverfahren wegen ge- werbsmässigen Betruges, evtl. Versuchs dazu, und Vergehens gegen das Bun- desgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Am 2. Dezember 2025 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte und beabsichtige, das Verfahren gegen die Beschuldigten ein- zustellen. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren ein. Glei- chentags wies sie die vom Beschwerdeführer im betreffenden Verfahren am 11. Dezember 2025 gestellten Beweisanträge mit separater Verfügung ab. 1.2 Gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2026 betreffend die Einstellung des Verfahrens sowie die Ablehnung der Beweisanträge erhob der Be- schwerdeführer am 20. Januar 2026 je eine Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer). In der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung beantragte er, die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und die Staatsanwaltschaft aufzufordern, das Verfah- ren im Sinne der in der Beschwerde dargelegten Erwägungen zu ergänzen, gege- benenfalls weiterzuführen und gesetzeskonform zum Abschluss zu bringen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Beschwerde gegen die Abweisung der Beweisanträge beantragte er, die be- treffende Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft aufzufordern, die von ihm beantragten Beweismittel einzuholen bzw. zu erheben, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. 1.3 Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren. Zudem verlangte sie eine Sicherheitsleistung vom Beschwerdeführer von CHF 2'200.00, welche fristgerecht einging. Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 gab die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 21. Februar 2026 die kostenfälligen Abweisungen der Be- schwerden, sofern darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 9. März 2026 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die Beschuldigten innert Frist nicht hatten ver- nehmen lassen und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwech- sels. Mit Verfügung vom 11. März 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. März 2026 Kenntnis, wonach er Rechtsanwältin D.________ von ihrem Mandat mit sofortiger Wirkung entbunden habe. Mit Eingabe vom 16. März 2026 reichte der Beschwerdeführer Schlussbe- merkungen ein, von denen mit Verfügung vom 18. März 2026 Kenntnis genommen und gegeben wurde.

3 2. 2.1 2.1.1 Eine Einstellungsverfügung kann von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu be- teiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat un- mittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 147 IV 269 E. 3.1; 145 IV 491 E. 2.3; 143 IV 77 E. 2.2; je mit Hinweisen). 2.1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung anficht, ist er – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – lediglich bezüglich der ihn selbst betreffenden Betrugsvorwürfe, konkret im Zusammenhang mit der Vermittlung des Hundes «E.________», zur Beschwerde legitimiert. Wenn sich seine Beschwerde darüber hinaus gegen den von ihm erhobenen Vorwurf des gewerbsmässigen (mit- hin mindestens mehrfachen) Betrugs gegenüber Dritten richtet, namentlich durch Vortäuschung der Vermittlung beeinträchtigter Tiere an geeignete Halterinnen und Halter mit dem primären Ziel, Spenden zu generieren, welche dann zumindest nicht vollständig für notwendige medizinische Behandlungen und die Betreuung der Tie- re verwendet werden, sondern unter anderem für die «F.________», fehlt es ihm an der Beschwerdelegitimation. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs, die Spen- denaufrufe enthielten wahrheitswidrige Angaben zum Gesundheitszustand der Tie- re sowie zur Notwendigkeit medizinischer Eingriffe. Zwar ist er auch insoweit An- zeigeerstatter, er ist jedoch durch diese Vorwürfe nicht unmittelbar im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt und deshalb insoweit nicht beschwerdelegitimiert. 2.1.3 Wenn der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe ein angeblich hän- giges Strafverfahren wegen Veruntreuung gegen die Beschuldigte 2 nicht berück- sichtigt und die Polizei angewiesen, die Beschuldigte 2 hierzu nicht zu befragen, legt er nicht substanziiert dar, inwiefern dieses allfällig weitere Strafverfahren mit dem vorliegend ihn betreffenden zu beurteilenden Verfahren zusammenhängt und geeignet ist, einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen oder zu erhärten. Eine Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Mangels entsprechender Begründung ist auf die Beschwerde inso- weit nicht einzutreten. 2.1.4 Soweit der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung hinsichtlich der eingestell- ten Vorwürfe wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) anficht, ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutref- fend ausführt – auch darauf mangels Begründung nicht einzutreten. Wenn der Be-

4 schwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vom 16. März 2026 vorbringt, dass er das unlautere Verhalten der Beschuldigten in der Strafanzeige vom 14. August 2025 hinreichend begründet habe, ist dies nicht ausreichend. Der Beschwerdefüh- rer hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe ei- nen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). In der Begrün- dung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen ho- heitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Inwiefern der Beschwerdeführer in diesem Punkt überhaupt beschwerdelegitimiert ist, braucht demzufolge nicht weiter erörtert zu werden. 2.1.5 Auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist damit unter Vorbehalt der Erwägungen 2.1.2-2.1.4 einzutreten. 2.2 2.2.1 Bezüglich der Beschwerde gegen die Ablehnung der Beweisanträge ist zunächst daran zu erinnern, dass eine gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO). Der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Entscheide beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Haupt- verfahren ohne Weiteres erneut gestellt werden kann. Dieser bezweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfahrensverzögerungen (Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 318 StPO). Kann der Beweisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsan- waltschaft ausnahmsweise Beschwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Daraus folgt jedoch nicht, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersu- chung mitteilt und eine Einstellung des Verfahrens in Aussicht stellt, stets die Be- schwerde zulässig wäre. Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzge- bers (Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Hinweis). Entsprechend lässt sich ein drohender Beweisverlust nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht damit begründen, «dass es mögli- cherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass abgelehnte Beweisanträge im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden können (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO). Wenngleich die Beschwerdeinstanz im schriftlichen Verfahren

5 (Art. 397 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich gestützt auf die Akten der Vorinstanz (Art. 389 Abs. 1 StPO) entscheidet, kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag der Par- teien zusätzliche Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Sodann kann sie bei Gutheissung der Beschwerde die Einstellung des Strafverfahrens aufheben und die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Beweise zu erheben resp. einen vormals ab- gelehnten Beweisantrag gutzuheissen (vgl. Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). Mithin ist die Möglichkeit, abgelehnte Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend zu machen, jener der Wiederholung abgelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO gleichwertig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.2; je mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1). Der beschwerdeführenden Person steht es mithin frei, gegen eine Einstel- lungsverfügung mit dem Ziel Beschwerde zu erheben, die Abnahme der beantrag- ten Beweismittel durchzusetzen (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2). Weiter ist festzuhalten, dass der Nachweis des drohenden und schwerwiegenden Beweisverlusts sowie die Relevanz des Beweises der beschwerdeführenden Per- son obliegt (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom

28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2; KELLER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 3 zu Art. 394 StPO). 2.2.2 Nach dem Gesagten und weil der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 394 Bst. b StPO vorliegend erfüllt sein sollten, ist auf die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beweisanträge nicht einzutreten. Die Frage, ob sich im Strafverfahren gegen die Beschuldigten, soweit darauf einzutre- ten ist, weitere Beweisabnahmen aufdrängen, wird Gegenstand der materiellen Überprüfung der Einstellungsverfügung sein. 2.3 Zu beurteilen ist demnach vorliegend lediglich, ob das Strafverfahren hinsichtlich des Betrugs, evtl. Versuchs dazu zum Nachteil des Beschwerdeführers zu Recht eingestellt wurde. 3. Zum Sachverhalt lässt sich der angefochtenen Verfügung Folgendes entnehmen: Mit Eingabe vom 14.08.2025 erhob C.________ (Privatkläger) Strafanzeige gegen B.________ sowie den Verein «A.________» bzw. alle für die genannte juristische Person tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs und Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Gemäss den Ausführungen des Privatklägers habe er am Wochenende des 05./06.07.2025 die Webseite des A.________ konsultiert und festgestellt, dass kei- ne konkrete Geschäftsadresse aufgeführt und der Verein auch nicht im Handelsregister eingetragen sei, obwohl er offensichtlich mit der Vielzahl von Spendenaufrufen und Vermittlungshandlungen von Tieren einer gewerblichen Tätigkeit nachgehe. Dem Privatkläger sei dann unter den vielen flehenden Hilferufen nach interessierten «Adoptiveltern» herrenloser Tiere die 5-jährige Pudelin «E.________» aufgefallen. Deren Geschichte habe ihn sehr berührt, insbesondere, da er aufgrund seines medizini- schen Fachwissens und seiner finanziellen Unabhängigkeit in der glücklichen Lage sei, einem sol- chen Tier ein perfektes Zuhause zu bieten. In der Folge sei es zu diversen telefonischen Gesprächen zwischen ihm und B.________ und einem persönlichen Besuch am damaligen Aufenthaltsort von

6 «E.________» gekommen. Am 11.07.2025 habe man sich telefonisch über das «Kaufobjekt E.________» und den Kaufpreis geeinigt. Völlig überraschend habe ihm B.________ dann wenige Stunden nach der Bekräftigung des mündlichen Kaufvertrags mitgeteilt, dass sie ihn nicht für den ge- eigneten Tierhalter von «E.________» halte. Die dafür vorgebrachten Gründe seien jedoch geradezu absurd, vorgeschoben und konstruiert gewesen, wobei mehrere Versuche, B.________ zur Erfüllung des zuvor mündlich geschlossenen Kaufvertrages zu bewegen, nachfolgend gescheitert seien. Auf- grund dieser Erlebnisse bestehe der dringende Verdacht, dass der Verein «A.________» trotz an- derslautender Publikation auf mehreren «Adoptionsportalen» gar kein wahres Interesse an der Ver- mittlung der Tiere habe, sondern sich nur für die Spendengelder interessiere. Dieser Tatverdacht er- härtet sich aufgrund der Ausflüchte und Ausreden von B.________, weswegen er sich nicht als Tier- halter eigne und ihm «E.________» nicht übereignet werden könne. Der Verein «A.________» täu- sche der Öffentlichkeit wider besseres Wissen vor, man suche händeringend und verzweifelt geeigne- te Plätze für beeinträchtigte Tiere, in Tat und Wahrheit gehe es aber nur um die Generierung mög- lichst vieler Spendengelder. Dies könne am Beispiel «E.________» belegt werden, da die Differenz zwischen dem Kaufpreis von CHF 750.00 und den anbegehrten Spendengeldern für angeblich bereits durchgeführte und noch angezeigte Operationen im Betrag von CHF 10'000.00 auffallend gross sei. Gerade «E.________» sei mit ihrem herzigen Aussehen, den treuen Augen und ihren nur drei Beinen ein sehr geeignetes Objekt, um Spendenaufrufe zu tätigen. Aufgrund der Umstände sei dringend zu vermuten, dass Spendengelder nicht für Operationen an Tieren oder deren Behandlungskosten, son- dern für andere finanzielle Bedürfnisse der Beschuldigten verwendet werden. Anders sei nicht erklär- bar, dass weiterhin in zahlreichen emotionalen «Posts» verzweifelt um Spendengelder für «E.________» gebettelt werde, während das Angebot des Privatklägers, für sämtliche Operationskos- ten von «E.________» aufzukommen, vollumfänglich, kategorisch und mit vielen Ausflüchten abge- lehnt worden sei. Dies lege nahe, dass potentielle Geldgeber systematisch und vorsätzlich mit wahr- heitswidrigen Äusserungen über den angeblichen Gesundheitszustand der vorhandenen Tiere getäuscht werden, um möglichst viele Spenden zu generieren. Dieser Verdacht ergebe sich auch aus den Ausführungen und dem Verhalten der B.________ hinsichtlich der Zahnsanierung und der Ka- stration von «E.________», aber auch aus den Ausführungen bezüglich eines weiteren Tieres («G.________»). Weiter führe der Verein «A.________» auf der öffentlichen Webseite an keiner Stel- le die vollständige Identität und die vollständige Kontaktadresse auf. […] 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Ver- fahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Tatverdacht hat sich auf eine Straftat im materiellrechtli- chen Sinne zu beziehen (vgl. statt vieler ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 328). Damit reicht bereits ein fehlendes Tatbestandsmerkmal, um den Tatverdacht zu zerstreuen. 4.2 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand des Be- trugs zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass die Täterschaft das

7 Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten der Täterschaft oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädi- gung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Ver- mögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögens- verfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermeh- rung der Passiven – tatsächlich verringert ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nach Abs. 2 liegt nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung im Begriff des berufsmässigen Handelns. Die Täterschaft handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die delikti- sche Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be- stimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_793/2019 vom 12.09.2019 E.1.2). 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betruges – und somit auch des davon umfassten fraglichen Vorwurfs des Betruges zum Nachteil des Beschwerdeführers – zusam- mengefasst damit, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anfangsverdacht bereits als äusserst vage erscheine und sich im Wesentlichen auf Vermutungen bezüglich der Verwendung von Spendengeldern stütze. Die Untersuchung habe keinerlei strafrechtlich relevante Transaktionen über das Firmenkonto, wie etwa vereinszweckwidrige Zahlungen oder ungerechtfertigte Privatbezüge zur Bestrei- tung persönlicher Lebenshaltungskosten, ergeben. Weiter bestreite der fragliche Verein seine Ausgaben für die Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Pflege der betroffenen Tiere offenkundig primär durch Spendengelder, Patenschaften so- wie mit «Vermittlungsgebühren». Den spendenden Personen müsse bewusst sein, dass die jeweilige Spende nicht ausschliesslich dem Tier, für welches der Spen- denaufruf erfolgt sei, sondern auch anderen Tieren oder sonstigen Verweiszwe- cken im Bereich des Tierschutzes zugutekomme. Ein strafrechtlich relevantes ins- besondere betrügerisches Verhalten der Beschuldigten sei nicht nachweisbar. 4.4 4.4.1 Hinsichtlich des Betrugs zum Nachteil des Beschwerdeführers fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung, weshalb der Tatverdacht des voll- endeten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) ausscheidet. Das Fehlen eines objektiven Tatbestandsmerkmals schliesst eine Strafbarkeit indessen nicht ohne Weiteres aus. Beim Versuch (Art. 22 StGB) ist es begriffsnotwendig, dass nicht alle Tatbe- standsmerkmale eingetreten sind. Beim Versuch erfüllt die Täterschaft sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). 4.4.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Anzeige aus, dass er Anfang Juli 2025 über die Website der Beschuldigten 1 auf die Vermittlung von «E.________» aufmerk- sam geworden sei und daraufhin mit der Beschuldigten 2 als Verantwortliche des Vereins Kontakt aufgenommen habe. Es hätten anschliessend mehrere Gespräche und ein persönliches Treffen stattgefunden und am 11. Juli 2025 hätten sie sich

8 sodann über den Kauf des Hundes «E.________» zum Preis von CHF 750.00 ge- einigt. Er habe zudem die künftige Organisation und die Übernahme der Kosten der medizinischen Eingriffe von «E.________» zugesichert. Noch gleichentags habe ihm die Beschuldigte 2 mitgeteilt, sie erachte ihn nicht als geeigneten Tierhalter für «E.________», weshalb sie die Übergabe des Hundes verweigert habe. 4.4.3 Betreffend den beabsichtigten Kauf macht der Beschwerdeführer nicht geltend, den vereinbarten Preis vor oder nach der Verweigerung der Übergabe des Hundes an die Beschuldigten bezahlt zu haben. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich ebenfalls nicht aus den Akten. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass trotz Verweige- rung eine solche Zahlung verlangt worden wäre. Auch die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Leistungen wie die Übernahme von Behandlungskosten wur- den weder erbracht noch eingefordert. Eine Vermögensverfügung ist folglich offen- kundig zu verneinen. Da zudem keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschul- digten den Vorsatz hatten, den Beschwerdeführer durch eine arglistige Täuschung zu einer Vermögensverfügung zu veranlassen, insbesondere da kein Zahlungsan- spruch geltend gemacht wurde, fällt insoweit auch ein versuchter Betrug zum Nachteil des Beschwerdeführers ausser Betracht. 4.4.4 Betreffend die publizierten Spendenaufrufe mit angeblich wahrheitswidrigen Inhal- ten bringt der Beschwerdeführer auch keine getätigte oder beabsichtigte Zahlung vor. Eine solche ergibt sich ebenfalls nicht aus den Akten. Die auf der Website und auf sozialen Medien aufgeschalteten Aufrufe richten sich an die breite Öffentlichkeit und nicht gezielt an den Beschwerdeführer. Dieser legt denn auch nicht dar, dass er sich hiervon angesprochen gefühlt hätte, sondern führt aus, dass sein Interesse einzig auf den Erwerb von «E.________» gerichtet war. Es fehlt damit an einer Täuschungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer. Daran würde selbst der behauptete Umstand, dass die Inserate teilweise unwahre Tatsachen zu «E.________» enthalten, nichts ändern. Ein (versuchter) Betrug zum Nachteil des Beschwerdeführers fällt damit vornherein ausser Betracht fällt. 4.5 Mangels einer Vermögensverfügung fehlt es an einem zentralen Tatbestands- merkmal des Betrugs (Art. 146 StGB) und auch eine versuchte Begehung ist aus den dargelegten Gründen zu verneinen, sodass sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklageerhebung rechtfertigt. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, die Staatsanwaltschaft habe ihre Unter- suchungspflicht verletzt, indem sie lediglich ein Konto und dieses nur im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis am 17. Oktober 2025 ediert habe, führt die Generalstaats- anwaltschaft zutreffend aus, dass für die Untersuchung der ihn betreffenden Vor- würfe eine Auswertung des fraglichen Vereinskontos in diesem Zeitraum angemes- sen und hinreichend erscheint. Es ist nicht substantiiert dargetan und auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen gewinnbringenden Erkenntnisse eine zeitlich weit- gehende Erhebung diesbezüglich bringen könnte. Dies gilt umso mehr, als der Be- schwerdeführer ohnehin sowohl keine Zahlung als auch keine beabsichtigte Zah- lung auf dieses oder auf ein anderes Konto behauptet. 5. Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zum hier zu prüfenden Vorwurf des Betrugs zum Nachteil des Be-

9 schwerdeführers zu Recht eingestellt hat und keine weitergehenden Beweismass- nahmen angezeigt sind. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als un- begründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des gesamten Beschwerde- verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmittel teilweise nicht eingetreten wird. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2’200.00 (Ein- stellungsverfügung: CHF 1'600.00; Verfügung betreffend Beweisanträge: CHF 600.00) und der geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6.2 Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1 und 2 sind im Beschwerdeverfah- ren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihnen daher keine Entschädigung zu sprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 6. Januar 2026 wird abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Beweisanträge vom 6. Januar 2026 wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 7. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiberin: Mathis Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt bzw. der geleisteten Sicherheitsleistung entnommen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.