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BK 2026 166

einfache Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Nötigung sowie Widerrufsverfahren

Bern OG ·BK · 2026-04-23 · Deutsch BE
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Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung BM 26 3830 vom 4. März 2026 nahm die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren wegen Freiheitsberaubung, angeblich begangen zulasten von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), nicht an die Hand (Ziff. 1). Die Zivilklage wurde auf den Zivil- weg verwiesen (Ziff. 2) und es wurde bestimmt, dass die Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen sind (Ziff. 3). Eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet (Ziff. 4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer). Sie reichte hierbei zwei Eingaben ein. In der Eingabe vom 23. März 2026 beantragte sie Folgendes: Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zur Strafverfolgung der Freiheitsberaubung von B.________ durch die KESB und A.________ ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu Freiheitsberaubung gegen die KESB und A.________ zu eröffnen. In der auf den 24. März 2026 datierten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin Folgendes: Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. März 2026 ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Bern Mit- telland ist anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die KESB und an der rechtswidrigen FU betei- ligten Mitarbeitenden einzuleiten. Der Privatklägerin ist Unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Die Beschwerdekammer verzichtet auf einen Schriftenwechsel. Es ergeht ein direk- ter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

E. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde- führung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – un- ter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

E. 2.2 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerdeführerin hat genau anzugeben, welche Grün- de einen anderen Entscheid nahelegen und sich somit mit der konkreten Begrün- dung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Es reicht grundsätzlich nicht aus, wenn im Beschwerdeverfahren lediglich die bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen und von ihr verworfenen Argumente wiederholt werden.

3

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde die Aufhebung der Nicht- anhandnahmeverfügung vom 4. März 2026. Damit bleibt unklar, ob sie auch den Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg anficht, zumal sie sich hierzu inhaltlich nicht äussert. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht für den Fall, dass auch Ziff. 2 der Verfügung vom 4. März 2026 angefochten wird, nicht nach, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mit- hin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offen- sichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Ver- dacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 269 E. 3).

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Damit gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. es müssen erhebliche Gründe vorliegen, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat began- gen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; VOGELSANG, a.a.O. N. 27 zu Art. 309 StPO).

E. 4 Zum Sachverhalt ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin erstattete bei der Kantonspolizei Bern am 30. Dezember 2025 gegen A.________ sowie die KESB Mittelland-Nord mündlich Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung. Anlässlich der mündlichen Anzeigeerstattung erklärte sie, dass diese in Zusammenhang mit einer gegen sie angeordneten fürsorgeri- schen Unterbringung stehe. Zuvor sei von der KESB über sie eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden. Der zuständige Notfallpsychiater Prof. Dr. med. A.________ habe dabei die fürsorgerische Unterbringung verfügt, wodurch sich die Beschwerdeführerin zehn Tage in den C.________ aufgehalten habe. Sie konstitu- ierte sich als Straf- und Zivilklägerin und machte eine Genugtuung von CHF 40'000.00 geltend.

4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass Art. 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Unterbringung einer Person in einer geeigneten Einrichtung ermöglicht, wenn diese an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist und die nötige Behandlung nicht anders erfolgen kann. Eine solche fürsorgerische Un- terbringung wirke in Bezug auf die Freiheitsberaubung tatbestandsausschliessend bzw. rechtfertigend. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin böten keinerlei An- haltspunkte, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der angeblich getroffe- nen Massnahmen nicht erfüllt gewesen und eine Einschränkung ihre Fortbewe- gungsfreiheit damit unrechtmässig erfolgt sei. Es fehle auch an objektiven Beweis- mitteln, welche die Vorwürfe der Beschwerdeführerin stützten. Die Staatsanwalt- schaft sei einzig für die Untersuchung und Verfolgung von Handlungen und Unter- lassungen zuständig, welche nach dem Strafgesetzbuch oder dem Nebenstrafrecht mit Strafe bedroht seien. Sie sei weder Beschwerde-, Klage- noch Aufsichtsinstanz für Anliegen, welche ausserhalb ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs lägen. Ei- ne inhaltliche Überprüfung der Rechtmässigkeit einer erfolgten fürsorgerischen Un- terbringung liege nicht in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Als Rechtsmittel dagegen könne gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) Beschwerde an das Obergericht, Kindes und Erwachsenenschutzgericht, erhoben werden. Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Eingaben im Kern hervor, dass die Voraus- setzungen für die fürsorgerische Unterbringung nicht gegeben gewesen seien. Es habe keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorgelegen, die dies notwendig gemacht hätte. Es habe keine schwere Verwahrlosung und kein Zustand vorgele- gen, der nicht mehr mit der Menschenwürde vereinbar gewesen wäre, was aber für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung hätte vorliegen müssen. Dem Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin hätte Vorrang gegeben werden müssen. Sie sei urteils- und handlungsfähig gewesen. Im Entscheid der KESB sei festgehalten, dass eine Meldung von D.________ eingegangen sei, wonach der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus dem Spital unbe- kannt sei und von einer Verschlechterung ihrer Gesundheit auszugehen sei. Die Meldung biete keine Grundlage für eine fürsorgerische Unterbringung, da keine Gefährdungssachverhalte vorlägen. Es fehle daher an einem gesetzlich tragfähigen Anlass für eine fürsorgerische Unterbringung. Die Notfallpsychiaterin habe be- schrieben, dass die Beschwerdeführerin zittrig, agiert [recte: agitiert] und panisch reagiert habe, was aber bei dieser Ausnahmesituation selbstverständlich und abso- lut natürlich und normal sei, wenn plötzlich die Polizei vor der Haustür stehe und gesagt werde, «wir fahren sie in die Klinik, sie wird sich wehren» und versucht wer- de, die Türe aufzubrechen. Es hätte genügend Unterstützung im Umfeld der Be- schwerdeführerin gehabt, womit die Unterbringung unverhältnismässig gewesen sei.

E. 5 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. März 2026 keine substantiierten Aus- führungen vorzubringen vermag und schliesst sich der Begründung der Staatsan- waltschaft an.

5 Gegen einen Entscheid der fürsorgerischen Unterbringung sieht das Gesetz eine Beschwerdemöglichkeit beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht vor, welches in der Zivilabteilung des Obergerichts angesiedelt ist (vgl. betreffend ärztlicher für- sorgerischer Unterbringung Art. 439 ZGB, betreffend behördlicher fürsorgerischer Unterbringung Art. 450 ff. ZGB). Die Staatsanwaltschaft ist zur Beurteilung der Rechtmässigkeit einer solchen Unterbringung grundsätzlich nicht zuständig, da dieser Entscheid nicht primär eine strafrechtliche Thematik darstellt. Nur sofern aus besonderen Gründen Anhaltspunkte gegeben sind, die für eine konkrete Strafbar- keit des Verhaltens sprechen, könnte die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersu- chung eröffnen. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich derweil keine Anhalts- punkte für eine strafrechtliche Relevanz des Verhaltens der beschuldigten Perso- nen. Auch in der Beschwerde wird letztlich bloss geltend gemacht, dass die Vor- aussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung nicht erfüllt gewesen seien. In- wiefern die Beschuldigten sich mit ihrem Handeln bzw. dem Entscheid der fürsor- gerischen Unterbringung der Freiheitsberaubung schuldig gemacht haben sollen, wird nicht substantiiert dargelegt. Tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Hand- lung von erheblicher und konkreter Natur sind nicht ersichtlich. Es ist darauf hinzu- weisen, dass öffentlich-rechtliche Eingriffe, wie namentlich die fürsorgerische Un- terbringung, im Hinblick auf die Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB tatbe- standsausschliessend bzw. rechtfertigend wirken (DELNON/RÜDY, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2019, N. 54 zu Art. 183 StGB; vgl. auch TRECHSEL/MONA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, N. 8 zu Art. 183 StGB). Die Ausführungen in der Beschwerde begrün- den keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit gemäss Art. 183 StGB. Stattdessen wird schlicht nochmals die Rechtmässigkeit bzw. die Verhältnismäs- sigkeit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung bestritten. Es wird dem- entsprechend nicht substantiiert vorgebracht, inwiefern die Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2026 fehlerhaft sein soll. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte 2 eine Behörde darstellt. Den Straftatbestand der Freiheitsberaubung können bloss natürliche Personen erfüllen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 183 StGB). Da auch Amtspersonen den Tatbestand erfüllen können, könnten allenfalls für die KESB handelnde Personen strafrechtlich belangt werden, nicht aber die KESB als Behörde an sich. Sofern die Beschwerdeführerin auch die für die KESB handeln- den Personen in ihre Anzeige miteinbeziehen wollte, ist auf das zuvor Ausgeführte zu verweisen, wonach keine Hinweise für eine Strafbarkeit gegeben sind.

E. 6 Die Beschwerde erweist sich aus dem Gesagten als unbegründet und ist abzuwei- sen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der auf den 24. März 2026 datierten Eingabe zusätzlich die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. a). Dem Opfer wird die

6 unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befrei- ung von den Verfahrenskosten (Bst. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers not- wendig ist (Bst. c). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivil- oder Strafkla- ge nicht aussichtslos erscheint und Belege einzureichen, die über seine Einkom- mens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde an keinem Ort Ausführungen zum Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gemacht; entsprechend hat sie ihr Gesuch nicht begründet. Ebenso fehlen Belege hinsichtlich Einkommens- und Vermögens- situation bzw. finanzieller Verpflichtungen. Auf eine Fristansetzung zur Nachbesse- rung kann seitens der Beschwerdekammer allerdings verzichtet werden. Damit ei- nem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen werden kann, werden neben der Bedürftigkeit der antragstellenden Person auch genügende Pro- zesschancen vorausgesetzt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 346 vom 14. August 2025 E. 6.2). Als aussichtslos sind nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfahren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Mit Verweis auf die vorangehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als of- fensichtlich unbegründet. Damit erscheint nicht nur die Straf-, sondern auch eine adhäsionsweise Zivilklage von vornherein aussichtslos, zumal hinsichtlich letzterer auch noch Art. 100 Personalgesetz (PG; BSG 153.01) zu beachten ist, wonach der Kanton für den Schaden haftet, den Mitarbeitende in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben.

E. 7.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit aufgrund von Aussichtslosig- keit abzuweisen.

E. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerde- verfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Da die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO e contrario). Der Beschuldigte 1 ist anwaltlich nicht ver-

7 treten und es sind keine entschädigungswürdigen Aufwände ersichtlich, zumal kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Die Beschuldigte 2 hat als Behörde keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung, womit im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen auszu- richten sind.

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
  5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 166 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord, Bernstrasse 5, Postfach 207, 3312 Fraubrunnen Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft vom 4. März 2026 (BM 26 3830)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung BM 26 3830 vom 4. März 2026 nahm die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren wegen Freiheitsberaubung, angeblich begangen zulasten von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), nicht an die Hand (Ziff. 1). Die Zivilklage wurde auf den Zivil- weg verwiesen (Ziff. 2) und es wurde bestimmt, dass die Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen sind (Ziff. 3). Eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet (Ziff. 4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer). Sie reichte hierbei zwei Eingaben ein. In der Eingabe vom 23. März 2026 beantragte sie Folgendes: Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zur Strafverfolgung der Freiheitsberaubung von B.________ durch die KESB und A.________ ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu Freiheitsberaubung gegen die KESB und A.________ zu eröffnen. In der auf den 24. März 2026 datierten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin Folgendes: Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. März 2026 ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Bern Mit- telland ist anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die KESB und an der rechtswidrigen FU betei- ligten Mitarbeitenden einzuleiten. Der Privatklägerin ist Unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Die Beschwerdekammer verzichtet auf einen Schriftenwechsel. Es ergeht ein direk- ter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde- führung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – un- ter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerdeführerin hat genau anzugeben, welche Grün- de einen anderen Entscheid nahelegen und sich somit mit der konkreten Begrün- dung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Es reicht grundsätzlich nicht aus, wenn im Beschwerdeverfahren lediglich die bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen und von ihr verworfenen Argumente wiederholt werden.

3 2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde die Aufhebung der Nicht- anhandnahmeverfügung vom 4. März 2026. Damit bleibt unklar, ob sie auch den Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg anficht, zumal sie sich hierzu inhaltlich nicht äussert. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht für den Fall, dass auch Ziff. 2 der Verfügung vom 4. März 2026 angefochten wird, nicht nach, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mit- hin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offen- sichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Ver- dacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 269 E. 3). 3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Damit gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. es müssen erhebliche Gründe vorliegen, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat began- gen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; VOGELSANG, a.a.O. N. 27 zu Art. 309 StPO). 4. Zum Sachverhalt ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin erstattete bei der Kantonspolizei Bern am 30. Dezember 2025 gegen A.________ sowie die KESB Mittelland-Nord mündlich Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung. Anlässlich der mündlichen Anzeigeerstattung erklärte sie, dass diese in Zusammenhang mit einer gegen sie angeordneten fürsorgeri- schen Unterbringung stehe. Zuvor sei von der KESB über sie eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden. Der zuständige Notfallpsychiater Prof. Dr. med. A.________ habe dabei die fürsorgerische Unterbringung verfügt, wodurch sich die Beschwerdeführerin zehn Tage in den C.________ aufgehalten habe. Sie konstitu- ierte sich als Straf- und Zivilklägerin und machte eine Genugtuung von CHF 40'000.00 geltend.

4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass Art. 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Unterbringung einer Person in einer geeigneten Einrichtung ermöglicht, wenn diese an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist und die nötige Behandlung nicht anders erfolgen kann. Eine solche fürsorgerische Un- terbringung wirke in Bezug auf die Freiheitsberaubung tatbestandsausschliessend bzw. rechtfertigend. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin böten keinerlei An- haltspunkte, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der angeblich getroffe- nen Massnahmen nicht erfüllt gewesen und eine Einschränkung ihre Fortbewe- gungsfreiheit damit unrechtmässig erfolgt sei. Es fehle auch an objektiven Beweis- mitteln, welche die Vorwürfe der Beschwerdeführerin stützten. Die Staatsanwalt- schaft sei einzig für die Untersuchung und Verfolgung von Handlungen und Unter- lassungen zuständig, welche nach dem Strafgesetzbuch oder dem Nebenstrafrecht mit Strafe bedroht seien. Sie sei weder Beschwerde-, Klage- noch Aufsichtsinstanz für Anliegen, welche ausserhalb ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs lägen. Ei- ne inhaltliche Überprüfung der Rechtmässigkeit einer erfolgten fürsorgerischen Un- terbringung liege nicht in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Als Rechtsmittel dagegen könne gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) Beschwerde an das Obergericht, Kindes und Erwachsenenschutzgericht, erhoben werden. Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Eingaben im Kern hervor, dass die Voraus- setzungen für die fürsorgerische Unterbringung nicht gegeben gewesen seien. Es habe keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorgelegen, die dies notwendig gemacht hätte. Es habe keine schwere Verwahrlosung und kein Zustand vorgele- gen, der nicht mehr mit der Menschenwürde vereinbar gewesen wäre, was aber für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung hätte vorliegen müssen. Dem Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin hätte Vorrang gegeben werden müssen. Sie sei urteils- und handlungsfähig gewesen. Im Entscheid der KESB sei festgehalten, dass eine Meldung von D.________ eingegangen sei, wonach der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus dem Spital unbe- kannt sei und von einer Verschlechterung ihrer Gesundheit auszugehen sei. Die Meldung biete keine Grundlage für eine fürsorgerische Unterbringung, da keine Gefährdungssachverhalte vorlägen. Es fehle daher an einem gesetzlich tragfähigen Anlass für eine fürsorgerische Unterbringung. Die Notfallpsychiaterin habe be- schrieben, dass die Beschwerdeführerin zittrig, agiert [recte: agitiert] und panisch reagiert habe, was aber bei dieser Ausnahmesituation selbstverständlich und abso- lut natürlich und normal sei, wenn plötzlich die Polizei vor der Haustür stehe und gesagt werde, «wir fahren sie in die Klinik, sie wird sich wehren» und versucht wer- de, die Türe aufzubrechen. Es hätte genügend Unterstützung im Umfeld der Be- schwerdeführerin gehabt, womit die Unterbringung unverhältnismässig gewesen sei. 5. Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. März 2026 keine substantiierten Aus- führungen vorzubringen vermag und schliesst sich der Begründung der Staatsan- waltschaft an.

5 Gegen einen Entscheid der fürsorgerischen Unterbringung sieht das Gesetz eine Beschwerdemöglichkeit beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht vor, welches in der Zivilabteilung des Obergerichts angesiedelt ist (vgl. betreffend ärztlicher für- sorgerischer Unterbringung Art. 439 ZGB, betreffend behördlicher fürsorgerischer Unterbringung Art. 450 ff. ZGB). Die Staatsanwaltschaft ist zur Beurteilung der Rechtmässigkeit einer solchen Unterbringung grundsätzlich nicht zuständig, da dieser Entscheid nicht primär eine strafrechtliche Thematik darstellt. Nur sofern aus besonderen Gründen Anhaltspunkte gegeben sind, die für eine konkrete Strafbar- keit des Verhaltens sprechen, könnte die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersu- chung eröffnen. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich derweil keine Anhalts- punkte für eine strafrechtliche Relevanz des Verhaltens der beschuldigten Perso- nen. Auch in der Beschwerde wird letztlich bloss geltend gemacht, dass die Vor- aussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung nicht erfüllt gewesen seien. In- wiefern die Beschuldigten sich mit ihrem Handeln bzw. dem Entscheid der fürsor- gerischen Unterbringung der Freiheitsberaubung schuldig gemacht haben sollen, wird nicht substantiiert dargelegt. Tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Hand- lung von erheblicher und konkreter Natur sind nicht ersichtlich. Es ist darauf hinzu- weisen, dass öffentlich-rechtliche Eingriffe, wie namentlich die fürsorgerische Un- terbringung, im Hinblick auf die Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB tatbe- standsausschliessend bzw. rechtfertigend wirken (DELNON/RÜDY, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2019, N. 54 zu Art. 183 StGB; vgl. auch TRECHSEL/MONA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, N. 8 zu Art. 183 StGB). Die Ausführungen in der Beschwerde begrün- den keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit gemäss Art. 183 StGB. Stattdessen wird schlicht nochmals die Rechtmässigkeit bzw. die Verhältnismäs- sigkeit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung bestritten. Es wird dem- entsprechend nicht substantiiert vorgebracht, inwiefern die Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2026 fehlerhaft sein soll. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte 2 eine Behörde darstellt. Den Straftatbestand der Freiheitsberaubung können bloss natürliche Personen erfüllen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 183 StGB). Da auch Amtspersonen den Tatbestand erfüllen können, könnten allenfalls für die KESB handelnde Personen strafrechtlich belangt werden, nicht aber die KESB als Behörde an sich. Sofern die Beschwerdeführerin auch die für die KESB handeln- den Personen in ihre Anzeige miteinbeziehen wollte, ist auf das zuvor Ausgeführte zu verweisen, wonach keine Hinweise für eine Strafbarkeit gegeben sind. 6. Die Beschwerde erweist sich aus dem Gesagten als unbegründet und ist abzuwei- sen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der auf den 24. März 2026 datierten Eingabe zusätzlich die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. a). Dem Opfer wird die

6 unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befrei- ung von den Verfahrenskosten (Bst. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers not- wendig ist (Bst. c). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivil- oder Strafkla- ge nicht aussichtslos erscheint und Belege einzureichen, die über seine Einkom- mens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde an keinem Ort Ausführungen zum Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gemacht; entsprechend hat sie ihr Gesuch nicht begründet. Ebenso fehlen Belege hinsichtlich Einkommens- und Vermögens- situation bzw. finanzieller Verpflichtungen. Auf eine Fristansetzung zur Nachbesse- rung kann seitens der Beschwerdekammer allerdings verzichtet werden. Damit ei- nem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen werden kann, werden neben der Bedürftigkeit der antragstellenden Person auch genügende Pro- zesschancen vorausgesetzt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 346 vom 14. August 2025 E. 6.2). Als aussichtslos sind nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfahren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Mit Verweis auf die vorangehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als of- fensichtlich unbegründet. Damit erscheint nicht nur die Straf-, sondern auch eine adhäsionsweise Zivilklage von vornherein aussichtslos, zumal hinsichtlich letzterer auch noch Art. 100 Personalgesetz (PG; BSG 153.01) zu beachten ist, wonach der Kanton für den Schaden haftet, den Mitarbeitende in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. 7.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit aufgrund von Aussichtslosig- keit abzuweisen. 8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerde- verfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Da die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO e contrario). Der Beschuldigte 1 ist anwaltlich nicht ver-

7 treten und es sind keine entschädigungswürdigen Aufwände ersichtlich, zumal kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Die Beschuldigte 2 hat als Behörde keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung, womit im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen auszu- richten sind.

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 16. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.