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BK 2026 149

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Bern OG ·BK · 2026-04-08 · Deutsch BE
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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Straf- verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR. 812.121). Mit Entscheid vom 28. November 2025 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Unter- suchungshaft des Beschwerdeführers für drei Monate, d.h. bis zum 24. Februar 2026, an (KZM 25 2450). Mit Entscheid vom 3. März 2026 verlängerte es die Un- tersuchungshaft um sechs Monate, d.h. bis zum 24. August 2026 (KZM 26 371). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 19. März 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 3. März 2026 sei aufzuheben und die Verlängerung der Untersuchungshaft sei auf 3 Monate zu beschränken.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Verfügung vom 20. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Be- schwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 23. März 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Zudem reichte es die Vorakten KZM 25 2450 sowie KZM 26 371 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2026 die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. Mit Verfügung vom 30. März 2026 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Mit Schreiben vom 2. April 2026 (Eingang: 7. April 2026) reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein, wovon mit Verfügung vom 7. April 2026 Kenntnis ge- nommen und gegeben wurde.

E. 2 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, über einen längeren Zeitraum Kokain bezogen und in der Folge an eigene Abnehmer weiterverkauft zu haben. Wieder- holte Treffen des Beschwerdeführers mit D.________ wurden dokumentiert. Die

3 Treffen entsprachen in Struktur, Timing und Ablauf typischen Betäubungsmittelü- bergaben.

E. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

E. 4.2 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2).

E. 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht den dringenden Tatverdacht nach wie vor und verweist zur Begründung auf seinen Entscheid vom 28. November 2025 (KZM 25 2450), in welchem Folgendes ausgeführt wird: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmo- mente für eine Beteiligung des Beschuldigten am untersuchungsgegenständlichen Kokainhandel. Der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt sich im gegenwärtig frühen Verfahrensstadium insbesondere aus den dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2025 gemachten Vorhalten inkl. Beilagen. Dem Einvernahme- protokoll liegen insbesondere Transkriptionen von überwachten Gesprächen zwischen dem Beschul- digten und D.________, mutmasslicher Betäubungsmittellieferant, bei, welche sich um den Betäu- bungsmittelhandel zu drehen scheinen. Exemplarisch dafür steht beispielsweise das abgehörte Ge- spräch zwischen dem Beschuldigten und D.________ vom 22. September 2025, in welchem ersterer in E.________ Sprache fragt, ob es etwas hier habe, was letzterer bejaht. Daraufhin erwidert der Be-

4 schuldigte: «hundert» [100 Gramm Kokain]. D.________ antwortet, dass es wahrscheinlich nicht so viel habe. Der Beschuldigte sagt dann, er nehme in dem Fall einmal «fünfzig» und am Abend noch einmal «fünfzig». Es sei für «denselben» (Audio-Journal Nr. 32660 vom 22. September 2025 in der Beilage zum Einvernahmeprotokoll vom 25. November 2025). Der Verdacht, dass der Beschuldigte bei D.________ Betäubungsmittel für den Weiterverkauf erworben hat, wird dadurch untermauert, dass weitere ähnliche Gespräche/Treffen überwacht wurden, wobei auch Geräusche aufgezeichnet wurden, welche mutmasslich vom Portionieren von Kokain stammten (vgl. z.B. Audio-Journal Nr. 34461 vom 26. September 2025). Der Beschuldigte machte anlässlich der Einvernahme vom 25. No- vember 2025 sowie anlässlich der Hafteröffnung vom 26. November 2025 von seinem Aussagenver- weigerungsrecht Gebrauch. Nach dem Gesagten erachtet das kantonale Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht im heutigen frühen Verfahrensstadium als gegeben, was die amtliche Verteidigung nicht bestreitet.

E. 4.4 Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, zumal er in seinem Rechtsbegehren beantragt, die Verlängerung der Untersu- chungshaft sei auf drei Monate zu beschränken. Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung.

E. 4.5 Im Einklang mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft ge- langt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu Recht bejaht wurde. Zur Begründung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, im Haftentscheid vom 28. November 2025 (KZM 25 2450), im Haftverlängerungsantrag vom 20. Februar 2026 sowie in der Stellungnahme vom 27. März 2026 verwiesen werden. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem noch nicht abschliessend bekannten Masse am Betäu- bungsmittelhandel beteiligt gewesen ist. Den Beschwerdeführer entlastende Um- stände sind im aktuellen Ermittlungsstand keine ersichtlich und werden von diesem auch nicht weiter geltend gemacht.

E. 5 Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete An- haltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Ver- halten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkma- len, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sach- verhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belas- tenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist es gerichtsnoto- risch, dass häufig versucht wird, Auskunftspersonen und Zeugen einzuschüchtern und zu beeinflussen (Urteile des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3; 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.3 und 3.4; 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 2.5). Solange die Beweise nicht abgenommen sind, d.h. auch mögli- che Abnehmer und Lieferanten nicht eruiert und das genaue Ausmass des Betäu- bungsmittelhandels nicht festgestellt sind, ist vom Bestehen einer erheblichen Kol- lusionsgefahr auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. Au- gust 2019 E. 3.3 und 3.4).

E. 5.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indes- sen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen

E. 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Kollusionsgefahr auf den Haftentscheid vom 28. November 2025 (KZM 25 2450), worin es Folgendes festhielt: Vorweg ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Verfahren — mit Blick darauf, dass der Beschul- digte erst am 25. November 2025 festgenommen wurde und danach erstmals zu den Vorwürfen be- fragt werden bzw. die Hausdurchsuchung durchgeführt werden konnte — immer noch eher am An- fang befindet, auch wenn offensichtlich bereits Überwachungen stattgefunden haben. Damit sind an den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Die Rol- le des Beschuldigten am untersuchungsgegenständlichen Betäubungsmittelhandel ist noch einläss- lich abzuklären. Es besteht die Gefahr, dass er sich mit anderen (noch unbekannten) Beteiligten (sei- nen Abnehmern und allenfalls anderen Lieferanten), insbesondere auch mit F.________, G.________, H.________ und I.________, abspricht und so auf deren Aussagen Einfluss nimmt. Ausserdem müssen die sichergestellten Mobiltelefone des Beschuldigten ausgewertet werden, um die Hintergründe des vorgeworfenen Betäubungsmittelhandels abzuklären. Auch wenn der Beschuldigte auf diese – aufgrund der Tatsache, dass sie sich bereits in den Händen der Ermittlungsbehörde be- finden und die lokal gespeicherten Daten damit vor einer Beeinflussung geschützt werden können – nicht direkt kolludierend agieren kann, so trifft dies nicht auf die gestützt auf die auszuwertenden Er- gebnisse notwendig werdenden Ermittlungshandlungen, insbesondere allfällige Einvernahmen, zu. Bereits aufgrund dessen, ist – entgegen der amtlichen Verteidigung – auch nach einem Monat noch von Kollusionsgefahr auszugehen, zumal bereits für die Auswertung der Mobiltelefone erfahrungs- gemäss mit einem Zeitbedarf von mindestens einem Monat zu rechnen ist und dann erst die gestützt

6 darauf notwendig werdenden Ermittlungshandlungen vorgenommen werden können. Gestützt auf die Tatsache, dass im Zusammenhang mit Drogenhandel üblicherweise von einem grösseren Kreis an Beteiligten auszugehen ist, wobei diese in casu teilweise noch nicht identifiziert werden konnten, er- scheint auch diesbezüglich eine Haftdauer von drei Monaten als angemessen. Der Beschuldigte ist insbesondere wegen einfacher Körperverletzung vorbestraft und es wurden anlässlich der Haus- durchsuchung insbesondere ein Springmesser und ein Schlagstock sichergestellt. Auch wenn die Vorstrafe – wie von der Verteidigung vorgebracht – lange zurückliegt, stellt sie in Zusammenhang mit den genannten Sicherstellungen doch ein Hinweis für das Vorhandensein eines gewissen Risikos für Einschüchterungshandlungen dar. Schliesslich ist festzuhalten, dass Beeinflussungsversuche bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch häufig sind (BGer 7B_729/2025 vom 18. August 2025, E. 2.5.3). Mit der Staatsanwaltschaft ist damit einig zu gehen, dass der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist.

E. 5.3 Ergänzend führt das Zwangsmassnahmengericht aus, dass sich die Verhältnisse seither nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert haben. Die Ermittlun- gen befänden sich hinsichtlich des Beschwerdeführers in vollem Gang und der Um- fang seiner Beteiligung sowie seine genaue Rolle seien weiterhin nicht abschlies- send geklärt. Bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei es ge- richtsnotorisch, dass häufig versucht werde, Auskunftspersonen und Zeugen ein- zuschüchtern und zu beeinflussen. Nach wie vor seien von der Staatsanwaltschaft verschiedene parteiöffentliche Einvernahmen, Beweisvorhalte und Ermittlungs- handlungen durchzuführen, um den Sachverhalt weiter abzuklären und die Rollen- verteilung zu ermitteln. All dies habe möglichst ohne jedwede Beeinflussung statt- zufinden. Der Beschwerdeführer bestreite nach wie vor jegliche Beteiligung am Drogenhandel. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr bestehe daher auch weiterhin.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Kollusionsgefahr im aktuellen Zeitpunkt nicht, wendet jedoch ein, diese vermöge eine Haftverlängerung um sechs Monate nicht zu rechtfertigen. Er macht im Wesentlichen geltend, die Untersu- chung befinde sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium; es stünden nur noch vereinzelte Einvernahmen sowie die Auswertung der vorhandenen Daten an, wes- halb eine länger andauernde Kollusionsgefahr nicht ersichtlich sei. Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, es seien weiterhin umfangreiche Ermitt- lungen erforderlich, namentlich die Auswertung mehrerer Mobiltelefone, finanzielle Abklärungen, Rechtshilfeersuchen sowie zusätzliche Einvernahmen zu den bislang nicht vollständig geklärten Beteiligungsverhältnissen. Angesichts dessen bestehe weiterhin eine erhebliche Gefahr unzulässiger Einflussnahme, zumal sich die Er- mittlungen auch auf noch nicht identifizierte Personen erstrecken würden. Unbestrittenermassen und auch nach Auffassung der Beschwerdekammer ist die Kollusionsgefahr im aktuellen Verfahrensstand als erheblich zu qualifizieren. Streit- gegenstand bildet einzig die Frage ihres Fortbestehens über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus. Da dies eine Frage der Verhältnismässigkeit der angeordne- ten Untersuchungshaft darstellt, wird auf die entsprechenden Ausführungen ver- wiesen (vgl. E. 7 hiernach).

E. 6 Durch die Staatsanwaltschaft wird weiter der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO geltend gemacht. Das Zwangsmassnahmengericht

7 hat die Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt, im angefochtenen Entscheid offengelassen. Das schadet – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht. Die Beschwerdeinstanz dürfte ohne Weiteres unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013, E. 3.4 mit Hinweis). Auf eine Prüfung des Haftgrundes der Fluchtgefahr wird jedoch auch durch die Beschwerdekammer verzichtet, zumal mit der Kollusionsgefahr, welche grundsätzlich nicht bestritten wird, bereits ein Haftgrund bejaht wurde. Wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdekammer ausdrücklich darum ersucht, auch den Haftgrund der Fluchtgefahr zu prüfen (vgl. abschliessende Bemerkungen vom 2. April 2026, S. 3), so ist diese Begehren ab- zuweisen. Bereits heute unter Antizipation des dereinstigen Wegfalls der Kollusi- onsgefahr einen zusätzlichen Haftgrund quasi «auf Vorrat» zu prüfen, ist nicht an- gezeigt, zumal sich die für eine Fluchtgefahr zu prüfenden Umständen wandeln können und sich eine Prüfung derselben damit erst im Zeitpunkt, in welchem die Kollusionsgefahr weggefallen ist – was heute unbestrittenermassen noch nicht der Fall ist – aufdrängt.

E. 7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der un- tersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

E. 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass es sich um einen komplexen Fall im Bereich des Betäubungsmittelhandels mit zahlreichen Beschul- digten handelt. Die entsprechenden Ermittlungshandlungen seien umfangreich und die Auswertung der Mobiltelefone und der technischen Überwachungs- und Ermitt- lungsresultate werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Im Anschluss seien Konfrontationseinvernahmen mit sämtlichen Beschuldigten geplant, deren Termin- planung voraussichtlich nicht einfach werde. Die Kollusionsgefahr sei somit min- destens bis zum Abschluss dieser Einvernahmen zu bejahen. Mit Blick darauf sei nicht abzusehen, dass die noch ausstehenden Ermittlungshandlungen innert drei Monaten erfolgt seien. Da es sich vorliegend um ein komplexes Betäubungsmittel- verfahren mit internationaler Dimension handle, sei eine Haftverlängerung um sechs Monate ausnahmsweise zulässig.

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E. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass als Mitbeschuldigte dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend derzeit lediglich drei Personen in Frage kämen, wo- bei zu zweien davon nach wie vor kein Zusammenhang zum Beschwerdeführer habe hergestellt werden können. Die parteiöffentliche Befragung von D.________ habe bereits stattgefunden und könne kaum haftbegründend sein. Weitere Perso- nen, welche im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer befragt werden müss- ten, habe die Staatsanwaltschaft nicht nennen können. Lediglich unter pauschalem Hinweis auf ein separat geführtes Verfahren werde seitens der Staatsanwaltschaft die Befragung eines weiteren Kokainhändlers behauptet. Deren Notwendigkeit könne anhand der vorhandenen Akten nicht vernünftig überprüft werden. Weiter dürften die technischen Überwachungs- und Ermittlungsresultate der Staatsanwalt- schaft bereits seit geraumer Zeit vorliegen – spätestens nach der Festnahme des Beschwerdeführers am 25. November 2025. Seit nunmehr vier Monaten habe die Staatsanwaltschaft also Gelegenheit gehabt, die entsprechenden Auswertungen vorzunehmen. Auch die sechsmonatige Frist, welche der Staatsanwaltschaft zur Auswertung des Mobiltelefons gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuste- he, werde am 25. Mai 2026 erreicht. Zuletzt sei zu beachten, dass vorliegend kein Ausnahmefall zu bejahen sei, der eine Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate rechtfertige. Das Strafverfahren dürfe innerhalb von drei weiteren Monaten an einem Punkt angelangt sein, wo die verbleibende Kollusionsgefahr da- hinfalle.

E. 7.4 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, dass die Verteidigung den Umfang der vorge- worfenen Betäubungsmittelgeschäfte in unzulässiger Weise auf einzelne belegte Teilmengen reduziere. Hochgerechnet ergebe sich beim Beschwerdeführer eine Menge von deutlich über drei Kilogramm Kokain. Diese Grössenordnung relativiere die vom Beschwerdeführer behauptete geringe Straferwartung erheblich. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer offenbar über einen stabilen Abnehmerkreis verfüge und über längere Zeit regelmässig Betäubungsmittel veräussert habe, wo- mit keine untergeordnete Beteiligung vorliege. Auch der verbleibende Ermittlungs- aufwand werde vom Beschwerdeführer unterschätzt. Die angekündigten Arbeiten liessen sich nicht ohne Weiteres beschleunigen, ohne die Qualität der Untersu- chung zu beeinträchtigen. Von einem abgeschlossenen Sachverhalt könne daher keine Rede sein. Es stünden weiterhin zahlreiche aufeinander abgestimmte Unter- suchungshandlungen an. So lägen beispielsweise die Überwachungs- und Ermitt- lungsergebnisse nicht in unmittelbar auswertbarer Form vor. Gerade in umfangrei- chen Verfahren mit zahlreichen Überwachungsmassnahmen erfolge die Auswer- tung notwendigerweise gestaffelt. Dass bisher noch nicht alle Auswertungen hätten stattfinden können, sei Folge der Komplexität des Verfahrens. Die Untersuchung sei nicht von der Auswertung eines einzelnen Mobiltelefons abhängig, sondern stütze sich auf eine Vielzahl bereits erhobener und noch auszuwertender Beweis- mittel. Hinzu kämen in Bearbeitung befindliche internationale Rechtshilfeersuchen. Dies unterstreiche die Komplexität sowie den weiterhin erheblichen Ermittlungsbe- darf. Eine Untersuchung verlaufe nicht gestaffelt oder linear, sondern erfordere ei- ne abgestimmte Abfolge. Die Haftverlängerung erweise sich als erforderlich, geeig- net und zumutbar.

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E. 7.5 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. November 2025 in Untersu- chungshaft. Mit dem angefochtenen Entscheid verlängerte das Zwangsmassnah- mengericht die Untersuchungshaft bis zum 24. August 2026. Ohne dem Sachge- richt vorgreifen zu wollen, droht in Anbetracht der im Raum stehenden Delikte (qua- lifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) mit einer Verlänge- rung der Untersuchungshaft um sechs Monate noch keine Überhaft. Eine Haftdau- er von sechs Monaten darf gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, namentlich wenn im Vornherein ersichtlich ist, dass der Haft- grund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird und die Strafun- tersuchung zudem innert drei Monaten nicht abgeschlossen werden kann (BGE 146 IV 279, E. 2.5). Zwar ist dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft dahingehend zuzustimmen, dass es sich vorliegend um ein nicht einfach gelagertes Betäu- bungsmittelverfahren mit mehreren Beteiligten und teilweise internationalem Bezug handelt. Auch erscheint nachvollziehbar, dass die Auswertung umfangreicher tech- nischer Daten sowie die Durchführung und Koordination weiterer Einvernahmen ei- nen erheblichen Aufwand generieren können. Es bleibt jedoch weitgehend offen, in welchem zeitlichen Rahmen die konkreten Untersuchungshandlungen realisti- scherweise abgeschlossen werden können und inwiefern sie einer derart langfristi- gen Sicherung durch Untersuchungshaft bedürfen. Die entsprechenden Aus- führungen erschöpfen sich insoweit in allgemeinen Hinweisen auf Umfang und Komplexität der Untersuchung. Unter diesen Umständen ist im jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend dargetan, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Monaten rechtfertigt. Vor Ablauf der drei Monate wird darüber zu befinden sein, ob der besondere Haft- grund der Kollusionsgefahr nach wie vor gegeben ist – oder ob allenfalls der vorlie- gend offengelassene Haftgrund der Fluchtgefahr einschlägig sein wird. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Haftdauer wird daher in zeitlicher Hin- sicht um drei Monate gekürzt und damit bis am 24. Mai 2026 angeordnet.

E. 7.6 Wie das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft vermag auch die Beschwerdekammer im aktuellen Zeitpunkt keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, um der Kollusionsgefahr wirksam zu begeg- nen. Solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

E. 7.7 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich mithin unter Berücksichti- gung der Verkürzung der Haftdauer auch als verhältnismässig.

E. 8 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen dringt der Beschwerdeführer mit sei- nem Antrag auf Kürzung der Haftdauer durch. Die Beschwerde erweist sich dem- nach als begründet und ist gutzuheissen.

E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang verbleiben die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, beim Beschwerdeführer. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden vom Kanton Bern getra- gen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen

10 Verteidigung für ihre Aufwendungen im Vorinstanzlichen und im Beschwerdever- fahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endent- scheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derje- nige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren BK 26 149 fällt, auch im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdefüh- rer hat diese Kosten dem Kanton nicht zurückzubezahlen.

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 3. März 2026 wird aufgehoben, soweit dieses die Untersu- chungshaft bis zum 24. August 2026 verlängert hat. Die Untersuchungshaft wird bis zum 24. Mai 2026 verlängert.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden vom Kanton Bern getragen.
  3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Für die auszurichtende amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren besteht keine Rückzahlungs- pflicht.
  4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, ao. Gerichtspräsidentin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 149 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 3. März 2026 (KZM 26 371)

2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Straf- verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR. 812.121). Mit Entscheid vom 28. November 2025 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Unter- suchungshaft des Beschwerdeführers für drei Monate, d.h. bis zum 24. Februar 2026, an (KZM 25 2450). Mit Entscheid vom 3. März 2026 verlängerte es die Un- tersuchungshaft um sechs Monate, d.h. bis zum 24. August 2026 (KZM 26 371). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 19. März 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 3. März 2026 sei aufzuheben und die Verlängerung der Untersuchungshaft sei auf 3 Monate zu beschränken.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Verfügung vom 20. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Be- schwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 23. März 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Zudem reichte es die Vorakten KZM 25 2450 sowie KZM 26 371 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2026 die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. Mit Verfügung vom 30. März 2026 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Mit Schreiben vom 2. April 2026 (Eingang: 7. April 2026) reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein, wovon mit Verfügung vom 7. April 2026 Kenntnis ge- nommen und gegeben wurde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, über einen längeren Zeitraum Kokain bezogen und in der Folge an eigene Abnehmer weiterverkauft zu haben. Wieder- holte Treffen des Beschwerdeführers mit D.________ wurden dokumentiert. Die

3 Treffen entsprachen in Struktur, Timing und Ablauf typischen Betäubungsmittelü- bergaben. 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht den dringenden Tatverdacht nach wie vor und verweist zur Begründung auf seinen Entscheid vom 28. November 2025 (KZM 25 2450), in welchem Folgendes ausgeführt wird: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmo- mente für eine Beteiligung des Beschuldigten am untersuchungsgegenständlichen Kokainhandel. Der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt sich im gegenwärtig frühen Verfahrensstadium insbesondere aus den dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 25. November 2025 gemachten Vorhalten inkl. Beilagen. Dem Einvernahme- protokoll liegen insbesondere Transkriptionen von überwachten Gesprächen zwischen dem Beschul- digten und D.________, mutmasslicher Betäubungsmittellieferant, bei, welche sich um den Betäu- bungsmittelhandel zu drehen scheinen. Exemplarisch dafür steht beispielsweise das abgehörte Ge- spräch zwischen dem Beschuldigten und D.________ vom 22. September 2025, in welchem ersterer in E.________ Sprache fragt, ob es etwas hier habe, was letzterer bejaht. Daraufhin erwidert der Be-

4 schuldigte: «hundert» [100 Gramm Kokain]. D.________ antwortet, dass es wahrscheinlich nicht so viel habe. Der Beschuldigte sagt dann, er nehme in dem Fall einmal «fünfzig» und am Abend noch einmal «fünfzig». Es sei für «denselben» (Audio-Journal Nr. 32660 vom 22. September 2025 in der Beilage zum Einvernahmeprotokoll vom 25. November 2025). Der Verdacht, dass der Beschuldigte bei D.________ Betäubungsmittel für den Weiterverkauf erworben hat, wird dadurch untermauert, dass weitere ähnliche Gespräche/Treffen überwacht wurden, wobei auch Geräusche aufgezeichnet wurden, welche mutmasslich vom Portionieren von Kokain stammten (vgl. z.B. Audio-Journal Nr. 34461 vom 26. September 2025). Der Beschuldigte machte anlässlich der Einvernahme vom 25. No- vember 2025 sowie anlässlich der Hafteröffnung vom 26. November 2025 von seinem Aussagenver- weigerungsrecht Gebrauch. Nach dem Gesagten erachtet das kantonale Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht im heutigen frühen Verfahrensstadium als gegeben, was die amtliche Verteidigung nicht bestreitet. 4.4 Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, zumal er in seinem Rechtsbegehren beantragt, die Verlängerung der Untersu- chungshaft sei auf drei Monate zu beschränken. Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung. 4.5 Im Einklang mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft ge- langt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu Recht bejaht wurde. Zur Begründung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, im Haftentscheid vom 28. November 2025 (KZM 25 2450), im Haftverlängerungsantrag vom 20. Februar 2026 sowie in der Stellungnahme vom 27. März 2026 verwiesen werden. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem noch nicht abschliessend bekannten Masse am Betäu- bungsmittelhandel beteiligt gewesen ist. Den Beschwerdeführer entlastende Um- stände sind im aktuellen Ermittlungsstand keine ersichtlich und werden von diesem auch nicht weiter geltend gemacht. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf den Haftgrund der Kollusi- onsgefahr (Bst. b) und lässt den Haftgrund der Fluchtgefahr offen (Bst. a). 5.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die be- schuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indes- sen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen

5 Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete An- haltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Ver- halten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkma- len, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sach- verhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belas- tenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist es gerichtsnoto- risch, dass häufig versucht wird, Auskunftspersonen und Zeugen einzuschüchtern und zu beeinflussen (Urteile des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 2.3; 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.3 und 3.4; 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 2.5). Solange die Beweise nicht abgenommen sind, d.h. auch mögli- che Abnehmer und Lieferanten nicht eruiert und das genaue Ausmass des Betäu- bungsmittelhandels nicht festgestellt sind, ist vom Bestehen einer erheblichen Kol- lusionsgefahr auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom 21. Au- gust 2019 E. 3.3 und 3.4). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Kollusionsgefahr auf den Haftentscheid vom 28. November 2025 (KZM 25 2450), worin es Folgendes festhielt: Vorweg ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Verfahren — mit Blick darauf, dass der Beschul- digte erst am 25. November 2025 festgenommen wurde und danach erstmals zu den Vorwürfen be- fragt werden bzw. die Hausdurchsuchung durchgeführt werden konnte — immer noch eher am An- fang befindet, auch wenn offensichtlich bereits Überwachungen stattgefunden haben. Damit sind an den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Die Rol- le des Beschuldigten am untersuchungsgegenständlichen Betäubungsmittelhandel ist noch einläss- lich abzuklären. Es besteht die Gefahr, dass er sich mit anderen (noch unbekannten) Beteiligten (sei- nen Abnehmern und allenfalls anderen Lieferanten), insbesondere auch mit F.________, G.________, H.________ und I.________, abspricht und so auf deren Aussagen Einfluss nimmt. Ausserdem müssen die sichergestellten Mobiltelefone des Beschuldigten ausgewertet werden, um die Hintergründe des vorgeworfenen Betäubungsmittelhandels abzuklären. Auch wenn der Beschuldigte auf diese – aufgrund der Tatsache, dass sie sich bereits in den Händen der Ermittlungsbehörde be- finden und die lokal gespeicherten Daten damit vor einer Beeinflussung geschützt werden können – nicht direkt kolludierend agieren kann, so trifft dies nicht auf die gestützt auf die auszuwertenden Er- gebnisse notwendig werdenden Ermittlungshandlungen, insbesondere allfällige Einvernahmen, zu. Bereits aufgrund dessen, ist – entgegen der amtlichen Verteidigung – auch nach einem Monat noch von Kollusionsgefahr auszugehen, zumal bereits für die Auswertung der Mobiltelefone erfahrungs- gemäss mit einem Zeitbedarf von mindestens einem Monat zu rechnen ist und dann erst die gestützt

6 darauf notwendig werdenden Ermittlungshandlungen vorgenommen werden können. Gestützt auf die Tatsache, dass im Zusammenhang mit Drogenhandel üblicherweise von einem grösseren Kreis an Beteiligten auszugehen ist, wobei diese in casu teilweise noch nicht identifiziert werden konnten, er- scheint auch diesbezüglich eine Haftdauer von drei Monaten als angemessen. Der Beschuldigte ist insbesondere wegen einfacher Körperverletzung vorbestraft und es wurden anlässlich der Haus- durchsuchung insbesondere ein Springmesser und ein Schlagstock sichergestellt. Auch wenn die Vorstrafe – wie von der Verteidigung vorgebracht – lange zurückliegt, stellt sie in Zusammenhang mit den genannten Sicherstellungen doch ein Hinweis für das Vorhandensein eines gewissen Risikos für Einschüchterungshandlungen dar. Schliesslich ist festzuhalten, dass Beeinflussungsversuche bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch häufig sind (BGer 7B_729/2025 vom 18. August 2025, E. 2.5.3). Mit der Staatsanwaltschaft ist damit einig zu gehen, dass der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist. 5.3 Ergänzend führt das Zwangsmassnahmengericht aus, dass sich die Verhältnisse seither nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert haben. Die Ermittlun- gen befänden sich hinsichtlich des Beschwerdeführers in vollem Gang und der Um- fang seiner Beteiligung sowie seine genaue Rolle seien weiterhin nicht abschlies- send geklärt. Bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei es ge- richtsnotorisch, dass häufig versucht werde, Auskunftspersonen und Zeugen ein- zuschüchtern und zu beeinflussen. Nach wie vor seien von der Staatsanwaltschaft verschiedene parteiöffentliche Einvernahmen, Beweisvorhalte und Ermittlungs- handlungen durchzuführen, um den Sachverhalt weiter abzuklären und die Rollen- verteilung zu ermitteln. All dies habe möglichst ohne jedwede Beeinflussung statt- zufinden. Der Beschwerdeführer bestreite nach wie vor jegliche Beteiligung am Drogenhandel. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr bestehe daher auch weiterhin. 5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Kollusionsgefahr im aktuellen Zeitpunkt nicht, wendet jedoch ein, diese vermöge eine Haftverlängerung um sechs Monate nicht zu rechtfertigen. Er macht im Wesentlichen geltend, die Untersu- chung befinde sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium; es stünden nur noch vereinzelte Einvernahmen sowie die Auswertung der vorhandenen Daten an, wes- halb eine länger andauernde Kollusionsgefahr nicht ersichtlich sei. Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, es seien weiterhin umfangreiche Ermitt- lungen erforderlich, namentlich die Auswertung mehrerer Mobiltelefone, finanzielle Abklärungen, Rechtshilfeersuchen sowie zusätzliche Einvernahmen zu den bislang nicht vollständig geklärten Beteiligungsverhältnissen. Angesichts dessen bestehe weiterhin eine erhebliche Gefahr unzulässiger Einflussnahme, zumal sich die Er- mittlungen auch auf noch nicht identifizierte Personen erstrecken würden. Unbestrittenermassen und auch nach Auffassung der Beschwerdekammer ist die Kollusionsgefahr im aktuellen Verfahrensstand als erheblich zu qualifizieren. Streit- gegenstand bildet einzig die Frage ihres Fortbestehens über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus. Da dies eine Frage der Verhältnismässigkeit der angeordne- ten Untersuchungshaft darstellt, wird auf die entsprechenden Ausführungen ver- wiesen (vgl. E. 7 hiernach). 6. Durch die Staatsanwaltschaft wird weiter der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO geltend gemacht. Das Zwangsmassnahmengericht

7 hat die Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt, im angefochtenen Entscheid offengelassen. Das schadet – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht. Die Beschwerdeinstanz dürfte ohne Weiteres unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013, E. 3.4 mit Hinweis). Auf eine Prüfung des Haftgrundes der Fluchtgefahr wird jedoch auch durch die Beschwerdekammer verzichtet, zumal mit der Kollusionsgefahr, welche grundsätzlich nicht bestritten wird, bereits ein Haftgrund bejaht wurde. Wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdekammer ausdrücklich darum ersucht, auch den Haftgrund der Fluchtgefahr zu prüfen (vgl. abschliessende Bemerkungen vom 2. April 2026, S. 3), so ist diese Begehren ab- zuweisen. Bereits heute unter Antizipation des dereinstigen Wegfalls der Kollusi- onsgefahr einen zusätzlichen Haftgrund quasi «auf Vorrat» zu prüfen, ist nicht an- gezeigt, zumal sich die für eine Fluchtgefahr zu prüfenden Umständen wandeln können und sich eine Prüfung derselben damit erst im Zeitpunkt, in welchem die Kollusionsgefahr weggefallen ist – was heute unbestrittenermassen noch nicht der Fall ist – aufdrängt. 7. 7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der un- tersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich aus, dass es sich um einen komplexen Fall im Bereich des Betäubungsmittelhandels mit zahlreichen Beschul- digten handelt. Die entsprechenden Ermittlungshandlungen seien umfangreich und die Auswertung der Mobiltelefone und der technischen Überwachungs- und Ermitt- lungsresultate werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Im Anschluss seien Konfrontationseinvernahmen mit sämtlichen Beschuldigten geplant, deren Termin- planung voraussichtlich nicht einfach werde. Die Kollusionsgefahr sei somit min- destens bis zum Abschluss dieser Einvernahmen zu bejahen. Mit Blick darauf sei nicht abzusehen, dass die noch ausstehenden Ermittlungshandlungen innert drei Monaten erfolgt seien. Da es sich vorliegend um ein komplexes Betäubungsmittel- verfahren mit internationaler Dimension handle, sei eine Haftverlängerung um sechs Monate ausnahmsweise zulässig.

8 7.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass als Mitbeschuldigte dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend derzeit lediglich drei Personen in Frage kämen, wo- bei zu zweien davon nach wie vor kein Zusammenhang zum Beschwerdeführer habe hergestellt werden können. Die parteiöffentliche Befragung von D.________ habe bereits stattgefunden und könne kaum haftbegründend sein. Weitere Perso- nen, welche im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer befragt werden müss- ten, habe die Staatsanwaltschaft nicht nennen können. Lediglich unter pauschalem Hinweis auf ein separat geführtes Verfahren werde seitens der Staatsanwaltschaft die Befragung eines weiteren Kokainhändlers behauptet. Deren Notwendigkeit könne anhand der vorhandenen Akten nicht vernünftig überprüft werden. Weiter dürften die technischen Überwachungs- und Ermittlungsresultate der Staatsanwalt- schaft bereits seit geraumer Zeit vorliegen – spätestens nach der Festnahme des Beschwerdeführers am 25. November 2025. Seit nunmehr vier Monaten habe die Staatsanwaltschaft also Gelegenheit gehabt, die entsprechenden Auswertungen vorzunehmen. Auch die sechsmonatige Frist, welche der Staatsanwaltschaft zur Auswertung des Mobiltelefons gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuste- he, werde am 25. Mai 2026 erreicht. Zuletzt sei zu beachten, dass vorliegend kein Ausnahmefall zu bejahen sei, der eine Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate rechtfertige. Das Strafverfahren dürfe innerhalb von drei weiteren Monaten an einem Punkt angelangt sein, wo die verbleibende Kollusionsgefahr da- hinfalle. 7.4 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, dass die Verteidigung den Umfang der vorge- worfenen Betäubungsmittelgeschäfte in unzulässiger Weise auf einzelne belegte Teilmengen reduziere. Hochgerechnet ergebe sich beim Beschwerdeführer eine Menge von deutlich über drei Kilogramm Kokain. Diese Grössenordnung relativiere die vom Beschwerdeführer behauptete geringe Straferwartung erheblich. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer offenbar über einen stabilen Abnehmerkreis verfüge und über längere Zeit regelmässig Betäubungsmittel veräussert habe, wo- mit keine untergeordnete Beteiligung vorliege. Auch der verbleibende Ermittlungs- aufwand werde vom Beschwerdeführer unterschätzt. Die angekündigten Arbeiten liessen sich nicht ohne Weiteres beschleunigen, ohne die Qualität der Untersu- chung zu beeinträchtigen. Von einem abgeschlossenen Sachverhalt könne daher keine Rede sein. Es stünden weiterhin zahlreiche aufeinander abgestimmte Unter- suchungshandlungen an. So lägen beispielsweise die Überwachungs- und Ermitt- lungsergebnisse nicht in unmittelbar auswertbarer Form vor. Gerade in umfangrei- chen Verfahren mit zahlreichen Überwachungsmassnahmen erfolge die Auswer- tung notwendigerweise gestaffelt. Dass bisher noch nicht alle Auswertungen hätten stattfinden können, sei Folge der Komplexität des Verfahrens. Die Untersuchung sei nicht von der Auswertung eines einzelnen Mobiltelefons abhängig, sondern stütze sich auf eine Vielzahl bereits erhobener und noch auszuwertender Beweis- mittel. Hinzu kämen in Bearbeitung befindliche internationale Rechtshilfeersuchen. Dies unterstreiche die Komplexität sowie den weiterhin erheblichen Ermittlungsbe- darf. Eine Untersuchung verlaufe nicht gestaffelt oder linear, sondern erfordere ei- ne abgestimmte Abfolge. Die Haftverlängerung erweise sich als erforderlich, geeig- net und zumutbar.

9 7.5 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. November 2025 in Untersu- chungshaft. Mit dem angefochtenen Entscheid verlängerte das Zwangsmassnah- mengericht die Untersuchungshaft bis zum 24. August 2026. Ohne dem Sachge- richt vorgreifen zu wollen, droht in Anbetracht der im Raum stehenden Delikte (qua- lifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) mit einer Verlänge- rung der Untersuchungshaft um sechs Monate noch keine Überhaft. Eine Haftdau- er von sechs Monaten darf gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, namentlich wenn im Vornherein ersichtlich ist, dass der Haft- grund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird und die Strafun- tersuchung zudem innert drei Monaten nicht abgeschlossen werden kann (BGE 146 IV 279, E. 2.5). Zwar ist dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft dahingehend zuzustimmen, dass es sich vorliegend um ein nicht einfach gelagertes Betäu- bungsmittelverfahren mit mehreren Beteiligten und teilweise internationalem Bezug handelt. Auch erscheint nachvollziehbar, dass die Auswertung umfangreicher tech- nischer Daten sowie die Durchführung und Koordination weiterer Einvernahmen ei- nen erheblichen Aufwand generieren können. Es bleibt jedoch weitgehend offen, in welchem zeitlichen Rahmen die konkreten Untersuchungshandlungen realisti- scherweise abgeschlossen werden können und inwiefern sie einer derart langfristi- gen Sicherung durch Untersuchungshaft bedürfen. Die entsprechenden Aus- führungen erschöpfen sich insoweit in allgemeinen Hinweisen auf Umfang und Komplexität der Untersuchung. Unter diesen Umständen ist im jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend dargetan, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Monaten rechtfertigt. Vor Ablauf der drei Monate wird darüber zu befinden sein, ob der besondere Haft- grund der Kollusionsgefahr nach wie vor gegeben ist – oder ob allenfalls der vorlie- gend offengelassene Haftgrund der Fluchtgefahr einschlägig sein wird. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Haftdauer wird daher in zeitlicher Hin- sicht um drei Monate gekürzt und damit bis am 24. Mai 2026 angeordnet. 7.6 Wie das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft vermag auch die Beschwerdekammer im aktuellen Zeitpunkt keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, um der Kollusionsgefahr wirksam zu begeg- nen. Solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 7.7 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich mithin unter Berücksichti- gung der Verkürzung der Haftdauer auch als verhältnismässig. 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen dringt der Beschwerdeführer mit sei- nem Antrag auf Kürzung der Haftdauer durch. Die Beschwerde erweist sich dem- nach als begründet und ist gutzuheissen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang verbleiben die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, beim Beschwerdeführer. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden vom Kanton Bern getra- gen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen

10 Verteidigung für ihre Aufwendungen im Vorinstanzlichen und im Beschwerdever- fahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endent- scheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derje- nige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren BK 26 149 fällt, auch im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdefüh- rer hat diese Kosten dem Kanton nicht zurückzubezahlen.

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 3. März 2026 wird aufgehoben, soweit dieses die Untersu- chungshaft bis zum 24. August 2026 verlängert hat. Die Untersuchungshaft wird bis zum 24. Mai 2026 verlängert. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Für die auszurichtende amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren besteht keine Rückzahlungs- pflicht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, ao. Gerichtspräsidentin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 9. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Cathrein i.V. Gerichtsschreiber Rubli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.