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BK 2026 125

Beschwerde 393-a

Bern OG · 2026-05-19 · Deutsch BE
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Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt im Zusammenhang mit ei- nem Verkehrsunfall mit mehreren Personenwagen eine Strafuntersuchung gegen (u.a.) A.________ (Beschuldigter) wegen fahrlässiger Tötung. Am 24. Februar 2026 wies sie dessen Antrag auf Siegelung der digitalen Daten bzw. des Steue- rungsgeräts des Motorfahrzeugs Personenwagen C.________, ab. Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. März 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsan- waltschaft – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die beantragte Siegelung anzuordnen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Nachdem die Verfah- rensleitung der Beschwerdekammer letztgenanntem Antrag stattgegeben und der Generalstaatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt hatte, nahm und gab sie mit Verfügung vom 24. März 2026 von deren Eingabe vom 23. März 2026, mit welcher unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, Kenntnis. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.

E. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Angefochten ist die Verweigerung der Siegelung durch die Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Be- schwerde zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 2).

E. 2.2 Gemäss angefochtener Verfügung verlangte der Beschwerdeführer die anbegehrte Siegelung mit der Begründung, dass eine Durchsuchung aufgrund persönlicher Aufzeichnungen nicht zulässig sei, da die Daten allfällige Rückschlüsse auf den Tagesablauf, Arbeits- und Wohnorte bzw. seine sozialen Kontakte zuliessen. Der konkrete Wortlaut des per E-Mail gestellten Antrags ist der Beschwerdekammer nicht bekannt, findet sich dieser doch nicht in den Akten. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die von der Staatsanwaltschaft wiedergegebene Begrün- dung des Siegelungsantrags nicht bemängelt, ist auf diese abzustellen. Sinn- gemäss wurde damit der Siegelungsgrund gemäss Art. 264 Abs. 1 Bst. b StPO an- gerufen. Durch die verweigerte Siegelung der Daten(träger) des mutmasslich (kon- krete Details lassen sich den der Beschwerdekammer unterbreiteten Akten nicht entnehmen) vom Beschwerdeführer gefahrenen Personenwagens ist dieser unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i. V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO). Soweit die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die Eigentumsverhältnisse des am Ver-

E. 2.3 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die beantragte Siegelung anzuordnen (Rechtsbegehren 1 2. Satzteil). Das Ge- setz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Ungeachtet dessen würde dem be- schwerdeführerischen Rechtsbegehren im Falle der Gutheissung der Beschwerde jedoch faktisch entsprochen, wäre die Strafverfolgungsbehörde bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung, mit welcher der Siegelungsantrag des Beschwerdefüh- rers abgewiesen worden ist, im Ergebnis doch dazu gehalten, die sichergestellten Objekte unverzüglich zu versiegeln und ein Entsiegelungsgesuch zu stellen.

E. 3 Aktenkundig waren am hier interessierenden Verkehrsunfall, bei dem eine Person wenige Tage nach Hospitalisation verstarb, mehrere Fahrzeuge beteiligt. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, zwecks Klärung des Unfallhergangs (u.a.) die Da- tenträger des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs zu durchsuchen resp. auszuwerten.

E. 3.1 Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlag- nahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen namentlich Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO). Nicht beschlagnahmt werden dür- fen ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der be- schuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafver- folgungsinteresse überwiegt: c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis

E. 3.2 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Ge- genstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständi- ge Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen; andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung bean- tragt, prüft das zuständige Zwangsmassnahmengericht im sog. Entsiegelungsver- fahren, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiege- lungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248a StPO und Art. 39 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]; vgl. BGE 150 IV 239 E. 3.1, 144 IV 74 E. 2.2 und 141 IV 77 E. 4.1).

E. 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die siegelungsberechtigte Person im Ent- siegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, allfällige Geheimhaltungsinter- essen bzw. Entsiegelungshindernisse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 264 StPO ausreichend zu substanziieren. Dagegen wird nicht verlangt, dass die betroffene Person die Siegelungsgründe bereits im Rahmen ihres Siegelungs- antrags im Detail begründet (Urteile des Bundesgerichts 7B_1154/2024 vom 2. Ok- tober 2025 E. 2.1 und 7B_300/2023 vom 4. April 2024 E. 2, je mit Hinweisen und beide auch zum Folgenden). Eine übertriebene prozessuale Strenge bei der Hand- habung formeller Anforderungen für die Siegelung (etwa betreffend rechtzeitige Er- hebung oder «Begründung» von Siegelungsbegehren) würde den im Gesetz vor- gesehenen Rechtsschutz von betroffenen Personen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen (Urteile des Bundesgerichts 1B_172/2023 vom

E. 4 verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschul- digt ist (Art. 264 Abs. 1 StPO).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft lehnte den Siegelungsantrag mit folgender Begründung ab:

Bei den vorliegenden Daten bzw. dem Steuerungsgerät eines Motorfahrzeuges gemäss Durchsu-

chungsbefehl vom 30.01.2026 handelt es sich nicht um siegelungsfähige Daten nach Art. 264 StPO.

Es sind keine höchstpersönlichen Daten, welche schützenswert wären. Unabhängig davon sind keine

konkreten Gründe ersichtlich, inwiefern ein gesetzlicher Siegelungsgrund vorliegen könnte. Diesbe-

züglich ist festzuhalten, dass seitens der Verteidigung glaubhaft gemacht werden muss, inwiefern die

Daten siegelungsfähig sind und ein entsprechender gesetzlicher Siegelungsgrund nach Art. 264 StPO

vorliegt. Die reine und allgemein gehaltene Behauptung von Rechtsanwalt B.________ gemäss E-

Mail vom 23.02.2026, dass eine Durchsuchung aufgrund persönlicher Aufzeichnungen nicht zulässig

sei, da die Daten allfällige Rückschlüsse auf den Tagesablauf, Arbeits- und Wohnorte bzw. seine so-

zialen Kontakte zuliessen, reichen dabei nicht aus. Der Tagesablauf sowie allfällige Arbeits- und

Wohnorte sind keine persönlichen Aufzeichnungen, welche nach Art. 264 StPO schützenswert sind.

Zumal diese Daten ohne Weiteres unabhängig von den Daten aus dem Steuerungsgerät ermittelt

werden könnten, sofern nicht ohnehin bereits bekannt. Unabhängig davon sind die Daten des Steue-

rungsgeräts betreffend allfälliger Standorte eines Motorfahrzeuges, im Unterschied zu einem Mobilte-

lefon, insofern nicht schützenswert, da ein Fahrzeug mit dem entsprechenden Kontrollschild bereits

aufgrund dessen Sichtbarkeit die jeweiligen Standorte des Fahrzeuglenkers mitteilt. Von geheimen

und schützenswerten Daten kann dabei in keinster Weise die Rede sein. Zudem geht aus der Be-

gründung von Rechtsanwalt B.________ nicht hervor, inwiefern ein Steuerungs- bzw. Datengerät ei-

nes Motorfahrzeugs, welches nicht im Eigentum des Beschuldigten ist, Rückschlüsse auf dessen so-

ziale Kontakte liefern würde und – falls dies wider Erwarten trotzdem möglich wäre – inwiefern diese

schützenwert sein sollten. Die von Rechtsanwalt B.________ ausgeführte pauschale Begründung

reicht nicht aus, um glaubhaft nachweisen zu können, inwiefern bei der vorliegenden Auswertung der

Fahrdaten persönliche schützenswerte Daten betroffen wären bzw. persönliche Aufzeichnungen

höchstpersönlicher Natur im Sinne von Art. 264 StPO betroffen sein könnten. Die Beurteilung der In-

teressenabwägung bezüglich des vorliegenden schwerwiegenden Delikts kann somit offengelassen

werden.

Nach dem Gesagten erfüllt das Siegelungsgesuch die Anforderungen an die Begründung und insbe-

sondere an die Geltendmachung der Existenz von persönlichen schützenswerten Daten nicht. Im Üb-

rigen ist – wie vorangehend ausgeführt – bei den Daten aus einem Steuerungsgerät ohnehin nicht

von siegelungsfähigen Daten auszugehen, so dass das Gesuch auch aus diesem Grund abzuweisen

ist.

[…]

E. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die fraglichen Aufzeichnungen sehr wohl siegelungsfähig seien, denn siegelungsfähig seien nicht nur höchstper- sönliche Daten, sondern alle durchsuchungsfähigen Aufzeichnungen und Ge- genstände wie etwa Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen. Darunter fielen praxisgemäss auch EDV-Geräte sowie darauf oder andernorts gespeicherte elektronische Daten. Ausserdem sei er entgegen der Staatsanwaltschaft den an einen Siegelungsantrag geknüpften tiefen formellen An- forderungen in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen, bedürfe dieser doch kei- ner detaillierten Begründung, sondern es genüge, wenn aus diesem – wie er es denn getan habe – sinngemäss hervorgehe, dass das Vorliegen eines Siegelungs-

6 grunds geltend gemacht werde. Ob Entsiegelungshindernisse bestünden, habe – abgesehen von liquiden (resp. offensichtlichen) Fällen – das Zwangsmassnahmen- gericht und nicht die Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Dass sein Siegelungsan- trag vorliegend offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich wäre, habe die Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht.

E. 4.3 Die Beschwerde erweist sich als begründet.

E. 4.3.1 Das Bundesgericht hat mehrfach betont, dass es grundsätzlich am Zwangsmass-

nahmengericht und nicht an der Staatsanwaltschaft liegt, über das Vorliegen von

geschützten Geheimnissen zu entscheiden (so insbesondere in seinen Urteilen

7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3 und 1B_464/2012 vom 7. März 2013

E. 3). Die Staatsanwaltschaft hat somit in der Regel und insbesondere auch in

Zweifelsfällen die Siegelung vorzunehmen und – gegebenenfalls unter entspre-

chendem Vorbehalt – das Entsiegelungsverfahren einzuleiten, in welchem das

Zwangsmassnahmengericht vorfrageweise über das Vorliegen eines gültigen Sie-

gelungsbegehrens befinden kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_1154/2024 vom

2. Oktober 2025 E. 2.4.1). Die Rechtsprechung gestattet es den Strafverfolgungs-

behörden indessen, einen Antrag auf Siegelung direkt abzulehnen oder darauf

nicht einzutreten, wenn er offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, so

namentlich, wenn die Legitimation des Antragstellers offensichtlich fehlt oder wenn

der Antrag offensichtlich verspätet eingereicht wurde (Urteile des Bundesgerichts

7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 3.2, 1B_284/2022 vom 16. Dezember

2022 E. 4.4, 1B_273/2021 vom 2. März 2023 E. 3.3 und 1B_522/2019 vom 4. Fe-

bruar 2020 E. 2.1; siehe im Einzelnen GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022,

Rz. 192-196 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Ferner ist die Abweisung eines

Siegelungsantrags u.a. auch dann erlaubt, wenn im Siegelungsbegehren gar keine

Geheimnisinteressen geltend bzw. glaubhaft gemacht werden, wenn liquide erstellt

ist, dass schutzwürdige Geheimnisinteressen offensichtlich fehlen, oder wenn die

Siegelung für nicht siegelungsfähige Gegenstände (beispielsweise Betäubungsmit-

tel und Vermögenswerte) verlangt worden ist (GRAF, a.a.O., Rz. 193; THOR-

MANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 27-29 zu Art. 248 StPO; je mit Hinweisen).

Vor diesem Hintergrund kann je nach den Umständen des Einzelfalls – ungeachtet

der Tatsache, dass eine knappe Angabe eines Siegelungsgrunds im Sinne von

Art. 248 Abs. 1 StPO zur Glaubhaftmachung grundsätzlich ausreicht – eine kurze

Begründung zur Glaubhaftmachung des Siegelungsgrunds bereits im Siegelungs-

begehren prozessual geboten sein (so insbesondere Urteile des Bundesgerichts

1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4 und 1B_273/2021 vom 2. März 2022

E. 3.3; zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 7B_924/2025 vom 21. Januar 2026

E. 3.3.3 und 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.4.1).

E. 4.3.2 Gemäss Durchsuchungsbefehl vom 30. Januar 2026 sollen die im C.________, befindlichen digitalen Daten(träger) durchsucht werden. Als Zweck der Durchsu- chung wird die «Sicherstellung und forensische Sicherung von Beweismitteln, ins- besondere Datenträger bzw. Daten/Informationen im Fahrzeug, die Geschwindig- keit, Pedalstellungen, Lenkbewegungen und/oder ähnliches aufzeichnen» genannt. Welche Datenträger letztlich tatsächlich ausgewertet werden sollen, erschliesst

7 sich der Beschwerdekammer nicht im Detail. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, was unter dem in der angefochtenen Verfügung genannten «Steuerungsgerät» konkret gemeint ist. Mit anderen Worten ist unklar, ob lediglich Steuerungsgeräte im engeren Sinne, welche fahrdynamische Daten erfassen, ausgewertet werden sollen, oder ob sich die Durchsuchung auch auf Steuerungsgeräte im weiteren Sin- ne bezieht, wie beispielsweise das Infotainment-System, welchem etwa gekoppelte Kontakte, Navigationsziele, Anruflisten etc. entnommen werden können. Es darf heutzutage als notorisch gelten, dass moderne Fahrzeuge eine Vielzahl von – auch personenbezogenen – Daten speichern. Diese sind selbstredend durchsuchungs- fähig und gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_711/2024 vom 20. November 2024 als persönliche Aufzeichnungen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 Bst. b StPO zu qualifizieren. Gleichzeitig hielt das Bundesgerichts in jenem Entscheid aber auch fest, dass persönliche Aufzeichnungen einer beschuldigten Person nur dann ge- schützt sind, wenn sie höchstpersönlicher Natur sind und das Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Im konkreten Fall liess es die Frage offen, ob Fahrzeugdaten die höchstpersönliche Sphäre überhaupt tangieren (könnten). Mit anderen Worten handelt es sich bei den fraglichen Daten um Aufzeichnungen im Sinne von Art. 248 StPO, bei denen – zumindest im heutigen Zeitpunkt mangels Vorliegens eines höchstrichterlichen Entscheids, der bei Fahrzeugdaten eine höchstpersönliche Natur der Daten klar verneint – nicht von vornherein gesagt werden kann, diese seien offensichtlich einer Siegelung nicht zugänglich. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, diese Frage bereits bei der Prüfung des Sie- gelungsantrags zu beantworten. Wie erwähnt (E. 4.3.1 hiervor), hat sie in Zweifels- fällen die Siegelung vorzunehmen und – gegebenenfalls unter entsprechendem Vorbehalt – das Entsiegelungsverfahren einzuleiten. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich das Bundesgericht auch in einem anderen Fall im Zusammenhang mit der Entsiegelung von Fahrzeugdaten zu befassen hatte und dabei ebenfalls nicht von vornherein auf deren Siegelungsunfähigkeit geschlossen hat (Urteil des Bundesgerichts 7B_233/2025 vom 11. Juli 2025, in welchem dieses mangels sub- stantiierter nicht wieder gutzumachender Nachteile resp. mangels substantiierter schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO auf die Beschwerde nicht eingetreten ist). Davon, dass liquide erstellt wäre, dass bei Fahrzeugdaten schutzwürdige Geheimnisinteressen offensichtlich fehlten, kann vorliegend somit nicht gesprochen werden.

E. 4.3.3 Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung an das Siegelungsbegehren gestellten tiefen formellen Anforderungen kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie erwägt, ein Siege- lungsgrund sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Da der entsprechen- de Antrag des Beschwerdeführers nicht aktenkundig ist (vgl. aber Art. 100 StPO), ist zumindest davon auszugehen, dass darin – wie von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausgeführt – geltend gemacht wurde, dass eine Durchsuchung aufgrund persönlicher Aufzeichnungen nicht zulässig sei, da die Da- ten allfällige Rückschlüsse auf den Tagesablauf, Arbeits- und Wohnorte bzw. seine sozialen Kontakte zuliessen. Damit hat der Beschwerdeführer den Siegelungs- grund gemäss Art. 264 Abs. 1 Bst. b StPO angerufen. Angesicht des zuvor zu den

8 Steuerungsgeräten im weiteren Sinne Ausgeführten könnten somit u.a. tatsächlich Daten des Beschwerdeführers erhältlich gemacht werden, bei denen nicht von vornherein und offensichtlich gesagt werden kann, dass es sich hierbei nicht um Daten von höchstpersönlicher Natur handeln könnte. Zu denken ist dabei bei- spielsweise, wenn aus den Daten Kontakte mit und Besuche bei ärztlichen Stellen oder therapeutischen Einrichtungen ersichtlich wären. Dies hat der Beschwerdefüh- rer aber erst in einem allfälligen Entsiegelungsverfahren zu begründen. Dannzumal wird er gehalten sein, detailliert darzulegen, bei welchen Daten es sich um solche höchstpersönlicher Natur handelt. Zusammengefasst reicht in der vorliegenden Konstellation die vom Beschwerde- führer vorgebrachte Begründung aus, um eine Siegelung durch die Staatsanwalt- schaft zu veranlassen.

E. 4.4 Zusammengefasst hätte die Staatsanwaltschaft die Siegelung der digitalen Daten

bzw. des Steuerungsgeräts des Motorfahrzeugs C.________, vornehmen müssen.

Ob die fraglichen Daten dann letztlich die höchstpersönliche Sphäre des Be-

schwerdeführers tangieren und bejahendenfalls die Siegelung aufrechtzuerhalten

ist, wird das Zwangsmassnahmengericht im Falle eines von der Staatsanwaltschaft

eingeleiteten Entsiegelungsverfahrens zu entscheiden haben.

5.

Die Beschwerde ist – soweit auf diese eingetreten wird – gutzuheissen und die

Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Februar

2026, mit welchem der Antrag auf Siegelung der digitalen Daten bzw. des Steue-

rungsgeräts des Motorfahrzeugs Personenwagen C.________, abgewiesen wor-

den ist, aufzuheben.

6.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren

Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428

Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Verfahrensausgang resp. die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt, wird auf eine Kostenausscheidung

hinsichtlich des Nichteintretens auf die Beschwerde verzichtet. Die Kosten des Be-

schwerdeverfahrens, festgesetzt auf CHF 1’400.00, trägt somit der Kanton Bern.

Zufolge seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädi-

gung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m.

Art. 429 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren

keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht

vorbehalten. Seine Entschädigung wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen

des Gerichts festgesetzt (vgl. für die rechtlichen Grundlagen Art. 41 Kantonales

Anwaltsgesetz [KAG; BSG 168.11], Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 Parteikostenverord-

nung [PKV; BSG 168.811]). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache

(durchschnittlich), des Aktenumfanges von einem relativ dünnen durchsichtigen

Mäppchen (klar unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (un-

terdurchschnittlich) ist dem Beschwerdeführer für die Aufwendungen von Rechts-

anwalt B.________ im Beschwerdeverfahren (insbesondere das Verfassen der

vierseitigen Beschwerde [inkl. Deckblatt]) eine vom Kanton Bern – und nicht (wie

vom Beschwerdeführer beantragt) von der Staatsanwaltschaft – auszurichtende

E. 9 Entschädigung von pauschal CHF 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzuspre- chen. Diese ist Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO).

E. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Februar 2026, mit welcher der Antrag auf Siegelung der digitalen Daten bzw. des Steuerungsgeräts des Motor- fahrzeugs Personenwagen C.________, abgewiesen worden ist, wird aufgehoben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, trägt der Kanton Bern.
  3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.
  4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 125 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Siegelung Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 24. Februar 2026 (BM 26 5063)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt im Zusammenhang mit ei- nem Verkehrsunfall mit mehreren Personenwagen eine Strafuntersuchung gegen (u.a.) A.________ (Beschuldigter) wegen fahrlässiger Tötung. Am 24. Februar 2026 wies sie dessen Antrag auf Siegelung der digitalen Daten bzw. des Steue- rungsgeräts des Motorfahrzeugs Personenwagen C.________, ab. Dagegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. März 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsan- waltschaft – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die beantragte Siegelung anzuordnen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Nachdem die Verfah- rensleitung der Beschwerdekammer letztgenanntem Antrag stattgegeben und der Generalstaatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt hatte, nahm und gab sie mit Verfügung vom 24. März 2026 von deren Eingabe vom 23. März 2026, mit welcher unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, Kenntnis. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Angefochten ist die Verweigerung der Siegelung durch die Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Be- schwerde zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 2). 2.2 Gemäss angefochtener Verfügung verlangte der Beschwerdeführer die anbegehrte Siegelung mit der Begründung, dass eine Durchsuchung aufgrund persönlicher Aufzeichnungen nicht zulässig sei, da die Daten allfällige Rückschlüsse auf den Tagesablauf, Arbeits- und Wohnorte bzw. seine sozialen Kontakte zuliessen. Der konkrete Wortlaut des per E-Mail gestellten Antrags ist der Beschwerdekammer nicht bekannt, findet sich dieser doch nicht in den Akten. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die von der Staatsanwaltschaft wiedergegebene Begrün- dung des Siegelungsantrags nicht bemängelt, ist auf diese abzustellen. Sinn- gemäss wurde damit der Siegelungsgrund gemäss Art. 264 Abs. 1 Bst. b StPO an- gerufen. Durch die verweigerte Siegelung der Daten(träger) des mutmasslich (kon- krete Details lassen sich den der Beschwerdekammer unterbreiteten Akten nicht entnehmen) vom Beschwerdeführer gefahrenen Personenwagens ist dieser unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i. V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO). Soweit die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die Eigentumsverhältnisse des am Ver-

3 kehrsunfall beteiligten und hier strittigen Fahrzeugs in der angefochtenen Verfü- gung die Frage der Legitimation resp. des «Beschwerderechts» aufgeworfen (und offengelassen) hat, ist festzuhalten, dass zum Siegelungsantrag berechtigt ist, wer unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Ge- heimhaltung des Inhalts der Aufzeichnungen hat (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4; Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 340 vom 8. November 2023 E. 3.1). Somit ist an dieser Stelle nicht weiter von Bedeutung, dass nicht der Be- schwerdeführer, sondern die D.________ als Halterin des beim Unfall involvierten Fahrzeugs eingetragen ist. Massgeblich ist, dass der Beschwerdeführer das Fahr- zeug scheinbar genutzt hat. Er ist damit grundsätzlich berechtigt, sich auf Art. 264 Abs. 1 Bst. b StPO zu berufen bzw. die Siegelung zu verlangen und nach deren Verweigerung den Rechtsmittelweg zu beschreiten. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt des nachstehend unter E. 2.3 Ausgeführten

– einzutreten (vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 7B_233/2025 vom 11. Juli 2025 betreffend ein Entsiegelungsverfahren, in welchem nicht moniert wurde, dass der Mieter eines Personenwagens die Siegelung dessen Datenträger beantragt hatte). 2.3 Nicht einzutreten ist auf den Antrag, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die beantragte Siegelung anzuordnen (Rechtsbegehren 1 2. Satzteil). Das Ge- setz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Ungeachtet dessen würde dem be- schwerdeführerischen Rechtsbegehren im Falle der Gutheissung der Beschwerde jedoch faktisch entsprochen, wäre die Strafverfolgungsbehörde bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung, mit welcher der Siegelungsantrag des Beschwerdefüh- rers abgewiesen worden ist, im Ergebnis doch dazu gehalten, die sichergestellten Objekte unverzüglich zu versiegeln und ein Entsiegelungsgesuch zu stellen. 3. Aktenkundig waren am hier interessierenden Verkehrsunfall, bei dem eine Person wenige Tage nach Hospitalisation verstarb, mehrere Fahrzeuge beteiligt. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, zwecks Klärung des Unfallhergangs (u.a.) die Da- tenträger des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs zu durchsuchen resp. auszuwerten. 3.1 Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlag- nahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen namentlich Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO). Nicht beschlagnahmt werden dür- fen ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der be- schuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafver- folgungsinteresse überwiegt: c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis

4 verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschul- digt ist (Art. 264 Abs. 1 StPO). 3.2 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Ge- genstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständi- ge Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen; andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung bean- tragt, prüft das zuständige Zwangsmassnahmengericht im sog. Entsiegelungsver- fahren, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiege- lungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248a StPO und Art. 39 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]; vgl. BGE 150 IV 239 E. 3.1, 144 IV 74 E. 2.2 und 141 IV 77 E. 4.1). 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die siegelungsberechtigte Person im Ent- siegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, allfällige Geheimhaltungsinter- essen bzw. Entsiegelungshindernisse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 264 StPO ausreichend zu substanziieren. Dagegen wird nicht verlangt, dass die betroffene Person die Siegelungsgründe bereits im Rahmen ihres Siegelungs- antrags im Detail begründet (Urteile des Bundesgerichts 7B_1154/2024 vom 2. Ok- tober 2025 E. 2.1 und 7B_300/2023 vom 4. April 2024 E. 2, je mit Hinweisen und beide auch zum Folgenden). Eine übertriebene prozessuale Strenge bei der Hand- habung formeller Anforderungen für die Siegelung (etwa betreffend rechtzeitige Er- hebung oder «Begründung» von Siegelungsbegehren) würde den im Gesetz vor- gesehenen Rechtsschutz von betroffenen Personen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen (Urteile des Bundesgerichts 1B_172/2023 vom

9. Mai 2023 E. 2.1 und 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4, je mit Hin- weisen). Damit eine Siegelung durch die Strafverfolgungsbehörde erfolgt, muss die betroffene Person aber immerhin einen spezifischen Siegelungsgrund sinngemäss anrufen bzw. glaubhaft machen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1154/2024 vom

2. Oktober 2025 E. 2.1, 7B_300/2023 vom 4. April 2024 E. 2, 1B_172/2023 vom

9. Mai 2023 E. 2.1 und 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts kann die Angabe eines Siegelungsgrunds nach Art. 248 Abs. 1 StPO allein zur Glaubhaftmachung ausreichen (Urteile des Bun- desgerichts 7B_924/2025 vom 21. Januar 2026 E. 3.3.3, 1B_303/2022 vom

19. Dezember 2022 E. 2.4 und 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3).

5 4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft lehnte den Siegelungsantrag mit folgender Begründung ab: Bei den vorliegenden Daten bzw. dem Steuerungsgerät eines Motorfahrzeuges gemäss Durchsu- chungsbefehl vom 30.01.2026 handelt es sich nicht um siegelungsfähige Daten nach Art. 264 StPO. Es sind keine höchstpersönlichen Daten, welche schützenswert wären. Unabhängig davon sind keine konkreten Gründe ersichtlich, inwiefern ein gesetzlicher Siegelungsgrund vorliegen könnte. Diesbe- züglich ist festzuhalten, dass seitens der Verteidigung glaubhaft gemacht werden muss, inwiefern die Daten siegelungsfähig sind und ein entsprechender gesetzlicher Siegelungsgrund nach Art. 264 StPO vorliegt. Die reine und allgemein gehaltene Behauptung von Rechtsanwalt B.________ gemäss E- Mail vom 23.02.2026, dass eine Durchsuchung aufgrund persönlicher Aufzeichnungen nicht zulässig sei, da die Daten allfällige Rückschlüsse auf den Tagesablauf, Arbeits- und Wohnorte bzw. seine so- zialen Kontakte zuliessen, reichen dabei nicht aus. Der Tagesablauf sowie allfällige Arbeits- und Wohnorte sind keine persönlichen Aufzeichnungen, welche nach Art. 264 StPO schützenswert sind. Zumal diese Daten ohne Weiteres unabhängig von den Daten aus dem Steuerungsgerät ermittelt werden könnten, sofern nicht ohnehin bereits bekannt. Unabhängig davon sind die Daten des Steue- rungsgeräts betreffend allfälliger Standorte eines Motorfahrzeuges, im Unterschied zu einem Mobilte- lefon, insofern nicht schützenswert, da ein Fahrzeug mit dem entsprechenden Kontrollschild bereits aufgrund dessen Sichtbarkeit die jeweiligen Standorte des Fahrzeuglenkers mitteilt. Von geheimen und schützenswerten Daten kann dabei in keinster Weise die Rede sein. Zudem geht aus der Be- gründung von Rechtsanwalt B.________ nicht hervor, inwiefern ein Steuerungs- bzw. Datengerät ei- nes Motorfahrzeugs, welches nicht im Eigentum des Beschuldigten ist, Rückschlüsse auf dessen so- ziale Kontakte liefern würde und – falls dies wider Erwarten trotzdem möglich wäre – inwiefern diese schützenwert sein sollten. Die von Rechtsanwalt B.________ ausgeführte pauschale Begründung reicht nicht aus, um glaubhaft nachweisen zu können, inwiefern bei der vorliegenden Auswertung der Fahrdaten persönliche schützenswerte Daten betroffen wären bzw. persönliche Aufzeichnungen höchstpersönlicher Natur im Sinne von Art. 264 StPO betroffen sein könnten. Die Beurteilung der In- teressenabwägung bezüglich des vorliegenden schwerwiegenden Delikts kann somit offengelassen werden. Nach dem Gesagten erfüllt das Siegelungsgesuch die Anforderungen an die Begründung und insbe- sondere an die Geltendmachung der Existenz von persönlichen schützenswerten Daten nicht. Im Üb- rigen ist – wie vorangehend ausgeführt – bei den Daten aus einem Steuerungsgerät ohnehin nicht von siegelungsfähigen Daten auszugehen, so dass das Gesuch auch aus diesem Grund abzuweisen ist. […] 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die fraglichen Aufzeichnungen sehr wohl siegelungsfähig seien, denn siegelungsfähig seien nicht nur höchstper- sönliche Daten, sondern alle durchsuchungsfähigen Aufzeichnungen und Ge- genstände wie etwa Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen. Darunter fielen praxisgemäss auch EDV-Geräte sowie darauf oder andernorts gespeicherte elektronische Daten. Ausserdem sei er entgegen der Staatsanwaltschaft den an einen Siegelungsantrag geknüpften tiefen formellen An- forderungen in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen, bedürfe dieser doch kei- ner detaillierten Begründung, sondern es genüge, wenn aus diesem – wie er es denn getan habe – sinngemäss hervorgehe, dass das Vorliegen eines Siegelungs-

6 grunds geltend gemacht werde. Ob Entsiegelungshindernisse bestünden, habe – abgesehen von liquiden (resp. offensichtlichen) Fällen – das Zwangsmassnahmen- gericht und nicht die Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Dass sein Siegelungsan- trag vorliegend offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich wäre, habe die Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. 4.3 Die Beschwerde erweist sich als begründet. 4.3.1 Das Bundesgericht hat mehrfach betont, dass es grundsätzlich am Zwangsmass- nahmengericht und nicht an der Staatsanwaltschaft liegt, über das Vorliegen von geschützten Geheimnissen zu entscheiden (so insbesondere in seinen Urteilen 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3 und 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3). Die Staatsanwaltschaft hat somit in der Regel und insbesondere auch in Zweifelsfällen die Siegelung vorzunehmen und – gegebenenfalls unter entspre- chendem Vorbehalt – das Entsiegelungsverfahren einzuleiten, in welchem das Zwangsmassnahmengericht vorfrageweise über das Vorliegen eines gültigen Sie- gelungsbegehrens befinden kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_1154/2024 vom

2. Oktober 2025 E. 2.4.1). Die Rechtsprechung gestattet es den Strafverfolgungs- behörden indessen, einen Antrag auf Siegelung direkt abzulehnen oder darauf nicht einzutreten, wenn er offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist, so namentlich, wenn die Legitimation des Antragstellers offensichtlich fehlt oder wenn der Antrag offensichtlich verspätet eingereicht wurde (Urteile des Bundesgerichts 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 3.2, 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4, 1B_273/2021 vom 2. März 2023 E. 3.3 und 1B_522/2019 vom 4. Fe- bruar 2020 E. 2.1; siehe im Einzelnen GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 192-196 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Ferner ist die Abweisung eines Siegelungsantrags u.a. auch dann erlaubt, wenn im Siegelungsbegehren gar keine Geheimnisinteressen geltend bzw. glaubhaft gemacht werden, wenn liquide erstellt ist, dass schutzwürdige Geheimnisinteressen offensichtlich fehlen, oder wenn die Siegelung für nicht siegelungsfähige Gegenstände (beispielsweise Betäubungsmit- tel und Vermögenswerte) verlangt worden ist (GRAF, a.a.O., Rz. 193; THOR- MANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 27-29 zu Art. 248 StPO; je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund kann je nach den Umständen des Einzelfalls – ungeachtet der Tatsache, dass eine knappe Angabe eines Siegelungsgrunds im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO zur Glaubhaftmachung grundsätzlich ausreicht – eine kurze Begründung zur Glaubhaftmachung des Siegelungsgrunds bereits im Siegelungs- begehren prozessual geboten sein (so insbesondere Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4 und 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 7B_924/2025 vom 21. Januar 2026 E. 3.3.3 und 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.4.1). 4.3.2 Gemäss Durchsuchungsbefehl vom 30. Januar 2026 sollen die im C.________, befindlichen digitalen Daten(träger) durchsucht werden. Als Zweck der Durchsu- chung wird die «Sicherstellung und forensische Sicherung von Beweismitteln, ins- besondere Datenträger bzw. Daten/Informationen im Fahrzeug, die Geschwindig- keit, Pedalstellungen, Lenkbewegungen und/oder ähnliches aufzeichnen» genannt. Welche Datenträger letztlich tatsächlich ausgewertet werden sollen, erschliesst

7 sich der Beschwerdekammer nicht im Detail. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, was unter dem in der angefochtenen Verfügung genannten «Steuerungsgerät» konkret gemeint ist. Mit anderen Worten ist unklar, ob lediglich Steuerungsgeräte im engeren Sinne, welche fahrdynamische Daten erfassen, ausgewertet werden sollen, oder ob sich die Durchsuchung auch auf Steuerungsgeräte im weiteren Sin- ne bezieht, wie beispielsweise das Infotainment-System, welchem etwa gekoppelte Kontakte, Navigationsziele, Anruflisten etc. entnommen werden können. Es darf heutzutage als notorisch gelten, dass moderne Fahrzeuge eine Vielzahl von – auch personenbezogenen – Daten speichern. Diese sind selbstredend durchsuchungs- fähig und gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_711/2024 vom 20. November 2024 als persönliche Aufzeichnungen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 Bst. b StPO zu qualifizieren. Gleichzeitig hielt das Bundesgerichts in jenem Entscheid aber auch fest, dass persönliche Aufzeichnungen einer beschuldigten Person nur dann ge- schützt sind, wenn sie höchstpersönlicher Natur sind und das Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Im konkreten Fall liess es die Frage offen, ob Fahrzeugdaten die höchstpersönliche Sphäre überhaupt tangieren (könnten). Mit anderen Worten handelt es sich bei den fraglichen Daten um Aufzeichnungen im Sinne von Art. 248 StPO, bei denen – zumindest im heutigen Zeitpunkt mangels Vorliegens eines höchstrichterlichen Entscheids, der bei Fahrzeugdaten eine höchstpersönliche Natur der Daten klar verneint – nicht von vornherein gesagt werden kann, diese seien offensichtlich einer Siegelung nicht zugänglich. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, diese Frage bereits bei der Prüfung des Sie- gelungsantrags zu beantworten. Wie erwähnt (E. 4.3.1 hiervor), hat sie in Zweifels- fällen die Siegelung vorzunehmen und – gegebenenfalls unter entsprechendem Vorbehalt – das Entsiegelungsverfahren einzuleiten. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich das Bundesgericht auch in einem anderen Fall im Zusammenhang mit der Entsiegelung von Fahrzeugdaten zu befassen hatte und dabei ebenfalls nicht von vornherein auf deren Siegelungsunfähigkeit geschlossen hat (Urteil des Bundesgerichts 7B_233/2025 vom 11. Juli 2025, in welchem dieses mangels sub- stantiierter nicht wieder gutzumachender Nachteile resp. mangels substantiierter schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO auf die Beschwerde nicht eingetreten ist). Davon, dass liquide erstellt wäre, dass bei Fahrzeugdaten schutzwürdige Geheimnisinteressen offensichtlich fehlten, kann vorliegend somit nicht gesprochen werden. 4.3.3 Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung an das Siegelungsbegehren gestellten tiefen formellen Anforderungen kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie erwägt, ein Siege- lungsgrund sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Da der entsprechen- de Antrag des Beschwerdeführers nicht aktenkundig ist (vgl. aber Art. 100 StPO), ist zumindest davon auszugehen, dass darin – wie von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausgeführt – geltend gemacht wurde, dass eine Durchsuchung aufgrund persönlicher Aufzeichnungen nicht zulässig sei, da die Da- ten allfällige Rückschlüsse auf den Tagesablauf, Arbeits- und Wohnorte bzw. seine sozialen Kontakte zuliessen. Damit hat der Beschwerdeführer den Siegelungs- grund gemäss Art. 264 Abs. 1 Bst. b StPO angerufen. Angesicht des zuvor zu den

8 Steuerungsgeräten im weiteren Sinne Ausgeführten könnten somit u.a. tatsächlich Daten des Beschwerdeführers erhältlich gemacht werden, bei denen nicht von vornherein und offensichtlich gesagt werden kann, dass es sich hierbei nicht um Daten von höchstpersönlicher Natur handeln könnte. Zu denken ist dabei bei- spielsweise, wenn aus den Daten Kontakte mit und Besuche bei ärztlichen Stellen oder therapeutischen Einrichtungen ersichtlich wären. Dies hat der Beschwerdefüh- rer aber erst in einem allfälligen Entsiegelungsverfahren zu begründen. Dannzumal wird er gehalten sein, detailliert darzulegen, bei welchen Daten es sich um solche höchstpersönlicher Natur handelt. Zusammengefasst reicht in der vorliegenden Konstellation die vom Beschwerde- führer vorgebrachte Begründung aus, um eine Siegelung durch die Staatsanwalt- schaft zu veranlassen. 4.4 Zusammengefasst hätte die Staatsanwaltschaft die Siegelung der digitalen Daten bzw. des Steuerungsgeräts des Motorfahrzeugs C.________, vornehmen müssen. Ob die fraglichen Daten dann letztlich die höchstpersönliche Sphäre des Be- schwerdeführers tangieren und bejahendenfalls die Siegelung aufrechtzuerhalten ist, wird das Zwangsmassnahmengericht im Falle eines von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Entsiegelungsverfahrens zu entscheiden haben. 5. Die Beschwerde ist – soweit auf diese eingetreten wird – gutzuheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Februar 2026, mit welchem der Antrag auf Siegelung der digitalen Daten bzw. des Steue- rungsgeräts des Motorfahrzeugs Personenwagen C.________, abgewiesen wor- den ist, aufzuheben. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Verfahrensausgang resp. die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt, wird auf eine Kostenausscheidung hinsichtlich des Nichteintretens auf die Beschwerde verzichtet. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, festgesetzt auf CHF 1’400.00, trägt somit der Kanton Bern. Zufolge seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädi- gung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Entschädigung wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen des Gerichts festgesetzt (vgl. für die rechtlichen Grundlagen Art. 41 Kantonales Anwaltsgesetz [KAG; BSG 168.11], Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 Parteikostenverord- nung [PKV; BSG 168.811]). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfanges von einem relativ dünnen durchsichtigen Mäppchen (klar unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (un- terdurchschnittlich) ist dem Beschwerdeführer für die Aufwendungen von Rechts- anwalt B.________ im Beschwerdeverfahren (insbesondere das Verfassen der vierseitigen Beschwerde [inkl. Deckblatt]) eine vom Kanton Bern – und nicht (wie vom Beschwerdeführer beantragt) von der Staatsanwaltschaft – auszurichtende

9 Entschädigung von pauschal CHF 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzuspre- chen. Diese ist Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO).

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Februar 2026, mit welcher der Antrag auf Siegelung der digitalen Daten bzw. des Steuerungsgeräts des Motor- fahrzeugs Personenwagen C.________, abgewiesen worden ist, wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 6. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.