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BK 2025 646

Obergericht

Bern OG ·BK · 2026-08-10 · Deutsch BE
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Sachverhalt

unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom

25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Nach Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. In objektiver Hinsicht entspricht das Delikt der Verleumdung damit grundsätzlich der üblen Nachrede (vgl. Art. 173 StGB), es ist aber erforderlich, dass die Äusserung unwahr ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; 6B_1254/2019 vom 16. März 2020 E. 6.1; je mit Hinweisen). Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetra- gene Äusserung der Wahrheit entspricht oder er ernsthafte Gründe hatte, sie in gu- ten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr

4 ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_15/2021 vom 12. November 2021 E. 2.1.3; 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; je mit Hinweisen; so auch WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch

- Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 2). Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB be- schränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Be- reich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Der subjektive Tat- bestand der Verleumdung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf sämtliche objek- tiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. «Wider besseres Wissen» er- folgt diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 76 IV 243; Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, wenn das Bundesrecht dies vorsieht. Gemäss Art. 52 StGB sieht die Untersuchungs- behörde von der Strafverfolgung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die vom Privatkläger als ehrverletzend erachteten Äusserungen wurden im Rahmen der Parteivorträ- ge in einem Zivilverfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils gemacht. Ein Verfahren, welches im Anschluss an die Parteivorträge im Abschluss einer vollständigen Vereinbarung im vor- sorglichen Massnahmeverfahren mündete. Sogar wenn eine eingehende Prüfung der getätigten Äusserungen ergeben würde, dass diese ehrver- letzend sind, ist vorliegend von der Strafverfolgung abzusehen, da Schuld und Tatfolgen ohnehin ge- ring sind. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschuldigte habe ge- genüber ihrer Rechtsvertreterin bewusst unwahre und ehrverletzende Behauptun- gen über ihn aufgestellt, welche diese im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 6. August 2025 vor Gericht vorgetragen habe. Die Be- schuldigte habe ihre Rechtsvertreterin dabei als Sprachrohr bzw. Tatmittlerin be-

5 nutzt, um das familienrechtliche Verfahren zu ihren Gunsten zu beeinflussen und den Beschwerdeführer herabzusetzen. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, weder die Schuld noch die Tatfolgen sei- en als geringfügig zu qualifizieren. Die Äusserungen seien bewusst, mehrfach und in diffamierender Absicht erfolgt und hätten bezweckt, das Gericht im Verfahren zu beeinflussen. Da dieselbe Gerichtspräsidentin auch im Hauptverfahren entscheiden werde und dort insbesondere die Fragen der Obhut bzw. einer möglichen Fremd- platzierung eines gemeinsamen Kindes zu beurteilen seien, wirkten die erhobenen Vorwürfe über das vorsorgliche Massnahmenverfahren hinaus fort. Die Beschuldig- te habe die Behauptungen weder zurückgenommen noch sich dafür entschuldigt. Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe mangels Durchführung von Untersuchungshandlungen die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht rechtsgenüglich beurteilen können. Die angefochtene Verfügung enthal- te keine genügende Auseinandersetzung mit den Strafzumessungskriterien des VBRS und verletze deshalb sowohl Bundesrecht als auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Schliesslich liege weder hinsichtlich der Nichtanhandnahme noch der Anwendung des Oppurtunitätsprinzips ein Ausnahmefall vor, weshalb ge- stützt auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» eine Strafuntersuchung hätte eröff- net werden müssen. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass bei der Beurteilung der Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen die prozessualen Darlegungsrechte und - pflichten der Parteien zu berücksichtigen seien. Die beanstandeten Äusserungen stünden im Zusammenhang mit dem familienrechtlichen Verfahren und beträfen die Regelung der Kinderbelange. Sie seien damit sachbezogen erfolgt. Die Äusserung betreffend den Osterbrunch sei als Reaktion auf die Darstellung des Beschwerde- führers erfolgt und stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem streitigen Ge- schehensablauf. Auch die Aussagen zur Schule und zu den Lehrpersonen seien im Kontext der Würdigung der eingereichten Beweismittel erfolgt und gingen nicht über das zur Interessenwahrung Erforderliche hinaus. Selbst wenn die beanstande- ten Äusserungen als ehrverletzend zu qualifizieren wären, seien Schuld und Tatfol- gen angesichts des Prozesskontexts als geringfügig zu beurteilen. Die Nichtan- handnahme sei daher zu Recht erfolgt. 5.4 Die Beschuldigte macht geltend, die beanstandeten Äusserungen seien im Zu- sammenhang mit dem familienrechtlichen Verfahren erfolgt und entsprechend im Gesamtkontext zu würdigen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Par- teivorbringen nur ausnahmsweise strafbar, namentlich wenn sie keinen sachlichen Bezug zum Verfahren aufwiesen oder ausschliesslich der Herabsetzung der betrof- fenen Person dienten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die einzelnen Äusserun- gen stünden jeweils in unmittelbarem Zusammenhang mit den im Eheschutzverfah- ren streitigen Fragen und stellten Reaktionen auf Vorbringen des Beschwerdefüh- rers bzw. dessen Prozessvertreters dar. Zudem seien Mitteilungen einer Partei an ihre Rechtsvertretung im Hinblick auf die Prozessführung nach der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung als ehrverletzend zu qualifizieren.

6 Weiter bringt die Beschuldigte vor, die Staatsanwaltschaft habe gestützt auf die Strafanzeige und die eingereichten Unterlagen ohne Weiteres eine Nichtanhand- nahme verfügen dürfen. Zusätzliche Untersuchungshandlungen hätten keine neuen Erkenntnisse erwarten lassen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 52 StGB berufe, sei darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung bereits deshalb nicht zur Anwendung gelange, weil kein strafbares Verhalten vorliege. Im Übrigen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers einseitig und liessen ausser Acht, dass auch dieser im familienrechtlichen Verfahren erhebliche Vorwürfe gegen die Beschuldig- te erhoben habe. 5.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begründung weist sie jedoch (wie nachfolgend zu zeigen sein wird) darauf hin, dass es im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO bereits an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt. Sämtliche vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen bilden Gegenstand eines familienrechtlichen Verfahrens. Sie betreffen insbesondere das angebliche Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den gemeinsamen Kindern und de- ren Umfeld, die Glaubwürdigkeit der von den Parteien angerufenen Auskunftsper- sonen sowie den Beweiswert schulischer Stellungnahmen. Die Äusserungen er- folgten im Rahmen der Parteivorträge und dienten erkennbar dazu, den Standpunkt der Beschuldigten im Verfahren darzulegen und die Beweismittel aus ihrer Sicht zu würdigen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich demgegenüber weitgehend darauf, einzel- ne Formulierungen aus ihrem prozessualen Zusammenhang zu lösen und isoliert als ehrverletzend zu qualifizieren. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Äusserungen jedoch nach ihrem objektiven Sinngehalt im jeweiligen Kontext zu würdigen (BGE 148 IV 409 E. 2.3.2). Gerade bei Parteivorträgen ist entscheidend, ob die Äusserungen einen sachlichen Bezug zum Streitgegenstand aufweisen und der Wahrnehmung berechtigter Parteirechte dienen. Dies trifft vorliegend auf sämtliche zu beurteilenden Äusserungen zu. Die Vorwürfe betreffend den Osterbrunch, die Kontakte der Kinder zur Beschuldigten sowie die angebliche Einflussnahme auf die Schule standen jeweils in unmittelbarem Zu- sammenhang mit den im Massnahmenverfahren streitigen Kinderbelangen. Dass der Beschwerdeführer diese Vorbringen als unzutreffend oder überspitzt erachtet, vermag für sich allein keine Strafbarkeit wegen Ehrverletzung zu begründen. So- weit er geltend macht, die zu beurteilenden Äusserungen könnten die zuständige Gerichtspräsidentin beeinflussen und seien deshalb besonders gravierend, kann ihm nicht gefolgt werden. Zweck der Parteivorträge ist es gerade, das Gericht von der eigenen Darstellung des Sachverhalts und der eigenen Rechtsauffassung zu überzeugen. Der blosse Umstand, dass entsprechende Ausführungen geeignet sein könnten, auf die richterliche Entscheidfindung Einfluss zu nehmen, begründet für sich allein eindeutig keine strafrechtliche Ehrverletzung. Der gegenteiligen Auf- fassung des Beschwerdeführers zu folgen würde bedeuten, dass zahlreiche im Rahmen kontradiktorischer Gerichtsverfahren erhobene Tatsachenbehauptungen und Wertungen regelmässig Anlass zu strafrechtlichen Ermittlungen wegen Ehrver- letzungsdelikten gäben.

7 Unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zu beurteilenden Äusserungen losgelöst vom Prozessgegenstand oder ausschliesslich mit dem Ziel erfolgt sind, den Beschwerdeführer herabzuset- zen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie offensichtlich wider besseres Wissen erhoben worden wären. Bereits aufgrund der Strafanzeige und der eingereichten Unterlagen ergibt sich demnach offensichtlich, dass kein strafbares Verhalten vor- liegt. Die Staatsanwaltschaft durfte daher im Ergebnis von der Eröffnung einer Stra- funtersuchung absehen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass auch die umfang- reichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 52 StGB am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hervor- hebt, erfolgten die zu beurteilenden Äusserungen ausschliesslich im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens, standen im unmittelbaren Zusammenhang mit den dort streitigen Kinderbelangen und richteten sich an einen eng begrenzten Adres- satenkreis (Gerichtspräsidentin, Gerichtsschreiber, Übersetzerin sowie die Parteien inklusive Vertretungen). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten möglichen Auswirkungen auf das familienrechtliche Verfahren vermögen daran nichts zu än- dern, zumal sie in erster Linie die dortige Beweiswürdigung und nicht die strafrecht- liche Beurteilung der Äusserungen betreffen. Selbst wenn daher die Voraussetzun- gen einer Ehrverletzung zu bejahen wären, wäre die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung, wonach von einer Strafverfolgung gestützt auf Art. 8 StPO i.V.m. Art. 52 StGB abzusehen wäre, nicht zu beanstanden. 6. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und werden der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung oder eine Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich grundsätzlich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Of- fizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwen- dungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatkläger- schaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft ent- schädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Nicht- anhandnahme eines Antragsdeliktes (üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB) zu beurteilen, wobei die Beschuldigte obsiegt. Folglich hat der Beschwerdeführer für die Entschädigung des Rechtsanwalts der Beschuldigten aufzukommen.

8 7.3 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 7.4 Die private Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 22. Juli 2026 einen Aufwand von CHF 4'612.65 (inkl. MWST) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Aktenumfangs (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich, zumal thematisch sehr be- schränkt) erscheint die Honorarforderung als deutlich über dem gebotenen Auf- wand liegend. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 14 Stunden ist überhöht. Die Entschädigung der Beschuldigten für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren (Aktenstudium, Verfassen der 15-Seitigen Stellungnahme, Rechtsabklärungen, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel, Tele- fonate, usw.) wird daher auf pauschal CHF 2'500.00 festgesetzt und ist vom Be- schwerdeführer auszurichten.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der geleisteten Sicherheit entnommen. 3. Die Entschädigung der Beschuldigten wird auf CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist vom Beschwerdeführer auszurichten. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 10. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichterin Hubschmid Volz Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Verfügung vom 18. Dezember 2025 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Frau Staatsanwältin E.________, im Strafverfahren BJS 25 18850, sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Eröffnung und Durchführung des Strafverfahrens gegen die Be- schwerdegegnerin wegen übler Nachrede, mutmasslich mehrfach zum Nachteil des Beschwerde- führers begangen, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die first- und formgerechte Be- schwerde ist einzutreten.

E. 3 Am 18. September 2025 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede ein. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, ihrer Anwältin gegenüber ehrverletzende Äusserungen über den Beschwerdeführer getätigt zu haben, welche vor Gericht im Rahmen der Parteivorträge durch die An- wältin wiederholt bzw. vorgebracht worden seien. In folgenden Aussagen sieht sich der Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzt:

3 «Vielmehr sei es so gewesen, dass er auf die Schwester der Gesuchsgegnerin losgegangen sei.» «Es sei daher klar, dass auf die Ausführungen von Personen, welche durch den Vater bezahlt wurden, nicht abgestellt werden könne.» «Dass es den Kindern gut gehe, werde von den Lehrern gesagt, welche durch den Vater gekauft seien.» «Die Schule sei das Sprachrohr und ein Manipulationsinstrument des Vaters.» «… seit dem September 2023, als die Kinder nicht mehr zu Mutter habe gehen dür- fen.»

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom

25. Oktober 2017 E. 2.2.2).

E. 4.2 Nach Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. In objektiver Hinsicht entspricht das Delikt der Verleumdung damit grundsätzlich der üblen Nachrede (vgl. Art. 173 StGB), es ist aber erforderlich, dass die Äusserung unwahr ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; 6B_1254/2019 vom 16. März 2020 E. 6.1; je mit Hinweisen). Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetra- gene Äusserung der Wahrheit entspricht oder er ernsthafte Gründe hatte, sie in gu- ten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr

4 ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_15/2021 vom 12. November 2021 E. 2.1.3; 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; je mit Hinweisen; so auch WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch

- Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 2). Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB be- schränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Be- reich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Der subjektive Tat- bestand der Verleumdung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf sämtliche objek- tiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. «Wider besseres Wissen» er- folgt diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 76 IV 243; Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).

E. 5 nutzt, um das familienrechtliche Verfahren zu ihren Gunsten zu beeinflussen und den Beschwerdeführer herabzusetzen. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, weder die Schuld noch die Tatfolgen sei- en als geringfügig zu qualifizieren. Die Äusserungen seien bewusst, mehrfach und in diffamierender Absicht erfolgt und hätten bezweckt, das Gericht im Verfahren zu beeinflussen. Da dieselbe Gerichtspräsidentin auch im Hauptverfahren entscheiden werde und dort insbesondere die Fragen der Obhut bzw. einer möglichen Fremd- platzierung eines gemeinsamen Kindes zu beurteilen seien, wirkten die erhobenen Vorwürfe über das vorsorgliche Massnahmenverfahren hinaus fort. Die Beschuldig- te habe die Behauptungen weder zurückgenommen noch sich dafür entschuldigt. Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe mangels Durchführung von Untersuchungshandlungen die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht rechtsgenüglich beurteilen können. Die angefochtene Verfügung enthal- te keine genügende Auseinandersetzung mit den Strafzumessungskriterien des VBRS und verletze deshalb sowohl Bundesrecht als auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Schliesslich liege weder hinsichtlich der Nichtanhandnahme noch der Anwendung des Oppurtunitätsprinzips ein Ausnahmefall vor, weshalb ge- stützt auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» eine Strafuntersuchung hätte eröff- net werden müssen.

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, wenn das Bundesrecht dies vorsieht. Gemäss Art. 52 StGB sieht die Untersuchungs- behörde von der Strafverfolgung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die vom Privatkläger als ehrverletzend erachteten Äusserungen wurden im Rahmen der Parteivorträ- ge in einem Zivilverfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils gemacht. Ein Verfahren, welches im Anschluss an die Parteivorträge im Abschluss einer vollständigen Vereinbarung im vor- sorglichen Massnahmeverfahren mündete. Sogar wenn eine eingehende Prüfung der getätigten Äusserungen ergeben würde, dass diese ehrver- letzend sind, ist vorliegend von der Strafverfolgung abzusehen, da Schuld und Tatfolgen ohnehin ge- ring sind. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschuldigte habe ge- genüber ihrer Rechtsvertreterin bewusst unwahre und ehrverletzende Behauptun- gen über ihn aufgestellt, welche diese im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 6. August 2025 vor Gericht vorgetragen habe. Die Be- schuldigte habe ihre Rechtsvertreterin dabei als Sprachrohr bzw. Tatmittlerin be-

E. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass bei der Beurteilung der Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen die prozessualen Darlegungsrechte und - pflichten der Parteien zu berücksichtigen seien. Die beanstandeten Äusserungen stünden im Zusammenhang mit dem familienrechtlichen Verfahren und beträfen die Regelung der Kinderbelange. Sie seien damit sachbezogen erfolgt. Die Äusserung betreffend den Osterbrunch sei als Reaktion auf die Darstellung des Beschwerde- führers erfolgt und stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem streitigen Ge- schehensablauf. Auch die Aussagen zur Schule und zu den Lehrpersonen seien im Kontext der Würdigung der eingereichten Beweismittel erfolgt und gingen nicht über das zur Interessenwahrung Erforderliche hinaus. Selbst wenn die beanstande- ten Äusserungen als ehrverletzend zu qualifizieren wären, seien Schuld und Tatfol- gen angesichts des Prozesskontexts als geringfügig zu beurteilen. Die Nichtan- handnahme sei daher zu Recht erfolgt.

E. 5.4 Die Beschuldigte macht geltend, die beanstandeten Äusserungen seien im Zu- sammenhang mit dem familienrechtlichen Verfahren erfolgt und entsprechend im Gesamtkontext zu würdigen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Par- teivorbringen nur ausnahmsweise strafbar, namentlich wenn sie keinen sachlichen Bezug zum Verfahren aufwiesen oder ausschliesslich der Herabsetzung der betrof- fenen Person dienten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die einzelnen Äusserun- gen stünden jeweils in unmittelbarem Zusammenhang mit den im Eheschutzverfah- ren streitigen Fragen und stellten Reaktionen auf Vorbringen des Beschwerdefüh- rers bzw. dessen Prozessvertreters dar. Zudem seien Mitteilungen einer Partei an ihre Rechtsvertretung im Hinblick auf die Prozessführung nach der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung als ehrverletzend zu qualifizieren.

6 Weiter bringt die Beschuldigte vor, die Staatsanwaltschaft habe gestützt auf die Strafanzeige und die eingereichten Unterlagen ohne Weiteres eine Nichtanhand- nahme verfügen dürfen. Zusätzliche Untersuchungshandlungen hätten keine neuen Erkenntnisse erwarten lassen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 52 StGB berufe, sei darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung bereits deshalb nicht zur Anwendung gelange, weil kein strafbares Verhalten vorliege. Im Übrigen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers einseitig und liessen ausser Acht, dass auch dieser im familienrechtlichen Verfahren erhebliche Vorwürfe gegen die Beschuldig- te erhoben habe.

E. 5.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begründung weist sie jedoch (wie nachfolgend zu zeigen sein wird) darauf hin, dass es im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO bereits an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt. Sämtliche vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen bilden Gegenstand eines familienrechtlichen Verfahrens. Sie betreffen insbesondere das angebliche Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den gemeinsamen Kindern und de- ren Umfeld, die Glaubwürdigkeit der von den Parteien angerufenen Auskunftsper- sonen sowie den Beweiswert schulischer Stellungnahmen. Die Äusserungen er- folgten im Rahmen der Parteivorträge und dienten erkennbar dazu, den Standpunkt der Beschuldigten im Verfahren darzulegen und die Beweismittel aus ihrer Sicht zu würdigen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich demgegenüber weitgehend darauf, einzel- ne Formulierungen aus ihrem prozessualen Zusammenhang zu lösen und isoliert als ehrverletzend zu qualifizieren. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Äusserungen jedoch nach ihrem objektiven Sinngehalt im jeweiligen Kontext zu würdigen (BGE 148 IV 409 E. 2.3.2). Gerade bei Parteivorträgen ist entscheidend, ob die Äusserungen einen sachlichen Bezug zum Streitgegenstand aufweisen und der Wahrnehmung berechtigter Parteirechte dienen. Dies trifft vorliegend auf sämtliche zu beurteilenden Äusserungen zu. Die Vorwürfe betreffend den Osterbrunch, die Kontakte der Kinder zur Beschuldigten sowie die angebliche Einflussnahme auf die Schule standen jeweils in unmittelbarem Zu- sammenhang mit den im Massnahmenverfahren streitigen Kinderbelangen. Dass der Beschwerdeführer diese Vorbringen als unzutreffend oder überspitzt erachtet, vermag für sich allein keine Strafbarkeit wegen Ehrverletzung zu begründen. So- weit er geltend macht, die zu beurteilenden Äusserungen könnten die zuständige Gerichtspräsidentin beeinflussen und seien deshalb besonders gravierend, kann ihm nicht gefolgt werden. Zweck der Parteivorträge ist es gerade, das Gericht von der eigenen Darstellung des Sachverhalts und der eigenen Rechtsauffassung zu überzeugen. Der blosse Umstand, dass entsprechende Ausführungen geeignet sein könnten, auf die richterliche Entscheidfindung Einfluss zu nehmen, begründet für sich allein eindeutig keine strafrechtliche Ehrverletzung. Der gegenteiligen Auf- fassung des Beschwerdeführers zu folgen würde bedeuten, dass zahlreiche im Rahmen kontradiktorischer Gerichtsverfahren erhobene Tatsachenbehauptungen und Wertungen regelmässig Anlass zu strafrechtlichen Ermittlungen wegen Ehrver- letzungsdelikten gäben.

7 Unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zu beurteilenden Äusserungen losgelöst vom Prozessgegenstand oder ausschliesslich mit dem Ziel erfolgt sind, den Beschwerdeführer herabzuset- zen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie offensichtlich wider besseres Wissen erhoben worden wären. Bereits aufgrund der Strafanzeige und der eingereichten Unterlagen ergibt sich demnach offensichtlich, dass kein strafbares Verhalten vor- liegt. Die Staatsanwaltschaft durfte daher im Ergebnis von der Eröffnung einer Stra- funtersuchung absehen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass auch die umfang- reichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 52 StGB am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hervor- hebt, erfolgten die zu beurteilenden Äusserungen ausschliesslich im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens, standen im unmittelbaren Zusammenhang mit den dort streitigen Kinderbelangen und richteten sich an einen eng begrenzten Adres- satenkreis (Gerichtspräsidentin, Gerichtsschreiber, Übersetzerin sowie die Parteien inklusive Vertretungen). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten möglichen Auswirkungen auf das familienrechtliche Verfahren vermögen daran nichts zu än- dern, zumal sie in erster Linie die dortige Beweiswürdigung und nicht die strafrecht- liche Beurteilung der Äusserungen betreffen. Selbst wenn daher die Voraussetzun- gen einer Ehrverletzung zu bejahen wären, wäre die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung, wonach von einer Strafverfolgung gestützt auf Art. 8 StPO i.V.m. Art. 52 StGB abzusehen wäre, nicht zu beanstanden.

E. 6 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und werden der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

E. 7.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung oder eine Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich grundsätzlich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Of- fizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwen- dungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatkläger- schaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft ent- schädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Nicht- anhandnahme eines Antragsdeliktes (üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB) zu beurteilen, wobei die Beschuldigte obsiegt. Folglich hat der Beschwerdeführer für die Entschädigung des Rechtsanwalts der Beschuldigten aufzukommen.

8

E. 7.3 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

E. 7.4 Die private Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 22. Juli 2026 einen Aufwand von CHF 4'612.65 (inkl. MWST) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Aktenumfangs (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich, zumal thematisch sehr be- schränkt) erscheint die Honorarforderung als deutlich über dem gebotenen Auf- wand liegend. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 14 Stunden ist überhöht. Die Entschädigung der Beschuldigten für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren (Aktenstudium, Verfassen der 15-Seitigen Stellungnahme, Rechtsabklärungen, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel, Tele- fonate, usw.) wird daher auf pauschal CHF 2'500.00 festgesetzt und ist vom Be- schwerdeführer auszurichten.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der geleisteten Sicherheit entnommen. 3. Die Entschädigung der Beschuldigten wird auf CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist vom Beschwerdeführer auszurichten. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 10. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichterin Hubschmid Volz Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

Dispositiv
  1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen übler Nachrede nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme erhob der Beschwer- deführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 30. Dezember 2025 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
  2. Die Verfügung vom 18. Dezember 2025 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Frau Staatsanwältin E.________, im Strafverfahren BJS 25 18850, sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Eröffnung und Durchführung des Strafverfahrens gegen die Be- schwerdegegnerin wegen übler Nachrede, mutmasslich mehrfach zum Nachteil des Beschwerde- führers begangen, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Sicherheit von CHF 1'400.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam er mit Einzahlung vom 9. Januar 2026 nach. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 stellte die Verfahrensleitung der Be- schuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2026 bean- tragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. Nach einmaliger Fristerstreckung beantragte die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels verzichtet wird. Am 22. Juli 2026 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein.
  4. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die first- und formgerechte Be- schwerde ist einzutreten.
  5. Am 18. September 2025 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede ein. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, ihrer Anwältin gegenüber ehrverletzende Äusserungen über den Beschwerdeführer getätigt zu haben, welche vor Gericht im Rahmen der Parteivorträge durch die An- wältin wiederholt bzw. vorgebracht worden seien. In folgenden Aussagen sieht sich der Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzt: 3 «Vielmehr sei es so gewesen, dass er auf die Schwester der Gesuchsgegnerin losgegangen sei.» «Es sei daher klar, dass auf die Ausführungen von Personen, welche durch den Vater bezahlt wurden, nicht abgestellt werden könne.» «Dass es den Kindern gut gehe, werde von den Lehrern gesagt, welche durch den Vater gekauft seien.» «Die Schule sei das Sprachrohr und ein Manipulationsinstrument des Vaters.» «… seit dem September 2023, als die Kinder nicht mehr zu Mutter habe gehen dür- fen.»
  6. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom
  7. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Nach Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. In objektiver Hinsicht entspricht das Delikt der Verleumdung damit grundsätzlich der üblen Nachrede (vgl. Art. 173 StGB), es ist aber erforderlich, dass die Äusserung unwahr ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; 6B_1254/2019 vom 16. März 2020 E. 6.1; je mit Hinweisen). Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetra- gene Äusserung der Wahrheit entspricht oder er ernsthafte Gründe hatte, sie in gu- ten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr 4 ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_15/2021 vom 12. November 2021 E. 2.1.3; 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; je mit Hinweisen; so auch WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 2). Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB be- schränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Be- reich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Der subjektive Tat- bestand der Verleumdung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf sämtliche objek- tiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. «Wider besseres Wissen» er- folgt diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 76 IV 243; Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).
  8. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, wenn das Bundesrecht dies vorsieht. Gemäss Art. 52 StGB sieht die Untersuchungs- behörde von der Strafverfolgung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die vom Privatkläger als ehrverletzend erachteten Äusserungen wurden im Rahmen der Parteivorträ- ge in einem Zivilverfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils gemacht. Ein Verfahren, welches im Anschluss an die Parteivorträge im Abschluss einer vollständigen Vereinbarung im vor- sorglichen Massnahmeverfahren mündete. Sogar wenn eine eingehende Prüfung der getätigten Äusserungen ergeben würde, dass diese ehrver- letzend sind, ist vorliegend von der Strafverfolgung abzusehen, da Schuld und Tatfolgen ohnehin ge- ring sind. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschuldigte habe ge- genüber ihrer Rechtsvertreterin bewusst unwahre und ehrverletzende Behauptun- gen über ihn aufgestellt, welche diese im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 6. August 2025 vor Gericht vorgetragen habe. Die Be- schuldigte habe ihre Rechtsvertreterin dabei als Sprachrohr bzw. Tatmittlerin be- 5 nutzt, um das familienrechtliche Verfahren zu ihren Gunsten zu beeinflussen und den Beschwerdeführer herabzusetzen. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, weder die Schuld noch die Tatfolgen sei- en als geringfügig zu qualifizieren. Die Äusserungen seien bewusst, mehrfach und in diffamierender Absicht erfolgt und hätten bezweckt, das Gericht im Verfahren zu beeinflussen. Da dieselbe Gerichtspräsidentin auch im Hauptverfahren entscheiden werde und dort insbesondere die Fragen der Obhut bzw. einer möglichen Fremd- platzierung eines gemeinsamen Kindes zu beurteilen seien, wirkten die erhobenen Vorwürfe über das vorsorgliche Massnahmenverfahren hinaus fort. Die Beschuldig- te habe die Behauptungen weder zurückgenommen noch sich dafür entschuldigt. Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe mangels Durchführung von Untersuchungshandlungen die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht rechtsgenüglich beurteilen können. Die angefochtene Verfügung enthal- te keine genügende Auseinandersetzung mit den Strafzumessungskriterien des VBRS und verletze deshalb sowohl Bundesrecht als auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Schliesslich liege weder hinsichtlich der Nichtanhandnahme noch der Anwendung des Oppurtunitätsprinzips ein Ausnahmefall vor, weshalb ge- stützt auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» eine Strafuntersuchung hätte eröff- net werden müssen. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass bei der Beurteilung der Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen die prozessualen Darlegungsrechte und - pflichten der Parteien zu berücksichtigen seien. Die beanstandeten Äusserungen stünden im Zusammenhang mit dem familienrechtlichen Verfahren und beträfen die Regelung der Kinderbelange. Sie seien damit sachbezogen erfolgt. Die Äusserung betreffend den Osterbrunch sei als Reaktion auf die Darstellung des Beschwerde- führers erfolgt und stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem streitigen Ge- schehensablauf. Auch die Aussagen zur Schule und zu den Lehrpersonen seien im Kontext der Würdigung der eingereichten Beweismittel erfolgt und gingen nicht über das zur Interessenwahrung Erforderliche hinaus. Selbst wenn die beanstande- ten Äusserungen als ehrverletzend zu qualifizieren wären, seien Schuld und Tatfol- gen angesichts des Prozesskontexts als geringfügig zu beurteilen. Die Nichtan- handnahme sei daher zu Recht erfolgt. 5.4 Die Beschuldigte macht geltend, die beanstandeten Äusserungen seien im Zu- sammenhang mit dem familienrechtlichen Verfahren erfolgt und entsprechend im Gesamtkontext zu würdigen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Par- teivorbringen nur ausnahmsweise strafbar, namentlich wenn sie keinen sachlichen Bezug zum Verfahren aufwiesen oder ausschliesslich der Herabsetzung der betrof- fenen Person dienten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die einzelnen Äusserun- gen stünden jeweils in unmittelbarem Zusammenhang mit den im Eheschutzverfah- ren streitigen Fragen und stellten Reaktionen auf Vorbringen des Beschwerdefüh- rers bzw. dessen Prozessvertreters dar. Zudem seien Mitteilungen einer Partei an ihre Rechtsvertretung im Hinblick auf die Prozessführung nach der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung als ehrverletzend zu qualifizieren. 6 Weiter bringt die Beschuldigte vor, die Staatsanwaltschaft habe gestützt auf die Strafanzeige und die eingereichten Unterlagen ohne Weiteres eine Nichtanhand- nahme verfügen dürfen. Zusätzliche Untersuchungshandlungen hätten keine neuen Erkenntnisse erwarten lassen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 52 StGB berufe, sei darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung bereits deshalb nicht zur Anwendung gelange, weil kein strafbares Verhalten vorliege. Im Übrigen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers einseitig und liessen ausser Acht, dass auch dieser im familienrechtlichen Verfahren erhebliche Vorwürfe gegen die Beschuldig- te erhoben habe. 5.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begründung weist sie jedoch (wie nachfolgend zu zeigen sein wird) darauf hin, dass es im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO bereits an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt. Sämtliche vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen bilden Gegenstand eines familienrechtlichen Verfahrens. Sie betreffen insbesondere das angebliche Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den gemeinsamen Kindern und de- ren Umfeld, die Glaubwürdigkeit der von den Parteien angerufenen Auskunftsper- sonen sowie den Beweiswert schulischer Stellungnahmen. Die Äusserungen er- folgten im Rahmen der Parteivorträge und dienten erkennbar dazu, den Standpunkt der Beschuldigten im Verfahren darzulegen und die Beweismittel aus ihrer Sicht zu würdigen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich demgegenüber weitgehend darauf, einzel- ne Formulierungen aus ihrem prozessualen Zusammenhang zu lösen und isoliert als ehrverletzend zu qualifizieren. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Äusserungen jedoch nach ihrem objektiven Sinngehalt im jeweiligen Kontext zu würdigen (BGE 148 IV 409 E. 2.3.2). Gerade bei Parteivorträgen ist entscheidend, ob die Äusserungen einen sachlichen Bezug zum Streitgegenstand aufweisen und der Wahrnehmung berechtigter Parteirechte dienen. Dies trifft vorliegend auf sämtliche zu beurteilenden Äusserungen zu. Die Vorwürfe betreffend den Osterbrunch, die Kontakte der Kinder zur Beschuldigten sowie die angebliche Einflussnahme auf die Schule standen jeweils in unmittelbarem Zu- sammenhang mit den im Massnahmenverfahren streitigen Kinderbelangen. Dass der Beschwerdeführer diese Vorbringen als unzutreffend oder überspitzt erachtet, vermag für sich allein keine Strafbarkeit wegen Ehrverletzung zu begründen. So- weit er geltend macht, die zu beurteilenden Äusserungen könnten die zuständige Gerichtspräsidentin beeinflussen und seien deshalb besonders gravierend, kann ihm nicht gefolgt werden. Zweck der Parteivorträge ist es gerade, das Gericht von der eigenen Darstellung des Sachverhalts und der eigenen Rechtsauffassung zu überzeugen. Der blosse Umstand, dass entsprechende Ausführungen geeignet sein könnten, auf die richterliche Entscheidfindung Einfluss zu nehmen, begründet für sich allein eindeutig keine strafrechtliche Ehrverletzung. Der gegenteiligen Auf- fassung des Beschwerdeführers zu folgen würde bedeuten, dass zahlreiche im Rahmen kontradiktorischer Gerichtsverfahren erhobene Tatsachenbehauptungen und Wertungen regelmässig Anlass zu strafrechtlichen Ermittlungen wegen Ehrver- letzungsdelikten gäben. 7 Unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zu beurteilenden Äusserungen losgelöst vom Prozessgegenstand oder ausschliesslich mit dem Ziel erfolgt sind, den Beschwerdeführer herabzuset- zen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie offensichtlich wider besseres Wissen erhoben worden wären. Bereits aufgrund der Strafanzeige und der eingereichten Unterlagen ergibt sich demnach offensichtlich, dass kein strafbares Verhalten vor- liegt. Die Staatsanwaltschaft durfte daher im Ergebnis von der Eröffnung einer Stra- funtersuchung absehen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass auch die umfang- reichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 52 StGB am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hervor- hebt, erfolgten die zu beurteilenden Äusserungen ausschliesslich im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens, standen im unmittelbaren Zusammenhang mit den dort streitigen Kinderbelangen und richteten sich an einen eng begrenzten Adres- satenkreis (Gerichtspräsidentin, Gerichtsschreiber, Übersetzerin sowie die Parteien inklusive Vertretungen). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten möglichen Auswirkungen auf das familienrechtliche Verfahren vermögen daran nichts zu än- dern, zumal sie in erster Linie die dortige Beweiswürdigung und nicht die strafrecht- liche Beurteilung der Äusserungen betreffen. Selbst wenn daher die Voraussetzun- gen einer Ehrverletzung zu bejahen wären, wäre die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung, wonach von einer Strafverfolgung gestützt auf Art. 8 StPO i.V.m. Art. 52 StGB abzusehen wäre, nicht zu beanstanden.
  9. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
  10. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und werden der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung oder eine Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich grundsätzlich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Of- fizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwen- dungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatkläger- schaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft ent- schädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Nicht- anhandnahme eines Antragsdeliktes (üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB) zu beurteilen, wobei die Beschuldigte obsiegt. Folglich hat der Beschwerdeführer für die Entschädigung des Rechtsanwalts der Beschuldigten aufzukommen. 8 7.3 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 7.4 Die private Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 22. Juli 2026 einen Aufwand von CHF 4'612.65 (inkl. MWST) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Aktenumfangs (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich, zumal thematisch sehr be- schränkt) erscheint die Honorarforderung als deutlich über dem gebotenen Auf- wand liegend. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 14 Stunden ist überhöht. Die Entschädigung der Beschuldigten für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren (Aktenstudium, Verfassen der 15-Seitigen Stellungnahme, Rechtsabklärungen, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel, Tele- fonate, usw.) wird daher auf pauschal CHF 2'500.00 festgesetzt und ist vom Be- schwerdeführer auszurichten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der geleisteten Sicherheit entnommen.
  13. Die Entschädigung der Beschuldigten wird auf CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist vom Beschwerdeführer auszurichten.
  14. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.
  15. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 646 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 18. Dezember 2025 (BJS 25 18850)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen übler Nachrede nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme erhob der Beschwer- deführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 30. Dezember 2025 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:

1. Die Verfügung vom 18. Dezember 2025 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Frau Staatsanwältin E.________, im Strafverfahren BJS 25 18850, sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Eröffnung und Durchführung des Strafverfahrens gegen die Be- schwerdegegnerin wegen übler Nachrede, mutmasslich mehrfach zum Nachteil des Beschwerde- führers begangen, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Sicherheit von CHF 1'400.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam er mit Einzahlung vom 9. Januar 2026 nach. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 stellte die Verfahrensleitung der Be- schuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2026 bean- tragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. Nach einmaliger Fristerstreckung beantragte die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels verzichtet wird. Am 22. Juli 2026 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die first- und formgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Am 18. September 2025 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede ein. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, ihrer Anwältin gegenüber ehrverletzende Äusserungen über den Beschwerdeführer getätigt zu haben, welche vor Gericht im Rahmen der Parteivorträge durch die An- wältin wiederholt bzw. vorgebracht worden seien. In folgenden Aussagen sieht sich der Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzt:

3 «Vielmehr sei es so gewesen, dass er auf die Schwester der Gesuchsgegnerin losgegangen sei.» «Es sei daher klar, dass auf die Ausführungen von Personen, welche durch den Vater bezahlt wurden, nicht abgestellt werden könne.» «Dass es den Kindern gut gehe, werde von den Lehrern gesagt, welche durch den Vater gekauft seien.» «Die Schule sei das Sprachrohr und ein Manipulationsinstrument des Vaters.» «… seit dem September 2023, als die Kinder nicht mehr zu Mutter habe gehen dür- fen.» 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom

25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Nach Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines uneh- renhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. In objektiver Hinsicht entspricht das Delikt der Verleumdung damit grundsätzlich der üblen Nachrede (vgl. Art. 173 StGB), es ist aber erforderlich, dass die Äusserung unwahr ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; 6B_1254/2019 vom 16. März 2020 E. 6.1; je mit Hinweisen). Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetra- gene Äusserung der Wahrheit entspricht oder er ernsthafte Gründe hatte, sie in gu- ten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr

4 ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_15/2021 vom 12. November 2021 E. 2.1.3; 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; je mit Hinweisen; so auch WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch

- Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 2). Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB be- schränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Be- reich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Der subjektive Tat- bestand der Verleumdung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf sämtliche objek- tiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; 6B_1215/2020 vom 22. April 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. «Wider besseres Wissen» er- folgt diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1; 76 IV 243; Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3; 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5; 6B_458/2021 vom 3. März 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, wenn das Bundesrecht dies vorsieht. Gemäss Art. 52 StGB sieht die Untersuchungs- behörde von der Strafverfolgung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die vom Privatkläger als ehrverletzend erachteten Äusserungen wurden im Rahmen der Parteivorträ- ge in einem Zivilverfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils gemacht. Ein Verfahren, welches im Anschluss an die Parteivorträge im Abschluss einer vollständigen Vereinbarung im vor- sorglichen Massnahmeverfahren mündete. Sogar wenn eine eingehende Prüfung der getätigten Äusserungen ergeben würde, dass diese ehrver- letzend sind, ist vorliegend von der Strafverfolgung abzusehen, da Schuld und Tatfolgen ohnehin ge- ring sind. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschuldigte habe ge- genüber ihrer Rechtsvertreterin bewusst unwahre und ehrverletzende Behauptun- gen über ihn aufgestellt, welche diese im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 6. August 2025 vor Gericht vorgetragen habe. Die Be- schuldigte habe ihre Rechtsvertreterin dabei als Sprachrohr bzw. Tatmittlerin be-

5 nutzt, um das familienrechtliche Verfahren zu ihren Gunsten zu beeinflussen und den Beschwerdeführer herabzusetzen. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, weder die Schuld noch die Tatfolgen sei- en als geringfügig zu qualifizieren. Die Äusserungen seien bewusst, mehrfach und in diffamierender Absicht erfolgt und hätten bezweckt, das Gericht im Verfahren zu beeinflussen. Da dieselbe Gerichtspräsidentin auch im Hauptverfahren entscheiden werde und dort insbesondere die Fragen der Obhut bzw. einer möglichen Fremd- platzierung eines gemeinsamen Kindes zu beurteilen seien, wirkten die erhobenen Vorwürfe über das vorsorgliche Massnahmenverfahren hinaus fort. Die Beschuldig- te habe die Behauptungen weder zurückgenommen noch sich dafür entschuldigt. Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe mangels Durchführung von Untersuchungshandlungen die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht rechtsgenüglich beurteilen können. Die angefochtene Verfügung enthal- te keine genügende Auseinandersetzung mit den Strafzumessungskriterien des VBRS und verletze deshalb sowohl Bundesrecht als auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Schliesslich liege weder hinsichtlich der Nichtanhandnahme noch der Anwendung des Oppurtunitätsprinzips ein Ausnahmefall vor, weshalb ge- stützt auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» eine Strafuntersuchung hätte eröff- net werden müssen. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass bei der Beurteilung der Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen die prozessualen Darlegungsrechte und - pflichten der Parteien zu berücksichtigen seien. Die beanstandeten Äusserungen stünden im Zusammenhang mit dem familienrechtlichen Verfahren und beträfen die Regelung der Kinderbelange. Sie seien damit sachbezogen erfolgt. Die Äusserung betreffend den Osterbrunch sei als Reaktion auf die Darstellung des Beschwerde- führers erfolgt und stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem streitigen Ge- schehensablauf. Auch die Aussagen zur Schule und zu den Lehrpersonen seien im Kontext der Würdigung der eingereichten Beweismittel erfolgt und gingen nicht über das zur Interessenwahrung Erforderliche hinaus. Selbst wenn die beanstande- ten Äusserungen als ehrverletzend zu qualifizieren wären, seien Schuld und Tatfol- gen angesichts des Prozesskontexts als geringfügig zu beurteilen. Die Nichtan- handnahme sei daher zu Recht erfolgt. 5.4 Die Beschuldigte macht geltend, die beanstandeten Äusserungen seien im Zu- sammenhang mit dem familienrechtlichen Verfahren erfolgt und entsprechend im Gesamtkontext zu würdigen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Par- teivorbringen nur ausnahmsweise strafbar, namentlich wenn sie keinen sachlichen Bezug zum Verfahren aufwiesen oder ausschliesslich der Herabsetzung der betrof- fenen Person dienten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die einzelnen Äusserun- gen stünden jeweils in unmittelbarem Zusammenhang mit den im Eheschutzverfah- ren streitigen Fragen und stellten Reaktionen auf Vorbringen des Beschwerdefüh- rers bzw. dessen Prozessvertreters dar. Zudem seien Mitteilungen einer Partei an ihre Rechtsvertretung im Hinblick auf die Prozessführung nach der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung als ehrverletzend zu qualifizieren.

6 Weiter bringt die Beschuldigte vor, die Staatsanwaltschaft habe gestützt auf die Strafanzeige und die eingereichten Unterlagen ohne Weiteres eine Nichtanhand- nahme verfügen dürfen. Zusätzliche Untersuchungshandlungen hätten keine neuen Erkenntnisse erwarten lassen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 52 StGB berufe, sei darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung bereits deshalb nicht zur Anwendung gelange, weil kein strafbares Verhalten vorliege. Im Übrigen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers einseitig und liessen ausser Acht, dass auch dieser im familienrechtlichen Verfahren erhebliche Vorwürfe gegen die Beschuldig- te erhoben habe. 5.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begründung weist sie jedoch (wie nachfolgend zu zeigen sein wird) darauf hin, dass es im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO bereits an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt. Sämtliche vom Beschwerdeführer beanstandeten Äusserungen bilden Gegenstand eines familienrechtlichen Verfahrens. Sie betreffen insbesondere das angebliche Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den gemeinsamen Kindern und de- ren Umfeld, die Glaubwürdigkeit der von den Parteien angerufenen Auskunftsper- sonen sowie den Beweiswert schulischer Stellungnahmen. Die Äusserungen er- folgten im Rahmen der Parteivorträge und dienten erkennbar dazu, den Standpunkt der Beschuldigten im Verfahren darzulegen und die Beweismittel aus ihrer Sicht zu würdigen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich demgegenüber weitgehend darauf, einzel- ne Formulierungen aus ihrem prozessualen Zusammenhang zu lösen und isoliert als ehrverletzend zu qualifizieren. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Äusserungen jedoch nach ihrem objektiven Sinngehalt im jeweiligen Kontext zu würdigen (BGE 148 IV 409 E. 2.3.2). Gerade bei Parteivorträgen ist entscheidend, ob die Äusserungen einen sachlichen Bezug zum Streitgegenstand aufweisen und der Wahrnehmung berechtigter Parteirechte dienen. Dies trifft vorliegend auf sämtliche zu beurteilenden Äusserungen zu. Die Vorwürfe betreffend den Osterbrunch, die Kontakte der Kinder zur Beschuldigten sowie die angebliche Einflussnahme auf die Schule standen jeweils in unmittelbarem Zu- sammenhang mit den im Massnahmenverfahren streitigen Kinderbelangen. Dass der Beschwerdeführer diese Vorbringen als unzutreffend oder überspitzt erachtet, vermag für sich allein keine Strafbarkeit wegen Ehrverletzung zu begründen. So- weit er geltend macht, die zu beurteilenden Äusserungen könnten die zuständige Gerichtspräsidentin beeinflussen und seien deshalb besonders gravierend, kann ihm nicht gefolgt werden. Zweck der Parteivorträge ist es gerade, das Gericht von der eigenen Darstellung des Sachverhalts und der eigenen Rechtsauffassung zu überzeugen. Der blosse Umstand, dass entsprechende Ausführungen geeignet sein könnten, auf die richterliche Entscheidfindung Einfluss zu nehmen, begründet für sich allein eindeutig keine strafrechtliche Ehrverletzung. Der gegenteiligen Auf- fassung des Beschwerdeführers zu folgen würde bedeuten, dass zahlreiche im Rahmen kontradiktorischer Gerichtsverfahren erhobene Tatsachenbehauptungen und Wertungen regelmässig Anlass zu strafrechtlichen Ermittlungen wegen Ehrver- letzungsdelikten gäben.

7 Unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zu beurteilenden Äusserungen losgelöst vom Prozessgegenstand oder ausschliesslich mit dem Ziel erfolgt sind, den Beschwerdeführer herabzuset- zen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie offensichtlich wider besseres Wissen erhoben worden wären. Bereits aufgrund der Strafanzeige und der eingereichten Unterlagen ergibt sich demnach offensichtlich, dass kein strafbares Verhalten vor- liegt. Die Staatsanwaltschaft durfte daher im Ergebnis von der Eröffnung einer Stra- funtersuchung absehen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass auch die umfang- reichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 52 StGB am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hervor- hebt, erfolgten die zu beurteilenden Äusserungen ausschliesslich im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens, standen im unmittelbaren Zusammenhang mit den dort streitigen Kinderbelangen und richteten sich an einen eng begrenzten Adres- satenkreis (Gerichtspräsidentin, Gerichtsschreiber, Übersetzerin sowie die Parteien inklusive Vertretungen). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten möglichen Auswirkungen auf das familienrechtliche Verfahren vermögen daran nichts zu än- dern, zumal sie in erster Linie die dortige Beweiswürdigung und nicht die strafrecht- liche Beurteilung der Äusserungen betreffen. Selbst wenn daher die Voraussetzun- gen einer Ehrverletzung zu bejahen wären, wäre die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung, wonach von einer Strafverfolgung gestützt auf Art. 8 StPO i.V.m. Art. 52 StGB abzusehen wäre, nicht zu beanstanden. 6. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und werden der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung oder eine Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich grundsätzlich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Bei Of- fizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwen- dungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatkläger- schaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft ent- schädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Nicht- anhandnahme eines Antragsdeliktes (üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB) zu beurteilen, wobei die Beschuldigte obsiegt. Folglich hat der Beschwerdeführer für die Entschädigung des Rechtsanwalts der Beschuldigten aufzukommen.

8 7.3 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs be- misst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 7.4 Die private Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 22. Juli 2026 einen Aufwand von CHF 4'612.65 (inkl. MWST) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich), des Aktenumfangs (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich, zumal thematisch sehr be- schränkt) erscheint die Honorarforderung als deutlich über dem gebotenen Auf- wand liegend. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 14 Stunden ist überhöht. Die Entschädigung der Beschuldigten für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren (Aktenstudium, Verfassen der 15-Seitigen Stellungnahme, Rechtsabklärungen, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel, Tele- fonate, usw.) wird daher auf pauschal CHF 2'500.00 festgesetzt und ist vom Be- schwerdeführer auszurichten.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der geleisteten Sicherheit entnommen. 3. Die Entschädigung der Beschuldigten wird auf CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist vom Beschwerdeführer auszurichten. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 10. August 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichterin Hubschmid Volz Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.