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BK 2025 637

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Bern OG ·BK · 2026-06-26 · Deutsch BE
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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren BM 25 30275 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter/Beschwerdeführer) wegen Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR

241) ein (Dispositivziffer 1). Weiter verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die Ver- fahrenskosten von CHF 300.00 dem Beschuldigten auferlegt werden (Dispositivzif- fer 2) und ihm weder Entschädigung noch Genugtuung ausgerichtet werden (Dis- positivziffer 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2025 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgenden Antrag: Ich beantrage, dass die mir auferlegten sowie alle zusätzlich entstehenden Verfahrenskosten vom Beschuldiger zu tragen sind. Meine Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen diesen Teilent- scheid. Gestützt darauf eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 6. Januar 2026 ein Beschwerdeverfahren und gab Kenntnis vom Eingang der amtlichen Akten BM 25 30275. Zudem gab sie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellung- nahme. Vom Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme vom

6. Januar 2026 gab die Verfahrensleitung am 8. Januar 2026 Kenntnis, womit der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet wurde.

E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch das Auferlegen der Verfahrenskosten unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit in diesem Umfang zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – vor- behältlich des Nachfolgenden (E. 2.3) – einzutreten.

E. 2.2 Zunächst ist hinsichtlich des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdever- fahrens festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag in der Be- schwerde vom 27. Dezember 2025 sinngemäss lediglich die Ziffer 2 der Verfügung vom 10. Dezember 2025 anficht. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich damit auf die Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten trotz Einstellung des Verfahrens zu Recht dem Beschwerdeführer als Beschuldigten auferlegt hat. Hin- gegen sind Ziffer 1 (Einstellung des Verfahrens) und Ziffer 3 (keine Entschädigung und Genugtuung) der angefochtenen Verfügung unangefochten in Rechtskraft er- wachsen.

E. 2.3 Wenn der Beschwerdeführer beantragt, die ihm auferlegten sowie alle zusätzlich entstehenden Verfahrenskosten seien dem «Beschuldiger» (Anmerkung der Kam-

3 mer: damit gemeint ist wohl der Anzeigeerstatter, dem die Verfügung vom 10. De- zember 2025 ebenfalls mitgeteilt wurde) aufzuerlegen, ist er dazu nicht legitimiert. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange- fochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer lediglich im Umfang der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft ihm Verfahrenskosten auferlegt hat. Ob diese im Falle einer Gutheissung seiner Beschwerde vom Kanton zu tragen oder allenfalls weite- ren Verfahrensbeteiligten auferlegt werden können, ist für den Beschwerdeführer ir- relevant. Damit ist auf die Beschwerde, soweit explizit die Kostenauferlegung an den Anzeigeerstatter beantragt wird, nicht einzutreten.

E. 3 Der angefochtenen Verfügung und den Verfahrensakten BM 25 30275 lässt sich zum Sachverhalt Folgendes entnehmen: Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 15. August 2025 C.________ ein Schreiben versendet zu haben, welches äusserlich wie eine Rechnung aufgemacht gewesen sei, und damit den Eindruck erweckt zu haben, es handle sich beim in Rechnung gestellten Betrag um eine behördlich geschuldete Abgabe. Damit habe der Beschwerdeführer gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb verstossen.

E. 4 Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person fällt bei einer Einstellung des Verfahrens insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund un- richtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung einge- leitet hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_450/2025 vom

15. Juli 2025 E. 2.1.1; 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1; DOMEISEN in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 426 StPO).

E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. In- dessen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kosten- auflage nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen. Die Ver- fahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3; 6B_416/2020 E. 1.1.1; vgl. statt vieler auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 205 vom 16. Februar 2026 E. 4.1; BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 4.3 je mit Hinweisen). Die Kostenauflage an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstel- lung des Verfahrens bleibt die Ausnahme (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.1). Eine Kostentragung kommt nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen

E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Ver- fahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorlie- gend hat der Beschuldigte zugegeben, die fraglichen Schreiben versendet zu haben. Es habe sich um eine Protestaktion gehandelt. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte bewusst eine Provokation bei den Empfängern ausgelöst und damit die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuld- haft verursacht. Er hat deshalb die Verfahrenskosten von pauschal CHF 300.00 zu tragen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet dazu in seiner Beschwerde, das bewusste Auslö- sen einer «Provokation» bei einem Empfänger stelle keine grundsätzliche zivil- rechtliche Schuld dar, sondern sei ein legales, legitimes und übliches Mittel der Kommunikation und Auseinandersetzung in unserer Kultur, solange keine irre- führenden, betrügerischen oder beleidigenden Aussagen gemacht würden. Bei- spiele dazu seien Karikaturen, Theater, Cabaret, Literatur, Kunst und Vieles mehr. Es könne darum im Zusammenhang mit seiner klar als solche erkennbaren satiri- schen Protestaktion nicht als Begründung dafür angeführt werden, dass er «rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt» habe. Diese Argumentation widerspreche in hohem Masse den übrigen Ausführungen in der Verfügung, welche die Eindeutigkeit der Hintergründe der Sendung beleuchteten. Die satirische Protestaktion erfülle keine zivilrechtliche Schuld, weder nach Art. 41 OR noch nach Art. 28 ZGB.

E. 4.4.1 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass sich die Kostenauflage an den Beschwerdeführer als unrecht erweist. Vorab ist festzuhalten, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegen will, äusserst knapp ausfällt. Vor dem Hintergrund, dass es sich nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Kostenauflage an die beschuldigte Person trotz Verfahrenseinstellung um den Ausnahmefall handelt, ist fraglich, ob die hiervor zitierte Begründung der Staatsanwaltschaft dem An- spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gerecht wird. Da die Begrün- dung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch in der Sache nicht überzeugt, kann dies vorliegend offenbleiben.

E. 4.4.2 Zwar hat die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren zugegeben hat, das fragliche Schreiben an rund 40 Empfänger ver- sendet zu haben (Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. November 2025 Z. 58).

5 Wie der Beschwerdeführer jedoch zu Recht moniert, vermag sein Schreiben von den Empfängern allenfalls als Provokation aufgefasst worden sein. Als klarer Ver- stoss gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm in zivilrecht- lich vorwerfbarer Weise kann es allerdings nicht qualifiziert werden, was indessen für die Kostenauflage an die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung notwendige Voraussetzung ist. Woraus die Staatsanwaltschaft die angebliche Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Be- schwerdeführers ableitet, konkretisiert sie denn auch nicht weiter. Lehre und Rechtsprechung ziehen hier zur zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit in analoger Anwen- dung die sich aus Art. 41 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) ergebenden Grundsätze herbei (Urteil des Bundesgerichts 6B_450/2025 vom

15. Juli 2025 E. 2.1.1.; DOMEISEN, a.a.O., N. 37 zu Art. 426 StPO). Inwiefern der Beschwerdeführer durch das angezeigte Verhalten eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Dass das Verhalten keine Widerhandlung gegen das UWG darstellt, hat die Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt; auf die entsprechende Begründung kann verwiesen werden. Wenn die Staatsanwaltschaft diesbezüglich festhält, der Hinweis auf die Freiwilligkeit der Bezahlung sei prominent in der Mitte des Schreibens platziert und grafisch hervorgehoben, womit dem durchschnittli- chen Empfänger sofort klar gewesen sein dürfte, dass es sich nicht um eine «Rechnung» für eine bestehende Forderung gehandelt habe, ist damit auch gleich gesagt, dass dem Beschwerdeführer auch keine absichtliche Täuschung i.S.v. Art. 28 OR vorgeworfen werden kann. Sein Verhalten verstösst im Übrigen auch nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie bspw. das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer ausge- sagt hat, es habe nie die Absicht bestanden, dass jemand Geld an ihn überweise, sondern es habe sich um eine reine Protestaktion gehandelt (Einvernahme Be- schwerdeführer vom 7. November 2025 Z. 54 f.). Tatsächlich hat dann auch kein einziger der 40 Empfänger den Betrag bezahlt.

E. 4.4.3 Weiter kann dem Beschwerdeführer auch kein prozessuales Verschulden im enge- ren Sinne, d.h. die Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens (vgl. Art. 426 Abs. 2 letzter Teilsatz StPO) vorgeworfen werden. Aus den Verfahrensakten BM 25 30275 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise die Durchführung des Verfahrens behindert hätte, sodass ihm auch daraus keine Kosten auferlegt werden können.

E. 4.4.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt, womit dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 5 Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen, soweit dar- auf einzutreten ist. Ziff. 2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 10. Dezember 2025 wird aufgehoben. Die vorinstanzlichen Verfah- renskosten in der Höhe von CHF 300.00 sind vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

6

E. 6 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'400.00, sind bei diesem Ausgang vom Kanton Bern zu tragen. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltsta- rif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Vorliegend war der Beschwerde- führer nicht anwaltlich vertreten. Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitauf- wand von nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten nimmt die Rechtsprechung nur bei besonderen Verhältnissen an (Urteil des Bundesgericht 6B_727/2012 vom

5. Februar 2013 E. 3), welche hier nicht vorliegen. Wirtschaftliche Einbussen wer- den vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht., so dass dem Beschwerdefüh- rer trotz seines Obsiegens für das Beschwerdeverfahren mangels entschädi- gungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziff. 2 der Verfü- gung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Dezember 2025 wird aufgehoben.
  2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern.
  4. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
  5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 637 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten (Einstellung) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 10. Dezember 2025 (BM 25 30275)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren BM 25 30275 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter/Beschwerdeführer) wegen Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR

241) ein (Dispositivziffer 1). Weiter verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die Ver- fahrenskosten von CHF 300.00 dem Beschuldigten auferlegt werden (Dispositivzif- fer 2) und ihm weder Entschädigung noch Genugtuung ausgerichtet werden (Dis- positivziffer 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2025 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgenden Antrag: Ich beantrage, dass die mir auferlegten sowie alle zusätzlich entstehenden Verfahrenskosten vom Beschuldiger zu tragen sind. Meine Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen diesen Teilent- scheid. Gestützt darauf eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 6. Januar 2026 ein Beschwerdeverfahren und gab Kenntnis vom Eingang der amtlichen Akten BM 25 30275. Zudem gab sie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellung- nahme. Vom Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme vom

6. Januar 2026 gab die Verfahrensleitung am 8. Januar 2026 Kenntnis, womit der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet wurde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch das Auferlegen der Verfahrenskosten unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit in diesem Umfang zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – vor- behältlich des Nachfolgenden (E. 2.3) – einzutreten. 2.2 Zunächst ist hinsichtlich des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdever- fahrens festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag in der Be- schwerde vom 27. Dezember 2025 sinngemäss lediglich die Ziffer 2 der Verfügung vom 10. Dezember 2025 anficht. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich damit auf die Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten trotz Einstellung des Verfahrens zu Recht dem Beschwerdeführer als Beschuldigten auferlegt hat. Hin- gegen sind Ziffer 1 (Einstellung des Verfahrens) und Ziffer 3 (keine Entschädigung und Genugtuung) der angefochtenen Verfügung unangefochten in Rechtskraft er- wachsen. 2.3 Wenn der Beschwerdeführer beantragt, die ihm auferlegten sowie alle zusätzlich entstehenden Verfahrenskosten seien dem «Beschuldiger» (Anmerkung der Kam-

3 mer: damit gemeint ist wohl der Anzeigeerstatter, dem die Verfügung vom 10. De- zember 2025 ebenfalls mitgeteilt wurde) aufzuerlegen, ist er dazu nicht legitimiert. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange- fochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer lediglich im Umfang der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft ihm Verfahrenskosten auferlegt hat. Ob diese im Falle einer Gutheissung seiner Beschwerde vom Kanton zu tragen oder allenfalls weite- ren Verfahrensbeteiligten auferlegt werden können, ist für den Beschwerdeführer ir- relevant. Damit ist auf die Beschwerde, soweit explizit die Kostenauferlegung an den Anzeigeerstatter beantragt wird, nicht einzutreten. 3. Der angefochtenen Verfügung und den Verfahrensakten BM 25 30275 lässt sich zum Sachverhalt Folgendes entnehmen: Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 15. August 2025 C.________ ein Schreiben versendet zu haben, welches äusserlich wie eine Rechnung aufgemacht gewesen sei, und damit den Eindruck erweckt zu haben, es handle sich beim in Rechnung gestellten Betrag um eine behördlich geschuldete Abgabe. Damit habe der Beschwerdeführer gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe- werb verstossen. 4. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. In- dessen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kosten- auflage nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen. Die Ver- fahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3; 6B_416/2020 E. 1.1.1; vgl. statt vieler auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 205 vom 16. Februar 2026 E. 4.1; BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 4.3 je mit Hinweisen). Die Kostenauflage an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstel- lung des Verfahrens bleibt die Ausnahme (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.1). Eine Kostentragung kommt nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen

4 Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person fällt bei einer Einstellung des Verfahrens insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund un- richtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung einge- leitet hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_450/2025 vom

15. Juli 2025 E. 2.1.1; 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1; DOMEISEN in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 426 StPO). 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Ver- fahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorlie- gend hat der Beschuldigte zugegeben, die fraglichen Schreiben versendet zu haben. Es habe sich um eine Protestaktion gehandelt. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte bewusst eine Provokation bei den Empfängern ausgelöst und damit die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuld- haft verursacht. Er hat deshalb die Verfahrenskosten von pauschal CHF 300.00 zu tragen. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet dazu in seiner Beschwerde, das bewusste Auslö- sen einer «Provokation» bei einem Empfänger stelle keine grundsätzliche zivil- rechtliche Schuld dar, sondern sei ein legales, legitimes und übliches Mittel der Kommunikation und Auseinandersetzung in unserer Kultur, solange keine irre- führenden, betrügerischen oder beleidigenden Aussagen gemacht würden. Bei- spiele dazu seien Karikaturen, Theater, Cabaret, Literatur, Kunst und Vieles mehr. Es könne darum im Zusammenhang mit seiner klar als solche erkennbaren satiri- schen Protestaktion nicht als Begründung dafür angeführt werden, dass er «rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt» habe. Diese Argumentation widerspreche in hohem Masse den übrigen Ausführungen in der Verfügung, welche die Eindeutigkeit der Hintergründe der Sendung beleuchteten. Die satirische Protestaktion erfülle keine zivilrechtliche Schuld, weder nach Art. 41 OR noch nach Art. 28 ZGB. 4.4 4.4.1 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass sich die Kostenauflage an den Beschwerdeführer als unrecht erweist. Vorab ist festzuhalten, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegen will, äusserst knapp ausfällt. Vor dem Hintergrund, dass es sich nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Kostenauflage an die beschuldigte Person trotz Verfahrenseinstellung um den Ausnahmefall handelt, ist fraglich, ob die hiervor zitierte Begründung der Staatsanwaltschaft dem An- spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gerecht wird. Da die Begrün- dung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch in der Sache nicht überzeugt, kann dies vorliegend offenbleiben. 4.4.2 Zwar hat die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren zugegeben hat, das fragliche Schreiben an rund 40 Empfänger ver- sendet zu haben (Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. November 2025 Z. 58).

5 Wie der Beschwerdeführer jedoch zu Recht moniert, vermag sein Schreiben von den Empfängern allenfalls als Provokation aufgefasst worden sein. Als klarer Ver- stoss gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm in zivilrecht- lich vorwerfbarer Weise kann es allerdings nicht qualifiziert werden, was indessen für die Kostenauflage an die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung notwendige Voraussetzung ist. Woraus die Staatsanwaltschaft die angebliche Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Be- schwerdeführers ableitet, konkretisiert sie denn auch nicht weiter. Lehre und Rechtsprechung ziehen hier zur zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit in analoger Anwen- dung die sich aus Art. 41 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) ergebenden Grundsätze herbei (Urteil des Bundesgerichts 6B_450/2025 vom

15. Juli 2025 E. 2.1.1.; DOMEISEN, a.a.O., N. 37 zu Art. 426 StPO). Inwiefern der Beschwerdeführer durch das angezeigte Verhalten eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Dass das Verhalten keine Widerhandlung gegen das UWG darstellt, hat die Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt; auf die entsprechende Begründung kann verwiesen werden. Wenn die Staatsanwaltschaft diesbezüglich festhält, der Hinweis auf die Freiwilligkeit der Bezahlung sei prominent in der Mitte des Schreibens platziert und grafisch hervorgehoben, womit dem durchschnittli- chen Empfänger sofort klar gewesen sein dürfte, dass es sich nicht um eine «Rechnung» für eine bestehende Forderung gehandelt habe, ist damit auch gleich gesagt, dass dem Beschwerdeführer auch keine absichtliche Täuschung i.S.v. Art. 28 OR vorgeworfen werden kann. Sein Verhalten verstösst im Übrigen auch nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie bspw. das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer ausge- sagt hat, es habe nie die Absicht bestanden, dass jemand Geld an ihn überweise, sondern es habe sich um eine reine Protestaktion gehandelt (Einvernahme Be- schwerdeführer vom 7. November 2025 Z. 54 f.). Tatsächlich hat dann auch kein einziger der 40 Empfänger den Betrag bezahlt. 4.4.3 Weiter kann dem Beschwerdeführer auch kein prozessuales Verschulden im enge- ren Sinne, d.h. die Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens (vgl. Art. 426 Abs. 2 letzter Teilsatz StPO) vorgeworfen werden. Aus den Verfahrensakten BM 25 30275 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise die Durchführung des Verfahrens behindert hätte, sodass ihm auch daraus keine Kosten auferlegt werden können. 4.4.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt, womit dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 5. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen, soweit dar- auf einzutreten ist. Ziff. 2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 10. Dezember 2025 wird aufgehoben. Die vorinstanzlichen Verfah- renskosten in der Höhe von CHF 300.00 sind vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

6 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'400.00, sind bei diesem Ausgang vom Kanton Bern zu tragen. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltsta- rif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Vorliegend war der Beschwerde- führer nicht anwaltlich vertreten. Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitauf- wand von nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten nimmt die Rechtsprechung nur bei besonderen Verhältnissen an (Urteil des Bundesgericht 6B_727/2012 vom

5. Februar 2013 E. 3), welche hier nicht vorliegen. Wirtschaftliche Einbussen wer- den vom Beschwerdeführer keine geltend gemacht., so dass dem Beschwerdefüh- rer trotz seines Obsiegens für das Beschwerdeverfahren mangels entschädi- gungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziff. 2 der Verfü- gung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Dezember 2025 wird aufgehoben. 2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 16. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli i.V. Gerichtsschreiber Pittet Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.