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BK 2025 624

Beschwerde 393-a

Bern OG ·BK · 2026-06-01 · Deutsch BE
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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Es sei der bP für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.

E. 2 Die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Strafabteilung) vom 09.12.2025 sei aufzuheben.

E. 3 Es sei festzustellen, dass gegen den Strafbefehl EO 2023 2925 vom 18.02.2025 frist- und formgül- tig Einsprache erhoben wurde; eventualiter sei der Vorinstanz aufzutragen, auf die Einsprache einzu- treten und das Verfahren fortzusetzen.

E. 3.1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354

3 Abs. 3 StPO). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifi- zierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 StPO).

E. 3.2 Das Regionalgericht bringt in der angefochtenen Verfügung zunächst mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor, dass bei Eingaben per Fax oder per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ein rechtskundiger Absender bewusst auf eine Unterschrift verzichte, weshalb keine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren sei. Die in der angefochtenen Verfügung zitierten Entscheide BGE 142 V 152 und 142 IV 299 (zitiert als Entscheid des Bundesgerichts 6B_1154/2015 vom 28. Juni 2016) drehen sich um Eingaben per Fax und einfacher E-Mail, welche aufgrund der Wahl des Zustellungskanals gar nicht rechtsgültig sein können. Das Bundesgericht verneint daher die Notwendigkeit einer Nachfrist. Im vorliegenden Fall wählte der Beschwerdeführer jedoch die Zustellplattform i.S.v. Art. 110 Abs. 2 StPO. Es kann also nicht die Rede davon sein, dass die Eingabe auf jeden Fall un- gültig gewesen wäre; es mangelte der Eingabe einzig an der gültigen elektroni- schen Signatur. Im ebenfalls zitierten BGE 142 I 10 wurde bei einer postalischen Eingabe des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ohne Unterschrift der An- spruch auf eine Frist zur Nachbesserung bejaht.

E. 3.3 Das Regionalgericht stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass eine Nachbesse- rung vorliegend auch deshalb nicht angezeigt gewesen sei, weil der Beschwerde- führer bewusst am Abend des letzten Tages der Frist gehandelt habe. Damit habe das Regionalgericht den Beschwerdeführer nicht innert Frist auf seinen Fehler aufmerksam machen können. Das Regionalgericht verweist hierfür ebenfalls auf BGE 142 I 10 (E. 2.4.3) und BGE 142 V 152 (E. 4.3 und 4.6). In den zitierten Erwä- gungen beschäftigte sich das Bundesgericht jedoch unter anderem mit der Frage, ob die Strafbehörde während laufender Beschwerdefrist auf formfehlerhafte Einga- ben aufmerksam machen muss. Das Regionalgericht vermischt die Frage, ob der Beschwerdeführer während noch laufender Frist auf den Formmangel aufmerksam zu machen ist, mit derjenigen, ob eine Nachfrist zu gewähren ist. Nur Letzteres ist vorliegend von Interesse.

E. 3.4 Ausserdem verweist das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.0036 (recte: VB.2022.00365) vom 20. Juli 2022 E. 2.3. Dieser Entscheid betrifft eine per elek- tronischer Zustellplattform eingereichte Beschwerde ohne qualifizierte elektroni- sche Signatur. Dabei handelt es sich vorderhand um dieselbe Konstellation wie vorliegend. Im angeführten Entscheid wurde jedoch um Fristwiederherstellung er- sucht. Sowohl in der StPO (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 26 99 vom 1. Juni 2026 E. 3 mit Hinweisen) als auch im Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich (vgl. E. 2 des angeführten Entscheides) gelten hierfür jedoch deutlich strengere Anforderungen an die Sorgfalt als bei der Gewährung einer Nachfrist. Zwar ersuchte der Beschwerdeführer vorliegend auch um Wiederherstellung, allerdings nur eventualiter.

E. 3.5 Die qualifizierte elektronische Signatur dient der Überprüfung der Echtheit eines elektronischen Dokuments und es wird sichergestellt, dass eine Nachricht oder ein Dokument von einem bestimmten Urheber stammt (Authentizität) und während der

4 Übermittlung nicht verändert wurde (Integrität) (HAFNER/GACHNANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 16a zu Art. 110 StPO). Der Beschwerdeführer reichte die elektronisch signierte Fassung der Einsprache am 25. Juni 2025 ein. Dem Prüfbericht lässt sich entnehmen, dass die Signatur vom 3. März 2025 stammt. Weiter ist der Hash-Wert mit demjenigen der unsignierten Einsprache identisch, was Identität der Eingaben bedeutet (Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 1.3). Es ist somit nicht er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte, indem er eine Nachfrist zur Begründung hätte erwirken wollen. Insbesondere lassen sich Authentizität und Identität ohne Weiteres beweisen. Der Beschwerdeführer hätte dies bei Gewährung einer Nachfrist ohne Weiteres tun können. Wenn das Regio- nalgericht vorbringt, dass der Beschwerdeführer bereits gültig signierte elektroni- sche Eingaben getätigt habe und daher nicht von einem blossen Versehen oder unfreiwilligen Unterlassen auszugehen sei, muss es sich den Vorwurf des über- spitzten Formalismus entgegenhalten lassen. In einer solchen Konstellation ist eine Nachfrist zu setzen (vgl. auch BÄHLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 385 StPO).

E. 3.6 Die Beschwerde erweist sich als begründet. Die Sache ist spruchreif, weshalb die Beschwerdekammer reformatorisch entscheidet (Art. 397 Abs. 2 StPO). Die ange- fochtene Verfügung wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. März 2025 gegen den Strafbefehl EO 23 2925 vom

18. Februar 2025 gültig ist. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, trägt der Kan- ton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Ge- richt legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfah- ren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt insoweit (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

E. 4 Eventualiter: Es sei die Frist zur Einsprache gemäss Art. 94 StPO wiederherzustellen bzw. die Ein- sprache als rechtzeitig/zulässig zu behandeln.

E. 5 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (CHF 300.-) seien aufzuheben; eventualiter seien sie dem Staat aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).

E. 6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mwst) Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer in Strafsachen ein Beschwerdeverfahren, bot der Generalstaatsanwalt- schaft und dem Regionalgericht Gelegenheit zur Stellungnahme, hiess den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger für das Be- schwerdeverfahren gut und wies den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab. Am 16. Januar 2026 reichte das Regionalgericht eine Stellungnahme ein. Die Ge- neralstaatsanwaltschaft verzichtete am 20. Januar 2026 auf eine Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann – ausgenom- men hier nicht interessierender verfahrensleitender Entscheide – bei der Be- schwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. März 2025 gegen den Strafbefehl EO 23 2925 vom 18. Februar 2025 gültig ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, trägt der Kanton Bern.
  3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten/Beschwerdeführers entfällt.
  4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (EO 23 2925 – per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin 1 (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin 2 (per B-Post) - der Strafklägerin (per B-Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 624 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 9. Dezember 2025 (PEN 25 146)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 stellte das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ungültig sei (Dispositivziffer 1), trat auf die Einsprache nicht ein (Ziffer 2), stellte fest, dass der Strafbefehl in Rechts- kraft erwachsen sei (Ziffer 3) und auferlegte die Kosten des Entscheides dem Be- schwerdeführer (Ziffer 4). Dagegen erhob dieser, amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, am 22. Dezember 2025 Beschwerde und stellte folgende An- träge:

1. Es sei der bP für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.

2. Die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Strafabteilung) vom 09.12.2025 sei aufzuheben.

3. Es sei festzustellen, dass gegen den Strafbefehl EO 2023 2925 vom 18.02.2025 frist- und formgül- tig Einsprache erhoben wurde; eventualiter sei der Vorinstanz aufzutragen, auf die Einsprache einzu- treten und das Verfahren fortzusetzen.

4. Eventualiter: Es sei die Frist zur Einsprache gemäss Art. 94 StPO wiederherzustellen bzw. die Ein- sprache als rechtzeitig/zulässig zu behandeln.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (CHF 300.-) seien aufzuheben; eventualiter seien sie dem Staat aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mwst) Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer in Strafsachen ein Beschwerdeverfahren, bot der Generalstaatsanwalt- schaft und dem Regionalgericht Gelegenheit zur Stellungnahme, hiess den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger für das Be- schwerdeverfahren gut und wies den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab. Am 16. Januar 2026 reichte das Regionalgericht eine Stellungnahme ein. Die Ge- neralstaatsanwaltschaft verzichtete am 20. Januar 2026 auf eine Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann – ausgenom- men hier nicht interessierender verfahrensleitender Entscheide – bei der Be- schwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354

3 Abs. 3 StPO). Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifi- zierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 StPO). 3.2 Das Regionalgericht bringt in der angefochtenen Verfügung zunächst mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor, dass bei Eingaben per Fax oder per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ein rechtskundiger Absender bewusst auf eine Unterschrift verzichte, weshalb keine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren sei. Die in der angefochtenen Verfügung zitierten Entscheide BGE 142 V 152 und 142 IV 299 (zitiert als Entscheid des Bundesgerichts 6B_1154/2015 vom 28. Juni 2016) drehen sich um Eingaben per Fax und einfacher E-Mail, welche aufgrund der Wahl des Zustellungskanals gar nicht rechtsgültig sein können. Das Bundesgericht verneint daher die Notwendigkeit einer Nachfrist. Im vorliegenden Fall wählte der Beschwerdeführer jedoch die Zustellplattform i.S.v. Art. 110 Abs. 2 StPO. Es kann also nicht die Rede davon sein, dass die Eingabe auf jeden Fall un- gültig gewesen wäre; es mangelte der Eingabe einzig an der gültigen elektroni- schen Signatur. Im ebenfalls zitierten BGE 142 I 10 wurde bei einer postalischen Eingabe des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ohne Unterschrift der An- spruch auf eine Frist zur Nachbesserung bejaht. 3.3 Das Regionalgericht stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass eine Nachbesse- rung vorliegend auch deshalb nicht angezeigt gewesen sei, weil der Beschwerde- führer bewusst am Abend des letzten Tages der Frist gehandelt habe. Damit habe das Regionalgericht den Beschwerdeführer nicht innert Frist auf seinen Fehler aufmerksam machen können. Das Regionalgericht verweist hierfür ebenfalls auf BGE 142 I 10 (E. 2.4.3) und BGE 142 V 152 (E. 4.3 und 4.6). In den zitierten Erwä- gungen beschäftigte sich das Bundesgericht jedoch unter anderem mit der Frage, ob die Strafbehörde während laufender Beschwerdefrist auf formfehlerhafte Einga- ben aufmerksam machen muss. Das Regionalgericht vermischt die Frage, ob der Beschwerdeführer während noch laufender Frist auf den Formmangel aufmerksam zu machen ist, mit derjenigen, ob eine Nachfrist zu gewähren ist. Nur Letzteres ist vorliegend von Interesse. 3.4 Ausserdem verweist das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.0036 (recte: VB.2022.00365) vom 20. Juli 2022 E. 2.3. Dieser Entscheid betrifft eine per elek- tronischer Zustellplattform eingereichte Beschwerde ohne qualifizierte elektroni- sche Signatur. Dabei handelt es sich vorderhand um dieselbe Konstellation wie vorliegend. Im angeführten Entscheid wurde jedoch um Fristwiederherstellung er- sucht. Sowohl in der StPO (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 26 99 vom 1. Juni 2026 E. 3 mit Hinweisen) als auch im Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich (vgl. E. 2 des angeführten Entscheides) gelten hierfür jedoch deutlich strengere Anforderungen an die Sorgfalt als bei der Gewährung einer Nachfrist. Zwar ersuchte der Beschwerdeführer vorliegend auch um Wiederherstellung, allerdings nur eventualiter. 3.5 Die qualifizierte elektronische Signatur dient der Überprüfung der Echtheit eines elektronischen Dokuments und es wird sichergestellt, dass eine Nachricht oder ein Dokument von einem bestimmten Urheber stammt (Authentizität) und während der

4 Übermittlung nicht verändert wurde (Integrität) (HAFNER/GACHNANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 16a zu Art. 110 StPO). Der Beschwerdeführer reichte die elektronisch signierte Fassung der Einsprache am 25. Juni 2025 ein. Dem Prüfbericht lässt sich entnehmen, dass die Signatur vom 3. März 2025 stammt. Weiter ist der Hash-Wert mit demjenigen der unsignierten Einsprache identisch, was Identität der Eingaben bedeutet (Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 1.3). Es ist somit nicht er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte, indem er eine Nachfrist zur Begründung hätte erwirken wollen. Insbesondere lassen sich Authentizität und Identität ohne Weiteres beweisen. Der Beschwerdeführer hätte dies bei Gewährung einer Nachfrist ohne Weiteres tun können. Wenn das Regio- nalgericht vorbringt, dass der Beschwerdeführer bereits gültig signierte elektroni- sche Eingaben getätigt habe und daher nicht von einem blossen Versehen oder unfreiwilligen Unterlassen auszugehen sei, muss es sich den Vorwurf des über- spitzten Formalismus entgegenhalten lassen. In einer solchen Konstellation ist eine Nachfrist zu setzen (vgl. auch BÄHLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 385 StPO). 3.6 Die Beschwerde erweist sich als begründet. Die Sache ist spruchreif, weshalb die Beschwerdekammer reformatorisch entscheidet (Art. 397 Abs. 2 StPO). Die ange- fochtene Verfügung wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. März 2025 gegen den Strafbefehl EO 23 2925 vom

18. Februar 2025 gültig ist. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, trägt der Kan- ton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Ge- richt legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfah- ren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt insoweit (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. März 2025 gegen den Strafbefehl EO 23 2925 vom 18. Februar 2025 gültig ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten/Beschwerdeführers entfällt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (EO 23 2925 – per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin 1 (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin 2 (per B-Post) - der Strafklägerin (per B-Post) Bern, 18. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiber Emch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-

6 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.