Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren wegen Drohung, «Urkundenfabrikation», Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses gegen die Beschuldigten gemäss Rubrum nicht an die Hand. Dagegen erhob E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, dass die angefochtene Nichtanhandnahme auf Kosten der Staats- anwaltschaft aufzuheben oder für nichtig zu erklären sei. Weiter sei ihm eine Par- teientschädigung von CHF 1'000.00 auszurichten. Mit Verfügung vom 30. Dezem- ber 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Beschwerdeverfahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft und den Be- schuldigten 1-3 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 6. Januar 2026 auf eine Stellungnahme. Die Beschuldigten 1-3 lies- sen sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwer- deführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 gegeben sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt un- ter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hin- weisen).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Be- schwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumin- dest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO).
E. 3.2 Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber kann sie auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
E. 3.3.1 Der Drohung gemäss Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schre- cken oder Angst versetzt.
E. 3.3.2 Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behör- de oder Beamte schuldig, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.
E. 3.3.3 Der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB macht sich schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat.
E. 4 ist vielmehr die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (Zivilkammer des Obergerichts) zuständig.
E. 4.1 Hinsichtlich der angezeigten Drohung wurde die angefochtene Verfügung wie folgt begründet: Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung bei- zuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Die Pfändung kann auch in Abwesenheit des Schuld- ners vorgenommen werden, wenn diese vorschriftsgemäss angekündigt wurde, pfändbare Ge- genstände vorhanden sind, und der Schuldner im Anschluss an den Pfändungsvollzug gehörig be- nachrichtigt wird, insbesondere wenn der Schuldner sich vehement einem Pfändungsvollzug entzieht (BSK SchKG-Sievi, Art. 91 N 6). Der Betreibungsbeamte kann nach Art. 91 Abs. 3 SchKG nötigenfalls auch Polizeigewalt in Anspruch nehmen, um Räumlichkeiten und Behältnisse des Schuldners zu öff- nen, wenn sich dieser hierzu weigert, ohne dass zuvor ein Gerichtsbeschluss erwirkt werden muss. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Das vom Betreibungsamt angekündigte Vorgehen beim Pfändungs- vollzug in der Wohnung von E.________ (Öffnen der Wohnung unter Beizug der Polizei und eines Schlüsseldienstes im Falle dessen Abwesenheit) stellt eine gemäss Art. 91 SchKG gesetzlich erlaubte Handlung i.S.v. Art. 14 StGB dar. Damit ist vorliegend der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt. Darüber hinaus ist die Staatsanwaltschaft nicht zuständig für die Überprüfung von Verwaltungshand- lungen des Betreibungsamtes. Für Beschwerden gegen Verfügungen der regionalen Betreibungsäm- ter oder Anordnungen von Disziplinarmassnahmen gegen fehlbare Angestellte der Betreibungsämter
E. 4.2 Wenn der Beschwerdeführer dagegen zusammengefasst vorbringt, dass im zitier- ten Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nicht stehe, dass in seine Wohnung eingebrochen werden dür- fe, so ist das korrekt. Die Staatsanwaltschaft zitiert in der angefochtenen Verfügung jedoch auch den hier einschlägigen Art. 91 Abs. 3 SchKG, in dem festgehalten wird, dass der Schuldner dem Beamten auf Verlangen Behältnisse und Räumlich- keiten öffnen muss, wobei der Beamte hierfür nötigenfalls Polizeigewalt in An- spruch nehmen kann (vgl. SIEVI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 91 SchKG).
E. 4.3 Weiter erklärt der Beschwerdeführer, dass die Prüfung des angezeigten Sachver- halts auf Straftaten sehr wohl die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei. Sie könne sich nicht darauf zurückziehen, dass es nicht ihre Aufgabe sei, Verwaltungshand- lungen zu überprüfen. Dabei verkennt er, dass die Staatsanwaltschaft bereits im Abschnitt davor darlegt, wieso ihrer Ansicht nach gar kein strafbares Verhalten vor- liegt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (vgl. E. 3.1). Für das Vorbringen, die Staatsanwaltschaft hätte das Betreibungsbegehren edieren sollen, kann auf E. 6 verwiesen werden.
E. 5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Staatsanwaltschaft durch den Verweis auf ein früheres Verfahren, in dessen abschliessender Verfügung dem Be- schwerdeführer bereits erklärt worden sei, dass das angezeigte Verhalten nicht strafbar sei, in Befangenheit durch Vorbefassung verfalle. Deshalb sei die ange- fochtene Verfügung nichtig. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Verweis auf frühe- re Verfahren stellt keine Vorbefassung dar (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17b zu Art. 56 StPO). Selbst wenn man dies anders sehen möchte, bestimmt Art. 59 Abs. 3 StPO, dass die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter ausübt. Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, werden erst nach dem Entscheid und auch nur auf Antrag einer Partei aufgehoben und wiederholt (Art. 60 Abs. 1 StPO). Daraus folgt keine Nichtigkeit (BOOG, a.a.O., N. 3 zu Art. 60 StPO).
E. 6.1 Wenn der Beschwerdeführer erklärt, dass die Sache vor der Edition des Betrei- bungsbegehrens nicht spruchreif sei, rügt er sinngemäss eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO. Dabei verkennt er, dass der Unter- suchungsgrundsatz lediglich für laufende Strafverfahren gilt und die Untersu- chungsmaxime die Strafbehörden nicht zu proaktivem Handeln verpflichtet (RIE- DO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 f. zu Art. 6 StPO). Ein laufendes Verfahren ist vorliegend gerade nicht gegeben, da die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung darauf ver- zichtet, ein Verfahren zu eröffnen.
5
E. 6.2 An mehreren Stellen in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Betreibungsbegehren zu edieren gewesen wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Beizug von Akten eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist (statt vieler Urteil des Bun- desgerichts 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5). Zur Eröffnung eines Strafver- fahrens bedarf es jedoch eines hinreichenden Tatverdachtes (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO).
E. 6.3 Auch was der Beschwerdeführer darüber hinaus hinsichtlich des hinreichenden Tatverdachts vorbringt, verfängt nicht. Daraus, dass seine Schilderung in der ange- fochtenen Verfügung nicht in Frage gestellt oder widerlegt worden sein soll, schliesst der Beschwerdeführer, dass diese als glaubhaft eingeschätzt werde. Die angefochtene Verfügung wird jedoch dahingehend begründet, dass das angezeigte Verhalten gar nicht strafbar sein kann. Damit kann die Staatsanwaltschaft offen lassen, ob die Schilderung des Beschwerdeführers glaubhaft ist oder nicht. Der Tatverdacht hat sich nämlich auf eine Straftat im materiellrechtlichen Sinne zu be- ziehen (statt vieler: ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspi- cionem maleficii, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 328). Wenn bereits fest- steht, dass das angezeigte Verhalten gar nicht strafbar sein kann, so kann auch kein Verdacht auf eine Straftat entstehen. Es ist somit nichts daran auszusetzen, dass die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht verneinte und auf den Beizug des Betreibungsbegehrens verzichtete.
E. 7.1 Was die Rechnungsstellung durch die Beschuldigte 2 anbelangt, ist vorab festzu- halten, dass dem Beschwerdeführer der gesamte Ablauf hinsichtlich Geltendma- chung finanzieller Ansprüche des Kantons Bern gegenüber Dritten bereits mehr- fach ausführlich erklärt wurde (vgl. beispielsweise Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 6.2, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2 ff., BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2 ff., BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.3, auf welche weitergehend verwiesen wird). In den zitierten Beschlüssen wurde dem Beschwerdeführer insbe- sondere aufgezeigt, inwiefern die Weitergabe von Forderungen von Justizbehörden an die Beschuldigte 2 bzw. das Inkasso entsprechender Forderungen durch die Beschuldigte 2 zulässig ist und welches die entsprechenden gesetzlichen Grundla- gen sind (vgl. insbesondere Art. 8 Abs. 1 Bst. l der Verordnung über die Organisa- tion und die Aufgaben der Finanzdirektion [OrV FIN; BSG 152.221.171]). Die vor- gebrachte (angeblich strafrechtlich relevante) Diskrepanz zwischen der Gläubigerin der fraglichen Rechnung und der Beschuldigten 2 als Empfängerin der zu leisten- den Zahlung ist gesetzlich vorgesehen und vermag weder einen Anfangsverdacht auf die angezeigten Straftatbestände zu begründen noch das Erlöschen der Forde- rung infolge Unmöglichkeit (vgl. Art. 119 des Obligationenrechts [OR; SR 220]) zur Folge zu haben.
E. 7.2 Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, verfängt sodann nicht. Er setzt sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander, in der ausführlich dargelegt wird, wieso kein strafbares Verhalten vorliegen kann. Auf
6 diese Begründung kann verwiesen werden. Die geltend gemachten Verletzungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und des Da- tenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04) sind aus strafrechtlicher Perspektive ge- nau so wenig von Belang wie die Überlegungen zur Gewaltentrennung, die der Be- schwerdeführer anstellt.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 auf ihn Rückgriff genommen hat und diesen wie folgt begründet: Gemäss Art. 420 Bst. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Vorliegend erstattete E.________ erneut Strafanzeige im Zusammenhang mit hängigen Betreibungs- verfahren gegen ihn und wegen Straftatbeständen, die er bereits mehrfach angezeigt hat. Mit Schrei- ben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland E.________ über die Kosten- folgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 12.06.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. E.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände der Drohung (Art. 180 StGB), der Urkundenfäl- schung (Art. 251 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) sowie der Verletzung des Amtsge- heimnisses (Art. 320 StGB) an. Die Inhalte der Straftatbestände wurden E.________ bereits in diver- sen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass die angezeigten Sachverhalte keine Straftatbestände erfüllen und keine Untersuchung eröffnet wird. Indem er die Anzeigen trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Entspre- chend wird für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 auf E.________ Rückgriff genommen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
E. 8.2 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vor- sätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Inter- esses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzei- ge gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen).
E. 8.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu über- zeugen. Wenn er vorbringt, dass er nicht wissen oder ahnen müsse, wie das Ver- fahren ausgehe, da die Würdigung des Sachverhaltes Sache der Staatsanwalt-
7 schaft sei, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er die Nichtigkeit von Betrei- bungen aufgrund vermeintlich ungültiger Signierung sowie die Rechnungsstellung durch die Finanzdirektion bereits zigmal anzeigte und es sich hierbei offensichtlich um jeweils dieselben Vorwürfe handelt, die der Beschwerdeführer erhebt. Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen wurde, wird nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl reichte er am 12. Juni 2025 erneut eine inhaltlich ähnlich gelagerte, offensichtlich unbegründete Anzeige ein. Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Beschwerde- führers statt vieler auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-7.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht grobe Fahrlässig- keit für einen Rückgriff aus.
E. 9 Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass die verfügende Staatsanwältin durch den Verweis auf ein früheres Verfahren durch Vorbefassung befangen sei. Vorlie- gend ist (insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsbegehren) nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer damit formell ein Ausstandsgesuch gegen die verfügende Staatsanwältin stellt.
E. 10.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO). Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend be- gründet ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet die verfügende Staatsanwältin pau- schal als befangen, da sie auf ein früheres Verfahren verweist. Damit kommt er seiner Begründungspflicht hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens nicht genügend nach. Da dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich bekannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu be- gründen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom
Dispositiv
- Oktober 2024, E. 4.3), erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesse- rung. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre das Ausstandsgesuch jedenfalls als unbegründet abzuweisen. Der Verweis auf frühere Verfahren stellt keine Vorbefassung dar (vgl. BOOG, a.a.O., N. 17b zu Art. 56 StPO). 10.3 Das Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8
- 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Erhebung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird aus- nahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hin- sicht nicht restlos klar ist. Er wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm zukünftig Kosten auferlegt werden können, wenn er wie vorliegend einen Ausstand – wenn auch unklar – zur Diskussion stellt (vgl. dazu auch bereits den Hinweis in E. 9.1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 478 vom 6. Mai 2026). 11.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigten 1-3 liessen sich nicht vernehmen, weshalb ih- nen mangels entschädigungswürdigen Aufwands schon allein deshalb keine Ent- schädigung zuzusprechen ist. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Für das Ausstandsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 623 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigter 3 D.________ Beschuldigte 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Drohung, Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 10. Dezember 2025 (BM 25 23150)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren wegen Drohung, «Urkundenfabrikation», Amtsmissbrauchs und Verletzung des Amtsgeheimnisses gegen die Beschuldigten gemäss Rubrum nicht an die Hand. Dagegen erhob E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, dass die angefochtene Nichtanhandnahme auf Kosten der Staats- anwaltschaft aufzuheben oder für nichtig zu erklären sei. Weiter sei ihm eine Par- teientschädigung von CHF 1'000.00 auszurichten. Mit Verfügung vom 30. Dezem- ber 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Beschwerdeverfahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft und den Be- schuldigten 1-3 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 6. Januar 2026 auf eine Stellungnahme. Die Beschuldigten 1-3 lies- sen sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwer- deführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Be- schwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumin- dest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). 3.2 Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Demgegenüber kann sie auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
3 gegeben sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt un- ter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hin- weisen). 3.3 3.3.1 Der Drohung gemäss Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schre- cken oder Angst versetzt. 3.3.2 Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behör- de oder Beamte schuldig, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. 3.3.3 Der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB macht sich schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat. 4. 4.1 Hinsichtlich der angezeigten Drohung wurde die angefochtene Verfügung wie folgt begründet: Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung bei- zuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Die Pfändung kann auch in Abwesenheit des Schuld- ners vorgenommen werden, wenn diese vorschriftsgemäss angekündigt wurde, pfändbare Ge- genstände vorhanden sind, und der Schuldner im Anschluss an den Pfändungsvollzug gehörig be- nachrichtigt wird, insbesondere wenn der Schuldner sich vehement einem Pfändungsvollzug entzieht (BSK SchKG-Sievi, Art. 91 N 6). Der Betreibungsbeamte kann nach Art. 91 Abs. 3 SchKG nötigenfalls auch Polizeigewalt in Anspruch nehmen, um Räumlichkeiten und Behältnisse des Schuldners zu öff- nen, wenn sich dieser hierzu weigert, ohne dass zuvor ein Gerichtsbeschluss erwirkt werden muss. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Das vom Betreibungsamt angekündigte Vorgehen beim Pfändungs- vollzug in der Wohnung von E.________ (Öffnen der Wohnung unter Beizug der Polizei und eines Schlüsseldienstes im Falle dessen Abwesenheit) stellt eine gemäss Art. 91 SchKG gesetzlich erlaubte Handlung i.S.v. Art. 14 StGB dar. Damit ist vorliegend der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt. Darüber hinaus ist die Staatsanwaltschaft nicht zuständig für die Überprüfung von Verwaltungshand- lungen des Betreibungsamtes. Für Beschwerden gegen Verfügungen der regionalen Betreibungsäm- ter oder Anordnungen von Disziplinarmassnahmen gegen fehlbare Angestellte der Betreibungsämter
4 ist vielmehr die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (Zivilkammer des Obergerichts) zuständig. 4.2 Wenn der Beschwerdeführer dagegen zusammengefasst vorbringt, dass im zitier- ten Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nicht stehe, dass in seine Wohnung eingebrochen werden dür- fe, so ist das korrekt. Die Staatsanwaltschaft zitiert in der angefochtenen Verfügung jedoch auch den hier einschlägigen Art. 91 Abs. 3 SchKG, in dem festgehalten wird, dass der Schuldner dem Beamten auf Verlangen Behältnisse und Räumlich- keiten öffnen muss, wobei der Beamte hierfür nötigenfalls Polizeigewalt in An- spruch nehmen kann (vgl. SIEVI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 91 SchKG). 4.3 Weiter erklärt der Beschwerdeführer, dass die Prüfung des angezeigten Sachver- halts auf Straftaten sehr wohl die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei. Sie könne sich nicht darauf zurückziehen, dass es nicht ihre Aufgabe sei, Verwaltungshand- lungen zu überprüfen. Dabei verkennt er, dass die Staatsanwaltschaft bereits im Abschnitt davor darlegt, wieso ihrer Ansicht nach gar kein strafbares Verhalten vor- liegt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (vgl. E. 3.1). Für das Vorbringen, die Staatsanwaltschaft hätte das Betreibungsbegehren edieren sollen, kann auf E. 6 verwiesen werden. 5. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Staatsanwaltschaft durch den Verweis auf ein früheres Verfahren, in dessen abschliessender Verfügung dem Be- schwerdeführer bereits erklärt worden sei, dass das angezeigte Verhalten nicht strafbar sei, in Befangenheit durch Vorbefassung verfalle. Deshalb sei die ange- fochtene Verfügung nichtig. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Verweis auf frühe- re Verfahren stellt keine Vorbefassung dar (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17b zu Art. 56 StPO). Selbst wenn man dies anders sehen möchte, bestimmt Art. 59 Abs. 3 StPO, dass die betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter ausübt. Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, werden erst nach dem Entscheid und auch nur auf Antrag einer Partei aufgehoben und wiederholt (Art. 60 Abs. 1 StPO). Daraus folgt keine Nichtigkeit (BOOG, a.a.O., N. 3 zu Art. 60 StPO). 6. 6.1 Wenn der Beschwerdeführer erklärt, dass die Sache vor der Edition des Betrei- bungsbegehrens nicht spruchreif sei, rügt er sinngemäss eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO. Dabei verkennt er, dass der Unter- suchungsgrundsatz lediglich für laufende Strafverfahren gilt und die Untersu- chungsmaxime die Strafbehörden nicht zu proaktivem Handeln verpflichtet (RIE- DO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 f. zu Art. 6 StPO). Ein laufendes Verfahren ist vorliegend gerade nicht gegeben, da die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung darauf ver- zichtet, ein Verfahren zu eröffnen.
5 6.2 An mehreren Stellen in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Betreibungsbegehren zu edieren gewesen wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Beizug von Akten eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist (statt vieler Urteil des Bun- desgerichts 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5). Zur Eröffnung eines Strafver- fahrens bedarf es jedoch eines hinreichenden Tatverdachtes (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). 6.3 Auch was der Beschwerdeführer darüber hinaus hinsichtlich des hinreichenden Tatverdachts vorbringt, verfängt nicht. Daraus, dass seine Schilderung in der ange- fochtenen Verfügung nicht in Frage gestellt oder widerlegt worden sein soll, schliesst der Beschwerdeführer, dass diese als glaubhaft eingeschätzt werde. Die angefochtene Verfügung wird jedoch dahingehend begründet, dass das angezeigte Verhalten gar nicht strafbar sein kann. Damit kann die Staatsanwaltschaft offen lassen, ob die Schilderung des Beschwerdeführers glaubhaft ist oder nicht. Der Tatverdacht hat sich nämlich auf eine Straftat im materiellrechtlichen Sinne zu be- ziehen (statt vieler: ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspi- cionem maleficii, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 328). Wenn bereits fest- steht, dass das angezeigte Verhalten gar nicht strafbar sein kann, so kann auch kein Verdacht auf eine Straftat entstehen. Es ist somit nichts daran auszusetzen, dass die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht verneinte und auf den Beizug des Betreibungsbegehrens verzichtete. 7. 7.1 Was die Rechnungsstellung durch die Beschuldigte 2 anbelangt, ist vorab festzu- halten, dass dem Beschwerdeführer der gesamte Ablauf hinsichtlich Geltendma- chung finanzieller Ansprüche des Kantons Bern gegenüber Dritten bereits mehr- fach ausführlich erklärt wurde (vgl. beispielsweise Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 6.2, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2 ff., BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2 ff., BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.3, auf welche weitergehend verwiesen wird). In den zitierten Beschlüssen wurde dem Beschwerdeführer insbe- sondere aufgezeigt, inwiefern die Weitergabe von Forderungen von Justizbehörden an die Beschuldigte 2 bzw. das Inkasso entsprechender Forderungen durch die Beschuldigte 2 zulässig ist und welches die entsprechenden gesetzlichen Grundla- gen sind (vgl. insbesondere Art. 8 Abs. 1 Bst. l der Verordnung über die Organisa- tion und die Aufgaben der Finanzdirektion [OrV FIN; BSG 152.221.171]). Die vor- gebrachte (angeblich strafrechtlich relevante) Diskrepanz zwischen der Gläubigerin der fraglichen Rechnung und der Beschuldigten 2 als Empfängerin der zu leisten- den Zahlung ist gesetzlich vorgesehen und vermag weder einen Anfangsverdacht auf die angezeigten Straftatbestände zu begründen noch das Erlöschen der Forde- rung infolge Unmöglichkeit (vgl. Art. 119 des Obligationenrechts [OR; SR 220]) zur Folge zu haben. 7.2 Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, verfängt sodann nicht. Er setzt sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander, in der ausführlich dargelegt wird, wieso kein strafbares Verhalten vorliegen kann. Auf
6 diese Begründung kann verwiesen werden. Die geltend gemachten Verletzungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und des Da- tenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04) sind aus strafrechtlicher Perspektive ge- nau so wenig von Belang wie die Überlegungen zur Gewaltentrennung, die der Be- schwerdeführer anstellt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 auf ihn Rückgriff genommen hat und diesen wie folgt begründet: Gemäss Art. 420 Bst. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Vorliegend erstattete E.________ erneut Strafanzeige im Zusammenhang mit hängigen Betreibungs- verfahren gegen ihn und wegen Straftatbeständen, die er bereits mehrfach angezeigt hat. Mit Schrei- ben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland E.________ über die Kosten- folgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 12.06.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. E.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände der Drohung (Art. 180 StGB), der Urkundenfäl- schung (Art. 251 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) sowie der Verletzung des Amtsge- heimnisses (Art. 320 StGB) an. Die Inhalte der Straftatbestände wurden E.________ bereits in diver- sen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass die angezeigten Sachverhalte keine Straftatbestände erfüllen und keine Untersuchung eröffnet wird. Indem er die Anzeigen trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Entspre- chend wird für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.00 auf E.________ Rückgriff genommen (Art. 423 Abs. 1 StPO). 8.2 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vor- sätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Inter- esses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzei- ge gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 8.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu über- zeugen. Wenn er vorbringt, dass er nicht wissen oder ahnen müsse, wie das Ver- fahren ausgehe, da die Würdigung des Sachverhaltes Sache der Staatsanwalt-
7 schaft sei, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er die Nichtigkeit von Betrei- bungen aufgrund vermeintlich ungültiger Signierung sowie die Rechnungsstellung durch die Finanzdirektion bereits zigmal anzeigte und es sich hierbei offensichtlich um jeweils dieselben Vorwürfe handelt, die der Beschwerdeführer erhebt. Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen wurde, wird nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl reichte er am 12. Juni 2025 erneut eine inhaltlich ähnlich gelagerte, offensichtlich unbegründete Anzeige ein. Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Beschwerde- führers statt vieler auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-7.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht grobe Fahrlässig- keit für einen Rückgriff aus. 9. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass die verfügende Staatsanwältin durch den Verweis auf ein früheres Verfahren durch Vorbefassung befangen sei. Vorlie- gend ist (insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsbegehren) nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer damit formell ein Ausstandsgesuch gegen die verfügende Staatsanwältin stellt. 10.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO). Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend be- gründet ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet die verfügende Staatsanwältin pau- schal als befangen, da sie auf ein früheres Verfahren verweist. Damit kommt er seiner Begründungspflicht hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens nicht genügend nach. Da dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich bekannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu be- gründen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom
1. Oktober 2024, E. 4.3), erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesse- rung. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre das Ausstandsgesuch jedenfalls als unbegründet abzuweisen. Der Verweis auf frühere Verfahren stellt keine Vorbefassung dar (vgl. BOOG, a.a.O., N. 17b zu Art. 56 StPO). 10.3 Das Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Erhebung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird aus- nahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hin- sicht nicht restlos klar ist. Er wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm zukünftig Kosten auferlegt werden können, wenn er wie vorliegend einen Ausstand – wenn auch unklar – zur Diskussion stellt (vgl. dazu auch bereits den Hinweis in E. 9.1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 478 vom 6. Mai 2026). 11.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigten 1-3 liessen sich nicht vernehmen, weshalb ih- nen mangels entschädigungswürdigen Aufwands schon allein deshalb keine Ent- schädigung zuzusprechen ist.
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Für das Ausstandsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 11. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.