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BK 2025 558

Einstellung/Nichtanhandnahme

Bern OG ·BK · 2026-07-07 · Deutsch BE
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Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Annuler l’ordonnance de classement du 23 octobre 2025 rendue par le Ministère public du canton de Berne, Région Jura bernois-Seeland, Agence du Jura bernois, dans la cause BJS 25 1592;

E. 2 Annuler le chiffre 1 de l’ordonnance du 7 novembre 2025 concernant les réquisitions de preuve, rendue par le Ministère public du canton de Berne, Région Jura bernois-Seeland, Agence du Jura bernois, dans la cause BJS 25 1592;

E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legiti- miert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Einstellungsverfügung (und in diesem Zusammenhang auch durch die abgelehnten Beweisanträge [vgl. E. 2.2 nachfolgend]) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten.

E. 2.2 Eine gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen ist grundsätzlich nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 3 StPO). Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Beweisanträge richtet, ist daran zu erinnern, dass der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Entscheide auf der Überle- gung beruht, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne Weiteres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfahrensverzögerungen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 318 StPO). Kann der Beweisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsan- waltschaft ausnahmsweise Beschwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Daraus folgt jedoch nicht, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren möglicherweise nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in Fällen, in de- nen die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Un- tersuchung mitteilt und eine (vollumfängliche oder teilweise) Einstellung des Ver- fahrens in Aussicht stellt, stets die Beschwerde zulässig wäre. Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers (Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Hinweis). Entsprechend lässt sich ein drohender Beweisverlust nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass abgelehnte Beweisanträge im Beschwer- deverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden können (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO). Somit ist die Möglichkeit, abgelehnte Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend zu machen, jener der Wiederholung abgelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO

4 gleichwertig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.2; je mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2025 betreffend Beweis- anträge wird daher zusammen mit der Einstellungsverfügung geprüft, zumal ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nicht aufgezeigt wird. Bei separater Beurtei- lung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2026 wäre entspre- chend darauf nicht einzutreten. 3. Zum Sachverhalt lässt sich der angefochtenen Verfügung Folgendes entnehmen: Am 20.01.2025 meldete sich F.________ bei der Kantonspolizei Bern und teilte mit, dass ihr Sohn C.________ Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei. Sie gab an, ihr an einer Autismus- Spektrum-Störung leidender Sohn habe ihr erzählt, dass er durch den Chauffeur des Sonderschul- busses geohrfeigt und sexuell missbraucht worden sei. Dieser habe ihm den Penis in den Anus ge- steckt. Ihr Sohn habe ihr das mit Gesten und Worten erklärt. F.________ gab weiter an, bereits vor der Kontaktaufnahme mit der Kantonspolizei Bern die Direktorin der Schule und den Arbeitgeber des Buschauffeurs kontaktiert zu habe. Der Arbeitgeber habe mit dem betroffenen Buschauffeur («A.________ (Vorname)») Kontakt aufgenommen und ihn zur Rede gestellt. Die in der Folge aufge- nommenen Ermittlungen zeigten, dass es sich beim fraglichen Buschauffeur um den beschuldigten A.________ handelt. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Ist eine Konstellation nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a-d StPO gegeben, so führt dies zwingend zur Einstellung des Verfahrens (HEINIGER/ RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und ver- langt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delik- ten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1.). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 21 582 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.). Der Staatsanwalt- schaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise wür- digen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom

3. August 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom

18. November 2020 E. 2.1.1 mit Hinwiesen). Bei zweifelhafter Beweis- oder

5 Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Ver- weis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; siehe statt vieler auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 475 + 476 vom 12. Oktober 2023 E. 7.1). 5.

E. 3 Partant, ordonner au Ministère public du canton de Berne de reprendre l’instruction de l’enquête pénale dirigée contre A.________;

E. 4 Subsidiairement, ordonner au Ministère public de dresser un acte d’accusation dans dite procé- dure;

E. 5 Les frais de la présente procédure sont mis à la charge du canton de Berne;

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft gibt in ihrer Einstellungsverfügung vom 23. Oktober 2025 zunächst die ihres Erachtens massgebenden Beweismittel wieder. Sie stützt sich dabei auf die Aussagen der Beteiligten (Beschuldigter, Beschwerdeführer, Mutter und Tante des Beschwerdeführers sowie dessen Lehrerin), einen Bericht zur Aus- sagetüchtigkeit des Beschwerdeführers, einen vom Beschwerdeführer eingereich- ten psychotherapeutischen Bericht, ein rechtsmedizinisches Gutachten zur körper- lichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2025, einen Arztbe- richt des Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche vom 27. Januar 2025 sowie einen Bericht der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Bern vom 21. Januar 2025 hinsichtlich Untersuchungen am Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft kommt nach Würdigung dieser Beweise zum Schluss, dass kein Tatverdacht vorliegt, der eine Anklage rechtfertigt. Sie begründet dies damit, dass die objektiven Befunde keine Anzeichen für einen sexuellen Übergriff bieten. So hätten bei den Untersu- chungen am Beschwerdeführer umgehend nach dem geltend gemachten Übergriff keine Verletzungen oder DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt werden kön- nen. Die mehr als eine Woche später festgestellte Analrhagade könne mit den ebenfalls festgestellten Stuhlwalzen erklärt werden und es sei nicht möglich, dass diese Verletzungen als Folge eines sexuellen Übergriffs erst zu diesem späteren Zeitpunkt aufgetreten seien. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme belasteten den Beschuldigten nicht. Überdies sei eine fehlende Aussagetüchtigkeit beim Beschwerdeführer zu erkennen. Gegen einen sexuellen Übergriff spreche auch die zeitliche Komponente. So sei es infolge des eingehalte- nen Fahrplans am Morgen kaum möglich, dass ein Übergriff stattgefunden habe – umso mehr, als dass der Beschwerdeführer das zweite Kind gewesen sei, welches der Beschuldigte abgeholt habe, womit er auf dem Weg in die Schule nie alleine mit dem Beschuldigten im Bus gewesen sei. Auch auf dem Heimweg von der Schu- le habe es höchstens eine minimale Verspätung gegeben, womit kaum vorstellbar sei, wann der angebliche sexuelle Übergriff hätte stattfinden können. Aus dem Ge-

6 sagten lasse sich kein hinreichender Tatverdacht erhärten, der eine Anklage recht- fertigte, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Bst. a StPO eingestellt werde. In der Verfügung betreffend die abgelehnten Beweisanträge vom 7. November 2025 hält die Staatsanwaltschaft fest, dass die Einholung eines kinderpsychiatri- schen Gutachtens über den Beschwerdeführer zwecks Abklärung der Aussa- getüchtigkeit bzw. die (erneute) Einvernahme des Beschwerdeführers offensichtlich ungeeignet seien, um den fraglichen Sachverhalt weiter abzuklären. Es gebe kei- nen Grund, an der Einschätzung der Klassenlehrerin sowie von lic. phil. G.________ zu zweifeln, wonach beim Beschwerdeführer keine Aussagetüchtigkeit bestehe. Ein Gutachten sei vor diesem Hintergrund entbehrlich. Auch die erneute Befragung des Beschwerdeführers sei nach mehr als 9 Monaten seit dem Ereignis nicht zielführend, da dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine neuen Erkenntnisse und verwertbaren Aussagen liefern würde. Auch die Stellung von geschlossenen Fragen oder die Vorlage des Fotos des Beschuldigten wären mit Blick auf die Situation des Beschwerdeführers nicht verwertbar, da die Aussa- gen auf solche suggestiven Fragen nicht frei und ohne Hilfe erfolgen würden. Die Abweisung hinsichtlich Ergänzung der bereits vorliegenden Arztberichte wurde damit begründet, dass damit keine neuen sachverhaltsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten seien und der Beschwerdeführer im Rahmen der körperlichen Untersu- chung geschlossene Fragen hauptsächlich mit «ja» beantwortet habe. Auch die beantragte Einvernahme mit dem Vater des Beschwerdeführers könne nichts zur Sachverhaltsklärung beitragen, während die Mutter bereits polizeilich einvernom- men worden sei.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dies wird damit begründet, dass die Verfügung bezüglich der Beweisan- träge erst auf den 7. November 2025 datiert ist, während die Einstellungsverfügung bereits vom 23. Oktober 2025 datiert. Dieses Vorgehen hinsichtlich der Beweisan- träge erst nach der Einstellung des Strafverfahrens sei eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, die zur Aufhebung der Einstellungsverfügung führen müsse. Weiter wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwar von einem auf Kindsan- hörungen spezialisierten Polizisten durchgeführt worden sei, dieser sei jedoch nicht auf Kinder mit Autismus spezialisiert. Zudem könnten die Umstände der Anhörung einschüchternd gewesen sein. Auch die Klassenlehrerin des Beschwerdeführers sei nicht auf Autismus spezialisiert, womit nicht auf deren Einschätzung abzustellen sei. Die Videos der Mutter zeigten, dass sich der Beschwerdeführer bei Ge- sprächen mit dieser viel wohler fühle und in der Lage sei, mit ihr zu kommunizieren. Daher sei eine Begutachtung des Beschwerdeführers angezeigt. Die Erstkonsulta- tion ohne nähere Untersuchung des Beschwerdeführers sei durch Dr. med. H.________ erfolgt, weshalb ihm ergänzende Fragen zu seinen Feststellungen zu stellen seien. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass aufgrund der Aktenlage Ankla- ge erhoben werden müsse. Er verweist unter anderem auf die bei der Hausdurch- suchung aufgefundenen schriftlichen Unterlagen des Beschuldigten, wonach dieser sich zu jungen Männern zwischen 14 und 24 Jahren hingezogen fühle und ent- sprechende sexuelle Fantasien beschreibe. Diese Dokumente seien nur wenige

7 Monate vor der Tat erstellt worden. Beunruhigend erscheine auch, dass der Be- schuldigte erst wenige Tage vor der Tat seine Tätigkeit als Busfahrer aufgenom- men habe, obwohl er eigentlich ausgebildeter Polygraphiker sei. Drittens sei es überraschend, dass ausgerechnet an diesem Tag derjenige Junge krank gewesen sein solle, der erst als letzter nach dem Beschwerdeführer abgeladen werde, womit der Beschwerdeführer der letzte Schüler im Bus gewesen sei. Viertens gehe aus dem Browserverlauf des Beschuldigten hervor, dass sich dieser pornografische In- halte mit den Stichworten «virgin boy» oder «twink» anschaue. Auch die Feststel- lung der Analrhagade im Rahmen der Untersuchung vom 27. Januar 2026 sei be- unruhigend und die Diagnose müsse mit den zuständigen Medizinern geklärt wer- den. Überdies wird auf den Bericht von I.________ erwiesen, wonach beim Be- schwerdeführer seit dem Übergriff neue Symptome aufgetreten seien, die einer posttraumatischen Belastungsstörung zuordnen seien. Des Weiteren habe die Tan- te des Beschwerdeführers dessen Äusserungen am Tag des Vorfalls mitbekom- men; gemäss Klassenlehrerin sei der Beschwerdeführer in der Lage anzugeben, wenn er sich verletzt habe, und könne auf die betreffende Stelle zeigen. Weiter sei es überraschend, wenn der Beschuldigte aussage, dass er erst ca. um 15:55 Uhr beim Zuhause des Beschwerdeführer angekommen sei, somit später als gewöhn- lich, während die Mutter eine Rückkehr zwischen 15:45 und 15:50 Uhr und die Tan- te 15.45 Uhr angegeben hätten. Letztlich sei hervorzuheben, dass der Beschuldigte über die Vorwürfe durch den Arbeitgeber vor der Verhaftung informiert worden sei. Die beschuldige Person sei darüber hinaus nicht von der Staatsanwaltschaft per- sönlich befragt worden, obschon im vorliegenden Fall ein persönlicher Eindruck wichtig gewesen wäre. Zudem sei er nicht mit den neuen Ermittlungsergebnissen konfrontiert worden. Ebenfalls habe er angegeben, mit der Polizei Erfahrungen gemacht zu haben, ohne bereit zu sein auszusagen, weshalb. Die Einstellungsverfügung erwähne weder die gefundenen Dokumente noch den Browserverlauf des Beschwerdeführers. Es sei damit davon auszugehen, dass die- se Elemente nicht in die Würdigung einbezogen worden seien. Die zeitliche Dar- stellung zum Abfahrtszeitpunkt beruhe zudem nur auf den Aussagen des Beschul- digten: die Verkehrssituation sei nicht berücksichtigt worden, die Verspätung we- gen des angeblichen Gesprächs mit dem Vater des Kinds J.________ sei nicht be- legt und die Verspätung von 10 Minuten an sich verdächtig.

E. 5.3 Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2025 in Bezug auf die gerügte Gehörsverletzung aus, dass die Verfügung bezüglich Beweisanträ- ge zwar später datiert, allerdings zeitgleich mit der Einstellungsverfügung eröffnet worden sei. Die Beweisanträge seien somit berücksichtigt worden, lediglich das Ab- fassen der entsprechenden Verfügung sei auf den 7. November 2025 datiert. Selbst wenn von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden sollte, wäre vorlie- gend eine Heilung im Beschwerdeverfahren angezeigt. Hinsichtlich der Einstellungsverfügung schliesst sich der Beschuldigte den Erwä- gungen der Staatsanwaltschaft vollumfänglich an. Ausser den Aussagen der Mutter sowie der Tante des Beschwerdeführers, welche lediglich die Schilderungen der Mutter wiedergebe, bestünden keinerlei Hinweise oder Belege für die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Handlungen. Bei den körperlichen Untersuchungen

8 seien weder Verletzungen noch belastende DNA-Spuren festgestellt worden und auch die zeitliche Komponente spreche deutlich gegen eine Täterschaft des Be- schuldigten. Der Beschuldigte streite die Vorwürfe vehement ab und seine stimmi- gen Aussagen deckten sich mit der objektiven Beweislage. Auf die Aussagen der Mutter, welche aufgrund angeblicher Erklärungen des Beschwerdeführers bzw. ih- rer Interpretation gewisser Verhaltensweisens ihres Sohnes einen sexuellen Über- griff befürchte, sei nicht abzustellen. Beim Beschwerdeführer liege eine offenkundig fehlende Aussagetüchtigkeit vor. Seitens der Klassenlehrerin werde auch berichtet, dass die Kindsmutter Antworten des Beschwerdeführers auf geschlossene Fragen stets für die Wahrheit annehme, so auch bei Sachlagen, von denen die Klassenleh- rerin wisse, dass diese nicht stimmten bzw. sich nicht so zugetragen hätten. Die abgewiesenen Beweisanträge vermöchten nichts an der vorliegenden Beweislage zu ändern.

E. 6 Sous suite de frais et dépens. Mit Verfügung vom 26. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwalt- schaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die General- staatsanwaltschaft beantragte am 9. Dezember 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte nahm am 17. Dezember 2025 Stellung und be- antragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und das Honorar der amtlichen Verteidigung sei nach Einforderung der Honorar- und Spesennote festzusetzen. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 nahm und gab die Be- schwerdekammer Kenntnis von diesen Eingaben und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. Am 2. Juli 2026 verzichtete Rechtsanwältin B.________ auf die Einreichung einer Honorarnote. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

3 2.

E. 6.1 Die Beschwerdekammer erachtet die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten als rechtmässig. Es ist mit der Staatsanwaltschaft sowie dem Be- schuldigten einig zu gehen, dass im vorliegenden Fall kein Tatverdacht erhärtet werden konnte, der eine Anklage rechtfertigt.

E. 6.2 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rüge der Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann nicht gefolgt werden. Es ist zutreffend, dass die Einstellungsver- fügung auf der ersten Seite auf den 23. Oktober 2025 datiert ist, während die Ver- fügung betreffend die Beweisanträge das Datum vom 7. November 2025 trägt. Die Ausführung in der Stellungnahme des Beschuldigten, wonach die beiden Verfü- gungen trotz unterschiedlicher Datierung zeitgleich eröffnet worden seien, wird durch den Sendungsverlauf gestützt. Die Einstellungsverfügung vom 23. Oktober 2025 ist letztlich nur scheinbar früher erfolgt. Gemäss Art. 54 Abs. 2 Einführungs- gesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafpro- zessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) bedürfen Einstellungsverfügungen von Staats- anwältinnen und Staatsanwälten der Genehmigung durch die Leitung der kantona- len oder regionalen Staatsanwaltschaft. Diese ist gemäss Genehmigungsstempel auf der letzten Seite der Einstellungsverfügung am 7. November 2025, mithin am gleichen Tag wie die Verfügung betreffend Beweisanträge erfolgt. M.a.W. ist offen- sichtlich, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin erst nach der gesetzlich vor- gesehenen Genehmigung durch den Leitenden Staatsanwaltschaft definitiv über die gestellten Beweisanträge verfügen konnte. Das dies so geschehen ist, zeigt sich am Umstand der zeitgleichen Eröffnung beider Verfügungen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die beantragten Beweismassnahmen nichts am Ergebnis der Einstellung ändern, wie sich nachfolgend zeigen wird.

E. 6.3 Zunächst liegen keinerlei objektive Beweismittel vor, die den beschwerdeführeri- schen Vorwurf gegen den Beschuldigten stützen könnten. Obschon der Beschwer- deführer in den Stunden nach der angeblichen Tat in der Nacht vom 21. Januar 2025 im Inselspital untersucht wurde und gemäss der Mutter zuvor weder geduscht noch Kleider gewechselt worden waren, konnten bei Abstrichen im Anal- oder Ge-

9 nitalbereich keine DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt werden; ebenso wa- ren Tests zum Nachweis von Sperma auf den vom Beschwerdeführer getragenen Kleidern negativ. Auch konnten ausser einer sehr dezenten, ca. 2.5 x 2 cm grossen wegdrückbaren Hautrötung (welche gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 27. Januar 2025 eher nicht im Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen dürfte) keine Verletzungen festgestellt werden. Das äussere Genital und die Analregion zeigten keine Verletzungen oder auffälligen Anhaftungen. Auch habe der Be- schwerdeführer bei den Abstrichen keine Schmerzreaktion gezeigt. Bei der sechs Tage späteren körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2025 konnte eine ca. 2 mm grosse Analrhagade sowie ein Verdacht auf Stuhlwal- zen festgestellt bzw. gestellt werden. Gemäss Anamnese bestünden beim Be- schwerdeführer tägliche anale Schmerzen und er könne kaum mehr auf einem Stuhl sitzen, wobei unklar ist, wer diese Angaben gemacht hat. Im Lichte dessen, dass bei der Untersuchung wenige Stunden nach der behaupteten Tat keine sol- chen Verletzungen festgestellt werden konnten, erscheint es wahrscheinlich, dass die Analrhagade mit dem Verdacht auf Stuhlwalzen erklärt werden kann. Dass die Verletzung durch den Vorfall erst eine Woche später auftreten ist, scheint nicht möglich. Die Untersuchung des Beschwerdeführers in der Tatnacht wurde gemäss Bericht des IRM vom 27. Januar 2025 durch Dr. med. K.________, Dr. med. L.________ und med. pract. M.________ im Beisein von Dr. med. N.________ durchgeführt; dass alle diese Personen die gut eine Woche später festgestellte Analrhagade übersehen haben sollen, ist unwahrscheinlich. Auch bei der körperli- chen Untersuchung des Beschuldigten konnten keine belastenden Feststellungen gemacht werden. Es konnten auch bei ihm weder Verletzungen festgestellt noch im Rahmen von genitalen Abstrichen DNA des Beschwerdeführers aufgefunden wer- den. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass der Beschul- digte durch dessen Arbeitgeber telefonisch vorgewarnt worden sei und allenfalls Beweismittel habe beseitigen können, ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter des Beschwerdeführers selbst umgehend den Arbeitgeber angerufen hat, um diesem mitzuteilen, dass er einen Pädophilen eingestellt habe. Auch im Bus, in welchem der Übergriff stattgefunden haben soll, konnten keine verdächtigen Spuren durch den KTD gefunden werden. Das Fehlen von belastenden Spuren spricht gegen den beschwerdeführerischen Vorwurf gegen den Beschuldigten. Bezüglich des seitens des Beschwerdeführers eingereichten Berichts der Psychotherapeutin des Be- schwerdeführers, I.________, wonach der Beschwerdeführer seit dem Übergriff Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zeige, ist festzuhalten, dass solche noch keinen sexuellen Übergriff, geschweige denn die Täterschaft des Be- schuldigten belegen. Im Übrigen gibt es keine spezifischen Folgen sexualisierter Gewalt im Sinne eines Missbrauchssyndroms, d.h., dass es keine Verhaltensauffäl- ligkeiten gibt, die symptomatisch für Opfer sexuellen Missbrauchs sind. Mögliche Folgen können von Symptomfreiheit bis zu gravierenden Störungen reichen, sind aber völlig unspezifisch (GÖRGEN/RAUCHERT/FISCH, Langfristige Folgen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger, in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminolo- gie, 2012; Vol. 6, S. 3-16; NIEHAUS/VOLBERT/FEGERT, Entwicklungsgerechte Befra- gung von Kindern in Strafverfahren, 2017, S. 56). Eine ergänzende Befragung der Mediziner, die die Untersuchungsberichte über den Beschwerdeführer erstellt ha-

10 ben, scheint nicht zielführend, da diese nicht zur Klärung des Kernsachverhalts bei- tragen können.

E. 6.4 Auch gibt es für den behaupteten sexuellen Übergriff keine Augenzeugen. Die An- zeige erfolgte in der Folge von Äusserungen, die der Beschwerdeführer seiner Mut- ter gegenüber gemacht haben soll. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Januar 2025 per Videoeinvernahme durch einen spezialisierten Polizisten einvernommen und erwähnte dabei keine sexuellen Handlungen. Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass diese Person nicht speziell auf Einvernahmen mit Kindern mit Autismus ausgebildet sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Befragung fachlich de lege ar- tis durchgeführt worden zu sein scheint. Dem Befrager fiel es gemäss seinem Rap- port nachvollziehbar schwer zu erkennen, wann der Beschwerdeführer eine Frage verstanden hat und wann nicht. Lic. phil. G.________, .________ (Beruf/Funktion), wurde zur Beurteilung der Aussagetüchtigkeit des Beschwerdeführers beauftragt. Sie verneinte die Aussagetüchtigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die Auf- nahmen zu dessen Einvernahme sowie aufgrund eines Telefonats mit der Klassen- lehrerin des Beschwerdeführers. Die Ausführungen zu ihrer Beurteilung wirken ein- gängig und es gibt keinen Grund, davon abzuweichen. Dass die Klassenlehrerin nicht auf Autismus spezialisiert ist, vermag deren stützende Einschätzung nicht zu entkräften. Durch den täglichen Umgang mit dem Beschwerdeführer dürfte sie gut in der Lage sein, ihren Eindruck über dessen Aussagetüchtigkeit im Alltagsbereich wiederzugeben. Letztlich diente die Einschätzung der Klassenlehrerin auch bloss als Stütze für die Beurteilung von lic. phil. G.________, nachdem sie das Video der Einvernahme bereits gesichtet hatte. Nach Sichtung des Videoeinvernahmemateri- als durch die Beschwerdekammer wirkt die Beurteilung von lic. phil. G.________ überzeugend und nachvollziehbar begründet. Es ist damit anzunehmen, dass vom Beschwerdeführer keine verwertbaren Aussagen zu erwarten sind, die den be- haupteten Sachverhalt stützen könnten. Das beantragte kinderpsychologische Gutachten erscheint nach dem soeben Ausgeführten nicht zielführend. Es ist daher davon auszugehen, dass die beantragte Begutachtung über den Beschwerdeführer zu denselben Schlüssen führen würde. Auch die beantragte erneute Einvernahme mit dem Beschwerdeführer erscheint nach dem Gesagten nicht dazu geeignet, zur Wahrheitsfindung beizutragen. Dass keine geschlossenen «Ja-Nein-Fragen» im Rahmen der Einvernahme gestellt wurden, ist nicht bloss nicht zu beanstanden, vielmehr ist dies bei Befragungen von Kindern aufgrund von deren Suggestionsan- fälligkeit zwingend geboten (NIEHAUS/VOLBERT/FEGERT, a.a.O., S. 48 ff.). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Klassenlehrerin sowie den Arztberichten geschlossene Fragen oftmals schlicht mit «oui» beantwortet. Dieser Eindruck wird auch durch die Videoeinvernahme ge- stützt. Das Vorlegen eines Bildes des Beschuldigten erscheint aus denselben Gründen nicht sinnvoll bzw. nicht zielführend. Ebenso wenig kann aus den Videos abgeleitet werden, welche die Mutter des Beschwerdeführers als belastendes Be- weismittel eingereicht hat. Der Beschwerdeführer ist als nicht aussagetüchtig zu beurteilen, unabhängig vom Befragungskontext. Mit Verweis auf die Ausführungen zuvor sind Kinder höchst suggestibel, womit – auch bei aussagetüchtigen Kindern

– eine fachgerechte Befragungstechnik zentral ist, wodurch «Einvernahmen» durch die Eltern in aller Regel kaum entscheidender Beweiswert zukommt. Es ist auch

11 nicht klar, was vor der Videoaufnahme zwischen der Mutter und dem Beschwerde- führer allenfalls besprochen wurde bzw. wie die Umstände der Aufnahme waren. Diese privaten Videoaufnahmen vermögen den Beschuldigten somit nicht ent- scheidend zu belasten. Der Beschuldigte bestreitet den erhobenen Vorwurf. Bei seinen Aussagen sind keine Widersprüche ersichtlich. Er schildert den Ablauf des Tages soweit nachvollziehbar und seine Schilderungen decken sich mit den getätigten Nachforschungen (beispielsweise dem Anruf bei den Eltern des ersten Kindes, das er am Morgen der angeblichen Tat auf dem Fahrtroute abgeholt hatte, Angaben über Zeit, Fahrplan etc.). Es bleiben damit bloss die Aussagen der Mutter sowie der Tante, gemäss welchen der Beschwerdeführer ihnen die Vorwürfe gegen den Beschuldigten am Abend des 20. Januar 2025 von sich aus erzählt haben soll. Ihnen gegenüber habe er geäussert, dass der Busfahrer ihn geohrfeigt habe («chauffeur m’a tapé») sowie ihm den Penis in den Anus gesteckt habe («zizi grand dans cucu, ça fait mal»), wobei er beim Erklären auf sein Gesäss gezeigt habe. Die Mutter und die Tante haben den angeblichen Übergriff jedoch nicht selbst beobachten können und können damit nicht direkt zur Sachverhaltsklärung beitragen. Eine erneute Einvernahme erscheint ebenso wenig zielführend, wie die beantragte abgelehnte Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdeführer am fraglichen Tag nicht gesehen hat.

E. 6.5 Neben dem Fehlen von objektiven Beweismitteln und Zeugenaussagen spricht auch die zeitliche Komponente gegen einen Übergriff durch den Beschuldigten. In den Akten ist ein Zeitplan mit der Route des Schulbusses ersichtlich, die dieser an besagtem Tag nehmen sollte. Der Plan stimmt mit den Angaben des Beschuldigten überein. Dieser gab an, mit einer bloss leichten Verspätung in der Schule ange- kommen zu sein, da das erste Kind zu spät zur Abholung erschienen war. Ein Tele- fonat zwischen dem Beschuldigten und den Eltern dieses Kinds am fraglichen Mor- gen ist erstellt. Auch die Lehrerin bestätigte, dass der Bus am Morgen ohne grös- sere Verspätung in der Schule eingetroffen war und ihr nichts Besonderes am Ver- halten des Beschwerdeführers aufgefallen sei. Bei der Hinfahrt verbleibt somit kaum Zeit für den mutmasslichen Übergriff. Die Tante gibt zwar an, dass der Bus am Morgen der Abholung länger als sonst vor dem Gebäude stehen geblieben sei, etwa 5 Minuten. Der Beschuldigte sagte in seiner Einvernahme aus, dass er vor der Losfahrt dem Beschwerdeführer beim Angurten habe helfen müssen. Mit Blick auf den zeitlichen Ablauf scheint ein Übergriff am Morgen kaum möglich; dies umso weniger, als auf dem Weg in die Schule bereits ein Kind («O.________») im Auto gesessen hatte, als der Beschwerdeführer dazu gestiegen war. Auch auf dem Rückweg erscheint ein Übergriff in zeitlicher Hinsicht unwahrscheinlich, da der Bus gemäss Tante des Beschwerdeführers ohne Verspätung angekommen sei. Der Beschuldigte gab an, aufgrund eines kurzen Gesprächs mit den Eltern eines Kin- des wenige Minuten verspätet gewesen sei. Es dürfte damit höchstens eine kleine Verspätung vorgelegen haben. In Berücksichtigung dieser zeitlichen Gegebenhei- ten erscheint das Fehlen jeglicher objektiver Spuren umso entscheidender, dürfte doch damit praktisch keine Zeit für vorbeugende Massnahme zur Spurenverhinde- rung bzw. zur nachträglichen Spurenbeseitigung übriggeblieben sein. Die Mutter vermag nichts zur Frage des Rückkehrzeitpunkts beizutragen, da sie scheinbar erst nach dem Beschwerdeführer nach Hause gekommen ist.

12

E. 6.6 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Einstellungsverfügung die bei der Hausdurch-

suchung aufgefundenen Schriftstücke sowie den festgestellten Browserverlauf

nicht erwähne und daher davon ausgegangen werden müsse, dass diese Beweis-

mittel nicht in die Würdigung miteingeflossen seien. Tatsächlich ist nicht nachzu-

vollziehen, dass diese Dokumente im Rahmen der Einstellungsbegründung nicht

thematisiert worden sind. Nichtsdestotrotz kann der Beschwerdeführer aus der un-

terbliebenen Erwähnung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist zutreffend, dass

diese Unterlagen bzw. der Suchverlauf ein inkriminierendes Indiz darstellen. Der

Beschwerdeführer scheint sich zu minderjährigen Männern hingezogen zu fühlen

und beschreibt entsprechende sexuelle Fantasien in den aufgefundenen Schriftstü-

cken. Im Hinblick auf den konkret im Raum stehenden Tatvorwurf vermögen sie

den Beschuldigten allerdings nicht direkt zu belasten und stellen diesbezüglich

bloss ein Indiz dar. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die – wenn selber be-

wiesen – auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen las-

sen. Einzelne Indizien deuten jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf

eine bestimmte Tatsache hin (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4). Liegen keine direkten

Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig.

Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechts-

erheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil 6B_297/2007 vom 4. September

2007 E. 3.4). Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft

hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild er-

zeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder

Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E.

1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022

E. 1.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV

176; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November

2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Für den Schluss eines vollen rechtsgenügenden

Beweises, müssen sich die Indizien in ihrer Gesamtheit zu einem schlüssigen Indi-

zienmosaik verknüpfen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_988/2025 vom

26. Mai 2026 E. 1.11; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.4.15). Vorliegend

bestehen insgesamt offensichtlich keine ausreichenden Indizien für eine Täter-

schaft des Beschuldigten (siehe hierzu nachfolgend E. 6.8).

E. 6.7 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung geboten. Gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Bewei- serhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Straf- behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Die Abweisung ist mithin zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft, ohne in Willkür zu verfallen, anneh- men kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde (WIPRÄCHTIGER/ HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 318 StPO). Mit Blick auf das zuvor Darge- legte vermögen die beantragten, abgewiesenen Beweisanträge nichts zur Klärung des Kernsachverhalts beizutragen bzw. erscheint die fehlende Aussagetüchtigkeit

13 des Beschwerdeführer rechtsgenüglich erstellt. Die angefochtene Verfügung betref- fend die Beweisanträge erweist sich als rechtens und ist somit nicht zu beanstan- den.

E. 6.8 Für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat gibt es zusammengefasst weder objektive Sachbeweise noch direkte Augenzeugen, welche seine Täterschaft be- weisen. Neben den Aussagen der Mutter und Tante, welche lediglich indirekte Zeugen darstellen, liegen bloss die Indizien der bei der Hausdurchsuchung aufge- fundenen Dokumente bzw. der festgestellte Browserverlauf für eine Täterschaft des Beschuldigten vor. Weitere belastende Indizien sind nicht ersichtlich. Gegenteilig wirken die übrigen erhobenen Beweismittel klar entlastend. Mit Verweis auf das soeben Ausgeführte liegen damit eindeutig keine genügenden Indizien für einen Schuldspruch gegen den Beschuldigten vor. Der Tatverdacht hat sich nicht erhär- tet, womit der Entscheid der Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens un- ter Berücksichtigung der Beweislage korrekt ist.

E. 7 Die Einstellung des Verfahrens wie auch die Ablehnung der Beweisanträge erwei- sen sich als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 2’200.00, sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen.

E. 8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Da er unterliegt, wird dem Beschwerdeführer keine Parteienschädigung für das Be- schwerdeverfahren ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e con- trario). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Anwalts in Verfahren vor den kanto- nalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zu CHF 12'500.00. Nach Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton den amtlich be- stellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Fest- setzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amt-

14 lichen Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711). Rechtsanwältin B.________ verzichtete auf die Einreichung einer Honorarnote. Das Honorar wird daher von Amtes wegen festgesetzt. Angesichts der unterdurch- schnittlichen Schwierigkeit, des durchschnittlichen Stellenwerts und des unter- durchschnittlichen Aktenumfangs (ein kleiner Ordner) wird die amtliche Entschädi- gung auf CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwältin B.________ ausgerichtet. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten besteht kei- ne Rückzahlungspflicht Art. 135 Abs. 4 StPO.

15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 7. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

Dispositiv
  1. Mit Verfügung BJS 25 1592 vom 23. Oktober 2025 stellte die Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfah- ren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Vergewaltigung und Tätlichkeiten zum Nachteil des Straf- und Zivilklä- gers C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Die allfällige Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. Des Weiteren wurde verfügt, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten trägt und dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Kosten seiner angemessenen Verteidigung ausgerichtet wird. Mit Verfügung vom
  2. November 2025 wies die Staatsanwaltschaft zudem die Beweisanträge des Be- schwerdeführers betreffend kinderpsychiatrisches Gutachten und Einvernahme von C.________, Einholen von Arztberichten sowie Einvernahme von F.________ ab (Ziff. 1). Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, die von seiner Mutter erstellten Videos seien zu den Akten zu nehmen, wurde gutgeheissen. Gegen die beiden Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 20. November 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Be- schwerde und stellte nachstehende Rechtsbegehren:
  3. Annuler l’ordonnance de classement du 23 octobre 2025 rendue par le Ministère public du canton de Berne, Région Jura bernois-Seeland, Agence du Jura bernois, dans la cause BJS 25 1592 ;
  4. Annuler le chiffre 1 de l’ordonnance du 7 novembre 2025 concernant les réquisitions de preuve, rendue par le Ministère public du canton de Berne, Région Jura bernois-Seeland, Agence du Jura bernois, dans la cause BJS 25 1592 ;
  5. Partant, ordonner au Ministère public du canton de Berne de reprendre l’instruction de l’enquête pénale dirigée contre A.________ ;
  6. Subsidiairement, ordonner au Ministère public de dresser un acte d’accusation dans dite procé- dure ;
  7. Les frais de la présente procédure sont mis à la charge du canton de Berne ;
  8. Sous suite de frais et dépens. Mit Verfügung vom 26. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwalt- schaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die General- staatsanwaltschaft beantragte am 9. Dezember 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte nahm am 17. Dezember 2025 Stellung und be- antragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und das Honorar der amtlichen Verteidigung sei nach Einforderung der Honorar- und Spesennote festzusetzen. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 nahm und gab die Be- schwerdekammer Kenntnis von diesen Eingaben und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. Am 2. Juli 2026 verzichtete Rechtsanwältin B.________ auf die Einreichung einer Honorarnote. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. 3
  9. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legiti- miert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Einstellungsverfügung (und in diesem Zusammenhang auch durch die abgelehnten Beweisanträge [vgl. E. 2.2 nachfolgend]) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2.2 Eine gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen ist grundsätzlich nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 3 StPO). Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Beweisanträge richtet, ist daran zu erinnern, dass der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Entscheide auf der Überle- gung beruht, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne Weiteres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfahrensverzögerungen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 318 StPO). Kann der Beweisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsan- waltschaft ausnahmsweise Beschwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Daraus folgt jedoch nicht, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren möglicherweise nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in Fällen, in de- nen die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Un- tersuchung mitteilt und eine (vollumfängliche oder teilweise) Einstellung des Ver- fahrens in Aussicht stellt, stets die Beschwerde zulässig wäre. Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers (Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Hinweis). Entsprechend lässt sich ein drohender Beweisverlust nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass abgelehnte Beweisanträge im Beschwer- deverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden können (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO). Somit ist die Möglichkeit, abgelehnte Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend zu machen, jener der Wiederholung abgelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO 4 gleichwertig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.2; je mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2025 betreffend Beweis- anträge wird daher zusammen mit der Einstellungsverfügung geprüft, zumal ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nicht aufgezeigt wird. Bei separater Beurtei- lung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2026 wäre entspre- chend darauf nicht einzutreten.
  10. Zum Sachverhalt lässt sich der angefochtenen Verfügung Folgendes entnehmen: Am 20.01.2025 meldete sich F.________ bei der Kantonspolizei Bern und teilte mit, dass ihr Sohn C.________ Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei. Sie gab an, ihr an einer Autismus- Spektrum-Störung leidender Sohn habe ihr erzählt, dass er durch den Chauffeur des Sonderschul- busses geohrfeigt und sexuell missbraucht worden sei. Dieser habe ihm den Penis in den Anus ge- steckt. Ihr Sohn habe ihr das mit Gesten und Worten erklärt. F.________ gab weiter an, bereits vor der Kontaktaufnahme mit der Kantonspolizei Bern die Direktorin der Schule und den Arbeitgeber des Buschauffeurs kontaktiert zu habe. Der Arbeitgeber habe mit dem betroffenen Buschauffeur («A.________ (Vorname)») Kontakt aufgenommen und ihn zur Rede gestellt. Die in der Folge aufge- nommenen Ermittlungen zeigten, dass es sich beim fraglichen Buschauffeur um den beschuldigten A.________ handelt. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe.
  11. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Ist eine Konstellation nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a-d StPO gegeben, so führt dies zwingend zur Einstellung des Verfahrens (HEINIGER/ RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und ver- langt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delik- ten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1.). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 21 582 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.). Der Staatsanwalt- schaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise wür- digen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom
  12. August 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom
  13. November 2020 E. 2.1.1 mit Hinwiesen). Bei zweifelhafter Beweis- oder 5 Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Ver- weis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; siehe statt vieler auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 475 + 476 vom 12. Oktober 2023 E. 7.1).
  14. 5.1 Die Staatsanwaltschaft gibt in ihrer Einstellungsverfügung vom 23. Oktober 2025 zunächst die ihres Erachtens massgebenden Beweismittel wieder. Sie stützt sich dabei auf die Aussagen der Beteiligten (Beschuldigter, Beschwerdeführer, Mutter und Tante des Beschwerdeführers sowie dessen Lehrerin), einen Bericht zur Aus- sagetüchtigkeit des Beschwerdeführers, einen vom Beschwerdeführer eingereich- ten psychotherapeutischen Bericht, ein rechtsmedizinisches Gutachten zur körper- lichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2025, einen Arztbe- richt des Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche vom 27. Januar 2025 sowie einen Bericht der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Bern vom 21. Januar 2025 hinsichtlich Untersuchungen am Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft kommt nach Würdigung dieser Beweise zum Schluss, dass kein Tatverdacht vorliegt, der eine Anklage rechtfertigt. Sie begründet dies damit, dass die objektiven Befunde keine Anzeichen für einen sexuellen Übergriff bieten. So hätten bei den Untersu- chungen am Beschwerdeführer umgehend nach dem geltend gemachten Übergriff keine Verletzungen oder DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt werden kön- nen. Die mehr als eine Woche später festgestellte Analrhagade könne mit den ebenfalls festgestellten Stuhlwalzen erklärt werden und es sei nicht möglich, dass diese Verletzungen als Folge eines sexuellen Übergriffs erst zu diesem späteren Zeitpunkt aufgetreten seien. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme belasteten den Beschuldigten nicht. Überdies sei eine fehlende Aussagetüchtigkeit beim Beschwerdeführer zu erkennen. Gegen einen sexuellen Übergriff spreche auch die zeitliche Komponente. So sei es infolge des eingehalte- nen Fahrplans am Morgen kaum möglich, dass ein Übergriff stattgefunden habe – umso mehr, als dass der Beschwerdeführer das zweite Kind gewesen sei, welches der Beschuldigte abgeholt habe, womit er auf dem Weg in die Schule nie alleine mit dem Beschuldigten im Bus gewesen sei. Auch auf dem Heimweg von der Schu- le habe es höchstens eine minimale Verspätung gegeben, womit kaum vorstellbar sei, wann der angebliche sexuelle Übergriff hätte stattfinden können. Aus dem Ge- 6 sagten lasse sich kein hinreichender Tatverdacht erhärten, der eine Anklage recht- fertigte, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Bst. a StPO eingestellt werde. In der Verfügung betreffend die abgelehnten Beweisanträge vom 7. November 2025 hält die Staatsanwaltschaft fest, dass die Einholung eines kinderpsychiatri- schen Gutachtens über den Beschwerdeführer zwecks Abklärung der Aussa- getüchtigkeit bzw. die (erneute) Einvernahme des Beschwerdeführers offensichtlich ungeeignet seien, um den fraglichen Sachverhalt weiter abzuklären. Es gebe kei- nen Grund, an der Einschätzung der Klassenlehrerin sowie von lic. phil. G.________ zu zweifeln, wonach beim Beschwerdeführer keine Aussagetüchtigkeit bestehe. Ein Gutachten sei vor diesem Hintergrund entbehrlich. Auch die erneute Befragung des Beschwerdeführers sei nach mehr als 9 Monaten seit dem Ereignis nicht zielführend, da dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine neuen Erkenntnisse und verwertbaren Aussagen liefern würde. Auch die Stellung von geschlossenen Fragen oder die Vorlage des Fotos des Beschuldigten wären mit Blick auf die Situation des Beschwerdeführers nicht verwertbar, da die Aussa- gen auf solche suggestiven Fragen nicht frei und ohne Hilfe erfolgen würden. Die Abweisung hinsichtlich Ergänzung der bereits vorliegenden Arztberichte wurde damit begründet, dass damit keine neuen sachverhaltsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten seien und der Beschwerdeführer im Rahmen der körperlichen Untersu- chung geschlossene Fragen hauptsächlich mit «ja» beantwortet habe. Auch die beantragte Einvernahme mit dem Vater des Beschwerdeführers könne nichts zur Sachverhaltsklärung beitragen, während die Mutter bereits polizeilich einvernom- men worden sei. 5.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dies wird damit begründet, dass die Verfügung bezüglich der Beweisan- träge erst auf den 7. November 2025 datiert ist, während die Einstellungsverfügung bereits vom 23. Oktober 2025 datiert. Dieses Vorgehen hinsichtlich der Beweisan- träge erst nach der Einstellung des Strafverfahrens sei eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, die zur Aufhebung der Einstellungsverfügung führen müsse. Weiter wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwar von einem auf Kindsan- hörungen spezialisierten Polizisten durchgeführt worden sei, dieser sei jedoch nicht auf Kinder mit Autismus spezialisiert. Zudem könnten die Umstände der Anhörung einschüchternd gewesen sein. Auch die Klassenlehrerin des Beschwerdeführers sei nicht auf Autismus spezialisiert, womit nicht auf deren Einschätzung abzustellen sei. Die Videos der Mutter zeigten, dass sich der Beschwerdeführer bei Ge- sprächen mit dieser viel wohler fühle und in der Lage sei, mit ihr zu kommunizieren. Daher sei eine Begutachtung des Beschwerdeführers angezeigt. Die Erstkonsulta- tion ohne nähere Untersuchung des Beschwerdeführers sei durch Dr. med. H.________ erfolgt, weshalb ihm ergänzende Fragen zu seinen Feststellungen zu stellen seien. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass aufgrund der Aktenlage Ankla- ge erhoben werden müsse. Er verweist unter anderem auf die bei der Hausdurch- suchung aufgefundenen schriftlichen Unterlagen des Beschuldigten, wonach dieser sich zu jungen Männern zwischen 14 und 24 Jahren hingezogen fühle und ent- sprechende sexuelle Fantasien beschreibe. Diese Dokumente seien nur wenige 7 Monate vor der Tat erstellt worden. Beunruhigend erscheine auch, dass der Be- schuldigte erst wenige Tage vor der Tat seine Tätigkeit als Busfahrer aufgenom- men habe, obwohl er eigentlich ausgebildeter Polygraphiker sei. Drittens sei es überraschend, dass ausgerechnet an diesem Tag derjenige Junge krank gewesen sein solle, der erst als letzter nach dem Beschwerdeführer abgeladen werde, womit der Beschwerdeführer der letzte Schüler im Bus gewesen sei. Viertens gehe aus dem Browserverlauf des Beschuldigten hervor, dass sich dieser pornografische In- halte mit den Stichworten «virgin boy» oder «twink» anschaue. Auch die Feststel- lung der Analrhagade im Rahmen der Untersuchung vom 27. Januar 2026 sei be- unruhigend und die Diagnose müsse mit den zuständigen Medizinern geklärt wer- den. Überdies wird auf den Bericht von I.________ erwiesen, wonach beim Be- schwerdeführer seit dem Übergriff neue Symptome aufgetreten seien, die einer posttraumatischen Belastungsstörung zuordnen seien. Des Weiteren habe die Tan- te des Beschwerdeführers dessen Äusserungen am Tag des Vorfalls mitbekom- men; gemäss Klassenlehrerin sei der Beschwerdeführer in der Lage anzugeben, wenn er sich verletzt habe, und könne auf die betreffende Stelle zeigen. Weiter sei es überraschend, wenn der Beschuldigte aussage, dass er erst ca. um 15:55 Uhr beim Zuhause des Beschwerdeführer angekommen sei, somit später als gewöhn- lich, während die Mutter eine Rückkehr zwischen 15:45 und 15:50 Uhr und die Tan- te 15.45 Uhr angegeben hätten. Letztlich sei hervorzuheben, dass der Beschuldigte über die Vorwürfe durch den Arbeitgeber vor der Verhaftung informiert worden sei. Die beschuldige Person sei darüber hinaus nicht von der Staatsanwaltschaft per- sönlich befragt worden, obschon im vorliegenden Fall ein persönlicher Eindruck wichtig gewesen wäre. Zudem sei er nicht mit den neuen Ermittlungsergebnissen konfrontiert worden. Ebenfalls habe er angegeben, mit der Polizei Erfahrungen gemacht zu haben, ohne bereit zu sein auszusagen, weshalb. Die Einstellungsverfügung erwähne weder die gefundenen Dokumente noch den Browserverlauf des Beschwerdeführers. Es sei damit davon auszugehen, dass die- se Elemente nicht in die Würdigung einbezogen worden seien. Die zeitliche Dar- stellung zum Abfahrtszeitpunkt beruhe zudem nur auf den Aussagen des Beschul- digten: die Verkehrssituation sei nicht berücksichtigt worden, die Verspätung we- gen des angeblichen Gesprächs mit dem Vater des Kinds J.________ sei nicht be- legt und die Verspätung von 10 Minuten an sich verdächtig. 5.3 Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2025 in Bezug auf die gerügte Gehörsverletzung aus, dass die Verfügung bezüglich Beweisanträ- ge zwar später datiert, allerdings zeitgleich mit der Einstellungsverfügung eröffnet worden sei. Die Beweisanträge seien somit berücksichtigt worden, lediglich das Ab- fassen der entsprechenden Verfügung sei auf den 7. November 2025 datiert. Selbst wenn von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden sollte, wäre vorlie- gend eine Heilung im Beschwerdeverfahren angezeigt. Hinsichtlich der Einstellungsverfügung schliesst sich der Beschuldigte den Erwä- gungen der Staatsanwaltschaft vollumfänglich an. Ausser den Aussagen der Mutter sowie der Tante des Beschwerdeführers, welche lediglich die Schilderungen der Mutter wiedergebe, bestünden keinerlei Hinweise oder Belege für die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Handlungen. Bei den körperlichen Untersuchungen 8 seien weder Verletzungen noch belastende DNA-Spuren festgestellt worden und auch die zeitliche Komponente spreche deutlich gegen eine Täterschaft des Be- schuldigten. Der Beschuldigte streite die Vorwürfe vehement ab und seine stimmi- gen Aussagen deckten sich mit der objektiven Beweislage. Auf die Aussagen der Mutter, welche aufgrund angeblicher Erklärungen des Beschwerdeführers bzw. ih- rer Interpretation gewisser Verhaltensweisens ihres Sohnes einen sexuellen Über- griff befürchte, sei nicht abzustellen. Beim Beschwerdeführer liege eine offenkundig fehlende Aussagetüchtigkeit vor. Seitens der Klassenlehrerin werde auch berichtet, dass die Kindsmutter Antworten des Beschwerdeführers auf geschlossene Fragen stets für die Wahrheit annehme, so auch bei Sachlagen, von denen die Klassenleh- rerin wisse, dass diese nicht stimmten bzw. sich nicht so zugetragen hätten. Die abgewiesenen Beweisanträge vermöchten nichts an der vorliegenden Beweislage zu ändern.
  15. 6.1 Die Beschwerdekammer erachtet die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten als rechtmässig. Es ist mit der Staatsanwaltschaft sowie dem Be- schuldigten einig zu gehen, dass im vorliegenden Fall kein Tatverdacht erhärtet werden konnte, der eine Anklage rechtfertigt. 6.2 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rüge der Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann nicht gefolgt werden. Es ist zutreffend, dass die Einstellungsver- fügung auf der ersten Seite auf den 23. Oktober 2025 datiert ist, während die Ver- fügung betreffend die Beweisanträge das Datum vom 7. November 2025 trägt. Die Ausführung in der Stellungnahme des Beschuldigten, wonach die beiden Verfü- gungen trotz unterschiedlicher Datierung zeitgleich eröffnet worden seien, wird durch den Sendungsverlauf gestützt. Die Einstellungsverfügung vom 23. Oktober 2025 ist letztlich nur scheinbar früher erfolgt. Gemäss Art. 54 Abs. 2 Einführungs- gesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafpro- zessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) bedürfen Einstellungsverfügungen von Staats- anwältinnen und Staatsanwälten der Genehmigung durch die Leitung der kantona- len oder regionalen Staatsanwaltschaft. Diese ist gemäss Genehmigungsstempel auf der letzten Seite der Einstellungsverfügung am 7. November 2025, mithin am gleichen Tag wie die Verfügung betreffend Beweisanträge erfolgt. M.a.W. ist offen- sichtlich, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin erst nach der gesetzlich vor- gesehenen Genehmigung durch den Leitenden Staatsanwaltschaft definitiv über die gestellten Beweisanträge verfügen konnte. Das dies so geschehen ist, zeigt sich am Umstand der zeitgleichen Eröffnung beider Verfügungen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die beantragten Beweismassnahmen nichts am Ergebnis der Einstellung ändern, wie sich nachfolgend zeigen wird. 6.3 Zunächst liegen keinerlei objektive Beweismittel vor, die den beschwerdeführeri- schen Vorwurf gegen den Beschuldigten stützen könnten. Obschon der Beschwer- deführer in den Stunden nach der angeblichen Tat in der Nacht vom 21. Januar 2025 im Inselspital untersucht wurde und gemäss der Mutter zuvor weder geduscht noch Kleider gewechselt worden waren, konnten bei Abstrichen im Anal- oder Ge- 9 nitalbereich keine DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt werden; ebenso wa- ren Tests zum Nachweis von Sperma auf den vom Beschwerdeführer getragenen Kleidern negativ. Auch konnten ausser einer sehr dezenten, ca. 2.5 x 2 cm grossen wegdrückbaren Hautrötung (welche gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 27. Januar 2025 eher nicht im Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen dürfte) keine Verletzungen festgestellt werden. Das äussere Genital und die Analregion zeigten keine Verletzungen oder auffälligen Anhaftungen. Auch habe der Be- schwerdeführer bei den Abstrichen keine Schmerzreaktion gezeigt. Bei der sechs Tage späteren körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2025 konnte eine ca. 2 mm grosse Analrhagade sowie ein Verdacht auf Stuhlwal- zen festgestellt bzw. gestellt werden. Gemäss Anamnese bestünden beim Be- schwerdeführer tägliche anale Schmerzen und er könne kaum mehr auf einem Stuhl sitzen, wobei unklar ist, wer diese Angaben gemacht hat. Im Lichte dessen, dass bei der Untersuchung wenige Stunden nach der behaupteten Tat keine sol- chen Verletzungen festgestellt werden konnten, erscheint es wahrscheinlich, dass die Analrhagade mit dem Verdacht auf Stuhlwalzen erklärt werden kann. Dass die Verletzung durch den Vorfall erst eine Woche später auftreten ist, scheint nicht möglich. Die Untersuchung des Beschwerdeführers in der Tatnacht wurde gemäss Bericht des IRM vom 27. Januar 2025 durch Dr. med. K.________, Dr. med. L.________ und med. pract. M.________ im Beisein von Dr. med. N.________ durchgeführt; dass alle diese Personen die gut eine Woche später festgestellte Analrhagade übersehen haben sollen, ist unwahrscheinlich. Auch bei der körperli- chen Untersuchung des Beschuldigten konnten keine belastenden Feststellungen gemacht werden. Es konnten auch bei ihm weder Verletzungen festgestellt noch im Rahmen von genitalen Abstrichen DNA des Beschwerdeführers aufgefunden wer- den. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass der Beschul- digte durch dessen Arbeitgeber telefonisch vorgewarnt worden sei und allenfalls Beweismittel habe beseitigen können, ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter des Beschwerdeführers selbst umgehend den Arbeitgeber angerufen hat, um diesem mitzuteilen, dass er einen Pädophilen eingestellt habe. Auch im Bus, in welchem der Übergriff stattgefunden haben soll, konnten keine verdächtigen Spuren durch den KTD gefunden werden. Das Fehlen von belastenden Spuren spricht gegen den beschwerdeführerischen Vorwurf gegen den Beschuldigten. Bezüglich des seitens des Beschwerdeführers eingereichten Berichts der Psychotherapeutin des Be- schwerdeführers, I.________, wonach der Beschwerdeführer seit dem Übergriff Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zeige, ist festzuhalten, dass solche noch keinen sexuellen Übergriff, geschweige denn die Täterschaft des Be- schuldigten belegen. Im Übrigen gibt es keine spezifischen Folgen sexualisierter Gewalt im Sinne eines Missbrauchssyndroms, d.h., dass es keine Verhaltensauffäl- ligkeiten gibt, die symptomatisch für Opfer sexuellen Missbrauchs sind. Mögliche Folgen können von Symptomfreiheit bis zu gravierenden Störungen reichen, sind aber völlig unspezifisch (GÖRGEN/RAUCHERT/FISCH, Langfristige Folgen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger, in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminolo- gie, 2012; Vol. 6, S. 3-16; NIEHAUS/VOLBERT/FEGERT, Entwicklungsgerechte Befra- gung von Kindern in Strafverfahren, 2017, S. 56). Eine ergänzende Befragung der Mediziner, die die Untersuchungsberichte über den Beschwerdeführer erstellt ha- 10 ben, scheint nicht zielführend, da diese nicht zur Klärung des Kernsachverhalts bei- tragen können. 6.4 Auch gibt es für den behaupteten sexuellen Übergriff keine Augenzeugen. Die An- zeige erfolgte in der Folge von Äusserungen, die der Beschwerdeführer seiner Mut- ter gegenüber gemacht haben soll. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Januar 2025 per Videoeinvernahme durch einen spezialisierten Polizisten einvernommen und erwähnte dabei keine sexuellen Handlungen. Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass diese Person nicht speziell auf Einvernahmen mit Kindern mit Autismus ausgebildet sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Befragung fachlich de lege ar- tis durchgeführt worden zu sein scheint. Dem Befrager fiel es gemäss seinem Rap- port nachvollziehbar schwer zu erkennen, wann der Beschwerdeführer eine Frage verstanden hat und wann nicht. Lic. phil. G.________, .________ (Beruf/Funktion), wurde zur Beurteilung der Aussagetüchtigkeit des Beschwerdeführers beauftragt. Sie verneinte die Aussagetüchtigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die Auf- nahmen zu dessen Einvernahme sowie aufgrund eines Telefonats mit der Klassen- lehrerin des Beschwerdeführers. Die Ausführungen zu ihrer Beurteilung wirken ein- gängig und es gibt keinen Grund, davon abzuweichen. Dass die Klassenlehrerin nicht auf Autismus spezialisiert ist, vermag deren stützende Einschätzung nicht zu entkräften. Durch den täglichen Umgang mit dem Beschwerdeführer dürfte sie gut in der Lage sein, ihren Eindruck über dessen Aussagetüchtigkeit im Alltagsbereich wiederzugeben. Letztlich diente die Einschätzung der Klassenlehrerin auch bloss als Stütze für die Beurteilung von lic. phil. G.________, nachdem sie das Video der Einvernahme bereits gesichtet hatte. Nach Sichtung des Videoeinvernahmemateri- als durch die Beschwerdekammer wirkt die Beurteilung von lic. phil. G.________ überzeugend und nachvollziehbar begründet. Es ist damit anzunehmen, dass vom Beschwerdeführer keine verwertbaren Aussagen zu erwarten sind, die den be- haupteten Sachverhalt stützen könnten. Das beantragte kinderpsychologische Gutachten erscheint nach dem soeben Ausgeführten nicht zielführend. Es ist daher davon auszugehen, dass die beantragte Begutachtung über den Beschwerdeführer zu denselben Schlüssen führen würde. Auch die beantragte erneute Einvernahme mit dem Beschwerdeführer erscheint nach dem Gesagten nicht dazu geeignet, zur Wahrheitsfindung beizutragen. Dass keine geschlossenen «Ja-Nein-Fragen» im Rahmen der Einvernahme gestellt wurden, ist nicht bloss nicht zu beanstanden, vielmehr ist dies bei Befragungen von Kindern aufgrund von deren Suggestionsan- fälligkeit zwingend geboten (NIEHAUS/VOLBERT/FEGERT, a.a.O., S. 48 ff.). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Klassenlehrerin sowie den Arztberichten geschlossene Fragen oftmals schlicht mit «oui» beantwortet. Dieser Eindruck wird auch durch die Videoeinvernahme ge- stützt. Das Vorlegen eines Bildes des Beschuldigten erscheint aus denselben Gründen nicht sinnvoll bzw. nicht zielführend. Ebenso wenig kann aus den Videos abgeleitet werden, welche die Mutter des Beschwerdeführers als belastendes Be- weismittel eingereicht hat. Der Beschwerdeführer ist als nicht aussagetüchtig zu beurteilen, unabhängig vom Befragungskontext. Mit Verweis auf die Ausführungen zuvor sind Kinder höchst suggestibel, womit – auch bei aussagetüchtigen Kindern – eine fachgerechte Befragungstechnik zentral ist, wodurch «Einvernahmen» durch die Eltern in aller Regel kaum entscheidender Beweiswert zukommt. Es ist auch 11 nicht klar, was vor der Videoaufnahme zwischen der Mutter und dem Beschwerde- führer allenfalls besprochen wurde bzw. wie die Umstände der Aufnahme waren. Diese privaten Videoaufnahmen vermögen den Beschuldigten somit nicht ent- scheidend zu belasten. Der Beschuldigte bestreitet den erhobenen Vorwurf. Bei seinen Aussagen sind keine Widersprüche ersichtlich. Er schildert den Ablauf des Tages soweit nachvollziehbar und seine Schilderungen decken sich mit den getätigten Nachforschungen (beispielsweise dem Anruf bei den Eltern des ersten Kindes, das er am Morgen der angeblichen Tat auf dem Fahrtroute abgeholt hatte, Angaben über Zeit, Fahrplan etc.). Es bleiben damit bloss die Aussagen der Mutter sowie der Tante, gemäss welchen der Beschwerdeführer ihnen die Vorwürfe gegen den Beschuldigten am Abend des 20. Januar 2025 von sich aus erzählt haben soll. Ihnen gegenüber habe er geäussert, dass der Busfahrer ihn geohrfeigt habe («chauffeur m’a tapé») sowie ihm den Penis in den Anus gesteckt habe («zizi grand dans cucu, ça fait mal»), wobei er beim Erklären auf sein Gesäss gezeigt habe. Die Mutter und die Tante haben den angeblichen Übergriff jedoch nicht selbst beobachten können und können damit nicht direkt zur Sachverhaltsklärung beitragen. Eine erneute Einvernahme erscheint ebenso wenig zielführend, wie die beantragte abgelehnte Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdeführer am fraglichen Tag nicht gesehen hat. 6.5 Neben dem Fehlen von objektiven Beweismitteln und Zeugenaussagen spricht auch die zeitliche Komponente gegen einen Übergriff durch den Beschuldigten. In den Akten ist ein Zeitplan mit der Route des Schulbusses ersichtlich, die dieser an besagtem Tag nehmen sollte. Der Plan stimmt mit den Angaben des Beschuldigten überein. Dieser gab an, mit einer bloss leichten Verspätung in der Schule ange- kommen zu sein, da das erste Kind zu spät zur Abholung erschienen war. Ein Tele- fonat zwischen dem Beschuldigten und den Eltern dieses Kinds am fraglichen Mor- gen ist erstellt. Auch die Lehrerin bestätigte, dass der Bus am Morgen ohne grös- sere Verspätung in der Schule eingetroffen war und ihr nichts Besonderes am Ver- halten des Beschwerdeführers aufgefallen sei. Bei der Hinfahrt verbleibt somit kaum Zeit für den mutmasslichen Übergriff. Die Tante gibt zwar an, dass der Bus am Morgen der Abholung länger als sonst vor dem Gebäude stehen geblieben sei, etwa 5 Minuten. Der Beschuldigte sagte in seiner Einvernahme aus, dass er vor der Losfahrt dem Beschwerdeführer beim Angurten habe helfen müssen. Mit Blick auf den zeitlichen Ablauf scheint ein Übergriff am Morgen kaum möglich; dies umso weniger, als auf dem Weg in die Schule bereits ein Kind («O.________») im Auto gesessen hatte, als der Beschwerdeführer dazu gestiegen war. Auch auf dem Rückweg erscheint ein Übergriff in zeitlicher Hinsicht unwahrscheinlich, da der Bus gemäss Tante des Beschwerdeführers ohne Verspätung angekommen sei. Der Beschuldigte gab an, aufgrund eines kurzen Gesprächs mit den Eltern eines Kin- des wenige Minuten verspätet gewesen sei. Es dürfte damit höchstens eine kleine Verspätung vorgelegen haben. In Berücksichtigung dieser zeitlichen Gegebenhei- ten erscheint das Fehlen jeglicher objektiver Spuren umso entscheidender, dürfte doch damit praktisch keine Zeit für vorbeugende Massnahme zur Spurenverhinde- rung bzw. zur nachträglichen Spurenbeseitigung übriggeblieben sein. Die Mutter vermag nichts zur Frage des Rückkehrzeitpunkts beizutragen, da sie scheinbar erst nach dem Beschwerdeführer nach Hause gekommen ist. 12 6.6 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Einstellungsverfügung die bei der Hausdurch- suchung aufgefundenen Schriftstücke sowie den festgestellten Browserverlauf nicht erwähne und daher davon ausgegangen werden müsse, dass diese Beweis- mittel nicht in die Würdigung miteingeflossen seien. Tatsächlich ist nicht nachzu- vollziehen, dass diese Dokumente im Rahmen der Einstellungsbegründung nicht thematisiert worden sind. Nichtsdestotrotz kann der Beschwerdeführer aus der un- terbliebenen Erwähnung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist zutreffend, dass diese Unterlagen bzw. der Suchverlauf ein inkriminierendes Indiz darstellen. Der Beschwerdeführer scheint sich zu minderjährigen Männern hingezogen zu fühlen und beschreibt entsprechende sexuelle Fantasien in den aufgefundenen Schriftstü- cken. Im Hinblick auf den konkret im Raum stehenden Tatvorwurf vermögen sie den Beschuldigten allerdings nicht direkt zu belasten und stellen diesbezüglich bloss ein Indiz dar. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die – wenn selber be- wiesen – auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen las- sen. Einzelne Indizien deuten jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechts- erheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4). Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild er- zeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Für den Schluss eines vollen rechtsgenügenden Beweises, müssen sich die Indizien in ihrer Gesamtheit zu einem schlüssigen Indi- zienmosaik verknüpfen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_988/2025 vom
  16. Mai 2026 E. 1.11; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.4.15). Vorliegend bestehen insgesamt offensichtlich keine ausreichenden Indizien für eine Täter- schaft des Beschuldigten (siehe hierzu nachfolgend E. 6.8). 6.7 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung geboten. Gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Bewei- serhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Straf- behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Die Abweisung ist mithin zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft, ohne in Willkür zu verfallen, anneh- men kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde (WIPRÄCHTIGER/ HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 318 StPO). Mit Blick auf das zuvor Darge- legte vermögen die beantragten, abgewiesenen Beweisanträge nichts zur Klärung des Kernsachverhalts beizutragen bzw. erscheint die fehlende Aussagetüchtigkeit 13 des Beschwerdeführer rechtsgenüglich erstellt. Die angefochtene Verfügung betref- fend die Beweisanträge erweist sich als rechtens und ist somit nicht zu beanstan- den. 6.8 Für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat gibt es zusammengefasst weder objektive Sachbeweise noch direkte Augenzeugen, welche seine Täterschaft be- weisen. Neben den Aussagen der Mutter und Tante, welche lediglich indirekte Zeugen darstellen, liegen bloss die Indizien der bei der Hausdurchsuchung aufge- fundenen Dokumente bzw. der festgestellte Browserverlauf für eine Täterschaft des Beschuldigten vor. Weitere belastende Indizien sind nicht ersichtlich. Gegenteilig wirken die übrigen erhobenen Beweismittel klar entlastend. Mit Verweis auf das soeben Ausgeführte liegen damit eindeutig keine genügenden Indizien für einen Schuldspruch gegen den Beschuldigten vor. Der Tatverdacht hat sich nicht erhär- tet, womit der Entscheid der Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens un- ter Berücksichtigung der Beweislage korrekt ist.
  17. Die Einstellung des Verfahrens wie auch die Ablehnung der Beweisanträge erwei- sen sich als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
  18. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 2’200.00, sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen. 8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Da er unterliegt, wird dem Beschwerdeführer keine Parteienschädigung für das Be- schwerdeverfahren ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e con- trario). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Anwalts in Verfahren vor den kanto- nalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zu CHF 12'500.00. Nach Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton den amtlich be- stellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Fest- setzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amt- 14 lichen Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711). Rechtsanwältin B.________ verzichtete auf die Einreichung einer Honorarnote. Das Honorar wird daher von Amtes wegen festgesetzt. Angesichts der unterdurch- schnittlichen Schwierigkeit, des durchschnittlichen Stellenwerts und des unter- durchschnittlichen Aktenumfangs (ein kleiner Ordner) wird die amtliche Entschädi- gung auf CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwältin B.________ ausgerichtet. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten besteht kei- ne Rückzahlungspflicht Art. 135 Abs. 4 StPO. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  19. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  20. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  21. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt.
  22. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.
  23. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 558 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung / Beweisanträge Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, Verge- waltigung und Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland vom 23.10.2025 / 7. November 2025 (BJS 25 1592)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung BJS 25 1592 vom 23. Oktober 2025 stellte die Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfah- ren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Vergewaltigung und Tätlichkeiten zum Nachteil des Straf- und Zivilklä- gers C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Die allfällige Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. Des Weiteren wurde verfügt, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten trägt und dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Kosten seiner angemessenen Verteidigung ausgerichtet wird. Mit Verfügung vom

7. November 2025 wies die Staatsanwaltschaft zudem die Beweisanträge des Be- schwerdeführers betreffend kinderpsychiatrisches Gutachten und Einvernahme von C.________, Einholen von Arztberichten sowie Einvernahme von F.________ ab (Ziff. 1). Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, die von seiner Mutter erstellten Videos seien zu den Akten zu nehmen, wurde gutgeheissen. Gegen die beiden Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 20. November 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Be- schwerde und stellte nachstehende Rechtsbegehren: 1. Annuler l’ordonnance de classement du 23 octobre 2025 rendue par le Ministère public du canton de Berne, Région Jura bernois-Seeland, Agence du Jura bernois, dans la cause BJS 25 1592; 2. Annuler le chiffre 1 de l’ordonnance du 7 novembre 2025 concernant les réquisitions de preuve, rendue par le Ministère public du canton de Berne, Région Jura bernois-Seeland, Agence du Jura bernois, dans la cause BJS 25 1592; 3. Partant, ordonner au Ministère public du canton de Berne de reprendre l’instruction de l’enquête pénale dirigée contre A.________; 4. Subsidiairement, ordonner au Ministère public de dresser un acte d’accusation dans dite procé- dure; 5. Les frais de la présente procédure sont mis à la charge du canton de Berne; 6. Sous suite de frais et dépens. Mit Verfügung vom 26. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwalt- schaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die General- staatsanwaltschaft beantragte am 9. Dezember 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte nahm am 17. Dezember 2025 Stellung und be- antragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und das Honorar der amtlichen Verteidigung sei nach Einforderung der Honorar- und Spesennote festzusetzen. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 nahm und gab die Be- schwerdekammer Kenntnis von diesen Eingaben und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. Am 2. Juli 2026 verzichtete Rechtsanwältin B.________ auf die Einreichung einer Honorarnote. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

3 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legiti- miert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Einstellungsverfügung (und in diesem Zusammenhang auch durch die abgelehnten Beweisanträge [vgl. E. 2.2 nachfolgend]) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2.2 Eine gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnung von Beweisanträgen ist grundsätzlich nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 3 StPO). Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Beweisanträge richtet, ist daran zu erinnern, dass der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Entscheide auf der Überle- gung beruht, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne Weiteres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfahrensverzögerungen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 318 StPO). Kann der Beweisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsan- waltschaft ausnahmsweise Beschwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Daraus folgt jedoch nicht, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren möglicherweise nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in Fällen, in de- nen die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Un- tersuchung mitteilt und eine (vollumfängliche oder teilweise) Einstellung des Ver- fahrens in Aussicht stellt, stets die Beschwerde zulässig wäre. Dies wäre jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers (Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Hinweis). Entsprechend lässt sich ein drohender Beweisverlust nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass abgelehnte Beweisanträge im Beschwer- deverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden können (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO). Somit ist die Möglichkeit, abgelehnte Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend zu machen, jener der Wiederholung abgelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO

4 gleichwertig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.2; je mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1). Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2025 betreffend Beweis- anträge wird daher zusammen mit der Einstellungsverfügung geprüft, zumal ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nicht aufgezeigt wird. Bei separater Beurtei- lung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2026 wäre entspre- chend darauf nicht einzutreten. 3. Zum Sachverhalt lässt sich der angefochtenen Verfügung Folgendes entnehmen: Am 20.01.2025 meldete sich F.________ bei der Kantonspolizei Bern und teilte mit, dass ihr Sohn C.________ Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei. Sie gab an, ihr an einer Autismus- Spektrum-Störung leidender Sohn habe ihr erzählt, dass er durch den Chauffeur des Sonderschul- busses geohrfeigt und sexuell missbraucht worden sei. Dieser habe ihm den Penis in den Anus ge- steckt. Ihr Sohn habe ihr das mit Gesten und Worten erklärt. F.________ gab weiter an, bereits vor der Kontaktaufnahme mit der Kantonspolizei Bern die Direktorin der Schule und den Arbeitgeber des Buschauffeurs kontaktiert zu habe. Der Arbeitgeber habe mit dem betroffenen Buschauffeur («A.________ (Vorname)») Kontakt aufgenommen und ihn zur Rede gestellt. Die in der Folge aufge- nommenen Ermittlungen zeigten, dass es sich beim fraglichen Buschauffeur um den beschuldigten A.________ handelt. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Ist eine Konstellation nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a-d StPO gegeben, so führt dies zwingend zur Einstellung des Verfahrens (HEINIGER/ RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und ver- langt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delik- ten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1.). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 21 582 vom 3. Januar 2022 E. 4.1.). Der Staatsanwalt- schaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise wür- digen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom

3. August 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom

18. November 2020 E. 2.1.1 mit Hinwiesen). Bei zweifelhafter Beweis- oder

5 Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sach- verhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bezie- hungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsan- waltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Ver- weis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; siehe statt vieler auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 475 + 476 vom 12. Oktober 2023 E. 7.1). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft gibt in ihrer Einstellungsverfügung vom 23. Oktober 2025 zunächst die ihres Erachtens massgebenden Beweismittel wieder. Sie stützt sich dabei auf die Aussagen der Beteiligten (Beschuldigter, Beschwerdeführer, Mutter und Tante des Beschwerdeführers sowie dessen Lehrerin), einen Bericht zur Aus- sagetüchtigkeit des Beschwerdeführers, einen vom Beschwerdeführer eingereich- ten psychotherapeutischen Bericht, ein rechtsmedizinisches Gutachten zur körper- lichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2025, einen Arztbe- richt des Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche vom 27. Januar 2025 sowie einen Bericht der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Bern vom 21. Januar 2025 hinsichtlich Untersuchungen am Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft kommt nach Würdigung dieser Beweise zum Schluss, dass kein Tatverdacht vorliegt, der eine Anklage rechtfertigt. Sie begründet dies damit, dass die objektiven Befunde keine Anzeichen für einen sexuellen Übergriff bieten. So hätten bei den Untersu- chungen am Beschwerdeführer umgehend nach dem geltend gemachten Übergriff keine Verletzungen oder DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt werden kön- nen. Die mehr als eine Woche später festgestellte Analrhagade könne mit den ebenfalls festgestellten Stuhlwalzen erklärt werden und es sei nicht möglich, dass diese Verletzungen als Folge eines sexuellen Übergriffs erst zu diesem späteren Zeitpunkt aufgetreten seien. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme belasteten den Beschuldigten nicht. Überdies sei eine fehlende Aussagetüchtigkeit beim Beschwerdeführer zu erkennen. Gegen einen sexuellen Übergriff spreche auch die zeitliche Komponente. So sei es infolge des eingehalte- nen Fahrplans am Morgen kaum möglich, dass ein Übergriff stattgefunden habe – umso mehr, als dass der Beschwerdeführer das zweite Kind gewesen sei, welches der Beschuldigte abgeholt habe, womit er auf dem Weg in die Schule nie alleine mit dem Beschuldigten im Bus gewesen sei. Auch auf dem Heimweg von der Schu- le habe es höchstens eine minimale Verspätung gegeben, womit kaum vorstellbar sei, wann der angebliche sexuelle Übergriff hätte stattfinden können. Aus dem Ge-

6 sagten lasse sich kein hinreichender Tatverdacht erhärten, der eine Anklage recht- fertigte, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Bst. a StPO eingestellt werde. In der Verfügung betreffend die abgelehnten Beweisanträge vom 7. November 2025 hält die Staatsanwaltschaft fest, dass die Einholung eines kinderpsychiatri- schen Gutachtens über den Beschwerdeführer zwecks Abklärung der Aussa- getüchtigkeit bzw. die (erneute) Einvernahme des Beschwerdeführers offensichtlich ungeeignet seien, um den fraglichen Sachverhalt weiter abzuklären. Es gebe kei- nen Grund, an der Einschätzung der Klassenlehrerin sowie von lic. phil. G.________ zu zweifeln, wonach beim Beschwerdeführer keine Aussagetüchtigkeit bestehe. Ein Gutachten sei vor diesem Hintergrund entbehrlich. Auch die erneute Befragung des Beschwerdeführers sei nach mehr als 9 Monaten seit dem Ereignis nicht zielführend, da dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine neuen Erkenntnisse und verwertbaren Aussagen liefern würde. Auch die Stellung von geschlossenen Fragen oder die Vorlage des Fotos des Beschuldigten wären mit Blick auf die Situation des Beschwerdeführers nicht verwertbar, da die Aussa- gen auf solche suggestiven Fragen nicht frei und ohne Hilfe erfolgen würden. Die Abweisung hinsichtlich Ergänzung der bereits vorliegenden Arztberichte wurde damit begründet, dass damit keine neuen sachverhaltsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten seien und der Beschwerdeführer im Rahmen der körperlichen Untersu- chung geschlossene Fragen hauptsächlich mit «ja» beantwortet habe. Auch die beantragte Einvernahme mit dem Vater des Beschwerdeführers könne nichts zur Sachverhaltsklärung beitragen, während die Mutter bereits polizeilich einvernom- men worden sei. 5.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dies wird damit begründet, dass die Verfügung bezüglich der Beweisan- träge erst auf den 7. November 2025 datiert ist, während die Einstellungsverfügung bereits vom 23. Oktober 2025 datiert. Dieses Vorgehen hinsichtlich der Beweisan- träge erst nach der Einstellung des Strafverfahrens sei eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs, die zur Aufhebung der Einstellungsverfügung führen müsse. Weiter wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwar von einem auf Kindsan- hörungen spezialisierten Polizisten durchgeführt worden sei, dieser sei jedoch nicht auf Kinder mit Autismus spezialisiert. Zudem könnten die Umstände der Anhörung einschüchternd gewesen sein. Auch die Klassenlehrerin des Beschwerdeführers sei nicht auf Autismus spezialisiert, womit nicht auf deren Einschätzung abzustellen sei. Die Videos der Mutter zeigten, dass sich der Beschwerdeführer bei Ge- sprächen mit dieser viel wohler fühle und in der Lage sei, mit ihr zu kommunizieren. Daher sei eine Begutachtung des Beschwerdeführers angezeigt. Die Erstkonsulta- tion ohne nähere Untersuchung des Beschwerdeführers sei durch Dr. med. H.________ erfolgt, weshalb ihm ergänzende Fragen zu seinen Feststellungen zu stellen seien. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass aufgrund der Aktenlage Ankla- ge erhoben werden müsse. Er verweist unter anderem auf die bei der Hausdurch- suchung aufgefundenen schriftlichen Unterlagen des Beschuldigten, wonach dieser sich zu jungen Männern zwischen 14 und 24 Jahren hingezogen fühle und ent- sprechende sexuelle Fantasien beschreibe. Diese Dokumente seien nur wenige

7 Monate vor der Tat erstellt worden. Beunruhigend erscheine auch, dass der Be- schuldigte erst wenige Tage vor der Tat seine Tätigkeit als Busfahrer aufgenom- men habe, obwohl er eigentlich ausgebildeter Polygraphiker sei. Drittens sei es überraschend, dass ausgerechnet an diesem Tag derjenige Junge krank gewesen sein solle, der erst als letzter nach dem Beschwerdeführer abgeladen werde, womit der Beschwerdeführer der letzte Schüler im Bus gewesen sei. Viertens gehe aus dem Browserverlauf des Beschuldigten hervor, dass sich dieser pornografische In- halte mit den Stichworten «virgin boy» oder «twink» anschaue. Auch die Feststel- lung der Analrhagade im Rahmen der Untersuchung vom 27. Januar 2026 sei be- unruhigend und die Diagnose müsse mit den zuständigen Medizinern geklärt wer- den. Überdies wird auf den Bericht von I.________ erwiesen, wonach beim Be- schwerdeführer seit dem Übergriff neue Symptome aufgetreten seien, die einer posttraumatischen Belastungsstörung zuordnen seien. Des Weiteren habe die Tan- te des Beschwerdeführers dessen Äusserungen am Tag des Vorfalls mitbekom- men; gemäss Klassenlehrerin sei der Beschwerdeführer in der Lage anzugeben, wenn er sich verletzt habe, und könne auf die betreffende Stelle zeigen. Weiter sei es überraschend, wenn der Beschuldigte aussage, dass er erst ca. um 15:55 Uhr beim Zuhause des Beschwerdeführer angekommen sei, somit später als gewöhn- lich, während die Mutter eine Rückkehr zwischen 15:45 und 15:50 Uhr und die Tan- te 15.45 Uhr angegeben hätten. Letztlich sei hervorzuheben, dass der Beschuldigte über die Vorwürfe durch den Arbeitgeber vor der Verhaftung informiert worden sei. Die beschuldige Person sei darüber hinaus nicht von der Staatsanwaltschaft per- sönlich befragt worden, obschon im vorliegenden Fall ein persönlicher Eindruck wichtig gewesen wäre. Zudem sei er nicht mit den neuen Ermittlungsergebnissen konfrontiert worden. Ebenfalls habe er angegeben, mit der Polizei Erfahrungen gemacht zu haben, ohne bereit zu sein auszusagen, weshalb. Die Einstellungsverfügung erwähne weder die gefundenen Dokumente noch den Browserverlauf des Beschwerdeführers. Es sei damit davon auszugehen, dass die- se Elemente nicht in die Würdigung einbezogen worden seien. Die zeitliche Dar- stellung zum Abfahrtszeitpunkt beruhe zudem nur auf den Aussagen des Beschul- digten: die Verkehrssituation sei nicht berücksichtigt worden, die Verspätung we- gen des angeblichen Gesprächs mit dem Vater des Kinds J.________ sei nicht be- legt und die Verspätung von 10 Minuten an sich verdächtig. 5.3 Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2025 in Bezug auf die gerügte Gehörsverletzung aus, dass die Verfügung bezüglich Beweisanträ- ge zwar später datiert, allerdings zeitgleich mit der Einstellungsverfügung eröffnet worden sei. Die Beweisanträge seien somit berücksichtigt worden, lediglich das Ab- fassen der entsprechenden Verfügung sei auf den 7. November 2025 datiert. Selbst wenn von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden sollte, wäre vorlie- gend eine Heilung im Beschwerdeverfahren angezeigt. Hinsichtlich der Einstellungsverfügung schliesst sich der Beschuldigte den Erwä- gungen der Staatsanwaltschaft vollumfänglich an. Ausser den Aussagen der Mutter sowie der Tante des Beschwerdeführers, welche lediglich die Schilderungen der Mutter wiedergebe, bestünden keinerlei Hinweise oder Belege für die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Handlungen. Bei den körperlichen Untersuchungen

8 seien weder Verletzungen noch belastende DNA-Spuren festgestellt worden und auch die zeitliche Komponente spreche deutlich gegen eine Täterschaft des Be- schuldigten. Der Beschuldigte streite die Vorwürfe vehement ab und seine stimmi- gen Aussagen deckten sich mit der objektiven Beweislage. Auf die Aussagen der Mutter, welche aufgrund angeblicher Erklärungen des Beschwerdeführers bzw. ih- rer Interpretation gewisser Verhaltensweisens ihres Sohnes einen sexuellen Über- griff befürchte, sei nicht abzustellen. Beim Beschwerdeführer liege eine offenkundig fehlende Aussagetüchtigkeit vor. Seitens der Klassenlehrerin werde auch berichtet, dass die Kindsmutter Antworten des Beschwerdeführers auf geschlossene Fragen stets für die Wahrheit annehme, so auch bei Sachlagen, von denen die Klassenleh- rerin wisse, dass diese nicht stimmten bzw. sich nicht so zugetragen hätten. Die abgewiesenen Beweisanträge vermöchten nichts an der vorliegenden Beweislage zu ändern. 6. 6.1 Die Beschwerdekammer erachtet die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten als rechtmässig. Es ist mit der Staatsanwaltschaft sowie dem Be- schuldigten einig zu gehen, dass im vorliegenden Fall kein Tatverdacht erhärtet werden konnte, der eine Anklage rechtfertigt. 6.2 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rüge der Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann nicht gefolgt werden. Es ist zutreffend, dass die Einstellungsver- fügung auf der ersten Seite auf den 23. Oktober 2025 datiert ist, während die Ver- fügung betreffend die Beweisanträge das Datum vom 7. November 2025 trägt. Die Ausführung in der Stellungnahme des Beschuldigten, wonach die beiden Verfü- gungen trotz unterschiedlicher Datierung zeitgleich eröffnet worden seien, wird durch den Sendungsverlauf gestützt. Die Einstellungsverfügung vom 23. Oktober 2025 ist letztlich nur scheinbar früher erfolgt. Gemäss Art. 54 Abs. 2 Einführungs- gesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafpro- zessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) bedürfen Einstellungsverfügungen von Staats- anwältinnen und Staatsanwälten der Genehmigung durch die Leitung der kantona- len oder regionalen Staatsanwaltschaft. Diese ist gemäss Genehmigungsstempel auf der letzten Seite der Einstellungsverfügung am 7. November 2025, mithin am gleichen Tag wie die Verfügung betreffend Beweisanträge erfolgt. M.a.W. ist offen- sichtlich, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin erst nach der gesetzlich vor- gesehenen Genehmigung durch den Leitenden Staatsanwaltschaft definitiv über die gestellten Beweisanträge verfügen konnte. Das dies so geschehen ist, zeigt sich am Umstand der zeitgleichen Eröffnung beider Verfügungen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die beantragten Beweismassnahmen nichts am Ergebnis der Einstellung ändern, wie sich nachfolgend zeigen wird. 6.3 Zunächst liegen keinerlei objektive Beweismittel vor, die den beschwerdeführeri- schen Vorwurf gegen den Beschuldigten stützen könnten. Obschon der Beschwer- deführer in den Stunden nach der angeblichen Tat in der Nacht vom 21. Januar 2025 im Inselspital untersucht wurde und gemäss der Mutter zuvor weder geduscht noch Kleider gewechselt worden waren, konnten bei Abstrichen im Anal- oder Ge-

9 nitalbereich keine DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt werden; ebenso wa- ren Tests zum Nachweis von Sperma auf den vom Beschwerdeführer getragenen Kleidern negativ. Auch konnten ausser einer sehr dezenten, ca. 2.5 x 2 cm grossen wegdrückbaren Hautrötung (welche gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 27. Januar 2025 eher nicht im Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen dürfte) keine Verletzungen festgestellt werden. Das äussere Genital und die Analregion zeigten keine Verletzungen oder auffälligen Anhaftungen. Auch habe der Be- schwerdeführer bei den Abstrichen keine Schmerzreaktion gezeigt. Bei der sechs Tage späteren körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2025 konnte eine ca. 2 mm grosse Analrhagade sowie ein Verdacht auf Stuhlwal- zen festgestellt bzw. gestellt werden. Gemäss Anamnese bestünden beim Be- schwerdeführer tägliche anale Schmerzen und er könne kaum mehr auf einem Stuhl sitzen, wobei unklar ist, wer diese Angaben gemacht hat. Im Lichte dessen, dass bei der Untersuchung wenige Stunden nach der behaupteten Tat keine sol- chen Verletzungen festgestellt werden konnten, erscheint es wahrscheinlich, dass die Analrhagade mit dem Verdacht auf Stuhlwalzen erklärt werden kann. Dass die Verletzung durch den Vorfall erst eine Woche später auftreten ist, scheint nicht möglich. Die Untersuchung des Beschwerdeführers in der Tatnacht wurde gemäss Bericht des IRM vom 27. Januar 2025 durch Dr. med. K.________, Dr. med. L.________ und med. pract. M.________ im Beisein von Dr. med. N.________ durchgeführt; dass alle diese Personen die gut eine Woche später festgestellte Analrhagade übersehen haben sollen, ist unwahrscheinlich. Auch bei der körperli- chen Untersuchung des Beschuldigten konnten keine belastenden Feststellungen gemacht werden. Es konnten auch bei ihm weder Verletzungen festgestellt noch im Rahmen von genitalen Abstrichen DNA des Beschwerdeführers aufgefunden wer- den. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass der Beschul- digte durch dessen Arbeitgeber telefonisch vorgewarnt worden sei und allenfalls Beweismittel habe beseitigen können, ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter des Beschwerdeführers selbst umgehend den Arbeitgeber angerufen hat, um diesem mitzuteilen, dass er einen Pädophilen eingestellt habe. Auch im Bus, in welchem der Übergriff stattgefunden haben soll, konnten keine verdächtigen Spuren durch den KTD gefunden werden. Das Fehlen von belastenden Spuren spricht gegen den beschwerdeführerischen Vorwurf gegen den Beschuldigten. Bezüglich des seitens des Beschwerdeführers eingereichten Berichts der Psychotherapeutin des Be- schwerdeführers, I.________, wonach der Beschwerdeführer seit dem Übergriff Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zeige, ist festzuhalten, dass solche noch keinen sexuellen Übergriff, geschweige denn die Täterschaft des Be- schuldigten belegen. Im Übrigen gibt es keine spezifischen Folgen sexualisierter Gewalt im Sinne eines Missbrauchssyndroms, d.h., dass es keine Verhaltensauffäl- ligkeiten gibt, die symptomatisch für Opfer sexuellen Missbrauchs sind. Mögliche Folgen können von Symptomfreiheit bis zu gravierenden Störungen reichen, sind aber völlig unspezifisch (GÖRGEN/RAUCHERT/FISCH, Langfristige Folgen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger, in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminolo- gie, 2012; Vol. 6, S. 3-16; NIEHAUS/VOLBERT/FEGERT, Entwicklungsgerechte Befra- gung von Kindern in Strafverfahren, 2017, S. 56). Eine ergänzende Befragung der Mediziner, die die Untersuchungsberichte über den Beschwerdeführer erstellt ha-

10 ben, scheint nicht zielführend, da diese nicht zur Klärung des Kernsachverhalts bei- tragen können. 6.4 Auch gibt es für den behaupteten sexuellen Übergriff keine Augenzeugen. Die An- zeige erfolgte in der Folge von Äusserungen, die der Beschwerdeführer seiner Mut- ter gegenüber gemacht haben soll. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Januar 2025 per Videoeinvernahme durch einen spezialisierten Polizisten einvernommen und erwähnte dabei keine sexuellen Handlungen. Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass diese Person nicht speziell auf Einvernahmen mit Kindern mit Autismus ausgebildet sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Befragung fachlich de lege ar- tis durchgeführt worden zu sein scheint. Dem Befrager fiel es gemäss seinem Rap- port nachvollziehbar schwer zu erkennen, wann der Beschwerdeführer eine Frage verstanden hat und wann nicht. Lic. phil. G.________, .________ (Beruf/Funktion), wurde zur Beurteilung der Aussagetüchtigkeit des Beschwerdeführers beauftragt. Sie verneinte die Aussagetüchtigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die Auf- nahmen zu dessen Einvernahme sowie aufgrund eines Telefonats mit der Klassen- lehrerin des Beschwerdeführers. Die Ausführungen zu ihrer Beurteilung wirken ein- gängig und es gibt keinen Grund, davon abzuweichen. Dass die Klassenlehrerin nicht auf Autismus spezialisiert ist, vermag deren stützende Einschätzung nicht zu entkräften. Durch den täglichen Umgang mit dem Beschwerdeführer dürfte sie gut in der Lage sein, ihren Eindruck über dessen Aussagetüchtigkeit im Alltagsbereich wiederzugeben. Letztlich diente die Einschätzung der Klassenlehrerin auch bloss als Stütze für die Beurteilung von lic. phil. G.________, nachdem sie das Video der Einvernahme bereits gesichtet hatte. Nach Sichtung des Videoeinvernahmemateri- als durch die Beschwerdekammer wirkt die Beurteilung von lic. phil. G.________ überzeugend und nachvollziehbar begründet. Es ist damit anzunehmen, dass vom Beschwerdeführer keine verwertbaren Aussagen zu erwarten sind, die den be- haupteten Sachverhalt stützen könnten. Das beantragte kinderpsychologische Gutachten erscheint nach dem soeben Ausgeführten nicht zielführend. Es ist daher davon auszugehen, dass die beantragte Begutachtung über den Beschwerdeführer zu denselben Schlüssen führen würde. Auch die beantragte erneute Einvernahme mit dem Beschwerdeführer erscheint nach dem Gesagten nicht dazu geeignet, zur Wahrheitsfindung beizutragen. Dass keine geschlossenen «Ja-Nein-Fragen» im Rahmen der Einvernahme gestellt wurden, ist nicht bloss nicht zu beanstanden, vielmehr ist dies bei Befragungen von Kindern aufgrund von deren Suggestionsan- fälligkeit zwingend geboten (NIEHAUS/VOLBERT/FEGERT, a.a.O., S. 48 ff.). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Klassenlehrerin sowie den Arztberichten geschlossene Fragen oftmals schlicht mit «oui» beantwortet. Dieser Eindruck wird auch durch die Videoeinvernahme ge- stützt. Das Vorlegen eines Bildes des Beschuldigten erscheint aus denselben Gründen nicht sinnvoll bzw. nicht zielführend. Ebenso wenig kann aus den Videos abgeleitet werden, welche die Mutter des Beschwerdeführers als belastendes Be- weismittel eingereicht hat. Der Beschwerdeführer ist als nicht aussagetüchtig zu beurteilen, unabhängig vom Befragungskontext. Mit Verweis auf die Ausführungen zuvor sind Kinder höchst suggestibel, womit – auch bei aussagetüchtigen Kindern

– eine fachgerechte Befragungstechnik zentral ist, wodurch «Einvernahmen» durch die Eltern in aller Regel kaum entscheidender Beweiswert zukommt. Es ist auch

11 nicht klar, was vor der Videoaufnahme zwischen der Mutter und dem Beschwerde- führer allenfalls besprochen wurde bzw. wie die Umstände der Aufnahme waren. Diese privaten Videoaufnahmen vermögen den Beschuldigten somit nicht ent- scheidend zu belasten. Der Beschuldigte bestreitet den erhobenen Vorwurf. Bei seinen Aussagen sind keine Widersprüche ersichtlich. Er schildert den Ablauf des Tages soweit nachvollziehbar und seine Schilderungen decken sich mit den getätigten Nachforschungen (beispielsweise dem Anruf bei den Eltern des ersten Kindes, das er am Morgen der angeblichen Tat auf dem Fahrtroute abgeholt hatte, Angaben über Zeit, Fahrplan etc.). Es bleiben damit bloss die Aussagen der Mutter sowie der Tante, gemäss welchen der Beschwerdeführer ihnen die Vorwürfe gegen den Beschuldigten am Abend des 20. Januar 2025 von sich aus erzählt haben soll. Ihnen gegenüber habe er geäussert, dass der Busfahrer ihn geohrfeigt habe («chauffeur m’a tapé») sowie ihm den Penis in den Anus gesteckt habe («zizi grand dans cucu, ça fait mal»), wobei er beim Erklären auf sein Gesäss gezeigt habe. Die Mutter und die Tante haben den angeblichen Übergriff jedoch nicht selbst beobachten können und können damit nicht direkt zur Sachverhaltsklärung beitragen. Eine erneute Einvernahme erscheint ebenso wenig zielführend, wie die beantragte abgelehnte Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdeführer am fraglichen Tag nicht gesehen hat. 6.5 Neben dem Fehlen von objektiven Beweismitteln und Zeugenaussagen spricht auch die zeitliche Komponente gegen einen Übergriff durch den Beschuldigten. In den Akten ist ein Zeitplan mit der Route des Schulbusses ersichtlich, die dieser an besagtem Tag nehmen sollte. Der Plan stimmt mit den Angaben des Beschuldigten überein. Dieser gab an, mit einer bloss leichten Verspätung in der Schule ange- kommen zu sein, da das erste Kind zu spät zur Abholung erschienen war. Ein Tele- fonat zwischen dem Beschuldigten und den Eltern dieses Kinds am fraglichen Mor- gen ist erstellt. Auch die Lehrerin bestätigte, dass der Bus am Morgen ohne grös- sere Verspätung in der Schule eingetroffen war und ihr nichts Besonderes am Ver- halten des Beschwerdeführers aufgefallen sei. Bei der Hinfahrt verbleibt somit kaum Zeit für den mutmasslichen Übergriff. Die Tante gibt zwar an, dass der Bus am Morgen der Abholung länger als sonst vor dem Gebäude stehen geblieben sei, etwa 5 Minuten. Der Beschuldigte sagte in seiner Einvernahme aus, dass er vor der Losfahrt dem Beschwerdeführer beim Angurten habe helfen müssen. Mit Blick auf den zeitlichen Ablauf scheint ein Übergriff am Morgen kaum möglich; dies umso weniger, als auf dem Weg in die Schule bereits ein Kind («O.________») im Auto gesessen hatte, als der Beschwerdeführer dazu gestiegen war. Auch auf dem Rückweg erscheint ein Übergriff in zeitlicher Hinsicht unwahrscheinlich, da der Bus gemäss Tante des Beschwerdeführers ohne Verspätung angekommen sei. Der Beschuldigte gab an, aufgrund eines kurzen Gesprächs mit den Eltern eines Kin- des wenige Minuten verspätet gewesen sei. Es dürfte damit höchstens eine kleine Verspätung vorgelegen haben. In Berücksichtigung dieser zeitlichen Gegebenhei- ten erscheint das Fehlen jeglicher objektiver Spuren umso entscheidender, dürfte doch damit praktisch keine Zeit für vorbeugende Massnahme zur Spurenverhinde- rung bzw. zur nachträglichen Spurenbeseitigung übriggeblieben sein. Die Mutter vermag nichts zur Frage des Rückkehrzeitpunkts beizutragen, da sie scheinbar erst nach dem Beschwerdeführer nach Hause gekommen ist.

12 6.6 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Einstellungsverfügung die bei der Hausdurch- suchung aufgefundenen Schriftstücke sowie den festgestellten Browserverlauf nicht erwähne und daher davon ausgegangen werden müsse, dass diese Beweis- mittel nicht in die Würdigung miteingeflossen seien. Tatsächlich ist nicht nachzu- vollziehen, dass diese Dokumente im Rahmen der Einstellungsbegründung nicht thematisiert worden sind. Nichtsdestotrotz kann der Beschwerdeführer aus der un- terbliebenen Erwähnung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist zutreffend, dass diese Unterlagen bzw. der Suchverlauf ein inkriminierendes Indiz darstellen. Der Beschwerdeführer scheint sich zu minderjährigen Männern hingezogen zu fühlen und beschreibt entsprechende sexuelle Fantasien in den aufgefundenen Schriftstü- cken. Im Hinblick auf den konkret im Raum stehenden Tatvorwurf vermögen sie den Beschuldigten allerdings nicht direkt zu belasten und stellen diesbezüglich bloss ein Indiz dar. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die – wenn selber be- wiesen – auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen las- sen. Einzelne Indizien deuten jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechts- erheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4). Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild er- zeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Für den Schluss eines vollen rechtsgenügenden Beweises, müssen sich die Indizien in ihrer Gesamtheit zu einem schlüssigen Indi- zienmosaik verknüpfen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_988/2025 vom

26. Mai 2026 E. 1.11; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.4.15). Vorliegend bestehen insgesamt offensichtlich keine ausreichenden Indizien für eine Täter- schaft des Beschuldigten (siehe hierzu nachfolgend E. 6.8). 6.7 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung geboten. Gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Bewei- serhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Straf- behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Die Abweisung ist mithin zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft, ohne in Willkür zu verfallen, anneh- men kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde (WIPRÄCHTIGER/ HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 318 StPO). Mit Blick auf das zuvor Darge- legte vermögen die beantragten, abgewiesenen Beweisanträge nichts zur Klärung des Kernsachverhalts beizutragen bzw. erscheint die fehlende Aussagetüchtigkeit

13 des Beschwerdeführer rechtsgenüglich erstellt. Die angefochtene Verfügung betref- fend die Beweisanträge erweist sich als rechtens und ist somit nicht zu beanstan- den. 6.8 Für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat gibt es zusammengefasst weder objektive Sachbeweise noch direkte Augenzeugen, welche seine Täterschaft be- weisen. Neben den Aussagen der Mutter und Tante, welche lediglich indirekte Zeugen darstellen, liegen bloss die Indizien der bei der Hausdurchsuchung aufge- fundenen Dokumente bzw. der festgestellte Browserverlauf für eine Täterschaft des Beschuldigten vor. Weitere belastende Indizien sind nicht ersichtlich. Gegenteilig wirken die übrigen erhobenen Beweismittel klar entlastend. Mit Verweis auf das soeben Ausgeführte liegen damit eindeutig keine genügenden Indizien für einen Schuldspruch gegen den Beschuldigten vor. Der Tatverdacht hat sich nicht erhär- tet, womit der Entscheid der Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens un- ter Berücksichtigung der Beweislage korrekt ist. 7. Die Einstellung des Verfahrens wie auch die Ablehnung der Beweisanträge erwei- sen sich als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 2’200.00, sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen. 8.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Da er unterliegt, wird dem Beschwerdeführer keine Parteienschädigung für das Be- schwerdeverfahren ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e con- trario). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Anwalts in Verfahren vor den kanto- nalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zu CHF 12'500.00. Nach Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton den amtlich be- stellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Fest- setzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amt-

14 lichen Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711). Rechtsanwältin B.________ verzichtete auf die Einreichung einer Honorarnote. Das Honorar wird daher von Amtes wegen festgesetzt. Angesichts der unterdurch- schnittlichen Schwierigkeit, des durchschnittlichen Stellenwerts und des unter- durchschnittlichen Aktenumfangs (ein kleiner Ordner) wird die amtliche Entschädi- gung auf CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwältin B.________ ausgerichtet. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten besteht kei- ne Rückzahlungspflicht Art. 135 Abs. 4 StPO.

15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 7. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.