Sachverhalt
massgeblich von dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 97 vom 3. Juni 2025. Dort betraf die Kritik ein Untersuchungsteam, das ursprünglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) angehörte und sowohl im Vorfeld der zu beurteilenden Anstellung beim – für die Untersuchung zuständigen – fedpol als auch danach der Bundeszentralver- waltung und damit dem bundesverwaltungsinternen Personal zuzurechnen war, weshalb die entsprechenden Anstellungen gar nicht auf eine Vereinbarkeit mit vor- erwähnter Verfassungsbestimmung zu überprüfen waren (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 25 97 vom 3. Juni 2025 E. 7.1). In der hier interessie- renden Konstellation ist die Betrauung von I.________ mit der Untersuchungslei- tung resp. dessen Anstellung sehr wohl auf deren Vereinbarkeit mit Art. 178 Abs. 3 BV zu überprüfen. 6.2 6.2.1 Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin darin, dass das VStrR nicht vorschreibt, dass die Verfahrensleitung aus dem im Zeitpunkt der Übernahme eines spezifi- schen Verwaltungsstrafverfahrens (bereits) bestehenden Mitarbeitenden-Pool der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde bestellt werden muss. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Beschwerdekammer in – im «PostAuto-Verfahren» ergangenen Beschluss – BK 25 97 vom 3. Juni 2025 (Lei- tentscheid) verwiesen werden. Der mit der Untersuchung betrauten Behörde ist es im Rahmen von 20 Abs. 1 VStrR durchaus erlaubt, im Hinblick auf die Bestellung einer Verfahrensleitung geeignetes Personal neu anzustellen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Dass neue Mitarbeitende, die mit der Verfahrensleitung betraut werden sollen, unbefristet angestellt werden müssen, ergibt sich weder aus dem VStrR noch aus den Materialien oder dem Vorentwurf zur Totalrevision des VStrR (zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 97 vom
3. Juni 2025 E. 8.3 und 8.4.2).
12 6.2.2 An der grundsätzlichen Zulässigkeit, neues Personal für die Funktion der Verfah- rensleitung anzustellen, vermögen die Hinweise des Wirtschaftsstrafgerichts auf die Botschaft des Bundesrats vom 21. April 1971 zum VStrR (BBl 1971 I 993 ff.) und die parlamentarischen Beratungen (Votum MUNZ, AB 1971 V S. 844; Votum FURGLER, AB 1973 II N 459) nichts zu ändern (siehe angefochtener Entscheid E. 5.4). Die Beschwerdekammer stellt den gesetzgeberischen Willen nicht in Abre- de, wonach die Untersuchung von der beteiligten fachkundigen Verwaltung und nicht von den kantonalen Untersuchungsorganen geführt werden soll. In der Bot- schaft wird hierzu unter Ziff. 2.4.1 (S. 1001) denn auch ausgeführt, dass die kanto- nalen Untersuchungsorgane angesichts der Mannigfaltigkeit der Verwaltungsge- setze zeitlich und sachlich überfordert wären, wollte man sie mit diesen Untersu- chungen belasten. Diese Erklärung bezieht sich jedoch «lediglich» auf die sachli- che Zuständigkeit der Strafverfolgung (Bundesbehörde anstelle kantonaler Unter- suchungsorgane). Dass die zuständige Verwaltungsbehörde die Verfahrensleitung aus dem im Zeitpunkt der Übernahme resp. bei Beginn eines Verwaltungsstrafver- fahrens (bereits) bestehenden Mitarbeitenden-Pool bestellen müsste, lässt sich somit auch den Materialien nicht entnehmen. Selbst wenn diese für die Funktion der Verfahrensleitung eine neue Person anstellt, steht dies nicht von vornherein im Widerspruch zum Umstand, dass der Gesetzgeber aufgrund des Fachwissens der beteiligten Verwaltung deren Zuständigkeit für die Strafuntersuchung verabschiedet hat, zumal an einer Strafuntersuchung in der Regel nicht nur eine einzelne Person, sondern ein Team mitwirkt. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus- führt – und von den Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird –, brachten zwei langjährige Juristinnen des Rechtsdiensts des BAV das für die Verwaltungseinheit wesentliche und vom Gesetzgeber vorgesehene spezifische Fachwissen mit. I.________ brachte das strafrechtliche Fachwissen ein. Dessen grundsätzliche fachliche Qualifikation für die Leitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann nicht in Abrede gestellt werden. Jedoch ist dies – wie sich nachfolgend zeigen wird – vorliegend nicht von ausschlaggebender Bedeutung. 6.2.3 Sollte das Wirtschaftsstrafgericht mit dem Hinweis auf die Materialien zu Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VStrR (gemäss dieser Bestimmung sind – wie bereits erwähnt – «be- sonders ausgebildete Beamte» mit der Durchführung von Einvernahmen, Augen- scheinen und Zwangsmassnahmen zu betrauen) und der Folgerung, die beteiligte Verwaltungseinheit müsse innerhalb ihrer Belegschaft über eigenes geeignetes Personal für die Verfahrensleitung verfügen und dürfe nicht externes (Strafverfol- gungs-)Personal beiziehen (angefochtener Entscheid E. 5.5), darauf schliessen wollen, eine im Hinblick auf eine konkrete Strafuntersuchung erfolgte Neurekrutie- rung eines/einer Strafuntersuchungsleiter/in sei per se vom Gesetzgeber nicht ge- wollt, kann ihm unter Verweis auf den bereits erwähnten Leitentscheid der Be- schwerdekammer BK 25 97 vom 3. Juni 2025 (dort insbesondere E. 8.3 und 8.4.2) nicht gefolgt werden. Ab dem Zeitpunkt der Anstellung gehört die entsprechende Person grundsätzlich (zur Ausnahme siehe E. 6.3.1 f., 6.4 und 7 hiernach) dem Mitarbeitenden-Pool der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde an. Hat die- se – aufgrund ihrer bisherigen Aus- und Weiterbildung resp. beruflichen Erfahrung
– Kompetenzen im Bereich der Strafuntersuchung, spricht nichts dagegen, sie im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VStrR als «besonders ausgebildet» zu bezeichnen
13 und mit der Leitung der Strafuntersuchung zu betrauen. Sollte es dem Wirtschafts- strafgericht mit dem zuvor genannten Hinweis einzig allgemein um die Problematik der Verfassungskonformität von – im Hinblick auf eine Verfahrensleitung – erfolg- ten Neuanstellungen gehen, ist dieser jedoch nicht von vornherein unbegründet (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4). 6.3 6.3.1 Der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde steht es grundsätzlich frei, woher sie das allenfalls für die Aufgabenerfüllung notwendige «Personal» rekrutiert. Ent- scheidend ist im Hinblick auf die Funktion der Verfahrensleitung, dass jene effektiv in die Bundesverwaltung eingegliedert wird, da die Leitung eines Verwaltungsstraf- verfahrens durch eine der zuständigen Bundesverwaltung angehörenden Person zu erfolgen hat. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind die konkreten Anstel- lungsmodalitäten einer genauen Analyse zu unterziehen, wobei bei neu rekrutierten Personen, die bisher nicht der Bundes(zentral)verwaltung angehört haben, der ver- fassungsmässigen Vereinbarkeit mit Blick auf Art. 178 Abs. 3 BV besonderes Ge- wicht zukommt. Wie für das Wirtschaftsstrafgericht und die Beschuldigten geht es auch für die Beschwerdekammer nicht an, dass mit vertraglichen Regelungen höherrangiges Recht umgangen wird. 6.3.2 Von einer Umgehung einer Verfassungsbestimmung wird gesprochen, wenn ein Staatsorgan diese formal nicht verletzt, aber durch Wahl atypischer Instrumente oder Konstruktionen resp. begriffliche oder organisatorische «Tricks» deren Schutzzweck unterläuft. Betreffend die hier interessierende Verfassungsbestim- mung ist festzuhalten, dass Art. 178 Abs. 3 BV die demokratische und rechtsstaat- liche Kontrolle über die Auslagerung von Bundesverwaltungsaufgaben schützt. Sie verlangt zwingend eine formell-gesetzliche Grundlage für solche Transfers (MÜL- LER, a.a.O., N. 54 zu Art. 178 BV). Aufgabenübertragungen sollen nur mit Bedacht und nur gestützt auf eine dem Legalitätsprinzip (Art. 5 BV) genügende gesetzliche Grundlage vorgenommen werden. Mit anderen Worten: der Gesetzgeber soll über wesentliche Aufgabenverschiebungen entscheiden (vgl. Art. 164 BV). 6.4 Gestützt auf das eben Ausgeführte ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflich- ten, dass Bundesbehörden bei Bedarf neues Personal zur Aufgabenerfüllung rekru- tieren und die entsprechenden Anstellungsverhältnisse auf befristete und unbefris- tete Dauer eingegangen werden dürfen (dies wird von den Beschuldigten denn auch nicht in Abrede gestellt). Dafür, dass es dem Willen des Gesetzgebers ent- sprochen hätte, dass ein Bundesamt von vornherein (oder wie es die Beschwerde- führerin ausdrückt: «auf Vorrat») einen Strafrechtsdienst für mögliche Verfolgungen von Widerhandlungen gegen Strafnormen des Bundesverwaltungsrechts haben müsste, bestehen in den Materialen keine Hinweise und wäre wohl auch nicht mit Art. 43a BV vereinbar, wonach staatliche Aufgaben bedarfsgerecht und wirtschaft- lich erfüllt werden müssen. Auch ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass eine arbeitsvertragliche An- stellung grundsätzlich – d.h. im Regelfall (und damit Ausnahmen vorbehalten) – dazu führt, dass die neu angestellte Person in die Bundesverwaltung inte- griert/eingegliedert wird. Nicht gefolgt werden kann ihr aber, wenn sie – in absoluter
14 Weise – vorbringt, eine neu angestellte Person gelte in jedem Fall als eingegliedert und damit «verwaltungsintern», weshalb vorliegend auch nicht von einer verfas- sungswidrigen Auslagerung der Untersuchung auf eine nicht der zuständigen Behörde angehörenden externen Person im Sinne von Art. 178 Abs. 3 BV gespro- chen werden könne. Wie das Wirtschaftsstrafgericht in E. 5.10 des angefochtenen Entscheids zu Recht ausführt, kann für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 178 Abs. 3 BV nicht einzig auf das formelle Erscheinungsbild der Aufgabenübertragung abgestellt werden. Wäre dem so, könnte eine Verwaltungseinheit theoretisch nach Belieben die ihr zugewiesenen Verwaltungsaufgaben weiterübertragen, indem sie mit dem Aufgabenempfänger/der Aufgabenempfängerin einen jeweils auf die kon- krete Verwaltungsaufgabe zugeschnittenen (Arbeits-)Vertrag eingeht. Damit könnte jedoch der Gehalt von Art. 178 Abs. 3 BV unterlaufen werden, wonach es dem Ge- setzgeber vorbehalten bleiben soll zu bestimmen, welche Verwaltungsträger wel- che Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und es könnten ohne Zutun des Gesetz- gebers selbst der Kernverwaltung vorbehaltene Verwaltungsaufgaben im Bereich des staatlichen Gewaltmonopols auf faktisch nicht dieser angehörige Personen übertragen werden. Mit dem Wirtschaftsstrafgericht ist deshalb auch bei der Über- tragung einer Verwaltungsaufgabe auf eine mittels Arbeitsvertrags (von ausserhalb der Bundesverwaltung) angestellte Person im Lichte von Art. 178 Abs. 3 BV zu prü- fen, ob nicht de facto eine Aufgabenübertragung aus der (Kern-)Bundesverwaltung heraus erfolgt. Dabei kann eben gerade nicht ausschliesslich darauf abgestellt werden, in welchem Rechtsverhältnis der Aufgabenträger mit der zuständigen Ver- waltung steht. Vor diesem Hintergrund ist das Argument der Beschwerdeführerin unbehelflich, wonach nicht vorgeschrieben sei, dass ein Untersuchungsleiter daue- rhaft in die Verwaltungseinheit integriert werden müsse. Und anders als sie meint, kann es im Einzelfall sehr wohl von Bedeutung sein, wenn eine Person mit Blick auf die bevorstehende Pensionierung nur noch für eine kurze Dauer mit einer Ver- waltungsaufgabe betraut resp. im Hinblick auf deren Erfüllung angestellt wird. In- dem das Wirtschaftsgericht diesen Umstand in die Analyse miteinbezogen hat, kann keine Willkür erblickt werden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Alters der ange- stellten Person, des Umfangs des Arbeitspensums oder allfälliger «Nebenbeschäf- tigungen» bzw. nebenamtlichen Tätigkeiten. 7. Zu prüfen ist folglich (wie unter E. 6.3.1 hiervor bereits erwähnt), ob gestützt auf die konkreten Verhältnisse von einer tatsächlich erfolgten Eingliederung von I.________ in die Bundesverwaltung ausgegangen werden kann, mit der Folge, dass dieser – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – als «verwaltungsinter- ne» Person mit der Untersuchungsleitung beauftragt werden durfte, oder ob es sich bei I.________ – so das Wirtschaftsstrafgericht und die Beschuldigten – ungeach- tet der arbeitsvertraglichen Anstellung um eine «verwaltungsexterne» Person im Sinne von Art. 178 Abs. 3 BV handelt, die nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage mit der Wahrnehmung der hier interessierenden Aufgabe hätte betraut werden dürfen. 7.1 I.________ ist Rechtsanwalt und arbeitete gemäss seiner auf der Website der An- waltskanzlei aufgeschalteten Vita von […] bis […] als selbständiger Anwalt (L.________(Website); auch zum Folgenden). Im Anschluss daran war er bis […]
15 als Staatsanwalt des E.________(Behörde) beschäftigt. Seit […] übt er wiederum die Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt aus, wobei er in den Jahren 2023 bis 2024 einem Teilzeitpensum als Untersuchungsleiter im hier interessierenden Ver- waltungsstrafverfahren nachging. 7.2 Den von der Beschwerdeführerin beim Wirtschaftsstrafgericht eingereichten Ar- beitsverträgen lässt sich entnehmen, dass I.________ zunächst mit Arbeitsvertrag vom 3. April 2023 per 1. Mai 2023 unbefristet und mit einem Beschäftigungsgrad von 40% als «Untersuchungsleiter Straffälle im Subventionsrecht» bei der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BAV, Abteilung Politik) angestellt wurde (Akten WSG pag. 18 098-101). Da das Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen mit Eintritt des AHV-Alters von I.________ (geb. N.________) im März 2024 endete (Art. 10 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes [BPG; SR 172.220.1] i.V.m. Art. 21 des Bun- desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]), wurde es mit Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 2023 per 1. April 2024 verlängert, diesmal allerdings befristet bis zum 31. Juli 2024 (Akten WSG pag. 18 102-105). Die Anstellungsbedingungen blieben unverändert. Mit einem weiteren Arbeitsver- trag vom 16. Mai 2024 wurde das Arbeitsverhältnis schliesslich ein weiteres Mal, bis zum 31. Dezember 2024, verlängert (pag. WSG 18 106-109). Der am 6. April 2023 unterzeichneten Stellenbeschreibung lässt sich weiter entnehmen, dass I.________ dem Abteilungschef Politik unterstellt war und seinerseits zwei ihm di- rekt unterstellte Mitarbeitende hatte. Seine Tätigkeit wird umschrieben mit «Führen und Erledigen von Verwaltungsstrafuntersuchungen im Rahmen der Zuständigkeit des BAV», «Verantworten und Treffen von Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verwaltungsstraf- und Rechtshilfeverfahrens ge- währleisten», «Auftritt gegen aussen als Verfahrensleitung bis zur Erledigung des Verfahrens (Erlass Strafbescheid oder Strafverfügung)» und «Verantworten der Fachführung Sonderteam». Davon sollte die eigentliche Untersuchungstätigkeit und Verfahrensleitung (Ermittlungen und Beweiserhebungen, Verfahrenserledi- gung, Interaktion mit Parteien, Verfahrensbeteiligten und Partnerbehörden, Pla- nung und Steuern des Verfahrens, Beratung, Analyse und Ermittlung in anderen Verfahren des Fachgebiets) 80% der Tätigkeit ausmachen. Weitere 15% wurden eingeplant für Führung und Coaching der Mitarbeitenden im Sonderteam sowie re- gelmässige Information der Vorgesetzten und 5% der Tätigkeit waren für die Erstel- lung eines Reglements für die BAV-interne Zuweisung und Bearbeitung verwal- tungsstrafrechtlicher Verfahren im Subventionsbereich vorgesehen (siehe zum Ganzen Akten WSG pag. 18 110-114). 7.3
7.3.1 Es ist dem Wirtschaftsstrafgericht und den Beschuldigten darin beizupflichten, dass an das Mass der geforderten Eingliederung in die Bundesverwaltung angesichts der mit der Funktion der Verfahrensleitung verknüpften Befugnisse insbesondere dann erhöhte Anforderungen zu stellen sind, wenn die entsprechende Aufgabe von einer bisher nicht bei der Bundesverwaltung beschäftigten Person wahrgenommen werden soll. In der hier interessierenden Ausgangslage gelangt auch die Be- schwerdekammer zum Ergebnis, dass die Anstellungsmodalitäten und die konkre- ten Verhältnisse gegen eine tatsächlich erfolgte Eingliederung von I.________ in
16 die Bundesverwaltung sprechen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutref- fenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 5.19 f. und 5.22 f.) und die Stellungnahmen der Beschuldigten vom 29. Dezember 2025 (E. 4.4 hiervor) ver- wiesen werden. Es liegen diverse konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass I.________ – wenn auch nicht «lediglich» (wie vom Wirtschaftsstrafgericht ange- nommen), so doch – hauptsächlich fürs resp. im Hinblick auf das Untersuchungs- stadium des «BLS-Verfahrens» beigezogen worden und dieser faktisch in einem auftragsähnlichen Verhältnis tätig gewesen ist. Dass er mit einem öffentlich- rechtlichen Arbeitsvertrag angestellt worden ist, ändert daran nichts, ist doch selbst bei Vorliegen eines solchen zu prüfen, ob aufgrund der konkreten Gegebenheiten eine Umgehung von Art. 178 Abs. 3 BV angenommen werden muss (siehe dazu auch die zutreffenden Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts in E. 5.10 des angefochtenen Entscheids sowie vorne E. 6.4). 7.3.2 Aufgrund der konkreten Verhältnisse darf davon ausgegangen werden, dass die Anstellung von I.________ von vornherein zeitlich und inhaltlich limitiert gewesen ist. Das Anstellungsverhältnis wurde zwar zunächst unbefristet begründet. Ange- sichts der Tatsache, dass Arbeitsverhältnisse mit Erreichen des AHV-Alters von Gesetzes wegen enden, jenes im Zeitpunkt des Stellenantritts bereits kurz bevor- stand (Stellenantritt: 1. Mai 2023; Erreichung des AHV-Alters: März 2024), stellt dieser Umstand jedoch kein Indiz für eine hinreichende Eingliederung in die Bun- desverwaltung dar. Hinzu kommt, dass das Anstellungsverhältnis zweimal – nur gerade für wenige Monate – befristet verlängert worden ist, letztmals bis zum
31. Dezember 2024. Einen Tag davor (30. Dezember 2024) wurde das Strafverfah- ren an das Gericht überwiesen. Im Anschluss daran erfolgte keine Weiterbeschäfti- gung von I.________ in der Bundesverwaltung mehr und er widmete sich wieder ganz seiner Anwaltstätigkeit. Vor diesem Hintergrund kann die Annahme des Wirt- schaftsstrafgerichts, wonach augenfällig scheine, dass die Beschwerdeführerin wohl zunächst davon ausgegangen sei, I.________ werde die Untersuchung im vorliegenden Verfahren bis zu seiner Pensionierung abgeschlossen haben, nicht beanstandet werden. Und die Tatsache, dass I.________ nach der Überweisung der Strafsache an die kantonalen Behörden keiner Arbeit mehr bei der Beschwer- deführerin nachging, darf als Beleg dafür gedeutet werden, dass er vom BAV eben gerade hauptsächlich für bzw. im Hinblick auf die «BLS-Untersuchung» beigezogen worden war. Mit Blick auf den Beschäftigungsgrad von 40% (resp. in den Monaten Februar-Mai 2024: 60%), die Komplexität und den Aufwand der hier interessieren- den Strafuntersuchung dürfte selbst dem fachlich ausgewiesenen/erfahrenen I.________ nur wenig Zeit zur Verfügung gestanden haben, sich neben den Aufga- ben als Verfahrensleiter im «BLS-Verfahren» noch gross anderen Verfahren, der Weiterbildung/Schulung von Mitarbeitenden, dem Aufbau eines Expertenteams für künftige verwaltungsstrafrechtliche Verfahren und der Erarbeitung eines Regle- ments zu widmen. Auch wenn die Funktion von I.________ im Arbeitsvertrag als «Untersuchungsleiter Straffälle im Subventionsrecht» umschrieben worden ist (gemäss Stellenbeschreibung «Führung und Erledigung von Verwaltungsstrafun- tersuchungen im Rahmen der Zuständigkeit des BAV») und damit eine Mehrzahl von Verfahren impliziert wird, ist aufgrund der konkreten Gegebenheiten davon auszugehen, dass I.________ effektiv für die im Zusammenhang mit der BLS AG
17 ersichtlich gewordenen Verdachtsmomente angestellt worden ist. Es ist anzuneh- men, dass dieser die ersten Wochen zur Klärung der Frage verwendet haben dürf- te, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung vor- liegt oder nicht. Die Frage wurde mit Eröffnungsverfügung vom 15. August 2023 letztlich positiv bejaht. Dass I.________ auch gegen drei Beschuldigte einer ande- ren Transportunternehmung eine Untersuchung geführt und im Kanton Y.________ hat Anklage erheben lassen sowie eine Anzeige eingereicht hat, vermag gestützt auf das zuvor Ausgeführte – insbesondere auch mit Blick auf die Anstellungsdauer
– sowie die Tatsache, dass sein Pensum gerade dann um 20% auf 60% für eine Dauer von vier Monaten erhöht worden ist, als im «BLS-Verfahren» etliche Einver- nahmen (konkret von drei Auskunftspersonen und neun Zeugen) erfolgt sind, nichts daran zu ändern, dass seine Tätigkeit überwiegend im Zusammenhang mit dem «BLS-Verfahren» und sein Beschäftigungsgrad in Korrelation zum Arbeitsumfang des «BLS-Verfahrens» gestanden haben dürfte. 7.4 Zusammengefasst gelangt die Beschwerdekammer aufgrund der konkreten Um- stände wie das Wirtschaftsstrafgericht und die Beschuldigten zum Ergebnis, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin – hauptsächlich für die Funktion des Untersuchungsleiters im «BLS-Verfahrens» – erfolgten Anstellung von I.________ faktisch um ein auftragsähnliches Verhältnis gehandelt hat. Sie führte nicht zu einer derartigen Eingliederung in das BAV, dass I.________ effektiv als Teil der zustän- digen Bundesverwaltung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR hätte gelten können. Vielmehr handelte es sich bei dessen Betrauung mit der Untersuchungsleitung um eine Auslagerung/Übertragung einer Verwaltungsaufgabe an eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Privatperson im Sinne von Art. 178 Abs. 3 BV, für deren Rechtmässigkeit es einer gesetzlichen Grundlage bedurft hätte, welche un- bestrittenermassen nicht auszumachen ist. Somit war die Übertragung der Unter- suchungsleitung an I.________ unzulässig und Letzterer für das Führen des Ver- waltungsstrafverfahrens unzuständig. Auch wenn die Gründe für das von der Be- schwerdeführerin gewählte Vorgehen nachvollziehbar sein mögen, muss ihr Han- deln mit übergeordnetem Recht vereinbar sein. Abgesehen vom bereits erwähnten «PostAuto-Verfahren» scheint bisher keine – jedenfalls keine höchstrichterliche – Rechtsprechung bezüglich der hier strittigen Frage zu existieren. Aus dem Um- stand, dass das von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgehen angeblich auch anderswo bei der Erfüllung von Bundesaufgaben angewandt wird resp. wurde (so scheinbar beim Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] im Zusammenhang mit den Russlandsanktionen), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ablei- ten, zumal immer der jeweilige Einzelfall einer Beurteilung unterzogen werden muss. Sollte sie sich auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen wollen, kann sie nicht gehört werden. Der in Art. 178 Abs. 3 BV normierte Gesetzesvorbehalt ist zwingenden Charakters. Die genauen Anstellungsmodalitäten beim SECO sind da- her für das vorliegende Verfahren nicht weiter von Bedeutung. Sollte sich in der Praxis tatsächlich zeigen, dass die Bundesämter bei allfällig erforderlichen Strafver- folgungen nicht auf – bezüglich Strafuntersuchungen fachkundiges – bundesver- waltungsinternes Personal zurückgreifen resp. solches beiziehen können (wie bei- spielsweise im «PostAuto-Verfahren», bei dem letztlich zwei Personen, welche bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung beschäftigt waren, vom für die Untersu-
18 chung zuständigen Amt für die Untersuchungsleitung angestellt wurden [das ent- sprechende Vorgehen wurde von der Beschwerdekammer im bereits mehrfach zi- tierten Beschluss BK 25 97 vom 3. Juni 2025 als rechtmässig befunden]), stellte sich die Frage, ob ein strukturelles Problem vorliegt. Diesfalls läge es am Gesetz- geber, die notwendigen Rahmenbedingungen für die Aufgabenerfüllung zu setzen. Mit dem Hinweis, dass das BAV anfangs versucht habe, die Untersuchung durch eine in Betrugsfällen spezialisierte Bernische Strafverfolgungsbehörde führen zu lassen und man sich nach Scheitern der entsprechenden Bemühungen für die An- stellung eines ausgewiesenen Strafrechtsexperten – und gegen ein Aussitzen der Situation – entschieden habe, was einer bedarfsorientierten Anstellung entspro- chen habe, lässt sich das Vorgehen der Beschwerdeführerin nicht rechtfertigen. 8. Als rechtliche Konsequenz der unzulässigen Übertragung der Untersuchungslei- tung an I.________ schloss das Wirtschaftsstrafgericht auf Nichtigkeit der von die- sem selber vorgenommenen oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen. 8.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bloss anfechtbar. Nichtig, d.h. absolut unwirksam, sind Entscheide und/oder Verfahrenshandlung nach der sogenannten Evidenztheorie nur, wenn der ihr an- haftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumin- dest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab schwerwiegende resp. krasse Verfahrensfehler sowie Unzuständigkeit der han- delnden Behörde in Betracht, während inhaltliche Mängel nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit führen (BGE 150 II 244 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.1 [zur Publikation vorgese- hen]). 8.2 Wie das Wirtschaftsstrafgericht zutreffend ausführt, stellt die Tatsache, dass I.________ als verwaltungsexterne Person vom BAV mit der Untersuchungsleitung im Verwaltungsstrafverfahren Z.________ betraut worden ist, einen besonders schweren Verfahrensfehler dar, der sämtlichen von I.________ vorgenommenen Untersuchungshandlungen, sowohl Verfügungen als auch Realakten, als schwer- wiegender Mangel anhaftet (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids). Zuständig- keitsvorschriften, worunter insbesondere auch der in Art. 178 Abs. 3 BV verankerte Gesetzesvorbehalt fällt, sind zwingender Natur (vgl. auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-3612/2019 vom 29. Juli 2019, insbesondere E. 5.2). Korrekt ist weiter die Folgerung des Wirtschaftsstrafgerichts, wonach es sich vorliegend um einen offensichtlichen Mangel handelt und die Annahme der Nichtigkeit die Rechts- sicherheit nicht gefährdet. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (dort E. 7.4 f.) verwiesen werden. Dass das Wirtschafts- strafgericht die Nichtigkeit der von I.________ selber vorgenommenen oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen (einschliesslich deren Entfernung aus den Akten und Vernichtung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss) angenommen und als Konsequenz geschlossen hat, die Anklage/Überweisung sei somit so zu behandeln, als ob sie nicht existiere, womit eine Prozessvoraussetzung für das erstinstanzliche Verfahren fehle, die Strafsache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und – aufgrund der Tatsache, dass ein grosser Teil der Untersu-
19 chung wiederholt werden müsse – die Rechtshängigkeit des Verfahrens sei an die- se zurückzuübertragen, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Auch diesbezüg- lich wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (dort E. 7.7- 7.9). Weiterer Ausführungen bedarf es hierzu nicht, zumal die Beschwerdeführerin nichts gegen die vorinstanzlichen Erwägungen eingewendet hat. 9. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der an das Wirtschaftsgericht gerichtete Vorwurf, die Rückweisung grenze an eine Arbeitsverweigerung, kann nicht gehört werden. 10. 10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR). Unterliegt die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO, trägt der verfahrensführende Kanton bzw. der Bund die Kosten und nicht die betreffende Behörde (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 428 StPO). JOSITSCH/SCHMID verwei- sen auf Art. 423 StPO und führen dazu aus, dass die Kostentragungspflicht nur pri- vate Verfahrensbeteiligte trifft, keine Strafbehörden; der verfahrensführende Kanton belastet die Kosten seiner Staatskasse (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1777 und 1797). Im Geltungsbereich des VStrR führt die beteiligte Verwaltung die Untersuchung (Art. 20 Abs. 1 VStrR). Diese entspricht dem Vorverfahren gemäss StPO. Zwar überweist in der verwaltungsstrafrechtlichen Konzeption die beteiligte Verwaltung die Akten nicht direkt dem Gericht, sondern der Staatsanwaltschaft zuhanden des Gerichts (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Die Staatsanwaltschaft ist dennoch nicht als allei- nige Anklägerin zu betrachten; sie wird in der Lehre als selbstständige Mitankläge- rin neben der beteiligten Verwaltung bezeichnet (HEIMGARTNER/KESHELAVA, a.a.O., N. 3 zu Art. 74 VStrR). Dies führt dazu, dass die beteiligte Verwaltung gemäss VStrR mindestens im Kostenpunkt als Strafbehörde im Sinne der StPO gelten muss. Entsprechend können ihr in der vorliegenden Konstellation keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’500.00 (Art. 28 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), trägt somit vorerst der Kanton Bern (von einer [direkten] gerichtlichen Kostenauflage an den Bund ist ab- zusehen; sie erfolgt nach Art. 98 VStrR auf administrativem Weg [TAORMINA/WÜST, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 4 f. zu Art. 98 VStrR; BGE 105 IV 152; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs SU140044 vom
6. März 2015 E. IV/1.3; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2018.14 vom
28. Juli 2020 E. 7.1). Dessen zuständige Stelle ist zu beauftragen, die auf das Be- schwerdeverfahren entfallenden Verfahrenskosten (CHF 2’500.00) gemäss Art. 98 Abs. 1 VStrR bei der Staatskasse des Bundes einzufordern. 10.2 10.2.1 Aufgrund ihres Obsiegens haben die Beschuldigten grundsätzlich Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 101 i.V.m. Art. 99 VStrR, Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO;
20 Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2018.30-32 vom 17. April 2019 E. 2.1; FRANK/GARLAND, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 1 zu Art. 101 VStrR und N. 26 zu Art. 99 VStrR). Die Beschwerdeführerin hatte Gele- genheit, zur Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen (vgl. E. 1 hiervor; Art. 101 Abs. 2 VStrR). 10.2.2 Die Notwendigkeit eines Anwaltsbeizugs wird nicht in Frage gestellt. Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach den dort anwendbaren Anwaltstarifen, somit vorliegend nach dem kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Par- teikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; FRANK/GARLAND, a.a.O., N. 4 zu Art. 101 VStrR). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tariford- nung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen, der im vorliegenden Fall von CHF 500.00 bis CHF 5'000.00 reicht (Art. 17 Abs. 1 Bst. g PKV; bei der Rückwei- sung mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit handelt es sich um einen verfah- rensleitenden und damit um einen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 PKV «nicht instanzabschliessenden» Entscheid [Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 E. 4.2 f.; vgl. ferner Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat zur Änderung der PKV vom 19. Oktober 2011 S. 5]). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 10.2.3 Mit Kostennote vom 31. März 2026 machte Rechtsanwältin B.________, Verteidi- gerin des Beschuldigten 1, eine Entschädigung von CHF 5’210.85 geltend. Diese erweist sich als überhöht. Die Schwierigkeit des Prozesses und der in der Sache gebotene Aufwand sind – insbesondere vor dem Hintergrund der bereits mit Lei- tentscheid der Beschwerdekammer BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 beantworte- ten Rechtsfragen und der Tatsache, dass Rechtsanwältin B.________ bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Interessen des Beschuldigten 1 vertrat und zur hier strittigen Frage Stellung bezog – als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Bedeu- tung der Streitsache ist als knapp durchschnittlich zu qualifizieren. Verfahrensge- genstand ist nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten, sondern lediglich die Zulässigkeit eines prozessualen Zwischenschritts, d.h. die Frage, ob das Wirtschaftsstrafgericht die Anklage zurückweisen durfte oder nicht. Das Hono- rar von Rechtsanwältin B.________ ist vor diesem Hintergrund auf pauschal CHF 3’100.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die Entschädigung ist vom Bund zu entrichten (Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR) und in Anwendung von Art. 429 Abs. 3 StPO direkt Rechtsanwältin B.________ auszurichten, unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft. 10.2.4 Am 31. März 2026 reichte Rechtsanwältin Dr. D.________ für den Beschuldigten 2 eine Kostennote über gesamthaft CHF 3’093.65 ein. Das geltend gemachte Hono- rar gibt mit Verweis auf die Ausführungen unter E. 10.2.3 zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Entschädigung ist vom Bund – unter Vorbehalt der Abrechnung – an
21 Rechtsanwältin Dr. D.________ auszurichten (Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR; Art. 429 Abs. 3 StPO).
22 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1 Gestützt auf ein vom Bundesamt für Verkehr (BAV) geführtes Verfahren und zufol-
ge Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung resp. Anklageerhebung durch die
Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwalt-
schaft) ist beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Wirtschaftsstraf-
gericht) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die im Rubrum genannten Beschul-
digten 1 und 2 (nachfolgend auch: Beschuldigte) wegen Leistungsbetrugs und Er-
schleichens einer Falschbeurkundung hängig (Verfahrensnummer WSG 25 3+4).
Am 5. November 2025 erkannte das Wirtschaftsstrafgericht auf einen besonders
schwerwiegenden Verfahrensfehler des vom BAV geführten Verwaltungsstrafver-
fahrens BAV_StrV_2023_02 und verfügte (u.a.) dessen Rückweisung an die
Staatsanwaltschaft (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wurde die Rechtshängigkeit des
Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückübertragen (Dispositivziffer 2) und ent-
schieden, dass die Ergebnisse sämtlicher durch den Verfahrensleiter I.________
selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den
Akten des Verwaltungsstrafverfahrens BAV_StrV_2023_02 zu entfernen, bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und ansch-
liessend zu vernichten seien (Dispositivziffer 3). Dagegen erhob das BAV (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) am 17. November 2025 bei der Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam-
mer) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Rückweisung an das Wirtschaftsstrafgericht zur Anhandnahme der Straf-
sache/Anklage, unter Kostenauflage an die Beschwerdegegner, eventualiter an
den Kanton Bern.
Mit Verfügung vom 24. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. der Be-
schwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab bekannt, dass das Wirt-
schaftsstrafgericht einzelne Aktenteile der amtlichen Akten WSG 25 3+4 (1 Ordner
[ab Eingang WSG] und Ordner 1 W 25 40 [Akten ab Eingang Staatsanwaltschaft
inkl. integriertem USB-Stick, enthaltend die Verfahrensakten des Verwaltungsstraf-
verfahrens BAV_StrV_2023_02]) eingereicht habe. Gleichzeitig gab sie der Gene-
ralstaatsanwaltschaft, dem Wirtschaftsstrafgericht und den Beschuldigten 1 und 2
Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern. Am 25. November 2025 verzichtete
das Wirtschaftsstrafgericht unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Eingabe vom 27. November
2025 erklärte Staatsanwalt H.________ namens der Generalstaatsanwaltschaft
ebenfalls den Verzicht auf eine Stellungnahme. Innert gewährter Fristerstreckun-
gen beantragten der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
und der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. D.________, je am 29.
Dezember 2025 das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abwei-
sung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der
Anklage zur Durchführung einer erneuten Untersuchung, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 30. De-
zember 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von den Eingaben der Ver-
fahrensbeteiligten Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels. Von den am 31. März 2026 von den Verteidigerinnen einge-
E. 3 reichten Kostennoten nahm und gab die Verfahrensleitung unter gleichzeitiger
Fristansetzung von fünf Tagen zur Einreichung allfälliger abschliessender Bemer-
kungen am 1. April 2026 Kenntnis. Am 10. April 2026 verzichtete Rechtsanwältin
B.________ auf die Einreichung abschliessender Bemerkungen zu den Honorarno-
ten.
2.
Zur Prozessgeschichte kann dem angefochtenen Entscheid und den Akten ent-
nommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2023 im Zusam-
menhang mit Abgeltungen für den regionalen Personenverkehr der BLS AG ein
Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigten eröffnet hat; dies wegen Leis-
tungsbetrugs im Sinne von Art. 37 des Subventionsgesetzes (SuG; SR 616.1)
i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR;
SR 313.0) und Erschleichens einer Falschbeurkundung gemäss Art. 37 SuG i.V.m.
Art. 15 VStrR bzw. Versuchs dazu, eventualiter Erschleichung eines Vorteils im
Sinne von Art. 38 SuG. Für das entsprechende Verwaltungsstrafverfahren
BAV_StrV_2023_02 (nachfolgend auch: «BLS-Verfahren») setzte die Beschwerde-
führerin I.________ als Verfahrensleiter ein. Mit Verfügung vom 18. September
2024 wurden Teile des Verfahrens eingestellt (konkret hinsichtlich des Vorwurfs
des Leistungsbetrugs und der Urkundenfälschung nach Art. 37 SuG i.V.m. Art. 14
und 15 VStrR bzw. des Versuchs dazu, angeblich begangen in den Jahren 2017-
2019 durch Vorspiegelung von zu hohen tatsächlichen Kosten [Zinskostenmodell
und sogenannte Lokpoolverrechnungen] mittels Vorlage von verfälschten, d.h. un-
vollständigen und insofern nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden
Unterlagen [Akten BAV_StrV_2023_02 pag. 2.2 – 0003]). Nach erfolgtem Inaus-
sichtstellen im Schlussprotokoll vom 15. November 2024 und Genehmigung des
Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) vom 10. Dezember 2024 wurden die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens
BAV_StrV_2023_02 am 17. Dezember 2024 an die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Bern, Region Bern-Mittelland, zuhanden des zuständigen Gerichts überwie-
sen. In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft am 5. März 2025 ihrerseits die
Akten mitsamt der Überweisung/Anklage des BAV dem Wirtschaftsstrafgericht zur
Beurteilung (Anmerkung der Kammer: die Überweisung des BAV gilt als Anklage
[Art. 73 Abs. 2 VStrR]).
Nachdem das Wirtschaftsstrafgericht den Verfahrensbeteiligten das rechtliche
Gehör zur Frage der Zulässigkeit der Delegation der Verfahrensleitung an
I.________ gewährt hatte, erging am 5. November 2025 der hier angefochtene
Entscheid, mit welchem auf eine unzulässige Übertragung der Verfahrensleitung
erkannt und die Anklage zufolge Vorliegens eines besonders schwerwiegenden
Verfahrensfehlers zurückgewiesen wurde.
E. 3.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehör- de des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Be- stimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind in- soweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (siehe etwa Art. 31 Abs. 2, Art. 82 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das
E. 3.2 Verfahrensgegenstand ist ein in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren ge- fällter Entscheid eines kantonalen Gerichts betreffend Anklageprüfung resp. Rück- weisung der Anklage. Die summarische Prüfung der Anklage ist auch im Gerichts- verfahren nach Verwaltungsstrafrecht durchzuführen (HEIMGARTNER/KESHELAVA, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 20 zu Art. 73 VStrR). Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Auch die Staatsanwaltschaft des Bun- des und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel je selbstständig er- greifen (Art. 80 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 82 VStrR gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO, soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. Besondere Vorschriften zur Anklage- prüfung und zum Rechtsmittelverfahren sieht das VStrR nicht vor, weshalb vorlie- gend die Bestimmungen der StPO zur Anwendung gelangen.
E. 3.3.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satzteil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenom- men ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO gegen ver- fahrensleitende Entscheide, worunter die hier angefochtene Rückweisung mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit fällt (Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 20 565+566 vom 26. Februar 2021 E. 4.4 f.; vgl. ferner BGE 143 IV 175 [= Pra 2018 Nr. 22] E. 2.4). Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Rechtsprechung lässt die Be- schwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen ei- nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) verursachen kann (Urteile des Bun- desgerichts 7B_1052/2024 vom 2. März 2026 E. 1.2 und 7B_256/2024 vom
17. Februar 2025 E. 2.2.1). Im Strafbereich bezieht sich dieser Nachteil auf einen Nachteil rechtlicher Natur. Von einem solchen ist dann auszugehen, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1, 148 IV 155 E. 1.1, 144 IV 321 E. 2.3 und 143 IV 175 [= Pra 2018 Nr. 22] E. 2.2 f.). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ist für die Annah- me eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG nicht ausreichend (BGE 147 III 159 [= Pra 2021 Nr. 111] E 4.1 mit Hin- weisen). Auch wenn die Zulässigkeit einer Beschwerde von Amtes wegen zu prü- fen ist, ist es Sache der beschwerdeführenden Person, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies
E. 3.3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist u.a. dann von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur auszugehen, wenn aufgrund der Rückweisung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO unmittelbar die Verjährung droht (Urtei- le des Bundesgerichts 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.5 sowie 7B_570/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2.3.4; ferner BGE 143 IV 175 [= Pra 2018 Nr. 22] E. 2.4 am Ende), wovon vorliegend das Wirtschaftsstrafgericht ausgeht (E. 9.2 f. des an- gefochtenen Entscheids).
E. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung des nicht wieder gutzumachen- den Nachteils ausschliesslich auf die diesen bejahenden Ausführungen des Wirt- schaftsstrafgerichts im angefochtenen Entscheid (dort E. 9.3) und hält fest, dass jenen nichts Wesentliches hinzuzufügen sei. Wenn die Beschuldigten geltend ma- chen, mit diesem ausschliesslichen Verweis sei aus der Beschwerdeschrift der be- hauptete Nachteil selbst nicht erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Substantiierungspflicht nicht zu genü- gen vermöge, ist ihnen insoweit beizupflichten, als eine Rückweisung in der Regel keinen (offensichtlichen) nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt und daher einer Begründung bedarf. Hier verletzte die Beschwerdeführerin mit dem blossen Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz ihre Darlegungspflicht indessen nicht, hat sie sich damit das Argument der drohenden Verjährung (einschliesslich der Be- gründung, weshalb diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt) doch offensichtlich vollumfänglich zu eigen gemacht. Sie pflichtet dem Wirtschafts- strafgericht insgesamt bei. In dieser Ausgangslage ist ein (ausschliesslicher) Ver- weis zulässig, zumal anders zu entscheiden überspitzt formalistisch wäre. Anders zu beurteilen wäre die Situation, wenn die Vorinstanz überhaupt keine Ausführun- gen zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemacht oder diesen verneint hät- te und die Beschwerdeführerin gar nichts zur Zulässigkeit der Beschwerde gesagt oder in ihrer Beschwerde bloss auf eigene (frühere) Vorbringen in anderen Rechts- schriften resp. Eingaben verwiesen hätte.
E. 3.3.4 Den Beschuldigten werden Vergehen vorgeworfen, für die eine Verfolgungsver- jährung von zehn Jahren gilt (Art. 97 Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafge- setzbuchs [StGB; SR 311.0]). Konkret sollen sie im Zusammenhang mit den Fahr- planjahren 2018/2019 die Offerte Nr. 2 vom 6. Dezember 2017 unterzeichnet und eingereicht haben (bzw. diese einreichen lassen haben) und sich deswegen des Leistungsbetrugs und des Erschleichens einer Falschbeurkundung zu verantworten haben. Sollte sich dies bestätigen, liegt darin die letzte tatbestandsmässige Hand- lung des Beschuldigten 1. Dem Beschuldigten 2 wird darüber hinaus im Zusam- menhang mit den Fahrplanjahren 2020/2021 versuchter Leistungsbetrug vorgewor- fen, mutmasslich begangen am 30. April 2019. Die Verjährung tritt demnach bezüg- lich der die Fahrplanjahre 2018/2019 betreffenden Vorwürfe für beide Beschuldig- ten im Dezember 2027 ein. Die einzig dem Beschuldigten 2 (hinsichtlich der Fahr-
E. 3.3.5 Die Beschuldigten verweisen auf das Urteil 1B_363/2021 vom 5. April 2022 (dort E. 2.5), in welchem sich das Bundesgericht bei einem verbleibenden Zeitraum von zwei Jahren gegen die Annahme einer unmittelbar drohenden Verjährung ausge- sprochen hat. Sie halten in diesem Zusammenhang dafür, dass vorliegend im Falle einer Rückweisung noch 25 Monate verblieben. Damit stünde ausreichend Zeit für die Untersuchung (16 Monate [ausmachend eine gleich lange Dauer wie die erste Untersuchung]) und das erstinstanzliche Verfahren (9 Monate) zur Verfügung, weshalb nicht von unmittelbar drohender Verjährung gesprochen werden könne, welche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken vermöge. Die zu wiederholenden Untersuchungshandlungen beschränkten sich auf ein paar wenige Editionen und die Zeugeneinvernahmen und könnten innert kurzer Zeit wiederholt werden. Ebenso könne auf Vorwissen resp. fundiertes Wissen zurückgegriffen werden und sei die Anstellung einer Verfahrensleitung im Vollzeitpensum denkbar, was einer Beschleunigung diente.
E. 3.3.6 Wie die Beschuldigten zutreffend festhalten, nahm die Untersuchung des hier in- teressierenden Verfahrens mit einer Gesamtdauer von 16 Monaten weniger Zeit in Anspruch als diejenige im «PostAuto-Verfahren». Auch ist ihnen darin beizupflich- ten, dass eine erneute Untersuchung mit Blick auf die zu wiederholenden Untersu- chungshandlungen kürzer ausfallen dürfte als die erste. Daraus vermögen die Be- schuldigten indessen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ab Eröffnung des vorlie- genden Beschwerdeentscheids verbleiben bis zum Verjährungseintritt des die bei- den Beschuldigten betreffenden Tatvorwurfs (Dezember 2027) leidglich ca. 20 Mo- nate. Dass in dieser Zeit das Untersuchungsverfahren wiederholt, Anklage erho- ben, das erstinstanzliche Hauptverfahren durchgeführt und ein die Verjährung un- terbrechendes erstinstanzliches Urteil ergehen wird, erscheint der Beschwerde- kammer fraglich, zumal die Verfahrensdauer nicht nur von den Strafbehörden ver- antwortet wird, sondern auch die Beschuldigten und die Zeugen (diese beispiels- weise mit Verschiebungsgesuchen) auf die Dauer eines Verfahrens einwirken kön- nen. Vor diesem Hintergrund ist von einer unmittelbar drohenden Verjährung aus- zugehen, weshalb der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nach- teil drohte, wenn der angefochtene Entscheid einer Beschwerde nicht zugänglich wäre. Dass bezüglich eines Tatvorwurfs die Verjährung erst im Frühling 2029 ein- tritt, ändert daran nichts. Bei der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Be- schwerde hat keine isolierte Beurteilung der Verjährungseintritte zu erfolgen, son- dern es ist zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid als Ganzes einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin zur Folge hat, was vor- liegend zu bejahen ist. Nicht mehr von Relevanz ist die Frage, ob bereits im Zeit- punkt des angefochtenen Entscheids von einer unmittelbar drohenden Verjährung und damit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ausgegangen werden durfte. Entscheidend ist, ob ab Eröffnung des vorliegenden Beschlusses noch aus- reichend Zeit für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren verbleibt, was zu verneinen ist.
E. 3.3.7 Zusammengefasst ist von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin auszugehen. Die gestützt auf Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO er- hobene Beschwerde ist demnach zulässig.
E. 3.4 Die Beschwerde erfolgte im Weiteren frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf diese ist somit einzutreten. 4.
E. 4 VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).
E. 4.1 Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt (Bst. a) und die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Bst. b) sowie ob Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht er- gehen kann, so sistiert das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung das Ver- fahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Kann ein Urteil demgegenüber definitiv nicht erge- hen, so stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO). Bei der Prüfung der Anklage handelt es sich um eine Eintretensprüfung, also um eine Kontrolle der «formellen Voraussetzungen» bzw. um die Klärung der Frage, ob auf Grundlage der eingereichten Anklage nach Abschluss des Hauptverfahrens bzw. des Beweis- verfahrens ohne Verzug ein abschliessendes Urteil über den Beweis des einge- klagten Sachverhalts und dessen rechtliche Würdigung, mithin ein Freispruch oder Schuldspruch, möglich ist, ohne diesen Endentscheid vorwegzunehmen. Mit ande- ren Worten ist sicherzustellen, dass die rechtlichen und tatsächlichen Vorausset- zungen vorliegen, damit das dafür zuständige Gremium ein abschliessendes En- durteil fällen kann. Die Eintretensprüfung soll unnütze Hauptverhandlungen bzw. deren Wiederholung verhindern (ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 f. zu Art. 329 StPO).
E. 4.2 Das Wirtschaftsstrafgericht kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Untersuchung von einem rechtswidrig bestellten Verfahrensleiter geführt wor- den ist. Bei der Betrauung von I.________ mit der Untersuchungsleitung habe es sich de facto um eine Übertragung einer Verwaltungsaufgabe auf eine verwal- tungsexterne Person im Sinne von Art. 178 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehandelt, wofür es einer ge- setzlichen Grundlage bedürfe, welche vorliegend nicht vorhanden sei. Die Analyse des Anstellungsverhältnisses zeige deutlich, dass I.________ von der Beschwerde- führerin von vornherein lediglich für die Betreuung eines einzigen, zeitlich eng be- fristeten und thematisch limitierten Verfahrens angestellt worden sei. Von einer tatsächlichen Eingliederung in die Bundesverwaltung in einem Mass, wie es unter der Geltung von Art. 20 Abs. 1 VStrR und Art. 178 Abs. 3 BV für die Übernahme der Untersuchungsleitung in einem Subventionsstrafverfahren zu fordern sei, kön- ne nicht gesprochen werden. Abgesehen davon, dass es sich bei der Untersu- chungsleitung um eine Verwaltungsaufgabe handle, die im Kernbereich des staatli- chen Gewaltmonopols liege und daher grundsätzlich nicht ausgelagert werden könne, seien betreffend die Übernahme entsprechender Verwaltungsaufgaben ho- he Anforderungen an den Grad der Eingliederung einer Person in die Bundesver- waltung zu stellen. Die Beschäftigung von I.________ erfülle diese Voraussetzung
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 97 vom 3. Juni 2025 und hält den Aus- führungen des Wirtschaftsstrafgerichts zusammengefasst entgegen, dass in der Betrauung von I.________ mit der Untersuchungsleitung im «BLS-Verfahren» kei- ne Verletzung von Art. 20 Abs. 1 VStrR und Art. 178 Ab. 3 BV vorliege. Letztere Bestimmung sei gar nicht anwendbar, handle es sich vorliegend doch nicht um den Beizug einer verwaltungsexternen Person und damit auch nicht um eine Auslage- rung von Verwaltungsaufgaben an Externe. Eine formelle Anstellung – unabhängig von den konkreten Modalitäten (wie beispielsweise Dauer resp. Befristung, Umfang des Arbeitspensums und allfällige Nebentätigkeiten) – führe stets dazu, dass die betreffende Person Teil der Bundesverwaltung werde und damit als verwaltungsin- terne Person gelte. Das BAV sei als zuständiges Bundesamt verpflichtet, über das zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen polizeilichen Aufgaben erforderli- che Personal zu verfügen, und müsse sich dieses gegebenenfalls auch beschaffen können, wobei es auch neue Personen rekrutieren dürfe. Eine Verpflichtung, aus- schliesslich auf bereits bestehende Mitarbeitende zurückzugreifen, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ausserdem sei es realitätsfremd und praxisfern anzu- nehmen, eine Verwaltung habe auf Vorrat einen strafrechtlichen Fachdienst zu ha- ben. Das BAV habe sich bis zum «PostAuto-Skandal» nie mit einem komplexen Subventionsbetrug auseinandersetzen müssen resp. sich nie mit einer Untersu- chung dieser Grössenordnung konfrontiert gesehen. Die Anstellung von I.________ sei – dem Grundsatz von Art. 43a BV folgend – bedarfsgerecht erfolgt und jener sei während der Anstellungsdauer vollständig in die Verwaltungsstruktur eingebunden gewesen. Mit anderen Worten habe I.________ die Untersuchungs- führung als verwaltungsinterne Person und in jeder Hinsicht gesetzes- und verfas- sungskonform durchgeführt. Die von ihm vorgenommenen und direkt angeordneten
E. 4.4 Die Beschuldigten gelangen in ihren praktisch gleichlautenden Stellungnahmen mit
Blick auf die konkreten Anstellungsmodalitäten kurz zusammengefasst – und wie
das Wirtschaftsstrafgericht – zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin mit
I.________ nicht etwa eine verwaltungsinterne, sondern eine verwaltungsexterne
Person mit der Strafuntersuchung in Sachen BLS betraut habe, wofür es gemäss
Art. 178 Abs. 3 BV einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, die vorliegend nicht vor-
handen sei.
Zur Begründung führen sie aus, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 VStrR die Leitung ei-
ner verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung besonders qualifizierten Beamtinnen
und Beamten – somit verwaltungsinternen Personen – zu übertragen sei. Die fach-
liche Eignung von I.________ werde nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, pro-
blematisch sei vielmehr seine Qualifikation als verwaltungsinterner Beamter. Als
verwaltungsinterne Person qualifiziert werde, wer effektiv in die Verwaltungsorgani-
sation eingebunden sei. In diesem Zusammenhang nicht bestritten werde, dass die
Beschwerdeführerin für die ihr gesetzlich übertragene Aufgabenerfüllung zusätzli-
ches Personal anstellen könne. Voraussetzung hierfür sei aber, dass die Begrün-
dung eines neuen Arbeitsverhältnisses auf eine dauerhafte und umfassende Ein-
gliederung in die Verwaltungsstruktur ausgerichtet sei, sodass von einer tatsächli-
chen institutionellen Einbindung gesprochen werden könne. Dass I.________ aus-
schliesslich zur Leitung der vorliegenden Untersuchung angestellt gewesen und
darüber hinaus weder eine weitergehende Integration in die Verwaltung erfolgt
noch eine solche je beabsichtigt gewesen sei, zeige sich namentlich in der wieder-
holten Verlängerung seiner jeweils befristeten Arbeitsverträge bis zum Abschluss
der Untersuchung sowie in der zeitweisen Anpassung seines Teilzeitpensums in
besonders arbeitsintensiven Phasen. Sein Teilzeitpensum könne es nicht zugelas-
sen haben, während der Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin weitere Ausbildungs-
funktionen zu übernehmen oder an anderen Projekten mitzuwirken. Für eine ge-
genteilige Darstellung sei trotz mehrfacher Gelegenheit kein Nachweis erbracht
worden. Faktisch sei I.________ damit zumindest schwergewichtig, wenn nicht
ausschliesslich, mit der Führung der Strafuntersuchung in Sachen BLS betraut ge-
wesen, was seinem Einsatz eher den Charakter eines Auftragsverhältnisses als ei-
nes regulären Arbeitsverhältnisses verleiht habe. Die vorliegend zu beurteilende
Ausgangslage sei mit jener im ersten «PostAuto-Verfahren» vergleichbar, in wel-
chem J.________ und K.________ mittels eines Auftragsverhältnisses als Unter-
suchungsleiter eingesetzt worden seien, was vom Wirtschaftsstrafgericht mit Be-
schluss WSG 20 16-21 vom 18. Dezember 2020 mangels einer hinreichenden ge-
setzlichen Grundlage, welche – laut Art. 178 Abs. 3 BV – den Beizug verwaltungs-
externer Personen mittels Auftrags zur Führung einer Strafuntersuchung erlaube,
als unzulässig qualifiziert worden sei. Im vorliegenden Fall komme mit Blick auf die
Anstellungsmodalitäten von I.________ der Eindruck auf, dass dieser faktisch in
einem auftragsähnlichen Verhältnis tätig gewesen und das arbeitsvertragliche An-
stellungsverhältnis lediglich vorgeschoben worden sei. Dies stelle eine faktische
E. 5 nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; zum Ganzen sowie zur Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Falle einer Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2). Andernfalls kommt sie ihrer Darlegungspflicht nicht nach und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (BGE 150 III 248 E. 2.3).
E. 5.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 SuG sind Widerhandlungen nach Art. 37 f. SuG (worunter der hier interessierende Leistungsbetrug gemäss Art. 14 VStrR und das Erschlei- chen einer falschen Beurkundung gemäss Art. 15 VStrR fällt) in erster Linie vom zuständigen Bundesamt zu verfolgen (die Möglichkeit, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 SuG eine andere Verwaltungseinheit des Bundes als zu- ständig bezeichnen kann, ist vorliegend nicht von Interesse). In casu ist dies mit Blick auf die erhobenen Vorwürfe unbestrittenermassen das BAV (Art. 28 Abs. 1 und 37 des Personenbeförderungsgesetzes [PBG; SR 745.1]).
E. 5.2 Anwendbar sind die Bestimmungen des VStrR, wobei selbstredend auch im Rah- men eines Verwaltungsstrafverfahrens übergeordnetes Recht resp. die Bundesver- fassung zu beachten ist. Von Relevanz und einer näheren Prüfung zu unterziehen sind vorliegend Art. 20 Abs. 1 VStrR und Art. 178 Abs. 3 BV.
E. 5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 VStrR ist für die Untersuchung die beteiligte Verwaltung – hier somit das BAV – zuständig (Satz 1). Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VStrR). Mit «besonders ausgebildeten Beamten» sind die «untersuchenden Beamten» gemeint, was sich aus dem Wortlaut der für Einvernahmen, Augenscheine und Zwangsmassnahmen massgeblichen VStrR- Normen ergibt (betreffend Einvernahmen: Art. 39 Abs. 2, 3 und 5 VStrR; betreffend Augenschein: Art. 44 Abs. 1 VStrR; betreffend Zwangsmassnahmen [wie Be- schlagnahme, Durchsuchung, vorläufige Festnahme]: Art. 46 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 4, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 VStrR). Der Begriff des «untersuchenden Beam- ten» wird in Art. 19 Abs. 4 VStrR erstmals erwähnt (demnach sind vorläufig Fest- genommene sofort dem untersuchenden Beamten der beteiligten Verwaltung zuzu- führen). Es handelt sich in der Systematik des VStrR um eine Schlüsselfigur, der weitgehend die Funktion eines Staatsanwalts/einer Staatsanwältin zukommt (VEST, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 55 zu Art. 19 VStrR, auch zum Folgenden; siehe ferner Art. 37 Abs. 1 VStrR, wonach der untersuchen- de Beamte der beteiligten Verwaltung den Sachverhalt erforscht und den Beweis sichert). Der untersuchende Beamte ist Beauftragter jener Verwaltung, welche für die Untersuchung der angezeigten, mutmasslich begangenen Straftaten zuständig ist. Damit soll klargestellt werden, dass die Bundesverwaltungsstellen über Perso- nal verfügen müssen, welches fähig ist, die ihm durch das Gesetz übertragenen polizeilichen Funktionen auch wahrnehmen zu können (VEST, a.a.O., N. 8 zu Art. 20 VStrR).
E. 5.4 Art. 178 Abs. 3 BV unterstellt die Auslagerung von Verwaltungsaufgaben aus der zentralen Bundesverwaltung heraus – so beispielsweise den Beizug Privater zur Erfüllung spezifischer Verwaltungsaufgaben – dem Gesetzesvorbehalt. Private, die mit der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben betraut werden, werden im Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben zwar zum Verwaltungsträger und unterstehen der staatlichen Aufsicht und Grundrechtsbindung, werden aber nicht Teil der (zentra-
E. 6 planjahre 2020/2021) vorgeworfene (mutmasslich strafbare) Handlung verjährt im Mai 2029.
E. 6.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, Art. 178 Abs. 3 BV sei vorliegend nicht anwendbar, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit I.________ wurde eine ausserhalb der Bundesverwaltung (als selbständiger Anwalt) tätige Person rekrutiert (vgl. L.________ (Website)). Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt massgeblich von dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 97 vom 3. Juni 2025. Dort betraf die Kritik ein Untersuchungsteam, das ursprünglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) angehörte und sowohl im Vorfeld der zu beurteilenden Anstellung beim – für die Untersuchung zuständigen – fedpol als auch danach der Bundeszentralver- waltung und damit dem bundesverwaltungsinternen Personal zuzurechnen war, weshalb die entsprechenden Anstellungen gar nicht auf eine Vereinbarkeit mit vor- erwähnter Verfassungsbestimmung zu überprüfen waren (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 25 97 vom 3. Juni 2025 E. 7.1). In der hier interessie- renden Konstellation ist die Betrauung von I.________ mit der Untersuchungslei- tung resp. dessen Anstellung sehr wohl auf deren Vereinbarkeit mit Art. 178 Abs. 3 BV zu überprüfen.
E. 6.2.1 Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin darin, dass das VStrR nicht vorschreibt, dass die Verfahrensleitung aus dem im Zeitpunkt der Übernahme eines spezifi- schen Verwaltungsstrafverfahrens (bereits) bestehenden Mitarbeitenden-Pool der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde bestellt werden muss. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Beschwerdekammer in – im «PostAuto-Verfahren» ergangenen Beschluss – BK 25 97 vom 3. Juni 2025 (Lei- tentscheid) verwiesen werden. Der mit der Untersuchung betrauten Behörde ist es im Rahmen von 20 Abs. 1 VStrR durchaus erlaubt, im Hinblick auf die Bestellung einer Verfahrensleitung geeignetes Personal neu anzustellen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Dass neue Mitarbeitende, die mit der Verfahrensleitung betraut werden sollen, unbefristet angestellt werden müssen, ergibt sich weder aus dem VStrR noch aus den Materialien oder dem Vorentwurf zur Totalrevision des VStrR (zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 97 vom
3. Juni 2025 E. 8.3 und 8.4.2).
E. 6.2.2 An der grundsätzlichen Zulässigkeit, neues Personal für die Funktion der Verfah- rensleitung anzustellen, vermögen die Hinweise des Wirtschaftsstrafgerichts auf die Botschaft des Bundesrats vom 21. April 1971 zum VStrR (BBl 1971 I 993 ff.) und die parlamentarischen Beratungen (Votum MUNZ, AB 1971 V S. 844; Votum FURGLER, AB 1973 II N 459) nichts zu ändern (siehe angefochtener Entscheid E. 5.4). Die Beschwerdekammer stellt den gesetzgeberischen Willen nicht in Abre- de, wonach die Untersuchung von der beteiligten fachkundigen Verwaltung und nicht von den kantonalen Untersuchungsorganen geführt werden soll. In der Bot- schaft wird hierzu unter Ziff. 2.4.1 (S. 1001) denn auch ausgeführt, dass die kanto- nalen Untersuchungsorgane angesichts der Mannigfaltigkeit der Verwaltungsge- setze zeitlich und sachlich überfordert wären, wollte man sie mit diesen Untersu- chungen belasten. Diese Erklärung bezieht sich jedoch «lediglich» auf die sachli- che Zuständigkeit der Strafverfolgung (Bundesbehörde anstelle kantonaler Unter- suchungsorgane). Dass die zuständige Verwaltungsbehörde die Verfahrensleitung aus dem im Zeitpunkt der Übernahme resp. bei Beginn eines Verwaltungsstrafver- fahrens (bereits) bestehenden Mitarbeitenden-Pool bestellen müsste, lässt sich somit auch den Materialien nicht entnehmen. Selbst wenn diese für die Funktion der Verfahrensleitung eine neue Person anstellt, steht dies nicht von vornherein im Widerspruch zum Umstand, dass der Gesetzgeber aufgrund des Fachwissens der beteiligten Verwaltung deren Zuständigkeit für die Strafuntersuchung verabschiedet hat, zumal an einer Strafuntersuchung in der Regel nicht nur eine einzelne Person, sondern ein Team mitwirkt. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus- führt – und von den Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird –, brachten zwei langjährige Juristinnen des Rechtsdiensts des BAV das für die Verwaltungseinheit wesentliche und vom Gesetzgeber vorgesehene spezifische Fachwissen mit. I.________ brachte das strafrechtliche Fachwissen ein. Dessen grundsätzliche fachliche Qualifikation für die Leitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann nicht in Abrede gestellt werden. Jedoch ist dies – wie sich nachfolgend zeigen wird – vorliegend nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
E. 6.2.3 Sollte das Wirtschaftsstrafgericht mit dem Hinweis auf die Materialien zu Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VStrR (gemäss dieser Bestimmung sind – wie bereits erwähnt – «be- sonders ausgebildete Beamte» mit der Durchführung von Einvernahmen, Augen- scheinen und Zwangsmassnahmen zu betrauen) und der Folgerung, die beteiligte Verwaltungseinheit müsse innerhalb ihrer Belegschaft über eigenes geeignetes Personal für die Verfahrensleitung verfügen und dürfe nicht externes (Strafverfol- gungs-)Personal beiziehen (angefochtener Entscheid E. 5.5), darauf schliessen wollen, eine im Hinblick auf eine konkrete Strafuntersuchung erfolgte Neurekrutie- rung eines/einer Strafuntersuchungsleiter/in sei per se vom Gesetzgeber nicht ge- wollt, kann ihm unter Verweis auf den bereits erwähnten Leitentscheid der Be- schwerdekammer BK 25 97 vom 3. Juni 2025 (dort insbesondere E. 8.3 und 8.4.2) nicht gefolgt werden. Ab dem Zeitpunkt der Anstellung gehört die entsprechende Person grundsätzlich (zur Ausnahme siehe E. 6.3.1 f., 6.4 und 7 hiernach) dem Mitarbeitenden-Pool der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde an. Hat die- se – aufgrund ihrer bisherigen Aus- und Weiterbildung resp. beruflichen Erfahrung
– Kompetenzen im Bereich der Strafuntersuchung, spricht nichts dagegen, sie im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VStrR als «besonders ausgebildet» zu bezeichnen
E. 6.3.1 Der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde steht es grundsätzlich frei, woher sie das allenfalls für die Aufgabenerfüllung notwendige «Personal» rekrutiert. Ent- scheidend ist im Hinblick auf die Funktion der Verfahrensleitung, dass jene effektiv in die Bundesverwaltung eingegliedert wird, da die Leitung eines Verwaltungsstraf- verfahrens durch eine der zuständigen Bundesverwaltung angehörenden Person zu erfolgen hat. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind die konkreten Anstel- lungsmodalitäten einer genauen Analyse zu unterziehen, wobei bei neu rekrutierten Personen, die bisher nicht der Bundes(zentral)verwaltung angehört haben, der ver- fassungsmässigen Vereinbarkeit mit Blick auf Art. 178 Abs. 3 BV besonderes Ge- wicht zukommt. Wie für das Wirtschaftsstrafgericht und die Beschuldigten geht es auch für die Beschwerdekammer nicht an, dass mit vertraglichen Regelungen höherrangiges Recht umgangen wird.
E. 6.3.2 Von einer Umgehung einer Verfassungsbestimmung wird gesprochen, wenn ein Staatsorgan diese formal nicht verletzt, aber durch Wahl atypischer Instrumente oder Konstruktionen resp. begriffliche oder organisatorische «Tricks» deren Schutzzweck unterläuft. Betreffend die hier interessierende Verfassungsbestim- mung ist festzuhalten, dass Art. 178 Abs. 3 BV die demokratische und rechtsstaat- liche Kontrolle über die Auslagerung von Bundesverwaltungsaufgaben schützt. Sie verlangt zwingend eine formell-gesetzliche Grundlage für solche Transfers (MÜL- LER, a.a.O., N. 54 zu Art. 178 BV). Aufgabenübertragungen sollen nur mit Bedacht und nur gestützt auf eine dem Legalitätsprinzip (Art. 5 BV) genügende gesetzliche Grundlage vorgenommen werden. Mit anderen Worten: der Gesetzgeber soll über wesentliche Aufgabenverschiebungen entscheiden (vgl. Art. 164 BV).
E. 6.4 Gestützt auf das eben Ausgeführte ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflich- ten, dass Bundesbehörden bei Bedarf neues Personal zur Aufgabenerfüllung rekru- tieren und die entsprechenden Anstellungsverhältnisse auf befristete und unbefris- tete Dauer eingegangen werden dürfen (dies wird von den Beschuldigten denn auch nicht in Abrede gestellt). Dafür, dass es dem Willen des Gesetzgebers ent- sprochen hätte, dass ein Bundesamt von vornherein (oder wie es die Beschwerde- führerin ausdrückt: «auf Vorrat») einen Strafrechtsdienst für mögliche Verfolgungen von Widerhandlungen gegen Strafnormen des Bundesverwaltungsrechts haben müsste, bestehen in den Materialen keine Hinweise und wäre wohl auch nicht mit Art. 43a BV vereinbar, wonach staatliche Aufgaben bedarfsgerecht und wirtschaft- lich erfüllt werden müssen. Auch ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass eine arbeitsvertragliche An- stellung grundsätzlich – d.h. im Regelfall (und damit Ausnahmen vorbehalten) – dazu führt, dass die neu angestellte Person in die Bundesverwaltung inte- griert/eingegliedert wird. Nicht gefolgt werden kann ihr aber, wenn sie – in absoluter
E. 7.1 I.________ ist Rechtsanwalt und arbeitete gemäss seiner auf der Website der An- waltskanzlei aufgeschalteten Vita von […] bis […] als selbständiger Anwalt (L.________(Website); auch zum Folgenden). Im Anschluss daran war er bis […]
E. 7.2 Den von der Beschwerdeführerin beim Wirtschaftsstrafgericht eingereichten Ar-
beitsverträgen lässt sich entnehmen, dass I.________ zunächst mit Arbeitsvertrag
vom 3. April 2023 per 1. Mai 2023 unbefristet und mit einem Beschäftigungsgrad
von 40% als «Untersuchungsleiter Straffälle im Subventionsrecht» bei der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft (BAV, Abteilung Politik) angestellt wurde (Akten
WSG pag. 18 098-101). Da das Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen mit Eintritt
des AHV-Alters von I.________ (geb. N.________) im März 2024 endete (Art. 10
Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes [BPG; SR 172.220.1] i.V.m. Art. 21 des Bun-
desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]),
wurde es mit Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 2023 per 1. April 2024 verlängert,
diesmal allerdings befristet bis zum 31. Juli 2024 (Akten WSG pag. 18 102-105).
Die Anstellungsbedingungen blieben unverändert. Mit einem weiteren Arbeitsver-
trag vom 16. Mai 2024 wurde das Arbeitsverhältnis schliesslich ein weiteres Mal,
bis zum 31. Dezember 2024, verlängert (pag. WSG 18 106-109). Der am 6. April
2023 unterzeichneten Stellenbeschreibung lässt sich weiter entnehmen, dass
I.________ dem Abteilungschef Politik unterstellt war und seinerseits zwei ihm di-
rekt unterstellte Mitarbeitende hatte. Seine Tätigkeit wird umschrieben mit «Führen
und Erledigen von Verwaltungsstrafuntersuchungen im Rahmen der Zuständigkeit
des BAV», «Verantworten und Treffen von Anordnungen, die eine gesetzmässige
und geordnete Durchführung des Verwaltungsstraf- und Rechtshilfeverfahrens ge-
währleisten», «Auftritt gegen aussen als Verfahrensleitung bis zur Erledigung des
Verfahrens (Erlass Strafbescheid oder Strafverfügung)» und «Verantworten der
Fachführung Sonderteam». Davon sollte die eigentliche Untersuchungstätigkeit
und Verfahrensleitung (Ermittlungen und Beweiserhebungen, Verfahrenserledi-
gung, Interaktion mit Parteien, Verfahrensbeteiligten und Partnerbehörden, Pla-
nung und Steuern des Verfahrens, Beratung, Analyse und Ermittlung in anderen
Verfahren des Fachgebiets) 80% der Tätigkeit ausmachen. Weitere 15% wurden
eingeplant für Führung und Coaching der Mitarbeitenden im Sonderteam sowie re-
gelmässige Information der Vorgesetzten und 5% der Tätigkeit waren für die Erstel-
lung eines Reglements für die BAV-interne Zuweisung und Bearbeitung verwal-
tungsstrafrechtlicher Verfahren im Subventionsbereich vorgesehen (siehe zum
Ganzen Akten WSG pag. 18 110-114).
E. 7.3.1 Es ist dem Wirtschaftsstrafgericht und den Beschuldigten darin beizupflichten, dass an das Mass der geforderten Eingliederung in die Bundesverwaltung angesichts der mit der Funktion der Verfahrensleitung verknüpften Befugnisse insbesondere dann erhöhte Anforderungen zu stellen sind, wenn die entsprechende Aufgabe von einer bisher nicht bei der Bundesverwaltung beschäftigten Person wahrgenommen werden soll. In der hier interessierenden Ausgangslage gelangt auch die Be- schwerdekammer zum Ergebnis, dass die Anstellungsmodalitäten und die konkre- ten Verhältnisse gegen eine tatsächlich erfolgte Eingliederung von I.________ in
E. 7.3.2 Aufgrund der konkreten Verhältnisse darf davon ausgegangen werden, dass die
Anstellung von I.________ von vornherein zeitlich und inhaltlich limitiert gewesen
ist. Das Anstellungsverhältnis wurde zwar zunächst unbefristet begründet. Ange-
sichts der Tatsache, dass Arbeitsverhältnisse mit Erreichen des AHV-Alters von
Gesetzes wegen enden, jenes im Zeitpunkt des Stellenantritts bereits kurz bevor-
stand (Stellenantritt: 1. Mai 2023; Erreichung des AHV-Alters: März 2024), stellt
dieser Umstand jedoch kein Indiz für eine hinreichende Eingliederung in die Bun-
desverwaltung dar. Hinzu kommt, dass das Anstellungsverhältnis zweimal – nur
gerade für wenige Monate – befristet verlängert worden ist, letztmals bis zum
31. Dezember 2024. Einen Tag davor (30. Dezember 2024) wurde das Strafverfah-
ren an das Gericht überwiesen. Im Anschluss daran erfolgte keine Weiterbeschäfti-
gung von I.________ in der Bundesverwaltung mehr und er widmete sich wieder
ganz seiner Anwaltstätigkeit. Vor diesem Hintergrund kann die Annahme des Wirt-
schaftsstrafgerichts, wonach augenfällig scheine, dass die Beschwerdeführerin
wohl zunächst davon ausgegangen sei, I.________ werde die Untersuchung im
vorliegenden Verfahren bis zu seiner Pensionierung abgeschlossen haben, nicht
beanstandet werden. Und die Tatsache, dass I.________ nach der Überweisung
der Strafsache an die kantonalen Behörden keiner Arbeit mehr bei der Beschwer-
deführerin nachging, darf als Beleg dafür gedeutet werden, dass er vom BAV eben
gerade hauptsächlich für bzw. im Hinblick auf die «BLS-Untersuchung» beigezogen
worden war. Mit Blick auf den Beschäftigungsgrad von 40% (resp. in den Monaten
Februar-Mai 2024: 60%), die Komplexität und den Aufwand der hier interessieren-
den Strafuntersuchung dürfte selbst dem fachlich ausgewiesenen/erfahrenen
I.________ nur wenig Zeit zur Verfügung gestanden haben, sich neben den Aufga-
ben als Verfahrensleiter im «BLS-Verfahren» noch gross anderen Verfahren, der
Weiterbildung/Schulung von Mitarbeitenden, dem Aufbau eines Expertenteams für
künftige verwaltungsstrafrechtliche Verfahren und der Erarbeitung eines Regle-
ments zu widmen. Auch wenn die Funktion von I.________ im Arbeitsvertrag als
«Untersuchungsleiter Straffälle im Subventionsrecht» umschrieben worden ist
(gemäss Stellenbeschreibung «Führung und Erledigung von Verwaltungsstrafun-
tersuchungen im Rahmen der Zuständigkeit des BAV») und damit eine Mehrzahl
von Verfahren impliziert wird, ist aufgrund der konkreten Gegebenheiten davon
auszugehen, dass I.________ effektiv für die im Zusammenhang mit der BLS AG
E. 7.4 Zusammengefasst gelangt die Beschwerdekammer aufgrund der konkreten Um-
stände wie das Wirtschaftsstrafgericht und die Beschuldigten zum Ergebnis, dass
es sich bei der von der Beschwerdeführerin – hauptsächlich für die Funktion des
Untersuchungsleiters im «BLS-Verfahrens» – erfolgten Anstellung von I.________
faktisch um ein auftragsähnliches Verhältnis gehandelt hat. Sie führte nicht zu einer
derartigen Eingliederung in das BAV, dass I.________ effektiv als Teil der zustän-
digen Bundesverwaltung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR hätte gelten können.
Vielmehr handelte es sich bei dessen Betrauung mit der Untersuchungsleitung um
eine Auslagerung/Übertragung einer Verwaltungsaufgabe an eine ausserhalb der
Bundesverwaltung stehenden Privatperson im Sinne von Art. 178 Abs. 3 BV, für
deren Rechtmässigkeit es einer gesetzlichen Grundlage bedurft hätte, welche un-
bestrittenermassen nicht auszumachen ist. Somit war die Übertragung der Unter-
suchungsleitung an I.________ unzulässig und Letzterer für das Führen des Ver-
waltungsstrafverfahrens unzuständig. Auch wenn die Gründe für das von der Be-
schwerdeführerin gewählte Vorgehen nachvollziehbar sein mögen, muss ihr Han-
deln mit übergeordnetem Recht vereinbar sein. Abgesehen vom bereits erwähnten
«PostAuto-Verfahren» scheint bisher keine – jedenfalls keine höchstrichterliche –
Rechtsprechung bezüglich der hier strittigen Frage zu existieren. Aus dem Um-
stand, dass das von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgehen angeblich auch
anderswo bei der Erfüllung von Bundesaufgaben angewandt wird resp. wurde (so
scheinbar beim Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] im Zusammenhang mit den
Russlandsanktionen), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten, zumal immer der jeweilige Einzelfall einer Beurteilung unterzogen werden
muss. Sollte sie sich auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen wollen, kann
sie nicht gehört werden. Der in Art. 178 Abs. 3 BV normierte Gesetzesvorbehalt ist
zwingenden Charakters. Die genauen Anstellungsmodalitäten beim SECO sind da-
her für das vorliegende Verfahren nicht weiter von Bedeutung. Sollte sich in der
Praxis tatsächlich zeigen, dass die Bundesämter bei allfällig erforderlichen Strafver-
folgungen nicht auf – bezüglich Strafuntersuchungen fachkundiges – bundesver-
waltungsinternes Personal zurückgreifen resp. solches beiziehen können (wie bei-
spielsweise im «PostAuto-Verfahren», bei dem letztlich zwei Personen, welche bei
der Eidgenössischen Steuerverwaltung beschäftigt waren, vom für die Untersu-
E. 8 nicht, weise sie doch die typischen Merkmale eines externen Experten auf, der un- ter dem formellen Deckmantel einer arbeitsvertraglichen Anstellung mit der Bear- beitung eines Einzelfalls betraut worden sei. Zusammenfassend sei die Übertra- gung der Untersuchungsleitung an I.________ unzulässig und Letzterer für das Führen des Verwaltungsstrafverfahrens unzuständig gewesen. Dies stelle einen schwerwiegenden und offensichtlichen Verfahrensfehler dar, welcher zur Nichtig- keit sämtlicher durch I.________ im Rahmen des «BLS-Verfahrens» selber vorge- nommenen oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen führe, einschliesslich der Überweisung/Anklage. Von der Nichtigkeit ebenfalls erfasst sei die von I.________ erlassene Teileinstellungsverfügung vom 18. September 2024. Als Konsequenz ihrer Nichtigkeit sei die Anklage/Überweisung so zu behandeln, als ob sie nicht existiere, womit eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt und die Angele- genheit gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen und – da ein grosser Teil der Untersuchung wiederholt werden müsse – die Rechtshängigkeit zurückzuübertragen sei. Ausserdem seien die Aufzeichnungen sämtlicher durch den Untersuchungsleiter I.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Untersuchungshandlungen aus den Akten des Verwaltungs- strafverfahrens BAV_StrV_2023_02 zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten.
E. 8.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bloss anfechtbar. Nichtig, d.h. absolut unwirksam, sind Entscheide und/oder Verfahrenshandlung nach der sogenannten Evidenztheorie nur, wenn der ihr an- haftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumin- dest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab schwerwiegende resp. krasse Verfahrensfehler sowie Unzuständigkeit der han- delnden Behörde in Betracht, während inhaltliche Mängel nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit führen (BGE 150 II 244 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.1 [zur Publikation vorgese- hen]).
E. 8.2 Wie das Wirtschaftsstrafgericht zutreffend ausführt, stellt die Tatsache, dass I.________ als verwaltungsexterne Person vom BAV mit der Untersuchungsleitung im Verwaltungsstrafverfahren Z.________ betraut worden ist, einen besonders schweren Verfahrensfehler dar, der sämtlichen von I.________ vorgenommenen Untersuchungshandlungen, sowohl Verfügungen als auch Realakten, als schwer- wiegender Mangel anhaftet (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids). Zuständig- keitsvorschriften, worunter insbesondere auch der in Art. 178 Abs. 3 BV verankerte Gesetzesvorbehalt fällt, sind zwingender Natur (vgl. auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-3612/2019 vom 29. Juli 2019, insbesondere E. 5.2). Korrekt ist weiter die Folgerung des Wirtschaftsstrafgerichts, wonach es sich vorliegend um einen offensichtlichen Mangel handelt und die Annahme der Nichtigkeit die Rechts- sicherheit nicht gefährdet. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (dort E. 7.4 f.) verwiesen werden. Dass das Wirtschafts- strafgericht die Nichtigkeit der von I.________ selber vorgenommenen oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen (einschliesslich deren Entfernung aus den Akten und Vernichtung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss) angenommen und als Konsequenz geschlossen hat, die Anklage/Überweisung sei somit so zu behandeln, als ob sie nicht existiere, womit eine Prozessvoraussetzung für das erstinstanzliche Verfahren fehle, die Strafsache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und – aufgrund der Tatsache, dass ein grosser Teil der Untersu-
E. 9 Verfahrenshandlungen seien rechtmässig und verwertbar, weshalb der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Anhandnahme der Anklage an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
E. 10 Umgehung einer verfassungsrechtlich gewährleisteten Garantie dar, weshalb die Rückweisung zu Recht angeordnet worden sei. 5.
E. 10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR). Unterliegt die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO, trägt der verfahrensführende Kanton bzw. der Bund die Kosten und nicht die betreffende Behörde (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 428 StPO). JOSITSCH/SCHMID verwei- sen auf Art. 423 StPO und führen dazu aus, dass die Kostentragungspflicht nur pri- vate Verfahrensbeteiligte trifft, keine Strafbehörden; der verfahrensführende Kanton belastet die Kosten seiner Staatskasse (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1777 und 1797). Im Geltungsbereich des VStrR führt die beteiligte Verwaltung die Untersuchung (Art. 20 Abs. 1 VStrR). Diese entspricht dem Vorverfahren gemäss StPO. Zwar überweist in der verwaltungsstrafrechtlichen Konzeption die beteiligte Verwaltung die Akten nicht direkt dem Gericht, sondern der Staatsanwaltschaft zuhanden des Gerichts (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Die Staatsanwaltschaft ist dennoch nicht als allei- nige Anklägerin zu betrachten; sie wird in der Lehre als selbstständige Mitankläge- rin neben der beteiligten Verwaltung bezeichnet (HEIMGARTNER/KESHELAVA, a.a.O., N. 3 zu Art. 74 VStrR). Dies führt dazu, dass die beteiligte Verwaltung gemäss VStrR mindestens im Kostenpunkt als Strafbehörde im Sinne der StPO gelten muss. Entsprechend können ihr in der vorliegenden Konstellation keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’500.00 (Art. 28 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), trägt somit vorerst der Kanton Bern (von einer [direkten] gerichtlichen Kostenauflage an den Bund ist ab- zusehen; sie erfolgt nach Art. 98 VStrR auf administrativem Weg [TAORMINA/WÜST, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 4 f. zu Art. 98 VStrR; BGE 105 IV 152; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs SU140044 vom
6. März 2015 E. IV/1.3; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2018.14 vom
28. Juli 2020 E. 7.1). Dessen zuständige Stelle ist zu beauftragen, die auf das Be- schwerdeverfahren entfallenden Verfahrenskosten (CHF 2’500.00) gemäss Art. 98 Abs. 1 VStrR bei der Staatskasse des Bundes einzufordern.
E. 10.2.1 Aufgrund ihres Obsiegens haben die Beschuldigten grundsätzlich Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 101 i.V.m. Art. 99 VStrR, Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO;
E. 10.2.2 Die Notwendigkeit eines Anwaltsbeizugs wird nicht in Frage gestellt. Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach den dort anwendbaren Anwaltstarifen, somit vorliegend nach dem kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Par- teikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; FRANK/GARLAND, a.a.O., N. 4 zu Art. 101 VStrR). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tariford- nung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen, der im vorliegenden Fall von CHF 500.00 bis CHF 5'000.00 reicht (Art. 17 Abs. 1 Bst. g PKV; bei der Rückwei- sung mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit handelt es sich um einen verfah- rensleitenden und damit um einen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 PKV «nicht instanzabschliessenden» Entscheid [Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 E. 4.2 f.; vgl. ferner Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat zur Änderung der PKV vom 19. Oktober 2011 S. 5]). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
E. 10.2.3 Mit Kostennote vom 31. März 2026 machte Rechtsanwältin B.________, Verteidi- gerin des Beschuldigten 1, eine Entschädigung von CHF 5’210.85 geltend. Diese erweist sich als überhöht. Die Schwierigkeit des Prozesses und der in der Sache gebotene Aufwand sind – insbesondere vor dem Hintergrund der bereits mit Lei- tentscheid der Beschwerdekammer BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 beantworte- ten Rechtsfragen und der Tatsache, dass Rechtsanwältin B.________ bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Interessen des Beschuldigten 1 vertrat und zur hier strittigen Frage Stellung bezog – als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Bedeu- tung der Streitsache ist als knapp durchschnittlich zu qualifizieren. Verfahrensge- genstand ist nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten, sondern lediglich die Zulässigkeit eines prozessualen Zwischenschritts, d.h. die Frage, ob das Wirtschaftsstrafgericht die Anklage zurückweisen durfte oder nicht. Das Hono- rar von Rechtsanwältin B.________ ist vor diesem Hintergrund auf pauschal CHF 3’100.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die Entschädigung ist vom Bund zu entrichten (Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR) und in Anwendung von Art. 429 Abs. 3 StPO direkt Rechtsanwältin B.________ auszurichten, unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft.
E. 10.2.4 Am 31. März 2026 reichte Rechtsanwältin Dr. D.________ für den Beschuldigten 2 eine Kostennote über gesamthaft CHF 3’093.65 ein. Das geltend gemachte Hono- rar gibt mit Verweis auf die Ausführungen unter E. 10.2.3 zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Entschädigung ist vom Bund – unter Vorbehalt der Abrechnung – an
E. 11 len) Bundesverwaltung (MÜLLER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 41 f. und 52 zu Art. 178 BV). Aus Furcht vor missbräuchlichem oder un- sachgerechtem Einsatz staatlicher Gewalt stehen Lehre und Praxis einer schran- kenlosen Aufgabenauslagerung (noch) überwiegend ablehnend gegenüber (MÜL- LER, a.a.O., N. 56 zu Art. 178 BV, auch zum Folgenden). Ihnen zufolge sollen be- stimmte Aufgaben (sogenannte originäre oder genuine Staatsaufgaben im engeren Sinn) der staatlichen «Kernverwaltung» vorbehalten bleiben. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob eine Untersuchungsleitung der staatlichen «Kernverwal- tung» vorbehalten resp. grundsätzlich nicht auslagerungsfähig ist. Fest steht jeden- falls, dass die Untersuchungsleitung zu Zwangsmassnahmen berechtigt, jene in Grundrechte eingreifen und daher hohe Anforderungen an eine allfällige Auslage- rung zu stellen sind (vgl. BGE 148 II 218 E. 3.3.4). 6.
E. 13 und mit der Leitung der Strafuntersuchung zu betrauen. Sollte es dem Wirtschafts- strafgericht mit dem zuvor genannten Hinweis einzig allgemein um die Problematik der Verfassungskonformität von – im Hinblick auf eine Verfahrensleitung – erfolg- ten Neuanstellungen gehen, ist dieser jedoch nicht von vornherein unbegründet (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4).
E. 14 Weise – vorbringt, eine neu angestellte Person gelte in jedem Fall als eingegliedert
und damit «verwaltungsintern», weshalb vorliegend auch nicht von einer verfas-
sungswidrigen Auslagerung der Untersuchung auf eine nicht der zuständigen
Behörde angehörenden externen Person im Sinne von Art. 178 Abs. 3 BV gespro-
chen werden könne. Wie das Wirtschaftsstrafgericht in E. 5.10 des angefochtenen
Entscheids zu Recht ausführt, kann für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 178
Abs. 3 BV nicht einzig auf das formelle Erscheinungsbild der Aufgabenübertragung
abgestellt werden. Wäre dem so, könnte eine Verwaltungseinheit theoretisch nach
Belieben die ihr zugewiesenen Verwaltungsaufgaben weiterübertragen, indem sie
mit dem Aufgabenempfänger/der Aufgabenempfängerin einen jeweils auf die kon-
krete Verwaltungsaufgabe zugeschnittenen (Arbeits-)Vertrag eingeht. Damit könnte
jedoch der Gehalt von Art. 178 Abs. 3 BV unterlaufen werden, wonach es dem Ge-
setzgeber vorbehalten bleiben soll zu bestimmen, welche Verwaltungsträger wel-
che Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und es könnten ohne Zutun des Gesetz-
gebers selbst der Kernverwaltung vorbehaltene Verwaltungsaufgaben im Bereich
des staatlichen Gewaltmonopols auf faktisch nicht dieser angehörige Personen
übertragen werden. Mit dem Wirtschaftsstrafgericht ist deshalb auch bei der Über-
tragung einer Verwaltungsaufgabe auf eine mittels Arbeitsvertrags (von ausserhalb
der Bundesverwaltung) angestellte Person im Lichte von Art. 178 Abs. 3 BV zu prü-
fen, ob nicht de facto eine Aufgabenübertragung aus der (Kern-)Bundesverwaltung
heraus erfolgt. Dabei kann eben gerade nicht ausschliesslich darauf abgestellt
werden, in welchem Rechtsverhältnis der Aufgabenträger mit der zuständigen Ver-
waltung steht. Vor diesem Hintergrund ist das Argument der Beschwerdeführerin
unbehelflich, wonach nicht vorgeschrieben sei, dass ein Untersuchungsleiter daue-
rhaft in die Verwaltungseinheit integriert werden müsse. Und anders als sie meint,
kann es im Einzelfall sehr wohl von Bedeutung sein, wenn eine Person mit Blick
auf die bevorstehende Pensionierung nur noch für eine kurze Dauer mit einer Ver-
waltungsaufgabe betraut resp. im Hinblick auf deren Erfüllung angestellt wird. In-
dem das Wirtschaftsgericht diesen Umstand in die Analyse miteinbezogen hat,
kann keine Willkür erblickt werden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Alters der ange-
stellten Person, des Umfangs des Arbeitspensums oder allfälliger «Nebenbeschäf-
tigungen» bzw. nebenamtlichen Tätigkeiten.
7.
Zu prüfen ist folglich (wie unter E. 6.3.1 hiervor bereits erwähnt), ob gestützt auf die
konkreten Verhältnisse von einer tatsächlich erfolgten Eingliederung von
I.________ in die Bundesverwaltung ausgegangen werden kann, mit der Folge,
dass dieser – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – als «verwaltungsinter-
ne» Person mit der Untersuchungsleitung beauftragt werden durfte, oder ob es sich
bei I.________ – so das Wirtschaftsstrafgericht und die Beschuldigten – ungeach-
tet der arbeitsvertraglichen Anstellung um eine «verwaltungsexterne» Person im
Sinne von Art. 178 Abs. 3 BV handelt, die nur bei Vorliegen einer gesetzlichen
Grundlage mit der Wahrnehmung der hier interessierenden Aufgabe hätte betraut
werden dürfen.
E. 15 als Staatsanwalt des E.________(Behörde) beschäftigt. Seit […] übt er wiederum die Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt aus, wobei er in den Jahren 2023 bis 2024 einem Teilzeitpensum als Untersuchungsleiter im hier interessierenden Ver- waltungsstrafverfahren nachging.
E. 16 die Bundesverwaltung sprechen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutref- fenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 5.19 f. und 5.22 f.) und die Stellungnahmen der Beschuldigten vom 29. Dezember 2025 (E. 4.4 hiervor) ver- wiesen werden. Es liegen diverse konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass I.________ – wenn auch nicht «lediglich» (wie vom Wirtschaftsstrafgericht ange- nommen), so doch – hauptsächlich fürs resp. im Hinblick auf das Untersuchungs- stadium des «BLS-Verfahrens» beigezogen worden und dieser faktisch in einem auftragsähnlichen Verhältnis tätig gewesen ist. Dass er mit einem öffentlich- rechtlichen Arbeitsvertrag angestellt worden ist, ändert daran nichts, ist doch selbst bei Vorliegen eines solchen zu prüfen, ob aufgrund der konkreten Gegebenheiten eine Umgehung von Art. 178 Abs. 3 BV angenommen werden muss (siehe dazu auch die zutreffenden Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts in E. 5.10 des angefochtenen Entscheids sowie vorne E. 6.4).
E. 17 ersichtlich gewordenen Verdachtsmomente angestellt worden ist. Es ist anzuneh- men, dass dieser die ersten Wochen zur Klärung der Frage verwendet haben dürf- te, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung vor- liegt oder nicht. Die Frage wurde mit Eröffnungsverfügung vom 15. August 2023 letztlich positiv bejaht. Dass I.________ auch gegen drei Beschuldigte einer ande- ren Transportunternehmung eine Untersuchung geführt und im Kanton Y.________ hat Anklage erheben lassen sowie eine Anzeige eingereicht hat, vermag gestützt auf das zuvor Ausgeführte – insbesondere auch mit Blick auf die Anstellungsdauer
– sowie die Tatsache, dass sein Pensum gerade dann um 20% auf 60% für eine Dauer von vier Monaten erhöht worden ist, als im «BLS-Verfahren» etliche Einver- nahmen (konkret von drei Auskunftspersonen und neun Zeugen) erfolgt sind, nichts daran zu ändern, dass seine Tätigkeit überwiegend im Zusammenhang mit dem «BLS-Verfahren» und sein Beschäftigungsgrad in Korrelation zum Arbeitsumfang des «BLS-Verfahrens» gestanden haben dürfte.
E. 18 chung zuständigen Amt für die Untersuchungsleitung angestellt wurden [das ent- sprechende Vorgehen wurde von der Beschwerdekammer im bereits mehrfach zi- tierten Beschluss BK 25 97 vom 3. Juni 2025 als rechtmässig befunden]), stellte sich die Frage, ob ein strukturelles Problem vorliegt. Diesfalls läge es am Gesetz- geber, die notwendigen Rahmenbedingungen für die Aufgabenerfüllung zu setzen. Mit dem Hinweis, dass das BAV anfangs versucht habe, die Untersuchung durch eine in Betrugsfällen spezialisierte Bernische Strafverfolgungsbehörde führen zu lassen und man sich nach Scheitern der entsprechenden Bemühungen für die An- stellung eines ausgewiesenen Strafrechtsexperten – und gegen ein Aussitzen der Situation – entschieden habe, was einer bedarfsorientierten Anstellung entspro- chen habe, lässt sich das Vorgehen der Beschwerdeführerin nicht rechtfertigen. 8. Als rechtliche Konsequenz der unzulässigen Übertragung der Untersuchungslei- tung an I.________ schloss das Wirtschaftsstrafgericht auf Nichtigkeit der von die- sem selber vorgenommenen oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen.
E. 19 chung wiederholt werden müsse – die Rechtshängigkeit des Verfahrens sei an die- se zurückzuübertragen, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Auch diesbezüg- lich wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (dort E. 7.7- 7.9). Weiterer Ausführungen bedarf es hierzu nicht, zumal die Beschwerdeführerin nichts gegen die vorinstanzlichen Erwägungen eingewendet hat. 9. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der an das Wirtschaftsgericht gerichtete Vorwurf, die Rückweisung grenze an eine Arbeitsverweigerung, kann nicht gehört werden. 10.
E. 20 Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2018.30-32 vom 17. April 2019 E. 2.1; FRANK/GARLAND, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 1 zu Art. 101 VStrR und N. 26 zu Art. 99 VStrR). Die Beschwerdeführerin hatte Gele- genheit, zur Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen (vgl. E. 1 hiervor; Art. 101 Abs. 2 VStrR).
E. 21 Rechtsanwältin Dr. D.________ auszurichten (Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR; Art. 429 Abs. 3 StPO).
E. 22 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Vom Verzicht auf die Einreichung abschliessender Bemerkungen zu den Honorarno- ten von Rechtsanwältin B.________ wird Kenntnis genommen und gegeben.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’500.00, trägt vorerst der Kanton Bern.
- Der Kanton Bern resp. die für die Verfahrenskosten zuständige Stelle des Kantons Bern wird beauftragt, beim Bund gestützt auf Art. 98 Abs. 1 VStrR die Rückzahlung der vom Kanton Bern getragenen Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 3 einzu- fordern.
- Die dem Beschuldigten 1 auszurichtende Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3’100.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Diese ist vom Bund zu bezahlen und an Rechtsanwältin B.________ auszurichten.
- Die dem Beschuldigten 2 auszurichtende Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3’093.65 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Diese ist vom Bund zu bezahlen und an Rechtsanwältin Dr. D.________ auszurichten.
- Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt H.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht, Gerichtspräsidentin AA.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) 23
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 554 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt H.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Bundesamt für Verkehr BAV, Sektion Recht, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen v.d. F.________ und/oder G.________ (BAV-041.4-1/5/16/8/30/1) Beschwerdeführerin Gegenstand Rückweisung Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs und Erschleichens einer Falschbeurkundung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Wirtschafts- strafgericht, Einzelgericht, vom 5. November 2025 (WSG 25 3+4)
2 Erwägungen: 1. Gestützt auf ein vom Bundesamt für Verkehr (BAV) geführtes Verfahren und zufol- ge Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung resp. Anklageerhebung durch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) ist beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Wirtschaftsstraf- gericht) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die im Rubrum genannten Beschul- digten 1 und 2 (nachfolgend auch: Beschuldigte) wegen Leistungsbetrugs und Er- schleichens einer Falschbeurkundung hängig (Verfahrensnummer WSG 25 3+4). Am 5. November 2025 erkannte das Wirtschaftsstrafgericht auf einen besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler des vom BAV geführten Verwaltungsstrafver- fahrens BAV_StrV_2023_02 und verfügte (u.a.) dessen Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wurde die Rechtshängigkeit des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückübertragen (Dispositivziffer 2) und ent- schieden, dass die Ergebnisse sämtlicher durch den Verfahrensleiter I.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens BAV_StrV_2023_02 zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und ansch- liessend zu vernichten seien (Dispositivziffer 3). Dagegen erhob das BAV (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 17. November 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an das Wirtschaftsstrafgericht zur Anhandnahme der Straf- sache/Anklage, unter Kostenauflage an die Beschwerdegegner, eventualiter an den Kanton Bern. Mit Verfügung vom 24. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. der Be- schwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab bekannt, dass das Wirt- schaftsstrafgericht einzelne Aktenteile der amtlichen Akten WSG 25 3+4 (1 Ordner [ab Eingang WSG] und Ordner 1 W 25 40 [Akten ab Eingang Staatsanwaltschaft inkl. integriertem USB-Stick, enthaltend die Verfahrensakten des Verwaltungsstraf- verfahrens BAV_StrV_2023_02]) eingereicht habe. Gleichzeitig gab sie der Gene- ralstaatsanwaltschaft, dem Wirtschaftsstrafgericht und den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern. Am 25. November 2025 verzichtete das Wirtschaftsstrafgericht unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Eingabe vom 27. November 2025 erklärte Staatsanwalt H.________ namens der Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls den Verzicht auf eine Stellungnahme. Innert gewährter Fristerstreckun- gen beantragten der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, und der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. D.________, je am 29. Dezember 2025 das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abwei- sung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Anklage zur Durchführung einer erneuten Untersuchung, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 30. De- zember 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von den Eingaben der Ver- fahrensbeteiligten Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Von den am 31. März 2026 von den Verteidigerinnen einge-
3 reichten Kostennoten nahm und gab die Verfahrensleitung unter gleichzeitiger Fristansetzung von fünf Tagen zur Einreichung allfälliger abschliessender Bemer- kungen am 1. April 2026 Kenntnis. Am 10. April 2026 verzichtete Rechtsanwältin B.________ auf die Einreichung abschliessender Bemerkungen zu den Honorarno- ten. 2. Zur Prozessgeschichte kann dem angefochtenen Entscheid und den Akten ent- nommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2023 im Zusam- menhang mit Abgeltungen für den regionalen Personenverkehr der BLS AG ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigten eröffnet hat; dies wegen Leis- tungsbetrugs im Sinne von Art. 37 des Subventionsgesetzes (SuG; SR 616.1) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) und Erschleichens einer Falschbeurkundung gemäss Art. 37 SuG i.V.m. Art. 15 VStrR bzw. Versuchs dazu, eventualiter Erschleichung eines Vorteils im Sinne von Art. 38 SuG. Für das entsprechende Verwaltungsstrafverfahren BAV_StrV_2023_02 (nachfolgend auch: «BLS-Verfahren») setzte die Beschwerde- führerin I.________ als Verfahrensleiter ein. Mit Verfügung vom 18. September 2024 wurden Teile des Verfahrens eingestellt (konkret hinsichtlich des Vorwurfs des Leistungsbetrugs und der Urkundenfälschung nach Art. 37 SuG i.V.m. Art. 14 und 15 VStrR bzw. des Versuchs dazu, angeblich begangen in den Jahren 2017- 2019 durch Vorspiegelung von zu hohen tatsächlichen Kosten [Zinskostenmodell und sogenannte Lokpoolverrechnungen] mittels Vorlage von verfälschten, d.h. un- vollständigen und insofern nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Unterlagen [Akten BAV_StrV_2023_02 pag. 2.2 – 0003]). Nach erfolgtem Inaus- sichtstellen im Schlussprotokoll vom 15. November 2024 und Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 10. Dezember 2024 wurden die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens BAV_StrV_2023_02 am 17. Dezember 2024 an die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern, Region Bern-Mittelland, zuhanden des zuständigen Gerichts überwie- sen. In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft am 5. März 2025 ihrerseits die Akten mitsamt der Überweisung/Anklage des BAV dem Wirtschaftsstrafgericht zur Beurteilung (Anmerkung der Kammer: die Überweisung des BAV gilt als Anklage [Art. 73 Abs. 2 VStrR]). Nachdem das Wirtschaftsstrafgericht den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zur Frage der Zulässigkeit der Delegation der Verfahrensleitung an I.________ gewährt hatte, erging am 5. November 2025 der hier angefochtene Entscheid, mit welchem auf eine unzulässige Übertragung der Verfahrensleitung erkannt und die Anklage zufolge Vorliegens eines besonders schwerwiegenden Verfahrensfehlers zurückgewiesen wurde. 3. 3.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehör- de des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Be- stimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind in- soweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (siehe etwa Art. 31 Abs. 2, Art. 82 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das
4 VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). 3.2 Verfahrensgegenstand ist ein in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren ge- fällter Entscheid eines kantonalen Gerichts betreffend Anklageprüfung resp. Rück- weisung der Anklage. Die summarische Prüfung der Anklage ist auch im Gerichts- verfahren nach Verwaltungsstrafrecht durchzuführen (HEIMGARTNER/KESHELAVA, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 20 zu Art. 73 VStrR). Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Auch die Staatsanwaltschaft des Bun- des und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel je selbstständig er- greifen (Art. 80 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 82 VStrR gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO, soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. Besondere Vorschriften zur Anklage- prüfung und zum Rechtsmittelverfahren sieht das VStrR nicht vor, weshalb vorlie- gend die Bestimmungen der StPO zur Anwendung gelangen. 3.3 3.3.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satzteil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenom- men ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO gegen ver- fahrensleitende Entscheide, worunter die hier angefochtene Rückweisung mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit fällt (Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 20 565+566 vom 26. Februar 2021 E. 4.4 f.; vgl. ferner BGE 143 IV 175 [= Pra 2018 Nr. 22] E. 2.4). Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Rechtsprechung lässt die Be- schwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen ei- nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) verursachen kann (Urteile des Bun- desgerichts 7B_1052/2024 vom 2. März 2026 E. 1.2 und 7B_256/2024 vom
17. Februar 2025 E. 2.2.1). Im Strafbereich bezieht sich dieser Nachteil auf einen Nachteil rechtlicher Natur. Von einem solchen ist dann auszugehen, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1, 148 IV 155 E. 1.1, 144 IV 321 E. 2.3 und 143 IV 175 [= Pra 2018 Nr. 22] E. 2.2 f.). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ist für die Annah- me eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG nicht ausreichend (BGE 147 III 159 [= Pra 2021 Nr. 111] E 4.1 mit Hin- weisen). Auch wenn die Zulässigkeit einer Beschwerde von Amtes wegen zu prü- fen ist, ist es Sache der beschwerdeführenden Person, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies
5 nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; zum Ganzen sowie zur Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Falle einer Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2). Andernfalls kommt sie ihrer Darlegungspflicht nicht nach und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (BGE 150 III 248 E. 2.3). 3.3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist u.a. dann von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur auszugehen, wenn aufgrund der Rückweisung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO unmittelbar die Verjährung droht (Urtei- le des Bundesgerichts 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.5 sowie 7B_570/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2.3.4; ferner BGE 143 IV 175 [= Pra 2018 Nr. 22] E. 2.4 am Ende), wovon vorliegend das Wirtschaftsstrafgericht ausgeht (E. 9.2 f. des an- gefochtenen Entscheids). 3.3.3 Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung des nicht wieder gutzumachen- den Nachteils ausschliesslich auf die diesen bejahenden Ausführungen des Wirt- schaftsstrafgerichts im angefochtenen Entscheid (dort E. 9.3) und hält fest, dass jenen nichts Wesentliches hinzuzufügen sei. Wenn die Beschuldigten geltend ma- chen, mit diesem ausschliesslichen Verweis sei aus der Beschwerdeschrift der be- hauptete Nachteil selbst nicht erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Substantiierungspflicht nicht zu genü- gen vermöge, ist ihnen insoweit beizupflichten, als eine Rückweisung in der Regel keinen (offensichtlichen) nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt und daher einer Begründung bedarf. Hier verletzte die Beschwerdeführerin mit dem blossen Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz ihre Darlegungspflicht indessen nicht, hat sie sich damit das Argument der drohenden Verjährung (einschliesslich der Be- gründung, weshalb diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt) doch offensichtlich vollumfänglich zu eigen gemacht. Sie pflichtet dem Wirtschafts- strafgericht insgesamt bei. In dieser Ausgangslage ist ein (ausschliesslicher) Ver- weis zulässig, zumal anders zu entscheiden überspitzt formalistisch wäre. Anders zu beurteilen wäre die Situation, wenn die Vorinstanz überhaupt keine Ausführun- gen zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemacht oder diesen verneint hät- te und die Beschwerdeführerin gar nichts zur Zulässigkeit der Beschwerde gesagt oder in ihrer Beschwerde bloss auf eigene (frühere) Vorbringen in anderen Rechts- schriften resp. Eingaben verwiesen hätte. 3.3.4 Den Beschuldigten werden Vergehen vorgeworfen, für die eine Verfolgungsver- jährung von zehn Jahren gilt (Art. 97 Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafge- setzbuchs [StGB; SR 311.0]). Konkret sollen sie im Zusammenhang mit den Fahr- planjahren 2018/2019 die Offerte Nr. 2 vom 6. Dezember 2017 unterzeichnet und eingereicht haben (bzw. diese einreichen lassen haben) und sich deswegen des Leistungsbetrugs und des Erschleichens einer Falschbeurkundung zu verantworten haben. Sollte sich dies bestätigen, liegt darin die letzte tatbestandsmässige Hand- lung des Beschuldigten 1. Dem Beschuldigten 2 wird darüber hinaus im Zusam- menhang mit den Fahrplanjahren 2020/2021 versuchter Leistungsbetrug vorgewor- fen, mutmasslich begangen am 30. April 2019. Die Verjährung tritt demnach bezüg- lich der die Fahrplanjahre 2018/2019 betreffenden Vorwürfe für beide Beschuldig- ten im Dezember 2027 ein. Die einzig dem Beschuldigten 2 (hinsichtlich der Fahr-
6 planjahre 2020/2021) vorgeworfene (mutmasslich strafbare) Handlung verjährt im Mai 2029. 3.3.5 Die Beschuldigten verweisen auf das Urteil 1B_363/2021 vom 5. April 2022 (dort E. 2.5), in welchem sich das Bundesgericht bei einem verbleibenden Zeitraum von zwei Jahren gegen die Annahme einer unmittelbar drohenden Verjährung ausge- sprochen hat. Sie halten in diesem Zusammenhang dafür, dass vorliegend im Falle einer Rückweisung noch 25 Monate verblieben. Damit stünde ausreichend Zeit für die Untersuchung (16 Monate [ausmachend eine gleich lange Dauer wie die erste Untersuchung]) und das erstinstanzliche Verfahren (9 Monate) zur Verfügung, weshalb nicht von unmittelbar drohender Verjährung gesprochen werden könne, welche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken vermöge. Die zu wiederholenden Untersuchungshandlungen beschränkten sich auf ein paar wenige Editionen und die Zeugeneinvernahmen und könnten innert kurzer Zeit wiederholt werden. Ebenso könne auf Vorwissen resp. fundiertes Wissen zurückgegriffen werden und sei die Anstellung einer Verfahrensleitung im Vollzeitpensum denkbar, was einer Beschleunigung diente. 3.3.6 Wie die Beschuldigten zutreffend festhalten, nahm die Untersuchung des hier in- teressierenden Verfahrens mit einer Gesamtdauer von 16 Monaten weniger Zeit in Anspruch als diejenige im «PostAuto-Verfahren». Auch ist ihnen darin beizupflich- ten, dass eine erneute Untersuchung mit Blick auf die zu wiederholenden Untersu- chungshandlungen kürzer ausfallen dürfte als die erste. Daraus vermögen die Be- schuldigten indessen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ab Eröffnung des vorlie- genden Beschwerdeentscheids verbleiben bis zum Verjährungseintritt des die bei- den Beschuldigten betreffenden Tatvorwurfs (Dezember 2027) leidglich ca. 20 Mo- nate. Dass in dieser Zeit das Untersuchungsverfahren wiederholt, Anklage erho- ben, das erstinstanzliche Hauptverfahren durchgeführt und ein die Verjährung un- terbrechendes erstinstanzliches Urteil ergehen wird, erscheint der Beschwerde- kammer fraglich, zumal die Verfahrensdauer nicht nur von den Strafbehörden ver- antwortet wird, sondern auch die Beschuldigten und die Zeugen (diese beispiels- weise mit Verschiebungsgesuchen) auf die Dauer eines Verfahrens einwirken kön- nen. Vor diesem Hintergrund ist von einer unmittelbar drohenden Verjährung aus- zugehen, weshalb der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nach- teil drohte, wenn der angefochtene Entscheid einer Beschwerde nicht zugänglich wäre. Dass bezüglich eines Tatvorwurfs die Verjährung erst im Frühling 2029 ein- tritt, ändert daran nichts. Bei der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Be- schwerde hat keine isolierte Beurteilung der Verjährungseintritte zu erfolgen, son- dern es ist zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid als Ganzes einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin zur Folge hat, was vor- liegend zu bejahen ist. Nicht mehr von Relevanz ist die Frage, ob bereits im Zeit- punkt des angefochtenen Entscheids von einer unmittelbar drohenden Verjährung und damit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ausgegangen werden durfte. Entscheidend ist, ob ab Eröffnung des vorliegenden Beschlusses noch aus- reichend Zeit für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren verbleibt, was zu verneinen ist.
7 3.3.7 Zusammengefasst ist von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin auszugehen. Die gestützt auf Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO er- hobene Beschwerde ist demnach zulässig. 3.4 Die Beschwerde erfolgte im Weiteren frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf diese ist somit einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt (Bst. a) und die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Bst. b) sowie ob Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht er- gehen kann, so sistiert das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung das Ver- fahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Kann ein Urteil demgegenüber definitiv nicht erge- hen, so stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO). Bei der Prüfung der Anklage handelt es sich um eine Eintretensprüfung, also um eine Kontrolle der «formellen Voraussetzungen» bzw. um die Klärung der Frage, ob auf Grundlage der eingereichten Anklage nach Abschluss des Hauptverfahrens bzw. des Beweis- verfahrens ohne Verzug ein abschliessendes Urteil über den Beweis des einge- klagten Sachverhalts und dessen rechtliche Würdigung, mithin ein Freispruch oder Schuldspruch, möglich ist, ohne diesen Endentscheid vorwegzunehmen. Mit ande- ren Worten ist sicherzustellen, dass die rechtlichen und tatsächlichen Vorausset- zungen vorliegen, damit das dafür zuständige Gremium ein abschliessendes En- durteil fällen kann. Die Eintretensprüfung soll unnütze Hauptverhandlungen bzw. deren Wiederholung verhindern (ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 f. zu Art. 329 StPO). 4.2 Das Wirtschaftsstrafgericht kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Untersuchung von einem rechtswidrig bestellten Verfahrensleiter geführt wor- den ist. Bei der Betrauung von I.________ mit der Untersuchungsleitung habe es sich de facto um eine Übertragung einer Verwaltungsaufgabe auf eine verwal- tungsexterne Person im Sinne von Art. 178 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehandelt, wofür es einer ge- setzlichen Grundlage bedürfe, welche vorliegend nicht vorhanden sei. Die Analyse des Anstellungsverhältnisses zeige deutlich, dass I.________ von der Beschwerde- führerin von vornherein lediglich für die Betreuung eines einzigen, zeitlich eng be- fristeten und thematisch limitierten Verfahrens angestellt worden sei. Von einer tatsächlichen Eingliederung in die Bundesverwaltung in einem Mass, wie es unter der Geltung von Art. 20 Abs. 1 VStrR und Art. 178 Abs. 3 BV für die Übernahme der Untersuchungsleitung in einem Subventionsstrafverfahren zu fordern sei, kön- ne nicht gesprochen werden. Abgesehen davon, dass es sich bei der Untersu- chungsleitung um eine Verwaltungsaufgabe handle, die im Kernbereich des staatli- chen Gewaltmonopols liege und daher grundsätzlich nicht ausgelagert werden könne, seien betreffend die Übernahme entsprechender Verwaltungsaufgaben ho- he Anforderungen an den Grad der Eingliederung einer Person in die Bundesver- waltung zu stellen. Die Beschäftigung von I.________ erfülle diese Voraussetzung
8 nicht, weise sie doch die typischen Merkmale eines externen Experten auf, der un- ter dem formellen Deckmantel einer arbeitsvertraglichen Anstellung mit der Bear- beitung eines Einzelfalls betraut worden sei. Zusammenfassend sei die Übertra- gung der Untersuchungsleitung an I.________ unzulässig und Letzterer für das Führen des Verwaltungsstrafverfahrens unzuständig gewesen. Dies stelle einen schwerwiegenden und offensichtlichen Verfahrensfehler dar, welcher zur Nichtig- keit sämtlicher durch I.________ im Rahmen des «BLS-Verfahrens» selber vorge- nommenen oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen führe, einschliesslich der Überweisung/Anklage. Von der Nichtigkeit ebenfalls erfasst sei die von I.________ erlassene Teileinstellungsverfügung vom 18. September 2024. Als Konsequenz ihrer Nichtigkeit sei die Anklage/Überweisung so zu behandeln, als ob sie nicht existiere, womit eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt und die Angele- genheit gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen und – da ein grosser Teil der Untersuchung wiederholt werden müsse – die Rechtshängigkeit zurückzuübertragen sei. Ausserdem seien die Aufzeichnungen sämtlicher durch den Untersuchungsleiter I.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Untersuchungshandlungen aus den Akten des Verwaltungs- strafverfahrens BAV_StrV_2023_02 zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. 4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 97 vom 3. Juni 2025 und hält den Aus- führungen des Wirtschaftsstrafgerichts zusammengefasst entgegen, dass in der Betrauung von I.________ mit der Untersuchungsleitung im «BLS-Verfahren» kei- ne Verletzung von Art. 20 Abs. 1 VStrR und Art. 178 Ab. 3 BV vorliege. Letztere Bestimmung sei gar nicht anwendbar, handle es sich vorliegend doch nicht um den Beizug einer verwaltungsexternen Person und damit auch nicht um eine Auslage- rung von Verwaltungsaufgaben an Externe. Eine formelle Anstellung – unabhängig von den konkreten Modalitäten (wie beispielsweise Dauer resp. Befristung, Umfang des Arbeitspensums und allfällige Nebentätigkeiten) – führe stets dazu, dass die betreffende Person Teil der Bundesverwaltung werde und damit als verwaltungsin- terne Person gelte. Das BAV sei als zuständiges Bundesamt verpflichtet, über das zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen polizeilichen Aufgaben erforderli- che Personal zu verfügen, und müsse sich dieses gegebenenfalls auch beschaffen können, wobei es auch neue Personen rekrutieren dürfe. Eine Verpflichtung, aus- schliesslich auf bereits bestehende Mitarbeitende zurückzugreifen, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ausserdem sei es realitätsfremd und praxisfern anzu- nehmen, eine Verwaltung habe auf Vorrat einen strafrechtlichen Fachdienst zu ha- ben. Das BAV habe sich bis zum «PostAuto-Skandal» nie mit einem komplexen Subventionsbetrug auseinandersetzen müssen resp. sich nie mit einer Untersu- chung dieser Grössenordnung konfrontiert gesehen. Die Anstellung von I.________ sei – dem Grundsatz von Art. 43a BV folgend – bedarfsgerecht erfolgt und jener sei während der Anstellungsdauer vollständig in die Verwaltungsstruktur eingebunden gewesen. Mit anderen Worten habe I.________ die Untersuchungs- führung als verwaltungsinterne Person und in jeder Hinsicht gesetzes- und verfas- sungskonform durchgeführt. Die von ihm vorgenommenen und direkt angeordneten
9 Verfahrenshandlungen seien rechtmässig und verwertbar, weshalb der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Anhandnahme der Anklage an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 4.4 Die Beschuldigten gelangen in ihren praktisch gleichlautenden Stellungnahmen mit Blick auf die konkreten Anstellungsmodalitäten kurz zusammengefasst – und wie das Wirtschaftsstrafgericht – zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin mit I.________ nicht etwa eine verwaltungsinterne, sondern eine verwaltungsexterne Person mit der Strafuntersuchung in Sachen BLS betraut habe, wofür es gemäss Art. 178 Abs. 3 BV einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, die vorliegend nicht vor- handen sei. Zur Begründung führen sie aus, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 VStrR die Leitung ei- ner verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung besonders qualifizierten Beamtinnen und Beamten – somit verwaltungsinternen Personen – zu übertragen sei. Die fach- liche Eignung von I.________ werde nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, pro- blematisch sei vielmehr seine Qualifikation als verwaltungsinterner Beamter. Als verwaltungsinterne Person qualifiziert werde, wer effektiv in die Verwaltungsorgani- sation eingebunden sei. In diesem Zusammenhang nicht bestritten werde, dass die Beschwerdeführerin für die ihr gesetzlich übertragene Aufgabenerfüllung zusätzli- ches Personal anstellen könne. Voraussetzung hierfür sei aber, dass die Begrün- dung eines neuen Arbeitsverhältnisses auf eine dauerhafte und umfassende Ein- gliederung in die Verwaltungsstruktur ausgerichtet sei, sodass von einer tatsächli- chen institutionellen Einbindung gesprochen werden könne. Dass I.________ aus- schliesslich zur Leitung der vorliegenden Untersuchung angestellt gewesen und darüber hinaus weder eine weitergehende Integration in die Verwaltung erfolgt noch eine solche je beabsichtigt gewesen sei, zeige sich namentlich in der wieder- holten Verlängerung seiner jeweils befristeten Arbeitsverträge bis zum Abschluss der Untersuchung sowie in der zeitweisen Anpassung seines Teilzeitpensums in besonders arbeitsintensiven Phasen. Sein Teilzeitpensum könne es nicht zugelas- sen haben, während der Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin weitere Ausbildungs- funktionen zu übernehmen oder an anderen Projekten mitzuwirken. Für eine ge- genteilige Darstellung sei trotz mehrfacher Gelegenheit kein Nachweis erbracht worden. Faktisch sei I.________ damit zumindest schwergewichtig, wenn nicht ausschliesslich, mit der Führung der Strafuntersuchung in Sachen BLS betraut ge- wesen, was seinem Einsatz eher den Charakter eines Auftragsverhältnisses als ei- nes regulären Arbeitsverhältnisses verleiht habe. Die vorliegend zu beurteilende Ausgangslage sei mit jener im ersten «PostAuto-Verfahren» vergleichbar, in wel- chem J.________ und K.________ mittels eines Auftragsverhältnisses als Unter- suchungsleiter eingesetzt worden seien, was vom Wirtschaftsstrafgericht mit Be- schluss WSG 20 16-21 vom 18. Dezember 2020 mangels einer hinreichenden ge- setzlichen Grundlage, welche – laut Art. 178 Abs. 3 BV – den Beizug verwaltungs- externer Personen mittels Auftrags zur Führung einer Strafuntersuchung erlaube, als unzulässig qualifiziert worden sei. Im vorliegenden Fall komme mit Blick auf die Anstellungsmodalitäten von I.________ der Eindruck auf, dass dieser faktisch in einem auftragsähnlichen Verhältnis tätig gewesen und das arbeitsvertragliche An- stellungsverhältnis lediglich vorgeschoben worden sei. Dies stelle eine faktische
10 Umgehung einer verfassungsrechtlich gewährleisteten Garantie dar, weshalb die Rückweisung zu Recht angeordnet worden sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 SuG sind Widerhandlungen nach Art. 37 f. SuG (worunter der hier interessierende Leistungsbetrug gemäss Art. 14 VStrR und das Erschlei- chen einer falschen Beurkundung gemäss Art. 15 VStrR fällt) in erster Linie vom zuständigen Bundesamt zu verfolgen (die Möglichkeit, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 SuG eine andere Verwaltungseinheit des Bundes als zu- ständig bezeichnen kann, ist vorliegend nicht von Interesse). In casu ist dies mit Blick auf die erhobenen Vorwürfe unbestrittenermassen das BAV (Art. 28 Abs. 1 und 37 des Personenbeförderungsgesetzes [PBG; SR 745.1]). 5.2 Anwendbar sind die Bestimmungen des VStrR, wobei selbstredend auch im Rah- men eines Verwaltungsstrafverfahrens übergeordnetes Recht resp. die Bundesver- fassung zu beachten ist. Von Relevanz und einer näheren Prüfung zu unterziehen sind vorliegend Art. 20 Abs. 1 VStrR und Art. 178 Abs. 3 BV. 5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 VStrR ist für die Untersuchung die beteiligte Verwaltung – hier somit das BAV – zuständig (Satz 1). Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VStrR). Mit «besonders ausgebildeten Beamten» sind die «untersuchenden Beamten» gemeint, was sich aus dem Wortlaut der für Einvernahmen, Augenscheine und Zwangsmassnahmen massgeblichen VStrR- Normen ergibt (betreffend Einvernahmen: Art. 39 Abs. 2, 3 und 5 VStrR; betreffend Augenschein: Art. 44 Abs. 1 VStrR; betreffend Zwangsmassnahmen [wie Be- schlagnahme, Durchsuchung, vorläufige Festnahme]: Art. 46 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 4, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 VStrR). Der Begriff des «untersuchenden Beam- ten» wird in Art. 19 Abs. 4 VStrR erstmals erwähnt (demnach sind vorläufig Fest- genommene sofort dem untersuchenden Beamten der beteiligten Verwaltung zuzu- führen). Es handelt sich in der Systematik des VStrR um eine Schlüsselfigur, der weitgehend die Funktion eines Staatsanwalts/einer Staatsanwältin zukommt (VEST, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 55 zu Art. 19 VStrR, auch zum Folgenden; siehe ferner Art. 37 Abs. 1 VStrR, wonach der untersuchen- de Beamte der beteiligten Verwaltung den Sachverhalt erforscht und den Beweis sichert). Der untersuchende Beamte ist Beauftragter jener Verwaltung, welche für die Untersuchung der angezeigten, mutmasslich begangenen Straftaten zuständig ist. Damit soll klargestellt werden, dass die Bundesverwaltungsstellen über Perso- nal verfügen müssen, welches fähig ist, die ihm durch das Gesetz übertragenen polizeilichen Funktionen auch wahrnehmen zu können (VEST, a.a.O., N. 8 zu Art. 20 VStrR). 5.4 Art. 178 Abs. 3 BV unterstellt die Auslagerung von Verwaltungsaufgaben aus der zentralen Bundesverwaltung heraus – so beispielsweise den Beizug Privater zur Erfüllung spezifischer Verwaltungsaufgaben – dem Gesetzesvorbehalt. Private, die mit der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben betraut werden, werden im Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben zwar zum Verwaltungsträger und unterstehen der staatlichen Aufsicht und Grundrechtsbindung, werden aber nicht Teil der (zentra-
11 len) Bundesverwaltung (MÜLLER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 41 f. und 52 zu Art. 178 BV). Aus Furcht vor missbräuchlichem oder un- sachgerechtem Einsatz staatlicher Gewalt stehen Lehre und Praxis einer schran- kenlosen Aufgabenauslagerung (noch) überwiegend ablehnend gegenüber (MÜL- LER, a.a.O., N. 56 zu Art. 178 BV, auch zum Folgenden). Ihnen zufolge sollen be- stimmte Aufgaben (sogenannte originäre oder genuine Staatsaufgaben im engeren Sinn) der staatlichen «Kernverwaltung» vorbehalten bleiben. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob eine Untersuchungsleitung der staatlichen «Kernverwal- tung» vorbehalten resp. grundsätzlich nicht auslagerungsfähig ist. Fest steht jeden- falls, dass die Untersuchungsleitung zu Zwangsmassnahmen berechtigt, jene in Grundrechte eingreifen und daher hohe Anforderungen an eine allfällige Auslage- rung zu stellen sind (vgl. BGE 148 II 218 E. 3.3.4). 6. 6.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, Art. 178 Abs. 3 BV sei vorliegend nicht anwendbar, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit I.________ wurde eine ausserhalb der Bundesverwaltung (als selbständiger Anwalt) tätige Person rekrutiert (vgl. L.________ (Website)). Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt massgeblich von dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 97 vom 3. Juni 2025. Dort betraf die Kritik ein Untersuchungsteam, das ursprünglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) angehörte und sowohl im Vorfeld der zu beurteilenden Anstellung beim – für die Untersuchung zuständigen – fedpol als auch danach der Bundeszentralver- waltung und damit dem bundesverwaltungsinternen Personal zuzurechnen war, weshalb die entsprechenden Anstellungen gar nicht auf eine Vereinbarkeit mit vor- erwähnter Verfassungsbestimmung zu überprüfen waren (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 25 97 vom 3. Juni 2025 E. 7.1). In der hier interessie- renden Konstellation ist die Betrauung von I.________ mit der Untersuchungslei- tung resp. dessen Anstellung sehr wohl auf deren Vereinbarkeit mit Art. 178 Abs. 3 BV zu überprüfen. 6.2 6.2.1 Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin darin, dass das VStrR nicht vorschreibt, dass die Verfahrensleitung aus dem im Zeitpunkt der Übernahme eines spezifi- schen Verwaltungsstrafverfahrens (bereits) bestehenden Mitarbeitenden-Pool der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde bestellt werden muss. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Beschwerdekammer in – im «PostAuto-Verfahren» ergangenen Beschluss – BK 25 97 vom 3. Juni 2025 (Lei- tentscheid) verwiesen werden. Der mit der Untersuchung betrauten Behörde ist es im Rahmen von 20 Abs. 1 VStrR durchaus erlaubt, im Hinblick auf die Bestellung einer Verfahrensleitung geeignetes Personal neu anzustellen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Dass neue Mitarbeitende, die mit der Verfahrensleitung betraut werden sollen, unbefristet angestellt werden müssen, ergibt sich weder aus dem VStrR noch aus den Materialien oder dem Vorentwurf zur Totalrevision des VStrR (zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 97 vom
3. Juni 2025 E. 8.3 und 8.4.2).
12 6.2.2 An der grundsätzlichen Zulässigkeit, neues Personal für die Funktion der Verfah- rensleitung anzustellen, vermögen die Hinweise des Wirtschaftsstrafgerichts auf die Botschaft des Bundesrats vom 21. April 1971 zum VStrR (BBl 1971 I 993 ff.) und die parlamentarischen Beratungen (Votum MUNZ, AB 1971 V S. 844; Votum FURGLER, AB 1973 II N 459) nichts zu ändern (siehe angefochtener Entscheid E. 5.4). Die Beschwerdekammer stellt den gesetzgeberischen Willen nicht in Abre- de, wonach die Untersuchung von der beteiligten fachkundigen Verwaltung und nicht von den kantonalen Untersuchungsorganen geführt werden soll. In der Bot- schaft wird hierzu unter Ziff. 2.4.1 (S. 1001) denn auch ausgeführt, dass die kanto- nalen Untersuchungsorgane angesichts der Mannigfaltigkeit der Verwaltungsge- setze zeitlich und sachlich überfordert wären, wollte man sie mit diesen Untersu- chungen belasten. Diese Erklärung bezieht sich jedoch «lediglich» auf die sachli- che Zuständigkeit der Strafverfolgung (Bundesbehörde anstelle kantonaler Unter- suchungsorgane). Dass die zuständige Verwaltungsbehörde die Verfahrensleitung aus dem im Zeitpunkt der Übernahme resp. bei Beginn eines Verwaltungsstrafver- fahrens (bereits) bestehenden Mitarbeitenden-Pool bestellen müsste, lässt sich somit auch den Materialien nicht entnehmen. Selbst wenn diese für die Funktion der Verfahrensleitung eine neue Person anstellt, steht dies nicht von vornherein im Widerspruch zum Umstand, dass der Gesetzgeber aufgrund des Fachwissens der beteiligten Verwaltung deren Zuständigkeit für die Strafuntersuchung verabschiedet hat, zumal an einer Strafuntersuchung in der Regel nicht nur eine einzelne Person, sondern ein Team mitwirkt. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus- führt – und von den Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird –, brachten zwei langjährige Juristinnen des Rechtsdiensts des BAV das für die Verwaltungseinheit wesentliche und vom Gesetzgeber vorgesehene spezifische Fachwissen mit. I.________ brachte das strafrechtliche Fachwissen ein. Dessen grundsätzliche fachliche Qualifikation für die Leitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann nicht in Abrede gestellt werden. Jedoch ist dies – wie sich nachfolgend zeigen wird – vorliegend nicht von ausschlaggebender Bedeutung. 6.2.3 Sollte das Wirtschaftsstrafgericht mit dem Hinweis auf die Materialien zu Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VStrR (gemäss dieser Bestimmung sind – wie bereits erwähnt – «be- sonders ausgebildete Beamte» mit der Durchführung von Einvernahmen, Augen- scheinen und Zwangsmassnahmen zu betrauen) und der Folgerung, die beteiligte Verwaltungseinheit müsse innerhalb ihrer Belegschaft über eigenes geeignetes Personal für die Verfahrensleitung verfügen und dürfe nicht externes (Strafverfol- gungs-)Personal beiziehen (angefochtener Entscheid E. 5.5), darauf schliessen wollen, eine im Hinblick auf eine konkrete Strafuntersuchung erfolgte Neurekrutie- rung eines/einer Strafuntersuchungsleiter/in sei per se vom Gesetzgeber nicht ge- wollt, kann ihm unter Verweis auf den bereits erwähnten Leitentscheid der Be- schwerdekammer BK 25 97 vom 3. Juni 2025 (dort insbesondere E. 8.3 und 8.4.2) nicht gefolgt werden. Ab dem Zeitpunkt der Anstellung gehört die entsprechende Person grundsätzlich (zur Ausnahme siehe E. 6.3.1 f., 6.4 und 7 hiernach) dem Mitarbeitenden-Pool der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde an. Hat die- se – aufgrund ihrer bisherigen Aus- und Weiterbildung resp. beruflichen Erfahrung
– Kompetenzen im Bereich der Strafuntersuchung, spricht nichts dagegen, sie im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VStrR als «besonders ausgebildet» zu bezeichnen
13 und mit der Leitung der Strafuntersuchung zu betrauen. Sollte es dem Wirtschafts- strafgericht mit dem zuvor genannten Hinweis einzig allgemein um die Problematik der Verfassungskonformität von – im Hinblick auf eine Verfahrensleitung – erfolg- ten Neuanstellungen gehen, ist dieser jedoch nicht von vornherein unbegründet (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4). 6.3 6.3.1 Der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde steht es grundsätzlich frei, woher sie das allenfalls für die Aufgabenerfüllung notwendige «Personal» rekrutiert. Ent- scheidend ist im Hinblick auf die Funktion der Verfahrensleitung, dass jene effektiv in die Bundesverwaltung eingegliedert wird, da die Leitung eines Verwaltungsstraf- verfahrens durch eine der zuständigen Bundesverwaltung angehörenden Person zu erfolgen hat. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind die konkreten Anstel- lungsmodalitäten einer genauen Analyse zu unterziehen, wobei bei neu rekrutierten Personen, die bisher nicht der Bundes(zentral)verwaltung angehört haben, der ver- fassungsmässigen Vereinbarkeit mit Blick auf Art. 178 Abs. 3 BV besonderes Ge- wicht zukommt. Wie für das Wirtschaftsstrafgericht und die Beschuldigten geht es auch für die Beschwerdekammer nicht an, dass mit vertraglichen Regelungen höherrangiges Recht umgangen wird. 6.3.2 Von einer Umgehung einer Verfassungsbestimmung wird gesprochen, wenn ein Staatsorgan diese formal nicht verletzt, aber durch Wahl atypischer Instrumente oder Konstruktionen resp. begriffliche oder organisatorische «Tricks» deren Schutzzweck unterläuft. Betreffend die hier interessierende Verfassungsbestim- mung ist festzuhalten, dass Art. 178 Abs. 3 BV die demokratische und rechtsstaat- liche Kontrolle über die Auslagerung von Bundesverwaltungsaufgaben schützt. Sie verlangt zwingend eine formell-gesetzliche Grundlage für solche Transfers (MÜL- LER, a.a.O., N. 54 zu Art. 178 BV). Aufgabenübertragungen sollen nur mit Bedacht und nur gestützt auf eine dem Legalitätsprinzip (Art. 5 BV) genügende gesetzliche Grundlage vorgenommen werden. Mit anderen Worten: der Gesetzgeber soll über wesentliche Aufgabenverschiebungen entscheiden (vgl. Art. 164 BV). 6.4 Gestützt auf das eben Ausgeführte ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflich- ten, dass Bundesbehörden bei Bedarf neues Personal zur Aufgabenerfüllung rekru- tieren und die entsprechenden Anstellungsverhältnisse auf befristete und unbefris- tete Dauer eingegangen werden dürfen (dies wird von den Beschuldigten denn auch nicht in Abrede gestellt). Dafür, dass es dem Willen des Gesetzgebers ent- sprochen hätte, dass ein Bundesamt von vornherein (oder wie es die Beschwerde- führerin ausdrückt: «auf Vorrat») einen Strafrechtsdienst für mögliche Verfolgungen von Widerhandlungen gegen Strafnormen des Bundesverwaltungsrechts haben müsste, bestehen in den Materialen keine Hinweise und wäre wohl auch nicht mit Art. 43a BV vereinbar, wonach staatliche Aufgaben bedarfsgerecht und wirtschaft- lich erfüllt werden müssen. Auch ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass eine arbeitsvertragliche An- stellung grundsätzlich – d.h. im Regelfall (und damit Ausnahmen vorbehalten) – dazu führt, dass die neu angestellte Person in die Bundesverwaltung inte- griert/eingegliedert wird. Nicht gefolgt werden kann ihr aber, wenn sie – in absoluter
14 Weise – vorbringt, eine neu angestellte Person gelte in jedem Fall als eingegliedert und damit «verwaltungsintern», weshalb vorliegend auch nicht von einer verfas- sungswidrigen Auslagerung der Untersuchung auf eine nicht der zuständigen Behörde angehörenden externen Person im Sinne von Art. 178 Abs. 3 BV gespro- chen werden könne. Wie das Wirtschaftsstrafgericht in E. 5.10 des angefochtenen Entscheids zu Recht ausführt, kann für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 178 Abs. 3 BV nicht einzig auf das formelle Erscheinungsbild der Aufgabenübertragung abgestellt werden. Wäre dem so, könnte eine Verwaltungseinheit theoretisch nach Belieben die ihr zugewiesenen Verwaltungsaufgaben weiterübertragen, indem sie mit dem Aufgabenempfänger/der Aufgabenempfängerin einen jeweils auf die kon- krete Verwaltungsaufgabe zugeschnittenen (Arbeits-)Vertrag eingeht. Damit könnte jedoch der Gehalt von Art. 178 Abs. 3 BV unterlaufen werden, wonach es dem Ge- setzgeber vorbehalten bleiben soll zu bestimmen, welche Verwaltungsträger wel- che Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und es könnten ohne Zutun des Gesetz- gebers selbst der Kernverwaltung vorbehaltene Verwaltungsaufgaben im Bereich des staatlichen Gewaltmonopols auf faktisch nicht dieser angehörige Personen übertragen werden. Mit dem Wirtschaftsstrafgericht ist deshalb auch bei der Über- tragung einer Verwaltungsaufgabe auf eine mittels Arbeitsvertrags (von ausserhalb der Bundesverwaltung) angestellte Person im Lichte von Art. 178 Abs. 3 BV zu prü- fen, ob nicht de facto eine Aufgabenübertragung aus der (Kern-)Bundesverwaltung heraus erfolgt. Dabei kann eben gerade nicht ausschliesslich darauf abgestellt werden, in welchem Rechtsverhältnis der Aufgabenträger mit der zuständigen Ver- waltung steht. Vor diesem Hintergrund ist das Argument der Beschwerdeführerin unbehelflich, wonach nicht vorgeschrieben sei, dass ein Untersuchungsleiter daue- rhaft in die Verwaltungseinheit integriert werden müsse. Und anders als sie meint, kann es im Einzelfall sehr wohl von Bedeutung sein, wenn eine Person mit Blick auf die bevorstehende Pensionierung nur noch für eine kurze Dauer mit einer Ver- waltungsaufgabe betraut resp. im Hinblick auf deren Erfüllung angestellt wird. In- dem das Wirtschaftsgericht diesen Umstand in die Analyse miteinbezogen hat, kann keine Willkür erblickt werden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Alters der ange- stellten Person, des Umfangs des Arbeitspensums oder allfälliger «Nebenbeschäf- tigungen» bzw. nebenamtlichen Tätigkeiten. 7. Zu prüfen ist folglich (wie unter E. 6.3.1 hiervor bereits erwähnt), ob gestützt auf die konkreten Verhältnisse von einer tatsächlich erfolgten Eingliederung von I.________ in die Bundesverwaltung ausgegangen werden kann, mit der Folge, dass dieser – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – als «verwaltungsinter- ne» Person mit der Untersuchungsleitung beauftragt werden durfte, oder ob es sich bei I.________ – so das Wirtschaftsstrafgericht und die Beschuldigten – ungeach- tet der arbeitsvertraglichen Anstellung um eine «verwaltungsexterne» Person im Sinne von Art. 178 Abs. 3 BV handelt, die nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage mit der Wahrnehmung der hier interessierenden Aufgabe hätte betraut werden dürfen. 7.1 I.________ ist Rechtsanwalt und arbeitete gemäss seiner auf der Website der An- waltskanzlei aufgeschalteten Vita von […] bis […] als selbständiger Anwalt (L.________(Website); auch zum Folgenden). Im Anschluss daran war er bis […]
15 als Staatsanwalt des E.________(Behörde) beschäftigt. Seit […] übt er wiederum die Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt aus, wobei er in den Jahren 2023 bis 2024 einem Teilzeitpensum als Untersuchungsleiter im hier interessierenden Ver- waltungsstrafverfahren nachging. 7.2 Den von der Beschwerdeführerin beim Wirtschaftsstrafgericht eingereichten Ar- beitsverträgen lässt sich entnehmen, dass I.________ zunächst mit Arbeitsvertrag vom 3. April 2023 per 1. Mai 2023 unbefristet und mit einem Beschäftigungsgrad von 40% als «Untersuchungsleiter Straffälle im Subventionsrecht» bei der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BAV, Abteilung Politik) angestellt wurde (Akten WSG pag. 18 098-101). Da das Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen mit Eintritt des AHV-Alters von I.________ (geb. N.________) im März 2024 endete (Art. 10 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes [BPG; SR 172.220.1] i.V.m. Art. 21 des Bun- desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]), wurde es mit Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 2023 per 1. April 2024 verlängert, diesmal allerdings befristet bis zum 31. Juli 2024 (Akten WSG pag. 18 102-105). Die Anstellungsbedingungen blieben unverändert. Mit einem weiteren Arbeitsver- trag vom 16. Mai 2024 wurde das Arbeitsverhältnis schliesslich ein weiteres Mal, bis zum 31. Dezember 2024, verlängert (pag. WSG 18 106-109). Der am 6. April 2023 unterzeichneten Stellenbeschreibung lässt sich weiter entnehmen, dass I.________ dem Abteilungschef Politik unterstellt war und seinerseits zwei ihm di- rekt unterstellte Mitarbeitende hatte. Seine Tätigkeit wird umschrieben mit «Führen und Erledigen von Verwaltungsstrafuntersuchungen im Rahmen der Zuständigkeit des BAV», «Verantworten und Treffen von Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verwaltungsstraf- und Rechtshilfeverfahrens ge- währleisten», «Auftritt gegen aussen als Verfahrensleitung bis zur Erledigung des Verfahrens (Erlass Strafbescheid oder Strafverfügung)» und «Verantworten der Fachführung Sonderteam». Davon sollte die eigentliche Untersuchungstätigkeit und Verfahrensleitung (Ermittlungen und Beweiserhebungen, Verfahrenserledi- gung, Interaktion mit Parteien, Verfahrensbeteiligten und Partnerbehörden, Pla- nung und Steuern des Verfahrens, Beratung, Analyse und Ermittlung in anderen Verfahren des Fachgebiets) 80% der Tätigkeit ausmachen. Weitere 15% wurden eingeplant für Führung und Coaching der Mitarbeitenden im Sonderteam sowie re- gelmässige Information der Vorgesetzten und 5% der Tätigkeit waren für die Erstel- lung eines Reglements für die BAV-interne Zuweisung und Bearbeitung verwal- tungsstrafrechtlicher Verfahren im Subventionsbereich vorgesehen (siehe zum Ganzen Akten WSG pag. 18 110-114). 7.3
7.3.1 Es ist dem Wirtschaftsstrafgericht und den Beschuldigten darin beizupflichten, dass an das Mass der geforderten Eingliederung in die Bundesverwaltung angesichts der mit der Funktion der Verfahrensleitung verknüpften Befugnisse insbesondere dann erhöhte Anforderungen zu stellen sind, wenn die entsprechende Aufgabe von einer bisher nicht bei der Bundesverwaltung beschäftigten Person wahrgenommen werden soll. In der hier interessierenden Ausgangslage gelangt auch die Be- schwerdekammer zum Ergebnis, dass die Anstellungsmodalitäten und die konkre- ten Verhältnisse gegen eine tatsächlich erfolgte Eingliederung von I.________ in
16 die Bundesverwaltung sprechen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutref- fenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 5.19 f. und 5.22 f.) und die Stellungnahmen der Beschuldigten vom 29. Dezember 2025 (E. 4.4 hiervor) ver- wiesen werden. Es liegen diverse konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass I.________ – wenn auch nicht «lediglich» (wie vom Wirtschaftsstrafgericht ange- nommen), so doch – hauptsächlich fürs resp. im Hinblick auf das Untersuchungs- stadium des «BLS-Verfahrens» beigezogen worden und dieser faktisch in einem auftragsähnlichen Verhältnis tätig gewesen ist. Dass er mit einem öffentlich- rechtlichen Arbeitsvertrag angestellt worden ist, ändert daran nichts, ist doch selbst bei Vorliegen eines solchen zu prüfen, ob aufgrund der konkreten Gegebenheiten eine Umgehung von Art. 178 Abs. 3 BV angenommen werden muss (siehe dazu auch die zutreffenden Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts in E. 5.10 des angefochtenen Entscheids sowie vorne E. 6.4). 7.3.2 Aufgrund der konkreten Verhältnisse darf davon ausgegangen werden, dass die Anstellung von I.________ von vornherein zeitlich und inhaltlich limitiert gewesen ist. Das Anstellungsverhältnis wurde zwar zunächst unbefristet begründet. Ange- sichts der Tatsache, dass Arbeitsverhältnisse mit Erreichen des AHV-Alters von Gesetzes wegen enden, jenes im Zeitpunkt des Stellenantritts bereits kurz bevor- stand (Stellenantritt: 1. Mai 2023; Erreichung des AHV-Alters: März 2024), stellt dieser Umstand jedoch kein Indiz für eine hinreichende Eingliederung in die Bun- desverwaltung dar. Hinzu kommt, dass das Anstellungsverhältnis zweimal – nur gerade für wenige Monate – befristet verlängert worden ist, letztmals bis zum
31. Dezember 2024. Einen Tag davor (30. Dezember 2024) wurde das Strafverfah- ren an das Gericht überwiesen. Im Anschluss daran erfolgte keine Weiterbeschäfti- gung von I.________ in der Bundesverwaltung mehr und er widmete sich wieder ganz seiner Anwaltstätigkeit. Vor diesem Hintergrund kann die Annahme des Wirt- schaftsstrafgerichts, wonach augenfällig scheine, dass die Beschwerdeführerin wohl zunächst davon ausgegangen sei, I.________ werde die Untersuchung im vorliegenden Verfahren bis zu seiner Pensionierung abgeschlossen haben, nicht beanstandet werden. Und die Tatsache, dass I.________ nach der Überweisung der Strafsache an die kantonalen Behörden keiner Arbeit mehr bei der Beschwer- deführerin nachging, darf als Beleg dafür gedeutet werden, dass er vom BAV eben gerade hauptsächlich für bzw. im Hinblick auf die «BLS-Untersuchung» beigezogen worden war. Mit Blick auf den Beschäftigungsgrad von 40% (resp. in den Monaten Februar-Mai 2024: 60%), die Komplexität und den Aufwand der hier interessieren- den Strafuntersuchung dürfte selbst dem fachlich ausgewiesenen/erfahrenen I.________ nur wenig Zeit zur Verfügung gestanden haben, sich neben den Aufga- ben als Verfahrensleiter im «BLS-Verfahren» noch gross anderen Verfahren, der Weiterbildung/Schulung von Mitarbeitenden, dem Aufbau eines Expertenteams für künftige verwaltungsstrafrechtliche Verfahren und der Erarbeitung eines Regle- ments zu widmen. Auch wenn die Funktion von I.________ im Arbeitsvertrag als «Untersuchungsleiter Straffälle im Subventionsrecht» umschrieben worden ist (gemäss Stellenbeschreibung «Führung und Erledigung von Verwaltungsstrafun- tersuchungen im Rahmen der Zuständigkeit des BAV») und damit eine Mehrzahl von Verfahren impliziert wird, ist aufgrund der konkreten Gegebenheiten davon auszugehen, dass I.________ effektiv für die im Zusammenhang mit der BLS AG
17 ersichtlich gewordenen Verdachtsmomente angestellt worden ist. Es ist anzuneh- men, dass dieser die ersten Wochen zur Klärung der Frage verwendet haben dürf- te, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung vor- liegt oder nicht. Die Frage wurde mit Eröffnungsverfügung vom 15. August 2023 letztlich positiv bejaht. Dass I.________ auch gegen drei Beschuldigte einer ande- ren Transportunternehmung eine Untersuchung geführt und im Kanton Y.________ hat Anklage erheben lassen sowie eine Anzeige eingereicht hat, vermag gestützt auf das zuvor Ausgeführte – insbesondere auch mit Blick auf die Anstellungsdauer
– sowie die Tatsache, dass sein Pensum gerade dann um 20% auf 60% für eine Dauer von vier Monaten erhöht worden ist, als im «BLS-Verfahren» etliche Einver- nahmen (konkret von drei Auskunftspersonen und neun Zeugen) erfolgt sind, nichts daran zu ändern, dass seine Tätigkeit überwiegend im Zusammenhang mit dem «BLS-Verfahren» und sein Beschäftigungsgrad in Korrelation zum Arbeitsumfang des «BLS-Verfahrens» gestanden haben dürfte. 7.4 Zusammengefasst gelangt die Beschwerdekammer aufgrund der konkreten Um- stände wie das Wirtschaftsstrafgericht und die Beschuldigten zum Ergebnis, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin – hauptsächlich für die Funktion des Untersuchungsleiters im «BLS-Verfahrens» – erfolgten Anstellung von I.________ faktisch um ein auftragsähnliches Verhältnis gehandelt hat. Sie führte nicht zu einer derartigen Eingliederung in das BAV, dass I.________ effektiv als Teil der zustän- digen Bundesverwaltung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR hätte gelten können. Vielmehr handelte es sich bei dessen Betrauung mit der Untersuchungsleitung um eine Auslagerung/Übertragung einer Verwaltungsaufgabe an eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Privatperson im Sinne von Art. 178 Abs. 3 BV, für deren Rechtmässigkeit es einer gesetzlichen Grundlage bedurft hätte, welche un- bestrittenermassen nicht auszumachen ist. Somit war die Übertragung der Unter- suchungsleitung an I.________ unzulässig und Letzterer für das Führen des Ver- waltungsstrafverfahrens unzuständig. Auch wenn die Gründe für das von der Be- schwerdeführerin gewählte Vorgehen nachvollziehbar sein mögen, muss ihr Han- deln mit übergeordnetem Recht vereinbar sein. Abgesehen vom bereits erwähnten «PostAuto-Verfahren» scheint bisher keine – jedenfalls keine höchstrichterliche – Rechtsprechung bezüglich der hier strittigen Frage zu existieren. Aus dem Um- stand, dass das von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgehen angeblich auch anderswo bei der Erfüllung von Bundesaufgaben angewandt wird resp. wurde (so scheinbar beim Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] im Zusammenhang mit den Russlandsanktionen), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ablei- ten, zumal immer der jeweilige Einzelfall einer Beurteilung unterzogen werden muss. Sollte sie sich auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen wollen, kann sie nicht gehört werden. Der in Art. 178 Abs. 3 BV normierte Gesetzesvorbehalt ist zwingenden Charakters. Die genauen Anstellungsmodalitäten beim SECO sind da- her für das vorliegende Verfahren nicht weiter von Bedeutung. Sollte sich in der Praxis tatsächlich zeigen, dass die Bundesämter bei allfällig erforderlichen Strafver- folgungen nicht auf – bezüglich Strafuntersuchungen fachkundiges – bundesver- waltungsinternes Personal zurückgreifen resp. solches beiziehen können (wie bei- spielsweise im «PostAuto-Verfahren», bei dem letztlich zwei Personen, welche bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung beschäftigt waren, vom für die Untersu-
18 chung zuständigen Amt für die Untersuchungsleitung angestellt wurden [das ent- sprechende Vorgehen wurde von der Beschwerdekammer im bereits mehrfach zi- tierten Beschluss BK 25 97 vom 3. Juni 2025 als rechtmässig befunden]), stellte sich die Frage, ob ein strukturelles Problem vorliegt. Diesfalls läge es am Gesetz- geber, die notwendigen Rahmenbedingungen für die Aufgabenerfüllung zu setzen. Mit dem Hinweis, dass das BAV anfangs versucht habe, die Untersuchung durch eine in Betrugsfällen spezialisierte Bernische Strafverfolgungsbehörde führen zu lassen und man sich nach Scheitern der entsprechenden Bemühungen für die An- stellung eines ausgewiesenen Strafrechtsexperten – und gegen ein Aussitzen der Situation – entschieden habe, was einer bedarfsorientierten Anstellung entspro- chen habe, lässt sich das Vorgehen der Beschwerdeführerin nicht rechtfertigen. 8. Als rechtliche Konsequenz der unzulässigen Übertragung der Untersuchungslei- tung an I.________ schloss das Wirtschaftsstrafgericht auf Nichtigkeit der von die- sem selber vorgenommenen oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen. 8.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bloss anfechtbar. Nichtig, d.h. absolut unwirksam, sind Entscheide und/oder Verfahrenshandlung nach der sogenannten Evidenztheorie nur, wenn der ihr an- haftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumin- dest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab schwerwiegende resp. krasse Verfahrensfehler sowie Unzuständigkeit der han- delnden Behörde in Betracht, während inhaltliche Mängel nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit führen (BGE 150 II 244 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.1 [zur Publikation vorgese- hen]). 8.2 Wie das Wirtschaftsstrafgericht zutreffend ausführt, stellt die Tatsache, dass I.________ als verwaltungsexterne Person vom BAV mit der Untersuchungsleitung im Verwaltungsstrafverfahren Z.________ betraut worden ist, einen besonders schweren Verfahrensfehler dar, der sämtlichen von I.________ vorgenommenen Untersuchungshandlungen, sowohl Verfügungen als auch Realakten, als schwer- wiegender Mangel anhaftet (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids). Zuständig- keitsvorschriften, worunter insbesondere auch der in Art. 178 Abs. 3 BV verankerte Gesetzesvorbehalt fällt, sind zwingender Natur (vgl. auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-3612/2019 vom 29. Juli 2019, insbesondere E. 5.2). Korrekt ist weiter die Folgerung des Wirtschaftsstrafgerichts, wonach es sich vorliegend um einen offensichtlichen Mangel handelt und die Annahme der Nichtigkeit die Rechts- sicherheit nicht gefährdet. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (dort E. 7.4 f.) verwiesen werden. Dass das Wirtschafts- strafgericht die Nichtigkeit der von I.________ selber vorgenommenen oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen (einschliesslich deren Entfernung aus den Akten und Vernichtung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss) angenommen und als Konsequenz geschlossen hat, die Anklage/Überweisung sei somit so zu behandeln, als ob sie nicht existiere, womit eine Prozessvoraussetzung für das erstinstanzliche Verfahren fehle, die Strafsache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und – aufgrund der Tatsache, dass ein grosser Teil der Untersu-
19 chung wiederholt werden müsse – die Rechtshängigkeit des Verfahrens sei an die- se zurückzuübertragen, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Auch diesbezüg- lich wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (dort E. 7.7- 7.9). Weiterer Ausführungen bedarf es hierzu nicht, zumal die Beschwerdeführerin nichts gegen die vorinstanzlichen Erwägungen eingewendet hat. 9. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der an das Wirtschaftsgericht gerichtete Vorwurf, die Rückweisung grenze an eine Arbeitsverweigerung, kann nicht gehört werden. 10. 10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR). Unterliegt die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO, trägt der verfahrensführende Kanton bzw. der Bund die Kosten und nicht die betreffende Behörde (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 428 StPO). JOSITSCH/SCHMID verwei- sen auf Art. 423 StPO und führen dazu aus, dass die Kostentragungspflicht nur pri- vate Verfahrensbeteiligte trifft, keine Strafbehörden; der verfahrensführende Kanton belastet die Kosten seiner Staatskasse (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1777 und 1797). Im Geltungsbereich des VStrR führt die beteiligte Verwaltung die Untersuchung (Art. 20 Abs. 1 VStrR). Diese entspricht dem Vorverfahren gemäss StPO. Zwar überweist in der verwaltungsstrafrechtlichen Konzeption die beteiligte Verwaltung die Akten nicht direkt dem Gericht, sondern der Staatsanwaltschaft zuhanden des Gerichts (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Die Staatsanwaltschaft ist dennoch nicht als allei- nige Anklägerin zu betrachten; sie wird in der Lehre als selbstständige Mitankläge- rin neben der beteiligten Verwaltung bezeichnet (HEIMGARTNER/KESHELAVA, a.a.O., N. 3 zu Art. 74 VStrR). Dies führt dazu, dass die beteiligte Verwaltung gemäss VStrR mindestens im Kostenpunkt als Strafbehörde im Sinne der StPO gelten muss. Entsprechend können ihr in der vorliegenden Konstellation keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’500.00 (Art. 28 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), trägt somit vorerst der Kanton Bern (von einer [direkten] gerichtlichen Kostenauflage an den Bund ist ab- zusehen; sie erfolgt nach Art. 98 VStrR auf administrativem Weg [TAORMINA/WÜST, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 4 f. zu Art. 98 VStrR; BGE 105 IV 152; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs SU140044 vom
6. März 2015 E. IV/1.3; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2018.14 vom
28. Juli 2020 E. 7.1). Dessen zuständige Stelle ist zu beauftragen, die auf das Be- schwerdeverfahren entfallenden Verfahrenskosten (CHF 2’500.00) gemäss Art. 98 Abs. 1 VStrR bei der Staatskasse des Bundes einzufordern. 10.2 10.2.1 Aufgrund ihres Obsiegens haben die Beschuldigten grundsätzlich Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 101 i.V.m. Art. 99 VStrR, Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO;
20 Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2018.30-32 vom 17. April 2019 E. 2.1; FRANK/GARLAND, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 1 zu Art. 101 VStrR und N. 26 zu Art. 99 VStrR). Die Beschwerdeführerin hatte Gele- genheit, zur Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen (vgl. E. 1 hiervor; Art. 101 Abs. 2 VStrR). 10.2.2 Die Notwendigkeit eines Anwaltsbeizugs wird nicht in Frage gestellt. Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach den dort anwendbaren Anwaltstarifen, somit vorliegend nach dem kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Par- teikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; FRANK/GARLAND, a.a.O., N. 4 zu Art. 101 VStrR). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tariford- nung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen, der im vorliegenden Fall von CHF 500.00 bis CHF 5'000.00 reicht (Art. 17 Abs. 1 Bst. g PKV; bei der Rückwei- sung mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit handelt es sich um einen verfah- rensleitenden und damit um einen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 PKV «nicht instanzabschliessenden» Entscheid [Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 E. 4.2 f.; vgl. ferner Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat zur Änderung der PKV vom 19. Oktober 2011 S. 5]). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 10.2.3 Mit Kostennote vom 31. März 2026 machte Rechtsanwältin B.________, Verteidi- gerin des Beschuldigten 1, eine Entschädigung von CHF 5’210.85 geltend. Diese erweist sich als überhöht. Die Schwierigkeit des Prozesses und der in der Sache gebotene Aufwand sind – insbesondere vor dem Hintergrund der bereits mit Lei- tentscheid der Beschwerdekammer BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 beantworte- ten Rechtsfragen und der Tatsache, dass Rechtsanwältin B.________ bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Interessen des Beschuldigten 1 vertrat und zur hier strittigen Frage Stellung bezog – als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Bedeu- tung der Streitsache ist als knapp durchschnittlich zu qualifizieren. Verfahrensge- genstand ist nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten, sondern lediglich die Zulässigkeit eines prozessualen Zwischenschritts, d.h. die Frage, ob das Wirtschaftsstrafgericht die Anklage zurückweisen durfte oder nicht. Das Hono- rar von Rechtsanwältin B.________ ist vor diesem Hintergrund auf pauschal CHF 3’100.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die Entschädigung ist vom Bund zu entrichten (Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR) und in Anwendung von Art. 429 Abs. 3 StPO direkt Rechtsanwältin B.________ auszurichten, unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft. 10.2.4 Am 31. März 2026 reichte Rechtsanwältin Dr. D.________ für den Beschuldigten 2 eine Kostennote über gesamthaft CHF 3’093.65 ein. Das geltend gemachte Hono- rar gibt mit Verweis auf die Ausführungen unter E. 10.2.3 zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Entschädigung ist vom Bund – unter Vorbehalt der Abrechnung – an
21 Rechtsanwältin Dr. D.________ auszurichten (Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR; Art. 429 Abs. 3 StPO).
22 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht auf die Einreichung abschliessender Bemerkungen zu den Honorarno- ten von Rechtsanwältin B.________ wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’500.00, trägt vorerst der Kanton Bern. 4. Der Kanton Bern resp. die für die Verfahrenskosten zuständige Stelle des Kantons Bern wird beauftragt, beim Bund gestützt auf Art. 98 Abs. 1 VStrR die Rückzahlung der vom Kanton Bern getragenen Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 3 einzu- fordern. 5. Die dem Beschuldigten 1 auszurichtende Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3’100.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Diese ist vom Bund zu bezahlen und an Rechtsanwältin B.________ auszurichten. 6. Die dem Beschuldigten 2 auszurichtende Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3’093.65 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Diese ist vom Bund zu bezahlen und an Rechtsanwältin Dr. D.________ auszurichten. 7. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt H.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht, Gerichtspräsidentin AA.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
23 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Cathrein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.