Sachverhalt
Die Beschuldigte betreibt auf dem Silogebäude der «Landi F.________ (Ortschaft) und Umgebung» am G.________ (Adresse) eine Mobilfunkanlage. Am 30. Juni 2020 stimmte das Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern (nachfolgend: AUE) dem Ersatz der drei bestehenden Antennenkörper an der Mobilfunkanlage durch drei neue Antennenkörper des Antennentyps «Huawei AAU5811» und einer Umverteilung der Sendeleistung zwischen den bisher genutzten und den neuen Frequenzbändern zu. Der neue Antennentyp enthält dabei einen sog. adaptiven Antennenteil, der im Frequenzband 3600 MHz betrieben werden kann. In der Folge wandte sich E.________ an die Gemeinde F.________ (Ortschaft) und forderte diese auf, von der Beschuldigten ein nachträgliches Baugesuch zu verlangen und ein Benützungsverbot für den Mobilfunkdienst New Radio (5G) zu erlassen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 trat die Gemeinde Büren an der Aare auf das Gesuch um «Wiederherstellung bzw. Durchführung eines Baubewilligungsverfah- rens» nicht ein und stellte fest, dass die per Ende August 2020 vorgenommenen Änderungen an der Mobilfunkantenne am G.________ (Adresse) keiner Baubewil- ligung bedurften. E.________ führte gegen diesen Entscheid zunächst Beschwerde bei der BVD und anschliessend beim Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an die BVD zurückwies. Auch die BVD hiess mit Entscheid vom 18. Dezember 2023 (BVD 120/2023/64) die Beschwerde gut, hob die Verfügung der Gemeinde F.________ (Ortschaft) vom 22. Februar 2021 auf und wies die Sache an diese zur Weiterführung des Wiederherstellungs- verfahrens zurück. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit dem Schweizerischen Verein C.________ und dem Verein D.________) am 9. Januar 2024 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte wegen Bauens ohne Baubewil- ligung ein, worauf die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. März 2024 ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz eröffnete.
4 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin in der angefochtenen Verfügung wie folgt: […] Es mag zwar zutreffen, dass Bauvorschriften nicht nur öffentliche Interessen schützen, sondern auch dem Schutz der Nachbarn dienen können, dies ist aber vor allem der Fall, wenn es um Bestimmun- gen über die äussere Abmessung der Gebäude und die Ausnützung des Bodens geht. Der Nachbar, der solche Baurechtsverstösse behauptet, gilt als geschädigte Person (vgl. BSK StPO- MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Auflage 2023, Art. 115 N 92e). Vorliegend nehmen die Privatkläger mit kei- nem Wort Stellung zu einer allfälligen unmittelbaren Schädigung. Insbesondere führen sie nicht aus, inwiefern sie durch das angezeigte Bauen ohne Baubewilligung unmittelbar in ihren Nachbarrechten betroffen wären (was in Bezug auf den Schweizerischen Verein C.________, sowie den Verein D.________ ohnehin schwer vorstellbar wäre, da diese ihren Vereinssitz nicht in F.________ (Orts- chaft) haben). Es ist nicht ersichtlich, dass die Anzeigeerstatter durch das angebliche Bauen ohne Baubewilligung unmittelbar in ihren Rechtsgütern geschädigt wären, was sie auch nicht geltend ma- chen. Weiter ist auch darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht automatisch dazu führt, dass dieser Partei die Stellung eines Privatklägers im Straf- verfahren zukommt. Im Gegenteil ist, wie bereits ausgeführt, notwendig, dass diese Partei unmittelbar durch das angezeigte Verhalten direkt geschädigt wird, wofür vorliegend keine Hinweise ersichtlich sind. Die B.________ GmbH, der Schweizerische Verein C.________ und der Verein D.________ sind daher im vorliegenden Strafverfahren nicht als Privatkläger zuzulassen. 4.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt mit Beschwerde vom 15. November 2025 zunächst ihre Sachverhaltsdarstellung aus der Strafanzeige vom 9. Januar 2024. Aus dieser bzw. aus den erwähnten Entscheiden des Verwaltungsgerichts und der BVD gehe hervor, dass E.________ als betroffener Einsprecher und Beschwerde- führer in seinen nachbarlichen Interessen mehr als die allgemeine Öffentlichkeit be- troffen und geschädigt gewesen sei. Trotz der ergangenen Urteile durch das Ver- waltungsgericht und die BVD sei die adaptive Anlage seit September 2020 bis dato ohne rechtsgültige Baubewilligung in Betrieb. Gemäss verschiedener Bundesge- richtsentscheide sei bereits der adaptive Antennenersatz baubewilligungspflichtig. Zudem komme es durch die Aufschaltung des Korrekturfaktors zu einer stärkeren Strahlung. In beiden angerufenen Bundesgerichtsentscheiden habe das Bundesge- richt das beantragte vorsorgliche Benutzungsverbot zur Gefahrenabwehr gutge- heissen. E.________ sei mittels hängigen Verfahrens bei der BVD vorstellig, wel- che das höchstrichterlich bestätigte vorsorgliche Benutzungsverbot einverlange. Damit sei tatsächlich und rechtlich nachgewiesen, dass er sowohl tatsächlich (durch höhere Strahlung) als auch rechtlich (jahrelanger bundesrechtswidriger Be- trieb) unmittelbar als Beschwerdepartei in den öffentlich-rechtlichen Verfahren, aber auch im Sinne des Strafprozessrechts geschädigt werde. Er sei dadurch in seinen privaten Rechtsschutzinteressen aber auch durch höhere Strahlung als be- willigt betroffen und unmittelbar beeinträchtigt. Zudem wohne und arbeite er in un- mittelbarer Nähe der bundesrechtswidrig betriebenen Anlage. Weiter macht die Beschwerdeführerin eine systematisch rechtswidrige Praxis durch die Vollzugs- behörden (AUE und BVD) in baupolizeilicher Hinsicht geltend, wodurch die Mobil- funkbranche systematisch begünstigt werde, da diese jahrelang bundesrechtswid-
5 rig mit stärker strahlenden Antennen mehr Daten schneller übertragen könne als baubewilligt worden sei. Auch hinsichtlich dieses systematischen Betrugs infolge nicht geahndeter Straftatbestände sei E.________ nicht nur betroffen, sondern mehrfach tatsächlich und rechtlich unmittelbar geschädigt. 5. 5.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu be- teiligen. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgu- tes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschütz- ten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Strafpro- zessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 433). Wer als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen will, muss eine unmittelbare Schädigung zumindest glaubhaft machen. Bloss fakti- sche Nachteile begründen keine Geschädigtenstellung (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.1, 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4, 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.2 und 1.5, siehe auch BGE 139 IV 89 E. 2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 77 vom 13. Oktober 2023 E. 5.1). Bauvorschriften schützen nicht immer nur öffentliche Interessen; sie können auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Dies gilt beispielsweise für die Bestimmungen über die äusseren Abmessungen der Gebäude und die Ausnüt- zung des Bodens. Der Nachbar, der solche Baurechtsverstösse behauptet, gilt so- mit als geschädigte Person i. S. v. Art. 115 StPO (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 199 vom 16. Dezember 2024 E. 2.3.3; MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 92e zu Art. 115 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.5 mit Hinweisen). 5.2 Die Beschwerdekammer beurteilt die angefochtene Verfügung der Staatsanwalt- schaft betreffend Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin als rechtens. Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Strafanzeige vom 9. Januar 2024 als strafbares schädigendes Verhalten aussch-
6 liesslich den Betrieb einer Mobilfunkantenne durch die Beschuldigte ohne entspre- chende Baubewilligung und damit eine Widerhandlung gemäss Art. 50 BauG mo- niert. Mit anderen Worten macht die Beschwerdeführerin lediglich das Fehlen einer Baubewilligung und keine Verletzung von konkreten Bauvorschriften geltend. Das Erfordernis der Baubewilligung bezweckt, die Einhaltung der massgeblichen Nor- men präventiv, d.h. vor Ausführung des Vorhabens sicherzustellen. Das Bewilli- gungsverfahren dient somit der Verwirklichung des materiellen Rechts, dem indivi- duellen Rechtsschutz und der Herstellung des Rechtsfriedens (ZAUGG/LUDWIG, in: Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 – Kommentar Band I [Art. 1-52, öf- fentliches Baurecht], 5. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 1a BauG). Indem dem Baubewilli- gungsverfahren lediglich dienende Funktion zur Durchsetzung des materiellen Bau- rechts zukommt, ist damit evident, dass die Beschwerdeführerin durch die hier konkret geltend gemachte Widerhandlung (Bauen bzw. Anlagebetrieb ohne Bau- bewilligung) nicht unmittelbar geschädigt im Sinne des Strafprozessrechtes sein kann. Daran vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nichts zu ändern. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass den Entscheiden der BVD und des Verwaltungsgerichts zu entnehmen sei, dass sie bzw. E.________ als be- troffener Einsprecher und Beschwerdeführer in seinen nachbarlichen Interessen mehr als die allgemeine Öffentlichkeit betroffen sei, so verkennt sie, dass die Ein- sprachebefugnis nach Art. 35 Abs. 2 BauG bzw. die Beschwerdebefugnis nach Art. 65 und Art. 79 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) nichts mit der Geschädigteneigenschaft nach Art. 115 StPO, welche Be- dingung zur Zulassung als Privatklägerin im Strafverfahren bildet, zu tun hat. Zwi- schen den öffentlich-rechtlichen Verfahren und dem Strafverfahren ist klar zu diffe- renzieren. Allein der Umstand, dass E.________ zur Frage der Baubewilligungs- pflicht der Mobilfunkanlage verschiedene öffentlich-rechtliche Verfahren in Gang gebracht und dabei teilweise obsiegt hat, führt nicht dazu, dass die Beschwerde- führerin im entsprechenden Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz als Geschädigte gilt und als Privatklägerin zuzulassen ist. Eine unmit- telbare Schädigung durch das angezeigte strafrechtlich relevante Verhalten vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen und ist vorliegend auch nicht denkbar. Ebenso wenig fruchten die Einwände, E.________ wohne und arbeite in unmittel- barer Nähe der bundesrechtswidrig betriebenen Anlage und er sei durch höhere Strahlung als bewilligt betroffen und unmittelbar beeinträchtigt. Auch diese Einwän- de zielen auf eine Betroffenheit in öffentlich-rechtlicher Hinsicht durch den Betrieb der angeblich bundesrechtswidrigen Mobilfunkanlage und nicht auf eine unmittelba- re Schädigung durch die angeblich strafbare Handlung. Im Übrigen gehen diese Einwände auch in personeller Hinsicht an der Sache vorbei, schliesslich ist in vor- liegendem Verfahren die Zulassung der B.________ GmbH als Privatklägerin strit- tig und nicht diejenige von E.________ als Privatperson (vgl. E. 2.3 oben). 6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 11. November 2025 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden der von ihr in diesem Umfang geleisteten Si- cherheit entnommen. Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen An- spruch auf eine Entschädigung.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen unbekannte Täterschaft bzw. für die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschuldigte) handelnde natürliche Personen ein Strafverfahren we- gen Widerhandlungen gegen das Baugesetz (BauG; BSG 721.0). Im Rahmen die- ses Strafverfahrens (BJS 24 824) verfügte die Staatsanwaltschaft am 11. Novem- ber 2025, dass die B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), der Schweizerische Verein C.________ und der Verein D.________ im Strafverfahren nicht als Privatkläger zugelassen werden. Dagegen reichte die Beschwerdeführe- rin, vertreten durch E.________, am 15. November 2025 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) ein und stellte folgende Anträge: - Die Verfügung der Staatsanwaltschaft BE, Region Berner Jura-Seeland vom 11. November 2025 sei aufzuheben. - E.________, Geschäftsinhaber von B.________ GmbH, sei durch den Kanton als Privatkläger zuzulassen. - Der Privatklägerin B.________ GmbH sei infolge des erheblichen, finanziellen und ideellen Schadens, welcher durch die systematisch rechtsmissbräuchliche Vollzugspraxis des Kantons im Fall F.________ (Ortschaft) entstand, ein angemessener und richterlich festgelegter Schadener- satz, zu leisten. Daraufhin eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 24. November 2025 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu erbringen. Nachdem diese bei der Be- schwerdekammer eingegangen war, wurde der Generalstaatsanwaltschaft mit Ver- fügung vom 3. Dezember 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Ein- gabe vom 8. Dezember 2025 verzichtete diese auf eine solche. Mit Verfügung vom
31. Dezember 2025 wurde davon Kenntnis gegeben und mitgeteilt, dass der Schrif- tenwechsel als abgeschlossen betrachtet wird.
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtzulassung als Privatklägerin im genannten Strafverfahren unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachfolgenden (E. 2.2-2.3) – einzutreten.
E. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2025 betreffend die Nichtzulassung dreier
3 juristischer Personen (u.a. der Beschwerdeführerin) als Privatklägerinnen und da- mit verbunden die Frage, ob die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall die Be- schwerdeführerin zu Recht nicht als Privatklägerin zugelassen hat. Wenn die Be- schwerdeführerin in ihrem dritten Rechtsbegehren Schadenersatzansprüche gel- tend macht, liegt dieses Begehren ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstan- des, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 2.3 Des Weiteren ist hinsichtlich des Streitgegenstandes festzustellen, dass im vorlie- genden Beschwerdeverfahren einzig die Zulassung der Beschwerdeführerin, sprich der B.________ GmbH als Privatklägerin zur Diskussion steht (vgl. die Formulie- rung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung, Ziff. 1). Soweit die Beschwerde- führerin in ihrem zweiten Rechtsbegehren die Zulassung von E.________ als Pri- vatkläger beantragt, geht auch dieses Begehren über den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus und ist nicht zu prüfen.
E. 3 Aus den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft BJS 24 824 – insbesondere dem Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) BVD 120/2023/64 vom 18. Dezember 2023 – ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschuldigte betreibt auf dem Silogebäude der «Landi F.________ (Ortschaft) und Umgebung» am G.________ (Adresse) eine Mobilfunkanlage. Am 30. Juni 2020 stimmte das Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern (nachfolgend: AUE) dem Ersatz der drei bestehenden Antennenkörper an der Mobilfunkanlage durch drei neue Antennenkörper des Antennentyps «Huawei AAU5811» und einer Umverteilung der Sendeleistung zwischen den bisher genutzten und den neuen Frequenzbändern zu. Der neue Antennentyp enthält dabei einen sog. adaptiven Antennenteil, der im Frequenzband 3600 MHz betrieben werden kann. In der Folge wandte sich E.________ an die Gemeinde F.________ (Ortschaft) und forderte diese auf, von der Beschuldigten ein nachträgliches Baugesuch zu verlangen und ein Benützungsverbot für den Mobilfunkdienst New Radio (5G) zu erlassen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 trat die Gemeinde Büren an der Aare auf das Gesuch um «Wiederherstellung bzw. Durchführung eines Baubewilligungsverfah- rens» nicht ein und stellte fest, dass die per Ende August 2020 vorgenommenen Änderungen an der Mobilfunkantenne am G.________ (Adresse) keiner Baubewil- ligung bedurften. E.________ führte gegen diesen Entscheid zunächst Beschwerde bei der BVD und anschliessend beim Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an die BVD zurückwies. Auch die BVD hiess mit Entscheid vom 18. Dezember 2023 (BVD 120/2023/64) die Beschwerde gut, hob die Verfügung der Gemeinde F.________ (Ortschaft) vom 22. Februar 2021 auf und wies die Sache an diese zur Weiterführung des Wiederherstellungs- verfahrens zurück. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit dem Schweizerischen Verein C.________ und dem Verein D.________) am 9. Januar 2024 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte wegen Bauens ohne Baubewil- ligung ein, worauf die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. März 2024 ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz eröffnete.
4
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin in der angefochtenen Verfügung wie folgt: […] Es mag zwar zutreffen, dass Bauvorschriften nicht nur öffentliche Interessen schützen, sondern auch dem Schutz der Nachbarn dienen können, dies ist aber vor allem der Fall, wenn es um Bestimmun- gen über die äussere Abmessung der Gebäude und die Ausnützung des Bodens geht. Der Nachbar, der solche Baurechtsverstösse behauptet, gilt als geschädigte Person (vgl. BSK StPO- MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Auflage 2023, Art. 115 N 92e). Vorliegend nehmen die Privatkläger mit kei- nem Wort Stellung zu einer allfälligen unmittelbaren Schädigung. Insbesondere führen sie nicht aus, inwiefern sie durch das angezeigte Bauen ohne Baubewilligung unmittelbar in ihren Nachbarrechten betroffen wären (was in Bezug auf den Schweizerischen Verein C.________, sowie den Verein D.________ ohnehin schwer vorstellbar wäre, da diese ihren Vereinssitz nicht in F.________ (Orts- chaft) haben). Es ist nicht ersichtlich, dass die Anzeigeerstatter durch das angebliche Bauen ohne Baubewilligung unmittelbar in ihren Rechtsgütern geschädigt wären, was sie auch nicht geltend ma- chen. Weiter ist auch darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht automatisch dazu führt, dass dieser Partei die Stellung eines Privatklägers im Straf- verfahren zukommt. Im Gegenteil ist, wie bereits ausgeführt, notwendig, dass diese Partei unmittelbar durch das angezeigte Verhalten direkt geschädigt wird, wofür vorliegend keine Hinweise ersichtlich sind. Die B.________ GmbH, der Schweizerische Verein C.________ und der Verein D.________ sind daher im vorliegenden Strafverfahren nicht als Privatkläger zuzulassen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt mit Beschwerde vom 15. November 2025 zunächst ihre Sachverhaltsdarstellung aus der Strafanzeige vom 9. Januar 2024. Aus dieser bzw. aus den erwähnten Entscheiden des Verwaltungsgerichts und der BVD gehe hervor, dass E.________ als betroffener Einsprecher und Beschwerde- führer in seinen nachbarlichen Interessen mehr als die allgemeine Öffentlichkeit be- troffen und geschädigt gewesen sei. Trotz der ergangenen Urteile durch das Ver- waltungsgericht und die BVD sei die adaptive Anlage seit September 2020 bis dato ohne rechtsgültige Baubewilligung in Betrieb. Gemäss verschiedener Bundesge- richtsentscheide sei bereits der adaptive Antennenersatz baubewilligungspflichtig. Zudem komme es durch die Aufschaltung des Korrekturfaktors zu einer stärkeren Strahlung. In beiden angerufenen Bundesgerichtsentscheiden habe das Bundesge- richt das beantragte vorsorgliche Benutzungsverbot zur Gefahrenabwehr gutge- heissen. E.________ sei mittels hängigen Verfahrens bei der BVD vorstellig, wel- che das höchstrichterlich bestätigte vorsorgliche Benutzungsverbot einverlange. Damit sei tatsächlich und rechtlich nachgewiesen, dass er sowohl tatsächlich (durch höhere Strahlung) als auch rechtlich (jahrelanger bundesrechtswidriger Be- trieb) unmittelbar als Beschwerdepartei in den öffentlich-rechtlichen Verfahren, aber auch im Sinne des Strafprozessrechts geschädigt werde. Er sei dadurch in seinen privaten Rechtsschutzinteressen aber auch durch höhere Strahlung als be- willigt betroffen und unmittelbar beeinträchtigt. Zudem wohne und arbeite er in un- mittelbarer Nähe der bundesrechtswidrig betriebenen Anlage. Weiter macht die Beschwerdeführerin eine systematisch rechtswidrige Praxis durch die Vollzugs- behörden (AUE und BVD) in baupolizeilicher Hinsicht geltend, wodurch die Mobil- funkbranche systematisch begünstigt werde, da diese jahrelang bundesrechtswid-
5 rig mit stärker strahlenden Antennen mehr Daten schneller übertragen könne als baubewilligt worden sei. Auch hinsichtlich dieses systematischen Betrugs infolge nicht geahndeter Straftatbestände sei E.________ nicht nur betroffen, sondern mehrfach tatsächlich und rechtlich unmittelbar geschädigt.
E. 5.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person,
die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu be-
teiligen. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren
Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung
der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgu-
tes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer
Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschütz-
ten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär
Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als
Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten
beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe-
standsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit
Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person
angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur
nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in
erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch
Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar
beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Strafpro-
zessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 3.3,
nicht publ. in: BGE 145 IV 433). Wer als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen
will, muss eine unmittelbare Schädigung zumindest glaubhaft machen. Bloss fakti-
sche Nachteile begründen keine Geschädigtenstellung (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3;
Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.1,
6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4, 6B_299/2013 vom 26. August
2013 E. 1.2 und 1.5, siehe auch BGE 139 IV 89 E. 2.2; Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern BK 23 77 vom 13. Oktober 2023 E. 5.1).
Bauvorschriften schützen nicht immer nur öffentliche Interessen; sie können auch
oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Dies gilt beispielsweise für
die Bestimmungen über die äusseren Abmessungen der Gebäude und die Ausnüt-
zung des Bodens. Der Nachbar, der solche Baurechtsverstösse behauptet, gilt so-
mit als geschädigte Person i. S. v. Art. 115 StPO (vgl. Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern BK 24 199 vom 16. Dezember 2024 E. 2.3.3; MAZZUCCHEL-
LI/POSTIZZI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.
2023, N 92e zu Art. 115 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts
6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.5 mit Hinweisen).
E. 5.2 Die Beschwerdekammer beurteilt die angefochtene Verfügung der Staatsanwalt- schaft betreffend Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin als rechtens. Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Strafanzeige vom 9. Januar 2024 als strafbares schädigendes Verhalten aussch-
6 liesslich den Betrieb einer Mobilfunkantenne durch die Beschuldigte ohne entspre- chende Baubewilligung und damit eine Widerhandlung gemäss Art. 50 BauG mo- niert. Mit anderen Worten macht die Beschwerdeführerin lediglich das Fehlen einer Baubewilligung und keine Verletzung von konkreten Bauvorschriften geltend. Das Erfordernis der Baubewilligung bezweckt, die Einhaltung der massgeblichen Nor- men präventiv, d.h. vor Ausführung des Vorhabens sicherzustellen. Das Bewilli- gungsverfahren dient somit der Verwirklichung des materiellen Rechts, dem indivi- duellen Rechtsschutz und der Herstellung des Rechtsfriedens (ZAUGG/LUDWIG, in: Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 – Kommentar Band I [Art. 1-52, öf- fentliches Baurecht], 5. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 1a BauG). Indem dem Baubewilli- gungsverfahren lediglich dienende Funktion zur Durchsetzung des materiellen Bau- rechts zukommt, ist damit evident, dass die Beschwerdeführerin durch die hier konkret geltend gemachte Widerhandlung (Bauen bzw. Anlagebetrieb ohne Bau- bewilligung) nicht unmittelbar geschädigt im Sinne des Strafprozessrechtes sein kann. Daran vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nichts zu ändern. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass den Entscheiden der BVD und des Verwaltungsgerichts zu entnehmen sei, dass sie bzw. E.________ als be- troffener Einsprecher und Beschwerdeführer in seinen nachbarlichen Interessen mehr als die allgemeine Öffentlichkeit betroffen sei, so verkennt sie, dass die Ein- sprachebefugnis nach Art. 35 Abs. 2 BauG bzw. die Beschwerdebefugnis nach Art. 65 und Art. 79 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) nichts mit der Geschädigteneigenschaft nach Art. 115 StPO, welche Be- dingung zur Zulassung als Privatklägerin im Strafverfahren bildet, zu tun hat. Zwi- schen den öffentlich-rechtlichen Verfahren und dem Strafverfahren ist klar zu diffe- renzieren. Allein der Umstand, dass E.________ zur Frage der Baubewilligungs- pflicht der Mobilfunkanlage verschiedene öffentlich-rechtliche Verfahren in Gang gebracht und dabei teilweise obsiegt hat, führt nicht dazu, dass die Beschwerde- führerin im entsprechenden Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz als Geschädigte gilt und als Privatklägerin zuzulassen ist. Eine unmit- telbare Schädigung durch das angezeigte strafrechtlich relevante Verhalten vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen und ist vorliegend auch nicht denkbar. Ebenso wenig fruchten die Einwände, E.________ wohne und arbeite in unmittel- barer Nähe der bundesrechtswidrig betriebenen Anlage und er sei durch höhere Strahlung als bewilligt betroffen und unmittelbar beeinträchtigt. Auch diese Einwän- de zielen auf eine Betroffenheit in öffentlich-rechtlicher Hinsicht durch den Betrieb der angeblich bundesrechtswidrigen Mobilfunkanlage und nicht auf eine unmittelba- re Schädigung durch die angeblich strafbare Handlung. Im Übrigen gehen diese Einwände auch in personeller Hinsicht an der Sache vorbei, schliesslich ist in vor- liegendem Verfahren die Zulassung der B.________ GmbH als Privatklägerin strit- tig und nicht diejenige von E.________ als Privatperson (vgl. E. 2.3 oben).
E. 6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 11. November 2025 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7
E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden der von ihr in diesem Umfang geleisteten Si- cherheit entnommen. Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen An- spruch auf eine Entschädigung.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und der von ihr in diesem Umfang geleisteten Sicherheit entnommen.
- Es wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. H.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Schweizerischen Verein C.________ (per B-Post) - Verein D.________ (per B-Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 546 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte Unbekannte Täterschaft (resp. für die A.________ GmbH handelnde natürliche Personen) Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ GmbH Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 11. November 2025 (BJS 24 824)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen unbekannte Täterschaft bzw. für die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschuldigte) handelnde natürliche Personen ein Strafverfahren we- gen Widerhandlungen gegen das Baugesetz (BauG; BSG 721.0). Im Rahmen die- ses Strafverfahrens (BJS 24 824) verfügte die Staatsanwaltschaft am 11. Novem- ber 2025, dass die B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), der Schweizerische Verein C.________ und der Verein D.________ im Strafverfahren nicht als Privatkläger zugelassen werden. Dagegen reichte die Beschwerdeführe- rin, vertreten durch E.________, am 15. November 2025 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) ein und stellte folgende Anträge: - Die Verfügung der Staatsanwaltschaft BE, Region Berner Jura-Seeland vom 11. November 2025 sei aufzuheben. - E.________, Geschäftsinhaber von B.________ GmbH, sei durch den Kanton als Privatkläger zuzulassen. - Der Privatklägerin B.________ GmbH sei infolge des erheblichen, finanziellen und ideellen Schadens, welcher durch die systematisch rechtsmissbräuchliche Vollzugspraxis des Kantons im Fall F.________ (Ortschaft) entstand, ein angemessener und richterlich festgelegter Schadener- satz, zu leisten. Daraufhin eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 24. November 2025 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu erbringen. Nachdem diese bei der Be- schwerdekammer eingegangen war, wurde der Generalstaatsanwaltschaft mit Ver- fügung vom 3. Dezember 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Ein- gabe vom 8. Dezember 2025 verzichtete diese auf eine solche. Mit Verfügung vom
31. Dezember 2025 wurde davon Kenntnis gegeben und mitgeteilt, dass der Schrif- tenwechsel als abgeschlossen betrachtet wird. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtzulassung als Privatklägerin im genannten Strafverfahren unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachfolgenden (E. 2.2-2.3) – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2025 betreffend die Nichtzulassung dreier
3 juristischer Personen (u.a. der Beschwerdeführerin) als Privatklägerinnen und da- mit verbunden die Frage, ob die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall die Be- schwerdeführerin zu Recht nicht als Privatklägerin zugelassen hat. Wenn die Be- schwerdeführerin in ihrem dritten Rechtsbegehren Schadenersatzansprüche gel- tend macht, liegt dieses Begehren ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstan- des, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.3 Des Weiteren ist hinsichtlich des Streitgegenstandes festzustellen, dass im vorlie- genden Beschwerdeverfahren einzig die Zulassung der Beschwerdeführerin, sprich der B.________ GmbH als Privatklägerin zur Diskussion steht (vgl. die Formulie- rung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung, Ziff. 1). Soweit die Beschwerde- führerin in ihrem zweiten Rechtsbegehren die Zulassung von E.________ als Pri- vatkläger beantragt, geht auch dieses Begehren über den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus und ist nicht zu prüfen. 3. Aus den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft BJS 24 824 – insbesondere dem Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) BVD 120/2023/64 vom 18. Dezember 2023 – ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschuldigte betreibt auf dem Silogebäude der «Landi F.________ (Ortschaft) und Umgebung» am G.________ (Adresse) eine Mobilfunkanlage. Am 30. Juni 2020 stimmte das Amt für Umwelt und Energie des Kantons Bern (nachfolgend: AUE) dem Ersatz der drei bestehenden Antennenkörper an der Mobilfunkanlage durch drei neue Antennenkörper des Antennentyps «Huawei AAU5811» und einer Umverteilung der Sendeleistung zwischen den bisher genutzten und den neuen Frequenzbändern zu. Der neue Antennentyp enthält dabei einen sog. adaptiven Antennenteil, der im Frequenzband 3600 MHz betrieben werden kann. In der Folge wandte sich E.________ an die Gemeinde F.________ (Ortschaft) und forderte diese auf, von der Beschuldigten ein nachträgliches Baugesuch zu verlangen und ein Benützungsverbot für den Mobilfunkdienst New Radio (5G) zu erlassen. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 trat die Gemeinde Büren an der Aare auf das Gesuch um «Wiederherstellung bzw. Durchführung eines Baubewilligungsverfah- rens» nicht ein und stellte fest, dass die per Ende August 2020 vorgenommenen Änderungen an der Mobilfunkantenne am G.________ (Adresse) keiner Baubewil- ligung bedurften. E.________ führte gegen diesen Entscheid zunächst Beschwerde bei der BVD und anschliessend beim Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an die BVD zurückwies. Auch die BVD hiess mit Entscheid vom 18. Dezember 2023 (BVD 120/2023/64) die Beschwerde gut, hob die Verfügung der Gemeinde F.________ (Ortschaft) vom 22. Februar 2021 auf und wies die Sache an diese zur Weiterführung des Wiederherstellungs- verfahrens zurück. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit dem Schweizerischen Verein C.________ und dem Verein D.________) am 9. Januar 2024 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte wegen Bauens ohne Baubewil- ligung ein, worauf die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. März 2024 ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz eröffnete.
4 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin in der angefochtenen Verfügung wie folgt: […] Es mag zwar zutreffen, dass Bauvorschriften nicht nur öffentliche Interessen schützen, sondern auch dem Schutz der Nachbarn dienen können, dies ist aber vor allem der Fall, wenn es um Bestimmun- gen über die äussere Abmessung der Gebäude und die Ausnützung des Bodens geht. Der Nachbar, der solche Baurechtsverstösse behauptet, gilt als geschädigte Person (vgl. BSK StPO- MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Auflage 2023, Art. 115 N 92e). Vorliegend nehmen die Privatkläger mit kei- nem Wort Stellung zu einer allfälligen unmittelbaren Schädigung. Insbesondere führen sie nicht aus, inwiefern sie durch das angezeigte Bauen ohne Baubewilligung unmittelbar in ihren Nachbarrechten betroffen wären (was in Bezug auf den Schweizerischen Verein C.________, sowie den Verein D.________ ohnehin schwer vorstellbar wäre, da diese ihren Vereinssitz nicht in F.________ (Orts- chaft) haben). Es ist nicht ersichtlich, dass die Anzeigeerstatter durch das angebliche Bauen ohne Baubewilligung unmittelbar in ihren Rechtsgütern geschädigt wären, was sie auch nicht geltend ma- chen. Weiter ist auch darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht automatisch dazu führt, dass dieser Partei die Stellung eines Privatklägers im Straf- verfahren zukommt. Im Gegenteil ist, wie bereits ausgeführt, notwendig, dass diese Partei unmittelbar durch das angezeigte Verhalten direkt geschädigt wird, wofür vorliegend keine Hinweise ersichtlich sind. Die B.________ GmbH, der Schweizerische Verein C.________ und der Verein D.________ sind daher im vorliegenden Strafverfahren nicht als Privatkläger zuzulassen. 4.2 Die Beschwerdeführerin wiederholt mit Beschwerde vom 15. November 2025 zunächst ihre Sachverhaltsdarstellung aus der Strafanzeige vom 9. Januar 2024. Aus dieser bzw. aus den erwähnten Entscheiden des Verwaltungsgerichts und der BVD gehe hervor, dass E.________ als betroffener Einsprecher und Beschwerde- führer in seinen nachbarlichen Interessen mehr als die allgemeine Öffentlichkeit be- troffen und geschädigt gewesen sei. Trotz der ergangenen Urteile durch das Ver- waltungsgericht und die BVD sei die adaptive Anlage seit September 2020 bis dato ohne rechtsgültige Baubewilligung in Betrieb. Gemäss verschiedener Bundesge- richtsentscheide sei bereits der adaptive Antennenersatz baubewilligungspflichtig. Zudem komme es durch die Aufschaltung des Korrekturfaktors zu einer stärkeren Strahlung. In beiden angerufenen Bundesgerichtsentscheiden habe das Bundesge- richt das beantragte vorsorgliche Benutzungsverbot zur Gefahrenabwehr gutge- heissen. E.________ sei mittels hängigen Verfahrens bei der BVD vorstellig, wel- che das höchstrichterlich bestätigte vorsorgliche Benutzungsverbot einverlange. Damit sei tatsächlich und rechtlich nachgewiesen, dass er sowohl tatsächlich (durch höhere Strahlung) als auch rechtlich (jahrelanger bundesrechtswidriger Be- trieb) unmittelbar als Beschwerdepartei in den öffentlich-rechtlichen Verfahren, aber auch im Sinne des Strafprozessrechts geschädigt werde. Er sei dadurch in seinen privaten Rechtsschutzinteressen aber auch durch höhere Strahlung als be- willigt betroffen und unmittelbar beeinträchtigt. Zudem wohne und arbeite er in un- mittelbarer Nähe der bundesrechtswidrig betriebenen Anlage. Weiter macht die Beschwerdeführerin eine systematisch rechtswidrige Praxis durch die Vollzugs- behörden (AUE und BVD) in baupolizeilicher Hinsicht geltend, wodurch die Mobil- funkbranche systematisch begünstigt werde, da diese jahrelang bundesrechtswid-
5 rig mit stärker strahlenden Antennen mehr Daten schneller übertragen könne als baubewilligt worden sei. Auch hinsichtlich dieses systematischen Betrugs infolge nicht geahndeter Straftatbestände sei E.________ nicht nur betroffen, sondern mehrfach tatsächlich und rechtlich unmittelbar geschädigt. 5. 5.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu be- teiligen. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgu- tes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschütz- ten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbe- standsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Strafpro- zessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 433). Wer als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen will, muss eine unmittelbare Schädigung zumindest glaubhaft machen. Bloss fakti- sche Nachteile begründen keine Geschädigtenstellung (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.1, 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4, 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.2 und 1.5, siehe auch BGE 139 IV 89 E. 2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 77 vom 13. Oktober 2023 E. 5.1). Bauvorschriften schützen nicht immer nur öffentliche Interessen; sie können auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Dies gilt beispielsweise für die Bestimmungen über die äusseren Abmessungen der Gebäude und die Ausnüt- zung des Bodens. Der Nachbar, der solche Baurechtsverstösse behauptet, gilt so- mit als geschädigte Person i. S. v. Art. 115 StPO (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 199 vom 16. Dezember 2024 E. 2.3.3; MAZZUCCHEL- LI/POSTIZZI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 92e zu Art. 115 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.5 mit Hinweisen). 5.2 Die Beschwerdekammer beurteilt die angefochtene Verfügung der Staatsanwalt- schaft betreffend Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin als rechtens. Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Strafanzeige vom 9. Januar 2024 als strafbares schädigendes Verhalten aussch-
6 liesslich den Betrieb einer Mobilfunkantenne durch die Beschuldigte ohne entspre- chende Baubewilligung und damit eine Widerhandlung gemäss Art. 50 BauG mo- niert. Mit anderen Worten macht die Beschwerdeführerin lediglich das Fehlen einer Baubewilligung und keine Verletzung von konkreten Bauvorschriften geltend. Das Erfordernis der Baubewilligung bezweckt, die Einhaltung der massgeblichen Nor- men präventiv, d.h. vor Ausführung des Vorhabens sicherzustellen. Das Bewilli- gungsverfahren dient somit der Verwirklichung des materiellen Rechts, dem indivi- duellen Rechtsschutz und der Herstellung des Rechtsfriedens (ZAUGG/LUDWIG, in: Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 – Kommentar Band I [Art. 1-52, öf- fentliches Baurecht], 5. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 1a BauG). Indem dem Baubewilli- gungsverfahren lediglich dienende Funktion zur Durchsetzung des materiellen Bau- rechts zukommt, ist damit evident, dass die Beschwerdeführerin durch die hier konkret geltend gemachte Widerhandlung (Bauen bzw. Anlagebetrieb ohne Bau- bewilligung) nicht unmittelbar geschädigt im Sinne des Strafprozessrechtes sein kann. Daran vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nichts zu ändern. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass den Entscheiden der BVD und des Verwaltungsgerichts zu entnehmen sei, dass sie bzw. E.________ als be- troffener Einsprecher und Beschwerdeführer in seinen nachbarlichen Interessen mehr als die allgemeine Öffentlichkeit betroffen sei, so verkennt sie, dass die Ein- sprachebefugnis nach Art. 35 Abs. 2 BauG bzw. die Beschwerdebefugnis nach Art. 65 und Art. 79 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) nichts mit der Geschädigteneigenschaft nach Art. 115 StPO, welche Be- dingung zur Zulassung als Privatklägerin im Strafverfahren bildet, zu tun hat. Zwi- schen den öffentlich-rechtlichen Verfahren und dem Strafverfahren ist klar zu diffe- renzieren. Allein der Umstand, dass E.________ zur Frage der Baubewilligungs- pflicht der Mobilfunkanlage verschiedene öffentlich-rechtliche Verfahren in Gang gebracht und dabei teilweise obsiegt hat, führt nicht dazu, dass die Beschwerde- führerin im entsprechenden Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz als Geschädigte gilt und als Privatklägerin zuzulassen ist. Eine unmit- telbare Schädigung durch das angezeigte strafrechtlich relevante Verhalten vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen und ist vorliegend auch nicht denkbar. Ebenso wenig fruchten die Einwände, E.________ wohne und arbeite in unmittel- barer Nähe der bundesrechtswidrig betriebenen Anlage und er sei durch höhere Strahlung als bewilligt betroffen und unmittelbar beeinträchtigt. Auch diese Einwän- de zielen auf eine Betroffenheit in öffentlich-rechtlicher Hinsicht durch den Betrieb der angeblich bundesrechtswidrigen Mobilfunkanlage und nicht auf eine unmittelba- re Schädigung durch die angeblich strafbare Handlung. Im Übrigen gehen diese Einwände auch in personeller Hinsicht an der Sache vorbei, schliesslich ist in vor- liegendem Verfahren die Zulassung der B.________ GmbH als Privatklägerin strit- tig und nicht diejenige von E.________ als Privatperson (vgl. E. 2.3 oben). 6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 11. November 2025 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden der von ihr in diesem Umfang geleisteten Si- cherheit entnommen. Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen An- spruch auf eine Entschädigung.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und der von ihr in diesem Umfang geleisteten Sicherheit entnommen. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. H.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Schweizerischen Verein C.________ (per B-Post) - Verein D.________ (per B-Post) Bern, 11. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.