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BK 2025 533

Nichtanhandnahme, Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung

Bern OG ·BK · · Deutsch BE
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Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28.10.2025 in der Sache BM 25 24196 / BUG/BMI sei aufzuheben, und die strafprozessuale Beschlagnahme bzw. Sperre des Bankkon- tos IBAN C.________ sei sofort vollständig aufzuheben; das Konto sei umgehend freizugeben.

E. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen Diebstahls, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage (BM 25 24196). Im Rahmen dieser Strafuntersuchung liess die Staatsan- waltschaft mit Verfügung vom 23. Juli 2025 das auf den Beschwerdeführer lauten- de Konto IBAN C.________ bei der D.________ AG sperren. Am 17. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um sofortige Aufhebung der strafprozessualen Beschlagnahme bzw. der Kontosperre des ge- nannten Kontos. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Herausgabe bzw. Aufhebung der Kontosperre ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2025 persönlich Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte dabei folgende Anträge:

E. 1.2 Mit Verfügung vom 11. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und wies die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf vorsorgliche Massnahmen ab. Am 12. Novem- ber 2025 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme bei der

3 Beschwerdekammer ein. Mit Verfügung vom 14. November 2025 wurde von dieser Eingabe Kenntnis genommen und gegeben und der Generalstaatanwaltschaft Ge- legenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Am 20. November 2025 reichte die Staatsanwaltschaft ein Schreiben der Rechtsvertretung der E.________ AG und F.________ AG (Anmerkung der Kammer: Straf- und Zivilklägerin im Strafverfah- ren, am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, nachfolgend: G.________) vom 17. November 2025 ein, wovon den Parteien mit Verfügung vom 21. November 2025 Kenntnis gegeben wurde. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Von dieser Stel- lungnahme gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 Kenntnis und teilte gleichzeitig mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schrif- tenwechsels verzichtet wird. Mit Eingaben vom 10. und 11. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer erneute Stellungnahmen ein und stellte weitere Anträge, wovon den Parteien mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 Kenntnis gegeben wurde. Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf direkte Zustel- lung gerichtlicher Verfügung an ihn abgewiesen. 2.

E. 2 Eventualiter sei die Verfügung vom 28.10.2025 abzuändern und das Konto IBAN C.________ sei mindestens im Umfang meines gesetzlichen und tatsächlichen Existenzminimums sowie zur Be- zahlung laufender Fixkosten (Miete, Krankenkasse, Steuern, notwendige Erwerbsaufwendungen etc.) freizugeben.

E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des betreffenden I.________ von der abgewiesenen Herausgabe bzw. Aufhebung der Kontosperre durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (E. 2.2-2.3) einzutreten.

E. 2.2 Zusätzlich zur Beschwerde gegen die mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 abge- wiesene Herausgabe der gesperrten Gelder des Beschwerdeführers macht der Be- schwerdeführer eine Rechtsverweigerung seitens der Staatsanwaltschaft geltend. In diesem Zusammenhang sind die Anträge Ziff. 4-7 der Beschwerde vom 9. No- vember 2025 zu lesen. Einzig der Antrag Ziff. 6 enthält dabei ein Leistungsbegeh- ren, indem der Beschwerdeführer die Beschwerdekammer darum ersucht, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, über seine mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 gestellte Anträge förmlich zu verfügen. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer in den Anträgen Ziff. 4, 5 und 7 lediglich Fest- bzw. «Klarstellungsbegehren». Nach der Rechtsprechung hat, wer ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urtei- le des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2, 1B_103/2014 vom

16. April 2014 E. 1.2). Auf die Anträge Ziff. 4, 5 und 7 der Beschwerde ist damit nicht einzutreten, weil entsprechende Rügen als Leistungsbegehren im konkreten Einzelfall erhoben werden können. Wenn der Beschwerdeführer im Antrag Ziff. 6 unter anderem die formelle Verfügung über seinen Antrag auf Absage einer in der

4 Vergangenheit liegenden Einvernahme verlangt, so hat er offensichtlich kein aktu- elles Rechtsschutzinteresse mehr an einem diesbezüglichen Beschwerdeent- scheid. Was die geltend gemachte Rechtsverweigerung betrifft, bleibt damit einzig zu prüfen, ob die Reaktion der Staatsanwaltschaft auf die Eingabe des Beschwer- deführers vom 28. Oktober 2025 – bzw. der Verzicht auf eine formelle Ablehnung der dort gestellten Anträge – eine Rechtsverweigerung darstellt.

E. 2.3 Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens weitere Anträge (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 in der Eingabe vom 10. Dezember 2025, Rechtsbegehren Ziff. 2 in der Eingabe vom 11. Dezember 2025). Da diese Anträge weder innerhalb des vom Anfechtungsobjekt begrenzten Streitgegenstan- des liegen noch ein Zusammenhang mit der geltend gemachten Rechtsverweige- rung aufweisen, ist auf diese Anträge ebenfalls nicht einzutreten. Im Übrigen sind Beweisanträge, welche sich nicht auf das Beschwerde-, sondern das Strafverfah- ren beziehen, bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. 3. Mit Stellungnahme vom 12. November 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von ihm an die G.________ vom gleichen Datum ein. Die Staatsanwalt- schaft reichte per E-Mail vom 20. November 2025 ein Schreiben der Rechtsvertre- tung der G.________ vom 17. November 2025 ein. Dabei handelt es sich um No- ven. Da die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom

2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Die Parteien hatten Ge- legenheit, zu den neu eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. Den Verfahrensakten (insbesondere der Strafanzeige vom 10. Juli 2025) lässt sich zum Sachverhalt bzw. zum dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten zu- sammengefasst Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer ist ehemaliger Mit- arbeiter der G.________ und kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende März 2025. Aufgrund der Nachfrage der Witwe eines verstorbenen Versicherten nach der Rückzahlung im Voraus zu viel bezahlter Prämien bei der G.________ konnte Letz- tere feststellen, dass das entsprechende Guthaben auf das eingangs genannte I.________ des Beschwerdeführers überwiesen worden war. Über das G.________-System «J.________» konnte weiter festgestellt werden, dass diese Zahlung durch den Beschwerdeführer veranlasst worden war. Eine entsprechende Abfrage im System ergab, dass im Zeitraum zwischen April 2024 und März 2025 gesamthaft 87 Zahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 353'977.60 nach dem- selben Muster auf das Konto des Beschwerdeführers flossen. 5.

E. 3 Unter Vorbehalt der Anträge 1 und 2 sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien vorsorglich die für das Existenzminimum und die laufenden Fixkosten notwendigen Mittel aus der Kontosperre freizugeben.

E. 4 Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, eigene schriftliche Eingaben des Beschuldigten als Parteieingaben zu behandeln und hierüber formell zu verfügen, auch wenn eine amtliche Verteidigung angeordnet ist.

E. 5 Es sei insbesondere festzustellen, dass die Ankündigung der Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 04.11.2025 an Rechtsanwalt B.________, zukünftige «Privateingaben» von mir würden «un- kommentiert» an die amtliche Verteidigung weitergeleitet und die Korrespondenz habe «aussch- liesslich über die amtliche Verteidigung» zu erfolgen, bundesrechtswidrig ist.

E. 5.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge-

5 rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatver- dachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich verschiedener möglicher Delikte in seinen Stellungnahmen vom 10. und 11. Dezember 2025 aus, inwiefern diese durch den untersuchten Tatvorwurf nicht gegeben sein können und bestreitet so wohl implizit einen hinreichenden Tatverdacht betreffend die vorgeworfenen Delikte. Die Staats- anwaltschaft führt das vorliegende Verfahren primär wegen (eventuell gewerbs- mässig begangenen) Diebstahls, eventualiter wegen (eventuell gewerbsmässig begangenen) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (vgl. Eröffnungsverfügung vom 23. Juli 2025; so auch die angefochtene Verfügung vom

28. Oktober 2025). Dem Beschwerdeführer ist zwar darin Recht zu geben, dass aufgrund des vorgeworfenen Tatvorgehens (siehe E. 4 oben), namentlich der Überweisung von Versicherungsguthaben auf ein Konto, ein Diebstahl i.S.v. Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) mangels einer beweglichen Sache wohl nicht in Frage kommt. Allerdings spricht prima vista nichts gegen eine Subsumtion der vorliegenden Tathandlungen unter den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB). Letztlich ist die abschliessende rechtliche Würdigung genauso wie die abschlies- sende Beweiswürdigung im Falle einer Anklageerhebung erst durch das urteilende Sachgericht vorzunehmen und jedenfalls nicht bereits im Rahmen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens zu klären. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ergeben sich für die Beschwerdekammer ge- stützt auf die Strafanzeige vom 10. Juli 2025 erhebliche und konkrete Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer insgesamt über 80 Zahlungen unrechtmässig auf das gesperrte Konto auszahlen liess, statt diese Zahlungen den Hinterbliebenen der verstorbenen Versicherten zu überweisen. Die Auflistung der inkriminierten Zahlungen gemäss der geschädigten G.________ stimmt dabei mit den bei der D.________ AG edierten Kontoauszügen über das gesperrte Konto des Beschwer- deführers überein, womit sich der gegen den Beschwerdeführer vorliegende An- fangsverdacht weiter verdichtet hat. Unabhängig der rechtlichen Qualifikation liegt damit ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auf die unter- suchten Vermögensdelikte, insbesondere des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, vor.

6 6.

E. 6 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, über mein Schreiben vom 28.10.2025 mit dem Titel «De- legierte Einvernahme – Ausübung des Schweigerechts; Antrag auf Absage» formell zu verfügen, insbesondere über meinen Antrag, die auf den 03.11.2025 angesetzte delegierte Einvernahme abzusagen bzw. auf eine blosse Personalienkontrolle ohne materielle Befragung zu beschränken.

E. 6.1 Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Demnach können die Untersuchungsbehörden Vermögenswerte einer beschuldig- ten Person oder einer Drittperson u.a. dann mit Beschlag belegen, wenn diese vor- aussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben bzw. ein- zuziehen sind oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. b, c, d und e StPO). Meistens lässt sich zum Zeitpunkt der Anordnung einer Beschlagnahme nicht zuverlässig entscheiden, ob die Vermögenswerte letztlich (wenn überhaupt) eingezogen oder aber dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus- gehändigt werden. Aus diesem Grund kann im Beschlagnahmebefehl auch offen bleiben, ob es um eine Vermögenseinziehungs- oder eine Restitutionsbeschlag- nahme geht; wichtig ist einzig, dass aus ihm klar wird, dass die Beschlagnahme un- ter dem Gesichtspunkt der Abschöpfung mutmasslich unrechtmässiger Vermö- gensvorteile aus einer Straftat angeordnet wurde. Eine sowohl auf die Restitution wie die Einziehung gestützte Anordnung der Beschlagnahme erfüllt den gleichen Zweck (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 50 zu Art. 263 StPO). Die Restitutions- und Einzie- hungsbeschlagnahme setzen voraus, dass die einzuziehenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Es müssen kon- krete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass betreffende Vermögenswer- te in erheblichem Zusammenhang mit einem inkriminierten Verhalten stehen. Nicht erforderlich ist, dass diesbezüglich ein qualifizierter Verdacht besteht (HEIMGART- NER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 263 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO können Vermögenswerte ferner mit Beschlag belegt werden, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden bzw. sie auch nicht anhand einer Papierspur rekonstruierbar sind (Ersatzforderungsbeschlagnahme; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.2). Diese Art der Beschlagnahme setzt keinen direkten Zusammenhang zur untersuchten Straftat voraus, sondern richtet sich gegen das allgemeine Vermögen der beschuldigten Person (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 47a ff. zu Art. 263 StPO). Eine Ersatzforderung kann auch zugunsten des Geschädigten verwendet werden (Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB). Die Ersatzforde- rungsbeschlagnahme hat erst im Rahmen der StPO-Revision per 1. Januar 2024 Eingang in die StPO gefunden. Zuvor war diese im materiellen Recht, konkret in Art. 71 Abs. 3 aStGB, geregelt. Durch die Überführung von Art. 71 Abs. 3 aStGB in Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO hat sich die Rechtslage – zumindest für die hier inter- essierenden Fragen resp. Art. 71 Abs. 3 Satz 1 aStGB – nicht verändert (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 47c zu Art. 263 StPO). Dementsprechend kann im Zusammenhang mit der hier interessierenden Ersatzforderungsbeschlagnahme weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 3 aStGB abgestellt werden.

7

E. 6.2 Der Begründung der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Staats- anwaltschaft davon ausgeht, dass sich auf dem gesperrten Konto noch Vermö- genswerte befinden, die von den inkriminierten Auszahlungen von Krankenkassen- guthaben durch den Beschwerdeführer herrühren, und insofern eine Einziehungs- beschlagnahme i.S.v. Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO geltend macht. Des Weiteren könne das Geld auch zur Deckung von Verfahrenskosten, Strafen und Entschädi- gungen verwendet werden oder aber damit allenfalls eine Ersatzforderung des Staates gemäss Art. 71 StGB zumindest teilweise gedeckt werden. Schliesslich bestehe auch noch die Möglichkeit, dass das beschlagnahmte Geld zu Gunsten der geschädigten G.________ verwendet oder ihr eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB zugesprochen werde.

E. 6.3 Mit Blick darauf, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Auszahlungen der Krankenkassenguthaben offenbar allesamt auf das gesperrte Konto des Be- schwerdeführers geflossen sind, wie sich den entsprechenden Kontoauszügen entnehmen lässt, ist beim übrigbleibenden Saldo des gesperrten Kontos per 31. Ju- li 2025 von CHF 16'869.49 von (einzuziehendem) Deliktserlös oder aber Surrogat davon auszugehen. Sollte sich im Verlauf des Verfahrens herausstellen, dass der sich noch auf dem gesperrten Konto befindende Betrag von CHF 16'869.49 nicht aus den inkriminierten Auszahlungen, sondern aus legalen Quellen stammt, so ist mit der Staatsanwaltschaft einig zu gehen, dass diesbezüglich die Kontosperre auch gestützt auf eine Ersatzforderungsbeschlagnahme i.S.v. Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO aufrecht erhalten werden kann. So oder anders sind die gesetzlichen Vor- aussetzungen der Beschlagnahme erfüllt (vgl. im Übrigen zur Methode der Be- stimmung der Einziehung/Ersatzforderung bei Vermischung von deliktisch erlang- ten Vermögenswerten auf einem Konto mit legalen Geldern Urteil des Bundesge- richts 7B_65/2023 vom 5. Dezember 2025 [zur Publ. bestimmt]). 7.

E. 7 Es sei klarzustellen, dass ich als beschuldigte Person nach Art. 107 und 11 StPO trotz allfälliger notwendiger Verteidigung weiterhin berechtigt bin, selbst Parteirechte auszuüben, insbesondere Eingaben und Gesuch direkt an die Staatsanwaltschaft und an das Gericht zu richten.

E. 7.1 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme verhältnis- mässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO, vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig ge- braucht, eingezogen oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken. Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht (Urteil 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 229 E. 11.6; zu- letzt 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3; auch zum Folgenden). Bei der Prü- fung der Verhältnismässigkeit ist zwischen den verschiedenen Typen der Be- schlagnahme zu unterscheiden: Bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt

8 bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist; andernfalls besteht die Gefahr, dass Deliktserlös in den Wirtschaftskreislauf eingespiesen wird und nicht eingezogen respektive der ge- schädigten Person restituiert werden kann.

E. 7.2 Wie bereits ausgeführt, darf davon ausgegangen werden, dass es sich bei den gesperrten CHF 16'869.49 um Deliktserlös handelt. Es besteht daher die Möglich- keit, dass dieses Guthaben eingezogen wird, weshalb die Kontosperre sich als ge- eignet erweist. Es ist weder ersichtlich noch wird substantiiert vorgebracht, inwie- fern diesem Zweck auch mit milderen, ebenso geeigneten Massnahmen entspro- chen werden kann; insbesondere erwiese sich die vom Beschwerdeführer vorge- schlagene teilweise Sperre mit Blick auf den Gesamtdeliktsbetrag von rund CHF 350'000.00 als ungenügend. Unter Zumutbarkeitsaspekten macht der Be- schwerdeführer geltend, dass er durch die Kontosperre in seiner Existenz bedroht wird, seine Zahlungsfähigkeit dadurch zerstört wird und er laufende Rechnungen nicht begleichen kann. Er verpasst es dabei aber in substantiierter Weise zu bele- gen, inwiefern er dringend auf die gesperrten Gelder angewiesen ist und welchen unaufschiebbaren finanziellen Verpflichtungen er nachzukommen hat. Dass eine Kontosperre einen gewissen Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Betroffenen dar- stellt, liegt in der Natur der Massnahme, dies führt für sich noch nicht zu deren Un- verhältnismässigkeit. Zudem müssen – nach den bereits dargelegten Grundsätzen (vgl. E. 7.1 oben) – bei einer Einziehungsbeschlagnahme grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, bis geklärt ist, welcher Anteil der betrof- fenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist. Die Aufrechterhaltung der Konto- sperre erweist sich damit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden.

E. 8 Der Vollständigkeit halber ist in der gebotenen Kürze auf die behauptete Vorverur- teilung bzw. Verletzung der Unschuldsvermutung einzugehen. Sinn und Zweck strafprozessualer Zwangsmassnahmen liegen darin, Beweise zu sichern, die An- wesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen und/oder die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten (Art. 196 StPO). Dass dabei in Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, ist begriffsimmanent (vgl. Einleitungssatz von Art. 196 StPO). Die Unschuldsvermutung als strafprozessualer Grundsatz untersagt den Strafbehörden nicht, gestützt auf einen entsprechenden Tatverdacht strafpro- zessuale Zwangsmassnahmen anzuordnen (TOPHINKE, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 10 StPO). Bereits daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Be- schwerde gegen die Kontosperre bzw. Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme aus der Unschuldsvermutung nichts zu seinen Gunsten ablei- ten kann. Hier reicht ein entsprechender Tatverdacht aus, welchen die Beschwer- dekammer im vorliegenden Beschluss geprüft und bejaht hat (E. 5 oben).

E. 9 Die Beschwerde hinsichtlich der Kontosperre erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

9

E. 10 zudem zu Recht davon aus, dass sich die Anliegen des Beschwerdeführers erledigt haben dürften, zumal der Termin vom 3. November 2025 vorbei und hinsichtlich Herausgabe bzw. Aufhebung Kontosperre bereits am 28. November 2025 verfügt worden war. Im Übrigen kann sich der Beschwerdeführer auf keine gesetzliche Grundlage stützen, wenn er der Staatsanwaltschaft – teilweise in Stunden bemes- sen – konkrete Fristen setzen will.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 9. November 2025 eine Verlet- zung des Rechtsverweigerungsverbots geltend und beantragt diesbezüglich, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, über sein Schreiben vom 28. Oktober 2025 formell zu verfügen. Zur Begründung bringt er vor, er habe mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 an die Staatsanwaltschaft klare Anträge gestellt (Ausübung des Schweigerechts, Absage der auf den 3. November 2025 angesetzten delegierten Einvernahme), über welche die Staatsanwaltschaft in der Folge nicht formell ver- fügt habe. Stattdessen habe die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Novem- ber 2025 an den amtlichen Verteidiger erklärt, sie gehe mit Blick auf die Verfügung vom 28. Oktober 2025 davon aus, dass sich seine Anliegen erledigt hätten. Dieses Vorgehen stelle eine klassische Rechtsverweigerung und Gehörsverletzung dar.

E. 10.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwal- tungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht ein- tritt, obschon sie darüber befinden müsste (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 184 E. 3.1, 141 I 172 E. 5 und 135 I 6 E. 2.1). Teilt die Behörde demgegenüber auf Antrag unmissverständlich ih- re Weigerung mit, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, liegt eine Negativverfügung vor, welche das Anfechtungsobjekt für ein Rechtsmittel darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und 4.4; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 396 StPO).

E. 10.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im prozessualen Vorgehen der Staatsanwaltschaft keine Rechtsverweigerung zu erblicken. Zunächst ist der Staatsanwaltschaft insoweit kein Vorwurf zu machen, als das Schreiben des Be- schwerdeführers vom 28. Oktober 2025 keine klaren, expliziten Anträge, sondern vielmehr Erwartungen bzw. Mitteilungen enthält, über welche nicht speziell zu ver- fügen ist, soweit sie sich ohnehin aus dem Gesetz ergeben (z.B. die Belehrungs- pflichten), bzw. einfach zur Kenntnis genommen werden können (z.B. die Absicht, von Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen). Hinsichtlich der Zustellung von Verfügungen wird eine blosse Bitte geäussert, über welche ebenfalls nicht for- mell verfügt werden muss. Zwar wird auch der unklare «prozessökonomische An- trag» gestellt, aufgrund seines vollständigen Schweigens beantrage er die Absage der delegierten Einvernahme bzw. die Umwandlung in eine «Personalienkontrolle». Was genau unter Letzterem zu verstehen ist, geht aus dem fraglichen Schreiben nicht hervor. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass für den konkreten Ein- vernahmetermin vom 3. November 2025 die Polizei verantwortlich zeichnet – Ge- genteiliges zeigt er auf jeden Fall nicht auf, auch wenn es sich dabei um eine dele- gierte Einvernahme handelt. Die Staatsanwaltschaft ist indessen nicht Rechtsmit- telbehörde oder dergleichen hinsichtlich der diesbezüglichen Verfahrenshandlun- gen der Polizei. Mit Schreiben vom 4. November 2025 ging die Staatsanwaltschaft

E. 10.4 Die Beschwerde erweist sich auch punkto Rechtsverweigerung als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. Sämtliche Eingaben im Beschwerdever- fahren hat der Beschwerdeführer trotz amtlicher Verteidigung persönlich einge- reicht. Soweit der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch die Kenntnisnahme des Schriftenwechsels sowie des Beschlusses Aufwen- dungen entstanden sind, ist die entsprechende Entschädigung durch die Staatsan- waltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
  4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.
  5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 533 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Herausgabe bzw. Aufhebung einer Kontosperre / Rechtsverwei- gerung Strafverfahren wegen Diebstahls, evtl. gewerbsmässig begangen, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanla- ge, evtl. gewerbsmässig begangen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 28. Oktober 2025 (BM 25 24196)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen Diebstahls, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage (BM 25 24196). Im Rahmen dieser Strafuntersuchung liess die Staatsan- waltschaft mit Verfügung vom 23. Juli 2025 das auf den Beschwerdeführer lauten- de Konto IBAN C.________ bei der D.________ AG sperren. Am 17. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um sofortige Aufhebung der strafprozessualen Beschlagnahme bzw. der Kontosperre des ge- nannten Kontos. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Herausgabe bzw. Aufhebung der Kontosperre ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2025 persönlich Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte dabei folgende Anträge:

1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28.10.2025 in der Sache BM 25 24196 / BUG/BMI sei aufzuheben, und die strafprozessuale Beschlagnahme bzw. Sperre des Bankkon- tos IBAN C.________ sei sofort vollständig aufzuheben; das Konto sei umgehend freizugeben.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 28.10.2025 abzuändern und das Konto IBAN C.________ sei mindestens im Umfang meines gesetzlichen und tatsächlichen Existenzminimums sowie zur Be- zahlung laufender Fixkosten (Miete, Krankenkasse, Steuern, notwendige Erwerbsaufwendungen etc.) freizugeben.

3. Unter Vorbehalt der Anträge 1 und 2 sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien vorsorglich die für das Existenzminimum und die laufenden Fixkosten notwendigen Mittel aus der Kontosperre freizugeben.

4. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, eigene schriftliche Eingaben des Beschuldigten als Parteieingaben zu behandeln und hierüber formell zu verfügen, auch wenn eine amtliche Verteidigung angeordnet ist.

5. Es sei insbesondere festzustellen, dass die Ankündigung der Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 04.11.2025 an Rechtsanwalt B.________, zukünftige «Privateingaben» von mir würden «un- kommentiert» an die amtliche Verteidigung weitergeleitet und die Korrespondenz habe «aussch- liesslich über die amtliche Verteidigung» zu erfolgen, bundesrechtswidrig ist.

6. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, über mein Schreiben vom 28.10.2025 mit dem Titel «De- legierte Einvernahme – Ausübung des Schweigerechts; Antrag auf Absage» formell zu verfügen, insbesondere über meinen Antrag, die auf den 03.11.2025 angesetzte delegierte Einvernahme abzusagen bzw. auf eine blosse Personalienkontrolle ohne materielle Befragung zu beschränken.

7. Es sei klarzustellen, dass ich als beschuldigte Person nach Art. 107 und 11 StPO trotz allfälliger notwendiger Verteidigung weiterhin berechtigt bin, selbst Parteirechte auszuüben, insbesondere Eingaben und Gesuch direkt an die Staatsanwaltschaft und an das Gericht zu richten.

8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen; mir sei eine ange- messene Entschädigung für den Aufwand im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. 1.2 Mit Verfügung vom 11. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und wies die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf vorsorgliche Massnahmen ab. Am 12. Novem- ber 2025 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme bei der

3 Beschwerdekammer ein. Mit Verfügung vom 14. November 2025 wurde von dieser Eingabe Kenntnis genommen und gegeben und der Generalstaatanwaltschaft Ge- legenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Am 20. November 2025 reichte die Staatsanwaltschaft ein Schreiben der Rechtsvertretung der E.________ AG und F.________ AG (Anmerkung der Kammer: Straf- und Zivilklägerin im Strafverfah- ren, am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, nachfolgend: G.________) vom 17. November 2025 ein, wovon den Parteien mit Verfügung vom 21. November 2025 Kenntnis gegeben wurde. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Von dieser Stel- lungnahme gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 Kenntnis und teilte gleichzeitig mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schrif- tenwechsels verzichtet wird. Mit Eingaben vom 10. und 11. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer erneute Stellungnahmen ein und stellte weitere Anträge, wovon den Parteien mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 Kenntnis gegeben wurde. Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf direkte Zustel- lung gerichtlicher Verfügung an ihn abgewiesen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des betreffenden I.________ von der abgewiesenen Herausgabe bzw. Aufhebung der Kontosperre durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (E. 2.2-2.3) einzutreten. 2.2 Zusätzlich zur Beschwerde gegen die mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 abge- wiesene Herausgabe der gesperrten Gelder des Beschwerdeführers macht der Be- schwerdeführer eine Rechtsverweigerung seitens der Staatsanwaltschaft geltend. In diesem Zusammenhang sind die Anträge Ziff. 4-7 der Beschwerde vom 9. No- vember 2025 zu lesen. Einzig der Antrag Ziff. 6 enthält dabei ein Leistungsbegeh- ren, indem der Beschwerdeführer die Beschwerdekammer darum ersucht, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, über seine mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 gestellte Anträge förmlich zu verfügen. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer in den Anträgen Ziff. 4, 5 und 7 lediglich Fest- bzw. «Klarstellungsbegehren». Nach der Rechtsprechung hat, wer ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urtei- le des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2, 1B_103/2014 vom

16. April 2014 E. 1.2). Auf die Anträge Ziff. 4, 5 und 7 der Beschwerde ist damit nicht einzutreten, weil entsprechende Rügen als Leistungsbegehren im konkreten Einzelfall erhoben werden können. Wenn der Beschwerdeführer im Antrag Ziff. 6 unter anderem die formelle Verfügung über seinen Antrag auf Absage einer in der

4 Vergangenheit liegenden Einvernahme verlangt, so hat er offensichtlich kein aktu- elles Rechtsschutzinteresse mehr an einem diesbezüglichen Beschwerdeent- scheid. Was die geltend gemachte Rechtsverweigerung betrifft, bleibt damit einzig zu prüfen, ob die Reaktion der Staatsanwaltschaft auf die Eingabe des Beschwer- deführers vom 28. Oktober 2025 – bzw. der Verzicht auf eine formelle Ablehnung der dort gestellten Anträge – eine Rechtsverweigerung darstellt. 2.3 Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens weitere Anträge (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 in der Eingabe vom 10. Dezember 2025, Rechtsbegehren Ziff. 2 in der Eingabe vom 11. Dezember 2025). Da diese Anträge weder innerhalb des vom Anfechtungsobjekt begrenzten Streitgegenstan- des liegen noch ein Zusammenhang mit der geltend gemachten Rechtsverweige- rung aufweisen, ist auf diese Anträge ebenfalls nicht einzutreten. Im Übrigen sind Beweisanträge, welche sich nicht auf das Beschwerde-, sondern das Strafverfah- ren beziehen, bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. 3. Mit Stellungnahme vom 12. November 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von ihm an die G.________ vom gleichen Datum ein. Die Staatsanwalt- schaft reichte per E-Mail vom 20. November 2025 ein Schreiben der Rechtsvertre- tung der G.________ vom 17. November 2025 ein. Dabei handelt es sich um No- ven. Da die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom

2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Die Parteien hatten Ge- legenheit, zu den neu eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. Den Verfahrensakten (insbesondere der Strafanzeige vom 10. Juli 2025) lässt sich zum Sachverhalt bzw. zum dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten zu- sammengefasst Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer ist ehemaliger Mit- arbeiter der G.________ und kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende März 2025. Aufgrund der Nachfrage der Witwe eines verstorbenen Versicherten nach der Rückzahlung im Voraus zu viel bezahlter Prämien bei der G.________ konnte Letz- tere feststellen, dass das entsprechende Guthaben auf das eingangs genannte I.________ des Beschwerdeführers überwiesen worden war. Über das G.________-System «J.________» konnte weiter festgestellt werden, dass diese Zahlung durch den Beschwerdeführer veranlasst worden war. Eine entsprechende Abfrage im System ergab, dass im Zeitraum zwischen April 2024 und März 2025 gesamthaft 87 Zahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 353'977.60 nach dem- selben Muster auf das Konto des Beschwerdeführers flossen. 5. 5.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge-

5 rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatver- dachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2). 5.2 Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich verschiedener möglicher Delikte in seinen Stellungnahmen vom 10. und 11. Dezember 2025 aus, inwiefern diese durch den untersuchten Tatvorwurf nicht gegeben sein können und bestreitet so wohl implizit einen hinreichenden Tatverdacht betreffend die vorgeworfenen Delikte. Die Staats- anwaltschaft führt das vorliegende Verfahren primär wegen (eventuell gewerbs- mässig begangenen) Diebstahls, eventualiter wegen (eventuell gewerbsmässig begangenen) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (vgl. Eröffnungsverfügung vom 23. Juli 2025; so auch die angefochtene Verfügung vom

28. Oktober 2025). Dem Beschwerdeführer ist zwar darin Recht zu geben, dass aufgrund des vorgeworfenen Tatvorgehens (siehe E. 4 oben), namentlich der Überweisung von Versicherungsguthaben auf ein Konto, ein Diebstahl i.S.v. Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) mangels einer beweglichen Sache wohl nicht in Frage kommt. Allerdings spricht prima vista nichts gegen eine Subsumtion der vorliegenden Tathandlungen unter den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB). Letztlich ist die abschliessende rechtliche Würdigung genauso wie die abschlies- sende Beweiswürdigung im Falle einer Anklageerhebung erst durch das urteilende Sachgericht vorzunehmen und jedenfalls nicht bereits im Rahmen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens zu klären. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ergeben sich für die Beschwerdekammer ge- stützt auf die Strafanzeige vom 10. Juli 2025 erhebliche und konkrete Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer insgesamt über 80 Zahlungen unrechtmässig auf das gesperrte Konto auszahlen liess, statt diese Zahlungen den Hinterbliebenen der verstorbenen Versicherten zu überweisen. Die Auflistung der inkriminierten Zahlungen gemäss der geschädigten G.________ stimmt dabei mit den bei der D.________ AG edierten Kontoauszügen über das gesperrte Konto des Beschwer- deführers überein, womit sich der gegen den Beschwerdeführer vorliegende An- fangsverdacht weiter verdichtet hat. Unabhängig der rechtlichen Qualifikation liegt damit ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auf die unter- suchten Vermögensdelikte, insbesondere des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, vor.

6 6. 6.1 Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Demnach können die Untersuchungsbehörden Vermögenswerte einer beschuldig- ten Person oder einer Drittperson u.a. dann mit Beschlag belegen, wenn diese vor- aussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben bzw. ein- zuziehen sind oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. b, c, d und e StPO). Meistens lässt sich zum Zeitpunkt der Anordnung einer Beschlagnahme nicht zuverlässig entscheiden, ob die Vermögenswerte letztlich (wenn überhaupt) eingezogen oder aber dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus- gehändigt werden. Aus diesem Grund kann im Beschlagnahmebefehl auch offen bleiben, ob es um eine Vermögenseinziehungs- oder eine Restitutionsbeschlag- nahme geht; wichtig ist einzig, dass aus ihm klar wird, dass die Beschlagnahme un- ter dem Gesichtspunkt der Abschöpfung mutmasslich unrechtmässiger Vermö- gensvorteile aus einer Straftat angeordnet wurde. Eine sowohl auf die Restitution wie die Einziehung gestützte Anordnung der Beschlagnahme erfüllt den gleichen Zweck (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 50 zu Art. 263 StPO). Die Restitutions- und Einzie- hungsbeschlagnahme setzen voraus, dass die einzuziehenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Es müssen kon- krete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass betreffende Vermögenswer- te in erheblichem Zusammenhang mit einem inkriminierten Verhalten stehen. Nicht erforderlich ist, dass diesbezüglich ein qualifizierter Verdacht besteht (HEIMGART- NER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 263 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO können Vermögenswerte ferner mit Beschlag belegt werden, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden bzw. sie auch nicht anhand einer Papierspur rekonstruierbar sind (Ersatzforderungsbeschlagnahme; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.2). Diese Art der Beschlagnahme setzt keinen direkten Zusammenhang zur untersuchten Straftat voraus, sondern richtet sich gegen das allgemeine Vermögen der beschuldigten Person (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 47a ff. zu Art. 263 StPO). Eine Ersatzforderung kann auch zugunsten des Geschädigten verwendet werden (Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB). Die Ersatzforde- rungsbeschlagnahme hat erst im Rahmen der StPO-Revision per 1. Januar 2024 Eingang in die StPO gefunden. Zuvor war diese im materiellen Recht, konkret in Art. 71 Abs. 3 aStGB, geregelt. Durch die Überführung von Art. 71 Abs. 3 aStGB in Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO hat sich die Rechtslage – zumindest für die hier inter- essierenden Fragen resp. Art. 71 Abs. 3 Satz 1 aStGB – nicht verändert (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 47c zu Art. 263 StPO). Dementsprechend kann im Zusammenhang mit der hier interessierenden Ersatzforderungsbeschlagnahme weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 3 aStGB abgestellt werden.

7 6.2 Der Begründung der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Staats- anwaltschaft davon ausgeht, dass sich auf dem gesperrten Konto noch Vermö- genswerte befinden, die von den inkriminierten Auszahlungen von Krankenkassen- guthaben durch den Beschwerdeführer herrühren, und insofern eine Einziehungs- beschlagnahme i.S.v. Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO geltend macht. Des Weiteren könne das Geld auch zur Deckung von Verfahrenskosten, Strafen und Entschädi- gungen verwendet werden oder aber damit allenfalls eine Ersatzforderung des Staates gemäss Art. 71 StGB zumindest teilweise gedeckt werden. Schliesslich bestehe auch noch die Möglichkeit, dass das beschlagnahmte Geld zu Gunsten der geschädigten G.________ verwendet oder ihr eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB zugesprochen werde. 6.3 Mit Blick darauf, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Auszahlungen der Krankenkassenguthaben offenbar allesamt auf das gesperrte Konto des Be- schwerdeführers geflossen sind, wie sich den entsprechenden Kontoauszügen entnehmen lässt, ist beim übrigbleibenden Saldo des gesperrten Kontos per 31. Ju- li 2025 von CHF 16'869.49 von (einzuziehendem) Deliktserlös oder aber Surrogat davon auszugehen. Sollte sich im Verlauf des Verfahrens herausstellen, dass der sich noch auf dem gesperrten Konto befindende Betrag von CHF 16'869.49 nicht aus den inkriminierten Auszahlungen, sondern aus legalen Quellen stammt, so ist mit der Staatsanwaltschaft einig zu gehen, dass diesbezüglich die Kontosperre auch gestützt auf eine Ersatzforderungsbeschlagnahme i.S.v. Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO aufrecht erhalten werden kann. So oder anders sind die gesetzlichen Vor- aussetzungen der Beschlagnahme erfüllt (vgl. im Übrigen zur Methode der Be- stimmung der Einziehung/Ersatzforderung bei Vermischung von deliktisch erlang- ten Vermögenswerten auf einem Konto mit legalen Geldern Urteil des Bundesge- richts 7B_65/2023 vom 5. Dezember 2025 [zur Publ. bestimmt]). 7. 7.1 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme verhältnis- mässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO, vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig ge- braucht, eingezogen oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken. Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht (Urteil 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 229 E. 11.6; zu- letzt 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3; auch zum Folgenden). Bei der Prü- fung der Verhältnismässigkeit ist zwischen den verschiedenen Typen der Be- schlagnahme zu unterscheiden: Bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt

8 bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist; andernfalls besteht die Gefahr, dass Deliktserlös in den Wirtschaftskreislauf eingespiesen wird und nicht eingezogen respektive der ge- schädigten Person restituiert werden kann. 7.2 Wie bereits ausgeführt, darf davon ausgegangen werden, dass es sich bei den gesperrten CHF 16'869.49 um Deliktserlös handelt. Es besteht daher die Möglich- keit, dass dieses Guthaben eingezogen wird, weshalb die Kontosperre sich als ge- eignet erweist. Es ist weder ersichtlich noch wird substantiiert vorgebracht, inwie- fern diesem Zweck auch mit milderen, ebenso geeigneten Massnahmen entspro- chen werden kann; insbesondere erwiese sich die vom Beschwerdeführer vorge- schlagene teilweise Sperre mit Blick auf den Gesamtdeliktsbetrag von rund CHF 350'000.00 als ungenügend. Unter Zumutbarkeitsaspekten macht der Be- schwerdeführer geltend, dass er durch die Kontosperre in seiner Existenz bedroht wird, seine Zahlungsfähigkeit dadurch zerstört wird und er laufende Rechnungen nicht begleichen kann. Er verpasst es dabei aber in substantiierter Weise zu bele- gen, inwiefern er dringend auf die gesperrten Gelder angewiesen ist und welchen unaufschiebbaren finanziellen Verpflichtungen er nachzukommen hat. Dass eine Kontosperre einen gewissen Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Betroffenen dar- stellt, liegt in der Natur der Massnahme, dies führt für sich noch nicht zu deren Un- verhältnismässigkeit. Zudem müssen – nach den bereits dargelegten Grundsätzen (vgl. E. 7.1 oben) – bei einer Einziehungsbeschlagnahme grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, bis geklärt ist, welcher Anteil der betrof- fenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist. Die Aufrechterhaltung der Konto- sperre erweist sich damit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden. 8. Der Vollständigkeit halber ist in der gebotenen Kürze auf die behauptete Vorverur- teilung bzw. Verletzung der Unschuldsvermutung einzugehen. Sinn und Zweck strafprozessualer Zwangsmassnahmen liegen darin, Beweise zu sichern, die An- wesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen und/oder die Vollstreckung des Endentscheides zu gewährleisten (Art. 196 StPO). Dass dabei in Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, ist begriffsimmanent (vgl. Einleitungssatz von Art. 196 StPO). Die Unschuldsvermutung als strafprozessualer Grundsatz untersagt den Strafbehörden nicht, gestützt auf einen entsprechenden Tatverdacht strafpro- zessuale Zwangsmassnahmen anzuordnen (TOPHINKE, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 10 StPO). Bereits daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Be- schwerde gegen die Kontosperre bzw. Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme aus der Unschuldsvermutung nichts zu seinen Gunsten ablei- ten kann. Hier reicht ein entsprechender Tatverdacht aus, welchen die Beschwer- dekammer im vorliegenden Beschluss geprüft und bejaht hat (E. 5 oben). 9. Die Beschwerde hinsichtlich der Kontosperre erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

9 10. 10.1 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 9. November 2025 eine Verlet- zung des Rechtsverweigerungsverbots geltend und beantragt diesbezüglich, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, über sein Schreiben vom 28. Oktober 2025 formell zu verfügen. Zur Begründung bringt er vor, er habe mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 an die Staatsanwaltschaft klare Anträge gestellt (Ausübung des Schweigerechts, Absage der auf den 3. November 2025 angesetzten delegierten Einvernahme), über welche die Staatsanwaltschaft in der Folge nicht formell ver- fügt habe. Stattdessen habe die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Novem- ber 2025 an den amtlichen Verteidiger erklärt, sie gehe mit Blick auf die Verfügung vom 28. Oktober 2025 davon aus, dass sich seine Anliegen erledigt hätten. Dieses Vorgehen stelle eine klassische Rechtsverweigerung und Gehörsverletzung dar. 10.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwal- tungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht ein- tritt, obschon sie darüber befinden müsste (Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 184 E. 3.1, 141 I 172 E. 5 und 135 I 6 E. 2.1). Teilt die Behörde demgegenüber auf Antrag unmissverständlich ih- re Weigerung mit, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, liegt eine Negativverfügung vor, welche das Anfechtungsobjekt für ein Rechtsmittel darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und 4.4; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 396 StPO). 10.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im prozessualen Vorgehen der Staatsanwaltschaft keine Rechtsverweigerung zu erblicken. Zunächst ist der Staatsanwaltschaft insoweit kein Vorwurf zu machen, als das Schreiben des Be- schwerdeführers vom 28. Oktober 2025 keine klaren, expliziten Anträge, sondern vielmehr Erwartungen bzw. Mitteilungen enthält, über welche nicht speziell zu ver- fügen ist, soweit sie sich ohnehin aus dem Gesetz ergeben (z.B. die Belehrungs- pflichten), bzw. einfach zur Kenntnis genommen werden können (z.B. die Absicht, von Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen). Hinsichtlich der Zustellung von Verfügungen wird eine blosse Bitte geäussert, über welche ebenfalls nicht for- mell verfügt werden muss. Zwar wird auch der unklare «prozessökonomische An- trag» gestellt, aufgrund seines vollständigen Schweigens beantrage er die Absage der delegierten Einvernahme bzw. die Umwandlung in eine «Personalienkontrolle». Was genau unter Letzterem zu verstehen ist, geht aus dem fraglichen Schreiben nicht hervor. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass für den konkreten Ein- vernahmetermin vom 3. November 2025 die Polizei verantwortlich zeichnet – Ge- genteiliges zeigt er auf jeden Fall nicht auf, auch wenn es sich dabei um eine dele- gierte Einvernahme handelt. Die Staatsanwaltschaft ist indessen nicht Rechtsmit- telbehörde oder dergleichen hinsichtlich der diesbezüglichen Verfahrenshandlun- gen der Polizei. Mit Schreiben vom 4. November 2025 ging die Staatsanwaltschaft

10 zudem zu Recht davon aus, dass sich die Anliegen des Beschwerdeführers erledigt haben dürften, zumal der Termin vom 3. November 2025 vorbei und hinsichtlich Herausgabe bzw. Aufhebung Kontosperre bereits am 28. November 2025 verfügt worden war. Im Übrigen kann sich der Beschwerdeführer auf keine gesetzliche Grundlage stützen, wenn er der Staatsanwaltschaft – teilweise in Stunden bemes- sen – konkrete Fristen setzen will. 10.4 Die Beschwerde erweist sich auch punkto Rechtsverweigerung als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. Sämtliche Eingaben im Beschwerdever- fahren hat der Beschwerdeführer trotz amtlicher Verteidigung persönlich einge- reicht. Soweit der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch die Kenntnisnahme des Schriftenwechsels sowie des Beschlusses Aufwen- dungen entstanden sind, ist die entsprechende Entschädigung durch die Staatsan- waltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 5. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.