Sachverhalt
unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom
25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 5.2 Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich – sofern keine schwere Schädigung i.S.v. Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB; SR. 311.0) vorliegt – der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar. 5.3 Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; Sr 311.0) macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 5.4 Gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB macht sich der Freiheitsberaubung strafbar, wer je- manden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. 5.5 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen.
6 5.6 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). 6. Der Beschwerdeführer setzt sich nur am Rande mit der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung auseinander. Seine Beschwerde enthält in erster Linie eine ausführliche Schilderung des Geschehens aus seiner eigenen Sicht sowie ver- schiedene Ausführungen dazu, weshalb er sich zum fraglichen Zeitpunkt berechtigt sah, sich im Bereich der Botschaft aufzuhalten. Demgegenüber legt er nicht kon- kret dar, inwiefern die Staatsanwaltschaft zu Unrecht vom Fehlen eines hinreichen- den Tatverdachts ausgegangen sein soll. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, er kenne den Botschafter persön- lich und habe die Botschaft bereits mehrfach – auch ohne Termin – besucht. Ent- sprechend habe er sich dort aufhalten dürfen und habe sich korrekt verhalten. Sei- ne Ausführungen zu angeblichen Widersprüchen in den Polizeiberichten sowie zur Frage, an welchem Ort er angehalten worden sei, erschöpfen sich in appellatori- scher Kritik. Selbst wenn seinen Schilderungen gefolgt würde, ergäben sich daraus keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten. Wie bereits von der Staatsanwaltschaft dargelegt, handelten die beschuldigten Perso- nen, alle Mitarbeiter des Botschaftsschutzes der Kantonspolizei Bern, im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages nach Art. 3 Abs. 3 und Art. 83 Abs. 1 des Polizeige- setzes des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1). Sie reagierten hierbei auf eine unkla- re Situation im besonders sensiblen Bereich des Botschaftsschutzes, da der Be- schwerdeführer einer mündlichen Wegweisung nicht nachgekommen war, nach- dem er bereits den genauen Grund für sein Auftauchen nicht hatte nennen wollen. Hinzu kommt, dass auch eine entsprechende Rückfrage bei der Botschaft G.________ (Land) ergeben hat, dass der Beschwerdeführer dort nicht bekannt ist. Vor diesem Hintergrund zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Beam- ten die Grenzen ihres gesetzlichen Auftrags in strafbarer Weise überschritten ha- ben sollen. Konkrete Hinweise auf ein rechtswidriges oder unverhältnismässiges Vorgehen, das den Tatbestand einer Straftat erfüllen könnte, ergeben sich weder aus seinen Ausführungen noch aus den Akten. So wies mit Beschwerdeentscheid vom 2. September 2025 auch die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern die Be- schwerde gegen die Fernhalteverfügung ab, soweit sie darauf eintrat. Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die beschuldigten Poli- zeibeamten durch ihr Vorgehen den Tatbestand der einfachen Körperverletzung, des Amtsmissbrauchs, der Nötigung oder der Freiheitsberaubung erfüllt haben sol- len. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren nicht an die Hand genommen hat. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
7 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wurde. In Anbetracht seines Unterliegens hat er keinen An- spruch auf eine Entschädigung. 8.2 Die Beschuldigten liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, wodurch ihnen keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden sind.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Widerruf der Amtlichen Verfügung, Fernhaltung, per sofort.
E. 2 Gemäss Eidgen. Und Kant. Datenschutzgesetz sind unwahre Tatsachen und falsche Beschuldi- gungen sofort richtig zu stellen und zu löschen!
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Be- schwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf die Beschwerde – vorbehältlich des Nachfolgenden – einzutreten ist.
E. 2.2 Mit seiner Beschwerde erhebt der Beschwerdeführer auch Einsprache gegen die mündliche und schriftliche Fernhalteverfügung vom 24. bzw. 25. Januar 2025, ge- gen die Verfügung vom 25. Februar 2025 sowie gegen die Vernehmlassung vom
20. Februar 2025. Aus der Fernhalteverfügung ergibt sich, dass diese innert 30 Ta- gen ab Erhalt bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern mittels Beschwerde angefochten werden kann. Deren Entscheid kann sodann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergezogen werden. Daraus folgt, dass die Überprüfung der Fernhalteverfügung nicht in die Zuständigkeit der Beschwer- dekammer fällt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2.3 Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand und dieser wird durch dieses bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2025 und die damit verbundene Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand ge- nommen hat. Wie soeben dargelegt, fallen die Einsprache gegen die mündliche und schriftliche Fernhalteverfügung vom 24. bzw. 25. Januar 2025, gegen die Ver- fügung vom 25. Februar 2025 sowie gegen die Vernehmlassung vom 20. Februar 2025 nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdekammer. Sämtliche dies- bezüglichen Vorbringen in der Beschwerde – sowie die dazugehörigen Anträge Zif- fern 1 und 5 – sind daher nicht Verfahrensgegenstand. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.
E. 3 Anzeige der fehlbaren A, von Amtes wegen, eventualiter B, an die Staatsanwaltschaft. Im Bezug auf Körperverletzung, unverhältnismässiger, unprofessionelles und rechtswidriges Vorgehen.
E. 3.1 Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen Ziffern 11 und 12 eine mündli- che Anhörung verlangt, ist dieses Ersuchen abzuweisen. Das Beschwerdeverfah- ren wird grundsätzlich schriftlich durchgeführt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Gründe, wel- che ausnahmsweise ein mündliches Verfahren aufdrängen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt sodann verschiedene Beweisanträge. Er verlangt na- mentlich eine Gegenüberstellung sowie die Einvernahme des Botschafters der G.________ (Land) als Zeugen. Weiter beantragt er die Zustellung angeblich feh- lender Akten, die Sicherstellung von Videoaufzeichnungen der F.________ (Land) Botschaft sowie die Einvernahme der beschuldigten Personen.
4 Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass es nicht Aufgabe der Beschwerde- kammer ist, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens anlässlich einer erfolgten Nichtanhandnahme Beweise zu erheben, um einen hinreichenden Tatverdacht erst noch zu begründen. Sie ist nicht zuständig, anlässlich eines Beschwerdeverfahrens eine Untersuchung zu eröffnen und entsprechende Beweise abzunehmen. Ihr kommt vorliegend einzig die Kompetenz zu, zu prüfen, ob die von der Staatsan- waltschaft verfügte Nichtanhandnahme mangels hinreichenden Tatverdachts rech- tens ist (vgl. auch E. 5.1). Die Beweisanträge des Beschwerdeführers sind dem- nach abzuweisen. 4.
E. 4 Angemessene Entschädigung in der noch gerichtlich zu bestimmenden Höhe
E. 4.1 Am 4. März 2025 erstattete der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Strafan- zeige gegen die drei Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung sowie Amtsmissbrauchs. Er wirft den beschuldigten Personen vor, ihn ohne ersichtlichen Grund und plausible Erklärung mündlich von der G.________ (Land) Botschaft weggewiesen zu haben. Da er der Wegweisung nicht nachgekommen sei, sei er auf den Polizeistützpunkt H.________ (Quartier) ver- bracht und ihm eine amtliche Fernhalteverfügung ausgehändigt worden. Weiter sei er nicht korrekt behandelt worden und man habe ihm ohne ersichtlichen Grund Handfesseln angezogen, welche seines Erachtens zu eng angezogen worden sei- en, was zu Hämatomen geführt habe. Zudem sei ihm ohne jeglichen Grund seine Freiheit entzogen bzw. eingeschränkt worden.
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Gemäss Abklärungen der Kantonspolizei Bern wurde D.________ auf dem Weg zur G.________ (Land) Botschaft durch einen Mitarbeiter des Botschaftsschutzes angehalten und nach dem Grund seiner Anwesenheit gefragt. Er hat angegeben, dass er der G.________ (Land) Botschaft einen Be- such abstatten und dort einen Kaffee trinken wolle. Die Mitarbeiter des Botschaftsschutzes haben ihn dann nach einem Ausweis gefragt, welcher er auch vorgezeigt hat. Auf Rückfrage hin hat D.________ angegeben, keinen Termin oder Einladung zu brauchen, da er Doppelbürger der Schweiz und der G.________ (Land) ist. Danach sind zwei weitere Mitarbeiter des Botschaftsschutzes dazugekom- men. D.________ hat angeben, dass es sich um ein privates Gespräch handelt und er sich nicht wei- ter dazu äussern müsse. Da diese Angaben zu unklar waren und er sich ohne ersichtlichen und plau- siblen Grund in der Umgebung der Botschaft aufgehalten hatte, wurde er mündlich mit einer Frist von 2 Minuten vom Ort weggewiesen. Weil er sich nicht innerhalb dieser zwei Minuten entfernt hatte, wur- de er schliesslich angehalten und anschliessend zum Polizeistützpunkt H.________ (Quartier) ver- bracht. Dort wurde D.________ einer Personen- und Effektenkontrolle unterzogen und ihm anschlies- send eine amtliche Fernhalteverfügung ausgehändigt. Im vorliegenden Fall handelten die beschuldig- ten Personen, alle Mitarbeiter des Botschaftsschutzes der Kantonspolizei Bern, im Rahmen ihres ge- setzlichen Auftrages nach Art. 3 Abs. 3 und Art. 83 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG - BSG 551.1). Da D.________ der Anweisung, sich von der Örtlichkeit zu entfernen, nicht nachkam, stellt das Vorgehen der Mitarbeiter des Botschaftsschutzes in Anwendung des Polizeige- setzes eine gesetzlich erlaubte Handlung gemäss Art. 14 StGB dar. […]
5 Vorliegend wurde D.________ durch die beschuldigten Personen, welche alle Mitarbeiter des Bot- schaftsschutzes der Kantonspolizei Bern sind, von der G.________ (Land) Botschaft weggewiesen. Da D.________ die Anweisung der Beamten nicht folgte, wurde er zum Polizeistützpunkt H.________ (Quartier) verbracht und ihm wurde eine amtliche Fernhalteverfügung ausgehändigt. Ein zweckfrem- der Einsatz staatlicher Macht durch die beiden Polizisten liegt damit in keiner Weise vor. Sie handel- ten im Sinne ihres Auftrages. Der Sachverhalt liefert weder Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen der Mitarbeiter des Botschaftsschutzes unverhältnismässig gewesen wäre, noch für eine unrechtmäs- sige Anwendung der Machtbefugnisse ihrerseits. Mangels Tatverdacht auf ein strafbares Verhalten der beschuldigten Personen wird daher das Verfah- ren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen. 5.
E. 5 Die Vernehmlassung von 20. Feb. Ist vollumfänglich ab zu lehnen und meinem Einspruch ist statt zu geben.
E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet einer Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom
25. Oktober 2017 E. 2.2.2).
E. 5.2 Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich – sofern keine schwere Schädigung i.S.v. Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB; SR. 311.0) vorliegt – der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar.
E. 5.3 Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; Sr 311.0) macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
E. 5.4 Gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB macht sich der Freiheitsberaubung strafbar, wer je- manden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht.
E. 5.5 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen.
6
E. 5.6 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig,
auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist
(Art. 14 StGB).
6.
Der Beschwerdeführer setzt sich nur am Rande mit der angefochtenen Nichtan-
handnahmeverfügung auseinander. Seine Beschwerde enthält in erster Linie eine
ausführliche Schilderung des Geschehens aus seiner eigenen Sicht sowie ver-
schiedene Ausführungen dazu, weshalb er sich zum fraglichen Zeitpunkt berechtigt
sah, sich im Bereich der Botschaft aufzuhalten. Demgegenüber legt er nicht kon-
kret dar, inwiefern die Staatsanwaltschaft zu Unrecht vom Fehlen eines hinreichen-
den Tatverdachts ausgegangen sein soll.
Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, er kenne den Botschafter persön-
lich und habe die Botschaft bereits mehrfach – auch ohne Termin – besucht. Ent-
sprechend habe er sich dort aufhalten dürfen und habe sich korrekt verhalten. Sei-
ne Ausführungen zu angeblichen Widersprüchen in den Polizeiberichten sowie zur
Frage, an welchem Ort er angehalten worden sei, erschöpfen sich in appellatori-
scher Kritik. Selbst wenn seinen Schilderungen gefolgt würde, ergäben sich daraus
keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten. Wie
bereits von der Staatsanwaltschaft dargelegt, handelten die beschuldigten Perso-
nen, alle Mitarbeiter des Botschaftsschutzes der Kantonspolizei Bern, im Rahmen
ihres gesetzlichen Auftrages nach Art. 3 Abs. 3 und Art. 83 Abs. 1 des Polizeige-
setzes des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1). Sie reagierten hierbei auf eine unkla-
re Situation im besonders sensiblen Bereich des Botschaftsschutzes, da der Be-
schwerdeführer einer mündlichen Wegweisung nicht nachgekommen war, nach-
dem er bereits den genauen Grund für sein Auftauchen nicht hatte nennen wollen.
Hinzu kommt, dass auch eine entsprechende Rückfrage bei der Botschaft
G.________ (Land) ergeben hat, dass der Beschwerdeführer dort nicht bekannt ist.
Vor diesem Hintergrund zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Beam-
ten die Grenzen ihres gesetzlichen Auftrags in strafbarer Weise überschritten ha-
ben sollen. Konkrete Hinweise auf ein rechtswidriges oder unverhältnismässiges
Vorgehen, das den Tatbestand einer Straftat erfüllen könnte, ergeben sich weder
aus seinen Ausführungen noch aus den Akten. So wies mit Beschwerdeentscheid
vom 2. September 2025 auch die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern die Be-
schwerde gegen die Fernhalteverfügung ab, soweit sie darauf eintrat.
Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die beschuldigten Poli-
zeibeamten durch ihr Vorgehen den Tatbestand der einfachen Körperverletzung,
des Amtsmissbrauchs, der Nötigung oder der Freiheitsberaubung erfüllt haben sol-
len. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfah-
ren nicht an die Hand genommen hat.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
E. 6 Das Verfahren ist weiter zu verfolgen und an die entsprechenden Stellen von Amtes wegen weiter zu leiten.
E. 7 Es ist eine Gegenüberstellung mit mir und dem Botschafter zur klärung des kennens anzuordnen. Zeuge: Herr Botschafter E.________.
E. 8 Die fehlende Vorakte Rialto-Ereignis Nr. 5804766 vom 24. Jan. 2025 ist mir zu zu senden.
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
7 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wurde. In Anbetracht seines Unterliegens hat er keinen An- spruch auf eine Entschädigung.
E. 8.2 Die Beschuldigten liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, wodurch ihnen keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden sind.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
E. 9 Es sind die Videoaufzeichnungen der F.________ (Land) Botschaft und allfällige weitere, als Be- weismittel sicher zu stellen und zu zu lassen. Zur klärung des Standortes des geschehens.
E. 10 Da die Mediation von den Beteiligten keine Gehör empfunden hat, halte ich an meinen Anträgen und der Einsprache sowie der Anzeige fest.
E. 11 Da die Zeugen immer noch nicht Einvernommen worden sind sprich Botschafter. Sind alle Betrof- fenen gerichtlich ins Obergericht Vorzuladen und unter Eid zu Stellen.
E. 12 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist abzulehnen und in der Folge als nichtig zu erklären, in allen Punkten, da sich diese auf falsche Ortsangaben sowie sachlich nicht richtige Aussagen der Poli- zisten stützen! Dito Antrag 11.
E. 13 Es ist eine Angemessene gerichtlich festzulegende Entschädigung zu sprechen, 500,- Sfr. Im Mi- nimum, da mir auch ein Arztbesuch und in der Folge Kosten entschtanden sind. Alles weitere unter Kosten und Entschädigungs Folge! Mit Verfügung vom 26. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert fünf Tagen ab Zustellung die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2025 einzureichen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 gab die Verfahrensleitung den Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichti- ge Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.
3 2.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 453 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme etc. Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, Frei- heitsberaubung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 27. August 2025 (BM 25 22833)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 27. August 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________, B.________ und C.________ wegen einfa- cher Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauchs initiier- te Strafverfahren nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme, die Fernhalte- verfügung vom 24. Januar 2025, die Verfügung vom 25. Januar 2025 sowie die Vernehmlassung vom 20. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer am 17. Sep- tember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:
1. Widerruf der Amtlichen Verfügung, Fernhaltung, per sofort.
2. Gemäss Eidgen. Und Kant. Datenschutzgesetz sind unwahre Tatsachen und falsche Beschuldi- gungen sofort richtig zu stellen und zu löschen!
3. Anzeige der fehlbaren A, von Amtes wegen, eventualiter B, an die Staatsanwaltschaft. Im Bezug auf Körperverletzung, unverhältnismässiger, unprofessionelles und rechtswidriges Vorgehen.
4. Angemessene Entschädigung in der noch gerichtlich zu bestimmenden Höhe
5. Die Vernehmlassung von 20. Feb. Ist vollumfänglich ab zu lehnen und meinem Einspruch ist statt zu geben.
6. Das Verfahren ist weiter zu verfolgen und an die entsprechenden Stellen von Amtes wegen weiter zu leiten.
7. Es ist eine Gegenüberstellung mit mir und dem Botschafter zur klärung des kennens anzuordnen. Zeuge: Herr Botschafter E.________.
8. Die fehlende Vorakte Rialto-Ereignis Nr. 5804766 vom 24. Jan. 2025 ist mir zu zu senden.
9. Es sind die Videoaufzeichnungen der F.________ (Land) Botschaft und allfällige weitere, als Be- weismittel sicher zu stellen und zu zu lassen. Zur klärung des Standortes des geschehens.
10. Da die Mediation von den Beteiligten keine Gehör empfunden hat, halte ich an meinen Anträgen und der Einsprache sowie der Anzeige fest.
11. Da die Zeugen immer noch nicht Einvernommen worden sind sprich Botschafter. Sind alle Betrof- fenen gerichtlich ins Obergericht Vorzuladen und unter Eid zu Stellen.
12. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist abzulehnen und in der Folge als nichtig zu erklären, in allen Punkten, da sich diese auf falsche Ortsangaben sowie sachlich nicht richtige Aussagen der Poli- zisten stützen! Dito Antrag 11.
13. Es ist eine Angemessene gerichtlich festzulegende Entschädigung zu sprechen, 500,- Sfr. Im Mi- nimum, da mir auch ein Arztbesuch und in der Folge Kosten entschtanden sind. Alles weitere unter Kosten und Entschädigungs Folge! Mit Verfügung vom 26. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert fünf Tagen ab Zustellung die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2025 einzureichen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 gab die Verfahrensleitung den Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichti- ge Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.
3 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Be- schwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf die Beschwerde – vorbehältlich des Nachfolgenden – einzutreten ist. 2.2 Mit seiner Beschwerde erhebt der Beschwerdeführer auch Einsprache gegen die mündliche und schriftliche Fernhalteverfügung vom 24. bzw. 25. Januar 2025, ge- gen die Verfügung vom 25. Februar 2025 sowie gegen die Vernehmlassung vom
20. Februar 2025. Aus der Fernhalteverfügung ergibt sich, dass diese innert 30 Ta- gen ab Erhalt bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern mittels Beschwerde angefochten werden kann. Deren Entscheid kann sodann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergezogen werden. Daraus folgt, dass die Überprüfung der Fernhalteverfügung nicht in die Zuständigkeit der Beschwer- dekammer fällt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand und dieser wird durch dieses bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2025 und die damit verbundene Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand ge- nommen hat. Wie soeben dargelegt, fallen die Einsprache gegen die mündliche und schriftliche Fernhalteverfügung vom 24. bzw. 25. Januar 2025, gegen die Ver- fügung vom 25. Februar 2025 sowie gegen die Vernehmlassung vom 20. Februar 2025 nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdekammer. Sämtliche dies- bezüglichen Vorbringen in der Beschwerde – sowie die dazugehörigen Anträge Zif- fern 1 und 5 – sind daher nicht Verfahrensgegenstand. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen Ziffern 11 und 12 eine mündli- che Anhörung verlangt, ist dieses Ersuchen abzuweisen. Das Beschwerdeverfah- ren wird grundsätzlich schriftlich durchgeführt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Gründe, wel- che ausnahmsweise ein mündliches Verfahren aufdrängen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt sodann verschiedene Beweisanträge. Er verlangt na- mentlich eine Gegenüberstellung sowie die Einvernahme des Botschafters der G.________ (Land) als Zeugen. Weiter beantragt er die Zustellung angeblich feh- lender Akten, die Sicherstellung von Videoaufzeichnungen der F.________ (Land) Botschaft sowie die Einvernahme der beschuldigten Personen.
4 Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass es nicht Aufgabe der Beschwerde- kammer ist, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens anlässlich einer erfolgten Nichtanhandnahme Beweise zu erheben, um einen hinreichenden Tatverdacht erst noch zu begründen. Sie ist nicht zuständig, anlässlich eines Beschwerdeverfahrens eine Untersuchung zu eröffnen und entsprechende Beweise abzunehmen. Ihr kommt vorliegend einzig die Kompetenz zu, zu prüfen, ob die von der Staatsan- waltschaft verfügte Nichtanhandnahme mangels hinreichenden Tatverdachts rech- tens ist (vgl. auch E. 5.1). Die Beweisanträge des Beschwerdeführers sind dem- nach abzuweisen. 4. 4.1 Am 4. März 2025 erstattete der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Strafan- zeige gegen die drei Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung sowie Amtsmissbrauchs. Er wirft den beschuldigten Personen vor, ihn ohne ersichtlichen Grund und plausible Erklärung mündlich von der G.________ (Land) Botschaft weggewiesen zu haben. Da er der Wegweisung nicht nachgekommen sei, sei er auf den Polizeistützpunkt H.________ (Quartier) ver- bracht und ihm eine amtliche Fernhalteverfügung ausgehändigt worden. Weiter sei er nicht korrekt behandelt worden und man habe ihm ohne ersichtlichen Grund Handfesseln angezogen, welche seines Erachtens zu eng angezogen worden sei- en, was zu Hämatomen geführt habe. Zudem sei ihm ohne jeglichen Grund seine Freiheit entzogen bzw. eingeschränkt worden. 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Gemäss Abklärungen der Kantonspolizei Bern wurde D.________ auf dem Weg zur G.________ (Land) Botschaft durch einen Mitarbeiter des Botschaftsschutzes angehalten und nach dem Grund seiner Anwesenheit gefragt. Er hat angegeben, dass er der G.________ (Land) Botschaft einen Be- such abstatten und dort einen Kaffee trinken wolle. Die Mitarbeiter des Botschaftsschutzes haben ihn dann nach einem Ausweis gefragt, welcher er auch vorgezeigt hat. Auf Rückfrage hin hat D.________ angegeben, keinen Termin oder Einladung zu brauchen, da er Doppelbürger der Schweiz und der G.________ (Land) ist. Danach sind zwei weitere Mitarbeiter des Botschaftsschutzes dazugekom- men. D.________ hat angeben, dass es sich um ein privates Gespräch handelt und er sich nicht wei- ter dazu äussern müsse. Da diese Angaben zu unklar waren und er sich ohne ersichtlichen und plau- siblen Grund in der Umgebung der Botschaft aufgehalten hatte, wurde er mündlich mit einer Frist von 2 Minuten vom Ort weggewiesen. Weil er sich nicht innerhalb dieser zwei Minuten entfernt hatte, wur- de er schliesslich angehalten und anschliessend zum Polizeistützpunkt H.________ (Quartier) ver- bracht. Dort wurde D.________ einer Personen- und Effektenkontrolle unterzogen und ihm anschlies- send eine amtliche Fernhalteverfügung ausgehändigt. Im vorliegenden Fall handelten die beschuldig- ten Personen, alle Mitarbeiter des Botschaftsschutzes der Kantonspolizei Bern, im Rahmen ihres ge- setzlichen Auftrages nach Art. 3 Abs. 3 und Art. 83 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG - BSG 551.1). Da D.________ der Anweisung, sich von der Örtlichkeit zu entfernen, nicht nachkam, stellt das Vorgehen der Mitarbeiter des Botschaftsschutzes in Anwendung des Polizeige- setzes eine gesetzlich erlaubte Handlung gemäss Art. 14 StGB dar. […]
5 Vorliegend wurde D.________ durch die beschuldigten Personen, welche alle Mitarbeiter des Bot- schaftsschutzes der Kantonspolizei Bern sind, von der G.________ (Land) Botschaft weggewiesen. Da D.________ die Anweisung der Beamten nicht folgte, wurde er zum Polizeistützpunkt H.________ (Quartier) verbracht und ihm wurde eine amtliche Fernhalteverfügung ausgehändigt. Ein zweckfrem- der Einsatz staatlicher Macht durch die beiden Polizisten liegt damit in keiner Weise vor. Sie handel- ten im Sinne ihres Auftrages. Der Sachverhalt liefert weder Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen der Mitarbeiter des Botschaftsschutzes unverhältnismässig gewesen wäre, noch für eine unrechtmäs- sige Anwendung der Machtbefugnisse ihrerseits. Mangels Tatverdacht auf ein strafbares Verhalten der beschuldigten Personen wird daher das Verfah- ren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet einer Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom
25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 5.2 Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich – sofern keine schwere Schädigung i.S.v. Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB; SR. 311.0) vorliegt – der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar. 5.3 Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; Sr 311.0) macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 5.4 Gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB macht sich der Freiheitsberaubung strafbar, wer je- manden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. 5.5 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen.
6 5.6 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). 6. Der Beschwerdeführer setzt sich nur am Rande mit der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung auseinander. Seine Beschwerde enthält in erster Linie eine ausführliche Schilderung des Geschehens aus seiner eigenen Sicht sowie ver- schiedene Ausführungen dazu, weshalb er sich zum fraglichen Zeitpunkt berechtigt sah, sich im Bereich der Botschaft aufzuhalten. Demgegenüber legt er nicht kon- kret dar, inwiefern die Staatsanwaltschaft zu Unrecht vom Fehlen eines hinreichen- den Tatverdachts ausgegangen sein soll. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, er kenne den Botschafter persön- lich und habe die Botschaft bereits mehrfach – auch ohne Termin – besucht. Ent- sprechend habe er sich dort aufhalten dürfen und habe sich korrekt verhalten. Sei- ne Ausführungen zu angeblichen Widersprüchen in den Polizeiberichten sowie zur Frage, an welchem Ort er angehalten worden sei, erschöpfen sich in appellatori- scher Kritik. Selbst wenn seinen Schilderungen gefolgt würde, ergäben sich daraus keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten. Wie bereits von der Staatsanwaltschaft dargelegt, handelten die beschuldigten Perso- nen, alle Mitarbeiter des Botschaftsschutzes der Kantonspolizei Bern, im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages nach Art. 3 Abs. 3 und Art. 83 Abs. 1 des Polizeige- setzes des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1). Sie reagierten hierbei auf eine unkla- re Situation im besonders sensiblen Bereich des Botschaftsschutzes, da der Be- schwerdeführer einer mündlichen Wegweisung nicht nachgekommen war, nach- dem er bereits den genauen Grund für sein Auftauchen nicht hatte nennen wollen. Hinzu kommt, dass auch eine entsprechende Rückfrage bei der Botschaft G.________ (Land) ergeben hat, dass der Beschwerdeführer dort nicht bekannt ist. Vor diesem Hintergrund zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Beam- ten die Grenzen ihres gesetzlichen Auftrags in strafbarer Weise überschritten ha- ben sollen. Konkrete Hinweise auf ein rechtswidriges oder unverhältnismässiges Vorgehen, das den Tatbestand einer Straftat erfüllen könnte, ergeben sich weder aus seinen Ausführungen noch aus den Akten. So wies mit Beschwerdeentscheid vom 2. September 2025 auch die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern die Be- schwerde gegen die Fernhalteverfügung ab, soweit sie darauf eintrat. Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die beschuldigten Poli- zeibeamten durch ihr Vorgehen den Tatbestand der einfachen Körperverletzung, des Amtsmissbrauchs, der Nötigung oder der Freiheitsberaubung erfüllt haben sol- len. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren nicht an die Hand genommen hat. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
7 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wurde. In Anbetracht seines Unterliegens hat er keinen An- spruch auf eine Entschädigung. 8.2 Die Beschuldigten liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, wodurch ihnen keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden sind.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.