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BK 2025 404

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte

Bern OG ·BK · 2026-04-15 · Deutsch BE
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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 7. August 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Anzeige vom 13. Januar 2023 initiierte Strafverfahren (BM 23 9905) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am

16. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantrag- te, «die StraftäterInnen seien zu bestrafen, die Verfügung BM 23 6389 sei aufzu- heben, und eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzugeben». Mit Verfügung vom 26. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren, gab Kenntnis vom Eingang der amtlichen Akten BM 23 6389 der Staatsanwaltschaft und gab der Beschuldigten sowie der Generalstaatsanwalt- schaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin auf mitzuteilen, ob sie im Beschwerdeverfahren ebenfalls durch Rechtsanwalt C.________ vertreten werde. Mit Stellungnahme vom 16. September 2025 bean- tragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wovon mit Verfügung vom 26. September 2025 Kenntnis gegeben wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin nicht haben vernehmen lassen. Die Verfahrensleitung verzichtete sodann auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Abschliessende Bemerkungen gingen keine ein.

E. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat die Annahme der verfahrensleitenden Verfügung vom

26. September 2025 betreffend Zustellung der Stellungnahme der Generalstaats- anwaltschaft sowie Verzicht auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels am 3. Oktober 2025 verweigert. Die Verfügung gilt damit nach Art. 85 Abs. 4 Bst. b StPO am selben Datum (3. Oktober 2025) als zugestellt.

E. 2.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nur die Aufhebung der Verfügung BM 23 6389 beantragt, kann ihren Ausführungen in materieller Hinsicht entnommen werden, dass sie auch die Verfügung vom 7. August 2025 im vorlie- gend relevanten Verfahren BM 23 9905 gegen den Beschuldigten aufgehoben ha- ben will. Damit kann von einem sinngemässen Antrag der Aufhebung der ange-

3 fochtenen Verfügung auszugegangen werden, zumal die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten der Verfahren BM 23 6389 und BM 23 9905 gemeinsam führt.

E. 3.1 Aus den Akten geht sachverhaltsmässig hervor, dass im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Freiburg geführten Strafverfahrens die verfahrensleitende Staatsanwältin dem Beschuldigten (Hausarzt der Beschwerdeführerin) mit Schrei- ben vom 4. Januar 2023 mitteilte, dass sie sich gezwungen sehe, die Einvernah- mefähigkeit der Beschwerdeführerin fachärztlich abklären zu lassen. Damit sie ab- klären könne, von wem sie diese Abklärung durchführen lassen müsse, werde er gebeten, ihr innert einer Frist von sieben Tagen mitzuteilen, ob der Grund für die fehlende Einvernahmefähigkeit körperlicher oder psychischer Natur sei. Der Be- schuldigte antwortete der Staatsanwältin mit Schreiben vom 9. Januar 2023, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht einvernahmefähig sei. Als Postskriptum hielt er fest, dass er davon ausgehe, dass durch diese Auskunft sein Berufsgeheimnis nicht verletzt worden sei, und bat um eine entsprechende Bestäti- gung. Nachdem die Beschwerdeführerin von diesen Schreiben Kenntnis erlangt hatte, reichte sie am 13. und 16. Januar 2023 auf der Polizeiwache D.________ Strafan- zeige gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie gegen die Staatsanwältin wegen Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnis- ses und Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Sie wurde am 13. und 20. Januar 2023 polizeilich einvernommen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihr Haus- arzt habe das Berufsgeheimnis verletzt, indem er gegenüber der Staatsanwältin über sie Auskunft erteilt habe. Die Staatsanwältin habe eine Amtsgeheimnisverlet- zung begangen, indem sie den Hausarzt über ein Strafverfahren orientiert habe. Zudem habe sie sich der Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses straf- bar gemacht, indem sie den Beschuldigten aufgefordert habe, ihr mitzuteilen, ob die fehlende Einvernahmefähigkeit körperlicher oder seelischer Natur sei.

E. 3.2 Wie bereits erwähnt, nahm die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren mit Verfügung vom 7. August 2025 nicht an die Hand. Zur Begründung brachte sie u.a. Folgendes vor (S. 2 der angefochtenen Verfügung): Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Den objektiven Tatbestand gemäss Art. 321 StGB hat A.________ mit seiner Auskunft gegenüber der Staatsanwaltschaft Fribourg, Frau B.________ sei aus psychischen Gründen nicht einvernahmefähig, grundsätzlich erfüllt. Er kann sich jedoch auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Es war B.________ selber, welche gegenüber der Polizei am 16.01.2023 angab, sie habe ihrem Hausarzt bei Ausstellen des Attests im Dezember 2022 mitgeteilt, er dürfe den Grund, weshalb sie nicht einvernahmefähig sei, im Attest angeben. Der Hausarzt durfte damit – nach Eingang des Schreibens der Staatsanwaltschaft im Januar 2023 – klar von einer mutmasslichen Einwilligung seitens B.________, die entsprechende Auskunft an die Behörde mitteilen zu dürfen, ausgehen. Damit liegt zweifelsohne ein tatbestandsaus- schliessender Rechtfertigungsgrund vor. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

4

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ob- schon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund be- steht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmäs- siges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) offenkundig erlaubt oder gar ge- boten ist. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO darf deshalb auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom

15. Oktober 2012 E. 2.6; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 72 vom 16. September 2024 E. 4.1; BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5a zu Art. 310 StPO; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11a zu Art. 310 StPO).

E. 4.2 Nach Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) werden unter anderem Ärzte auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Be- rufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen ha- ben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilli- gung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Be- willigung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Strafbar ist nur die vorsätzliche Verletzung des Berufsgeheimnisses; Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss in Kenntnis des Geheimnischarakters und im Wissen um seine Schweigepflicht die Tatsache offenbaren oder dies zumindest in Kauf nehmen (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 321 StGB).

E. 4.3 Die Beschwerdekammer erachtet die staatsanwaltschaftlich verfügte Nichtanhand- nahme des Verfahrens als rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb vorliegend trotz Tatbestandsmässigkeit des angezeigten Sachverhaltes ein Rechtfertigungsgrund die Strafbarkeit des Beschuldigten wegen einer angeblichen Verletzung des Berufsgeheimnisses ausschliesst. Hierauf kann vorab verwiesen werden (E. 3.2 oben). Insbesondere ist mit der Staatsanwaltschaft auf das Vorliegen einer mündlichen Einwilligung durch die Beschwerdeführerin an den Beschuldigten zu erkennen, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 20. Januar 2023 aussagt, sie habe dem Hausarzt im Zusam- menhang mit dem ärztlichen Attest der fehlenden Einvernahmefähigkeit mitgeteilt, er könne ja den Grund dafür angeben (Einvernahme Beschwerdeführerin vom

20. Januar 2023 Z. 66). In der Beschwerde vom 16. August 2025 bestreitet die Be- schwerdeführerin dies nicht; vielmehr bestätigt sie nochmals, sie habe dem Be- schuldigten beim Erstellen des Attests gesagt, er könne ja den wahren Grund an-

5 geben. Auch wenn sie nun vorbringt, sie habe damit wohl eine Corona-Erkrankung gemeint, so ändert dies nichts daran, dass sie dem Beschuldigten ihre Einwilligung erteilt hatte, gegenüber der Staatsanwaltschaft Freiburg den Grund ihrer fehlenden Einvernahmefähigkeit anzugeben. Auch was die Beschwerdeführerin ansonsten gegen die angefochtene Verfügung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Augen- scheinlich stört sich die Beschwerdeführerin primär daran, dass sich die Staatsan- waltschaft in ihren Augen zum «Sprachrohr des Angeschuldigten» macht und vor- liegend einen Rechtfertigungsgrund annimmt. Die Ausführungen der Beschwerde- führerin erschöpfen sich allerdings lediglich in appellatorischer Kritik, ohne aufzu- zeigen, inwiefern die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht gegeben sind.

E. 4.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu- weisen.

E. 5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer die in der Beschwerdeschrift am Rande aufgeworfene Frage «Weshalb tritt E.________ nicht in den Ausstand?» nicht als formelles Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 58 Abs. 1 StPO interpretiert, da diesbezüglich einerseits keine expliziten Anträge gestellt werden und andererseits nachfolgend zum zitierten Passus keinerlei Begründung, weshalb die Staatsanwältin denn befangen sein soll, ersichtlich ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, womit ihm keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 22. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

Dispositiv
  1. Mit Verfügung vom 7. August 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Anzeige vom 13. Januar 2023 initiierte Strafverfahren (BM 23 9905) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
  2. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantrag- te, «die StraftäterInnen seien zu bestrafen, die Verfügung BM 23 6389 sei aufzu- heben, und eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzugeben». Mit Verfügung vom 26. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren, gab Kenntnis vom Eingang der amtlichen Akten BM 23 6389 der Staatsanwaltschaft und gab der Beschuldigten sowie der Generalstaatsanwalt- schaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin auf mitzuteilen, ob sie im Beschwerdeverfahren ebenfalls durch Rechtsanwalt C.________ vertreten werde. Mit Stellungnahme vom 16. September 2025 bean- tragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wovon mit Verfügung vom 26. September 2025 Kenntnis gegeben wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin nicht haben vernehmen lassen. Die Verfahrensleitung verzichtete sodann auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Abschliessende Bemerkungen gingen keine ein.
  3. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat die Annahme der verfahrensleitenden Verfügung vom
  4. September 2025 betreffend Zustellung der Stellungnahme der Generalstaats- anwaltschaft sowie Verzicht auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels am 3. Oktober 2025 verweigert. Die Verfügung gilt damit nach Art. 85 Abs. 4 Bst. b StPO am selben Datum (3. Oktober 2025) als zugestellt. 2.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nur die Aufhebung der Verfügung BM 23 6389 beantragt, kann ihren Ausführungen in materieller Hinsicht entnommen werden, dass sie auch die Verfügung vom 7. August 2025 im vorlie- gend relevanten Verfahren BM 23 9905 gegen den Beschuldigten aufgehoben ha- ben will. Damit kann von einem sinngemässen Antrag der Aufhebung der ange- 3 fochtenen Verfügung auszugegangen werden, zumal die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten der Verfahren BM 23 6389 und BM 23 9905 gemeinsam führt.
  5. 3.1 Aus den Akten geht sachverhaltsmässig hervor, dass im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Freiburg geführten Strafverfahrens die verfahrensleitende Staatsanwältin dem Beschuldigten (Hausarzt der Beschwerdeführerin) mit Schrei- ben vom 4. Januar 2023 mitteilte, dass sie sich gezwungen sehe, die Einvernah- mefähigkeit der Beschwerdeführerin fachärztlich abklären zu lassen. Damit sie ab- klären könne, von wem sie diese Abklärung durchführen lassen müsse, werde er gebeten, ihr innert einer Frist von sieben Tagen mitzuteilen, ob der Grund für die fehlende Einvernahmefähigkeit körperlicher oder psychischer Natur sei. Der Be- schuldigte antwortete der Staatsanwältin mit Schreiben vom 9. Januar 2023, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht einvernahmefähig sei. Als Postskriptum hielt er fest, dass er davon ausgehe, dass durch diese Auskunft sein Berufsgeheimnis nicht verletzt worden sei, und bat um eine entsprechende Bestäti- gung. Nachdem die Beschwerdeführerin von diesen Schreiben Kenntnis erlangt hatte, reichte sie am 13. und 16. Januar 2023 auf der Polizeiwache D.________ Strafan- zeige gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie gegen die Staatsanwältin wegen Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnis- ses und Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Sie wurde am 13. und 20. Januar 2023 polizeilich einvernommen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihr Haus- arzt habe das Berufsgeheimnis verletzt, indem er gegenüber der Staatsanwältin über sie Auskunft erteilt habe. Die Staatsanwältin habe eine Amtsgeheimnisverlet- zung begangen, indem sie den Hausarzt über ein Strafverfahren orientiert habe. Zudem habe sie sich der Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses straf- bar gemacht, indem sie den Beschuldigten aufgefordert habe, ihr mitzuteilen, ob die fehlende Einvernahmefähigkeit körperlicher oder seelischer Natur sei. 3.2 Wie bereits erwähnt, nahm die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren mit Verfügung vom 7. August 2025 nicht an die Hand. Zur Begründung brachte sie u.a. Folgendes vor (S. 2 der angefochtenen Verfügung): Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Den objektiven Tatbestand gemäss Art. 321 StGB hat A.________ mit seiner Auskunft gegenüber der Staatsanwaltschaft Fribourg, Frau B.________ sei aus psychischen Gründen nicht einvernahmefähig, grundsätzlich erfüllt. Er kann sich jedoch auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Es war B.________ selber, welche gegenüber der Polizei am 16.01.2023 angab, sie habe ihrem Hausarzt bei Ausstellen des Attests im Dezember 2022 mitgeteilt, er dürfe den Grund, weshalb sie nicht einvernahmefähig sei, im Attest angeben. Der Hausarzt durfte damit – nach Eingang des Schreibens der Staatsanwaltschaft im Januar 2023 – klar von einer mutmasslichen Einwilligung seitens B.________, die entsprechende Auskunft an die Behörde mitteilen zu dürfen, ausgehen. Damit liegt zweifelsohne ein tatbestandsaus- schliessender Rechtfertigungsgrund vor. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4
  6. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ob- schon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund be- steht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmäs- siges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) offenkundig erlaubt oder gar ge- boten ist. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO darf deshalb auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom
  7. Oktober 2012 E. 2.6; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 72 vom 16. September 2024 E. 4.1; BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5a zu Art. 310 StPO; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11a zu Art. 310 StPO). 4.2 Nach Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) werden unter anderem Ärzte auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Be- rufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen ha- ben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilli- gung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Be- willigung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Strafbar ist nur die vorsätzliche Verletzung des Berufsgeheimnisses; Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss in Kenntnis des Geheimnischarakters und im Wissen um seine Schweigepflicht die Tatsache offenbaren oder dies zumindest in Kauf nehmen (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 321 StGB). 4.3 Die Beschwerdekammer erachtet die staatsanwaltschaftlich verfügte Nichtanhand- nahme des Verfahrens als rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb vorliegend trotz Tatbestandsmässigkeit des angezeigten Sachverhaltes ein Rechtfertigungsgrund die Strafbarkeit des Beschuldigten wegen einer angeblichen Verletzung des Berufsgeheimnisses ausschliesst. Hierauf kann vorab verwiesen werden (E. 3.2 oben). Insbesondere ist mit der Staatsanwaltschaft auf das Vorliegen einer mündlichen Einwilligung durch die Beschwerdeführerin an den Beschuldigten zu erkennen, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 20. Januar 2023 aussagt, sie habe dem Hausarzt im Zusam- menhang mit dem ärztlichen Attest der fehlenden Einvernahmefähigkeit mitgeteilt, er könne ja den Grund dafür angeben (Einvernahme Beschwerdeführerin vom
  8. Januar 2023 Z. 66). In der Beschwerde vom 16. August 2025 bestreitet die Be- schwerdeführerin dies nicht; vielmehr bestätigt sie nochmals, sie habe dem Be- schuldigten beim Erstellen des Attests gesagt, er könne ja den wahren Grund an- 5 geben. Auch wenn sie nun vorbringt, sie habe damit wohl eine Corona-Erkrankung gemeint, so ändert dies nichts daran, dass sie dem Beschuldigten ihre Einwilligung erteilt hatte, gegenüber der Staatsanwaltschaft Freiburg den Grund ihrer fehlenden Einvernahmefähigkeit anzugeben. Auch was die Beschwerdeführerin ansonsten gegen die angefochtene Verfügung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Augen- scheinlich stört sich die Beschwerdeführerin primär daran, dass sich die Staatsan- waltschaft in ihren Augen zum «Sprachrohr des Angeschuldigten» macht und vor- liegend einen Rechtfertigungsgrund annimmt. Die Ausführungen der Beschwerde- führerin erschöpfen sich allerdings lediglich in appellatorischer Kritik, ohne aufzu- zeigen, inwiefern die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht gegeben sind. 4.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu- weisen.
  9. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer die in der Beschwerdeschrift am Rande aufgeworfene Frage «Weshalb tritt E.________ nicht in den Ausstand?» nicht als formelles Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 58 Abs. 1 StPO interpretiert, da diesbezüglich einerseits keine expliziten Anträge gestellt werden und andererseits nachfolgend zum zitierten Passus keinerlei Begründung, weshalb die Staatsanwältin denn befangen sein soll, ersichtlich ist.
  10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, womit ihm keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  13. Entschädigungen werden keine gesprochen.
  14. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 404 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 7. August 2025 (BM 23 9905)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 7. August 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Anzeige vom 13. Januar 2023 initiierte Strafverfahren (BM 23 9905) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am

16. August 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantrag- te, «die StraftäterInnen seien zu bestrafen, die Verfügung BM 23 6389 sei aufzu- heben, und eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzugeben». Mit Verfügung vom 26. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren, gab Kenntnis vom Eingang der amtlichen Akten BM 23 6389 der Staatsanwaltschaft und gab der Beschuldigten sowie der Generalstaatsanwalt- schaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin auf mitzuteilen, ob sie im Beschwerdeverfahren ebenfalls durch Rechtsanwalt C.________ vertreten werde. Mit Stellungnahme vom 16. September 2025 bean- tragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wovon mit Verfügung vom 26. September 2025 Kenntnis gegeben wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin nicht haben vernehmen lassen. Die Verfahrensleitung verzichtete sodann auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Abschliessende Bemerkungen gingen keine ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat die Annahme der verfahrensleitenden Verfügung vom

26. September 2025 betreffend Zustellung der Stellungnahme der Generalstaats- anwaltschaft sowie Verzicht auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels am 3. Oktober 2025 verweigert. Die Verfügung gilt damit nach Art. 85 Abs. 4 Bst. b StPO am selben Datum (3. Oktober 2025) als zugestellt. 2.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nur die Aufhebung der Verfügung BM 23 6389 beantragt, kann ihren Ausführungen in materieller Hinsicht entnommen werden, dass sie auch die Verfügung vom 7. August 2025 im vorlie- gend relevanten Verfahren BM 23 9905 gegen den Beschuldigten aufgehoben ha- ben will. Damit kann von einem sinngemässen Antrag der Aufhebung der ange-

3 fochtenen Verfügung auszugegangen werden, zumal die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten der Verfahren BM 23 6389 und BM 23 9905 gemeinsam führt. 3. 3.1 Aus den Akten geht sachverhaltsmässig hervor, dass im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Freiburg geführten Strafverfahrens die verfahrensleitende Staatsanwältin dem Beschuldigten (Hausarzt der Beschwerdeführerin) mit Schrei- ben vom 4. Januar 2023 mitteilte, dass sie sich gezwungen sehe, die Einvernah- mefähigkeit der Beschwerdeführerin fachärztlich abklären zu lassen. Damit sie ab- klären könne, von wem sie diese Abklärung durchführen lassen müsse, werde er gebeten, ihr innert einer Frist von sieben Tagen mitzuteilen, ob der Grund für die fehlende Einvernahmefähigkeit körperlicher oder psychischer Natur sei. Der Be- schuldigte antwortete der Staatsanwältin mit Schreiben vom 9. Januar 2023, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht einvernahmefähig sei. Als Postskriptum hielt er fest, dass er davon ausgehe, dass durch diese Auskunft sein Berufsgeheimnis nicht verletzt worden sei, und bat um eine entsprechende Bestäti- gung. Nachdem die Beschwerdeführerin von diesen Schreiben Kenntnis erlangt hatte, reichte sie am 13. und 16. Januar 2023 auf der Polizeiwache D.________ Strafan- zeige gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie gegen die Staatsanwältin wegen Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnis- ses und Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Sie wurde am 13. und 20. Januar 2023 polizeilich einvernommen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ihr Haus- arzt habe das Berufsgeheimnis verletzt, indem er gegenüber der Staatsanwältin über sie Auskunft erteilt habe. Die Staatsanwältin habe eine Amtsgeheimnisverlet- zung begangen, indem sie den Hausarzt über ein Strafverfahren orientiert habe. Zudem habe sie sich der Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses straf- bar gemacht, indem sie den Beschuldigten aufgefordert habe, ihr mitzuteilen, ob die fehlende Einvernahmefähigkeit körperlicher oder seelischer Natur sei. 3.2 Wie bereits erwähnt, nahm die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren mit Verfügung vom 7. August 2025 nicht an die Hand. Zur Begründung brachte sie u.a. Folgendes vor (S. 2 der angefochtenen Verfügung): Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Den objektiven Tatbestand gemäss Art. 321 StGB hat A.________ mit seiner Auskunft gegenüber der Staatsanwaltschaft Fribourg, Frau B.________ sei aus psychischen Gründen nicht einvernahmefähig, grundsätzlich erfüllt. Er kann sich jedoch auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Es war B.________ selber, welche gegenüber der Polizei am 16.01.2023 angab, sie habe ihrem Hausarzt bei Ausstellen des Attests im Dezember 2022 mitgeteilt, er dürfe den Grund, weshalb sie nicht einvernahmefähig sei, im Attest angeben. Der Hausarzt durfte damit – nach Eingang des Schreibens der Staatsanwaltschaft im Januar 2023 – klar von einer mutmasslichen Einwilligung seitens B.________, die entsprechende Auskunft an die Behörde mitteilen zu dürfen, ausgehen. Damit liegt zweifelsohne ein tatbestandsaus- schliessender Rechtfertigungsgrund vor. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

4 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ob- schon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund be- steht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmäs- siges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) offenkundig erlaubt oder gar ge- boten ist. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO darf deshalb auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom

15. Oktober 2012 E. 2.6; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 72 vom 16. September 2024 E. 4.1; BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5a zu Art. 310 StPO; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11a zu Art. 310 StPO). 4.2 Nach Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) werden unter anderem Ärzte auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Be- rufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen ha- ben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilli- gung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Be- willigung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Strafbar ist nur die vorsätzliche Verletzung des Berufsgeheimnisses; Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss in Kenntnis des Geheimnischarakters und im Wissen um seine Schweigepflicht die Tatsache offenbaren oder dies zumindest in Kauf nehmen (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 321 StGB). 4.3 Die Beschwerdekammer erachtet die staatsanwaltschaftlich verfügte Nichtanhand- nahme des Verfahrens als rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb vorliegend trotz Tatbestandsmässigkeit des angezeigten Sachverhaltes ein Rechtfertigungsgrund die Strafbarkeit des Beschuldigten wegen einer angeblichen Verletzung des Berufsgeheimnisses ausschliesst. Hierauf kann vorab verwiesen werden (E. 3.2 oben). Insbesondere ist mit der Staatsanwaltschaft auf das Vorliegen einer mündlichen Einwilligung durch die Beschwerdeführerin an den Beschuldigten zu erkennen, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 20. Januar 2023 aussagt, sie habe dem Hausarzt im Zusam- menhang mit dem ärztlichen Attest der fehlenden Einvernahmefähigkeit mitgeteilt, er könne ja den Grund dafür angeben (Einvernahme Beschwerdeführerin vom

20. Januar 2023 Z. 66). In der Beschwerde vom 16. August 2025 bestreitet die Be- schwerdeführerin dies nicht; vielmehr bestätigt sie nochmals, sie habe dem Be- schuldigten beim Erstellen des Attests gesagt, er könne ja den wahren Grund an-

5 geben. Auch wenn sie nun vorbringt, sie habe damit wohl eine Corona-Erkrankung gemeint, so ändert dies nichts daran, dass sie dem Beschuldigten ihre Einwilligung erteilt hatte, gegenüber der Staatsanwaltschaft Freiburg den Grund ihrer fehlenden Einvernahmefähigkeit anzugeben. Auch was die Beschwerdeführerin ansonsten gegen die angefochtene Verfügung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Augen- scheinlich stört sich die Beschwerdeführerin primär daran, dass sich die Staatsan- waltschaft in ihren Augen zum «Sprachrohr des Angeschuldigten» macht und vor- liegend einen Rechtfertigungsgrund annimmt. Die Ausführungen der Beschwerde- führerin erschöpfen sich allerdings lediglich in appellatorischer Kritik, ohne aufzu- zeigen, inwiefern die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht gegeben sind. 4.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzu- weisen. 5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer die in der Beschwerdeschrift am Rande aufgeworfene Frage «Weshalb tritt E.________ nicht in den Ausstand?» nicht als formelles Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 58 Abs. 1 StPO interpretiert, da diesbezüglich einerseits keine expliziten Anträge gestellt werden und andererseits nachfolgend zum zitierten Passus keinerlei Begründung, weshalb die Staatsanwältin denn befangen sein soll, ersichtlich ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, womit ihm keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 22. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.