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BK 2025 345

Strafgesetz

Bern OG · · Deutsch BE
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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (BJS 23 24872) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR: 812.121). Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 hiess die Staatsanwalt- schaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ gut und setzte Letzteren rückwirkend per 1. Januar 2025 als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14.07.2025 sei aufzuheben und der Unterzeichnende sei dem Beschwerdeführer im Verfahren BJS 23 24872 rückwirkend per 03.11.2023 als amtlicher Vertei- diger beizuordnen.

- unter Kosten und Entschädigungsfolge - Am 5. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach einmaliger Fristerstreckung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellung- nahme vom 2. September 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. September 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und teilte zudem mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird.

E. 2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die zeitlich beschränkte Rückwirkung der amtlichen Verteidigung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Per- son ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatell- fall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Frei- heitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Ta- gessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

E. 3.1 Gemäss Art. 130 StPO muss eine beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als zehn Ta- ge gedauert hat (Bst. a), wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, ei- ne freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Bst. b), wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetz- liche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Bst. c), wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (Bst. d) oder wenn ein abgekürztes Verfahren nach Art. 358-362 StPO durchgeführt wird (Bst. e). Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche

E. 3.2 Mit Art. 132 StPO wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts «namentlich» aus- serdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Krite- rien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die be- schuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berück- sichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls not- wendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festge- halten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtli- chen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die In- teressen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen; zuletzt Urteil 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1).

E. 3.3 Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Be- tracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen). Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwalt- lich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachli- che Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f. mit Hinweisen). Auch vermag der blosse Umstand, dass Laien nicht über dasselbe Fachwissen wie Rechtsanwälte verfügen, die amtliche Verteidigung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, hat der Gesetzgeber sie doch gerade nicht in allen Fällen der Strafverfolgung vorgesehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_68/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 7B_935/2023 vom

28. August 2024 E. 2.1 und 2.3).

E. 3.4 Nach der ersten Einvernahme kann abgeschätzt werden, ob die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung gegeben sind und ein entsprechendes Gesuch um

E. 4 Bewilligung derselben gestellt, begründet und beurteilt werden kann. Das Bundes-

gericht hat festgehalten, dass im Rahmen der verfassungsrechtlichen Minimalga-

rantien der verfassungsmässige Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche

Verteidigung sich grundsätzlich nur auf die Zukunft bezieht; auf bereits entstandene

Kosten erstreckt er sich nur, soweit sie sich aus anwaltschaftlichen Leistungen er-

geben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen

Anlass das Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt wird. Eine darüberhinausge-

hende Rückwirkung kommt höchstens dann ausnahmsweise in Betracht, wenn es

wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozess-

handlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch zu stellen (Urteile des

Bundesgerichts 8C_20/2024 vom 29. Mai 2024, E. 9.2.2 und 7B_50/2023 vom 30.

November 2023, E. 3; beide mit Verweis auf BGE 122 I 203, E. 2f.). Diese Konstel-

lation ist beispielsweise bei der Teilnahme an der ersten Einvernahme klassisch

gegeben: Die Verteidigung erfährt mehr oder weniger kurzfristig von dieser und

muss an dieser teilnehmen, bevor sie Zeit, Gelegenheit und insb. die nötigen In-

formationen hat, um mit Aussicht auf Erfolg ein Gesuch um amtliche Verteidigung

stellen und begründen zu können. Nach dieser Einvernahme kann sie das Gesuch

einreichen und aufgrund der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

muss somit die Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung rückwirkend auch die

Bemühungen vor und anlässlich der ersten Einvernahme umfassen. Etwas anderes

wäre auch nicht einzusehen, ansonsten eine Zweiklassengesellschaft entsteht:

zum einen jene beschuldigten Personen, die sich eine erste Verteidigungstätigkeit

selbst leisten und damit in Anspruch nehmen können, und zum anderen solche, die

das nicht tun können. Das ist aber gerade nicht die Idee, die hinter dem Ausbau

der Verteidigungsrechte und speziell der Einführung der Verteidigung der ersten

Stunde stand, weshalb die Bewilligung der unentgeltlichen Verteidigung auf den

Beginn der Verteidigungstätigkeit zurückwirken muss. Abgedeckt sind damit

Einsätze der Verteidigung ab initio, sofern eine der Voraussetzungen von Art. 132

Abs. 1 StPO gegeben ist, falls nicht (was sich eben, wie gesagt, erst im Verlauf der

ersten Einvernahme klarer ergibt) nimmt die Verteidigung auf eigenes unternehme-

risches Risiko an der Einvernahme teil, sofern nicht andere, komfortablere Lösun-

gen angeboten werden (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf-

prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 132 StPO).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung gutgeheissen, und die amtliche Verteidigung rückwir- kend auf den 1. Januar 2025 eingesetzt. Gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen habe ab diesem Tag ein hinreichender Tatverdacht für einen bandenmässigen Betäubungsmittelhandel bestanden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die amtliche Verteidigung rückwirkend per 3. November 2023 beizuordnen sei. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Verteidigung habe die Staatsanwaltschaft von Gesetzes wegen bereits im Zeit- punkt der Eröffnung der Strafuntersuchung zu prüfen gehabt; dies bedeute, bevor der Beschwerdeführer einlässlich zur Sache befragt worden sei oder man dessen Mobiltelefon durchsucht habe. Man müsse sich für die Beantwortung dieser Frage

E. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass sich nach Eröffnung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer aus Grösse und Betriebsdauer der Anla- ge sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers zunächst keine Hinweise erge- ben hätten, die auf eine qualifizierte Begehung von Betäubungsmitteldelikten hin- gewiesen hätten. Ebenso hätten Hinweise auf bandenmässige Strukturen gefehlt. Daher habe man den Beschwerdeführer vorerst ohne Beizug einer Verteidigung befragt. Die Mitbeschuldigten seien bereits in andere Verfahren involviert gewesen und aufgrund dessen sei bei diesen die Voraussetzung für eine notwendige Vertei- digung bereits früher als gegeben erachtet worden. Erst nach vollständiger Auswer- tung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers im Januar 2025 hätten sich belast- bare Hinweise auf seine Beteiligung an einer weiteren, durch die Mitbeschuldigten betriebenen Indoor-Anlage ergeben. Damit habe sich erstmals der Verdacht auf ei- ne bandenmässige Begehung konkretisiert. Zudem sei der Beschwerdeführer vor- liegend nicht in Untersuchungshaft versetzt worden, womit die Voraussetzungen von Art. 130 Bst. a StPO für eine notwendige Verteidigung nicht gegeben gewesen seien. Bis zum Januar 2025 sei auch nicht davon auszugehen gewesen, dass kon- kret eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohen könnte. Nach den anfäng- lichen Ermittlungsergebnissen sei auch objektiv nicht mit einer überjährigen Frei- heitsstrafe zu rechnen gewesen. Aus einer sachgerechten ex ante Beurteilung ha- be somit auch noch kein Fall Art. 130 Bst. b StPO vorgelegen. Es hätten auch kei- ne Hinweise auf eine Unfähigkeit zur Wahrung der Verfahrensinteressen oder auf die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens bestanden. Die Frage eines per- sönlichen Auftritts der Staatsanwaltschaft vor Gericht habe sich in dieser Verfah- rensphase nicht gestellt. Damit habe auch keine der Voraussetzungen nach Art. 130 Bst. c-e StPO vorgelegen.

E. 5 unweigerlich in die Situation vom 23. Oktober 2023 zurückversetzen, als die Kan- tonspolizei beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung angestrengt, diesen zur Einvernahme auf den Polizeiposten verbracht und ihn hiernach mit den bisheri- gen Ermittlungserkenntnissen konfrontiert habe. Hierbei komme man klar zum Er- gebnis, dass die Staatsanwaltschaft bereits im Zeitpunkt der Untersuchungseröff- nung gegen den Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass die festgestellte Indoor-Hanfanlage von mehreren Personen (ev. bandenmässig organisiert) betrie- ben worden sein könnte. Dass die Staatsanwaltschaft bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer von einem bandenmäs- sigen Betäubungsmittelhandel ausgegangen sei, zeige sich aus dem Umstand, dass den beiden Mitbeschuldigten ab deren Ersteinvernahme eine (notwendige) amtliche Verteidigung beigeordnet worden sei, ohne dass diese vom Beschwerde- führer anlässlich der Ersteinvernahme als Mittäter genannt worden seien. Diese Ungleichbehandlung der Beschuldigten auf Ebene der Verteidigungsrechte sei nicht zu rechtfertigen. Damit sei hinreichend dargetan, dass die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung gegenüber dem Beschwerdeführer min- destens von der relativ entfernten Möglichkeit einer qualifizierten Tatbegehrung und damit einhergehend auf dereinstige Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgegangen sei respektive hätte ausgehen müssen. Die amtliche Ver- teidigung sei rückwirkend per 3. November 2023 anzuordnen.

E. 6 5.

Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die rückwirkende Anordnung

der amtlichen Verteidigung per 1. Januar 2025 durch die Staatsanwaltschaft rech-

tens ist.

Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, die Voraussetzungen der notwendigen Ver-

teidigung von Amtes wegen und in jedem Verfahrensstadium zu prüfen. Bei einer

rückwirkenden Anordnung der amtlichen Verteidigung ist dabei jedoch eine objekti-

ve ex-ante Beurteilung der konkreten Sach- und Verdachtslage im jeweiligen Zeit-

punkt massgebend. Entscheidend kann nicht sein, welche rechtliche Würdigung

sich im Nachhinein als zutreffend erweist, sondern ob bei sachgerechter Betrach-

tung – im vorliegenden Fall beispielsweise – ernsthaft mit einer Freiheitsstrafe von

über einem Jahr gerechnet werden musste. Die Annahme einer notwendigen Ver-

teidigung darf nicht auf eine rückblickende Verschärfung der rechtlichen Würdigung

gestützt werden. Die rein theoretische Möglichkeit einer qualifizierten Tatbegehung

im vorliegenden Fall genügt hierfür offensichtlich nicht.

Wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt ausführt, ergaben sich zu Beginn des

Verfahrens keinerlei Hinweise, dass die Widerhandlung gegen das BetmG qualifi-

ziert begangen worden war. Anlässlich der ersten Einvernahme sagte der Be-

schwerdeführer beispielsweise aus, dass er die Anlage allein betrieben habe und

gelegentliche Helfer nicht gewusst hätten, wobei sie ihm geholfen hätten (delegier-

te Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2023, Z. 71-72, 83-

85, 165, 221-222, 304-305). Zudem betonte er mehrfach, dass er die Produkte aus

Eigeninteresse und zum Eigenkonsum angebaut habe (delegierte Einvernahme mit

dem Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2023, Z. 95-96, 100-101, 217-219, 333-

337). Auch die vom Beschwerdeführer angegebene Menge von sechs Kilogramm

Cannabis (delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 23. Oktober

2023, Z. 276, 323) sowie die geltend gemachten Einnahmen von CHF 24'000.00

(delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2023,

Z. 326) liessen nicht auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG

schliessen, zumal gemäss Rechtsprechung ein Umsatz ab CHF 100'000.00 resp.

ein Gewinn ab CHF 10'000.00 als «gross» im Sinne des Gesetzes gelten (BGE

129 IV 188, E. 3.1, Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar

2021, E. 2.2.1 und 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).

Zudem wurde auch im Durchsuchungsbefehl vom 26. Februar 2024 als die Durch-

suchung veranlassender Grund eine Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne

von Art. 19 Abs. 1 BetmG angegeben.

Betrachtet man die konkreten Umstände, wird klar, dass die Staatsanwaltschaft zu

Beginn der Untersuchung noch nicht von einem qualifizierten Betäubungsmittelde-

likt ausgehen musste. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die den Mitbeschul-

digten beigeordneten amtlichen Verteidigungen vermag daran nichts zu ändern.

Die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung sind für jede beschuldigte

Person individuell anhand der gegen sie bestehenden konkreten Verdachtslage zu

prüfen. Dass bei Mitbeschuldigten – etwa aufgrund anderer hängiger Verfahren –

eine notwendige Verteidigung bejaht wurde, begründet allein keinen Anspruch des

Beschwerdeführers auf gleiche Behandlung, zumal im damaligen Verfahrensstand

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

E. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
  4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 345 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 14. Juli 2025 (BJS 23 24872)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (BJS 23 24872) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR: 812.121). Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 hiess die Staatsanwalt- schaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ gut und setzte Letzteren rückwirkend per 1. Januar 2025 als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14.07.2025 sei aufzuheben und der Unterzeichnende sei dem Beschwerdeführer im Verfahren BJS 23 24872 rückwirkend per 03.11.2023 als amtlicher Vertei- diger beizuordnen.

- unter Kosten und Entschädigungsfolge - Am 5. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach einmaliger Fristerstreckung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellung- nahme vom 2. September 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. September 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und teilte zudem mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die zeitlich beschränkte Rückwirkung der amtlichen Verteidigung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 130 StPO muss eine beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als zehn Ta- ge gedauert hat (Bst. a), wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, ei- ne freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Bst. b), wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetz- liche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Bst. c), wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (Bst. d) oder wenn ein abgekürztes Verfahren nach Art. 358-362 StPO durchgeführt wird (Bst. e). Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche

3 Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Per- son ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatell- fall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Frei- heitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Ta- gessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 3.2 Mit Art. 132 StPO wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts «namentlich» aus- serdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Krite- rien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die be- schuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berück- sichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls not- wendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festge- halten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtli- chen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die In- teressen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen; zuletzt Urteil 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1). 3.3 Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Be- tracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen). Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwalt- lich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachli- che Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f. mit Hinweisen). Auch vermag der blosse Umstand, dass Laien nicht über dasselbe Fachwissen wie Rechtsanwälte verfügen, die amtliche Verteidigung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, hat der Gesetzgeber sie doch gerade nicht in allen Fällen der Strafverfolgung vorgesehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_68/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 7B_935/2023 vom

28. August 2024 E. 2.1 und 2.3). 3.4 Nach der ersten Einvernahme kann abgeschätzt werden, ob die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung gegeben sind und ein entsprechendes Gesuch um

4 Bewilligung derselben gestellt, begründet und beurteilt werden kann. Das Bundes- gericht hat festgehalten, dass im Rahmen der verfassungsrechtlichen Minimalga- rantien der verfassungsmässige Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Verteidigung sich grundsätzlich nur auf die Zukunft bezieht; auf bereits entstandene Kosten erstreckt er sich nur, soweit sie sich aus anwaltschaftlichen Leistungen er- geben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt wird. Eine darüberhinausge- hende Rückwirkung kommt höchstens dann ausnahmsweise in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozess- handlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_20/2024 vom 29. Mai 2024, E. 9.2.2 und 7B_50/2023 vom 30. November 2023, E. 3; beide mit Verweis auf BGE 122 I 203, E. 2f.). Diese Konstel- lation ist beispielsweise bei der Teilnahme an der ersten Einvernahme klassisch gegeben: Die Verteidigung erfährt mehr oder weniger kurzfristig von dieser und muss an dieser teilnehmen, bevor sie Zeit, Gelegenheit und insb. die nötigen In- formationen hat, um mit Aussicht auf Erfolg ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen und begründen zu können. Nach dieser Einvernahme kann sie das Gesuch einreichen und aufgrund der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss somit die Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung rückwirkend auch die Bemühungen vor und anlässlich der ersten Einvernahme umfassen. Etwas anderes wäre auch nicht einzusehen, ansonsten eine Zweiklassengesellschaft entsteht: zum einen jene beschuldigten Personen, die sich eine erste Verteidigungstätigkeit selbst leisten und damit in Anspruch nehmen können, und zum anderen solche, die das nicht tun können. Das ist aber gerade nicht die Idee, die hinter dem Ausbau der Verteidigungsrechte und speziell der Einführung der Verteidigung der ersten Stunde stand, weshalb die Bewilligung der unentgeltlichen Verteidigung auf den Beginn der Verteidigungstätigkeit zurückwirken muss. Abgedeckt sind damit Einsätze der Verteidigung ab initio, sofern eine der Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 StPO gegeben ist, falls nicht (was sich eben, wie gesagt, erst im Verlauf der ersten Einvernahme klarer ergibt) nimmt die Verteidigung auf eigenes unternehme- risches Risiko an der Einvernahme teil, sofern nicht andere, komfortablere Lösun- gen angeboten werden (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 132 StPO). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung gutgeheissen, und die amtliche Verteidigung rückwir- kend auf den 1. Januar 2025 eingesetzt. Gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen habe ab diesem Tag ein hinreichender Tatverdacht für einen bandenmässigen Betäubungsmittelhandel bestanden. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die amtliche Verteidigung rückwirkend per 3. November 2023 beizuordnen sei. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Verteidigung habe die Staatsanwaltschaft von Gesetzes wegen bereits im Zeit- punkt der Eröffnung der Strafuntersuchung zu prüfen gehabt; dies bedeute, bevor der Beschwerdeführer einlässlich zur Sache befragt worden sei oder man dessen Mobiltelefon durchsucht habe. Man müsse sich für die Beantwortung dieser Frage

5 unweigerlich in die Situation vom 23. Oktober 2023 zurückversetzen, als die Kan- tonspolizei beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung angestrengt, diesen zur Einvernahme auf den Polizeiposten verbracht und ihn hiernach mit den bisheri- gen Ermittlungserkenntnissen konfrontiert habe. Hierbei komme man klar zum Er- gebnis, dass die Staatsanwaltschaft bereits im Zeitpunkt der Untersuchungseröff- nung gegen den Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass die festgestellte Indoor-Hanfanlage von mehreren Personen (ev. bandenmässig organisiert) betrie- ben worden sein könnte. Dass die Staatsanwaltschaft bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer von einem bandenmäs- sigen Betäubungsmittelhandel ausgegangen sei, zeige sich aus dem Umstand, dass den beiden Mitbeschuldigten ab deren Ersteinvernahme eine (notwendige) amtliche Verteidigung beigeordnet worden sei, ohne dass diese vom Beschwerde- führer anlässlich der Ersteinvernahme als Mittäter genannt worden seien. Diese Ungleichbehandlung der Beschuldigten auf Ebene der Verteidigungsrechte sei nicht zu rechtfertigen. Damit sei hinreichend dargetan, dass die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung gegenüber dem Beschwerdeführer min- destens von der relativ entfernten Möglichkeit einer qualifizierten Tatbegehrung und damit einhergehend auf dereinstige Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgegangen sei respektive hätte ausgehen müssen. Die amtliche Ver- teidigung sei rückwirkend per 3. November 2023 anzuordnen. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass sich nach Eröffnung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer aus Grösse und Betriebsdauer der Anla- ge sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers zunächst keine Hinweise erge- ben hätten, die auf eine qualifizierte Begehung von Betäubungsmitteldelikten hin- gewiesen hätten. Ebenso hätten Hinweise auf bandenmässige Strukturen gefehlt. Daher habe man den Beschwerdeführer vorerst ohne Beizug einer Verteidigung befragt. Die Mitbeschuldigten seien bereits in andere Verfahren involviert gewesen und aufgrund dessen sei bei diesen die Voraussetzung für eine notwendige Vertei- digung bereits früher als gegeben erachtet worden. Erst nach vollständiger Auswer- tung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers im Januar 2025 hätten sich belast- bare Hinweise auf seine Beteiligung an einer weiteren, durch die Mitbeschuldigten betriebenen Indoor-Anlage ergeben. Damit habe sich erstmals der Verdacht auf ei- ne bandenmässige Begehung konkretisiert. Zudem sei der Beschwerdeführer vor- liegend nicht in Untersuchungshaft versetzt worden, womit die Voraussetzungen von Art. 130 Bst. a StPO für eine notwendige Verteidigung nicht gegeben gewesen seien. Bis zum Januar 2025 sei auch nicht davon auszugehen gewesen, dass kon- kret eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohen könnte. Nach den anfäng- lichen Ermittlungsergebnissen sei auch objektiv nicht mit einer überjährigen Frei- heitsstrafe zu rechnen gewesen. Aus einer sachgerechten ex ante Beurteilung ha- be somit auch noch kein Fall Art. 130 Bst. b StPO vorgelegen. Es hätten auch kei- ne Hinweise auf eine Unfähigkeit zur Wahrung der Verfahrensinteressen oder auf die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens bestanden. Die Frage eines per- sönlichen Auftritts der Staatsanwaltschaft vor Gericht habe sich in dieser Verfah- rensphase nicht gestellt. Damit habe auch keine der Voraussetzungen nach Art. 130 Bst. c-e StPO vorgelegen.

6 5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die rückwirkende Anordnung der amtlichen Verteidigung per 1. Januar 2025 durch die Staatsanwaltschaft rech- tens ist. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, die Voraussetzungen der notwendigen Ver- teidigung von Amtes wegen und in jedem Verfahrensstadium zu prüfen. Bei einer rückwirkenden Anordnung der amtlichen Verteidigung ist dabei jedoch eine objekti- ve ex-ante Beurteilung der konkreten Sach- und Verdachtslage im jeweiligen Zeit- punkt massgebend. Entscheidend kann nicht sein, welche rechtliche Würdigung sich im Nachhinein als zutreffend erweist, sondern ob bei sachgerechter Betrach- tung – im vorliegenden Fall beispielsweise – ernsthaft mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr gerechnet werden musste. Die Annahme einer notwendigen Ver- teidigung darf nicht auf eine rückblickende Verschärfung der rechtlichen Würdigung gestützt werden. Die rein theoretische Möglichkeit einer qualifizierten Tatbegehung im vorliegenden Fall genügt hierfür offensichtlich nicht. Wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt ausführt, ergaben sich zu Beginn des Verfahrens keinerlei Hinweise, dass die Widerhandlung gegen das BetmG qualifi- ziert begangen worden war. Anlässlich der ersten Einvernahme sagte der Be- schwerdeführer beispielsweise aus, dass er die Anlage allein betrieben habe und gelegentliche Helfer nicht gewusst hätten, wobei sie ihm geholfen hätten (delegier- te Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2023, Z. 71-72, 83- 85, 165, 221-222, 304-305). Zudem betonte er mehrfach, dass er die Produkte aus Eigeninteresse und zum Eigenkonsum angebaut habe (delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2023, Z. 95-96, 100-101, 217-219, 333- 337). Auch die vom Beschwerdeführer angegebene Menge von sechs Kilogramm Cannabis (delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2023, Z. 276, 323) sowie die geltend gemachten Einnahmen von CHF 24'000.00 (delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2023, Z. 326) liessen nicht auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG schliessen, zumal gemäss Rechtsprechung ein Umsatz ab CHF 100'000.00 resp. ein Gewinn ab CHF 10'000.00 als «gross» im Sinne des Gesetzes gelten (BGE 129 IV 188, E. 3.1, Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021, E. 2.2.1 und 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Zudem wurde auch im Durchsuchungsbefehl vom 26. Februar 2024 als die Durch- suchung veranlassender Grund eine Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG angegeben. Betrachtet man die konkreten Umstände, wird klar, dass die Staatsanwaltschaft zu Beginn der Untersuchung noch nicht von einem qualifizierten Betäubungsmittelde- likt ausgehen musste. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die den Mitbeschul- digten beigeordneten amtlichen Verteidigungen vermag daran nichts zu ändern. Die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung sind für jede beschuldigte Person individuell anhand der gegen sie bestehenden konkreten Verdachtslage zu prüfen. Dass bei Mitbeschuldigten – etwa aufgrund anderer hängiger Verfahren – eine notwendige Verteidigung bejaht wurde, begründet allein keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf gleiche Behandlung, zumal im damaligen Verfahrensstand

7 keinerlei Hinweise vorlagen, dass er an den anderen hängigen Verfahren gegen die beiden Mitbeschuldigten beteiligt war. Andere Gründe für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO lagen beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht vor. Insbesondere befand er sich zu keinem Zeitpunkt in Untersuchungshaft (Bst. a) und es bestanden weder Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit zur Wahrung seiner Verfahrensinteressen noch für besondere prozessuale Konstellationen im Sinne von Bst. c-e von Art. 130 StPO. Entspre- chendes macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 6. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.