Sachverhalt
unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom
25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsge- schäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich- ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, macht sich nach Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR. 311.0) straf- bar. 4.3 Gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswer-
5 te beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderun- gen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 4.4 Gemäss Art. 164 Abs. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachli- chen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 4.5 Gemäss Art. 165 Abs. 1 macht sich durch Misswirtschaft strafbar, wer in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, namentlich durch ungenügende Kapitalausschüt- tung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Ge- währen oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Über- schuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlim- mert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausge- stellt worden ist. 4.6 Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bi- lanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust- schein ausgestellt worden ist, der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB strafbar. 4.7 Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfal- lene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, der Bevorzugung eines Gläubigers nach Art. 167 StGB strafbar. 5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Tatverdacht im Wesentlichen damit, der Beschuldigte sei Ideengeber der Gründung der E.________ gewesen, habe den später schädigenden Kooperationsvertrag ausgearbeitet und unterzeichnet und sei aufgrund seines universitären Hintergrunds im Bereich der Wirtschaftswissenschaf- ten als eigentlicher «Kopf» hinter den Vorgängen anzusehen. Zudem wird geltend gemacht, er habe trotz formellen Ausscheidens weiterhin Einfluss auf die Gesell- schaft ausgeübt und sei zumindest als Mittäter oder Gehilfe an den späteren delik- tischen Handlungen beteiligt gewesen. Seine Aussagen seien nicht als glaubhaft zu qualifizieren, da sie allesamt Schutzbehauptungen seien. Demgegenüber stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, es fehlten jegliche Hinweise auf
6 eine fortdauernde Einflussnahme des Beschuldigten nach seinem Ausscheiden als Organ. Letzteres trifft zu. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit Tagesregister-Datum vom 13. März 2019 als Organ der E.________ ausschied. Die für die strafrechtliche Beurteilung massgeblichen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Konkurs ereig- neten sich erst deutlich später. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldig- te in der Zwischenzeit weiterhin in massgeblicher Weise auf die Geschäftsführung der E.________ eingewirkt hätte und damit als faktisches Organ zu qualifizieren wäre, sind nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin erschöpfen sich in reiner Spekulation. Die Begründung des Beschuldigten, er habe nicht mehr mit den Gebrüdern und seinem Stiefvater zusammenarbeiten kön- nen, erscheint ohne Weiteres plausibel (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Be- schuldigten vom 4. August 2021, Z. 299-304). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände vermögen keinen anderen Schluss zu bewirken. Dass der Beschuldigte den Kooperationsvertrag während seiner damaligen Organstellung mitunterzeichnete, ist unbestritten, lässt jedoch keine Rückschlüsse auf eine spätere Einflussnahme zu – zumal er damals im In- teresse der E.________ zu handeln hatte. Gleiches gilt hinsichtlich seiner fami- liären Beziehung zum im parallel geführten Verfahren beschuldigten Stiefvater. Daraus allein kann weder auf eine fortdauernde Tätigkeit noch auf eine strafrecht- lich relevante Tatbeteiligung geschlossen werden. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, der Beschuldigte müsse aufgrund seines universitären Abschlusses im Bereich der Wirtschaftswissenschaften der ei- gentliche Urheber der fraglichen Handlungen gewesen sein, begibt sie sich in eine reine Mutmassung, die durch keinerlei objektive Hinweise gestützt wird. Strafpro- zessual vermag ein solcher Umstand keinen Tatverdacht zu begründen. Auch die weiteren Vorbringen, wonach der Konkurs der E.________ bereits früh- zeitig geplant gewesen sei und der Kooperationsvertrag einen entsprechenden Vorbereitungsschritt dargestellt habe, bleiben unsubstantiiert und finden in den Ak- ten keine Stütze. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern ein mehrere Jahre vor der Konkurseröffnung abgeschlossener Vertrag als gezielte Vorbereitungshandlung qualifiziert werden könnte. Insgesamt beschränken sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin damit auf Vermutungen, ohne dass konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, die auf eine straf- rechtlich relevante Beteiligung des Beschuldigten im massgeblichen Zeitpunkt schliessen lassen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmit-
7 tel nicht eingetreten wird. In Anbetracht ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2 Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, wodurch ihm keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden sind.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - Stv. Leitender Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 20. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 27. Juni 2025 aufzuheben und eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachtes auf we- gen betrügerischen Konkurses, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, unge- treuer Geschäftsbesorgung, Bevorzugung eines Gläubigers, Misswirtschaft und evtl., weitere De- likte, begangen im Zusammenhang mit der E.________ vor dem Konkurs, einzuleiten.
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gele- genheit zur Stellungnahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 18. Juli 2025 bean- tragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf eingetreten werden könne. Mit Verfügung vom 11. August 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme und teilte mit, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht hat vernehmen lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Am 21. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein.
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – vorbehältlich des Nach- folgenden – einzutreten.
E. 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Be- schwerdeführerin ist als mutmasslich Geschädigte grundsätzlich zur Beschwerde- führung legitimiert. Ausgenommen hiervon ist jedoch der angezeigte Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E.________ Als deren Gläubigerin ist die Beschwerdeführerin – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stel- lungnahme korrekt ausführt – nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen.
3 Insoweit fehlt es ihr an der erforderlichen Beschwerdelegitimation, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht einzutreten ist. Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach sie nicht nur als Gläubigerin geschädigt worden sei. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt das Vermögen der geschädigten Gesell- schaft, welches über Vertrauensmissbrauch angegriffen wird (NIGGLI, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 9 zu Art. 158). Vorliegend betrifft dies (wenn überhaupt) das Vermögen der E.________
– an welchem die Beschwerdeführerin als Drittperson nicht unmittelbar berechtigt ist.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihren Schlussbemerkungen vom 21. August 2025 ihre Anträge dahingehend ergänzt, dass die Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten auch im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin selbst einzuleiten ist. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nach Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann. Die Anpassung im Sinne einer Erweiterung des Antrages erfolgte nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist und damit offensichtlich verspätet. Diese Anpassung ist demnach für das Be- schwerdeverfahren unbeachtlich.
E. 2.4 Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand; dieser wird durch dieses bestimmt und begrenzt. Soweit die Beschwerdeführerin über die mit der Nichtanhandnahmeverfügung ab- gehandelten Delikte hinaus eine ungetreue Geschäftsbesorgung zu ihrem Nachteil geltend macht, geht dies über das Anfechtungsobjekt hinaus. Ihre fristgerecht ge- stellten Anträge beschränken sich auf die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Delikten im Zusammenhang mit der E.________ vor dem Konkurs. Auf entsprechende Vorbringen ist ebenfalls nicht einzutreten. Gleiches gilt für die Ausführungen betreffend die F.________, welche ebenfalls ausserhalb des durch das Anfechtungsobjekt und die Anträge bestimmten Streit- gegenstandes liegen. Nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind sodann die Ausführungen der Be- schwerdeführerin, wonach bereits zu einem früheren Zeitpunkt Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet worden sei. Zu beurteilen ist vorliegend einzig, ob die Nichtanhandnahme in Bezug auf die Strafanzeige vom 22. Mai 2025 rechtmässig erfolgte. Allfällige frühere Anzeigen und deren Behandlung durch die Staatsanwalt- schaft sind demgegenüber nicht Verfahrensgegenstand.
E. 3.1 Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, dass das Straf- verfahren W 20 249 gegen sämtliche ihrer restlichen und faktischen Organe, darun- ter auch den Beschuldigten, auszuweiten sei.
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt:
4 Als Täter bei den Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten kommen namentlich der Schuldner selbst sowie Organe von juristischen Personen und Gesellschaften in Betracht, gegen die sich die Zwangs- vollstreckung richtet. Auch bei der hierzu - in überschneidender Idealkonkurrenz (BGE 117 IV 259 E.
6) stehenden - ungetreuen Geschäftsbesorgung ist Geschäftsführerstellung vorausgesetzt. Gemäss Handelsregister war A.________ vom 24.07.2018 bis am 13.03.2019 bei der E.________ als Präsident des Verwaltungsrates eingetragen. Die Bilanz der E.________ wurde am 22.09.2020 (Postaufgabe: 24.09.2020) deponiert und der Konkurs am 12.10.2020 über die Gesellschaft eröffnet. Damit hatte er im Zeitraum, als die inkriminierten Handlungen im Vorfeld des Konkurses (insb. die umstrittenen Rückstellungen sowie die Übertragung von Aktiven unmittelbar vor dem Konkurs) statt- fanden augenscheinlich keine Organstellung mehr. Auch der Vorwurf der Unterlassung der Buch- führung, fällt bei A.________ - wie auch bei den anderen Beschuldigten - ausser Betracht, da die E.________ in einer Art und Weise Buch führte, die es einem Experten ermöglichte, sich innert nützli- cher Frist einen Überblick über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse zu verschaffen. So war es der G.________ möglich, die Bilanz per 08.09.2020 zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten zu prüfen. Die fraglichen Straftatbestände sind eindeutig nicht erfüllt, weshalb die sinngemässe Strafanzeige ge- gen A.________ vom 22.05.2025 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand zu neh- men ist.
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom
25. Oktober 2017 E. 2.2.2).
E. 4.2 Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsge- schäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich- ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, macht sich nach Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR. 311.0) straf- bar.
E. 4.3 Gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswer-
5 te beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderun- gen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
E. 4.4 Gemäss Art. 164 Abs. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachli- chen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
E. 4.5 Gemäss Art. 165 Abs. 1 macht sich durch Misswirtschaft strafbar, wer in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, namentlich durch ungenügende Kapitalausschüt- tung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Ge- währen oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Über- schuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlim- mert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausge- stellt worden ist.
E. 4.6 Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bi- lanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust- schein ausgestellt worden ist, der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB strafbar.
E. 4.7 Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfal- lene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, der Bevorzugung eines Gläubigers nach Art. 167 StGB strafbar.
E. 5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Tatverdacht im Wesentlichen damit, der Beschuldigte sei Ideengeber der Gründung der E.________ gewesen, habe den später schädigenden Kooperationsvertrag ausgearbeitet und unterzeichnet und sei aufgrund seines universitären Hintergrunds im Bereich der Wirtschaftswissenschaf- ten als eigentlicher «Kopf» hinter den Vorgängen anzusehen. Zudem wird geltend gemacht, er habe trotz formellen Ausscheidens weiterhin Einfluss auf die Gesell- schaft ausgeübt und sei zumindest als Mittäter oder Gehilfe an den späteren delik- tischen Handlungen beteiligt gewesen. Seine Aussagen seien nicht als glaubhaft zu qualifizieren, da sie allesamt Schutzbehauptungen seien. Demgegenüber stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, es fehlten jegliche Hinweise auf
6 eine fortdauernde Einflussnahme des Beschuldigten nach seinem Ausscheiden als Organ. Letzteres trifft zu. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit Tagesregister-Datum vom 13. März 2019 als Organ der E.________ ausschied. Die für die strafrechtliche Beurteilung massgeblichen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Konkurs ereig- neten sich erst deutlich später. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldig- te in der Zwischenzeit weiterhin in massgeblicher Weise auf die Geschäftsführung der E.________ eingewirkt hätte und damit als faktisches Organ zu qualifizieren wäre, sind nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin erschöpfen sich in reiner Spekulation. Die Begründung des Beschuldigten, er habe nicht mehr mit den Gebrüdern und seinem Stiefvater zusammenarbeiten kön- nen, erscheint ohne Weiteres plausibel (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Be- schuldigten vom 4. August 2021, Z. 299-304). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände vermögen keinen anderen Schluss zu bewirken. Dass der Beschuldigte den Kooperationsvertrag während seiner damaligen Organstellung mitunterzeichnete, ist unbestritten, lässt jedoch keine Rückschlüsse auf eine spätere Einflussnahme zu – zumal er damals im In- teresse der E.________ zu handeln hatte. Gleiches gilt hinsichtlich seiner fami- liären Beziehung zum im parallel geführten Verfahren beschuldigten Stiefvater. Daraus allein kann weder auf eine fortdauernde Tätigkeit noch auf eine strafrecht- lich relevante Tatbeteiligung geschlossen werden. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, der Beschuldigte müsse aufgrund seines universitären Abschlusses im Bereich der Wirtschaftswissenschaften der ei- gentliche Urheber der fraglichen Handlungen gewesen sein, begibt sie sich in eine reine Mutmassung, die durch keinerlei objektive Hinweise gestützt wird. Strafpro- zessual vermag ein solcher Umstand keinen Tatverdacht zu begründen. Auch die weiteren Vorbringen, wonach der Konkurs der E.________ bereits früh- zeitig geplant gewesen sei und der Kooperationsvertrag einen entsprechenden Vorbereitungsschritt dargestellt habe, bleiben unsubstantiiert und finden in den Ak- ten keine Stütze. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern ein mehrere Jahre vor der Konkurseröffnung abgeschlossener Vertrag als gezielte Vorbereitungshandlung qualifiziert werden könnte. Insgesamt beschränken sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin damit auf Vermutungen, ohne dass konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, die auf eine straf- rechtlich relevante Beteiligung des Beschuldigten im massgeblichen Zeitpunkt schliessen lassen.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 7 tel nicht eingetreten wird. In Anbetracht ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmit-
E. 7.2 Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, wodurch ihm keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden sind.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - Stv. Leitender Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 20. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
Dispositiv
- Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der B.________ ag (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter) initiierte Strafverfahren wegen betrügerischen Konkurses, evtl. Gläubigerschä- digung durch Vermögensminderung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Bevorzu- gung eines Gläubigers, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung nicht an die Hand. Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 7. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer) und stellte folgende Anträge:
- Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 27. Juni 2025 aufzuheben und eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachtes auf we- gen betrügerischen Konkurses, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, unge- treuer Geschäftsbesorgung, Bevorzugung eines Gläubigers, Misswirtschaft und evtl., weitere De- likte, begangen im Zusammenhang mit der E.________ vor dem Konkurs, einzuleiten.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gele- genheit zur Stellungnahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 18. Juli 2025 bean- tragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf eingetreten werden könne. Mit Verfügung vom 11. August 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme und teilte mit, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht hat vernehmen lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Am 21. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein.
- 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – vorbehältlich des Nach- folgenden – einzutreten. 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Be- schwerdeführerin ist als mutmasslich Geschädigte grundsätzlich zur Beschwerde- führung legitimiert. Ausgenommen hiervon ist jedoch der angezeigte Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E.________ Als deren Gläubigerin ist die Beschwerdeführerin – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stel- lungnahme korrekt ausführt – nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen. 3 Insoweit fehlt es ihr an der erforderlichen Beschwerdelegitimation, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht einzutreten ist. Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach sie nicht nur als Gläubigerin geschädigt worden sei. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt das Vermögen der geschädigten Gesell- schaft, welches über Vertrauensmissbrauch angegriffen wird (NIGGLI, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 9 zu Art. 158). Vorliegend betrifft dies (wenn überhaupt) das Vermögen der E.________ – an welchem die Beschwerdeführerin als Drittperson nicht unmittelbar berechtigt ist. 2.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihren Schlussbemerkungen vom 21. August 2025 ihre Anträge dahingehend ergänzt, dass die Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten auch im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin selbst einzuleiten ist. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nach Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann. Die Anpassung im Sinne einer Erweiterung des Antrages erfolgte nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist und damit offensichtlich verspätet. Diese Anpassung ist demnach für das Be- schwerdeverfahren unbeachtlich. 2.4 Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand; dieser wird durch dieses bestimmt und begrenzt. Soweit die Beschwerdeführerin über die mit der Nichtanhandnahmeverfügung ab- gehandelten Delikte hinaus eine ungetreue Geschäftsbesorgung zu ihrem Nachteil geltend macht, geht dies über das Anfechtungsobjekt hinaus. Ihre fristgerecht ge- stellten Anträge beschränken sich auf die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Delikten im Zusammenhang mit der E.________ vor dem Konkurs. Auf entsprechende Vorbringen ist ebenfalls nicht einzutreten. Gleiches gilt für die Ausführungen betreffend die F.________, welche ebenfalls ausserhalb des durch das Anfechtungsobjekt und die Anträge bestimmten Streit- gegenstandes liegen. Nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind sodann die Ausführungen der Be- schwerdeführerin, wonach bereits zu einem früheren Zeitpunkt Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet worden sei. Zu beurteilen ist vorliegend einzig, ob die Nichtanhandnahme in Bezug auf die Strafanzeige vom 22. Mai 2025 rechtmässig erfolgte. Allfällige frühere Anzeigen und deren Behandlung durch die Staatsanwalt- schaft sind demgegenüber nicht Verfahrensgegenstand.
- 3.1 Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, dass das Straf- verfahren W 20 249 gegen sämtliche ihrer restlichen und faktischen Organe, darun- ter auch den Beschuldigten, auszuweiten sei. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt: 4 Als Täter bei den Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten kommen namentlich der Schuldner selbst sowie Organe von juristischen Personen und Gesellschaften in Betracht, gegen die sich die Zwangs- vollstreckung richtet. Auch bei der hierzu - in überschneidender Idealkonkurrenz (BGE 117 IV 259 E. 6) stehenden - ungetreuen Geschäftsbesorgung ist Geschäftsführerstellung vorausgesetzt. Gemäss Handelsregister war A.________ vom 24.07.2018 bis am 13.03.2019 bei der E.________ als Präsident des Verwaltungsrates eingetragen. Die Bilanz der E.________ wurde am 22.09.2020 (Postaufgabe: 24.09.2020) deponiert und der Konkurs am 12.10.2020 über die Gesellschaft eröffnet. Damit hatte er im Zeitraum, als die inkriminierten Handlungen im Vorfeld des Konkurses (insb. die umstrittenen Rückstellungen sowie die Übertragung von Aktiven unmittelbar vor dem Konkurs) statt- fanden augenscheinlich keine Organstellung mehr. Auch der Vorwurf der Unterlassung der Buch- führung, fällt bei A.________ - wie auch bei den anderen Beschuldigten - ausser Betracht, da die E.________ in einer Art und Weise Buch führte, die es einem Experten ermöglichte, sich innert nützli- cher Frist einen Überblick über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse zu verschaffen. So war es der G.________ möglich, die Bilanz per 08.09.2020 zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten zu prüfen. Die fraglichen Straftatbestände sind eindeutig nicht erfüllt, weshalb die sinngemässe Strafanzeige ge- gen A.________ vom 22.05.2025 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand zu neh- men ist.
- 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom
- Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsge- schäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich- ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, macht sich nach Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR. 311.0) straf- bar. 4.3 Gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswer- 5 te beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderun- gen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 4.4 Gemäss Art. 164 Abs. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachli- chen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 4.5 Gemäss Art. 165 Abs. 1 macht sich durch Misswirtschaft strafbar, wer in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, namentlich durch ungenügende Kapitalausschüt- tung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Ge- währen oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Über- schuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlim- mert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausge- stellt worden ist. 4.6 Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bi- lanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust- schein ausgestellt worden ist, der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB strafbar. 4.7 Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfal- lene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, der Bevorzugung eines Gläubigers nach Art. 167 StGB strafbar.
- Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Tatverdacht im Wesentlichen damit, der Beschuldigte sei Ideengeber der Gründung der E.________ gewesen, habe den später schädigenden Kooperationsvertrag ausgearbeitet und unterzeichnet und sei aufgrund seines universitären Hintergrunds im Bereich der Wirtschaftswissenschaf- ten als eigentlicher «Kopf» hinter den Vorgängen anzusehen. Zudem wird geltend gemacht, er habe trotz formellen Ausscheidens weiterhin Einfluss auf die Gesell- schaft ausgeübt und sei zumindest als Mittäter oder Gehilfe an den späteren delik- tischen Handlungen beteiligt gewesen. Seine Aussagen seien nicht als glaubhaft zu qualifizieren, da sie allesamt Schutzbehauptungen seien. Demgegenüber stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, es fehlten jegliche Hinweise auf 6 eine fortdauernde Einflussnahme des Beschuldigten nach seinem Ausscheiden als Organ. Letzteres trifft zu. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit Tagesregister-Datum vom 13. März 2019 als Organ der E.________ ausschied. Die für die strafrechtliche Beurteilung massgeblichen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Konkurs ereig- neten sich erst deutlich später. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldig- te in der Zwischenzeit weiterhin in massgeblicher Weise auf die Geschäftsführung der E.________ eingewirkt hätte und damit als faktisches Organ zu qualifizieren wäre, sind nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin erschöpfen sich in reiner Spekulation. Die Begründung des Beschuldigten, er habe nicht mehr mit den Gebrüdern und seinem Stiefvater zusammenarbeiten kön- nen, erscheint ohne Weiteres plausibel (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Be- schuldigten vom 4. August 2021, Z. 299-304). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände vermögen keinen anderen Schluss zu bewirken. Dass der Beschuldigte den Kooperationsvertrag während seiner damaligen Organstellung mitunterzeichnete, ist unbestritten, lässt jedoch keine Rückschlüsse auf eine spätere Einflussnahme zu – zumal er damals im In- teresse der E.________ zu handeln hatte. Gleiches gilt hinsichtlich seiner fami- liären Beziehung zum im parallel geführten Verfahren beschuldigten Stiefvater. Daraus allein kann weder auf eine fortdauernde Tätigkeit noch auf eine strafrecht- lich relevante Tatbeteiligung geschlossen werden. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, der Beschuldigte müsse aufgrund seines universitären Abschlusses im Bereich der Wirtschaftswissenschaften der ei- gentliche Urheber der fraglichen Handlungen gewesen sein, begibt sie sich in eine reine Mutmassung, die durch keinerlei objektive Hinweise gestützt wird. Strafpro- zessual vermag ein solcher Umstand keinen Tatverdacht zu begründen. Auch die weiteren Vorbringen, wonach der Konkurs der E.________ bereits früh- zeitig geplant gewesen sei und der Kooperationsvertrag einen entsprechenden Vorbereitungsschritt dargestellt habe, bleiben unsubstantiiert und finden in den Ak- ten keine Stütze. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern ein mehrere Jahre vor der Konkurseröffnung abgeschlossener Vertrag als gezielte Vorbereitungshandlung qualifiziert werden könnte. Insgesamt beschränken sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin damit auf Vermutungen, ohne dass konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, die auf eine straf- rechtlich relevante Beteiligung des Beschuldigten im massgeblichen Zeitpunkt schliessen lassen.
- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmit- 7 tel nicht eingetreten wird. In Anbetracht ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2 Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, wodurch ihm keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden sind. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
- Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - Stv. Leitender Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 320 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern B.________ ag v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen betrügerischen Konkurses, evtl. Gläubiger- schädigung durch Vermögensminderung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 27. Juni 2025 (W 25 135)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der B.________ ag (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter) initiierte Strafverfahren wegen betrügerischen Konkurses, evtl. Gläubigerschä- digung durch Vermögensminderung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Bevorzu- gung eines Gläubigers, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung nicht an die Hand. Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 7. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer) und stellte folgende Anträge:
1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 27. Juni 2025 aufzuheben und eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachtes auf we- gen betrügerischen Konkurses, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, unge- treuer Geschäftsbesorgung, Bevorzugung eines Gläubigers, Misswirtschaft und evtl., weitere De- likte, begangen im Zusammenhang mit der E.________ vor dem Konkurs, einzuleiten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gele- genheit zur Stellungnahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 18. Juli 2025 bean- tragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf eingetreten werden könne. Mit Verfügung vom 11. August 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme und teilte mit, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht hat vernehmen lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Am 21. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – vorbehältlich des Nach- folgenden – einzutreten. 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Be- schwerdeführerin ist als mutmasslich Geschädigte grundsätzlich zur Beschwerde- führung legitimiert. Ausgenommen hiervon ist jedoch der angezeigte Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E.________ Als deren Gläubigerin ist die Beschwerdeführerin – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stel- lungnahme korrekt ausführt – nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen.
3 Insoweit fehlt es ihr an der erforderlichen Beschwerdelegitimation, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht einzutreten ist. Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach sie nicht nur als Gläubigerin geschädigt worden sei. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt das Vermögen der geschädigten Gesell- schaft, welches über Vertrauensmissbrauch angegriffen wird (NIGGLI, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 9 zu Art. 158). Vorliegend betrifft dies (wenn überhaupt) das Vermögen der E.________
– an welchem die Beschwerdeführerin als Drittperson nicht unmittelbar berechtigt ist. 2.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihren Schlussbemerkungen vom 21. August 2025 ihre Anträge dahingehend ergänzt, dass die Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten auch im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin selbst einzuleiten ist. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nach Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann. Die Anpassung im Sinne einer Erweiterung des Antrages erfolgte nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist und damit offensichtlich verspätet. Diese Anpassung ist demnach für das Be- schwerdeverfahren unbeachtlich. 2.4 Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand; dieser wird durch dieses bestimmt und begrenzt. Soweit die Beschwerdeführerin über die mit der Nichtanhandnahmeverfügung ab- gehandelten Delikte hinaus eine ungetreue Geschäftsbesorgung zu ihrem Nachteil geltend macht, geht dies über das Anfechtungsobjekt hinaus. Ihre fristgerecht ge- stellten Anträge beschränken sich auf die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Delikten im Zusammenhang mit der E.________ vor dem Konkurs. Auf entsprechende Vorbringen ist ebenfalls nicht einzutreten. Gleiches gilt für die Ausführungen betreffend die F.________, welche ebenfalls ausserhalb des durch das Anfechtungsobjekt und die Anträge bestimmten Streit- gegenstandes liegen. Nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind sodann die Ausführungen der Be- schwerdeführerin, wonach bereits zu einem früheren Zeitpunkt Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet worden sei. Zu beurteilen ist vorliegend einzig, ob die Nichtanhandnahme in Bezug auf die Strafanzeige vom 22. Mai 2025 rechtmässig erfolgte. Allfällige frühere Anzeigen und deren Behandlung durch die Staatsanwalt- schaft sind demgegenüber nicht Verfahrensgegenstand. 3. 3.1 Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, dass das Straf- verfahren W 20 249 gegen sämtliche ihrer restlichen und faktischen Organe, darun- ter auch den Beschuldigten, auszuweiten sei. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt:
4 Als Täter bei den Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten kommen namentlich der Schuldner selbst sowie Organe von juristischen Personen und Gesellschaften in Betracht, gegen die sich die Zwangs- vollstreckung richtet. Auch bei der hierzu - in überschneidender Idealkonkurrenz (BGE 117 IV 259 E.
6) stehenden - ungetreuen Geschäftsbesorgung ist Geschäftsführerstellung vorausgesetzt. Gemäss Handelsregister war A.________ vom 24.07.2018 bis am 13.03.2019 bei der E.________ als Präsident des Verwaltungsrates eingetragen. Die Bilanz der E.________ wurde am 22.09.2020 (Postaufgabe: 24.09.2020) deponiert und der Konkurs am 12.10.2020 über die Gesellschaft eröffnet. Damit hatte er im Zeitraum, als die inkriminierten Handlungen im Vorfeld des Konkurses (insb. die umstrittenen Rückstellungen sowie die Übertragung von Aktiven unmittelbar vor dem Konkurs) statt- fanden augenscheinlich keine Organstellung mehr. Auch der Vorwurf der Unterlassung der Buch- führung, fällt bei A.________ - wie auch bei den anderen Beschuldigten - ausser Betracht, da die E.________ in einer Art und Weise Buch führte, die es einem Experten ermöglichte, sich innert nützli- cher Frist einen Überblick über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse zu verschaffen. So war es der G.________ möglich, die Bilanz per 08.09.2020 zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten zu prüfen. Die fraglichen Straftatbestände sind eindeutig nicht erfüllt, weshalb die sinngemässe Strafanzeige ge- gen A.________ vom 22.05.2025 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand zu neh- men ist. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom
25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsge- schäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich- ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, macht sich nach Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR. 311.0) straf- bar. 4.3 Gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswer-
5 te beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderun- gen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 4.4 Gemäss Art. 164 Abs. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachli- chen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 4.5 Gemäss Art. 165 Abs. 1 macht sich durch Misswirtschaft strafbar, wer in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, namentlich durch ungenügende Kapitalausschüt- tung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Ge- währen oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Über- schuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlim- mert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausge- stellt worden ist. 4.6 Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bi- lanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust- schein ausgestellt worden ist, der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB strafbar. 4.7 Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfal- lene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, der Bevorzugung eines Gläubigers nach Art. 167 StGB strafbar. 5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Tatverdacht im Wesentlichen damit, der Beschuldigte sei Ideengeber der Gründung der E.________ gewesen, habe den später schädigenden Kooperationsvertrag ausgearbeitet und unterzeichnet und sei aufgrund seines universitären Hintergrunds im Bereich der Wirtschaftswissenschaf- ten als eigentlicher «Kopf» hinter den Vorgängen anzusehen. Zudem wird geltend gemacht, er habe trotz formellen Ausscheidens weiterhin Einfluss auf die Gesell- schaft ausgeübt und sei zumindest als Mittäter oder Gehilfe an den späteren delik- tischen Handlungen beteiligt gewesen. Seine Aussagen seien nicht als glaubhaft zu qualifizieren, da sie allesamt Schutzbehauptungen seien. Demgegenüber stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, es fehlten jegliche Hinweise auf
6 eine fortdauernde Einflussnahme des Beschuldigten nach seinem Ausscheiden als Organ. Letzteres trifft zu. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit Tagesregister-Datum vom 13. März 2019 als Organ der E.________ ausschied. Die für die strafrechtliche Beurteilung massgeblichen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Konkurs ereig- neten sich erst deutlich später. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldig- te in der Zwischenzeit weiterhin in massgeblicher Weise auf die Geschäftsführung der E.________ eingewirkt hätte und damit als faktisches Organ zu qualifizieren wäre, sind nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin erschöpfen sich in reiner Spekulation. Die Begründung des Beschuldigten, er habe nicht mehr mit den Gebrüdern und seinem Stiefvater zusammenarbeiten kön- nen, erscheint ohne Weiteres plausibel (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Be- schuldigten vom 4. August 2021, Z. 299-304). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände vermögen keinen anderen Schluss zu bewirken. Dass der Beschuldigte den Kooperationsvertrag während seiner damaligen Organstellung mitunterzeichnete, ist unbestritten, lässt jedoch keine Rückschlüsse auf eine spätere Einflussnahme zu – zumal er damals im In- teresse der E.________ zu handeln hatte. Gleiches gilt hinsichtlich seiner fami- liären Beziehung zum im parallel geführten Verfahren beschuldigten Stiefvater. Daraus allein kann weder auf eine fortdauernde Tätigkeit noch auf eine strafrecht- lich relevante Tatbeteiligung geschlossen werden. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, der Beschuldigte müsse aufgrund seines universitären Abschlusses im Bereich der Wirtschaftswissenschaften der ei- gentliche Urheber der fraglichen Handlungen gewesen sein, begibt sie sich in eine reine Mutmassung, die durch keinerlei objektive Hinweise gestützt wird. Strafpro- zessual vermag ein solcher Umstand keinen Tatverdacht zu begründen. Auch die weiteren Vorbringen, wonach der Konkurs der E.________ bereits früh- zeitig geplant gewesen sei und der Kooperationsvertrag einen entsprechenden Vorbereitungsschritt dargestellt habe, bleiben unsubstantiiert und finden in den Ak- ten keine Stütze. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern ein mehrere Jahre vor der Konkurseröffnung abgeschlossener Vertrag als gezielte Vorbereitungshandlung qualifiziert werden könnte. Insgesamt beschränken sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin damit auf Vermutungen, ohne dass konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, die auf eine straf- rechtlich relevante Beteiligung des Beschuldigten im massgeblichen Zeitpunkt schliessen lassen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmit-
7 tel nicht eingetreten wird. In Anbetracht ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2 Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, wodurch ihm keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden sind.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - Stv. Leitender Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 20. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.