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BK 2025 261

Beschwerde Straf- und Massnahmenvollzug

Bern OG ·BK · 2026-03-23 · Deutsch BE
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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von B.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (Mitarbeitende des Staatssekretariats für Wirtschaft (nachfolgend: SECO), Mitglieder des Bundesrates, Mitglieder des Re- gierungsrats des Kantons Bern und kantonale Regierungen, welche sich des SECO- Amtsblattportals bedienen) initiierte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, un- getreuer Amtsführung, Amtsmissbrauchs, Verletzung der Auskunftspflicht der Me- dien und Widerhandlung gegen die eidgenössische und kantonale Datenschutzge- setzgesetzgebung, angeblich begangen am 5. März 2025 in Bern, nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni 2025 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:

1) Wollen Sie die Nicht-Anhandnahme BM 25 7612 aufheben.

2) Ich verlange Schadenersatz und Genugtuung

3) Ich verlange 500.- an Parteientschädigung für die Redaktion dieser Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 7. Juli 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf eine Stellung- nahme verzichtet wird. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 wurde bekannt gegeben, dass der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet wird. Abschliessende Bemer- kungen gingen keine ein.

E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Be- schwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf sie – vorbehältlich des Nachfol- genden (E. 2.2) – einzutreten ist.

E. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2025. Streitgegenstand ist damit die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand ge- nommen hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Schadenersatz und Ge- nugtuung verlangt, fällt dieses Begehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in die sachliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer, zumal der Beschwer- deführer nicht aufzeigt, inwiefern der von ihm geltend gemachte Schaden bzw. die

3 von ihm verlangte Genugtuung mit dem vorliegenden Strafverfahren in Zusammen- hang steht. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

E. 2.3 Ob der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Vorwürfe der ungetreuen Amts- führung (Art. 314 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) über ein rechtlich geschütztes Interesse ver- fügt und damit zur Beschwerde legitimiert ist, kann offengelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin abzuweisen ist. Der Be- schwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass er seine diesbezügliche Legi- timation in allfälligen künftigen Beschwerde darzulegen haben wird, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

E. 3.1 Mit Eingabe vom 5. März 2025 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen A.________ wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Verletzung der Auskunftspflicht der Medien (Art. 322 StGB) und Widerhandlung gegen das eidgenössische und kan- tonale Datenschutzgesetz ein. Die angezeigte Urkundenfälschung leitet er zunächst daraus ab, dass das «Berner Amtsblatt» nur noch elektronisch und unsigniert über die Website des SECO publiziert wird, womit die Urkunde mangels Gültigkeit keine Wirkung entfalte. Weil dort auch Forderungen des Staates publiziert würden, welche aufgrund des Formfehlers schliesslich nicht erfüllt würden, entgingen dem Staat die damit verbundenen Einnahmen, weshalb zudem eine ungetreue Amtsführung vor- liege. Mangels Zuständigkeit des SECO zur Publikation liege Amtsmissbrauch vor. Da das Impressum nicht in der Publikation, sondern auf einer verlinkten Website zu finden sei und sowohl die Angabe des Chefredaktors als auch namhafter Beteiligun- gen an anderen Unternehmen fehlten, mache sich das SECO wegen Verletzung der Auskunftspflicht der Medien strafbar. Eine weitere Urkundenfälschung sieht der Be- schwerdeführer darin, dass das Urheberrecht des SECO einerseits falsch angege- ben sei und andererseits den Angaben «im Amtsblatt» keine Urheberrechte anhaften könnten. Darüber hinaus soll das SECO gegen die eidgenössischen und kantonalen Datenschutzgesetzgebung verstossen, indem es fleissig Cookies und Daten sammle, ohne dass «das Amtsblatt» im Verzeichnis der Datensammlung des Eid- genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gemeldet sei. Schliess- lich beanzeigte der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit Einzelmeldun- gen und Publikationen eine Urkundenfälschung. Letzteres begründet er damit, dass pdf-Dateien seit der Ablehnung des Bundesgesetz über den elektronischen Identi- tätsnachweis und andere elektronische Nachweise (in der am 7. März 2021 zur Ab- stimmung gebrachten Fassung) nicht mehr rechtsgültig signiert werden könnten und reichte zum Beweis einen Prüfbericht für elektronische Signaturen aus dem «Valida- tor» ein, welcher festhält, dass das geprüfte Dokument «C.________» nicht gültig signiert sei.

E. 3.2 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wird in der angefochtenen Verfügung wie folgt begründet: […].

4 Betreffend den Vorwurf, dass das SHAB nur elektronisch sowie unsigniert veröffentlicht wird, gilt anzu- merken, dass zwar nicht die ganze Publikation rechtsgültig veröffentlicht wird, jedoch aber die Einzel- meldungen. Diese sind rechtsgültig signiert – bestehen also die Prüfung durch den Validator – und stehen den Nutzenden auf derselben Plattform wie die ganze Publikation zur freien Verfügung. Die elektronischen Veröffentlichungen im SHAB entfalten folglich dieselbe Wirkung wie früher im papiernen SHAB und ist in Art. 8 der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (VSHAB; SR 221.415) geregelt. Soweit B.________ in diesem Zusammenhang also Urkundenfälschung und un- getreue Amtsführung rügt, kann festgehalten werden, dass kein strafbares Verhalten er sichtlich ist. B.________ bringt vor, das SECO sei für die Veröffentlichung des SHAB nicht zuständig. Dem ist nicht so, die Zuständigkeit des SECO wird in Art. 5 Abs. 1 VSHAB geregelt. Auch würde bei tatsächlicher Unzuständigkeit kein Amtsmissbrauch vorliegen, dieser Straftatbestand wurde B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erklärt. In Bezug auf die Verletzung der Auskunftspflicht der Medien ist weiter festzuhalten, dass Art. 322 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet. Weder handelt es sich beim SHAB um eine Zeitung oder Zeitschrift, sondern um das offizielle Publikationsorgan der Eigenossenschaft, noch ist das SECO ein Medienunternehmen. In Sachen falsch angegebenes Urheberrecht ist anzumerken, dass das Copyright-Zeichen, wie es auf der Webseite des SECO verwendet wird, in der Schweiz keinerlei rechtliche Wirkung oder Bedeutung hat. Es kann lediglich symbolisch zur Angabe des Urheberrechts genutzt werden, das Urheberrecht entsteht jedoch bereits automatisch mit der Schaffung des Werks. Es ist folglich kein strafbares Verhal- ten erkennbar, insbesondere keine Urkundenfälschung. Auch dieser Straftatbestand wurde B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert. Rügt B.________ die Verletzung der Datenschutzgesetzgebung, geht er von einer falschen Tatsachen- basis aus. Entgegen seiner Behauptung findet sich das SHAB im Register der Bearbeitungstätigkeiten DataReg (Register Nummer 202300347). Soweit sich Wieland Micheles Rügen auf seine Behauptung stützen, dass seit der Ablehnung des Bun- desgesetzes über elektronische Identifizierungsdienste (BGEID) anlässlich der Volksabstimmung vom

7. März 2021 im hoheitlichen Bereich nicht mehr rechtsgültig elektronisch signiert werden könne, kann festgehalten werden, dass mit der Ablehnung des BGEID die Gültigkeit bestehender Datenübermitt- lungs- und Identifizierungsdienste in keiner Weise tangiert wurden. So können weiterhin PDFs rechts- gültig elektronisch signiert werden, die Einzelmeldungs-PDFs des SHAB bestehen entsprechend die Prüfung durch den Validator. […].

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststel- lungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straf- tatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuch-

5 ung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen er- heblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bun- desgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).

E. 4.2 Nach Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder ei- nem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tat- sache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkundung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmäs- sigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Wegen ungetreuer Amtsführung gemäss Art. 314 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wah- renden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen. Gemäss Art. 322 Abs. 1 StGB sind Medienunternehmen verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwort- lichen bekannt zu geben. Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Im- pressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwort- licher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden (Art. 322 Abs. 2 StGB). Der Verletzung der Auskunftspflicht der Medien macht sich nach Art. 322 Abs. 3 StGB strafbar, wer die vorgenannten Pflichten verletzt. Gemäss Art. 60 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) macht sich strafbar, wer seine Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt.

E. 5.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Verfahren wegen Urkundenfälschung, ungetreuer Amts- führung, Amtsmissbrauchs, Verletzung der Auskunftspflicht der Medien und Wider- handlung gegen das eidgenössische und kantonale Datenschutzgesetz zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begründung wird vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 5.2 Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, geht die Staatsanwalt- schaft davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige zwar den Be- griff «Berner Amtsblatt» benutzt, aber das Schweizerische Handelsamtsblatt bzw. das SHAB (nachfolgend: SHAB) gemeint hat. Entsprechend ist in der angefochtenen

6 Verfügung jeweils vom SHAB die Rede, wogegen der Beschwerdeführer oberin- stanzlich nicht opponiert hat.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz zur Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Amtsmissbrauchs, Verletzung der Auskunftspflicht der Medien sowie Widerhandlung gegen das eidgenössische und kantonale Datenschutzgesetz nicht auseinander. Namentlich bringt er nicht vor, wes- halb diese falsch sein soll oder welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, sodass sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. Nichts anderes gilt hin- sichtlich der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Urkundenfälschung im Zu- sammenhang mit dem angeblich falsch angegebenen Urheberrecht.

E. 5.4 Gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Urkundenfälschung im Zu- sammenhang mit den elektronisch signierten, im SHAB publizierten Einzelmeldun- gen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft be- haupte lediglich, dass die pdf-Dateien rechtsgültig signiert werden könnten. Eine Rechtsgrundlage bestehe dafür jedoch nicht. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sieht vor, dass öffentliche Bekanntmachungen im SHAB und im betreffenden kanto- nalen Amtsblatt erfolgen. Es handelt sich dabei eine besondere Form der Zustellung (NORDMANN/ONEYSER, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 35 SchKG; MILANI, in: Kommentar zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017 mit Hinweis). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, wird das SHAB vom SECO herausgegeben (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizerische Han- delsamtsblatt [VSHAB; SR 221.415]). Dieses betreibt eine Plattform, auf der das SHAB publiziert wird (Art. 5 Abs. 2 VSHAB). Diese Publikationsplattform kann von Kantonen und Gemeinden für die Veröffentlichung ihrer amtlichen Publikationsor- gane mitbenützt werden (Art. 5 Abs. 3 VSHAB). Seit Inkrafttreten der VSHAB per

1. Juli 2018 erscheint das SHAB in elektronischer Form (Art. 8 Abs. 1 VSHAB). Die Meldungen, die im SHAB bekannt gemacht werden sollen, werden dem SECO elek- tronisch zugestellt. Das SECO stellt dazu interaktive Formulare bereit (Art. 10 Abs. 1 VSHAB). Die zu veröffentlichten Meldungen, also die SHAB-Daten und nicht etwa die Zahlungsbefehle an sich, werden sodann mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel nach Art. 2 Bst. c, d oder e des Bundesgesetzes vom

18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) versehen (Art. 8 Abs. 2 VSHAB). Entgegen dem Beschwerdeführer besteht somit ohne Weiteres eine Rechtsgrundlage für das Signieren der zu publizierenden Meldungen durch das SECO im SHAB. Mit der Staatsanwaltschaft entfalten die elektronischen Veröffentli- chungen im SHAB dieselbe Wirkung wie jene im früher papiernen SHAB (vgl. dazu auch Art. 936a Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; [OR; SR 220]). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Ablehnung des BGEID in der am 7. März 2021 zur Abstimmung gebrachten Fassung die Gültigkeit bestehender Datenübermittlungs- und Identifizierungsdienste im ho- heitlichen Bereich tangieren würde.

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E. 5.5 Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem «Validator» sei oberfläch- lich und gehe an der Sache vorbei. Anders als der Beschwerdeführer ausführt, prüft der eGov Signaturvalidator des Bundes nicht nur, «ob die Signatur (oder das Siegel) in technischer Hinsicht gebrochen» wurde. Vielmehr prüft dieser immer die Unver- ändertheit der signierten Datei, die Signaturprüfung zum Zeitpunkt der Signatur so- wie den Revozierungsstatus des signierenden Zertifikats. Je nach Dokumentenart wird zusätzlich die Gültigkeit des Zeitstempels gemäss ZertES und das für diesen Dokumenttyp ermächtigte (vorgesehene) Zertifikat geprüft. Dokumente des Betrei- bungswesens (eSchKG), die mit fortgeschrittener elektronischer Signatur der Swiss Government PKI (Klasse C) versehen sind, können im «Validator» überprüft werden (http://www.bit.admin.ch/de/der-validator [zuletzt besucht am 5. März 2026]). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die im SHAB publizierten Zahlungsbefehle trügen eine Signatur des für die Ausfertigung derselben unzuständigen SECO, und insinu- ieren will, der «Validator» erkenne dies nicht, muss er sich entgegenhalten lassen, dass das SECO lediglich die zu veröffentlichen SHAB-Daten bzw. die Einzelmeldun- gen signiert. Die zugrundeliegenden Zahlungsbefehle werden durch die zuständigen Betreibungsämter erlassen (Art. 69 Abs. 1 SchKG).

E. 5.6 Zusammengefasst ergeben sich offensichtlich keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Mai 2025 ist damit nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 auf ihn Rückgriff genommen hat und diesen wie folgt begründet: Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 05.03.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. B.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) an. Die Inhalte der Straftatbestände wurden B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachver- halt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeigen trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wird dementsprechend auf B.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. Ihm ist zudem keine Entschädigung für die geltend gemachten Aufwendungen auszurichten (Art. 433 StPO e contrario).

E. 6.2 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem

8 Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genug- tuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuung derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom

3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hin- weisen).

E. 6.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu über- zeugen. Soweit er vorbringt, die Staatsanwaltschaft werfe ihm lediglich vor «zumin- dest fahrlässig» gehandelt zu haben und das Vorliegen von Grobfahrlässigkeit weder behauptet noch nachgewiesen werde, muss er sich entgegenhalten lassen, dass ihm die Inhalte der erneut angezeigten Straftatbestände der Verletzung des Amtsge- heimnisses (Art. 320 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) bereits wiederholt in Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert wurden, was unbestritten ist. Auch dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 ausdrück- lich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Straf- anzeigen hingewiesen wurde, wird nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl reichte er am

5. März 2025 erneut eine inhaltlich ähnlich gelagerte, offensichtlich unbegründete Anzeige ein. Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit sei- tens des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Be- schwerdeführers auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-7.4). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die zuständige Staatsanwältin dürfe frühere Verfügungen nicht berücksichtigen, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es han- delt sich hierbei um ihn selbst betreffende, aktenkundige Verfahren. Deren Kenntnis ist zur Beurteilung der Frage des Rückgriffs nach Art. 420 StPO sachlich geboten.

E. 6.4 Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtmässig.

E. 7 Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, dass Staatsanwältin D.________ mit dem Rückgriff in Befangenheit durch Vorbefassung verfalle, da sie Informationen er- fahre und verwerte, die sie nicht zu wissen habe, weshalb sie im Ausstand stehe, unzuständig sei und Amtsmissbrauch begehe. Aufgrund dessen wird nicht absch- liessend klar, ob der Beschwerdeführer damit formell ein Ausstandsgesuch gegen die leitende Staatsanwältin stellen möchte.

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E. 8.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tat- sachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pau- schale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 58 StPO). Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend begründet ist. Der Be- schwerdeführer führt vorliegend lediglich pauschal aus, dass Staatsanwältin D.________ befangen sei, da sie Informationen erfahre und verwerte, die sie nicht zu wissen habe. Damit kommt er seiner Begründungspflicht offensichtlich nicht nach. Zumal dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich be- kannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begrün- den sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Ok- tober 2024, E. 4.3), erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre das Ausstandsgesuch jeden- falls als unbegründet abzuweisen. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers (Falschbe- urkundung, Rechtsbeugung etc. durch die Nichtanhandnahme) bestätigen sich vor- liegend gerade nicht und der verfügte Rückgriff ist rechtens (vgl. E. 7 hiervor).

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Erhebung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird ausnahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht restlos klar ist. Er wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm zukünftig Kosten auferlegt werden können, wenn er wie vorliegend einen Ausstand – wenn auch unklar – zur Diskussion stellt.

E. 9.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  4. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben.
  5. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
  6. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 261 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, ungetreuer Amts- führung, Amtsmissbrauchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 26. Mai 2025 (BM 25 7612)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das von B.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (Mitarbeitende des Staatssekretariats für Wirtschaft (nachfolgend: SECO), Mitglieder des Bundesrates, Mitglieder des Re- gierungsrats des Kantons Bern und kantonale Regierungen, welche sich des SECO- Amtsblattportals bedienen) initiierte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, un- getreuer Amtsführung, Amtsmissbrauchs, Verletzung der Auskunftspflicht der Me- dien und Widerhandlung gegen die eidgenössische und kantonale Datenschutzge- setzgesetzgebung, angeblich begangen am 5. März 2025 in Bern, nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni 2025 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge:

1) Wollen Sie die Nicht-Anhandnahme BM 25 7612 aufheben.

2) Ich verlange Schadenersatz und Genugtuung

3) Ich verlange 500.- an Parteientschädigung für die Redaktion dieser Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 7. Juli 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf eine Stellung- nahme verzichtet wird. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 wurde bekannt gegeben, dass der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet wird. Abschliessende Bemer- kungen gingen keine ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Be- schwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf sie – vorbehältlich des Nachfol- genden (E. 2.2) – einzutreten ist. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2025. Streitgegenstand ist damit die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand ge- nommen hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Schadenersatz und Ge- nugtuung verlangt, fällt dieses Begehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in die sachliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer, zumal der Beschwer- deführer nicht aufzeigt, inwiefern der von ihm geltend gemachte Schaden bzw. die

3 von ihm verlangte Genugtuung mit dem vorliegenden Strafverfahren in Zusammen- hang steht. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.3 Ob der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Vorwürfe der ungetreuen Amts- führung (Art. 314 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) über ein rechtlich geschütztes Interesse ver- fügt und damit zur Beschwerde legitimiert ist, kann offengelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin abzuweisen ist. Der Be- schwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass er seine diesbezügliche Legi- timation in allfälligen künftigen Beschwerde darzulegen haben wird, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. 3. 3.1 Mit Eingabe vom 5. März 2025 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen A.________ wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Verletzung der Auskunftspflicht der Medien (Art. 322 StGB) und Widerhandlung gegen das eidgenössische und kan- tonale Datenschutzgesetz ein. Die angezeigte Urkundenfälschung leitet er zunächst daraus ab, dass das «Berner Amtsblatt» nur noch elektronisch und unsigniert über die Website des SECO publiziert wird, womit die Urkunde mangels Gültigkeit keine Wirkung entfalte. Weil dort auch Forderungen des Staates publiziert würden, welche aufgrund des Formfehlers schliesslich nicht erfüllt würden, entgingen dem Staat die damit verbundenen Einnahmen, weshalb zudem eine ungetreue Amtsführung vor- liege. Mangels Zuständigkeit des SECO zur Publikation liege Amtsmissbrauch vor. Da das Impressum nicht in der Publikation, sondern auf einer verlinkten Website zu finden sei und sowohl die Angabe des Chefredaktors als auch namhafter Beteiligun- gen an anderen Unternehmen fehlten, mache sich das SECO wegen Verletzung der Auskunftspflicht der Medien strafbar. Eine weitere Urkundenfälschung sieht der Be- schwerdeführer darin, dass das Urheberrecht des SECO einerseits falsch angege- ben sei und andererseits den Angaben «im Amtsblatt» keine Urheberrechte anhaften könnten. Darüber hinaus soll das SECO gegen die eidgenössischen und kantonalen Datenschutzgesetzgebung verstossen, indem es fleissig Cookies und Daten sammle, ohne dass «das Amtsblatt» im Verzeichnis der Datensammlung des Eid- genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gemeldet sei. Schliess- lich beanzeigte der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit Einzelmeldun- gen und Publikationen eine Urkundenfälschung. Letzteres begründet er damit, dass pdf-Dateien seit der Ablehnung des Bundesgesetz über den elektronischen Identi- tätsnachweis und andere elektronische Nachweise (in der am 7. März 2021 zur Ab- stimmung gebrachten Fassung) nicht mehr rechtsgültig signiert werden könnten und reichte zum Beweis einen Prüfbericht für elektronische Signaturen aus dem «Valida- tor» ein, welcher festhält, dass das geprüfte Dokument «C.________» nicht gültig signiert sei. 3.2 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wird in der angefochtenen Verfügung wie folgt begründet: […].

4 Betreffend den Vorwurf, dass das SHAB nur elektronisch sowie unsigniert veröffentlicht wird, gilt anzu- merken, dass zwar nicht die ganze Publikation rechtsgültig veröffentlicht wird, jedoch aber die Einzel- meldungen. Diese sind rechtsgültig signiert – bestehen also die Prüfung durch den Validator – und stehen den Nutzenden auf derselben Plattform wie die ganze Publikation zur freien Verfügung. Die elektronischen Veröffentlichungen im SHAB entfalten folglich dieselbe Wirkung wie früher im papiernen SHAB und ist in Art. 8 der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (VSHAB; SR 221.415) geregelt. Soweit B.________ in diesem Zusammenhang also Urkundenfälschung und un- getreue Amtsführung rügt, kann festgehalten werden, dass kein strafbares Verhalten er sichtlich ist. B.________ bringt vor, das SECO sei für die Veröffentlichung des SHAB nicht zuständig. Dem ist nicht so, die Zuständigkeit des SECO wird in Art. 5 Abs. 1 VSHAB geregelt. Auch würde bei tatsächlicher Unzuständigkeit kein Amtsmissbrauch vorliegen, dieser Straftatbestand wurde B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erklärt. In Bezug auf die Verletzung der Auskunftspflicht der Medien ist weiter festzuhalten, dass Art. 322 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet. Weder handelt es sich beim SHAB um eine Zeitung oder Zeitschrift, sondern um das offizielle Publikationsorgan der Eigenossenschaft, noch ist das SECO ein Medienunternehmen. In Sachen falsch angegebenes Urheberrecht ist anzumerken, dass das Copyright-Zeichen, wie es auf der Webseite des SECO verwendet wird, in der Schweiz keinerlei rechtliche Wirkung oder Bedeutung hat. Es kann lediglich symbolisch zur Angabe des Urheberrechts genutzt werden, das Urheberrecht entsteht jedoch bereits automatisch mit der Schaffung des Werks. Es ist folglich kein strafbares Verhal- ten erkennbar, insbesondere keine Urkundenfälschung. Auch dieser Straftatbestand wurde B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert. Rügt B.________ die Verletzung der Datenschutzgesetzgebung, geht er von einer falschen Tatsachen- basis aus. Entgegen seiner Behauptung findet sich das SHAB im Register der Bearbeitungstätigkeiten DataReg (Register Nummer 202300347). Soweit sich Wieland Micheles Rügen auf seine Behauptung stützen, dass seit der Ablehnung des Bun- desgesetzes über elektronische Identifizierungsdienste (BGEID) anlässlich der Volksabstimmung vom

7. März 2021 im hoheitlichen Bereich nicht mehr rechtsgültig elektronisch signiert werden könne, kann festgehalten werden, dass mit der Ablehnung des BGEID die Gültigkeit bestehender Datenübermitt- lungs- und Identifizierungsdienste in keiner Weise tangiert wurden. So können weiterhin PDFs rechts- gültig elektronisch signiert werden, die Einzelmeldungs-PDFs des SHAB bestehen entsprechend die Prüfung durch den Validator. […]. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststel- lungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straf- tatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuch-

5 ung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen er- heblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bun- desgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 Nach Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder ei- nem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tat- sache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkundung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmäs- sigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Wegen ungetreuer Amtsführung gemäss Art. 314 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wah- renden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen. Gemäss Art. 322 Abs. 1 StGB sind Medienunternehmen verpflichtet, jeder Person auf Anfrage unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des Verantwort- lichen bekannt zu geben. Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Im- pressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zeitung oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwort- licher Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor angegeben werden (Art. 322 Abs. 2 StGB). Der Verletzung der Auskunftspflicht der Medien macht sich nach Art. 322 Abs. 3 StGB strafbar, wer die vorgenannten Pflichten verletzt. Gemäss Art. 60 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) macht sich strafbar, wer seine Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt. 5. 5.1 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Verfahren wegen Urkundenfälschung, ungetreuer Amts- führung, Amtsmissbrauchs, Verletzung der Auskunftspflicht der Medien und Wider- handlung gegen das eidgenössische und kantonale Datenschutzgesetz zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Zur Begründung wird vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 5.2 Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, geht die Staatsanwalt- schaft davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige zwar den Be- griff «Berner Amtsblatt» benutzt, aber das Schweizerische Handelsamtsblatt bzw. das SHAB (nachfolgend: SHAB) gemeint hat. Entsprechend ist in der angefochtenen

6 Verfügung jeweils vom SHAB die Rede, wogegen der Beschwerdeführer oberin- stanzlich nicht opponiert hat. 5.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz zur Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Amtsmissbrauchs, Verletzung der Auskunftspflicht der Medien sowie Widerhandlung gegen das eidgenössische und kantonale Datenschutzgesetz nicht auseinander. Namentlich bringt er nicht vor, wes- halb diese falsch sein soll oder welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, sodass sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. Nichts anderes gilt hin- sichtlich der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Urkundenfälschung im Zu- sammenhang mit dem angeblich falsch angegebenen Urheberrecht. 5.4 Gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Urkundenfälschung im Zu- sammenhang mit den elektronisch signierten, im SHAB publizierten Einzelmeldun- gen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft be- haupte lediglich, dass die pdf-Dateien rechtsgültig signiert werden könnten. Eine Rechtsgrundlage bestehe dafür jedoch nicht. Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sieht vor, dass öffentliche Bekanntmachungen im SHAB und im betreffenden kanto- nalen Amtsblatt erfolgen. Es handelt sich dabei eine besondere Form der Zustellung (NORDMANN/ONEYSER, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 35 SchKG; MILANI, in: Kommentar zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017 mit Hinweis). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, wird das SHAB vom SECO herausgegeben (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizerische Han- delsamtsblatt [VSHAB; SR 221.415]). Dieses betreibt eine Plattform, auf der das SHAB publiziert wird (Art. 5 Abs. 2 VSHAB). Diese Publikationsplattform kann von Kantonen und Gemeinden für die Veröffentlichung ihrer amtlichen Publikationsor- gane mitbenützt werden (Art. 5 Abs. 3 VSHAB). Seit Inkrafttreten der VSHAB per

1. Juli 2018 erscheint das SHAB in elektronischer Form (Art. 8 Abs. 1 VSHAB). Die Meldungen, die im SHAB bekannt gemacht werden sollen, werden dem SECO elek- tronisch zugestellt. Das SECO stellt dazu interaktive Formulare bereit (Art. 10 Abs. 1 VSHAB). Die zu veröffentlichten Meldungen, also die SHAB-Daten und nicht etwa die Zahlungsbefehle an sich, werden sodann mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel nach Art. 2 Bst. c, d oder e des Bundesgesetzes vom

18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) versehen (Art. 8 Abs. 2 VSHAB). Entgegen dem Beschwerdeführer besteht somit ohne Weiteres eine Rechtsgrundlage für das Signieren der zu publizierenden Meldungen durch das SECO im SHAB. Mit der Staatsanwaltschaft entfalten die elektronischen Veröffentli- chungen im SHAB dieselbe Wirkung wie jene im früher papiernen SHAB (vgl. dazu auch Art. 936a Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; [OR; SR 220]). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Ablehnung des BGEID in der am 7. März 2021 zur Abstimmung gebrachten Fassung die Gültigkeit bestehender Datenübermittlungs- und Identifizierungsdienste im ho- heitlichen Bereich tangieren würde.

7 5.5 Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem «Validator» sei oberfläch- lich und gehe an der Sache vorbei. Anders als der Beschwerdeführer ausführt, prüft der eGov Signaturvalidator des Bundes nicht nur, «ob die Signatur (oder das Siegel) in technischer Hinsicht gebrochen» wurde. Vielmehr prüft dieser immer die Unver- ändertheit der signierten Datei, die Signaturprüfung zum Zeitpunkt der Signatur so- wie den Revozierungsstatus des signierenden Zertifikats. Je nach Dokumentenart wird zusätzlich die Gültigkeit des Zeitstempels gemäss ZertES und das für diesen Dokumenttyp ermächtigte (vorgesehene) Zertifikat geprüft. Dokumente des Betrei- bungswesens (eSchKG), die mit fortgeschrittener elektronischer Signatur der Swiss Government PKI (Klasse C) versehen sind, können im «Validator» überprüft werden (http://www.bit.admin.ch/de/der-validator [zuletzt besucht am 5. März 2026]). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die im SHAB publizierten Zahlungsbefehle trügen eine Signatur des für die Ausfertigung derselben unzuständigen SECO, und insinu- ieren will, der «Validator» erkenne dies nicht, muss er sich entgegenhalten lassen, dass das SECO lediglich die zu veröffentlichen SHAB-Daten bzw. die Einzelmeldun- gen signiert. Die zugrundeliegenden Zahlungsbefehle werden durch die zuständigen Betreibungsämter erlassen (Art. 69 Abs. 1 SchKG). 5.6 Zusammengefasst ergeben sich offensichtlich keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Mai 2025 ist damit nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 auf ihn Rückgriff genommen hat und diesen wie folgt begründet: Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 05.03.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. B.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) an. Die Inhalte der Straftatbestände wurden B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachver- halt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeigen trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wird dementsprechend auf B.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. Ihm ist zudem keine Entschädigung für die geltend gemachten Aufwendungen auszurichten (Art. 433 StPO e contrario). 6.2 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem

8 Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genug- tuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuung derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom

3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hin- weisen). 6.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu über- zeugen. Soweit er vorbringt, die Staatsanwaltschaft werfe ihm lediglich vor «zumin- dest fahrlässig» gehandelt zu haben und das Vorliegen von Grobfahrlässigkeit weder behauptet noch nachgewiesen werde, muss er sich entgegenhalten lassen, dass ihm die Inhalte der erneut angezeigten Straftatbestände der Verletzung des Amtsge- heimnisses (Art. 320 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) bereits wiederholt in Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert wurden, was unbestritten ist. Auch dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 ausdrück- lich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Straf- anzeigen hingewiesen wurde, wird nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl reichte er am

5. März 2025 erneut eine inhaltlich ähnlich gelagerte, offensichtlich unbegründete Anzeige ein. Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit sei- tens des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Be- schwerdeführers auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-7.4). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die zuständige Staatsanwältin dürfe frühere Verfügungen nicht berücksichtigen, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es han- delt sich hierbei um ihn selbst betreffende, aktenkundige Verfahren. Deren Kenntnis ist zur Beurteilung der Frage des Rückgriffs nach Art. 420 StPO sachlich geboten. 6.4 Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtmässig. 7. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, dass Staatsanwältin D.________ mit dem Rückgriff in Befangenheit durch Vorbefassung verfalle, da sie Informationen er- fahre und verwerte, die sie nicht zu wissen habe, weshalb sie im Ausstand stehe, unzuständig sei und Amtsmissbrauch begehe. Aufgrund dessen wird nicht absch- liessend klar, ob der Beschwerdeführer damit formell ein Ausstandsgesuch gegen die leitende Staatsanwältin stellen möchte.

9 8.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tat- sachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pau- schale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 58 StPO). Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend begründet ist. Der Be- schwerdeführer führt vorliegend lediglich pauschal aus, dass Staatsanwältin D.________ befangen sei, da sie Informationen erfahre und verwerte, die sie nicht zu wissen habe. Damit kommt er seiner Begründungspflicht offensichtlich nicht nach. Zumal dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich be- kannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begrün- den sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Ok- tober 2024, E. 4.3), erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre das Ausstandsgesuch jeden- falls als unbegründet abzuweisen. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers (Falschbe- urkundung, Rechtsbeugung etc. durch die Nichtanhandnahme) bestätigen sich vor- liegend gerade nicht und der verfügte Rückgriff ist rechtens (vgl. E. 7 hiervor). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Erhebung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird ausnahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht restlos klar ist. Er wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm zukünftig Kosten auferlegt werden können, wenn er wie vorliegend einen Ausstand – wenn auch unklar – zur Diskussion stellt. 9.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 11. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.