Sachverhalt
so zugetragen hat, wie von den Beschuldigten geschildert. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer im Aussackungsraum nicht gezwungen wurde, stehen zu blei- ben. Weiter ist daraus zu schliessen, dass die Beschuldigten den Beschwerdefüh- rer nicht als «pro J.________(verbotene Organisation)» bezeichneten. 8. 8.1 Für das Wegziehen von der Wand und das Setzen von Schmerzreizen können sich die Beschuldigten ohne Weiteres auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen, da ihr Handeln eine hinreichende gesetzliche Grundlage in Art. 8 Abs. 2 Bst. b des Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) findet. Dies diente der Abklärung, welcher medizinischen Massnahmen der Beschwerdeführer bedurfte, und damit di- rekt der Gefahrenabwehr. Die Massnahmen gingen denn auch nicht über das me- dizinisch Notwendige hinaus. Ohnehin wird zudem das für die Anwendbarkeit von Art. 128 StGB notwendige Mass der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB nicht erreicht worden sein. 8.2 Hinsichtlich der Unterlassung der Nothilfe ist angesichts der kurzen Frist von einer hinreichend schnellen Alarmierung der Sanitätspolizei auszugehen. Der Beschwer- deführer konnte mithilfe der gesetzten Schmerzreize aus der Bewusstlosigkeit ge- holt werden, womit sich die Situation nicht mehr als absolut dringlich präsentierte. Darüber hinaus gibt es keinerlei Hinweise auf die Erfüllung des subjektiven Tatbe- stands. 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. Die Staatsanwaltschaft ging zu Recht davon aus, dass sich kein Tatver- dacht erhärtet hat, der eine Anklage rechtfertigt. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2'000.00 bestimmt und der geleisteten Sicher- heit in gleicher Höhe entnommen. 10.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 10.3 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
12 Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 5. April 2026 ein Honorar von insgesamt CHF 1'902.10 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Honorarnote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Entschädigung ist Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO). 10.4 Dem Beschuldigten 2 sind keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Es ist weder ersichtlich noch wird vorgebracht, dass es sich um eine komplizierte Sache handelt, die einen ho- hen Arbeitsaufwand notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2 f.).
13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Be-
sondere Aufgaben das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschul-
digter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) ein, verwies allfällige
Staatshaftungsansprüche auf den Verwaltungsrechtsweg, beliess die Verfahrens-
kosten beim Kanton und richtete dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung von
CHF 1'373.20 aus. Dagegen erhob D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer),
vertreten durch Rechtsanwältin E.________, am 6. Juni 2025 Beschwerde und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Weisung an die Staats-
anwaltschaft, das Verfahren wiederaufzunehmen, die Erweiterung der Strafunter-
suchung auf den Straftatbestand des falschen Zeugnisses, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern, sowie die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 eröffnete die Verfah-
rensleitung ein Beschwerdeverfahren und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit
zur Vervollständigung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Der Be-
schwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Daraufhin wies die Verfah-
rensleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 4. Juli
2025 ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von
CHF 2'000.00 auf, welche fristgerecht einging. Mit Verfügung vom 20. August 2025
bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten
Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 2. September 2025 reichte die Generalstaats-
anwaltschaft eine Stellungnahme ein und am 10. September 2025 der Beschuldigte
1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________. Mit Verfügung vom 18. März 2026
stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich an elektronischen Beweismitteln nur ein
USB-Stick in den Akten befindet und dass dieser leer zu sein scheint. Die Staats-
anwaltschaft wurde aufgefordert, die folgenden Beweismittel in elektronisch lesba-
rer Form einzureichen:
-
Das durch den Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 15. März 2024 einge-
reichte Video;
-
das resp. die Videos der Videoüberwachung des Bahnhofs F.________ vom
Vorfall des 12. Dezembers;
-
allfällige weitere Beweismittel, welche sich bereits in elektronischer Form in den
Akten befinden.
Die Staatsanwaltschaft reichte am 23. März 2026 zwei Videos ein und gab be-
kannt, dass bei ihr keine weiteren Beweismittel vorhanden seien. Die in der Folge
beantragte Einsicht in die neu eingereichten USB-Sticks wurde dem Beschwerde-
führer gewährt.
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
3 BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2025. Wenn der Beschwerdeführer den Antrag auf Erweiterung der Untersuchung auf Art. 307 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (StGB; SR 311.0) stellt, geht er über den Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 2.3 Auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit vorge- nannter Ausnahme (E. 2.2) einzutreten.
E. 3 Aufl. 2023, N. 68 zu Art. 6 StPO; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom
11. September 2020 E. II.2.2.1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
E. 3.1 Die Strafbehörden klären gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (sog. Untersuchungsgrundsatz). Der Sachverhalt ist insoweit zu ermitteln, als dies für die Beurteilung der in Frage stehenden konkreten Strafsache erforderlich er- scheint (RIEDO/FIOLKA, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
E. 3.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies be- deutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Frei- spruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Oberge-
4 richts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinwei- sen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grund- satzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
E. 3.3 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Physische Einwirkungen auf eine Person, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, jedoch das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreiten, sind gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB als Tätlichkeiten strafbar (BGE 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 5.2.1 und BK 21 547 vom 15. März 2022 E. 4.1).
E. 3.4 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. Es handelt sich um ein Vorsatzdelikt, bei dem zusätzlich Vorteils- oder Nach- teilsabsicht vorliegen muss (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 f. zu Art. 312 StGB).
E. 3.5 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Neben dem Vorsatz muss der Täter «wider besseres Wissen» handeln. Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 174 StGB).
E. 3.6 Den Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe erfüllt unter anderem, wer einem Menschen, den er verletzt hat, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zu- gemutet werden könnte (Art. 128 StGB). Es ist unerheblich, ob die Verletzung durch eine rechtswidrige oder schuldhafte Handlung hervorgerufen wurde (MA- EDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 128 StGB). Die Beeinträchtigung am Körper oder an der Gesundheit muss mindestens den Grad einer einfachen Körperverletzung erreichen (MAEDER, a.a.O., N. 23 zu Art. 128 StGB). Die Hilfe ist sofort zu leisten, da eine verzögerte Hilfeleistung in aller Regel zu einer Verschlechterung der Rettungschancen oder zu längerem Leiden führt (MAEDER, a.a.O., N. 25 zu Art. 128 StGB).
5 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Das schliesst insb. die Kenntnis der eigenen Verpflichtung (dass man das Opfer verletzt hat), der eigenen Hilfsmöglichkeiten und die Tatsache, dass das Opfer noch keine ausreichende Hilfe erhält, ein. Eventualvorsätzlich handelt der Täter, wenn er we- nigstens mit der Möglichkeit rechnet, dass er eine Hilfspflicht hat und das Opfer seiner Hilfe bedarf, und er sich dennoch entschliesst, die Nothilfe nicht zu leisten (MAEDER, a.a.O., N. 52 f. zu Art. 128 StGB).
E. 3.7 Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebie- tet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zwei Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes. Erstens bringt er vor, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, Zeugen oder Auskunftspersonen einzuvernehmen, die den Vorfall am Bahnhof beobachtet hätten (Beschwerde Rz. II.3). Inwiefern dies für den vorliegenden Fall von Rele- vanz sein soll, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Es ist daran zu erinnern, dass das vorliegend fragliche Kerngeschehen auf der Polizeiwache stattfand, nicht am Treffpunkt des Bahnhofs. Solcherlei Einvernahmen scheinen damit unerheblich i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO. Dies gilt umso mehr, als Bilder der Überwachungska- meras existieren, die den Vorfall beim Treffpunkt zeigen.
E. 4.2 Zweitens rügt der Beschwerdeführer, dass weitere Beweise zu erheben gewesen wären, um die Angaben zum Ablauf auf dem Polizeiposten zu verifizieren (Be- schwerde Rz. II. 10). Hierzu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer wi- derspricht, wenn er zuerst vorbringt, allein mit den Beschuldigten auf der Polizei- wache gewesen zu sein, im nächsten Satz aber rügt, dass keiner der zur gleichen Zeit auf der Polizeiwache tätigen Polizeibeamten befragt worden sei. Wie zu zeigen sein wird, durfte die Staatsanwaltschaft darauf verzichten, weitere Beweise zu er- heben, da sich die Beweislage als liquid i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO erweist.
E. 5.1 Auf Aufforderung der Beschwerdekammer reichte die Staatsanwaltschaft zwei Vi- deos zum Vorfall ein. Eines wurde vom Beschwerdeführer mit dem Mobiltelefon aufgenommen, das andere stammt von der Videoüberwachung. Zwar betreffen diese Videos das Kerngeschehen nicht. Es ist dennoch darauf einzugehen. Der Beschwerdeführer bringt hierzu Diverses vor, was Rückschlüsse auf die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen zum Kerngeschehen zulässt.
E. 5.2 Obwohl der Vorgang nicht gänzlich ersichtlich ist, sieht es auf dem Video der Überwachungskamera – entgegen den Ausführungen in Rz. 5 der Strafanzeige – so aus, dass der Beschwerdeführer nicht die Hand ausstreckte, sondern die Identi- tätskarte ergreifen wollte. Klar ersichtlich ist jedenfalls, dass er danach der Mitar- beiterin der G.________ (Sicherheitsdienst i.S.d. BGST) sehr nahe hinterherlief, worauf er vom G.________-Mitarbeiter zurückgestossen wurde. Gestützt auf das Video des Beschwerdeführers besteht kein Zweifel mehr daran, dass er die Identi- tätskarte ergreifen wollte. Der Beschwerdeführer verlangte demnach mehrfach,
6 dass ihm seine Identitätskarte zurückzugeben sei (so etwa beim Zeitstempel 07:11: «Maintenant, vous me donnez ma carte d’identité») Ab Zeitstempel 07:40 erklärte der Beschwerdeführer zweimal, dass er seine Identitätskarte zurückholen werde («Je recupère ma pièce d’identité»). Ab Zeitstempel 07:48 ist zu sehen, dass sich der Beschwerdeführer bewegte und es ist zuhören, dass die G.________- Mitarbeiterin, welche die Identitätskarte hatte, zweimal ausrief («hey»), bevor der Beschwerdeführer bei Zeitstempel 07:49, 07:51 und 07:56 dreimal die Herausgabe der Identitätskarte verlangte («Vous me donnez ma pièce d’identité» und zweimal «Donnez-moi ma pièce d’identité»). Bei Zeitstempel 07:57 warnte die G.________- Mitarbeiterin, dass der Beschwerdeführer sie nicht anrühren solle («Hey läng mi jetz nit a»). Bei Zeitstempel 08:02 sagte der Beschwerdeführer sogar, dass er ge- schlagen worden sei, weil er seine Identitätskarte habe zurückholen wollen («Vous m’avez tapé parce que je veux récuperer ma pièce d’identité»).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, der G.________-Mitarbeiter habe auf seinem Rücken gekniet, um ihn in Bauchlage zu fixieren (Strafanzeige Rz. 6). Auf dem Video der Überwachungskamera ist klar ersichtlich, dass niemand auf dem Rücken des Beschwerdeführers kniete. Der Beschwerdeführer bringt dergleichen denn auch in der Beschwerde nicht mehr vor.
E. 5.4 Gleich verhält es sich mit dem angeblichen Schlag gegen den Kopf, den der Be- schwerdeführer geltend macht, als er auf dem Boden gelegen sei (Strafanzeige Rz. 7). Es ist klar auf dem Video ersichtlich, dass dies nicht geschehen ist. Das Hämatom am Kopf, welches der Beschwerdeführer geltend macht (E. 5.2), soll von diesem Schlag herrühren. In der Beschwerde widerspricht sich der Beschwerdefüh- rer sodann diametral, wenn er vorbringt, dass die Prellungen am Kopf aus dem Zeitraum stammen müssten, in welchem sich der Beschwerdeführer in Obhut der Beschuldigten befunden habe, bei der Auseinandersetzung am Bahnhof sei sein Kopf sichtlich nicht in Mitleidenschaft gezogen worden (Rz. II.4 f.).
E. 5.5 Es ist unverständlich, wie der Beschwerdeführer angesichts des Videomaterials weiterhin geltend machen kann, er sei in schwacher Verfassung gewesen. Zwei Personen schafften es offensichtlich nicht, ihn in Schach zu halten. Somit trifft die- ses Vorbringen des Beschwerdeführers mindestens für die Auseinandersetzung beim Treffpunkt nicht zu.
E. 5.6 Gleichermassen unverständlich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sein teilweise renitentes Verhalten verständlich gewesen sei (Beschwerde Rz. II.4). Dem durch ihn eingereichten Video kann klar entnommen werden, dass er auf die Personenkontrolle hingewiesen wurde. Für die Durchführung von Ausweiskontrol- len findet sich in Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Sicherheitsor- gane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Zu diesem Zweck ist entgegen dem Be- schwerdeführer (Beschwerde Rz. II.6) auch polizeilicher Zwang zulässig, sofern dies erforderlich ist (Art. 4 Abs. 5 BGST).
E. 5.7 Weiter hält auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Verhalten der G.________-Mitarbeitenden und der Polizisten angesichts der Identitätskontrolle übertrieben und unverhältnismässig gewesen sei (Beschwerde Rz. II.2), gegenüber
7 den Videos nicht stand. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass er seine Identitätskarte nach der Personenkontrol- le zurückerhalten werde. Trotzdem griff er wiederholt danach. Obwohl er in der Folge mehrfach zurückgestossen wurde, folgte er der G.________-Mitarbeiterin, welche seine Identitätskarte hatte, und bedrängte sie. Das daraus entstandene Ge- rangel konnte erst mit Hilfe der dazugestossenen Polizisten beendet werden, da sich der Beschwerdeführer erst beruhigte, als er in Handschellen war.
E. 5.8 Schliesslich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er kaum habe gehen können (Strafanzeige Rz. 8), schlicht aktenwidrig. Auf dem Video der Überwa- chungskamera ist zu sehen, dass er von den Beschuldigten auf die Beine gehoben wurde. Als sie mit ihm losgehen wollen, sperrte er sich dagegen. Sie entfernten sich dann aus dem Bild. Die Kamera schwenkte nach und es ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme gehen konnte.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer reichte mit der Strafanzeige einen provisorischen Bericht der Universitätsklinik für Notfallmedizin vom I.________ (Tag des Vorfalls) ein. Dort ist – soweit vorliegend von Interesse – die Rede von einer Prellmarke am Kopf (rechts frontotemporal), einer Rötung des unteren Brustbeins (distales Sternum) sowie einer Rötung am Oberschenkel mittig links.
E. 6.2 «Prellmarke» ist ein für eine Befundbeschreibung untauglicher Begriff, da es sich einerseits bereits um eine Diagnose handelt, andererseits keine weitere Präzisie- rung hinsichtlich einer eventuellen Hautrötung, eines Hämatoms, einer Schwellung oder einer Abschürfung erfolgt (KERNBACH-WIGHTON, Notzuchtdelikte und forensi- sche Sexualmedizin, in: Rechtsmedizin, Befunderhebung, Rekonstruktion, Begut- achtung, 3. Aufl. 2015, S. 483). An anderer Stelle im soeben zitierten Werk wird die Meinung vertreten, dass Abschürfungen oder Blutunterlaufungen mit dem «wenig präzisen» Begriff Prellmarke bezeichnet würden (BRATZKE, Stumpfe Gewalt, in: Rechtsmedizin, Befunderhebung, Rekonstruktion, Begutachtung, 3. Aufl. 2015, S. 211). In der Beschwerde (Rz. 5) präzisiert der Beschwerdeführer dies dahinge- hend, dass es sich um Prellungen gehandelt habe. In der Strafanzeige (Rz. 7) spricht er von einem Hämatom, das zu diesem Zeitpunkt noch sichtbar sei. Auf dem Foto, welches der Beschwerdeführer mit der Strafanzeige einreichte und wel- ches angeblich vom I.________(Tag des Vorfalls) um 20:45 Uhr stammt, ist einzig eine leichte Rötung und eine leichte Abschürfung sichtbar. Dies steht dem Vorbrin- gen des Beschwerdeführers jedoch nicht zwingend entgegen, sind Hämatome un- ter Umständen doch erst nach Tagen sichtbar (JACKOWSKI, Stumpfe Gewalt, in: Skriptum Rechtsmedizin, 15. Aufl. 2023, S. 60, abrufbar unter http://www.irm.unibe.ch/e40047/e131910/e217528/e532179/ONLINEDESkriptumR echtsmedizinab2024_ger.pdf, abgerufen am 2. April 2026). Anhand der Verfärbung des Hämatoms ist nur eine ungefähre Altersabschätzung möglich. Bereits die primäre Färbung des Hämatoms hängt von zahlreichen Faktoren ab: Stärke, Tiefe und Lokalisation (MADEA/TSOKOS, Vitale Reaktionen und Zeitschätzungen, in: Rechtsmedizin, Befunderhebung, Rekonstruktion, Begutachtung, 3. Aufl. 2015, S. 208). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, aber doch selten, dass ein Hämatom
8 nach längerer Zeit noch sichtbar ist (etwa «chronic expanding hematoma»). Wie es sich damit verhält, muss letztlich nicht geklärt werden, da der Beschwerdeführer Entstehung, Verlauf und Bestand des Hämatoms nicht hinreichend substanziiert.
E. 6.3 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Schmerzreize angesichts der Rötungen viel stärker ausgefallen seien als für eine Ohnmachtstestung erforderlich, kann ihm nicht gefolgt werden. Hautrötungen entstehen durch eine vermehrte Blut- fülle in den Gefässen der Haut nach vergleichsweise geringgradiger Einwirkung stumpfer Gewalt. Sie sind oftmals nur kurze Zeit (Minuten bis Stunden) sichtbar, in der sie nach und nach verblassen (AHNE/AHNE/BOHNERT, Rechtsmedizinische As- pekte der Notfallmedizin, 2. Aufl. 2021, S. 40). Aus einer Rötung kann per se also nicht auf übermässige Gewaltanwendung geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als ein Schmerzreiz begriffsnotwendig eine gewisse Einwirkungsintensität er- reichen muss. Mit dem Beschuldigten 1 ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer selbst vorbringt, bewusstlos gewesen zu sein. Das Setzen eines Schmerzreizes ist etwa bei der Glasgow-Coma-Scale vorgesehen, welche zur Abschätzung der Schwere eines Schädel-Hirn-Traumas zur Anwendung kommt (BRATZKE, a.a.O., S. 215 f.).
E. 7.1 Zum Geschehen auf der Polizeiwache, dem eigentlichen Kerngeschehen, bringt der Beschwerdeführer in der Strafanzeige vor, dass er mehrmals angegeben habe, nicht richtig atmen zu können. Trotzdem sei er in eine Zelle gesteckt worden. Es sei von ihm verlangt worden, stehen zu bleiben. Er habe starken Husten und sau- res Aufstossen gehabt. Er sei zu Boden gefallen und habe das Bewusstsein verlo- ren (Rz. 8). Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er gemerkt, dass er durch «den» Polizeibeamten an Hosen und Pullover durch die Zelle geschleift worden sei. Dazu habe ihm der Polizeibeamte zuerst gesagt, dass er mit dem Theater auf- hören solle, danach – mehrfach und in einem zynischen Ton –, dass er ihn verlet- zen werde, sofern er nicht mit seinem Theater aufhöre. Darauf habe der Be- schwerdeführer nicht reagiert, weil er zu schwach gewesen sei. Der Polizeibeamte habe ihn auf den Rücken gedreht und ihm mit der Faust auf den Brustkasten ge- schlagen. Er habe ihn auch in den Oberschenkel geklemmt und dazu gefragt, ob das weh tue. Dem Beschwerdeführer sei erneut schwarz vor Augen geworden. Er habe mehrmals gesagt, dass er eine Ambulanz benötige, die ersten Male ohne Reaktion der anwesenden Polizisten. Danach habe er wieder das Bewusstsein ver- loren (Rz. 9). Als die Rettungssanitäterin eingetroffen sei, habe der Beschwerde- führer auf dem Boden der Zelle gelegen. Sie habe ihm Fragen gestellt, an die er sich nicht erinnern könne. Im Spital habe die Rettungssanitäterin dem Arzt gesagt, dass der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit der Polizei gehabt habe, weil er «pro J.________ (verbotene Organisation)» sei. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass dies so von der Polizei rapportiert worden ist (Rz. 10).
E. 7.2 Dem Wahrnehmungsbericht des Beschuldigten 2 kann zum Kerngeschehen ent- nommen werden, dass der Beschwerdeführer auf der Polizeiwache nicht in eine Zelle geführt worden sei. Er habe sich im Aussackungsraum befunden, wo ihm die Handschellen abgenommen worden seien. Der Beschuldigte 2 habe am Pult neben
9 dem Eingang zum Aussackungsraum gesessen und sich von den beiden G.________-Mitarbeitenden erklären lassen, was vorgefallen sei. Der Beschuldigte 1 habe sich beim Beschwerdeführer befunden. Der Beschwerdeführer habe auf ei- nem Sitzwürfel gesessen. Die Frage, ob er im Strafverfahren gegen sich Aussagen tätigen wolle, habe er bejaht und sich kurz darauf theatralisch und im Zeitlupen- tempo vom Sitzwürfel fallen lassen. Der Beschuldigte 2 habe jederzeit Sicht auf den Beschwerdeführer gehabt; er sei jederzeit korrekt behandelt worden und habe sich auch jederzeit korrekt verhalten. Der Beschuldigte 1 habe sich sofort um den Beschwerdeführer gekümmert, als dieser am Boden gelegen habe. Er habe ihn et- was zur Seite gezogen, um besseren Zugang zu ihm zu haben und seinen Zustand besser beurteilen zu können. Für den Beschuldigten 2 sei von Beginn weg klar ge- wesen, dass der Beschwerdeführer Theater spiele und es ihm nicht schlecht gehe. Dennoch hätten sie die Situation ernst genommen. Der Beschuldigte 1 habe Schmerzreize gesetzt, wie sie dies in Weiterbildungen gelernt hätten. Der Beschul- digte 2 könne nicht sagen, ob der Beschuldigte 1 den Beschwerdeführer in den Oberschenkel «geklemmt» habe. Er habe aber gesehen, dass er ihm mit der Faust über das Brustbein gefahren sei. Er habe ihn aber zu keiner Zeit auf den Brustkorb geschlagen. Durch das Reiben auf dem Brustbein habe der Beschwerdeführer so- fort aus seiner «Bewusstlosigkeit» geweckt werden können. Der Beschwerdeführer habe nach der Sanität verlangt, diese sei kurz darauf auch von ihnen angefordert worden und etwas später eingetroffen. Der Beschuldigte 2 habe den Beschwerde- führer nie als «pro J.________(verbotene Organisation)» bezeichnet und dies auch niemand anderen sagen hören. Dem Journalauszug könne entnommen werden, dass sie um 18:25 Uhr aufgeboten worden und um 18:27 Uhr vor Ort gewesen sei- en. Bereits um 18:48 Uhr sei die Sanität aufgeboten worden.
E. 7.3 Bei der Einvernahme vom 25. Oktober 2024 schilderte der Beschuldigte 1, dass sie zum Treffpunkt gerufen worden seien. Von dort seien sie mit dem Beschwerdefüh- rer und den G.________-Mitarbeitenden auf die Polizeiwache K.________. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe, da er im Hungerstreik sei, weshalb die Sanitätspolizei beigezogen worden sei. Die hätten ihn mitgenommen (Z. 37-42). Der Beschuldigte 1 habe keinen Schlag gegen den Kopf des Beschwerdeführers beobachtet, als dieser beim Treffpunkt auf dem Bo- den gelegen habe (Z. 65). Er habe ihn auch nicht auf den Kopf geschlagen (Z. 67 f.). Der Beschwerdeführer sei nicht in eine Zelle gebracht worden; es habe sich um einen offenen Raum ohne Türe gehandelt, der für Kontrollen benutzt wer- de (Z. 74-79). Der Raum habe eine Türe, diese sei jedoch immer offen. Die Person im Raum müsse immer unter visueller Kontrolle sein (Z. 82 f.). Der Beschuldigte 1 habe sicher nicht vom Beschwerdeführer verlangt, stehen zu bleiben. So wie er sich erinnere, habe sich der Beschwerdeführer setzen können, es aber bevorzugt, sich auf den Boden zu legen. Soweit er sich erinnere, habe er nicht gesehen, dass er aus dem Stand umgefallen sei. Er habe gesagt, dass er schwach sei, sich we- gen des Hungerstreiks schlecht fühle und sich auf den Boden gelegt (Z. 89-95). Der Beschuldigte 1 habe dem Beschwerdeführer sicher nicht gedroht, ihn zu ver- letzen. Er habe ihn auch nicht verletzt (Z. 104 f.). Auf Vorhalt, dass der Beschwer- deführer vorbringe, dass er auf den Rücken gedreht, ihm mit der Faust auf den Brustkasten geschlagen, er in den Oberschenkel geklemmt und gefragt worden sei,
10 ob das weh tue, sagte der Beschuldigte 1 aus, dies sicher nicht gemacht zu haben (Z. 111). Auf Vorhalt des entsprechenden Teils aus dem Wahrnehmungsbericht des Beschuldigten 2 sagte der Beschuldigte 1 aus, dass er sich nicht mehr genau erinnere. Wenn der Beschwerdeführer bewusstlos gewesen sei, müsse er schau- en, wie es ihm gehe. Er könne nicht sagen, ob der Beschwerdeführer an einer Wand gelegen habe, aber dann hätte er ihn etwas zur Seite schieben müssen, da- mit er zu ihm komme (Z. 117-120). Auf weiteren Vorhalt aus dem Wahrnehmungs- bericht sagte der Beschuldigte 2 aus, dass er sich nicht mehr zu 100% an die Si- tuation erinnern könne. Es sei aber möglich, dass er einen Schmerzreiz gesetzt habe (Z. 129). Soweit er sich erinnere, sei der Beschwerdeführer zu keiner Zeit bewusstlos gewesen. Die Ambulanz sei avisiert worden, er könne aber nicht sagen, wann genau. Dies müsse man im Protokoll nachschauen (Z. 139-141). Der Be- schuldigte 1 habe die Äusserung nicht gemacht, dass der Beschwerdeführer «pro J.________(verbotene Organisation)» sei, er habe auch nicht mitgekriegt, dass dies jemand anderes geäussert habe (Z. 148-150). Es sei durchaus möglich, dass gegenüber den Sanitätern gesagt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer we- gen des Hungerstreiks schwach fühle (Z. 154 f.). Der Kontrollraum, in dem sich der Beschwerdeführer befunden habe, sei wie das gesamte Innere der Polizeiwache nicht videoüberwacht (Z. 172 f.).
E. 7.4 Bei der aussagepsychologischen Würdigung wird die Glaubhaftigkeit der Aussage bewertet und nicht die Glaubwürdigkeit der Person. Dies gründet auf der Erkennt- nis, dass sprachliche Täuschung ein Alltagsphänomen darstellt. Niemand lügt im- mer, ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit. Es ist daher immer nur die konkrete Aussage zum infrage stehenden Sachverhalt auf ihren Realitätsgehalt hin zu untersuchen (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsycholo- gie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwäl- ten helfen?, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», 2017, S. 26 f.). Die Aussagen des Beschwerdeführers weichen in dem Teil, der sich anhand der Videoüberwachung nachvollziehen lässt, sehr stark von den tatsächlichen Geschehnissen ab (E. 5). Dies ist bei der Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers zum Geschehen auf dem Poli- zeiposten zu berücksichtigen, da es sich insofern um denselben Gesamtsachver- halt handelt. Die Geschehnisse schliessen direkt aneinander an und die Interes- senlage des Beschwerdeführers liegt hinsichtlich beider Teilsachverhalte gleich. Die getrennte Zuständigkeit in der Strafverfolgung vermag daran nichts zu ändern. Kommt hinzu, dass sich Beschwerde und Strafanzeige hinsichtlich der Entstehung der Prellmarke an der Schläfe widersprechen. Dem gegenüber steht, dass der Beschuldigte 2 in seinem Wahrnehmungsbericht keine Aggravierungstendenzen zeigt, wenn er vorbringt, dass der Beschwerdefüh- rer sich immer korrekt verhalten habe. Weiter räumt der Beschuldigte 1 in seiner Einvernahme mehrfach bereitwillig Erinnerungslücken ein (Z. 36, 44, 117, 118, 129, 156). Hierbei handelt es sich jeweils um Realkennzeichen (LUDEWIG/BAUMER/ TAVOR, a.a.O., S. 50 f.). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass die Aussagen der Beschuldigten abgestimmt seien. Die durch den Beschuldigten 1 eingeräumten Erinnerungslücken sprechen klar dagegen. Auf Vorhalt des Wahrnehmungsberichts des Beschuldigten 2 äusserte der Beschuldig-
11 te 1 denn auch zweimal, dass es so gewesen sein könnte, und gerade nicht, dass es so gewesen ist (Z. 117 und 129). Die Beweislage ist damit klar zugunsten der Beschuldigten zu werten, ihre Aussa- gen erweisen sich als deutlich belastbarer als diejenigen des Beschwerdeführers. Es liegt keine unklare Beweislage vor. Die Staatsanwaltschaft durfte der gerichtli- chen Beweiswürdigung vorgreifen und davon ausgehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie von den Beschuldigten geschildert. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer im Aussackungsraum nicht gezwungen wurde, stehen zu blei- ben. Weiter ist daraus zu schliessen, dass die Beschuldigten den Beschwerdefüh- rer nicht als «pro J.________(verbotene Organisation)» bezeichneten.
E. 8.1 Für das Wegziehen von der Wand und das Setzen von Schmerzreizen können sich die Beschuldigten ohne Weiteres auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen, da ihr Handeln eine hinreichende gesetzliche Grundlage in Art. 8 Abs. 2 Bst. b des Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) findet. Dies diente der Abklärung, welcher medizinischen Massnahmen der Beschwerdeführer bedurfte, und damit di- rekt der Gefahrenabwehr. Die Massnahmen gingen denn auch nicht über das me- dizinisch Notwendige hinaus. Ohnehin wird zudem das für die Anwendbarkeit von Art. 128 StGB notwendige Mass der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB nicht erreicht worden sein.
E. 8.2 Hinsichtlich der Unterlassung der Nothilfe ist angesichts der kurzen Frist von einer hinreichend schnellen Alarmierung der Sanitätspolizei auszugehen. Der Beschwer- deführer konnte mithilfe der gesetzten Schmerzreize aus der Bewusstlosigkeit ge- holt werden, womit sich die Situation nicht mehr als absolut dringlich präsentierte. Darüber hinaus gibt es keinerlei Hinweise auf die Erfüllung des subjektiven Tatbe- stands.
E. 9 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. Die Staatsanwaltschaft ging zu Recht davon aus, dass sich kein Tatver- dacht erhärtet hat, der eine Anklage rechtfertigt.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2'000.00 bestimmt und der geleisteten Sicher- heit in gleicher Höhe entnommen.
E. 10.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
E. 10.3 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
12 Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 5. April 2026 ein Honorar von insgesamt CHF 1'902.10 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Honorarnote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Entschädigung ist Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO).
E. 10.4 Dem Beschuldigten 2 sind keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Es ist weder ersichtlich noch wird vorgebracht, dass es sich um eine komplizierte Sache handelt, die einen ho- hen Arbeitsaufwand notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2 f.).
13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit ent- nommen.
- Die Entschädigung des Beschuldigten 1 wird auf CHF 1'902.10 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ vom Kanton Bern ausgerichtet.
- Weiteren Entschädigungen werden nicht gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin E.________ (per Ein- schreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 260 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ v.d. Rechtsanwältin E.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Verleumdung, Tätlichkeiten bzw. einfacher Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 15. Mai 2025 (BA 24 1061)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Be- sondere Aufgaben das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschul- digter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) ein, verwies allfällige Staatshaftungsansprüche auf den Verwaltungsrechtsweg, beliess die Verfahrens- kosten beim Kanton und richtete dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung von CHF 1'373.20 aus. Dagegen erhob D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin E.________, am 6. Juni 2025 Beschwerde und be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Weisung an die Staats- anwaltschaft, das Verfahren wiederaufzunehmen, die Erweiterung der Strafunter- suchung auf den Straftatbestand des falschen Zeugnisses, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern, sowie die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 eröffnete die Verfah- rensleitung ein Beschwerdeverfahren und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Vervollständigung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Der Be- schwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Daraufhin wies die Verfah- rensleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 4. Juli 2025 ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von CHF 2'000.00 auf, welche fristgerecht einging. Mit Verfügung vom 20. August 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 2. September 2025 reichte die Generalstaats- anwaltschaft eine Stellungnahme ein und am 10. September 2025 der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________. Mit Verfügung vom 18. März 2026 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich an elektronischen Beweismitteln nur ein USB-Stick in den Akten befindet und dass dieser leer zu sein scheint. Die Staats- anwaltschaft wurde aufgefordert, die folgenden Beweismittel in elektronisch lesba- rer Form einzureichen: - Das durch den Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 15. März 2024 einge- reichte Video; - das resp. die Videos der Videoüberwachung des Bahnhofs F.________ vom Vorfall des 12. Dezembers; - allfällige weitere Beweismittel, welche sich bereits in elektronischer Form in den Akten befinden. Die Staatsanwaltschaft reichte am 23. März 2026 zwei Videos ein und gab be- kannt, dass bei ihr keine weiteren Beweismittel vorhanden seien. Die in der Folge beantragte Einsicht in die neu eingereichten USB-Sticks wurde dem Beschwerde- führer gewährt. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
3 BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2025. Wenn der Beschwerdeführer den Antrag auf Erweiterung der Untersuchung auf Art. 307 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (StGB; SR 311.0) stellt, geht er über den Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.3 Auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit vorge- nannter Ausnahme (E. 2.2) einzutreten. 3. 3.1 Die Strafbehörden klären gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (sog. Untersuchungsgrundsatz). Der Sachverhalt ist insoweit zu ermitteln, als dies für die Beurteilung der in Frage stehenden konkreten Strafsache erforderlich er- scheint (RIEDO/FIOLKA, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 68 zu Art. 6 StPO; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom
11. September 2020 E. II.2.2.1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). 3.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies be- deutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Frei- spruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Oberge-
4 richts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinwei- sen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grund- satzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 3.3 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Physische Einwirkungen auf eine Person, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, jedoch das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreiten, sind gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB als Tätlichkeiten strafbar (BGE 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 5.2.1 und BK 21 547 vom 15. März 2022 E. 4.1). 3.4 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. Es handelt sich um ein Vorsatzdelikt, bei dem zusätzlich Vorteils- oder Nach- teilsabsicht vorliegen muss (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 f. zu Art. 312 StGB). 3.5 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Neben dem Vorsatz muss der Täter «wider besseres Wissen» handeln. Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 174 StGB). 3.6 Den Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe erfüllt unter anderem, wer einem Menschen, den er verletzt hat, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zu- gemutet werden könnte (Art. 128 StGB). Es ist unerheblich, ob die Verletzung durch eine rechtswidrige oder schuldhafte Handlung hervorgerufen wurde (MA- EDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 128 StGB). Die Beeinträchtigung am Körper oder an der Gesundheit muss mindestens den Grad einer einfachen Körperverletzung erreichen (MAEDER, a.a.O., N. 23 zu Art. 128 StGB). Die Hilfe ist sofort zu leisten, da eine verzögerte Hilfeleistung in aller Regel zu einer Verschlechterung der Rettungschancen oder zu längerem Leiden führt (MAEDER, a.a.O., N. 25 zu Art. 128 StGB).
5 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Das schliesst insb. die Kenntnis der eigenen Verpflichtung (dass man das Opfer verletzt hat), der eigenen Hilfsmöglichkeiten und die Tatsache, dass das Opfer noch keine ausreichende Hilfe erhält, ein. Eventualvorsätzlich handelt der Täter, wenn er we- nigstens mit der Möglichkeit rechnet, dass er eine Hilfspflicht hat und das Opfer seiner Hilfe bedarf, und er sich dennoch entschliesst, die Nothilfe nicht zu leisten (MAEDER, a.a.O., N. 52 f. zu Art. 128 StGB). 3.7 Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebie- tet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zwei Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes. Erstens bringt er vor, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, Zeugen oder Auskunftspersonen einzuvernehmen, die den Vorfall am Bahnhof beobachtet hätten (Beschwerde Rz. II.3). Inwiefern dies für den vorliegenden Fall von Rele- vanz sein soll, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Es ist daran zu erinnern, dass das vorliegend fragliche Kerngeschehen auf der Polizeiwache stattfand, nicht am Treffpunkt des Bahnhofs. Solcherlei Einvernahmen scheinen damit unerheblich i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO. Dies gilt umso mehr, als Bilder der Überwachungska- meras existieren, die den Vorfall beim Treffpunkt zeigen. 4.2 Zweitens rügt der Beschwerdeführer, dass weitere Beweise zu erheben gewesen wären, um die Angaben zum Ablauf auf dem Polizeiposten zu verifizieren (Be- schwerde Rz. II. 10). Hierzu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer wi- derspricht, wenn er zuerst vorbringt, allein mit den Beschuldigten auf der Polizei- wache gewesen zu sein, im nächsten Satz aber rügt, dass keiner der zur gleichen Zeit auf der Polizeiwache tätigen Polizeibeamten befragt worden sei. Wie zu zeigen sein wird, durfte die Staatsanwaltschaft darauf verzichten, weitere Beweise zu er- heben, da sich die Beweislage als liquid i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO erweist. 5. 5.1 Auf Aufforderung der Beschwerdekammer reichte die Staatsanwaltschaft zwei Vi- deos zum Vorfall ein. Eines wurde vom Beschwerdeführer mit dem Mobiltelefon aufgenommen, das andere stammt von der Videoüberwachung. Zwar betreffen diese Videos das Kerngeschehen nicht. Es ist dennoch darauf einzugehen. Der Beschwerdeführer bringt hierzu Diverses vor, was Rückschlüsse auf die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen zum Kerngeschehen zulässt. 5.2 Obwohl der Vorgang nicht gänzlich ersichtlich ist, sieht es auf dem Video der Überwachungskamera – entgegen den Ausführungen in Rz. 5 der Strafanzeige – so aus, dass der Beschwerdeführer nicht die Hand ausstreckte, sondern die Identi- tätskarte ergreifen wollte. Klar ersichtlich ist jedenfalls, dass er danach der Mitar- beiterin der G.________ (Sicherheitsdienst i.S.d. BGST) sehr nahe hinterherlief, worauf er vom G.________-Mitarbeiter zurückgestossen wurde. Gestützt auf das Video des Beschwerdeführers besteht kein Zweifel mehr daran, dass er die Identi- tätskarte ergreifen wollte. Der Beschwerdeführer verlangte demnach mehrfach,
6 dass ihm seine Identitätskarte zurückzugeben sei (so etwa beim Zeitstempel 07:11: «Maintenant, vous me donnez ma carte d’identité») Ab Zeitstempel 07:40 erklärte der Beschwerdeführer zweimal, dass er seine Identitätskarte zurückholen werde («Je recupère ma pièce d’identité»). Ab Zeitstempel 07:48 ist zu sehen, dass sich der Beschwerdeführer bewegte und es ist zuhören, dass die G.________- Mitarbeiterin, welche die Identitätskarte hatte, zweimal ausrief («hey»), bevor der Beschwerdeführer bei Zeitstempel 07:49, 07:51 und 07:56 dreimal die Herausgabe der Identitätskarte verlangte («Vous me donnez ma pièce d’identité» und zweimal «Donnez-moi ma pièce d’identité»). Bei Zeitstempel 07:57 warnte die G.________- Mitarbeiterin, dass der Beschwerdeführer sie nicht anrühren solle («Hey läng mi jetz nit a»). Bei Zeitstempel 08:02 sagte der Beschwerdeführer sogar, dass er ge- schlagen worden sei, weil er seine Identitätskarte habe zurückholen wollen («Vous m’avez tapé parce que je veux récuperer ma pièce d’identité»). 5.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, der G.________-Mitarbeiter habe auf seinem Rücken gekniet, um ihn in Bauchlage zu fixieren (Strafanzeige Rz. 6). Auf dem Video der Überwachungskamera ist klar ersichtlich, dass niemand auf dem Rücken des Beschwerdeführers kniete. Der Beschwerdeführer bringt dergleichen denn auch in der Beschwerde nicht mehr vor. 5.4 Gleich verhält es sich mit dem angeblichen Schlag gegen den Kopf, den der Be- schwerdeführer geltend macht, als er auf dem Boden gelegen sei (Strafanzeige Rz. 7). Es ist klar auf dem Video ersichtlich, dass dies nicht geschehen ist. Das Hämatom am Kopf, welches der Beschwerdeführer geltend macht (E. 5.2), soll von diesem Schlag herrühren. In der Beschwerde widerspricht sich der Beschwerdefüh- rer sodann diametral, wenn er vorbringt, dass die Prellungen am Kopf aus dem Zeitraum stammen müssten, in welchem sich der Beschwerdeführer in Obhut der Beschuldigten befunden habe, bei der Auseinandersetzung am Bahnhof sei sein Kopf sichtlich nicht in Mitleidenschaft gezogen worden (Rz. II.4 f.). 5.5 Es ist unverständlich, wie der Beschwerdeführer angesichts des Videomaterials weiterhin geltend machen kann, er sei in schwacher Verfassung gewesen. Zwei Personen schafften es offensichtlich nicht, ihn in Schach zu halten. Somit trifft die- ses Vorbringen des Beschwerdeführers mindestens für die Auseinandersetzung beim Treffpunkt nicht zu. 5.6 Gleichermassen unverständlich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sein teilweise renitentes Verhalten verständlich gewesen sei (Beschwerde Rz. II.4). Dem durch ihn eingereichten Video kann klar entnommen werden, dass er auf die Personenkontrolle hingewiesen wurde. Für die Durchführung von Ausweiskontrol- len findet sich in Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Sicherheitsor- gane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Zu diesem Zweck ist entgegen dem Be- schwerdeführer (Beschwerde Rz. II.6) auch polizeilicher Zwang zulässig, sofern dies erforderlich ist (Art. 4 Abs. 5 BGST). 5.7 Weiter hält auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Verhalten der G.________-Mitarbeitenden und der Polizisten angesichts der Identitätskontrolle übertrieben und unverhältnismässig gewesen sei (Beschwerde Rz. II.2), gegenüber
7 den Videos nicht stand. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass er seine Identitätskarte nach der Personenkontrol- le zurückerhalten werde. Trotzdem griff er wiederholt danach. Obwohl er in der Folge mehrfach zurückgestossen wurde, folgte er der G.________-Mitarbeiterin, welche seine Identitätskarte hatte, und bedrängte sie. Das daraus entstandene Ge- rangel konnte erst mit Hilfe der dazugestossenen Polizisten beendet werden, da sich der Beschwerdeführer erst beruhigte, als er in Handschellen war. 5.8 Schliesslich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er kaum habe gehen können (Strafanzeige Rz. 8), schlicht aktenwidrig. Auf dem Video der Überwa- chungskamera ist zu sehen, dass er von den Beschuldigten auf die Beine gehoben wurde. Als sie mit ihm losgehen wollen, sperrte er sich dagegen. Sie entfernten sich dann aus dem Bild. Die Kamera schwenkte nach und es ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme gehen konnte. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer reichte mit der Strafanzeige einen provisorischen Bericht der Universitätsklinik für Notfallmedizin vom I.________ (Tag des Vorfalls) ein. Dort ist – soweit vorliegend von Interesse – die Rede von einer Prellmarke am Kopf (rechts frontotemporal), einer Rötung des unteren Brustbeins (distales Sternum) sowie einer Rötung am Oberschenkel mittig links. 6.2 «Prellmarke» ist ein für eine Befundbeschreibung untauglicher Begriff, da es sich einerseits bereits um eine Diagnose handelt, andererseits keine weitere Präzisie- rung hinsichtlich einer eventuellen Hautrötung, eines Hämatoms, einer Schwellung oder einer Abschürfung erfolgt (KERNBACH-WIGHTON, Notzuchtdelikte und forensi- sche Sexualmedizin, in: Rechtsmedizin, Befunderhebung, Rekonstruktion, Begut- achtung, 3. Aufl. 2015, S. 483). An anderer Stelle im soeben zitierten Werk wird die Meinung vertreten, dass Abschürfungen oder Blutunterlaufungen mit dem «wenig präzisen» Begriff Prellmarke bezeichnet würden (BRATZKE, Stumpfe Gewalt, in: Rechtsmedizin, Befunderhebung, Rekonstruktion, Begutachtung, 3. Aufl. 2015, S. 211). In der Beschwerde (Rz. 5) präzisiert der Beschwerdeführer dies dahinge- hend, dass es sich um Prellungen gehandelt habe. In der Strafanzeige (Rz. 7) spricht er von einem Hämatom, das zu diesem Zeitpunkt noch sichtbar sei. Auf dem Foto, welches der Beschwerdeführer mit der Strafanzeige einreichte und wel- ches angeblich vom I.________(Tag des Vorfalls) um 20:45 Uhr stammt, ist einzig eine leichte Rötung und eine leichte Abschürfung sichtbar. Dies steht dem Vorbrin- gen des Beschwerdeführers jedoch nicht zwingend entgegen, sind Hämatome un- ter Umständen doch erst nach Tagen sichtbar (JACKOWSKI, Stumpfe Gewalt, in: Skriptum Rechtsmedizin, 15. Aufl. 2023, S. 60, abrufbar unter http://www.irm.unibe.ch/e40047/e131910/e217528/e532179/ONLINEDESkriptumR echtsmedizinab2024_ger.pdf, abgerufen am 2. April 2026). Anhand der Verfärbung des Hämatoms ist nur eine ungefähre Altersabschätzung möglich. Bereits die primäre Färbung des Hämatoms hängt von zahlreichen Faktoren ab: Stärke, Tiefe und Lokalisation (MADEA/TSOKOS, Vitale Reaktionen und Zeitschätzungen, in: Rechtsmedizin, Befunderhebung, Rekonstruktion, Begutachtung, 3. Aufl. 2015, S. 208). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, aber doch selten, dass ein Hämatom
8 nach längerer Zeit noch sichtbar ist (etwa «chronic expanding hematoma»). Wie es sich damit verhält, muss letztlich nicht geklärt werden, da der Beschwerdeführer Entstehung, Verlauf und Bestand des Hämatoms nicht hinreichend substanziiert. 6.3 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Schmerzreize angesichts der Rötungen viel stärker ausgefallen seien als für eine Ohnmachtstestung erforderlich, kann ihm nicht gefolgt werden. Hautrötungen entstehen durch eine vermehrte Blut- fülle in den Gefässen der Haut nach vergleichsweise geringgradiger Einwirkung stumpfer Gewalt. Sie sind oftmals nur kurze Zeit (Minuten bis Stunden) sichtbar, in der sie nach und nach verblassen (AHNE/AHNE/BOHNERT, Rechtsmedizinische As- pekte der Notfallmedizin, 2. Aufl. 2021, S. 40). Aus einer Rötung kann per se also nicht auf übermässige Gewaltanwendung geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als ein Schmerzreiz begriffsnotwendig eine gewisse Einwirkungsintensität er- reichen muss. Mit dem Beschuldigten 1 ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer selbst vorbringt, bewusstlos gewesen zu sein. Das Setzen eines Schmerzreizes ist etwa bei der Glasgow-Coma-Scale vorgesehen, welche zur Abschätzung der Schwere eines Schädel-Hirn-Traumas zur Anwendung kommt (BRATZKE, a.a.O., S. 215 f.). 7. 7.1 Zum Geschehen auf der Polizeiwache, dem eigentlichen Kerngeschehen, bringt der Beschwerdeführer in der Strafanzeige vor, dass er mehrmals angegeben habe, nicht richtig atmen zu können. Trotzdem sei er in eine Zelle gesteckt worden. Es sei von ihm verlangt worden, stehen zu bleiben. Er habe starken Husten und sau- res Aufstossen gehabt. Er sei zu Boden gefallen und habe das Bewusstsein verlo- ren (Rz. 8). Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er gemerkt, dass er durch «den» Polizeibeamten an Hosen und Pullover durch die Zelle geschleift worden sei. Dazu habe ihm der Polizeibeamte zuerst gesagt, dass er mit dem Theater auf- hören solle, danach – mehrfach und in einem zynischen Ton –, dass er ihn verlet- zen werde, sofern er nicht mit seinem Theater aufhöre. Darauf habe der Be- schwerdeführer nicht reagiert, weil er zu schwach gewesen sei. Der Polizeibeamte habe ihn auf den Rücken gedreht und ihm mit der Faust auf den Brustkasten ge- schlagen. Er habe ihn auch in den Oberschenkel geklemmt und dazu gefragt, ob das weh tue. Dem Beschwerdeführer sei erneut schwarz vor Augen geworden. Er habe mehrmals gesagt, dass er eine Ambulanz benötige, die ersten Male ohne Reaktion der anwesenden Polizisten. Danach habe er wieder das Bewusstsein ver- loren (Rz. 9). Als die Rettungssanitäterin eingetroffen sei, habe der Beschwerde- führer auf dem Boden der Zelle gelegen. Sie habe ihm Fragen gestellt, an die er sich nicht erinnern könne. Im Spital habe die Rettungssanitäterin dem Arzt gesagt, dass der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit der Polizei gehabt habe, weil er «pro J.________ (verbotene Organisation)» sei. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass dies so von der Polizei rapportiert worden ist (Rz. 10). 7.2 Dem Wahrnehmungsbericht des Beschuldigten 2 kann zum Kerngeschehen ent- nommen werden, dass der Beschwerdeführer auf der Polizeiwache nicht in eine Zelle geführt worden sei. Er habe sich im Aussackungsraum befunden, wo ihm die Handschellen abgenommen worden seien. Der Beschuldigte 2 habe am Pult neben
9 dem Eingang zum Aussackungsraum gesessen und sich von den beiden G.________-Mitarbeitenden erklären lassen, was vorgefallen sei. Der Beschuldigte 1 habe sich beim Beschwerdeführer befunden. Der Beschwerdeführer habe auf ei- nem Sitzwürfel gesessen. Die Frage, ob er im Strafverfahren gegen sich Aussagen tätigen wolle, habe er bejaht und sich kurz darauf theatralisch und im Zeitlupen- tempo vom Sitzwürfel fallen lassen. Der Beschuldigte 2 habe jederzeit Sicht auf den Beschwerdeführer gehabt; er sei jederzeit korrekt behandelt worden und habe sich auch jederzeit korrekt verhalten. Der Beschuldigte 1 habe sich sofort um den Beschwerdeführer gekümmert, als dieser am Boden gelegen habe. Er habe ihn et- was zur Seite gezogen, um besseren Zugang zu ihm zu haben und seinen Zustand besser beurteilen zu können. Für den Beschuldigten 2 sei von Beginn weg klar ge- wesen, dass der Beschwerdeführer Theater spiele und es ihm nicht schlecht gehe. Dennoch hätten sie die Situation ernst genommen. Der Beschuldigte 1 habe Schmerzreize gesetzt, wie sie dies in Weiterbildungen gelernt hätten. Der Beschul- digte 2 könne nicht sagen, ob der Beschuldigte 1 den Beschwerdeführer in den Oberschenkel «geklemmt» habe. Er habe aber gesehen, dass er ihm mit der Faust über das Brustbein gefahren sei. Er habe ihn aber zu keiner Zeit auf den Brustkorb geschlagen. Durch das Reiben auf dem Brustbein habe der Beschwerdeführer so- fort aus seiner «Bewusstlosigkeit» geweckt werden können. Der Beschwerdeführer habe nach der Sanität verlangt, diese sei kurz darauf auch von ihnen angefordert worden und etwas später eingetroffen. Der Beschuldigte 2 habe den Beschwerde- führer nie als «pro J.________(verbotene Organisation)» bezeichnet und dies auch niemand anderen sagen hören. Dem Journalauszug könne entnommen werden, dass sie um 18:25 Uhr aufgeboten worden und um 18:27 Uhr vor Ort gewesen sei- en. Bereits um 18:48 Uhr sei die Sanität aufgeboten worden. 7.3 Bei der Einvernahme vom 25. Oktober 2024 schilderte der Beschuldigte 1, dass sie zum Treffpunkt gerufen worden seien. Von dort seien sie mit dem Beschwerdefüh- rer und den G.________-Mitarbeitenden auf die Polizeiwache K.________. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe, da er im Hungerstreik sei, weshalb die Sanitätspolizei beigezogen worden sei. Die hätten ihn mitgenommen (Z. 37-42). Der Beschuldigte 1 habe keinen Schlag gegen den Kopf des Beschwerdeführers beobachtet, als dieser beim Treffpunkt auf dem Bo- den gelegen habe (Z. 65). Er habe ihn auch nicht auf den Kopf geschlagen (Z. 67 f.). Der Beschwerdeführer sei nicht in eine Zelle gebracht worden; es habe sich um einen offenen Raum ohne Türe gehandelt, der für Kontrollen benutzt wer- de (Z. 74-79). Der Raum habe eine Türe, diese sei jedoch immer offen. Die Person im Raum müsse immer unter visueller Kontrolle sein (Z. 82 f.). Der Beschuldigte 1 habe sicher nicht vom Beschwerdeführer verlangt, stehen zu bleiben. So wie er sich erinnere, habe sich der Beschwerdeführer setzen können, es aber bevorzugt, sich auf den Boden zu legen. Soweit er sich erinnere, habe er nicht gesehen, dass er aus dem Stand umgefallen sei. Er habe gesagt, dass er schwach sei, sich we- gen des Hungerstreiks schlecht fühle und sich auf den Boden gelegt (Z. 89-95). Der Beschuldigte 1 habe dem Beschwerdeführer sicher nicht gedroht, ihn zu ver- letzen. Er habe ihn auch nicht verletzt (Z. 104 f.). Auf Vorhalt, dass der Beschwer- deführer vorbringe, dass er auf den Rücken gedreht, ihm mit der Faust auf den Brustkasten geschlagen, er in den Oberschenkel geklemmt und gefragt worden sei,
10 ob das weh tue, sagte der Beschuldigte 1 aus, dies sicher nicht gemacht zu haben (Z. 111). Auf Vorhalt des entsprechenden Teils aus dem Wahrnehmungsbericht des Beschuldigten 2 sagte der Beschuldigte 1 aus, dass er sich nicht mehr genau erinnere. Wenn der Beschwerdeführer bewusstlos gewesen sei, müsse er schau- en, wie es ihm gehe. Er könne nicht sagen, ob der Beschwerdeführer an einer Wand gelegen habe, aber dann hätte er ihn etwas zur Seite schieben müssen, da- mit er zu ihm komme (Z. 117-120). Auf weiteren Vorhalt aus dem Wahrnehmungs- bericht sagte der Beschuldigte 2 aus, dass er sich nicht mehr zu 100% an die Si- tuation erinnern könne. Es sei aber möglich, dass er einen Schmerzreiz gesetzt habe (Z. 129). Soweit er sich erinnere, sei der Beschwerdeführer zu keiner Zeit bewusstlos gewesen. Die Ambulanz sei avisiert worden, er könne aber nicht sagen, wann genau. Dies müsse man im Protokoll nachschauen (Z. 139-141). Der Be- schuldigte 1 habe die Äusserung nicht gemacht, dass der Beschwerdeführer «pro J.________(verbotene Organisation)» sei, er habe auch nicht mitgekriegt, dass dies jemand anderes geäussert habe (Z. 148-150). Es sei durchaus möglich, dass gegenüber den Sanitätern gesagt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer we- gen des Hungerstreiks schwach fühle (Z. 154 f.). Der Kontrollraum, in dem sich der Beschwerdeführer befunden habe, sei wie das gesamte Innere der Polizeiwache nicht videoüberwacht (Z. 172 f.). 7.4 Bei der aussagepsychologischen Würdigung wird die Glaubhaftigkeit der Aussage bewertet und nicht die Glaubwürdigkeit der Person. Dies gründet auf der Erkennt- nis, dass sprachliche Täuschung ein Alltagsphänomen darstellt. Niemand lügt im- mer, ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit. Es ist daher immer nur die konkrete Aussage zum infrage stehenden Sachverhalt auf ihren Realitätsgehalt hin zu untersuchen (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsycholo- gie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwäl- ten helfen?, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», 2017, S. 26 f.). Die Aussagen des Beschwerdeführers weichen in dem Teil, der sich anhand der Videoüberwachung nachvollziehen lässt, sehr stark von den tatsächlichen Geschehnissen ab (E. 5). Dies ist bei der Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers zum Geschehen auf dem Poli- zeiposten zu berücksichtigen, da es sich insofern um denselben Gesamtsachver- halt handelt. Die Geschehnisse schliessen direkt aneinander an und die Interes- senlage des Beschwerdeführers liegt hinsichtlich beider Teilsachverhalte gleich. Die getrennte Zuständigkeit in der Strafverfolgung vermag daran nichts zu ändern. Kommt hinzu, dass sich Beschwerde und Strafanzeige hinsichtlich der Entstehung der Prellmarke an der Schläfe widersprechen. Dem gegenüber steht, dass der Beschuldigte 2 in seinem Wahrnehmungsbericht keine Aggravierungstendenzen zeigt, wenn er vorbringt, dass der Beschwerdefüh- rer sich immer korrekt verhalten habe. Weiter räumt der Beschuldigte 1 in seiner Einvernahme mehrfach bereitwillig Erinnerungslücken ein (Z. 36, 44, 117, 118, 129, 156). Hierbei handelt es sich jeweils um Realkennzeichen (LUDEWIG/BAUMER/ TAVOR, a.a.O., S. 50 f.). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass die Aussagen der Beschuldigten abgestimmt seien. Die durch den Beschuldigten 1 eingeräumten Erinnerungslücken sprechen klar dagegen. Auf Vorhalt des Wahrnehmungsberichts des Beschuldigten 2 äusserte der Beschuldig-
11 te 1 denn auch zweimal, dass es so gewesen sein könnte, und gerade nicht, dass es so gewesen ist (Z. 117 und 129). Die Beweislage ist damit klar zugunsten der Beschuldigten zu werten, ihre Aussa- gen erweisen sich als deutlich belastbarer als diejenigen des Beschwerdeführers. Es liegt keine unklare Beweislage vor. Die Staatsanwaltschaft durfte der gerichtli- chen Beweiswürdigung vorgreifen und davon ausgehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie von den Beschuldigten geschildert. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer im Aussackungsraum nicht gezwungen wurde, stehen zu blei- ben. Weiter ist daraus zu schliessen, dass die Beschuldigten den Beschwerdefüh- rer nicht als «pro J.________(verbotene Organisation)» bezeichneten. 8. 8.1 Für das Wegziehen von der Wand und das Setzen von Schmerzreizen können sich die Beschuldigten ohne Weiteres auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen, da ihr Handeln eine hinreichende gesetzliche Grundlage in Art. 8 Abs. 2 Bst. b des Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) findet. Dies diente der Abklärung, welcher medizinischen Massnahmen der Beschwerdeführer bedurfte, und damit di- rekt der Gefahrenabwehr. Die Massnahmen gingen denn auch nicht über das me- dizinisch Notwendige hinaus. Ohnehin wird zudem das für die Anwendbarkeit von Art. 128 StGB notwendige Mass der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB nicht erreicht worden sein. 8.2 Hinsichtlich der Unterlassung der Nothilfe ist angesichts der kurzen Frist von einer hinreichend schnellen Alarmierung der Sanitätspolizei auszugehen. Der Beschwer- deführer konnte mithilfe der gesetzten Schmerzreize aus der Bewusstlosigkeit ge- holt werden, womit sich die Situation nicht mehr als absolut dringlich präsentierte. Darüber hinaus gibt es keinerlei Hinweise auf die Erfüllung des subjektiven Tatbe- stands. 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. Die Staatsanwaltschaft ging zu Recht davon aus, dass sich kein Tatver- dacht erhärtet hat, der eine Anklage rechtfertigt. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2'000.00 bestimmt und der geleisteten Sicher- heit in gleicher Höhe entnommen. 10.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 10.3 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
12 Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 5. April 2026 ein Honorar von insgesamt CHF 1'902.10 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Honorarnote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Entschädigung ist Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO). 10.4 Dem Beschuldigten 2 sind keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Es ist weder ersichtlich noch wird vorgebracht, dass es sich um eine komplizierte Sache handelt, die einen ho- hen Arbeitsaufwand notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2 f.).
13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm in gleicher Höhe geleisteten Sicherheit ent- nommen. 3. Die Entschädigung des Beschuldigten 1 wird auf CHF 1'902.10 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ vom Kanton Bern ausgerichtet. 4. Weiteren Entschädigungen werden nicht gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin E.________ (per Ein- schreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 20. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.