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BK 2025 225

Obergericht

Bern OG ·BK · 2026-03-24 · Deutsch BE
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Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 28. April 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der B.________ AG (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) mit Strafanzeige vom 8. August 2024 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Missach- tung eines gerichtlichen Verbots nicht an die Hand. Dagegen reichte die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2025. Mit Ver- fügung vom 26. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab dem Beschuldigten sowie der Generalstaatsan- waltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 nahm die Generalstaatsanwaltschaft Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuwei- sen und der Beschwerdeführerin seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf- zuerlegen. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 reichte der Beschuldigte eine Stellung- nahme ein und beantragte ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei zu bestätigen. Mit Verfü- gung vom 16. Juni 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den eingegange- nen Eingaben Kenntnis, teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schrif- tenwechsels verzichtet wird, und gab Gelegenheit für allfällige abschliessende Be- merkungen. Solche gingen keine mehr ein.

E. 2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung liegt folgender (unbestrittener) Sachverhalt zugrunde: Mit Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft vom 8. August 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Täterschaft am selben Tag in Missachtung des gerichtlichen Verbots für das Grundstück D.________ den Parkplatz zwischen dem Sonnensegel und dem Hauptgebäude betreten und Visitenkarten von «E.________» an den parkierten Autos angebracht habe. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte am fraglichen Tag den Parkplatz betreten und die Visitenkarten an den parkierten Autos angebracht hatte, was dieser anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Februar 2025 bestätigte.

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E. 4 sonen mit entsprechenden Sprachkenntnissen Gültigkeit besitze. Dies stelle eine Verletzung des Diskriminierungsverbots dar. Die Beschwerdeführerin wehrt sich des Weiteren gegen den Schluss der Staats- anwaltschaft, wonach die Werbetätigkeit nicht als gerichtlich verbotene Besitz- störung gewertet werden könne. Das Verteilen von Werbematerial stelle eine aner- kannte Form einer Besitzstörung dar, wenn dies gegen den erkennbaren Willen des Besitzers geschehe. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Zusatz, dass das Verteilen von Stickern, Flugblättern oder Ähnlichem untersagt sei, jedermann er- kennbar ihren Willen mitgeteilt. Zudem seien in zwei vergleichbaren Fällen mit gleichartigen Sachverhalten durch die Staatsanwaltschaft Strafbefehle ausgestellt worden, womit die Argumentation, dass unbewilligte Werbetätigkeiten keine verbo- tene Besitzstörung darstellten, in Anbetracht der bisherigen Praxis nicht kongruent scheine. Schliesslich sei von einer unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsdarstellung auszugehen, wenn die Staatsanwaltschaft ausführe, dass das Tatvorgehen bei der Beschwerdeführerin keinen Schaden oder anderweitige Probleme verursacht habe. Die Werbevisitenkarten belasteten die Umwelt, könnten zu Verfärbungen des Strassenbelags führen, verursachten zusätzlichen Aufwand für die Strassenreini- gung und könnten zu Schäden an Scheibenwischern oder Dichtungen bei den Scheiben führen. Nicht zuletzt stelle das unnötige Herumlaufen auf dem Parkplatz ein Risiko für den Beschuldigten und die berechtigten Nutzer des Parkplatzes dar.

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die verfügte Nichtanhandnahme des Verfahrens damit, dass der Beschuldigte zwar unbestrittenermassen am 8. August 2024 auf dem fraglichen Parkplatz die Visitenkarten des Autohandels «E.________» an den parkierten Autos angebracht, jedoch vom entsprechenden Verbot nichts gewusst habe, da er kein Deutsch lesen könne und das Verbotsschild nicht habe verstehen können. Insofern könne nicht von einer (eventual-)vorsätzlichen Begehung der Be- sitzesstörung ausgegangen werden. Da die fahrlässige Begehung nicht ausdrück- lich unter Strafe gestellt werde, sei das Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar. Lediglich von der Beschwerdeführerin und nicht gerichtlich verboten sei das Vertei- len von Stickern, Flugblättern oder Ähnlichem. Das gerügte Anbringen von Visiten- karten sei folglich von der Strafbestimmung von Art. 258 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO; SR 272) nicht erfasst und daher nicht auf dem strafrechtli- chen, sondern auf dem zivilrechtlichen Weg zu verfolgen. Ohnehin hätten das Be- treten und der Aufenthalt auf dem Parkplatz zu keinerlei Schaden geführt oder an- derweitig Probleme verursacht. Die Missachtung des gerichtlichen Verbots sei vor- liegend ohne Tatfolgen verblieben. Somit seien hier Schuld und Tatfolgen als ge- ringfügig einzustufen, weshalb so oder anders von einer Strafverfolgung abzuse- hen sei (Art. 52 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde vom 19. Mai 2025 in verschiedener Hinsicht eine falsche Rechtsanwendung seitens der Staatsanwaltschaft vor. Wenn die Staatsanwaltschaft sich sinngemäss auf das Vorliegen eines Verbotsirrtums be- rufe, könne dem nicht gefolgt werden. Zunächst habe das Bundesgericht in mehre- ren Entscheiden festgehalten, dass jede Person, die sich auf schweizerischem Ter- ritorium aufhalte, grundsätzlich an die hier geltenden Gesetze und Verordnungen gebunden sei, unabhängig von ihrer Herkunft oder ihren Sprachkenntnissen. Die fehlende Sprachkenntnis des Beschuldigten könne daher nicht als hinreichender Grund für eine Strafbefreiung angeführt werden. Weiter sei der Irrtum aufgrund der Sprachbarriere nicht unvermeidbar gewesen, hätte der Beschuldigte mit der ent- sprechenden Anstrengung doch verschiedene Möglichkeiten gehabt, das Verbot zur Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus hätten Personen, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgingen, eine erhöhte Sorgfaltspflicht, sich zu vergewissern, dass die- se Tätigkeit am jeweiligen Ort rechtmässig sei. Angesichts der zahlreichen Hin- weistafeln auf dem gesamten Areal und im Wissen um die eigenen beschränkten Deutschkenntnisse hätte eine gewissenhafte Person sich im Vorfeld über die Zulässigkeit der beabsichtigen Handlung informieren müssen. Im vorliegenden Fall habe der Täter zumindest damit rechnen müssen, dass auf einem Spitalgelände besondere Regelungen gelten könnten, die auch Werbetätigkeiten einschränkten oder untersagten. Indem der Beschuldigte trotz dieser erkennbaren Möglichkeit ei- nes Verbotes Werbeflyer verteilt habe, habe er die Verletzung des gerichtlichen Verbots zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Diese Form des Vor- satzes sei für eine Strafbarkeit nach Art. 292 StGB ausreichend. Weiter opponiert die Beschwerdeführerin gegen die implizite Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach ein deutschsprachiges Verbot ausschliesslich für Per-

E. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, ein richterli- ches Verbot könne jede denkbare übermässige Störung untersagen. Diene das Verbot nicht dem Schutz des Besitzes, sondern dem Schutz der Besitzer und Nut- zer einer Liegenschaft, sei mit einer Benutzerordnung Abhilfe zu schaffen. Der An- griff auf andere Rechtsgüter als die tatsächlich bestehenden Herrschaftsverhältnis- se über eine Sache könne mit Art. 258 ZPO nicht abgewehrt werden. Vorliegend untersage das richterliche Verbot vom 10. Januar 2023 insbesondere jedes unbe- fugte Befahren des Grundstückes und das Parkieren von Fahrzeugen, das gegen Markierungen, Signale, Weisungen oder Parkordnungen verstosse. Weiter unter- sagt sei unbefugtes Betreten, unbefugter Aufenthalt und Ruhestörung. Das Anbrin- gen von Werbeflyern an parkierten Autos sei damit nicht gerichtlich verboten, die- ses Verbot gelte vielmehr gemäss der Hausordnung der Beschwerdeführerin und diene dem Schutz der Eigentümer der Fahrzeuge. Da das Anbringen von Werbe- flyern an auf dem betroffenen Grundstück parkierten Fahrzeugen nicht von der Strafbestimmung gemäss Art. 258 ZPO erfasst sei, sei vorliegend kein Straftatbe- stand erfüllt.

E. 5 den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Un- tersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat began- gen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraus- setzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus

E. 5.2 Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu CHF 2'000.00 bestraft wird (Art. 258 Abs. 1 ZPO). Das Ver- bot kann jede denkbare, übermässige Störung untersagen, die jedoch bestimmbar sein muss. Eine Störung ist – wie im Besitzesschutz – nur dann rechtlich relevant, wenn sie die Grenzen der vernünftigerweise zu duldenden Einwirkungen über- steigt, d.h. wenn sie übermässig ist bzw. sein wird. Zu offene Formulierungen, die zu berechtigten Interpretationen Anlass geben können, sind zufolge des strafrecht- lichen Bestimmtheitsgebotes nicht zuzulassen, da die Verbotsadressaten aus Rechtssicherheitsgründen zweifelsfrei wissen müssen, was genau sie zu unterlas- sen haben (nulla poena sine lege certa). Nach herrschender Lehre und Rechtspre- chung kann kein abstrakt formuliertes Verbot (z.B. «jede Störung ist verboten») ausgesprochen werden, es muss vielmehr möglichst genau umschrieben sein, wel- ches Verhalten verboten sein soll (TENCHIO/TENCHIO, in: Basler Kommentar Zivil- prozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 258 ZPO; GÖKSU, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 19 zu Art. 258 ZPO; SCHWANDER, ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 258 ZPO; JENT-SØRENSEN; in: Kurzkommentar Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 258-260 ZPO; BGE 142 III 587 E. 5.3). Das Verbot muss sich auf rechtlich relevante, übermässige Beeinträchtigungen der Sachherrschaft des Berechtigten, nicht des Berechtigten oder seiner Mieterschaft selbst beziehen (zum Ganzen TENCHIO/TENCHIO, a.a.O., N. 4 zu Art. 258 ZPO, m.w.H.; BGE 148 IV 30 E. 1.4.1 «Schutz des Besitzes, nicht des Besitzers»).

E. 6 Vorab ist zu prüfen, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen Ver- stösse gegen das richterliche Verbot darstellen. Mit Anzeige vom 8. August 2024 wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten Besitzstörung, unerlaubtes Betre- ten, unerlaubter Aufenthalt und unbewilligtes Anbringen von Werbung auf dem Areal der Beschwerdeführerin vor.

E. 6.1 Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, bewilligte der Beschwerdefüh- rerin am 10. Januar 2023 ein gerichtliches Verbot mit dem folgenden Wortlaut: Die Eigentümerin der Liegenschaft D.________, lässt hiermit dieselbe gegen jede Besitzstörung rich- terlich mit Verbot belegen. Verboten ist insbesondere jedes unbefugte Befahren des Grundstückes und das Parkieren von Fahr- zeugen, welches gegen Markierungen, Signale, Weisungen oder Parkordnungen verstösst. Weiter un- tersagt ist unbefugtes Betreten, unbefugter Aufenthalt und Ruhestörung. Vorbehalten bleiben die Rechte der Dienstbarkeitsberechtigten. Wiederhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu CHF 2'000.00 be- straft. Dieses Verbot ist befristet bis am 31.12.2066. […]

E. 6.2 Auch wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, dass durch dieses richterliche Verbot jede Besitzesstörung verboten sei, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass das Anbringen von Werbeflyern an parkierten Autos vom ge- richtlichen Verbot nicht mitumfasst ist. Einerseits ist die Werbetätigkeit nicht explizit im Verbotstext des gerichtlichen Verbotes erwähnt, andererseits ist sie mit Blick auf das Nachfolgende auch nicht von der Generalklausel des ersten Absatzes des ge- richtlichen Verbotes erfasst. Unabhängig von der – mit Verweis auf die obgenann- ten Grundsätze der Konkretisierung von gerichtlichen Verboten (E. 5.2) – wohl zu verneinenden Frage der Zulässigkeit von Generalklauseln in gerichtlichen Verbo- ten, kann das Anbringen von Werbeflyern nicht durch ein gerichtliches Verbot i.S.v. Art. 258 ZPO verhindert werden. Entscheidend ist dabei, dass sich ein solches Werbeverbot nicht auf die Sachherrschaft der berechtigten Beschwerdeführerin und Eigentümerin des Grundstückes bezieht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern all- fällige Werbetätigkeiten allein einen Angriff auf die tatsächlich bestehenden Herr- schaftsverhältnisse des betreffenden Grundstückes darstellen. Gestört durch sol- che Werbetätigkeiten wird nicht die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin, sondern vielmehr den Parkplatz nutzende Mitarbeitende oder Besuchende. Folge- richtig liess die Beschwerdeführerin Werbetätigkeiten nicht gerichtlich verbieten. Bei der auf denselben Hinweistafeln wie das gerichtliche Verbot angebrachten Er- gänzung, wonach auf dem gesamten Areal ohne schriftliche Zustimmung der Direk- tion der Beschwerdeführerin jegliche Werbetätigkeit sowie das Anbringen oder Ver- teilen von Stickern, Flugblättern oder Ähnlichem verboten sei, handelt es sich ledig- lich um eine von der Beschwerdeführerin selbst erlassene Benutzungsordnung. Ein Verstoss gegen diese kann allerdings nicht nach Art. 258 ZPO strafrechtlich sank- tioniert werden, andernfalls die Eigentümer von Grundstücken ein gerichtliches Verbot nach eigenem Gutdünken modifizieren könnten. Nach dem Gesagten ver- stösst das dem Beschuldigten vorgeworfene Anbringen von Werbe-Visitenkarten an parkierten Autos auf dem Parkplatz der Beschwerdeführerin nicht gegen das ge- richtliche Verbot und ist folglich nicht strafbar, womit die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Daran vermag der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft offenbar in zwei vergleichbaren Fällen jeweils Strafbefehle ausgestellt hat, nichts zu ändern.

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E. 6.3 Anders verhält es sich in Bezug auf das gerügte unerlaubte Betreten und den uner- laubten Aufenthalt. Dies liess die Beschwerdeführerin durch das gerichtliche Verbot explizit verbieten. Wenn der Beschuldigte das Grundstück der Beschwerdeführerin betritt, um auf dem Parkplatz einer – zwar nicht gerichtlich aber dennoch durch die Beschwerdeführerin – verbotenen Werbetätigkeit nachzugehen, so handelt es sich dabei um ein unbefugtes Betreten bzw. einen unbefugten Aufenthalt im Sinne des gerichtlichen Verbotes. Hierbei stellt sich die Frage, ob diese Widerhandlung vor- sätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

E. 7.1 Während die Staatsanwaltschaft von einer (straflosen) fahrlässigen Missachtung des gerichtlichen Verbotes ausgeht, macht die Beschwerdeführerin eine eventual- vorsätzliche Tatbegehung geltend, weshalb die Nichtanhandnahme zu Unrecht er- folgt sein soll. Dabei ist vorab zu erwähnen, dass die Ausführungen der Beschwer- deführerin zum angeblich angenommenen Verbotsirrtum an der Sache vorbeige- hen. Bei genauer Betrachtung erhellt, dass die Staatsanwaltschaft die Unkenntnis des Beschuldigten über das Vorhandensein eines gerichtlichen Verbotes lediglich zur Begründung der fahrlässigen Tatbegehung heranzieht. Wenn die Staatsanwalt- schaft dabei ausführt, der Beschuldigte habe das Verbotsschild nicht lesen bzw. verstehen können, da er kein Deutsch lesen könne, macht sie implizit einen Irrtum über die Zulässigkeit des Betretens des Parkplatzes beim Beschuldigten und damit das Vorhandensein eines Sachverhaltsirrtums i.S.v. Art. 13 StGB geltend.

E. 7.2 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, ist nur strafbar, wer ein Verbre- chen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmung gilt auch für Übertretungen (Art. 104 StGB), mithin auch hinsichtlich einer Wider- handlung gegen ein gerichtliches Verbot, womit eine strafbare fahrlässige Tatbe- gehung ausscheidet.

E. 7.3 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei (eventual-)vorsätzlich bereits handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Demgegenüber begeht ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bezie- hungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahr- lässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungs- weise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment: Der bewusst fahrlässig han-

8 delnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandser- füllung sich mithin nicht verwirklichen wird. Demgegenüber nimmt der eventualvor- sätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rech- net mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt» (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.1;). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestands- mässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss mög- lich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1).

E. 7.4 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahr- lässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).

E. 7.5 Der Beschuldigte sagte in seiner Einvernahme vom 26. Februar 2025 glaubhaft aus, dass er kein Deutsch lesen könne und daher auch das Verbotsschild nicht ha- be lesen können. Er habe Deutschkenntnisse dem Niveau A1 entsprechend und könne sich lediglich bezüglich seiner Arbeit verständigen (Einvernahme vom

26. Februar 2025 Z. 30 f. und 83-88). Entsprechend fand die Einvernahme mit dem Beschuldigten auch mit einer Übersetzung statt. Dass auf dem Einvernahmeproto- koll beim Beschuldigten als Verhandlungssprache «Deutsch» aufgeführt ist, ist ein offensichtliches Versehen. Die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschuldigten werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Die Frage stellt sich, ob der Beschuldigte unter Berücksichtigung seiner Deutschkenntnisse vorlie- gend damit rechnen musste, dass bereits sein Betreten bzw. Aufenthalt auf dem Parkplatz strafbar ist, er mit anderen Worten die Missachtung des gerichtlichen Verbotes in Kauf nahm. Dies ist zu verneinen. Auf einem öffentlich wirkenden Parkplatz sind typischerweise das unbefugte Befahren des Grundstücks und das ordnungswidrige Parkieren gerichtlich verboten (wie dies Abs. 2 Satz 1 des Textes des gerichtlichen Verbotes vom 10. Januar 2023 auch so vorsieht), weshalb dem Beschuldigten (auch) die fehlenden Bemühungen um ein Verständnis der Verbots- tafeln nicht vorzuwerfen sind. Dass jedes unbefugte Betreten und jeder unbefugte Aufenthalt auf dem Parkplatz ebenso verboten sind, davon musste der Beschuldig- te nicht ausgehen, zumal es sich um den Parkplatz einer F.________ handelt. Im Übrigen scheint dies die Beschwerdeführerin nicht abzustreiten, leitet sie die even- tualvorsätzliche Missachtung des gerichtlichen Verbots doch lediglich aus den Werbetätigkeiten des Beschuldigten und nicht aus dem Betreten bzw. Aufenthalt auf dem Parkplatz ab. Zusammengefasst kann dem Beschuldigten keine eventual- vorsätzliche, sondern bloss eine fahrlässige Missachtung des gerichtlichen Verbo- tes nachgewiesen werden, welche – wie die Staatsanwaltschaft in der angefochte- nen Verfügung zu Recht vorbringt – nicht strafbar ist.

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E. 7.6 Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf Art. 13 StGB. Der Beschuldigte handelte nach dem Gesagten in einer irrigen Vorstellung darüber, dass er berechtigt war, das Gelände der Beschwerdeführerin zu betreten. Selbst wenn man – entgegen der hier vertretenen Ansicht und mit der Beschwerdeführerin – annehmen wollte, dass der Beschuldigte unter Zuhilfenahme eines Mobiltelefons oder entsprechen- der Nachfrage beim Empfang der Beschwerdeführerin seinen Irrtum bei pflicht- gemässer Vorsicht hätte vermeiden können, ändert dies nichts daran, dass eine fahrlässige Missachtung eines gerichtlichen Verbotes und damit auch ein vermeid- barer Sachverhaltsirrtum nicht strafbar sind.

E. 7.7 Damit kann offenbleiben, ob sich eine Nichtanhandnahme auch aufgrund geringfü- giger Schuld und Tatfolgen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 52 StGB rechtfertigt.

E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. April 2025 als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschä- digung.

E. 9.2 Der Beschuldigte hat im Beschwerdeverfahren zwar eine Stellungnahme einge- reicht, mangels anwaltlicher Vertretung steht ihm für persönlichen Aufwand und Umtriebe lediglich bei Vorliegen besonderer Verhältnisse eine Entschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.). Vorliegend sind keine solchen besonderen Verhältnisse ersichtlich, womit dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  3. Entschädigungen werden keine gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. C.________ (per Einschrei- ben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, G.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 225 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ AG v.d. C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Missachtens eines gerichtlichen Verbotes Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 28. April 2025 (BM 24 41358)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 28. April 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der B.________ AG (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) mit Strafanzeige vom 8. August 2024 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Missach- tung eines gerichtlichen Verbots nicht an die Hand. Dagegen reichte die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2025. Mit Ver- fügung vom 26. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab dem Beschuldigten sowie der Generalstaatsan- waltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 nahm die Generalstaatsanwaltschaft Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuwei- sen und der Beschwerdeführerin seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf- zuerlegen. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 reichte der Beschuldigte eine Stellung- nahme ein und beantragte ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei zu bestätigen. Mit Verfü- gung vom 16. Juni 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den eingegange- nen Eingaben Kenntnis, teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schrif- tenwechsels verzichtet wird, und gab Gelegenheit für allfällige abschliessende Be- merkungen. Solche gingen keine mehr ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung liegt folgender (unbestrittener) Sachverhalt zugrunde: Mit Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft vom 8. August 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Täterschaft am selben Tag in Missachtung des gerichtlichen Verbots für das Grundstück D.________ den Parkplatz zwischen dem Sonnensegel und dem Hauptgebäude betreten und Visitenkarten von «E.________» an den parkierten Autos angebracht habe. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte am fraglichen Tag den Parkplatz betreten und die Visitenkarten an den parkierten Autos angebracht hatte, was dieser anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Februar 2025 bestätigte.

3 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die verfügte Nichtanhandnahme des Verfahrens damit, dass der Beschuldigte zwar unbestrittenermassen am 8. August 2024 auf dem fraglichen Parkplatz die Visitenkarten des Autohandels «E.________» an den parkierten Autos angebracht, jedoch vom entsprechenden Verbot nichts gewusst habe, da er kein Deutsch lesen könne und das Verbotsschild nicht habe verstehen können. Insofern könne nicht von einer (eventual-)vorsätzlichen Begehung der Be- sitzesstörung ausgegangen werden. Da die fahrlässige Begehung nicht ausdrück- lich unter Strafe gestellt werde, sei das Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar. Lediglich von der Beschwerdeführerin und nicht gerichtlich verboten sei das Vertei- len von Stickern, Flugblättern oder Ähnlichem. Das gerügte Anbringen von Visiten- karten sei folglich von der Strafbestimmung von Art. 258 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO; SR 272) nicht erfasst und daher nicht auf dem strafrechtli- chen, sondern auf dem zivilrechtlichen Weg zu verfolgen. Ohnehin hätten das Be- treten und der Aufenthalt auf dem Parkplatz zu keinerlei Schaden geführt oder an- derweitig Probleme verursacht. Die Missachtung des gerichtlichen Verbots sei vor- liegend ohne Tatfolgen verblieben. Somit seien hier Schuld und Tatfolgen als ge- ringfügig einzustufen, weshalb so oder anders von einer Strafverfolgung abzuse- hen sei (Art. 52 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde vom 19. Mai 2025 in verschiedener Hinsicht eine falsche Rechtsanwendung seitens der Staatsanwaltschaft vor. Wenn die Staatsanwaltschaft sich sinngemäss auf das Vorliegen eines Verbotsirrtums be- rufe, könne dem nicht gefolgt werden. Zunächst habe das Bundesgericht in mehre- ren Entscheiden festgehalten, dass jede Person, die sich auf schweizerischem Ter- ritorium aufhalte, grundsätzlich an die hier geltenden Gesetze und Verordnungen gebunden sei, unabhängig von ihrer Herkunft oder ihren Sprachkenntnissen. Die fehlende Sprachkenntnis des Beschuldigten könne daher nicht als hinreichender Grund für eine Strafbefreiung angeführt werden. Weiter sei der Irrtum aufgrund der Sprachbarriere nicht unvermeidbar gewesen, hätte der Beschuldigte mit der ent- sprechenden Anstrengung doch verschiedene Möglichkeiten gehabt, das Verbot zur Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus hätten Personen, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgingen, eine erhöhte Sorgfaltspflicht, sich zu vergewissern, dass die- se Tätigkeit am jeweiligen Ort rechtmässig sei. Angesichts der zahlreichen Hin- weistafeln auf dem gesamten Areal und im Wissen um die eigenen beschränkten Deutschkenntnisse hätte eine gewissenhafte Person sich im Vorfeld über die Zulässigkeit der beabsichtigen Handlung informieren müssen. Im vorliegenden Fall habe der Täter zumindest damit rechnen müssen, dass auf einem Spitalgelände besondere Regelungen gelten könnten, die auch Werbetätigkeiten einschränkten oder untersagten. Indem der Beschuldigte trotz dieser erkennbaren Möglichkeit ei- nes Verbotes Werbeflyer verteilt habe, habe er die Verletzung des gerichtlichen Verbots zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Diese Form des Vor- satzes sei für eine Strafbarkeit nach Art. 292 StGB ausreichend. Weiter opponiert die Beschwerdeführerin gegen die implizite Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach ein deutschsprachiges Verbot ausschliesslich für Per-

4 sonen mit entsprechenden Sprachkenntnissen Gültigkeit besitze. Dies stelle eine Verletzung des Diskriminierungsverbots dar. Die Beschwerdeführerin wehrt sich des Weiteren gegen den Schluss der Staats- anwaltschaft, wonach die Werbetätigkeit nicht als gerichtlich verbotene Besitz- störung gewertet werden könne. Das Verteilen von Werbematerial stelle eine aner- kannte Form einer Besitzstörung dar, wenn dies gegen den erkennbaren Willen des Besitzers geschehe. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Zusatz, dass das Verteilen von Stickern, Flugblättern oder Ähnlichem untersagt sei, jedermann er- kennbar ihren Willen mitgeteilt. Zudem seien in zwei vergleichbaren Fällen mit gleichartigen Sachverhalten durch die Staatsanwaltschaft Strafbefehle ausgestellt worden, womit die Argumentation, dass unbewilligte Werbetätigkeiten keine verbo- tene Besitzstörung darstellten, in Anbetracht der bisherigen Praxis nicht kongruent scheine. Schliesslich sei von einer unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsdarstellung auszugehen, wenn die Staatsanwaltschaft ausführe, dass das Tatvorgehen bei der Beschwerdeführerin keinen Schaden oder anderweitige Probleme verursacht habe. Die Werbevisitenkarten belasteten die Umwelt, könnten zu Verfärbungen des Strassenbelags führen, verursachten zusätzlichen Aufwand für die Strassenreini- gung und könnten zu Schäden an Scheibenwischern oder Dichtungen bei den Scheiben führen. Nicht zuletzt stelle das unnötige Herumlaufen auf dem Parkplatz ein Risiko für den Beschuldigten und die berechtigten Nutzer des Parkplatzes dar. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, ein richterli- ches Verbot könne jede denkbare übermässige Störung untersagen. Diene das Verbot nicht dem Schutz des Besitzes, sondern dem Schutz der Besitzer und Nut- zer einer Liegenschaft, sei mit einer Benutzerordnung Abhilfe zu schaffen. Der An- griff auf andere Rechtsgüter als die tatsächlich bestehenden Herrschaftsverhältnis- se über eine Sache könne mit Art. 258 ZPO nicht abgewehrt werden. Vorliegend untersage das richterliche Verbot vom 10. Januar 2023 insbesondere jedes unbe- fugte Befahren des Grundstückes und das Parkieren von Fahrzeugen, das gegen Markierungen, Signale, Weisungen oder Parkordnungen verstosse. Weiter unter- sagt sei unbefugtes Betreten, unbefugter Aufenthalt und Ruhestörung. Das Anbrin- gen von Werbeflyern an parkierten Autos sei damit nicht gerichtlich verboten, die- ses Verbot gelte vielmehr gemäss der Hausordnung der Beschwerdeführerin und diene dem Schutz der Eigentümer der Fahrzeuge. Da das Anbringen von Werbe- flyern an auf dem betroffenen Grundstück parkierten Fahrzeugen nicht von der Strafbestimmung gemäss Art. 258 ZPO erfasst sei, sei vorliegend kein Straftatbe- stand erfüllt. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraus- setzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus

5 den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Un- tersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat began- gen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 5.2 Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu CHF 2'000.00 bestraft wird (Art. 258 Abs. 1 ZPO). Das Ver- bot kann jede denkbare, übermässige Störung untersagen, die jedoch bestimmbar sein muss. Eine Störung ist – wie im Besitzesschutz – nur dann rechtlich relevant, wenn sie die Grenzen der vernünftigerweise zu duldenden Einwirkungen über- steigt, d.h. wenn sie übermässig ist bzw. sein wird. Zu offene Formulierungen, die zu berechtigten Interpretationen Anlass geben können, sind zufolge des strafrecht- lichen Bestimmtheitsgebotes nicht zuzulassen, da die Verbotsadressaten aus Rechtssicherheitsgründen zweifelsfrei wissen müssen, was genau sie zu unterlas- sen haben (nulla poena sine lege certa). Nach herrschender Lehre und Rechtspre- chung kann kein abstrakt formuliertes Verbot (z.B. «jede Störung ist verboten») ausgesprochen werden, es muss vielmehr möglichst genau umschrieben sein, wel- ches Verhalten verboten sein soll (TENCHIO/TENCHIO, in: Basler Kommentar Zivil- prozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 258 ZPO; GÖKSU, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 19 zu Art. 258 ZPO; SCHWANDER, ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 258 ZPO; JENT-SØRENSEN; in: Kurzkommentar Schweizerische Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 258-260 ZPO; BGE 142 III 587 E. 5.3). Das Verbot muss sich auf rechtlich relevante, übermässige Beeinträchtigungen der Sachherrschaft des Berechtigten, nicht des Berechtigten oder seiner Mieterschaft selbst beziehen (zum Ganzen TENCHIO/TENCHIO, a.a.O., N. 4 zu Art. 258 ZPO, m.w.H.; BGE 148 IV 30 E. 1.4.1 «Schutz des Besitzes, nicht des Besitzers»). 6. Vorab ist zu prüfen, ob die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen Ver- stösse gegen das richterliche Verbot darstellen. Mit Anzeige vom 8. August 2024 wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten Besitzstörung, unerlaubtes Betre- ten, unerlaubter Aufenthalt und unbewilligtes Anbringen von Werbung auf dem Areal der Beschwerdeführerin vor.

6 6.1 Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, bewilligte der Beschwerdefüh- rerin am 10. Januar 2023 ein gerichtliches Verbot mit dem folgenden Wortlaut: Die Eigentümerin der Liegenschaft D.________, lässt hiermit dieselbe gegen jede Besitzstörung rich- terlich mit Verbot belegen. Verboten ist insbesondere jedes unbefugte Befahren des Grundstückes und das Parkieren von Fahr- zeugen, welches gegen Markierungen, Signale, Weisungen oder Parkordnungen verstösst. Weiter un- tersagt ist unbefugtes Betreten, unbefugter Aufenthalt und Ruhestörung. Vorbehalten bleiben die Rechte der Dienstbarkeitsberechtigten. Wiederhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis zu CHF 2'000.00 be- straft. Dieses Verbot ist befristet bis am 31.12.2066. […] 6.2 Auch wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, dass durch dieses richterliche Verbot jede Besitzesstörung verboten sei, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass das Anbringen von Werbeflyern an parkierten Autos vom ge- richtlichen Verbot nicht mitumfasst ist. Einerseits ist die Werbetätigkeit nicht explizit im Verbotstext des gerichtlichen Verbotes erwähnt, andererseits ist sie mit Blick auf das Nachfolgende auch nicht von der Generalklausel des ersten Absatzes des ge- richtlichen Verbotes erfasst. Unabhängig von der – mit Verweis auf die obgenann- ten Grundsätze der Konkretisierung von gerichtlichen Verboten (E. 5.2) – wohl zu verneinenden Frage der Zulässigkeit von Generalklauseln in gerichtlichen Verbo- ten, kann das Anbringen von Werbeflyern nicht durch ein gerichtliches Verbot i.S.v. Art. 258 ZPO verhindert werden. Entscheidend ist dabei, dass sich ein solches Werbeverbot nicht auf die Sachherrschaft der berechtigten Beschwerdeführerin und Eigentümerin des Grundstückes bezieht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern all- fällige Werbetätigkeiten allein einen Angriff auf die tatsächlich bestehenden Herr- schaftsverhältnisse des betreffenden Grundstückes darstellen. Gestört durch sol- che Werbetätigkeiten wird nicht die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin, sondern vielmehr den Parkplatz nutzende Mitarbeitende oder Besuchende. Folge- richtig liess die Beschwerdeführerin Werbetätigkeiten nicht gerichtlich verbieten. Bei der auf denselben Hinweistafeln wie das gerichtliche Verbot angebrachten Er- gänzung, wonach auf dem gesamten Areal ohne schriftliche Zustimmung der Direk- tion der Beschwerdeführerin jegliche Werbetätigkeit sowie das Anbringen oder Ver- teilen von Stickern, Flugblättern oder Ähnlichem verboten sei, handelt es sich ledig- lich um eine von der Beschwerdeführerin selbst erlassene Benutzungsordnung. Ein Verstoss gegen diese kann allerdings nicht nach Art. 258 ZPO strafrechtlich sank- tioniert werden, andernfalls die Eigentümer von Grundstücken ein gerichtliches Verbot nach eigenem Gutdünken modifizieren könnten. Nach dem Gesagten ver- stösst das dem Beschuldigten vorgeworfene Anbringen von Werbe-Visitenkarten an parkierten Autos auf dem Parkplatz der Beschwerdeführerin nicht gegen das ge- richtliche Verbot und ist folglich nicht strafbar, womit die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Daran vermag der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft offenbar in zwei vergleichbaren Fällen jeweils Strafbefehle ausgestellt hat, nichts zu ändern.

7 6.3 Anders verhält es sich in Bezug auf das gerügte unerlaubte Betreten und den uner- laubten Aufenthalt. Dies liess die Beschwerdeführerin durch das gerichtliche Verbot explizit verbieten. Wenn der Beschuldigte das Grundstück der Beschwerdeführerin betritt, um auf dem Parkplatz einer – zwar nicht gerichtlich aber dennoch durch die Beschwerdeführerin – verbotenen Werbetätigkeit nachzugehen, so handelt es sich dabei um ein unbefugtes Betreten bzw. einen unbefugten Aufenthalt im Sinne des gerichtlichen Verbotes. Hierbei stellt sich die Frage, ob diese Widerhandlung vor- sätzlich oder fahrlässig begangen wurde. 7. 7.1 Während die Staatsanwaltschaft von einer (straflosen) fahrlässigen Missachtung des gerichtlichen Verbotes ausgeht, macht die Beschwerdeführerin eine eventual- vorsätzliche Tatbegehung geltend, weshalb die Nichtanhandnahme zu Unrecht er- folgt sein soll. Dabei ist vorab zu erwähnen, dass die Ausführungen der Beschwer- deführerin zum angeblich angenommenen Verbotsirrtum an der Sache vorbeige- hen. Bei genauer Betrachtung erhellt, dass die Staatsanwaltschaft die Unkenntnis des Beschuldigten über das Vorhandensein eines gerichtlichen Verbotes lediglich zur Begründung der fahrlässigen Tatbegehung heranzieht. Wenn die Staatsanwalt- schaft dabei ausführt, der Beschuldigte habe das Verbotsschild nicht lesen bzw. verstehen können, da er kein Deutsch lesen könne, macht sie implizit einen Irrtum über die Zulässigkeit des Betretens des Parkplatzes beim Beschuldigten und damit das Vorhandensein eines Sachverhaltsirrtums i.S.v. Art. 13 StGB geltend. 7.2 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, ist nur strafbar, wer ein Verbre- chen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmung gilt auch für Übertretungen (Art. 104 StGB), mithin auch hinsichtlich einer Wider- handlung gegen ein gerichtliches Verbot, womit eine strafbare fahrlässige Tatbe- gehung ausscheidet. 7.3 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei (eventual-)vorsätzlich bereits handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Demgegenüber begeht ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bezie- hungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahr- lässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungs- weise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment: Der bewusst fahrlässig han-

8 delnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandser- füllung sich mithin nicht verwirklichen wird. Demgegenüber nimmt der eventualvor- sätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rech- net mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt» (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.1;). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestands- mässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss mög- lich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). 7.4 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahr- lässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). 7.5 Der Beschuldigte sagte in seiner Einvernahme vom 26. Februar 2025 glaubhaft aus, dass er kein Deutsch lesen könne und daher auch das Verbotsschild nicht ha- be lesen können. Er habe Deutschkenntnisse dem Niveau A1 entsprechend und könne sich lediglich bezüglich seiner Arbeit verständigen (Einvernahme vom

26. Februar 2025 Z. 30 f. und 83-88). Entsprechend fand die Einvernahme mit dem Beschuldigten auch mit einer Übersetzung statt. Dass auf dem Einvernahmeproto- koll beim Beschuldigten als Verhandlungssprache «Deutsch» aufgeführt ist, ist ein offensichtliches Versehen. Die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschuldigten werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Die Frage stellt sich, ob der Beschuldigte unter Berücksichtigung seiner Deutschkenntnisse vorlie- gend damit rechnen musste, dass bereits sein Betreten bzw. Aufenthalt auf dem Parkplatz strafbar ist, er mit anderen Worten die Missachtung des gerichtlichen Verbotes in Kauf nahm. Dies ist zu verneinen. Auf einem öffentlich wirkenden Parkplatz sind typischerweise das unbefugte Befahren des Grundstücks und das ordnungswidrige Parkieren gerichtlich verboten (wie dies Abs. 2 Satz 1 des Textes des gerichtlichen Verbotes vom 10. Januar 2023 auch so vorsieht), weshalb dem Beschuldigten (auch) die fehlenden Bemühungen um ein Verständnis der Verbots- tafeln nicht vorzuwerfen sind. Dass jedes unbefugte Betreten und jeder unbefugte Aufenthalt auf dem Parkplatz ebenso verboten sind, davon musste der Beschuldig- te nicht ausgehen, zumal es sich um den Parkplatz einer F.________ handelt. Im Übrigen scheint dies die Beschwerdeführerin nicht abzustreiten, leitet sie die even- tualvorsätzliche Missachtung des gerichtlichen Verbots doch lediglich aus den Werbetätigkeiten des Beschuldigten und nicht aus dem Betreten bzw. Aufenthalt auf dem Parkplatz ab. Zusammengefasst kann dem Beschuldigten keine eventual- vorsätzliche, sondern bloss eine fahrlässige Missachtung des gerichtlichen Verbo- tes nachgewiesen werden, welche – wie die Staatsanwaltschaft in der angefochte- nen Verfügung zu Recht vorbringt – nicht strafbar ist.

9 7.6 Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf Art. 13 StGB. Der Beschuldigte handelte nach dem Gesagten in einer irrigen Vorstellung darüber, dass er berechtigt war, das Gelände der Beschwerdeführerin zu betreten. Selbst wenn man – entgegen der hier vertretenen Ansicht und mit der Beschwerdeführerin – annehmen wollte, dass der Beschuldigte unter Zuhilfenahme eines Mobiltelefons oder entsprechen- der Nachfrage beim Empfang der Beschwerdeführerin seinen Irrtum bei pflicht- gemässer Vorsicht hätte vermeiden können, ändert dies nichts daran, dass eine fahrlässige Missachtung eines gerichtlichen Verbotes und damit auch ein vermeid- barer Sachverhaltsirrtum nicht strafbar sind. 7.7 Damit kann offenbleiben, ob sich eine Nichtanhandnahme auch aufgrund geringfü- giger Schuld und Tatfolgen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 52 StGB rechtfertigt. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. April 2025 als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschä- digung. 9.2 Der Beschuldigte hat im Beschwerdeverfahren zwar eine Stellungnahme einge- reicht, mangels anwaltlicher Vertretung steht ihm für persönlichen Aufwand und Umtriebe lediglich bei Vorliegen besonderer Verhältnisse eine Entschädigung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.). Vorliegend sind keine solchen besonderen Verhältnisse ersichtlich, womit dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. C.________ (per Einschrei- ben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 20. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.