Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 28. April 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Strafklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Drohung und Beschimpfung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2025 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Verfah- ren sei an die Hand zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stel- lungnahme vom 23. Mai 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte mit Stellung- nahme vom 28. Mai 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Beschwer- de sei abzuweisen, sofern auf sie einzutreten sei.
E. 2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Be- schwerde ist einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin auf S. 2 der Beschwerde ausführt, «ich habe das recht nach einer Entschädigung», ist nicht klar, ob sie insoweit einen konkreten An- trag stellen will oder ob es hierbei um eine blosse Erklärung dafür handelt, weshalb sie sich ungerecht behandelt fühlt. Sollte die Beschwerdeführerin damit einen kon- kreten Antrag stellen wollen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer zur Be- handlung von allfälligen Entschädigungsansprüchen im Rahmen des Strafvollzugs nicht zuständig ist und folglich betreffend diesen Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde keinen konkreten Antrag gestellt hat, wird darauf verzichtet, insoweit förmlich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3 sie es dem Chef des Beschuldigten gemeldet habe und am selben Tag mit Letzte- rem habe weiterarbeiten müssen. Was sie heute habe erdulden müssen, finde sie ungerecht. Sie fühle sich bedroht, beleidigt und gedemütigt.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Insassin der Justizvollzugsanstalt (JVA) Hindelbank. Mit E-Mail vom 5. Dezember 2024 reichte sie Strafanzeige gegen den Beschuldigten (Arbeitsagoge der JVA Hindelbank) wegen Drohung und Beschimpfung ein. Sie schilderte in ihrer E-Mail, dass sie «heute» eine «Demütigung» und «Beleidigung» erlebt habe. Der Beschuldigte habe sie angeschrien und sei einen Schritt in ihre Richtung gegangen. Sie habe ihn gefragt, ob er sie schlagen wolle. Zudem habe er Papiere auf den Boden «geschmissen». Zur gleichen Zeit habe sie ihre Jacke ge- nommen und informiert, dass sie den Beschuldigten beim Chef melden werde. Der Beschuldigte habe sie ausgelacht und ihr Glück gewünscht. Sie benötige Hilfe, da
E. 3.2 Am 8. Januar 2025 wurde die Beschwerdeführerin polizeilich einvernommen. Sie schilderte die Situation folgendermassen (vgl. die zutreffende, von der Beschwer- deführerin nicht beanstandete Zusammenfassung auf S. 2 der angefochtenen Ver- fügung): Sie sei im Nähatelier gewesen und habe Kleinigkeiten genäht. Als sie fertig gewesen sei, habe sie nach weiteren Arbeiten gesucht. Sie sei alleine im Atelier gewesen und habe den gleichen Stoff nicht finden können, mit welchem sie zuvor gearbeitet habe. Sie habe dann zwei Boxen geöffnet. Dann sei der Beschuldigte hereingekommen, und sie habe ihn gefragt, wo sie das Material finden könne, um weiterzuarbeiten. Der Beschuldigte habe ihr dann mit lauter Stimme in einer fast choleri- schen Art gesagt, dass sie ihn erstmal fragen solle, wo das Material sei, bevor sie eigenständig Boxen aufmache. Sie habe dann ihren Arm vorgestreckt und ihm gesagt, er solle normal mit ihr sprechen und sich beruhigen. Sie habe ihn damit stoppen wollen. Er habe ganz viele Papiere in den Händen gehalten und als sie ihn gebeten habe, sich zu beruhigen, habe er diese hart auf den Boden geworfen und habe sie angeschrien, dass er so mit ihr spreche, wie er wolle. Sie habe kein Recht, ihm zu sa- gen, wie er mit ihr zu sprechen habe. Dabei habe er auch noch einen Schritt auf sie zugemacht. Sie habe ihn dann gefragt, was das soll, ob er sie nun schlagen wolle, habe ihre Jacke genommen und sei weggegangen. Sie habe ihm noch gesagt, dass er nicht so mit ihr sprechen könne, sie sei nicht sein Hund, und dass sie dies melden werde. Der Beschuldigte habe, als sie rausgegangen sei, laut gelacht und ironisch gesagt, viel Glück. Sie wisse nicht, was passiert wäre, wenn sie nicht weggegan- gen wäre, ob er sie auch tätlich angegriffen hätte. Sie habe dann den Verantwortlichen für diese Stel- le kontaktieren wollen, aber nicht angetroffen. Sie habe dann anderen Personen vom Vorfall berichtet. Sie habe am Nachmittag nicht mehr zur Arbeit zurückkehren wollen, weil dies für sie eine demütigen- de Situation gewesen sei und es ihr Angst gemacht habe. Sie sei im Gefängnis und darauf angewie- sen, dass es bei der Arbeit gut laufe. Sie habe dann doch zur Arbeit zurückgehen müssen. Der Be- schuldigte sei auch da gewesen, habe aber Abstand genommen und sei nicht mehr in ihre Nähe ge- kommen. Am nächsten Tag habe sie dann in der Cafeteria arbeiten können, da sie sich geweigert ha- be, weiterhin beim Beschuldigten zu arbeiten und es habe auch noch ein Gespräch gegeben, bei wel- chem der Beschuldigte sich entschuldigt habe. Für den Arbeitsplatzverantwortlichen sei die Angele- genheit dann erledigt gewesen, für sie aber nicht. Es dürfe so nicht weitergehen, und sie weigere sich, mit ihm weiterhin zu arbeiten. Dies sei für sie sehr unangenehm gewesen und es bestehe ja ein Ab- hängigkeitsverhältnis. Montag und Dienstag sei sie krankgeschrieben worden und am Mittwoch hätte sie wieder beim Beschuldigten arbeiten müssen. Der für die Arbeitseinteilung Verantwortliche habe ihr nicht erlaubt, an einem anderen Ort zu arbeiten, und da sie sich geweigert habe, wieder da zu arbei- ten, sei eine Arbeitsverweigerung gemeldet worden. Sie habe eine Beschwerde beim Justizvollzug eingereicht und sei nun in einem Time-Out. Das bedeute, dass sie gar nicht mehr arbeiten dürfe. Dies sei für sie nicht gut, aber sie wolle einfach nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammenarbeiten. Sie erwarte Gerechtigkeit. Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, wie der Beschuldigte sie genau bedroht habe, antwortete: «Er hat sehr laut gesprochen, schreiend. Er bewegte sich drohend in meine Richtung. Ich hatte den Eindruck, dass er tätlich werden wollte und mich an- greifen wollte. Wäre ich nicht fortgegangen, weiss ich nicht was hätte passieren können» (vgl. Z. 124 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2025). Auf die Frage, wie der Beschuldigte sie beleidigt resp. beschimpft habe, gab die Be- schwerdeführerin an: «Er hat mich angeschrien und wies mich daraufhin, er rede mit mir wie er
4 es für richtig halte. Als ich sagte, dass ich sein Verhalten melden wolle, dann lachte er mich aus und wünschte mir, in ironischer Art, viel Glück» (vgl. Z. 141 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2025).
E. 3.3 Am 6. Februar 2025 wurde der Beschuldigte polizeilich befragt. Dessen Aussagen wurden von der Staatsanwaltschaft wie folgt korrekt zusammengefasst (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung): Er führte aus, dass er am besagten Tag Stress gehabt habe. Er arbeite mit ca. 20 Frauen zusammen, sei aber oft alleine. Dies sei auch am 05.12.2024 so gewe- sen. Erschwerend komme hinzu, dass er das Arbeitsmaterial für die 20 Frauen, über 4 Stockwerke hinweg alleine verteilen müsse. Die Privatklägerin sei damals an einem Auftrag dran gewesen, und da er viele Frauen zu betreuen habe, wisse er nicht immer genau, wer wie weit sei mit der Arbeit. Er sei damals «im Seich» gewesen, und als er hochgekommen sei, sei die Privatklägerin vor einem anderen Material gestanden und habe ihn gefragt, ob sie dieses nehmen dürfe. Seiner Meinung nach hätte sie wissen sollen, dass es von dem Material, welches sie bearbeitet habe, noch mehr im Keller hatte. Deshalb habe er etwas bestimmter als sonst gesagt, «Nein, ich gehe Ihnen im Keller noch vom ande- ren holen.». Darauf habe sie ihm gesagt, dass er sich doch beruhigen solle, was bei ihm nicht gut an- gekommen sei. Er habe damals ein A4 Klemmbrett in der Hand gehalten. Zwischen ihm und der Pri- vatklägerin seien zwei ca. hüfthohe Kartonschachteln gewesen und er habe das Klemmbrett da drauf geworfen und habe zu ihr gesagt, sie habe ihm nicht zu sagen, wer sich hier beruhigen soll. Daraufhin habe sie zu ihm gesagt, dass sie sich dies nicht gefallen lasse, und dass sie nun zur Vorgesetzten- stelle gehe und dies dort melde. Er habe die Privatklägerin nicht bedroht. Er sei zwar sicher lauter gewesen, als üblich, aber er habe das Klemmbrett nicht auf den Boden, sondern auf die Kartons ge- worfen, nicht ihre Richtung und er habe sicher nicht vorgehabt, tätlich gegen sie zu werden. Dies ha- be er ihr auch so gesagt, als sie ihn gefragt habe. Er wisse, dass er mit der Privatklägerin nicht so re- den könne, wie er wolle und das habe er sicher auch nicht zu ihr gesagt. Er habe sich danach beim Gespräch mit dem Vorgesetzten auch bei ihr entschuldigt und ihr erklärt, dass seine Reaktion aus der Stresssituation heraus entstanden sei. Sie habe die Entschuldigung entgegengenommen, aber ge- sagt, dass die Angelegenheit für sie damit nicht erledigt sei.
E. 3.4 Mit Mitteilung vom 25. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien in Aussicht, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen, unter Auferlegung der Ver- fahrenskosten an den Kanton und Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädi- gung. Den Parteien wurde Frist gewährt, sich zur geplanten Nichtanhandnahme sowie zur Kostenliquidation zu äussern. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, erklärte sich mit dem geplanten Vorgehen einverstanden. Rechtsanwalt Simon Bloch teilte namens der Beschwerdeführerin innert gewährter Fristerstreckung am 22. April 2025 mit, dass derzeit auf eine Stellungnahme zur geplanten Nichtanhandnahme sowie Kostenliquidation verzichtet werde.
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat-
5 bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2).
E. 4.2 Nach Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Drohung strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schre- cken und Angst versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung des Art. 180 StGB erschöpft sich in der Ankündigung eines Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen. Das Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Schrift oder konkludente Handlungen, wie etwa durch Abgabe von ungezielten Schüssen aus Jagd- oder Schrotflinten. Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung, wobei die Anforderungen an die Schwere der Drohung hoch anzusetzen sind. Ob eine Dro- hung schwer und geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist grundsätzlich anhand eines objektiven Massstabs zu entscheiden. Es ist in der Re- gel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen. Bei besonders schutzwürdigen Opfern sind die Anforderungen an die schwere Drohung weniger hoch anzusetzen. Schliesslich sind auch die Umstände zu beachten, unter denen die inkriminierte Äusserung er- folgte (vgl. zum Ganzen: HEIZMANN/LÜÖND, in: StGB Annotierter Kommentar,
2. Aufl. 2025, N. 4 ff. zu Art. 180 StGB; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 12, 19 ff. zu Art. 180 StGB; WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 3 ff. zu Art. 180 StGB; je mit weiteren Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. zumindest Eventual- vorsatz erforderlich. Der Täter muss den Willen haben, das Opfer in Schrecken und Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wir- kung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 33 zu Art. 180 StGB).
E. 4.3 Der Beschimpfung macht sich gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar, wer jeman- den in anderer Weise (als nach Art. 173 oder Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. In Art. 173 f. StGB geht es um den Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die ge- eignet sind, den Ruf bei einem anderen zu schädigen. Folglich besteht für die Be- schimpfung eine «Marktlücke» für Ehrverletzungen unter vier Augen oder analog auf dem Korrespondenzweg (d.h. nur dem Opfer gegenüber) und für Ehrverletzun- gen in Form von Formalinjurien, also einem blossen Ausdruck von Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (sog. reine Werturteile). Dabei handelt es sich um Vorwürfe wie z.B. jemand sei ein Schwein, ein Luder, ein Psychopath, ein Halunke etc. (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 177 StGB). Keine Be-
6 schimpfung ist die blosse Verletzung elementarster Anstandsregeln (RIKLIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 177 StGB; TRECHSEL/LEHMKUHL, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N.3 zu Art. 177 StGB).
E. 4.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt (vgl. S. 3 f. der angefochtenen Verfügung): [rechtliche Grundlagen Art. 180 StGB]. Vorliegend ergibt sich aus dem von der Privatklägerin geschilderten Sachverhalt keine schwere Dro- hung. Der Beschuldigte hat zwar laut und unfreundlich bzw. nicht in adäquater Weise mit ihr gespro- chen, und das als Vorgesetzter in einer JVA, gegenüber einer ihm zugeteilten und somit in einem Ab- hängigkeitsverhältnis stehenden Insassin, womit schneller von einer bedrohlichen Situation auszuge- hen ist. Allerdings hat er ihr nichts Konkretes angedroht. Auch eine ausreichend schwere nonverbale Drohung kann nicht erkannt werden. Zwar hat der Beschuldigte das Klemmbrett auf die Schachteln oder auch auf den Boden geworfen und evtl. auch einen Schritt auf die Privatklägerin zu gemacht. Je- doch reicht dies nicht aus, um eine Person mit normaler psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen, auch nicht in der geschilderten speziellen Situation. Die Privatklägerin sagte zwar aus, sein Verhalten habe ihr Angst eingejagt, jedoch ergibt sich aus ihren weiteren Schilderun- gen, dass sie sich in Tat und Wahrheit eher in Ihrer Ehre angegriffen fühlte, als in ihrer körperlichen Integrität, und dass sie sich in der Folge um ihre Stellung in der JVA sorgte, und um allfällige Nachtei- le im weiteren Vollzug, was auch durchaus verständlich ist. Für die Annahme einer Drohung i.S. des Art. 180 Abs. 1 StGB reicht dies jedoch nicht aus […]. [rechtliche Grundlagen Art. 177 StGB]. Vorliegend hat der Beschuldigte die Privatklägerin nicht konkret beschimpft. Zwar hat er sich wie er- wähnt nicht korrekt verhalten, indem er das Klemmbrett auf die Kisten warf und die Privatklägerin an- herrschte, dass sie ihn erstmal fragen solle, wo das Material sei, bevor sie eigenständig Boxen auf- mache und auch die Äusserung, dass sie ihm nicht zu sagen habe, dass er sich beruhigen soll, kann nicht als korrekte Antwort eingestuft werden, eine Beschimpfung oder eine andere strafbare Ehrver- letzung ist es aber nicht. Zudem hat er sich für sein Verhalten entschuldigt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Verhalten des Beschuldigten personal- und aufsichtsrechtlich zu würdigen und aufzuarbeiten ist, jedoch keine strafbare Handlung darstellt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.
E. 4.5 Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Die Beschwerdekammer teilt die Auffas- sung der Staatsanwaltschaft, dass kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Beschimpfung an die Hand zu nehmen ist. Es fehlt an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche eine Anhandnah- me eines Strafverfahrens rechtfertigt. Die Straftatbestände der Drohung und der Beschimpfung sind eindeutig nicht erfüllt, wie es die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. E. 4.4 hiervor). Hervorzuheben ist mit Blick auf die Rügen in der Beschwerde Folgendes: Soweit die Beschwerdeführerin vorab in formeller Hinsicht rügt, es sei nicht gerecht und nicht in Ordnung, wenn eine Staatsanwältin die Entscheidung alleine treffen dürfe und sage, dass das Verfahren nicht an die Hand genommen werde, ist ihr entgegenzuhalten, dass es in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fällt, Nicht- anhandnahmeverfügungen zu erlassen (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO). Die angefoch- tene Verfügung wurde im Übrigen nicht nur durch die verfahrensleitende Staatsan-
7 wältin erlassen, sondern zudem vom Leitenden Staatsanwalt der Region geneh- migt (vgl. Art. 54 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]), womit die formellen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Be- schwerdeführerin weiter moniert, dass nicht untersucht worden sei, was an den Aussagen des Beschuldigten wahr sei, ist festzuhalten, dass die Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt ist, dass selbst dann kein strafrechtlich relevantes drohendes Verhalten des Beschuldigten vorliegt, wenn vom von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt ausgegangen wird (vgl. S. 3, 3. Absatz der angefochtenen Verfügung). Unter diesen Umständen bedurfte es insoweit keiner weitergehenden, einlässlichen Beweiswürdigung resp. Überprüfung der Aussagen des Beschuldigten. Gemäss den übereinstimmenden polizeilichen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten hat Letzterer als Vorgesetzter der Beschwerdeführerin im Nähatelier der JVA Hindelbank ein Klemmbrett resp. einen Stapel Papier auf den Boden bzw. auf eine Kartonkiste geworfen, nachdem die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Diskussion um Material zu ihm gesagt hatte, er solle sich doch beruhigen. Zudem soll der Beschuldigte die Beschwerdeführerin angeschrien und ihr gesagt haben, dass er so mit ihr spreche, wie er es für richtig halte, wobei er einen Schritt in ihre Richtung gemacht habe. Mit Blick auf diese sachverhalts- mässigen Schilderungen der Beschwerdeführerin ist der Staatsanwaltschaft bei- zupflichten, dass keine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB er- kennbar ist. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht ausgeführt, dass der Be- schuldigte ihr verbal etwas Konkretes angedroht hat, was sie in Schrecken und Angst versetzt hat. Auch das angebliche nonverbale Verhalten des Beschuldigten (laute Stimme; Klemmbrett resp. Stapel Blätter auf eine Kartonkiste resp. den Bo- den werfen; einen Schritt auf sie zugehen) reicht zur Begründung der erforderlichen Intensität für eine strafrechtlich relevante Drohung nicht aus. Ein solches Gebärden mag zwar für die Beschwerdeführerin unangenehm und nicht angemessen gewe- sen sein, indes genügt es nicht, um eine Person mit normaler psychischer Belast- barkeit in Angst und Schrecken zu versetzen; auch nicht in der geschilderten spe- ziellen Situation der Beschwerdeführerin, zumal sie keine weitergehenden, direkt wahrnehmbaren, drohenden Handlungen geschildert hat – sei es etwa, dass der Beschuldigte eine bedrohliche, angreifende Körperhaltung eingenommen hätte oder äusserst nahe an sie herangetreten wäre. Eine angebliche Ankündigung eines Übels hat sich mithin nicht in einer äusseren, als solche erkennbaren Handlung manifestiert. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte angebliche Verhalten des Beschuldigten lässt nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass dieser mit dem einen Schritt auf sie zugehen einen körperlichen Angriff androhen und sie in Angst und Schrecken versetzen wollte oder dies zumindest in Kauf genommen hat. Dass der Beschuldigte sie bedrohen wollte, ist eine subjektive Interpretation der Beschwerdeführerin, welche sich in keiner äusseren Handlung effektiv manifestiert hat und folglich zur Begründung eines Tatverdachts nicht ausreicht. Das Gebaren des Beschuldigten zeigt vielmehr einzig, dass er zu jenem Zeitpunkt offenbar auf- gebracht war. Dafür, dass er der Beschwerdeführerin zusätzlich etwas androhen und sie in Angst und Schrecken versetzten wollte, liegen keine hinreichenden äus-
8 seren Anhaltspunkte vor. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde neu geltend macht, dass der Beschuldigte «auf mich Sachen» resp. «auf meine Rich- tung» geschmissen habe, widerspricht sie ihren Schilderungen in der Strafanzeige vom 5. Dezember 2024 und der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2025, wonach sie einzig angegeben hat, dass der Beschuldigte den Papierstapel auf den Boden geworfen habe. Auch in der Beschwerde spricht die Beschwerdeführerin teilweise einzig davon, dass der Beschuldigte «Sachen auf den Boden» geschmis- sen habe. Weitergehende Schilderungen bezüglich eines angeblichen Anwerfens fehlen und erscheinen angesichts dessen als nicht überzeugend. Betreffend die angezeigte Beschimpfung ist gleichermassen auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu verweisen (vgl. E. 4.4 hiervor). Es wird aus der Strafanzeige und den Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Kantons- polizei Bern nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte sie im strafrechtlich relevanten Sinn beschimpft haben soll. Dadurch, dass der Beschuldigte das Klemmbrett resp. den Papierstapel auf den Boden bzw. auf eine Kartonkiste geworfen haben soll, zur Beschwerdeführerin namentlich gesagt haben soll, sie habe ihm nicht zu sagen, wer sich hier beruhigen solle, bzw. er spreche mit ihr, wie er wolle, sowie laut ge- lacht und ihr ironisch viel Glück gewünscht haben soll, hat der Beschwerdeführer die Anstandsregeln verletzt. Ein strafbares Verhalten im Sinne einer Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB vermag dieses Verhalten allerdings nicht zu begrün- den. Das Verhalten des Beschuldigten ist – wie die Staatsanwaltschaft richtig er- wogen hat – personal- und/oder aufsichtsrechtlich zu würdigen. Eine strafbare Handlung stellt es nicht dar. Die weitergehenden Ausführungen in der Beschwerde betreffen die allgemeine Si- tuation der Beschwerdeführerin im Strafvollzug. Diese sind für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht von Relevanz. Gleichermassen vermag die Be- schwerdeführerin aus ihren theoretischen Ausführungen sowie den mit der Be- schwerde eingereichten Unterlagen (u.a. verschiedene Infomails sowie eine Be- schwerde gegen die Einweisungsverfügung vom 8. Januar 2025) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Auch hieraus ergeben sich keinerlei konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten.
E. 5 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen Drohung und Beschimp- fung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
E. 6.2 Demgegenüber hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemesse-
9 nen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- resp. Nichtan- handnahmeverfügung erhebt. Geht es um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich zweier Antragsdelikte (Drohung und Beschimpfung) zu beurteilen, wobei der Beschuldigte obsiegt. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin für die Entschädigung des Be- schuldigten aufzukommen. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgeset- zes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rah- mentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, hat im Beschwerde- verfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Entschädigung wird daher praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Mit Blick auf die durchschnittliche Bedeutung der Streit- sache, die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses und den unter- durchschnittlichen Aktenumfang (ein dünnes Sichtmäppchen) wird die Entschädi- gung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfah- ren (Verfassen einer inkl. Deckblatt und Unterschriftenseite knapp dreiseitigen Stel- lungnahme, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel und Beschluss sowie Bespre- chung mit dem Klienten) pauschal auf CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen, da Antragsdelikte vorliegen.
10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
- Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 220 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Drohung und Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 28. April 2025 (EO 25 1792)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 28. April 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Strafklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Drohung und Beschimpfung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2025 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Verfah- ren sei an die Hand zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stel- lungnahme vom 23. Mai 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte mit Stellung- nahme vom 28. Mai 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Beschwer- de sei abzuweisen, sofern auf sie einzutreten sei. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Be- schwerde ist einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin auf S. 2 der Beschwerde ausführt, «ich habe das recht nach einer Entschädigung», ist nicht klar, ob sie insoweit einen konkreten An- trag stellen will oder ob es hierbei um eine blosse Erklärung dafür handelt, weshalb sie sich ungerecht behandelt fühlt. Sollte die Beschwerdeführerin damit einen kon- kreten Antrag stellen wollen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer zur Be- handlung von allfälligen Entschädigungsansprüchen im Rahmen des Strafvollzugs nicht zuständig ist und folglich betreffend diesen Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde keinen konkreten Antrag gestellt hat, wird darauf verzichtet, insoweit förmlich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Insassin der Justizvollzugsanstalt (JVA) Hindelbank. Mit E-Mail vom 5. Dezember 2024 reichte sie Strafanzeige gegen den Beschuldigten (Arbeitsagoge der JVA Hindelbank) wegen Drohung und Beschimpfung ein. Sie schilderte in ihrer E-Mail, dass sie «heute» eine «Demütigung» und «Beleidigung» erlebt habe. Der Beschuldigte habe sie angeschrien und sei einen Schritt in ihre Richtung gegangen. Sie habe ihn gefragt, ob er sie schlagen wolle. Zudem habe er Papiere auf den Boden «geschmissen». Zur gleichen Zeit habe sie ihre Jacke ge- nommen und informiert, dass sie den Beschuldigten beim Chef melden werde. Der Beschuldigte habe sie ausgelacht und ihr Glück gewünscht. Sie benötige Hilfe, da
3 sie es dem Chef des Beschuldigten gemeldet habe und am selben Tag mit Letzte- rem habe weiterarbeiten müssen. Was sie heute habe erdulden müssen, finde sie ungerecht. Sie fühle sich bedroht, beleidigt und gedemütigt. 3.2 Am 8. Januar 2025 wurde die Beschwerdeführerin polizeilich einvernommen. Sie schilderte die Situation folgendermassen (vgl. die zutreffende, von der Beschwer- deführerin nicht beanstandete Zusammenfassung auf S. 2 der angefochtenen Ver- fügung): Sie sei im Nähatelier gewesen und habe Kleinigkeiten genäht. Als sie fertig gewesen sei, habe sie nach weiteren Arbeiten gesucht. Sie sei alleine im Atelier gewesen und habe den gleichen Stoff nicht finden können, mit welchem sie zuvor gearbeitet habe. Sie habe dann zwei Boxen geöffnet. Dann sei der Beschuldigte hereingekommen, und sie habe ihn gefragt, wo sie das Material finden könne, um weiterzuarbeiten. Der Beschuldigte habe ihr dann mit lauter Stimme in einer fast choleri- schen Art gesagt, dass sie ihn erstmal fragen solle, wo das Material sei, bevor sie eigenständig Boxen aufmache. Sie habe dann ihren Arm vorgestreckt und ihm gesagt, er solle normal mit ihr sprechen und sich beruhigen. Sie habe ihn damit stoppen wollen. Er habe ganz viele Papiere in den Händen gehalten und als sie ihn gebeten habe, sich zu beruhigen, habe er diese hart auf den Boden geworfen und habe sie angeschrien, dass er so mit ihr spreche, wie er wolle. Sie habe kein Recht, ihm zu sa- gen, wie er mit ihr zu sprechen habe. Dabei habe er auch noch einen Schritt auf sie zugemacht. Sie habe ihn dann gefragt, was das soll, ob er sie nun schlagen wolle, habe ihre Jacke genommen und sei weggegangen. Sie habe ihm noch gesagt, dass er nicht so mit ihr sprechen könne, sie sei nicht sein Hund, und dass sie dies melden werde. Der Beschuldigte habe, als sie rausgegangen sei, laut gelacht und ironisch gesagt, viel Glück. Sie wisse nicht, was passiert wäre, wenn sie nicht weggegan- gen wäre, ob er sie auch tätlich angegriffen hätte. Sie habe dann den Verantwortlichen für diese Stel- le kontaktieren wollen, aber nicht angetroffen. Sie habe dann anderen Personen vom Vorfall berichtet. Sie habe am Nachmittag nicht mehr zur Arbeit zurückkehren wollen, weil dies für sie eine demütigen- de Situation gewesen sei und es ihr Angst gemacht habe. Sie sei im Gefängnis und darauf angewie- sen, dass es bei der Arbeit gut laufe. Sie habe dann doch zur Arbeit zurückgehen müssen. Der Be- schuldigte sei auch da gewesen, habe aber Abstand genommen und sei nicht mehr in ihre Nähe ge- kommen. Am nächsten Tag habe sie dann in der Cafeteria arbeiten können, da sie sich geweigert ha- be, weiterhin beim Beschuldigten zu arbeiten und es habe auch noch ein Gespräch gegeben, bei wel- chem der Beschuldigte sich entschuldigt habe. Für den Arbeitsplatzverantwortlichen sei die Angele- genheit dann erledigt gewesen, für sie aber nicht. Es dürfe so nicht weitergehen, und sie weigere sich, mit ihm weiterhin zu arbeiten. Dies sei für sie sehr unangenehm gewesen und es bestehe ja ein Ab- hängigkeitsverhältnis. Montag und Dienstag sei sie krankgeschrieben worden und am Mittwoch hätte sie wieder beim Beschuldigten arbeiten müssen. Der für die Arbeitseinteilung Verantwortliche habe ihr nicht erlaubt, an einem anderen Ort zu arbeiten, und da sie sich geweigert habe, wieder da zu arbei- ten, sei eine Arbeitsverweigerung gemeldet worden. Sie habe eine Beschwerde beim Justizvollzug eingereicht und sei nun in einem Time-Out. Das bedeute, dass sie gar nicht mehr arbeiten dürfe. Dies sei für sie nicht gut, aber sie wolle einfach nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammenarbeiten. Sie erwarte Gerechtigkeit. Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, wie der Beschuldigte sie genau bedroht habe, antwortete: «Er hat sehr laut gesprochen, schreiend. Er bewegte sich drohend in meine Richtung. Ich hatte den Eindruck, dass er tätlich werden wollte und mich an- greifen wollte. Wäre ich nicht fortgegangen, weiss ich nicht was hätte passieren können» (vgl. Z. 124 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2025). Auf die Frage, wie der Beschuldigte sie beleidigt resp. beschimpft habe, gab die Be- schwerdeführerin an: «Er hat mich angeschrien und wies mich daraufhin, er rede mit mir wie er
4 es für richtig halte. Als ich sagte, dass ich sein Verhalten melden wolle, dann lachte er mich aus und wünschte mir, in ironischer Art, viel Glück» (vgl. Z. 141 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2025). 3.3 Am 6. Februar 2025 wurde der Beschuldigte polizeilich befragt. Dessen Aussagen wurden von der Staatsanwaltschaft wie folgt korrekt zusammengefasst (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung): Er führte aus, dass er am besagten Tag Stress gehabt habe. Er arbeite mit ca. 20 Frauen zusammen, sei aber oft alleine. Dies sei auch am 05.12.2024 so gewe- sen. Erschwerend komme hinzu, dass er das Arbeitsmaterial für die 20 Frauen, über 4 Stockwerke hinweg alleine verteilen müsse. Die Privatklägerin sei damals an einem Auftrag dran gewesen, und da er viele Frauen zu betreuen habe, wisse er nicht immer genau, wer wie weit sei mit der Arbeit. Er sei damals «im Seich» gewesen, und als er hochgekommen sei, sei die Privatklägerin vor einem anderen Material gestanden und habe ihn gefragt, ob sie dieses nehmen dürfe. Seiner Meinung nach hätte sie wissen sollen, dass es von dem Material, welches sie bearbeitet habe, noch mehr im Keller hatte. Deshalb habe er etwas bestimmter als sonst gesagt, «Nein, ich gehe Ihnen im Keller noch vom ande- ren holen.». Darauf habe sie ihm gesagt, dass er sich doch beruhigen solle, was bei ihm nicht gut an- gekommen sei. Er habe damals ein A4 Klemmbrett in der Hand gehalten. Zwischen ihm und der Pri- vatklägerin seien zwei ca. hüfthohe Kartonschachteln gewesen und er habe das Klemmbrett da drauf geworfen und habe zu ihr gesagt, sie habe ihm nicht zu sagen, wer sich hier beruhigen soll. Daraufhin habe sie zu ihm gesagt, dass sie sich dies nicht gefallen lasse, und dass sie nun zur Vorgesetzten- stelle gehe und dies dort melde. Er habe die Privatklägerin nicht bedroht. Er sei zwar sicher lauter gewesen, als üblich, aber er habe das Klemmbrett nicht auf den Boden, sondern auf die Kartons ge- worfen, nicht ihre Richtung und er habe sicher nicht vorgehabt, tätlich gegen sie zu werden. Dies ha- be er ihr auch so gesagt, als sie ihn gefragt habe. Er wisse, dass er mit der Privatklägerin nicht so re- den könne, wie er wolle und das habe er sicher auch nicht zu ihr gesagt. Er habe sich danach beim Gespräch mit dem Vorgesetzten auch bei ihr entschuldigt und ihr erklärt, dass seine Reaktion aus der Stresssituation heraus entstanden sei. Sie habe die Entschuldigung entgegengenommen, aber ge- sagt, dass die Angelegenheit für sie damit nicht erledigt sei. 3.4 Mit Mitteilung vom 25. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien in Aussicht, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen, unter Auferlegung der Ver- fahrenskosten an den Kanton und Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädi- gung. Den Parteien wurde Frist gewährt, sich zur geplanten Nichtanhandnahme sowie zur Kostenliquidation zu äussern. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, erklärte sich mit dem geplanten Vorgehen einverstanden. Rechtsanwalt Simon Bloch teilte namens der Beschwerdeführerin innert gewährter Fristerstreckung am 22. April 2025 mit, dass derzeit auf eine Stellungnahme zur geplanten Nichtanhandnahme sowie Kostenliquidation verzichtet werde. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat-
5 bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Nach Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Drohung strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schre- cken und Angst versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung des Art. 180 StGB erschöpft sich in der Ankündigung eines Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen. Das Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Schrift oder konkludente Handlungen, wie etwa durch Abgabe von ungezielten Schüssen aus Jagd- oder Schrotflinten. Das Gesetz verlangt eine schwere Drohung, wobei die Anforderungen an die Schwere der Drohung hoch anzusetzen sind. Ob eine Dro- hung schwer und geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist grundsätzlich anhand eines objektiven Massstabs zu entscheiden. Es ist in der Re- gel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen. Bei besonders schutzwürdigen Opfern sind die Anforderungen an die schwere Drohung weniger hoch anzusetzen. Schliesslich sind auch die Umstände zu beachten, unter denen die inkriminierte Äusserung er- folgte (vgl. zum Ganzen: HEIZMANN/LÜÖND, in: StGB Annotierter Kommentar,
2. Aufl. 2025, N. 4 ff. zu Art. 180 StGB; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 12, 19 ff. zu Art. 180 StGB; WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 3 ff. zu Art. 180 StGB; je mit weiteren Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. zumindest Eventual- vorsatz erforderlich. Der Täter muss den Willen haben, das Opfer in Schrecken und Angst zu versetzen und er muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wir- kung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 33 zu Art. 180 StGB). 4.3 Der Beschimpfung macht sich gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar, wer jeman- den in anderer Weise (als nach Art. 173 oder Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. In Art. 173 f. StGB geht es um den Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die ge- eignet sind, den Ruf bei einem anderen zu schädigen. Folglich besteht für die Be- schimpfung eine «Marktlücke» für Ehrverletzungen unter vier Augen oder analog auf dem Korrespondenzweg (d.h. nur dem Opfer gegenüber) und für Ehrverletzun- gen in Form von Formalinjurien, also einem blossen Ausdruck von Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (sog. reine Werturteile). Dabei handelt es sich um Vorwürfe wie z.B. jemand sei ein Schwein, ein Luder, ein Psychopath, ein Halunke etc. (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 177 StGB). Keine Be-
6 schimpfung ist die blosse Verletzung elementarster Anstandsregeln (RIKLIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 177 StGB; TRECHSEL/LEHMKUHL, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N.3 zu Art. 177 StGB). 4.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt (vgl. S. 3 f. der angefochtenen Verfügung): [rechtliche Grundlagen Art. 180 StGB]. Vorliegend ergibt sich aus dem von der Privatklägerin geschilderten Sachverhalt keine schwere Dro- hung. Der Beschuldigte hat zwar laut und unfreundlich bzw. nicht in adäquater Weise mit ihr gespro- chen, und das als Vorgesetzter in einer JVA, gegenüber einer ihm zugeteilten und somit in einem Ab- hängigkeitsverhältnis stehenden Insassin, womit schneller von einer bedrohlichen Situation auszuge- hen ist. Allerdings hat er ihr nichts Konkretes angedroht. Auch eine ausreichend schwere nonverbale Drohung kann nicht erkannt werden. Zwar hat der Beschuldigte das Klemmbrett auf die Schachteln oder auch auf den Boden geworfen und evtl. auch einen Schritt auf die Privatklägerin zu gemacht. Je- doch reicht dies nicht aus, um eine Person mit normaler psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen, auch nicht in der geschilderten speziellen Situation. Die Privatklägerin sagte zwar aus, sein Verhalten habe ihr Angst eingejagt, jedoch ergibt sich aus ihren weiteren Schilderun- gen, dass sie sich in Tat und Wahrheit eher in Ihrer Ehre angegriffen fühlte, als in ihrer körperlichen Integrität, und dass sie sich in der Folge um ihre Stellung in der JVA sorgte, und um allfällige Nachtei- le im weiteren Vollzug, was auch durchaus verständlich ist. Für die Annahme einer Drohung i.S. des Art. 180 Abs. 1 StGB reicht dies jedoch nicht aus […]. [rechtliche Grundlagen Art. 177 StGB]. Vorliegend hat der Beschuldigte die Privatklägerin nicht konkret beschimpft. Zwar hat er sich wie er- wähnt nicht korrekt verhalten, indem er das Klemmbrett auf die Kisten warf und die Privatklägerin an- herrschte, dass sie ihn erstmal fragen solle, wo das Material sei, bevor sie eigenständig Boxen auf- mache und auch die Äusserung, dass sie ihm nicht zu sagen habe, dass er sich beruhigen soll, kann nicht als korrekte Antwort eingestuft werden, eine Beschimpfung oder eine andere strafbare Ehrver- letzung ist es aber nicht. Zudem hat er sich für sein Verhalten entschuldigt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Verhalten des Beschuldigten personal- und aufsichtsrechtlich zu würdigen und aufzuarbeiten ist, jedoch keine strafbare Handlung darstellt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4.5 Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Die Beschwerdekammer teilt die Auffas- sung der Staatsanwaltschaft, dass kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Beschimpfung an die Hand zu nehmen ist. Es fehlt an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche eine Anhandnah- me eines Strafverfahrens rechtfertigt. Die Straftatbestände der Drohung und der Beschimpfung sind eindeutig nicht erfüllt, wie es die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. E. 4.4 hiervor). Hervorzuheben ist mit Blick auf die Rügen in der Beschwerde Folgendes: Soweit die Beschwerdeführerin vorab in formeller Hinsicht rügt, es sei nicht gerecht und nicht in Ordnung, wenn eine Staatsanwältin die Entscheidung alleine treffen dürfe und sage, dass das Verfahren nicht an die Hand genommen werde, ist ihr entgegenzuhalten, dass es in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fällt, Nicht- anhandnahmeverfügungen zu erlassen (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO). Die angefoch- tene Verfügung wurde im Übrigen nicht nur durch die verfahrensleitende Staatsan-
7 wältin erlassen, sondern zudem vom Leitenden Staatsanwalt der Region geneh- migt (vgl. Art. 54 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]), womit die formellen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Be- schwerdeführerin weiter moniert, dass nicht untersucht worden sei, was an den Aussagen des Beschuldigten wahr sei, ist festzuhalten, dass die Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt ist, dass selbst dann kein strafrechtlich relevantes drohendes Verhalten des Beschuldigten vorliegt, wenn vom von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt ausgegangen wird (vgl. S. 3, 3. Absatz der angefochtenen Verfügung). Unter diesen Umständen bedurfte es insoweit keiner weitergehenden, einlässlichen Beweiswürdigung resp. Überprüfung der Aussagen des Beschuldigten. Gemäss den übereinstimmenden polizeilichen Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten hat Letzterer als Vorgesetzter der Beschwerdeführerin im Nähatelier der JVA Hindelbank ein Klemmbrett resp. einen Stapel Papier auf den Boden bzw. auf eine Kartonkiste geworfen, nachdem die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Diskussion um Material zu ihm gesagt hatte, er solle sich doch beruhigen. Zudem soll der Beschuldigte die Beschwerdeführerin angeschrien und ihr gesagt haben, dass er so mit ihr spreche, wie er es für richtig halte, wobei er einen Schritt in ihre Richtung gemacht habe. Mit Blick auf diese sachverhalts- mässigen Schilderungen der Beschwerdeführerin ist der Staatsanwaltschaft bei- zupflichten, dass keine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB er- kennbar ist. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht ausgeführt, dass der Be- schuldigte ihr verbal etwas Konkretes angedroht hat, was sie in Schrecken und Angst versetzt hat. Auch das angebliche nonverbale Verhalten des Beschuldigten (laute Stimme; Klemmbrett resp. Stapel Blätter auf eine Kartonkiste resp. den Bo- den werfen; einen Schritt auf sie zugehen) reicht zur Begründung der erforderlichen Intensität für eine strafrechtlich relevante Drohung nicht aus. Ein solches Gebärden mag zwar für die Beschwerdeführerin unangenehm und nicht angemessen gewe- sen sein, indes genügt es nicht, um eine Person mit normaler psychischer Belast- barkeit in Angst und Schrecken zu versetzen; auch nicht in der geschilderten spe- ziellen Situation der Beschwerdeführerin, zumal sie keine weitergehenden, direkt wahrnehmbaren, drohenden Handlungen geschildert hat – sei es etwa, dass der Beschuldigte eine bedrohliche, angreifende Körperhaltung eingenommen hätte oder äusserst nahe an sie herangetreten wäre. Eine angebliche Ankündigung eines Übels hat sich mithin nicht in einer äusseren, als solche erkennbaren Handlung manifestiert. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte angebliche Verhalten des Beschuldigten lässt nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass dieser mit dem einen Schritt auf sie zugehen einen körperlichen Angriff androhen und sie in Angst und Schrecken versetzen wollte oder dies zumindest in Kauf genommen hat. Dass der Beschuldigte sie bedrohen wollte, ist eine subjektive Interpretation der Beschwerdeführerin, welche sich in keiner äusseren Handlung effektiv manifestiert hat und folglich zur Begründung eines Tatverdachts nicht ausreicht. Das Gebaren des Beschuldigten zeigt vielmehr einzig, dass er zu jenem Zeitpunkt offenbar auf- gebracht war. Dafür, dass er der Beschwerdeführerin zusätzlich etwas androhen und sie in Angst und Schrecken versetzten wollte, liegen keine hinreichenden äus-
8 seren Anhaltspunkte vor. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde neu geltend macht, dass der Beschuldigte «auf mich Sachen» resp. «auf meine Rich- tung» geschmissen habe, widerspricht sie ihren Schilderungen in der Strafanzeige vom 5. Dezember 2024 und der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2025, wonach sie einzig angegeben hat, dass der Beschuldigte den Papierstapel auf den Boden geworfen habe. Auch in der Beschwerde spricht die Beschwerdeführerin teilweise einzig davon, dass der Beschuldigte «Sachen auf den Boden» geschmis- sen habe. Weitergehende Schilderungen bezüglich eines angeblichen Anwerfens fehlen und erscheinen angesichts dessen als nicht überzeugend. Betreffend die angezeigte Beschimpfung ist gleichermassen auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu verweisen (vgl. E. 4.4 hiervor). Es wird aus der Strafanzeige und den Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Kantons- polizei Bern nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte sie im strafrechtlich relevanten Sinn beschimpft haben soll. Dadurch, dass der Beschuldigte das Klemmbrett resp. den Papierstapel auf den Boden bzw. auf eine Kartonkiste geworfen haben soll, zur Beschwerdeführerin namentlich gesagt haben soll, sie habe ihm nicht zu sagen, wer sich hier beruhigen solle, bzw. er spreche mit ihr, wie er wolle, sowie laut ge- lacht und ihr ironisch viel Glück gewünscht haben soll, hat der Beschwerdeführer die Anstandsregeln verletzt. Ein strafbares Verhalten im Sinne einer Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB vermag dieses Verhalten allerdings nicht zu begrün- den. Das Verhalten des Beschuldigten ist – wie die Staatsanwaltschaft richtig er- wogen hat – personal- und/oder aufsichtsrechtlich zu würdigen. Eine strafbare Handlung stellt es nicht dar. Die weitergehenden Ausführungen in der Beschwerde betreffen die allgemeine Si- tuation der Beschwerdeführerin im Strafvollzug. Diese sind für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht von Relevanz. Gleichermassen vermag die Be- schwerdeführerin aus ihren theoretischen Ausführungen sowie den mit der Be- schwerde eingereichten Unterlagen (u.a. verschiedene Infomails sowie eine Be- schwerde gegen die Einweisungsverfügung vom 8. Januar 2025) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Auch hieraus ergeben sich keinerlei konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten. 5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen Drohung und Beschimp- fung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6.2 Demgegenüber hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemesse-
9 nen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- resp. Nichtan- handnahmeverfügung erhebt. Geht es um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich zweier Antragsdelikte (Drohung und Beschimpfung) zu beurteilen, wobei der Beschuldigte obsiegt. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin für die Entschädigung des Be- schuldigten aufzukommen. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgeset- zes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rah- mentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, hat im Beschwerde- verfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Entschädigung wird daher praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Mit Blick auf die durchschnittliche Bedeutung der Streit- sache, die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses und den unter- durchschnittlichen Aktenumfang (ein dünnes Sichtmäppchen) wird die Entschädi- gung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfah- ren (Verfassen einer inkl. Deckblatt und Unterschriftenseite knapp dreiseitigen Stel- lungnahme, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel und Beschluss sowie Bespre- chung mit dem Klienten) pauschal auf CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen, da Antragsdelikte vorliegen.
10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 10. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.