Verfügung vom 13. Oktober 2025
Dispositiv
- Auf die Eingabe vom 10. November 2025 wird nicht eingetreten.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, ALV 200 2025 760 - 4 -
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste (samt Eingabe vom 10. November 2025) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2025 760 FUE/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. November 2025 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Verfügung vom 13. Oktober 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, ALV 200 2025 760
- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 verneinte das Amt für Arbeitslo- senversicherung des Kantons Bern den Anspruch des A.________ auf Krankentaggelder ab dem 10. September 2025 (in den Verfahrensak- ten). - Mit Eingabe vom 10. November 2025 (Postaufgabe) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. Oktober 2025 und die Zusprechung der Krankentaggelder ab 10. September 2025. - Prozessvoraussetzungen (Sachurteilsvoraussetzungen) sind die pro- zessrechtlichen Erfordernisse, die vorhanden sein müssen, damit der Richter zu der Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung beziehen kann. Die Zuständigkeitsordnung ist Sache des Ge- setzes. Sie ist zwingender Natur. Ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist als Rechtsfrage von der entscheidenden Instanz von Am- tes wegen zu prüfen (vgl. zum Ganzen MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 33 ff.). Zu den Prozessvoraus- setzungen gehört u.a. die funktionelle Zuständigkeit der Behörde (vgl. MICHEL DAUM, a.a.O., Art. 20a N. 34). - Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (vgl. auch die korrekte Rechtsmittel- belehrung auf Seite 2 der Verfügung vom 13. Oktober 2025). Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspracheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungs- gerichtliche Beschwerdeverfahren (BVR 2020 S. 155). Das Einsprache- verfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (SVR 2006 ALV Nr. 13 S. 44 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, ALV 200 2025 760
- 3 - - Im vorliegenden Verfahren wurde keine prozess- oder verfahrens- leitende Verfügung angefochten und es wurde gemäss telefonischer Auskunft des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom heutigen Tage auch noch kein Einspracheentscheid in dieser Sache er- lassen, wobei ein Einspracheverfahren hängig sei. - Da kein anfechtbarer Einspracheentscheid vorliegt, ist das angerufene Gericht für die materielle Behandlung der Eingabe vom 10. November 2025 funktionell nicht zuständig. - Eine Weiterleitung der Eingabe vom 10. November 2025 zur Behand- lung als Einsprache (vgl. Art. 30 ATSG sowie THOMAS ACKERMANN, Ab- riss über den Sozialversicherungsprozess im Kanton Bern, BVR 2015 S. 367 f.) erübrigt sich aufgrund des bereits hängigen Einspracheverfah- rens. - Ein Schriftenwechsel ist unter diesen Umständen nicht durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] e contrario). - Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG sowie Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 10. November 2025 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, ALV 200 2025 760
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3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste (samt Eingabe vom 10. November 2025)
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.