Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024
Sachverhalt
A. Die 1941 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) und ihr 1944 geborener Ehemann, B.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), meldeten sich im März 2020 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). In der Folge wurde dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 EL ausgerichtet, währenddessen für die Versicherte kein Anspruch bestand (act. II 11 f., 14 f., 19 ff., 26 ff., 33 f., 36 f., 41 f.). Im Rahmen der periodi- schen Überprüfung der EL im März 2024 (act. II 44) berechnete die AKB den EL-Anspruch der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 neu. Mit mehreren Verfügungen vom 1. Mai 2024 forderte sie für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2024 zu viel bezahlte EL mit Rücker- stattungsverfügungen zurück (act. II 58 ff.). Mit Verfügungen vom 8. Mai 2024 (act. II 63 ff.) verneinte die AKB zudem für beide Versicherten einen Anspruch auf EL (rückwirkend) ab dem 1. Januar 2024. Die gegen sämtli- che Verfügungen vom 1. bzw. 8. Mai 2024 von den Versicherten, vertreten durch Notar D.________, am 28. Mai 2024 erhobene Einsprache (act. II 66) wies die AKB mit Entscheid vom 30. Dezember 2024 (act. II 67) ab. B. Dagegen erhoben die Versicherten, mittlerweile vertreten durch Rechtsan- walt C.________, mit Eingabe vom 31. Januar 2025 Beschwerde mit fol- genden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom
30. Dezember 2024 sei aufzuheben. 2. Die mit der Einsprache vom 28. Mai 2024 angefochtenen und mit Ein- spracheentscheid vom 30. Dezember 2024 bestätigten Verfügungen vom 1. und vom 8. Mai 2024 seien aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, EL 200 2025 75
- 3 - 3. Den Beschwerdeführenden seien rückwirkend ab dem 1. Juni 2024 wei- terhin EL auszurichten. 4. Bei der Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf EL sei weder die Schuld der Beschwerdeführenden gegenüber der E.________ von Fr. 150'000.-- noch die am 18. November 2016 an F.________ ausgerichtete Schenkung (als Verzichtsvermögen) zu berücksichtigen. 5. Eventuell (zu Ziff. 4 oben): Bei der Berechnung des Anspruchs der Be- schwerdeführenden auf EL sei sowohl die Schuld der Beschwerde- führenden gegenüber der E.________ von Fr. 150'000.-- als auch die am 18. November 2016 an F.________ ausgerichtete Schenkung (als Verzichtsvermögen) zu berücksichtigen. 6. Den Beschwerdeführenden seien die Kosten des vorliegenden Verfah- rens zu ersetzen. 7. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Dezem- ber 2024 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführenden auf EL ab dem 1. Januar 2020 sowie die Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 150 V 323 E. 4.2 S. 328). Mit Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist im Sinne von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen sind ab dem 1. Januar 2024 sämtliche EL-Fälle nach dem neuen Recht zu berech- nen (vgl. dazu auch Rz. 4101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021).
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- 5 - 2.2 Vorliegend ist der Anspruch auf EL rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 zu beurteilen. Gemäss den Vergleichsrechnungen der Beschwerde- gegnerin (act. II 59/7 ff., 60/7 ff., 61/7 ff.) besteht unter der bis zum 31. De- zember 2020 geltenden Rechtslage ein höherer EL-Anspruch, weshalb der Leistungsanspruch bis zum 31. Dezember 2023 anhand der bis zum
31. Dezember 2020 gültigen Bestimmungen (nachfolgend aArt.) zu prüfen ist (vgl. Rz. 1102 KS-R EL). Nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist per 31. Dezember 2023 sind die Ansprüche der Beschwerdeführenden anhand des neuen Rechts zu prüfen. 2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be- stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). 2.3.1 Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas- sung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Ein- künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). 2.3.2 In der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung von Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche EL dem Betrag, um den die anerkannten Aus- gaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen;
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- 6 - b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf EL, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt: a. bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.--; b. bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.--; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50‘000.--. Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbe- standselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleis- tung" nicht kumulativ, sondern alternativ. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. hierzu die bis am 31. Dezem- ber 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308, 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2). Die Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG gilt auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde. Nach der Recht- sprechung ist zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Für die Bemessung
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- 7 - eines allfälligen Verzichts sind hingegen die aktuellen gesetzlichen Grund- lagen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf EL massge- bend und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung (BGer 8C_12/2024 E. 4.2.5). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichti- gung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich uner- heblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308). 2.4 Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (vgl. aArt. 17a Abs. 1 ELV) wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG (vgl. aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) verzichtet wurde, für die Berech- nung der EL jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermö- gens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jah- res, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV; aArt. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen EL ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV; aArt. 17a Abs. 3 ELV). 2.5 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). Im Bereich der EL gilt spätestens im Zeitpunkt der periodischen, mindes- tens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse (Art. 30 ELV) eine allenfalls unrechtmässige Leistungsausrichtung als erkennbar, sodass die relative dreijährige / einjährige Verwirkungsfrist
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- 8 - zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmässig feststeht. Darüber hinaus ist jedoch nicht – mit Blick darauf, dass die EL in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG), somit jährlich neu zu berechnen ist – von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572). 3. 3.1 Im März 2020 (act. II 1) haben sich die Beschwerdeführenden erst- mals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von EL angemeldet. Da die Anmeldung innert sechs Monaten nach dem Heimeintritt des Beschwerde- führers per Anfang 2020 (vgl. hierzu act. II 3/1 und 3/3) eingereicht wurde, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf EL ab dem 1. Januar 2020 geprüft (Beginn des Monats des Heimeintritts; aArt. 12 Abs. 2 ELG) und ab diesem Zeitpunkt Leistungen ausgerichtet. Nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2021 wurden die Beschwerdeführenden über drei Jahre im für sie günstigeren alten Recht belassen (Merkblatt vom 3. Dezember 2020 [act. II 13], Verfügungen vom
7. Januar [act. II 14 f.] und 22. Dezember 2021 [act. II 21 f.], vom 21. De- zember 2022 [act. II 28 f.] und vom 21. Dezember 2023 [act. II 36 f.]; vgl. dazu E. 2.2 hiervor). Aufgrund eines durchgängigen Einnahmeüberschus- ses bestand für die Beschwerdeführerin nie Anspruch auf EL. Aus den im Rahmen der periodischen Revision der EL erstmals eingereich- ten "Details zur Veranlagungsverfügung" vom 20. August 2018 für die Kan- tons- und Gemeindesteuern 2017 (act. II 47) geht hervor, dass die Be- schwerdeführenden eine Schenkung von Fr. 150'000.-- ausgerichtet hatten. Infolgedessen rechnete die Beschwerdegegnerin diese bei der rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 vorgenommenen Neuberechnung der EL als Ver-
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- 9 - zichtsvermögen an. Per 1. Januar 2020 berücksichtigte sie eine Amortisati- on von Fr. 20'000.-- (für zwei Jahre; act. II 58/6) und in jedem folgenden Jahr eine weitere Amortisation von Fr. 10'000.-- (vgl. act. II 62/7). 3.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, sie hätten im Jahr 2016 zwar eine zivilrechtliche Schenkung vorgenommen, der Begriff der Schenkung komme aber in der EL-Gesetzgebung nicht vor. Eine Schen- kung müsse nicht zwangsläufig einen Vermögensverzicht bedeuten, auch wenn eine Schenkung typischerweise, aber eben nicht immer, mit einem Vermögensverzicht verbunden sei. Ein Vermögensverzicht setze rein be- grifflich voraus, dass das Vermögen nach dem Verzicht geringer sei als vorher, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Das verfügbare Vermö- gen sei vor und nach der im Jahr 2016 erfolgten Transaktion genau gleich hoch gewesen, wenn man die Darlehensschuld gegenüber der Bank un- berücksichtigt lasse (wenn man also so rechne, wie die Vorinstanz gerech- net habe [Beschwerde S. 9 Ziff. 3 Rz. 51]). Dem kann nicht gefolgt werden. 3.2.1 Die Beschwerdeführenden verkennen mit ihrer Argumentation, dass nach dem Recht der EL ein Vermögensverzicht dann vorliegt, wenn die Entäusserung von Einkünften und Vermögenswerten oder der Verzicht auf vollständige Ausschöpfung der vertraglichen Rechte ohne Rechtspflich- ten oder (anderem) zwingendem Grund erfolgte und keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde. Diese Definition des Vermögensverzichts durch die Rechtsprechung ist mit der EL-Reform 2021 in die EL- Gesetzgebung überführt worden (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 624) und gilt vorliegend somit sowohl für die Zeit vor wie nach dem 1. Januar 2021. Unbestritten ist seitens der Beschwerdeführenden, dass sie eine mit der gesetzlichen Definition kongruente zivilrechtliche Schenkung getätigt ha- ben. Als solche gilt gemäss Art. 239 Abs. 1 des Schweizerischen Obligatio- nenrechts (OR; SR 220) jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne Gegenleistung bereichert. Die Vereinbarung vom 18. und 20. November 2016 (act. II 66/69 f.) wurde ausdrücklich als "Schenkungsvereinbarung" bezeichnet und eine Gegen- leistung der beschenkten Tochter wurde darin nicht vereinbart. Offensicht-
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- 10 - lich waren auch die Beschwerdeführenden der Ansicht, dass sie eine Schenkung ausrichten, führten sie den Betrag von Fr. 150'000.-- in der Steuererklärung 2017 doch unter Ziffer 8.5 "Schenkungen und Vorempfän- ge" als einmalige Vermögensreduktion auf. Dass sie diese Schenkung gleichzeitig unter Ziff. 4.3 "Schulden" als vermögensvermindernde, nun fortbestehende Belastung durch die aufgenommene Hypothek aufgeführt haben, ändert daran nichts (act. II 47; zur Frage der steuerrechtlichen De- klaration von Hypothekarschulden vgl. E. 3.4 hiernach). Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden eine Schenkung ausgerichtet haben. Rechtsprechungsgemäss werden Schenkungen stets als Verzichtshandlungen gewertet (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2021, Art. 11 Rz. 621; Urteil des BGer 9C_67/2011 vom 29. August 2011 E. 5.1). Es ist damit nicht zu beanstan- den, dass die Beschwerdegegnerin die Schenkung von Fr. 150'000.-- als Verzichtsvermögen angerechnet hat. 3.2.2 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Behauptung der Beschwerde- führenden verhält (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 3 Rz. 51), es fehle an der "Ge- genleistungslosigkeit". Mit dieser Argumentation machen sie im Ergebnis und entgegen der eigenen Darstellung zur zivilrechtlichen Schenkung gel- tend, sie hätten gar keine Schenkung ausgerichtet. Hierzu führen sie aus, die Gegenleistung der Tochter, welche die Fr. 150'000.-- erhalten habe, habe darin bestanden, dass diese es (zusammen mit ihrer Schwester) zu- gelassen habe, eine unbestritten im Eigentum beider Töchter stehende Liegenschaft im Umfang von Fr. 150'000.-- zusätzlich hypothekarisch zu belasten. Aus den Akten ergibt sich hierzu, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Tochter F.________ und unter Mitwirkung ihrer Tochter G.________ in der Schenkungsvereinbarung (Vorempfangsquittung; vgl. act. II 66/69 f.) vereinbart haben, dass sie der Tochter F.________ eine Barschenkung über Fr. 150'000.-- ausrichten. Die Finanzierung erfolge durch Aufnahme einer Hypothek bei der E.________, sichergestellt in ent- sprechender Höhe durch Schuldbriefe lastend auf dem Grundstück ... Nr. ... im Eigentum der Beschenkten und deren mitwirkenden Schwester. Diese beiden träten lediglich als Pfandgeber auf. Damit liegt jedoch offensichtlich keine Gegenleistung vor, welche die zivilrechtliche Schenkung oder (nach dem Recht der EL) die Annahme eines Vermögensverzichts ausschliessen
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- 11 - würde. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführenden haben sich gegenüber ihrer Tochter verpflichtet, bei einer Bank auf eigenen Namen ein Hypothe- kardarlehen aufzunehmen und danach den so erhältlich gemachten Betrag nicht für eigene Zwecke zu verwenden, sondern zu schenken (act. II 66/73). Gegenüber der Bank sind die Beschwerdeführenden ver- pflichtet. Entsprechend haben sie mit der Aufnahme der Hypothek eine Vermögenszunahme erfahren. Wenn sie danach den Betrag weitergeben, haben sie ihr Vermögen unwiderrufbar vermindert. Die Tochter muss den erhaltenen Betrag nicht zurückzahlen. Insbesondere auch nicht zwecks Rückzahlung der Hypothekarschuld ihrer Eltern gegenüber der Bank, was sich klar aus dem Schenkungsvertrag ergibt. Dies wird seitens der Be- schwerdeführenden auch nicht bestritten und gilt umso mehr, als sie hin- sichtlich des deswegen neu zu errichtenden Registerschuldbriefs von Fr. 100'000.-- gar den Nachgang ihres gleichzeitig auf dem Grundstück liegenden Nutzniessungsrechts erklärt haben (act. II 66/73 Ziff. 5). Die Be- schwerdegegnerin führte zutreffend aus (Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 2.3), dass es sich bei der Sicherung des Darlehens über das Grunds- tück der beiden Töchter nicht um eine Gegenleistung der Tochter zu Guns- ten der Beschwerdeführenden handelt, sondern um eine solche zu Guns- ten der Bank. Es liegt ein sogenanntes Drittpfandverhältnis vor, da die Ei- gentümer der Liegenschaft nicht Schuldner der darauf lastenden Hypothe- karschuld sind. Die Hypothekarschuld belastet zwar das Grundstück, aller- dings erbrachte die Tochter gegenüber den Beschwerdeführenden keine Leistung aus eigenem Vermögen; dieses blieb auf der Passivenseite grundsätzlich unverändert. Für die Tochter besteht einzig die latente Ge- fahr der Pfandverwertung, welche sie dulden muss. Diese Gefahr und da- mit einhergehend auch die Gefahr der Tragung der Grundpfandschulden durch die Tochter, welche die Schuldpflicht dafür nicht übernommen hat, stellt im Zeitpunkt der Pfandgabe eine Eventualverpflichtung der Tochter dar. Eine (tatsächliche) Verpflichtung entstände für diese indes erst mit dem Eintritt der Bedingung, nämlich der Inanspruchnahme des Grund- pfandrechts durch den Gläubiger, sollten die Beschwerdeführenden ihren gegenüber der Bank eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr nach- kommen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäfts, welcher für die Beurteilung der Entgeltlichkeit massgebend ist, bestand allerdings keine (Leistungs-)Verpflichtung der beschenkten Tochter der Beschwerdeführen-
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- 12 - den, da eine Verpflichtung gestützt auf das Drittpfandverhältnis erst nachträglich entstehen kann. Demnach stand der Schenkung von Fr. 150'000.-- im Zuwendungszeitpunkt keine Leistung gegenüber, d.h. das Vermögen der beschenkten Tochter erfuhr keine negative Veränderung (zu Gunsten der schenkenden Beschwerdeführenden), weshalb nicht ange- nommen werden kann, sie habe ein Entgelt geleistet. Daran ändert die Eventualverpflichtung nichts (vgl. hierzu FELIX HORAT, Grundstückschen- kungen mit Nutzniessungs- oder Wohnrechtsvorbehalt, Diss. Luzern 2018, S. 251 ff. Rz. 3 ff.). 3.3 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, der zu beurteilende Sachverhalt werde weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck von Art. 17 Abs. 2 ELV erfasst, auf welchen sich die angefochtenen Verfügun- gen stützen würden (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 4 Rz. 53 ff.). Da die Be- schwerdeführenden über kein Grundeigentum verfügen würden, handle es sich bei den Fr. 150'000.-- nicht um eine "Hypothekarschuld". Wie bereits in E. 3.2.2 hiervor ausgeführt, liegt bei dieser Konstellation ein Drittpfandver- hältnis vor, welches zulässig ist (vgl. Art. 844 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Nach Ansicht der Beschwerdeführenden lasse sich der von der Beschwer- degegnerin gezogene Schluss, Hypothekarschulden seien nur dann anre- chenbar, wenn die belastete Liegenschaft Teil des Vermögens bilde, nicht aus dem Normtext von Art. 17 Abs. 2 ELV ziehen (Beschwerde S. 11 oben). Wäre es in solchen Konstellationen (die Liegenschaft bildet nicht Bestandteil des Vermögens) zulässig Hypothekarschulden vom Vermögen in Abzug zu bringen, würde dies dem Zweck von Art. 17 Abs. 2 ELV jedoch gerade zuwiderlaufen. Die Berücksichtigung der Hypothekarschuld hätte in solchen Fällen nämlich zur Folge, dass diese vom übrigen Vermögen ab- gezogen werden könnte, da keine in der EL-Berechnung zu berücksichti- gende Liegenschaft vorhanden wäre. Mit Art. 17 Abs. 2 ELV soll jedoch genau dies verhindert werden (Botschaft vom 16. September 2016 zur Än- derung des ELG [EL-Reform]; BBI 2016 7497 f.). Im Übrigen waren Hypo- thekarschulden – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (Be- schwerde S. 8 Ziff. 2 Rz. 40 ff.) – bereits vor der EL-Reform per 1. Januar 2021 nur dann abzugsfähig, wenn die Liegenschaft im Eigentum der EL-
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- 13 - beziehenden Person stand. Vorliegend ist dies offensichtlich nicht der Fall, da die Beschwerdeführenden die Liegenschaft im Jahr 2010 (act. II 10) an ihre Töchter abgetreten haben. Aufgrund dessen liegt auch keine Verlet- zung der Übergangsbestimmungen vor. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern denn auch bereits mit Urteil EL 200 2022 405 vom 15. November 2022 den Einbezug der Hypothekarzinsen gestützt auf Art. 17 Abs. 2 und 3 ELV verneint, da die belastete Liegenschaft nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stand (vgl. E. 5). Dem Vorbringen in der Beschwerde (S. 10 f. Ziff. 4 Rz. 54 un- ten), in diesem Urteil sei ein Vorgang (nämlich eine Schuldübernahme) zur Diskussion gestanden, welcher geeignet gewesen sei, das gemäss EL- Gesetzgebung massgebliche Vermögen zu mindern, was hier nicht zutref- fe, kann nicht gefolgt werden, liegt der einzige Unterschied zum vorliegen- den Fall – bezogen auf die Hypothek – darin, dass im Urteil die Hypotheka- rzinsen und nicht die Hypothekarschuld selbst zu beurteilen waren, was jedoch nicht zu einer anderen Schlussfolgerung bezüglich der Anwendbar- keit von Art. 17 Abs. 2 ELV führt. Insgesamt ändern die Vorbringen der Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 4 Rz. 53 ff.) nichts daran, dass es sich um eine Hypothekar- schuld handelt, welche nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden kann. 3.4 Die Beschwerdegegnerin wirft in ihrer Beschwerdeantwort (S. 5 f. Ziff. 2.4 unten) die Frage auf, ob im Zusammenhang mit der Abtretung der Liegenschaft an die Töchter im Jahr 2010 ein weiterer Verzichtstatbestand vorliegen könnte, da diese – entgegen der vertraglichen Verpflichtung (act. II 10/4 Ziff. 2) – die auf der Liegenschaft lastende Hypothek mit einer Restanz von Fr. 260'000.-- nicht übernommen haben. Im Abtretungsvertrag wurde die Schuldübernahme explizit vorgesehen (act. II 10/4 Ziff. 2). Auf der Vermögensübersicht der E.________ werden als Kunde "Verschiedene" angegeben (act. II 66/75) und die Hypothek über Fr. 260'000.-- wird konsequent unter dem Titel "Kredite Einfache Gesell- schaft G.________/F.________" geführt (act. II 6, 66/75). Damit ist davon auszugehen, dass die Schuldverpflichtung auf die Töchter der Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, EL 200 2025 75
- 14 - deführenden lautet und hier die Schuldübernahme tatsächlich stattgefun- den hat. In steuerrechtlicher Hinsicht wurde die Hypothek als Schuld in der Steu- ererklärung der Beschwerdeführenden deklariert. Dies begründet sich mit dem Steuerrecht, wonach Nutzniessungsberechtigte einerseits sowohl den amtlichen Wert zu deklarieren haben, dafür aber auch die Hypothek abzie- hen können (vgl. hierzu Art. 765 Abs. 1 ZGB; act. II 51/11), was auch im Abtretungsvertrag so festgehalten wurde (act. II 10/5 Ziff. 5). Genau die gleiche Ausgangslage besteht letztlich auch hinsichtlich der zusätzlichen Hypothek über Fr. 150'000.--. Hier muss bereits aufgrund des Nutznies- sungstatbestands (neben dem amtlichen Wert) die Schuld steuerrechtlich bei den Beschwerdeführenden berücksichtigt werden, ohne dass dies je- doch EL-rechtlich beachtlich würde. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 30. De- zember 2024 (act. II 67) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
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- 15 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführenden
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38
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- 4 - Abs. 4 lit. c ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom
- Dezember 2024 sei aufzuheben.
- Die mit der Einsprache vom 28. Mai 2024 angefochtenen und mit Ein- spracheentscheid vom 30. Dezember 2024 bestätigten Verfügungen vom 1. und vom 8. Mai 2024 seien aufzuheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, EL 200 2025 75 - 3 -
- Den Beschwerdeführenden seien rückwirkend ab dem 1. Juni 2024 wei- terhin EL auszurichten.
- Bei der Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf EL sei weder die Schuld der Beschwerdeführenden gegenüber der E.________ von Fr. 150'000.-- noch die am 18. November 2016 an F.________ ausgerichtete Schenkung (als Verzichtsvermögen) zu berücksichtigen.
- Eventuell (zu Ziff. 4 oben): Bei der Berechnung des Anspruchs der Be- schwerdeführenden auf EL sei sowohl die Schuld der Beschwerde- führenden gegenüber der E.________ von Fr. 150'000.-- als auch die am 18. November 2016 an F.________ ausgerichtete Schenkung (als Verzichtsvermögen) zu berücksichtigen.
- Den Beschwerdeführenden seien die Kosten des vorliegenden Verfah- rens zu ersetzen.
- Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, EL 200 2025 75 - 4 - Abs. 4 lit. c ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Dezem- ber 2024 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführenden auf EL ab dem 1. Januar 2020 sowie die Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 150 V 323 E. 4.2 S. 328). Mit Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist im Sinne von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen sind ab dem 1. Januar 2024 sämtliche EL-Fälle nach dem neuen Recht zu berech- nen (vgl. dazu auch Rz. 4101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, EL 200 2025 75 - 5 - 2.2 Vorliegend ist der Anspruch auf EL rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 zu beurteilen. Gemäss den Vergleichsrechnungen der Beschwerde- gegnerin (act. II 59/7 ff., 60/7 ff., 61/7 ff.) besteht unter der bis zum 31. De- zember 2020 geltenden Rechtslage ein höherer EL-Anspruch, weshalb der Leistungsanspruch bis zum 31. Dezember 2023 anhand der bis zum
- Dezember 2020 gültigen Bestimmungen (nachfolgend aArt.) zu prüfen ist (vgl. Rz. 1102 KS-R EL). Nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist per 31. Dezember 2023 sind die Ansprüche der Beschwerdeführenden anhand des neuen Rechts zu prüfen. 2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be- stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). 2.3.1 Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas- sung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Ein- künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). 2.3.2 In der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung von Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche EL dem Betrag, um den die anerkannten Aus- gaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, EL 200 2025 75 - 6 - b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf EL, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt: a. bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.--; b. bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.--; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50‘000.--. Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbe- standselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleis- tung" nicht kumulativ, sondern alternativ. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. hierzu die bis am 31. Dezem- ber 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308, 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2). Die Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG gilt auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde. Nach der Recht- sprechung ist zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Für die Bemessung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, EL 200 2025 75 - 7 - eines allfälligen Verzichts sind hingegen die aktuellen gesetzlichen Grund- lagen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf EL massge- bend und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung (BGer 8C_12/2024 E. 4.2.5). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichti- gung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich uner- heblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308). 2.4 Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (vgl. aArt. 17a Abs. 1 ELV) wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG (vgl. aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) verzichtet wurde, für die Berech- nung der EL jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermö- gens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jah- res, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV; aArt. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen EL ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV; aArt. 17a Abs. 3 ELV). 2.5 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). Im Bereich der EL gilt spätestens im Zeitpunkt der periodischen, mindes- tens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse (Art. 30 ELV) eine allenfalls unrechtmässige Leistungsausrichtung als erkennbar, sodass die relative dreijährige / einjährige Verwirkungsfrist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, EL 200 2025 75 - 8 - zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmässig feststeht. Darüber hinaus ist jedoch nicht – mit Blick darauf, dass die EL in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG), somit jährlich neu zu berechnen ist – von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572).
- 3.1 Im März 2020 (act. II 1) haben sich die Beschwerdeführenden erst- mals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von EL angemeldet. Da die Anmeldung innert sechs Monaten nach dem Heimeintritt des Beschwerde- führers per Anfang 2020 (vgl. hierzu act. II 3/1 und 3/3) eingereicht wurde, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf EL ab dem 1. Januar 2020 geprüft (Beginn des Monats des Heimeintritts; aArt. 12 Abs. 2 ELG) und ab diesem Zeitpunkt Leistungen ausgerichtet. Nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2021 wurden die Beschwerdeführenden über drei Jahre im für sie günstigeren alten Recht belassen (Merkblatt vom 3. Dezember 2020 [act. II 13], Verfügungen vom
- Januar [act. II 14 f.] und 22. Dezember 2021 [act. II 21 f.], vom 21. De- zember 2022 [act. II 28 f.] und vom 21. Dezember 2023 [act. II 36 f.]; vgl. dazu E. 2.2 hiervor). Aufgrund eines durchgängigen Einnahmeüberschus- ses bestand für die Beschwerdeführerin nie Anspruch auf EL. Aus den im Rahmen der periodischen Revision der EL erstmals eingereich- ten "Details zur Veranlagungsverfügung" vom 20. August 2018 für die Kan- tons- und Gemeindesteuern 2017 (act. II 47) geht hervor, dass die Be- schwerdeführenden eine Schenkung von Fr. 150'000.-- ausgerichtet hatten. Infolgedessen rechnete die Beschwerdegegnerin diese bei der rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 vorgenommenen Neuberechnung der EL als Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, EL 200 2025 75 - 9 - zichtsvermögen an. Per 1. Januar 2020 berücksichtigte sie eine Amortisati- on von Fr. 20'000.-- (für zwei Jahre; act. II 58/6) und in jedem folgenden Jahr eine weitere Amortisation von Fr. 10'000.-- (vgl. act. II 62/7). 3.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, sie hätten im Jahr 2016 zwar eine zivilrechtliche Schenkung vorgenommen, der Begriff der Schenkung komme aber in der EL-Gesetzgebung nicht vor. Eine Schen- kung müsse nicht zwangsläufig einen Vermögensverzicht bedeuten, auch wenn eine Schenkung typischerweise, aber eben nicht immer, mit einem Vermögensverzicht verbunden sei. Ein Vermögensverzicht setze rein be- grifflich voraus, dass das Vermögen nach dem Verzicht geringer sei als vorher, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Das verfügbare Vermö- gen sei vor und nach der im Jahr 2016 erfolgten Transaktion genau gleich hoch gewesen, wenn man die Darlehensschuld gegenüber der Bank un- berücksichtigt lasse (wenn man also so rechne, wie die Vorinstanz gerech- net habe [Beschwerde S. 9 Ziff. 3 Rz. 51]). Dem kann nicht gefolgt werden. 3.2.1 Die Beschwerdeführenden verkennen mit ihrer Argumentation, dass nach dem Recht der EL ein Vermögensverzicht dann vorliegt, wenn die Entäusserung von Einkünften und Vermögenswerten oder der Verzicht auf vollständige Ausschöpfung der vertraglichen Rechte ohne Rechtspflich- ten oder (anderem) zwingendem Grund erfolgte und keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde. Diese Definition des Vermögensverzichts durch die Rechtsprechung ist mit der EL-Reform 2021 in die EL- Gesetzgebung überführt worden (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 624) und gilt vorliegend somit sowohl für die Zeit vor wie nach dem 1. Januar 2021. Unbestritten ist seitens der Beschwerdeführenden, dass sie eine mit der gesetzlichen Definition kongruente zivilrechtliche Schenkung getätigt ha- ben. Als solche gilt gemäss Art. 239 Abs. 1 des Schweizerischen Obligatio- nenrechts (OR; SR 220) jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne Gegenleistung bereichert. Die Vereinbarung vom 18. und 20. November 2016 (act. II 66/69 f.) wurde ausdrücklich als "Schenkungsvereinbarung" bezeichnet und eine Gegen- leistung der beschenkten Tochter wurde darin nicht vereinbart. Offensicht- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, EL 200 2025 75 - 10 - lich waren auch die Beschwerdeführenden der Ansicht, dass sie eine Schenkung ausrichten, führten sie den Betrag von Fr. 150'000.-- in der Steuererklärung 2017 doch unter Ziffer 8.5 "Schenkungen und Vorempfän- ge" als einmalige Vermögensreduktion auf. Dass sie diese Schenkung gleichzeitig unter Ziff. 4.3 "Schulden" als vermögensvermindernde, nun fortbestehende Belastung durch die aufgenommene Hypothek aufgeführt haben, ändert daran nichts (act. II 47; zur Frage der steuerrechtlichen De- klaration von Hypothekarschulden vgl. E. 3.4 hiernach). Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden eine Schenkung ausgerichtet haben. Rechtsprechungsgemäss werden Schenkungen stets als Verzichtshandlungen gewertet (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2021, Art. 11 Rz. 621; Urteil des BGer 9C_67/2011 vom 29. August 2011 E. 5.1). Es ist damit nicht zu beanstan- den, dass die Beschwerdegegnerin die Schenkung von Fr. 150'000.-- als Verzichtsvermögen angerechnet hat. 3.2.2 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Behauptung der Beschwerde- führenden verhält (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 3 Rz. 51), es fehle an der "Ge- genleistungslosigkeit". Mit dieser Argumentation machen sie im Ergebnis und entgegen der eigenen Darstellung zur zivilrechtlichen Schenkung gel- tend, sie hätten gar keine Schenkung ausgerichtet. Hierzu führen sie aus, die Gegenleistung der Tochter, welche die Fr. 150'000.-- erhalten habe, habe darin bestanden, dass diese es (zusammen mit ihrer Schwester) zu- gelassen habe, eine unbestritten im Eigentum beider Töchter stehende Liegenschaft im Umfang von Fr. 150'000.-- zusätzlich hypothekarisch zu belasten. Aus den Akten ergibt sich hierzu, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Tochter F.________ und unter Mitwirkung ihrer Tochter G.________ in der Schenkungsvereinbarung (Vorempfangsquittung; vgl. act. II 66/69 f.) vereinbart haben, dass sie der Tochter F.________ eine Barschenkung über Fr. 150'000.-- ausrichten. Die Finanzierung erfolge durch Aufnahme einer Hypothek bei der E.________, sichergestellt in ent- sprechender Höhe durch Schuldbriefe lastend auf dem Grundstück ... Nr. ... im Eigentum der Beschenkten und deren mitwirkenden Schwester. Diese beiden träten lediglich als Pfandgeber auf. Damit liegt jedoch offensichtlich keine Gegenleistung vor, welche die zivilrechtliche Schenkung oder (nach dem Recht der EL) die Annahme eines Vermögensverzichts ausschliessen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, EL 200 2025 75 - 11 - würde. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführenden haben sich gegenüber ihrer Tochter verpflichtet, bei einer Bank auf eigenen Namen ein Hypothe- kardarlehen aufzunehmen und danach den so erhältlich gemachten Betrag nicht für eigene Zwecke zu verwenden, sondern zu schenken (act. II 66/73). Gegenüber der Bank sind die Beschwerdeführenden ver- pflichtet. Entsprechend haben sie mit der Aufnahme der Hypothek eine Vermögenszunahme erfahren. Wenn sie danach den Betrag weitergeben, haben sie ihr Vermögen unwiderrufbar vermindert. Die Tochter muss den erhaltenen Betrag nicht zurückzahlen. Insbesondere auch nicht zwecks Rückzahlung der Hypothekarschuld ihrer Eltern gegenüber der Bank, was sich klar aus dem Schenkungsvertrag ergibt. Dies wird seitens der Be- schwerdeführenden auch nicht bestritten und gilt umso mehr, als sie hin- sichtlich des deswegen neu zu errichtenden Registerschuldbriefs von Fr. 100'000.-- gar den Nachgang ihres gleichzeitig auf dem Grundstück liegenden Nutzniessungsrechts erklärt haben (act. II 66/73 Ziff. 5). Die Be- schwerdegegnerin führte zutreffend aus (Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 2.3), dass es sich bei der Sicherung des Darlehens über das Grunds- tück der beiden Töchter nicht um eine Gegenleistung der Tochter zu Guns- ten der Beschwerdeführenden handelt, sondern um eine solche zu Guns- ten der Bank. Es liegt ein sogenanntes Drittpfandverhältnis vor, da die Ei- gentümer der Liegenschaft nicht Schuldner der darauf lastenden Hypothe- karschuld sind. Die Hypothekarschuld belastet zwar das Grundstück, aller- dings erbrachte die Tochter gegenüber den Beschwerdeführenden keine Leistung aus eigenem Vermögen; dieses blieb auf der Passivenseite grundsätzlich unverändert. Für die Tochter besteht einzig die latente Ge- fahr der Pfandverwertung, welche sie dulden muss. Diese Gefahr und da- mit einhergehend auch die Gefahr der Tragung der Grundpfandschulden durch die Tochter, welche die Schuldpflicht dafür nicht übernommen hat, stellt im Zeitpunkt der Pfandgabe eine Eventualverpflichtung der Tochter dar. Eine (tatsächliche) Verpflichtung entstände für diese indes erst mit dem Eintritt der Bedingung, nämlich der Inanspruchnahme des Grund- pfandrechts durch den Gläubiger, sollten die Beschwerdeführenden ihren gegenüber der Bank eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr nach- kommen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäfts, welcher für die Beurteilung der Entgeltlichkeit massgebend ist, bestand allerdings keine (Leistungs-)Verpflichtung der beschenkten Tochter der Beschwerdeführen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, EL 200 2025 75 - 12 - den, da eine Verpflichtung gestützt auf das Drittpfandverhältnis erst nachträglich entstehen kann. Demnach stand der Schenkung von Fr. 150'000.-- im Zuwendungszeitpunkt keine Leistung gegenüber, d.h. das Vermögen der beschenkten Tochter erfuhr keine negative Veränderung (zu Gunsten der schenkenden Beschwerdeführenden), weshalb nicht ange- nommen werden kann, sie habe ein Entgelt geleistet. Daran ändert die Eventualverpflichtung nichts (vgl. hierzu FELIX HORAT, Grundstückschen- kungen mit Nutzniessungs- oder Wohnrechtsvorbehalt, Diss. Luzern 2018, S. 251 ff. Rz. 3 ff.). 3.3 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, der zu beurteilende Sachverhalt werde weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck von Art. 17 Abs. 2 ELV erfasst, auf welchen sich die angefochtenen Verfügun- gen stützen würden (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 4 Rz. 53 ff.). Da die Be- schwerdeführenden über kein Grundeigentum verfügen würden, handle es sich bei den Fr. 150'000.-- nicht um eine "Hypothekarschuld". Wie bereits in E. 3.2.2 hiervor ausgeführt, liegt bei dieser Konstellation ein Drittpfandver- hältnis vor, welches zulässig ist (vgl. Art. 844 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Nach Ansicht der Beschwerdeführenden lasse sich der von der Beschwer- degegnerin gezogene Schluss, Hypothekarschulden seien nur dann anre- chenbar, wenn die belastete Liegenschaft Teil des Vermögens bilde, nicht aus dem Normtext von Art. 17 Abs. 2 ELV ziehen (Beschwerde S. 11 oben). Wäre es in solchen Konstellationen (die Liegenschaft bildet nicht Bestandteil des Vermögens) zulässig Hypothekarschulden vom Vermögen in Abzug zu bringen, würde dies dem Zweck von Art. 17 Abs. 2 ELV jedoch gerade zuwiderlaufen. Die Berücksichtigung der Hypothekarschuld hätte in solchen Fällen nämlich zur Folge, dass diese vom übrigen Vermögen ab- gezogen werden könnte, da keine in der EL-Berechnung zu berücksichti- gende Liegenschaft vorhanden wäre. Mit Art. 17 Abs. 2 ELV soll jedoch genau dies verhindert werden (Botschaft vom 16. September 2016 zur Än- derung des ELG [EL-Reform]; BBI 2016 7497 f.). Im Übrigen waren Hypo- thekarschulden – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (Be- schwerde S. 8 Ziff. 2 Rz. 40 ff.) – bereits vor der EL-Reform per 1. Januar 2021 nur dann abzugsfähig, wenn die Liegenschaft im Eigentum der EL- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, EL 200 2025 75 - 13 - beziehenden Person stand. Vorliegend ist dies offensichtlich nicht der Fall, da die Beschwerdeführenden die Liegenschaft im Jahr 2010 (act. II 10) an ihre Töchter abgetreten haben. Aufgrund dessen liegt auch keine Verlet- zung der Übergangsbestimmungen vor. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern denn auch bereits mit Urteil EL 200 2022 405 vom 15. November 2022 den Einbezug der Hypothekarzinsen gestützt auf Art. 17 Abs. 2 und 3 ELV verneint, da die belastete Liegenschaft nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stand (vgl. E. 5). Dem Vorbringen in der Beschwerde (S. 10 f. Ziff. 4 Rz. 54 un- ten), in diesem Urteil sei ein Vorgang (nämlich eine Schuldübernahme) zur Diskussion gestanden, welcher geeignet gewesen sei, das gemäss EL- Gesetzgebung massgebliche Vermögen zu mindern, was hier nicht zutref- fe, kann nicht gefolgt werden, liegt der einzige Unterschied zum vorliegen- den Fall – bezogen auf die Hypothek – darin, dass im Urteil die Hypotheka- rzinsen und nicht die Hypothekarschuld selbst zu beurteilen waren, was jedoch nicht zu einer anderen Schlussfolgerung bezüglich der Anwendbar- keit von Art. 17 Abs. 2 ELV führt. Insgesamt ändern die Vorbringen der Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 4 Rz. 53 ff.) nichts daran, dass es sich um eine Hypothekar- schuld handelt, welche nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden kann. 3.4 Die Beschwerdegegnerin wirft in ihrer Beschwerdeantwort (S. 5 f. Ziff. 2.4 unten) die Frage auf, ob im Zusammenhang mit der Abtretung der Liegenschaft an die Töchter im Jahr 2010 ein weiterer Verzichtstatbestand vorliegen könnte, da diese – entgegen der vertraglichen Verpflichtung (act. II 10/4 Ziff. 2) – die auf der Liegenschaft lastende Hypothek mit einer Restanz von Fr. 260'000.-- nicht übernommen haben. Im Abtretungsvertrag wurde die Schuldübernahme explizit vorgesehen (act. II 10/4 Ziff. 2). Auf der Vermögensübersicht der E.________ werden als Kunde "Verschiedene" angegeben (act. II 66/75) und die Hypothek über Fr. 260'000.-- wird konsequent unter dem Titel "Kredite Einfache Gesell- schaft G.________/F.________" geführt (act. II 6, 66/75). Damit ist davon auszugehen, dass die Schuldverpflichtung auf die Töchter der Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, EL 200 2025 75 - 14 - deführenden lautet und hier die Schuldübernahme tatsächlich stattgefun- den hat. In steuerrechtlicher Hinsicht wurde die Hypothek als Schuld in der Steu- ererklärung der Beschwerdeführenden deklariert. Dies begründet sich mit dem Steuerrecht, wonach Nutzniessungsberechtigte einerseits sowohl den amtlichen Wert zu deklarieren haben, dafür aber auch die Hypothek abzie- hen können (vgl. hierzu Art. 765 Abs. 1 ZGB; act. II 51/11), was auch im Abtretungsvertrag so festgehalten wurde (act. II 10/5 Ziff. 5). Genau die gleiche Ausgangslage besteht letztlich auch hinsichtlich der zusätzlichen Hypothek über Fr. 150'000.--. Hier muss bereits aufgrund des Nutznies- sungstatbestands (neben dem amtlichen Wert) die Schuld steuerrechtlich bei den Beschwerdeführenden berücksichtigt werden, ohne dass dies je- doch EL-rechtlich beachtlich würde. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 30. De- zember 2024 (act. II 67) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, EL 200 2025 75 - 15 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EL 200 2025 75 FRC/NUS/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. November 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ Beschwerdeführerin B.________ Beschwerdeführer beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________ gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2025, EL 200 2025 75
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1941 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) und ihr 1944 geborener Ehemann, B.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), meldeten sich im März 2020 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). In der Folge wurde dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 EL ausgerichtet, währenddessen für die Versicherte kein Anspruch bestand (act. II 11 f., 14 f., 19 ff., 26 ff., 33 f., 36 f., 41 f.). Im Rahmen der periodi- schen Überprüfung der EL im März 2024 (act. II 44) berechnete die AKB den EL-Anspruch der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 neu. Mit mehreren Verfügungen vom 1. Mai 2024 forderte sie für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2024 zu viel bezahlte EL mit Rücker- stattungsverfügungen zurück (act. II 58 ff.). Mit Verfügungen vom 8. Mai 2024 (act. II 63 ff.) verneinte die AKB zudem für beide Versicherten einen Anspruch auf EL (rückwirkend) ab dem 1. Januar 2024. Die gegen sämtli- che Verfügungen vom 1. bzw. 8. Mai 2024 von den Versicherten, vertreten durch Notar D.________, am 28. Mai 2024 erhobene Einsprache (act. II 66) wies die AKB mit Entscheid vom 30. Dezember 2024 (act. II 67) ab. B. Dagegen erhoben die Versicherten, mittlerweile vertreten durch Rechtsan- walt C.________, mit Eingabe vom 31. Januar 2025 Beschwerde mit fol- genden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom
30. Dezember 2024 sei aufzuheben. 2. Die mit der Einsprache vom 28. Mai 2024 angefochtenen und mit Ein- spracheentscheid vom 30. Dezember 2024 bestätigten Verfügungen vom 1. und vom 8. Mai 2024 seien aufzuheben.
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- 3 - 3. Den Beschwerdeführenden seien rückwirkend ab dem 1. Juni 2024 wei- terhin EL auszurichten. 4. Bei der Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf EL sei weder die Schuld der Beschwerdeführenden gegenüber der E.________ von Fr. 150'000.-- noch die am 18. November 2016 an F.________ ausgerichtete Schenkung (als Verzichtsvermögen) zu berücksichtigen. 5. Eventuell (zu Ziff. 4 oben): Bei der Berechnung des Anspruchs der Be- schwerdeführenden auf EL sei sowohl die Schuld der Beschwerde- führenden gegenüber der E.________ von Fr. 150'000.-- als auch die am 18. November 2016 an F.________ ausgerichtete Schenkung (als Verzichtsvermögen) zu berücksichtigen. 6. Den Beschwerdeführenden seien die Kosten des vorliegenden Verfah- rens zu ersetzen. 7. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38
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- 4 - Abs. 4 lit. c ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Dezem- ber 2024 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführenden auf EL ab dem 1. Januar 2020 sowie die Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 150 V 323 E. 4.2 S. 328). Mit Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist im Sinne von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen sind ab dem 1. Januar 2024 sämtliche EL-Fälle nach dem neuen Recht zu berech- nen (vgl. dazu auch Rz. 4101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021).
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- 5 - 2.2 Vorliegend ist der Anspruch auf EL rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 zu beurteilen. Gemäss den Vergleichsrechnungen der Beschwerde- gegnerin (act. II 59/7 ff., 60/7 ff., 61/7 ff.) besteht unter der bis zum 31. De- zember 2020 geltenden Rechtslage ein höherer EL-Anspruch, weshalb der Leistungsanspruch bis zum 31. Dezember 2023 anhand der bis zum
31. Dezember 2020 gültigen Bestimmungen (nachfolgend aArt.) zu prüfen ist (vgl. Rz. 1102 KS-R EL). Nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist per 31. Dezember 2023 sind die Ansprüche der Beschwerdeführenden anhand des neuen Rechts zu prüfen. 2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be- stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). 2.3.1 Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas- sung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Ein- künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). 2.3.2 In der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung von Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche EL dem Betrag, um den die anerkannten Aus- gaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge: a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen;
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- 6 - b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf EL, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt: a. bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.--; b. bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.--; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50‘000.--. Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbe- standselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleis- tung" nicht kumulativ, sondern alternativ. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. hierzu die bis am 31. Dezem- ber 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308, 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2). Die Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG gilt auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde. Nach der Recht- sprechung ist zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Für die Bemessung
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- 7 - eines allfälligen Verzichts sind hingegen die aktuellen gesetzlichen Grund- lagen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf EL massge- bend und nicht im Zeitpunkt der Verzichtshandlung (BGer 8C_12/2024 E. 4.2.5). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichti- gung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich uner- heblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308). 2.4 Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV (vgl. aArt. 17a Abs. 1 ELV) wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG (vgl. aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) verzichtet wurde, für die Berech- nung der EL jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert. Der Betrag des Vermö- gens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jah- res, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV; aArt. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen EL ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV; aArt. 17a Abs. 3 ELV). 2.5 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichti- gung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). Im Bereich der EL gilt spätestens im Zeitpunkt der periodischen, mindes- tens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse (Art. 30 ELV) eine allenfalls unrechtmässige Leistungsausrichtung als erkennbar, sodass die relative dreijährige / einjährige Verwirkungsfrist
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- 8 - zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und betragsmässig feststeht. Darüber hinaus ist jedoch nicht – mit Blick darauf, dass die EL in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG), somit jährlich neu zu berechnen ist – von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572). 3. 3.1 Im März 2020 (act. II 1) haben sich die Beschwerdeführenden erst- mals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von EL angemeldet. Da die Anmeldung innert sechs Monaten nach dem Heimeintritt des Beschwerde- führers per Anfang 2020 (vgl. hierzu act. II 3/1 und 3/3) eingereicht wurde, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf EL ab dem 1. Januar 2020 geprüft (Beginn des Monats des Heimeintritts; aArt. 12 Abs. 2 ELG) und ab diesem Zeitpunkt Leistungen ausgerichtet. Nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2021 wurden die Beschwerdeführenden über drei Jahre im für sie günstigeren alten Recht belassen (Merkblatt vom 3. Dezember 2020 [act. II 13], Verfügungen vom
7. Januar [act. II 14 f.] und 22. Dezember 2021 [act. II 21 f.], vom 21. De- zember 2022 [act. II 28 f.] und vom 21. Dezember 2023 [act. II 36 f.]; vgl. dazu E. 2.2 hiervor). Aufgrund eines durchgängigen Einnahmeüberschus- ses bestand für die Beschwerdeführerin nie Anspruch auf EL. Aus den im Rahmen der periodischen Revision der EL erstmals eingereich- ten "Details zur Veranlagungsverfügung" vom 20. August 2018 für die Kan- tons- und Gemeindesteuern 2017 (act. II 47) geht hervor, dass die Be- schwerdeführenden eine Schenkung von Fr. 150'000.-- ausgerichtet hatten. Infolgedessen rechnete die Beschwerdegegnerin diese bei der rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 vorgenommenen Neuberechnung der EL als Ver-
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- 9 - zichtsvermögen an. Per 1. Januar 2020 berücksichtigte sie eine Amortisati- on von Fr. 20'000.-- (für zwei Jahre; act. II 58/6) und in jedem folgenden Jahr eine weitere Amortisation von Fr. 10'000.-- (vgl. act. II 62/7). 3.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, sie hätten im Jahr 2016 zwar eine zivilrechtliche Schenkung vorgenommen, der Begriff der Schenkung komme aber in der EL-Gesetzgebung nicht vor. Eine Schen- kung müsse nicht zwangsläufig einen Vermögensverzicht bedeuten, auch wenn eine Schenkung typischerweise, aber eben nicht immer, mit einem Vermögensverzicht verbunden sei. Ein Vermögensverzicht setze rein be- grifflich voraus, dass das Vermögen nach dem Verzicht geringer sei als vorher, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Das verfügbare Vermö- gen sei vor und nach der im Jahr 2016 erfolgten Transaktion genau gleich hoch gewesen, wenn man die Darlehensschuld gegenüber der Bank un- berücksichtigt lasse (wenn man also so rechne, wie die Vorinstanz gerech- net habe [Beschwerde S. 9 Ziff. 3 Rz. 51]). Dem kann nicht gefolgt werden. 3.2.1 Die Beschwerdeführenden verkennen mit ihrer Argumentation, dass nach dem Recht der EL ein Vermögensverzicht dann vorliegt, wenn die Entäusserung von Einkünften und Vermögenswerten oder der Verzicht auf vollständige Ausschöpfung der vertraglichen Rechte ohne Rechtspflich- ten oder (anderem) zwingendem Grund erfolgte und keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde. Diese Definition des Vermögensverzichts durch die Rechtsprechung ist mit der EL-Reform 2021 in die EL- Gesetzgebung überführt worden (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 624) und gilt vorliegend somit sowohl für die Zeit vor wie nach dem 1. Januar 2021. Unbestritten ist seitens der Beschwerdeführenden, dass sie eine mit der gesetzlichen Definition kongruente zivilrechtliche Schenkung getätigt ha- ben. Als solche gilt gemäss Art. 239 Abs. 1 des Schweizerischen Obligatio- nenrechts (OR; SR 220) jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne Gegenleistung bereichert. Die Vereinbarung vom 18. und 20. November 2016 (act. II 66/69 f.) wurde ausdrücklich als "Schenkungsvereinbarung" bezeichnet und eine Gegen- leistung der beschenkten Tochter wurde darin nicht vereinbart. Offensicht-
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- 10 - lich waren auch die Beschwerdeführenden der Ansicht, dass sie eine Schenkung ausrichten, führten sie den Betrag von Fr. 150'000.-- in der Steuererklärung 2017 doch unter Ziffer 8.5 "Schenkungen und Vorempfän- ge" als einmalige Vermögensreduktion auf. Dass sie diese Schenkung gleichzeitig unter Ziff. 4.3 "Schulden" als vermögensvermindernde, nun fortbestehende Belastung durch die aufgenommene Hypothek aufgeführt haben, ändert daran nichts (act. II 47; zur Frage der steuerrechtlichen De- klaration von Hypothekarschulden vgl. E. 3.4 hiernach). Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden eine Schenkung ausgerichtet haben. Rechtsprechungsgemäss werden Schenkungen stets als Verzichtshandlungen gewertet (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2021, Art. 11 Rz. 621; Urteil des BGer 9C_67/2011 vom 29. August 2011 E. 5.1). Es ist damit nicht zu beanstan- den, dass die Beschwerdegegnerin die Schenkung von Fr. 150'000.-- als Verzichtsvermögen angerechnet hat. 3.2.2 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Behauptung der Beschwerde- führenden verhält (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 3 Rz. 51), es fehle an der "Ge- genleistungslosigkeit". Mit dieser Argumentation machen sie im Ergebnis und entgegen der eigenen Darstellung zur zivilrechtlichen Schenkung gel- tend, sie hätten gar keine Schenkung ausgerichtet. Hierzu führen sie aus, die Gegenleistung der Tochter, welche die Fr. 150'000.-- erhalten habe, habe darin bestanden, dass diese es (zusammen mit ihrer Schwester) zu- gelassen habe, eine unbestritten im Eigentum beider Töchter stehende Liegenschaft im Umfang von Fr. 150'000.-- zusätzlich hypothekarisch zu belasten. Aus den Akten ergibt sich hierzu, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Tochter F.________ und unter Mitwirkung ihrer Tochter G.________ in der Schenkungsvereinbarung (Vorempfangsquittung; vgl. act. II 66/69 f.) vereinbart haben, dass sie der Tochter F.________ eine Barschenkung über Fr. 150'000.-- ausrichten. Die Finanzierung erfolge durch Aufnahme einer Hypothek bei der E.________, sichergestellt in ent- sprechender Höhe durch Schuldbriefe lastend auf dem Grundstück ... Nr. ... im Eigentum der Beschenkten und deren mitwirkenden Schwester. Diese beiden träten lediglich als Pfandgeber auf. Damit liegt jedoch offensichtlich keine Gegenleistung vor, welche die zivilrechtliche Schenkung oder (nach dem Recht der EL) die Annahme eines Vermögensverzichts ausschliessen
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- 11 - würde. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführenden haben sich gegenüber ihrer Tochter verpflichtet, bei einer Bank auf eigenen Namen ein Hypothe- kardarlehen aufzunehmen und danach den so erhältlich gemachten Betrag nicht für eigene Zwecke zu verwenden, sondern zu schenken (act. II 66/73). Gegenüber der Bank sind die Beschwerdeführenden ver- pflichtet. Entsprechend haben sie mit der Aufnahme der Hypothek eine Vermögenszunahme erfahren. Wenn sie danach den Betrag weitergeben, haben sie ihr Vermögen unwiderrufbar vermindert. Die Tochter muss den erhaltenen Betrag nicht zurückzahlen. Insbesondere auch nicht zwecks Rückzahlung der Hypothekarschuld ihrer Eltern gegenüber der Bank, was sich klar aus dem Schenkungsvertrag ergibt. Dies wird seitens der Be- schwerdeführenden auch nicht bestritten und gilt umso mehr, als sie hin- sichtlich des deswegen neu zu errichtenden Registerschuldbriefs von Fr. 100'000.-- gar den Nachgang ihres gleichzeitig auf dem Grundstück liegenden Nutzniessungsrechts erklärt haben (act. II 66/73 Ziff. 5). Die Be- schwerdegegnerin führte zutreffend aus (Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 2.3), dass es sich bei der Sicherung des Darlehens über das Grunds- tück der beiden Töchter nicht um eine Gegenleistung der Tochter zu Guns- ten der Beschwerdeführenden handelt, sondern um eine solche zu Guns- ten der Bank. Es liegt ein sogenanntes Drittpfandverhältnis vor, da die Ei- gentümer der Liegenschaft nicht Schuldner der darauf lastenden Hypothe- karschuld sind. Die Hypothekarschuld belastet zwar das Grundstück, aller- dings erbrachte die Tochter gegenüber den Beschwerdeführenden keine Leistung aus eigenem Vermögen; dieses blieb auf der Passivenseite grundsätzlich unverändert. Für die Tochter besteht einzig die latente Ge- fahr der Pfandverwertung, welche sie dulden muss. Diese Gefahr und da- mit einhergehend auch die Gefahr der Tragung der Grundpfandschulden durch die Tochter, welche die Schuldpflicht dafür nicht übernommen hat, stellt im Zeitpunkt der Pfandgabe eine Eventualverpflichtung der Tochter dar. Eine (tatsächliche) Verpflichtung entstände für diese indes erst mit dem Eintritt der Bedingung, nämlich der Inanspruchnahme des Grund- pfandrechts durch den Gläubiger, sollten die Beschwerdeführenden ihren gegenüber der Bank eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr nach- kommen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäfts, welcher für die Beurteilung der Entgeltlichkeit massgebend ist, bestand allerdings keine (Leistungs-)Verpflichtung der beschenkten Tochter der Beschwerdeführen-
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- 12 - den, da eine Verpflichtung gestützt auf das Drittpfandverhältnis erst nachträglich entstehen kann. Demnach stand der Schenkung von Fr. 150'000.-- im Zuwendungszeitpunkt keine Leistung gegenüber, d.h. das Vermögen der beschenkten Tochter erfuhr keine negative Veränderung (zu Gunsten der schenkenden Beschwerdeführenden), weshalb nicht ange- nommen werden kann, sie habe ein Entgelt geleistet. Daran ändert die Eventualverpflichtung nichts (vgl. hierzu FELIX HORAT, Grundstückschen- kungen mit Nutzniessungs- oder Wohnrechtsvorbehalt, Diss. Luzern 2018, S. 251 ff. Rz. 3 ff.). 3.3 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, der zu beurteilende Sachverhalt werde weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck von Art. 17 Abs. 2 ELV erfasst, auf welchen sich die angefochtenen Verfügun- gen stützen würden (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 4 Rz. 53 ff.). Da die Be- schwerdeführenden über kein Grundeigentum verfügen würden, handle es sich bei den Fr. 150'000.-- nicht um eine "Hypothekarschuld". Wie bereits in E. 3.2.2 hiervor ausgeführt, liegt bei dieser Konstellation ein Drittpfandver- hältnis vor, welches zulässig ist (vgl. Art. 844 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Nach Ansicht der Beschwerdeführenden lasse sich der von der Beschwer- degegnerin gezogene Schluss, Hypothekarschulden seien nur dann anre- chenbar, wenn die belastete Liegenschaft Teil des Vermögens bilde, nicht aus dem Normtext von Art. 17 Abs. 2 ELV ziehen (Beschwerde S. 11 oben). Wäre es in solchen Konstellationen (die Liegenschaft bildet nicht Bestandteil des Vermögens) zulässig Hypothekarschulden vom Vermögen in Abzug zu bringen, würde dies dem Zweck von Art. 17 Abs. 2 ELV jedoch gerade zuwiderlaufen. Die Berücksichtigung der Hypothekarschuld hätte in solchen Fällen nämlich zur Folge, dass diese vom übrigen Vermögen ab- gezogen werden könnte, da keine in der EL-Berechnung zu berücksichti- gende Liegenschaft vorhanden wäre. Mit Art. 17 Abs. 2 ELV soll jedoch genau dies verhindert werden (Botschaft vom 16. September 2016 zur Än- derung des ELG [EL-Reform]; BBI 2016 7497 f.). Im Übrigen waren Hypo- thekarschulden – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (Be- schwerde S. 8 Ziff. 2 Rz. 40 ff.) – bereits vor der EL-Reform per 1. Januar 2021 nur dann abzugsfähig, wenn die Liegenschaft im Eigentum der EL-
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- 13 - beziehenden Person stand. Vorliegend ist dies offensichtlich nicht der Fall, da die Beschwerdeführenden die Liegenschaft im Jahr 2010 (act. II 10) an ihre Töchter abgetreten haben. Aufgrund dessen liegt auch keine Verlet- zung der Übergangsbestimmungen vor. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern denn auch bereits mit Urteil EL 200 2022 405 vom 15. November 2022 den Einbezug der Hypothekarzinsen gestützt auf Art. 17 Abs. 2 und 3 ELV verneint, da die belastete Liegenschaft nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stand (vgl. E. 5). Dem Vorbringen in der Beschwerde (S. 10 f. Ziff. 4 Rz. 54 un- ten), in diesem Urteil sei ein Vorgang (nämlich eine Schuldübernahme) zur Diskussion gestanden, welcher geeignet gewesen sei, das gemäss EL- Gesetzgebung massgebliche Vermögen zu mindern, was hier nicht zutref- fe, kann nicht gefolgt werden, liegt der einzige Unterschied zum vorliegen- den Fall – bezogen auf die Hypothek – darin, dass im Urteil die Hypotheka- rzinsen und nicht die Hypothekarschuld selbst zu beurteilen waren, was jedoch nicht zu einer anderen Schlussfolgerung bezüglich der Anwendbar- keit von Art. 17 Abs. 2 ELV führt. Insgesamt ändern die Vorbringen der Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 4 Rz. 53 ff.) nichts daran, dass es sich um eine Hypothekar- schuld handelt, welche nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden kann. 3.4 Die Beschwerdegegnerin wirft in ihrer Beschwerdeantwort (S. 5 f. Ziff. 2.4 unten) die Frage auf, ob im Zusammenhang mit der Abtretung der Liegenschaft an die Töchter im Jahr 2010 ein weiterer Verzichtstatbestand vorliegen könnte, da diese – entgegen der vertraglichen Verpflichtung (act. II 10/4 Ziff. 2) – die auf der Liegenschaft lastende Hypothek mit einer Restanz von Fr. 260'000.-- nicht übernommen haben. Im Abtretungsvertrag wurde die Schuldübernahme explizit vorgesehen (act. II 10/4 Ziff. 2). Auf der Vermögensübersicht der E.________ werden als Kunde "Verschiedene" angegeben (act. II 66/75) und die Hypothek über Fr. 260'000.-- wird konsequent unter dem Titel "Kredite Einfache Gesell- schaft G.________/F.________" geführt (act. II 6, 66/75). Damit ist davon auszugehen, dass die Schuldverpflichtung auf die Töchter der Beschwer-
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- 14 - deführenden lautet und hier die Schuldübernahme tatsächlich stattgefun- den hat. In steuerrechtlicher Hinsicht wurde die Hypothek als Schuld in der Steu- ererklärung der Beschwerdeführenden deklariert. Dies begründet sich mit dem Steuerrecht, wonach Nutzniessungsberechtigte einerseits sowohl den amtlichen Wert zu deklarieren haben, dafür aber auch die Hypothek abzie- hen können (vgl. hierzu Art. 765 Abs. 1 ZGB; act. II 51/11), was auch im Abtretungsvertrag so festgehalten wurde (act. II 10/5 Ziff. 5). Genau die gleiche Ausgangslage besteht letztlich auch hinsichtlich der zusätzlichen Hypothek über Fr. 150'000.--. Hier muss bereits aufgrund des Nutznies- sungstatbestands (neben dem amtlichen Wert) die Schuld steuerrechtlich bei den Beschwerdeführenden berücksichtigt werden, ohne dass dies je- doch EL-rechtlich beachtlich würde. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 30. De- zember 2024 (act. II 67) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
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- 15 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführenden
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.