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200 2025 72

Bern VerwG · 2025-01-03 · Deutsch BE

Verfügung vom 3. Januar 2025

Sachverhalt

A.

Im Februar 2022 meldete sich der 1984 geborene A.________ (nachfol-

gend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung

für eine berufliche Integration/Rente an (Akten der Invalidenversicherung

[act. II] 1). Er sei seit dem 20. Januar 2022 wegen einer schweren Depres-

sion zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 1 S. 4 Ziff. 4.3 i.V.m. act. II 1 S. 6

Ziff. 6.1). Nach ersten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hin-

sicht (vgl. act. II 8, 10 f., 14, 26, 29, 31) gewährte die IV-Stelle Bern (nach-

folgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) mit Mitteilung vom 28. Juli

2022 (act. II 33) ein Aufbautraining von 8. August bis 7. November 2022 bei

der Stiftung D.________. Aufgrund vieler unentschuldigter Absenzen wurde

dieses Aufbautraining per 27. September 2022 abgebrochen (vgl. act. II 37,

42 S. 3) und mit Mitteilung vom 30. September 2022 (act. II 38) die berufli-

che Eingliederung abgeschlossen, da aktuell die gesundheitliche Stabilisie-

rung im Vordergrund stehe.

Nach einer Vervollständigung und Aktualisierung der Akten (vgl. act. II 42,

44, 53, 55, 57) unterbreitete die IV-Stelle das Dossier ihrem Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 59). Auf dessen Empfehlung (vgl. act. II 61)

erfolgte am 3. Juli 2023 der Auftrag an Dr. med. E.________, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, für eine psychiatrische Begutachtung des

Versicherten (act. II 68). Am 14. September 2023 erhielt die IV-Stelle das

entsprechend Gutachten (act. II 72.1). Von 13. Juni bis 7. September 2023

befand sich der Versicherte in stationärer und von 8. September bis 8. No-

vember 2023 in teilstationärer Behandlung in der Klinik F.________

(act. II 76, 83). Nach Aktualisierung der Akten (act. II 85) unterbreitete die

IV-Stelle das Dossier dem RAD, Dr. med. G.________, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, zur versicherungsmedizinischen Beurtei-

lung (act. II 86). Gestützt auf deren Beurteilung gewährte sie mit Mitteilung

vom 2. September 2024 (act. II 100) ein Aufbautraining beim H.________

von 26. August bis 27. November 2024.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 3 -

Mit Schreiben vom 18. September 2024 (act. II 105) forderte die IV-Stelle

den Versicherten zur Schadenminderung auf. Ihre Abklärungen hätten er-

geben, dass er nicht wie vereinbart am Aufbautraining teilgenommen habe.

Gestützt auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

werde er aufgefordert, das Aufbautraining ab spätestens 27. September

2024 wieder aufzunehmen, die Zielvereinbarung vom 26. August 2024 zu

unterzeichnen, regelmässig an der Massnahme teilzunehmen und die Vor-

gaben der Institution einzuhalten sowie krankheitsbedingte Absenzen der

Institution umgehend telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen. Er werde

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistungen gestützt auf Art. 21

Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn er der Auffor-

derung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkomme. In seinem Fall be-

deute das, dass das Aufbautraining vorzeitig abgebrochen und das Dossier

in der Abteilung Eingliederungsmanagement geschlossen werde. Am

2. Oktober 2024 teilte die IV-Stelle mit, dass die berufliche Massnahme per

30. September 2024 aufgehoben werde. Der Abbruch der Massnahme er-

folge aufgrund der fehlenden Teilnahme (act. II 106). Mit Vorbescheid vom

2. Oktober 2024 (act. II 107) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Bezug

auf berufliche Massnahmen die Abweisung seines Leistungsbegehrens in

Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Oktober 2024 Einwand

(act. II 115), welchen er mit Eingabe vom 5. November 2024 noch ergänz-

te. Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 (act. II 120) wies die IV-Stelle das

Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Massnahmen ihrem Vorbe-

scheid entsprechend ab.

B.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch das Sozial-

amt B.________, MLaw C.________, mit Schreiben vom 30. Januar 2025

Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben, es sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen und der An-

spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung

sei erneut zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 4 -

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2025 schliesst die Beschwerde-

gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be- schwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vor- instanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde (jedenfalls grundsätzlich; vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Ja- nuar 2025 (act. II 120). Gemäss deren Dispositiv wird damit das Leistungs- begehren des Beschwerdeführers abgewiesen, wobei sich dies gemäss dem Rubrum der Verfügung und deren Ingress, wonach der Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft wurde, ausschliesslich auf diese und damit den Abbruch des gewährten Aufbautrainings bezieht (siehe auch die der Verfügung zugrunde liegende Aufforderung zur Schadenminderung [act. II 105], in der als Rechtsfolge im Unterlassungsfall ausschliesslich der vorzeitige Abbruch des Aufbautrainings und die Schliessung des Dossiers Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 5 - in der Abteilung Eingliederungsmanagement in Aussicht gestellt wurde). Daran ändert auch der Teilsatz: "…und kein Anspruch auf eine Rente." in der Verfügungsbegründung nichts, hat die Beschwerdegegnerin einen all- fälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers doch bislang weder ge- prüft noch gemäss Dispositiv oder Rubrum darüber verfügt. Da im verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhält- nisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Ver- waltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stel- lung genommen hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2), ist vorliegend einzig der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen und dabei konkret, ob die Beschwerde- gegnerin das Aufbautraining im H.________ von 26. August bis 27. No- vember 2024 zu Recht wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht per 30. September 2024 aufgehoben hat. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Verfahren nach wie vor bei der Be- schwerdegegnerin hängig.

E. 1.3 Mit dem Abbruch des Aufbautrainings per 30. September 2024, für das bis 27. November 2024 Kostengutsprache erteilt worden war, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 6 - Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmass- nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Mass- nahmen beruflicher Art (lit. b) sowie der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

E. 2.3 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver- ringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG; vgl. E. 2.1 hiervor) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgaben- bereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli- che Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behand- lungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiederein- gliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG).

E. 2.4 Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leis- tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 7 -

E. 3 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die ihm von der Beschwerde- gegnerin vorgeworfene Verletzung der Schadenminderungspflicht im We- sentlichen geltend, sein gesundheitlicher Zustand habe es ihm nicht er- laubt, an drei Tagen pro Woche an der Integrationsmassnahme teilzuneh- men (vgl. Beschwerde S. 4 f. sowie act. II 115 S. 7). Er macht damit sinn- gemäss geltend, dass die Massnahme seinem Gesundheitszustand nicht angemessen gewesen sei und dass er folglich mangels Zumutbarkeit der Massnahme seine Schadenminderungspflicht nicht verletzt habe.

E. 3.1 Den medizinischen Akten lässt sich diesbezüglich im Wesentlichen Folgendes entnehmen:

E. 3.1.1 Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.________ vom

14. September 2023 (act. II 72.1) waren beim Versicherten ein Verdacht auf ein ADHS (ICD-10: F90.0), ein Verdacht auf akzentuierte narzisstische und zwanghafte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), differentialdiagnos- tisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61), eine Alko- holabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21) sowie ein suchtmässiges Gamen (ICD-10: F63.8) zu dia- gnostizieren (act. II 72.1 S. 11). Die Prognose sei unsicher. Zurzeit befinde sich der Versicherte in einer stationären Behandlungsmassnahme, wo- durch er in einem geschützten Umfeld lebe. Es sei unklar, wie er reagiere, wenn derartig stützende Umgebungsfaktoren wegfielen. In diesem Sinne sei es zurzeit nicht möglich, zur Prognose verlässlich Auskunft zu geben (act. II 72.1 S. 11 f.). Die Störung wirke sich zurzeit bei jeder Tätigkeit aus. Es könne nicht angenommen werden, dass der Versicherte zurzeit in der Lage sei, eine verwertbare Leistung in einer adaptierten Tätigkeit zu errei- chen (act. II 72.1 S. 12). Die begonnenen Therapiemassnahmen müssten abgewartet werden. Es sei zu erwarten, dass mit derartigen Massnahmen der Zustand besser stabilisiert werden könne. In der Folge seien dann be- rufliche Massnahmen angezeigt (act. II 72.1 S. 13).

E. 3.1.2 Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 11. Sep- tember 2023 (act. II 76) zur stationären Behandlung des Versicherten von

13. Juni bis 7. September 2023 wurden bei diesem eine einfache Aktivitäts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 8 - und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), eine kombinierte Persön- lichkeitsstörung mit dependenten, ängstlich-vermeidenden und zwanghaf- ten Anteilen (ICD-10: F61), eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10), eine Alkoholabhängigkeit - ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.25), ein Alkoholentzugssyndrom - unkomplizierter Entzug (ICD-10: F10.30), sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskon- trolle (Gaming; ICD-10: F63.8), ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1), eine Tabakabhängigkeit - ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25) sowie ein Gelenkschmerz im Unterschenkel (ICD-10: M25.56) diagnostiziert (act. II 76 S. 1 f.). Die Kriterien für die Diagnose einer adulten ADHS würden erfüllt. Im Vordergrund stünden Symptome in den Bereichen Aufmerksamkeitsstörung, Desorganisation und Impulsivität. Diese Symptome bestünden seit Kindheit (act. II 76 S. 6). Es sei von einer primären adulten ADHS auszugehen. Die depressiven Episoden könnten die Ausprägung der Kernsymptomatik der ADHS sowie auch die kognitiven Probleme verstärken (act. II 76 S. 7). Die Stimmung habe sich im Verlauf des Aufenthaltes durch Aktivität, Tagesstruktur, Abstinenz und eine neue Beziehung verbessert. Eine medikamentöse Behandlung habe der Versi- cherte abgelehnt (act. II 76 S. 8).

E. 3.1.3 Im Kurzaustrittsbericht der Klinik F.________ vom 22. November 2023 (act. II 83) zur teilstationären Therapie des Versicherten von 8. Sep- tember bis 8. November 2023 sind als Diagnosen eine Alkoholabhängig- keit, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent (ICD-10: F10.21), ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1), eine Tabakab- hängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25), eine rezidivie- rende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (Gaming; ICD- 10: F63.8), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten, ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61) aufge- führt (act. II 83 S. 1). Der Versicherte habe während des Aufenthalts an Stabilität und an Selbstvertrauen gewonnen, sich Themen wie Arbeit, Woh- nen und Zukunft zu widmen. Eine Unpünktlichkeit und eine eigene unstruk- turierte Tagesplanung seien im teilstationären Setting aufgefallen und im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 9 - Rahmen der ADHS interpretiert worden. Die Arbeitsintegration in der Klinik F.________ sei als möglicher Wiedereinstieg in die Berufswelt diskutiert worden (act. II 83 S. 2).

E. 3.1.4 Gemäss Verlaufsbericht von lic. phil. I.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 23. Januar 2024 (act. II 85 S. 3 ff.) für die Zeit ab 8. November 2023 war der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Austritt aus der teilstationären Therapie in der Klinik F.________ sta- tionär. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine einfache Aufmerk- samkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10: F90.0), eine kombinierte Persön- lichkeitsstörung (ICD-10: F61), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10), eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.25), sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskon- trolle (Gaming; ICD-10: F63.8), ein schädlicher Gebrauch von Cannabis, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F12.1) sowie ein Gelenkschmerz (ICD-10: M25.56) vor. Als aktuelle Symptome seien Stimmungsschwankungen im Zusammenhang mit Problemen in der Beziehung zur Partnerin und exzes- siver Handykonsum (Gaming) zu nennen. Der Versicherte bemühe sich, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten und alltägliche Aufgaben zu erledi- gen (act. II 85 S. 3). Es erfolge keine ärztliche Betreuung, lediglich psycho- logische Psychotherapie; entsprechend werde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 85 S. 4).

E. 3.1.5 Mit ärztlichem Bericht vom 26. April 2024 (act. II 87 S. 5 ff.) hielt Dr. med. G.________ vom RAD als Diagnosen eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2), eine ADHS (ICD-10: F90.0), eine kombinierte Persönlich- keitsstörung (ICD-10: F61), eine sonstige abnorme Gewohnheit (ICD-10: F63.8) sowie eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.4) fest. Im psychiatrischen Gutachten vom 14. September 2023 werde ausgeführt, dass nach Abschluss der Therapiemassnahmen berufliche Massnahmen angezeigt seien. Dies sei aus RAD-psychiatrischer Sicht nachvollziehbar. Den seitherigen Austritts- und Arztberichten seien keine Befunde zu ent- nehmen, die eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Beruf- liche Massnahmen könnten gestartet werden. Nach sechs Monaten sei medizinisch-theoretisch zu erwarten, dass der Versicherte in einem Pen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 10 - sum von 80 % alle seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeiten aus- führen könne. Die gestellten Diagnosen seien gestützt auf die Anamnese und die erhobenen Befunde nachvollziehbar. Anhaltende Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit relevant beeinträchtigten, seien den vorliegenden Befundberichten nicht zu entnehmen. Bis zum Austritt aus der Tagesklinik am 8. November 2023 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Anschliessend sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (act. II 87 S. 6). Körperliche oder geistige Beeinträchtigungen bestünden nicht. Inwieweit psychische Beeinträchtigungen bestünden und sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, müsse durch berufliche Massnahmen abgeklärt werden. Eingliederungsmassnahmen seien angezeigt und könnten gestar- tet werden (act. II 87 S. 7).

E. 3.1.6 Gemäss Bericht der J.________ vom 1. Oktober 2024 (act. II 115 S. 56 f.) berichtete der Versicherte anlässlich einer Konsultation am

18. September 2024 über eine Gefühlsstörung im Schienbein links mit dem Gefühl, dass der Fussheber nicht richtig funktioniere. Der Versicherte habe eine Durchblutungsstörung mit Absterben der Extremität befürchtet. Dia- gnostisch habe ein Tibialis-anterior-Syndrom links vorgelegen. Dem Versi- cherten sei die Genese erklärt und als Therapie u.a. Dehnung empfohlen worden (act. II 115 S. 56).

E. 3.1.7 Mit Bericht vom 1. Oktober 2024 (act. II 115 S. 55) hielt der behan- delnde Psychologe lic. phil. I.________ als Diagnosen erneut eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten, ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61), eine Alkoholabhängigkeit, gegenwär- tig abstinent (ICD-10: F10.2) sowie sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (Gaming), gegenwärtig kontrollierter Kon- sum (ICD-10: F63.8), fest. Im Zusammenhang mit diesen Problemen sei es während der aktuellen Arbeitsintegrationsmassnahme zu einer Verschlech- terung des psychischen Befindens des Versicherten gekommen mit Schlafstörungen, circadianen Störungen und Überforderungsgefühlen bzw. Demotivation. Speziell die Zwangsproblematik habe sich intensiviert. Es bestünden Anzeichen für eine beginnende Burnoutproblematik. Gemäss seiner Einschätzung sei der Versicherte in der laufenden Woche arbeitsun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 11 - fähig. Mittel- bis langfristig sei eine teilweise Arbeitsfähigkeit auf tiefem Niveau (20 %) für ihn vorstellbar.

E. 3.1.8 Gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Oktober 2024 (act. II 112 S. 2) war der Versicherte am 9. und 13. September 2024 zu 100 % arbeits- unfähig. Laut ärztlichem Zeugnis von Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Oktober 2024 (act. II 115 S. 59) war der Versicherte zudem von 14. September bis 30. November 2024 zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 3.2 Aufgrund der dargelegten Aktenlage (vgl. E. 3.1 hiervor) kann die medizinische Zumutbarkeit des abgebrochenen Aufbautrainings nicht ab- schliessend beurteilt werden: Laut dem Gutachten von Dr. med. E.________ vom 14. September 2023 (act. II 72.1; vgl. E. 3.1.1 hiervor) lag damals keine Arbeitsfähigkeit vor (act. II 72.1 S. 12) und es mussten die begonnenen Therapiemassnahmen abgewartet werden. In der Folge wären dann berufliche Massnahmen an- gezeigt (act. II 72.1 S. 13). In den Austrittsberichten der Klinik F.________ vom 11. September 2023 (zum stationären Aufenthalt; act. II 76; vgl. E. 3.1.2 hiervor) und 22. No- vember 2023 (zur teilstationären Therapie; act. II 83; vgl. E. 3.1.3 hiervor) wurde die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt. In der Folge befand sich der Be- schwerdeführer in psychologischer Behandlung bei lic. phil. I.________. Dieser führte im Verlaufsbericht vom 23. Januar 2024 (act. II 85 S. 3 ff.; vgl. E. 3.1.4 hiervor) aus, durch ihn werde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, dies mit der Begründung "keine ärztliche Betreuung, lediglich psychologi- sche Psychotherapie" (act. II 85 S. 4). An der RAD-ärztlichen Aktenbeurteilung vom 26. April 2024 (act. II 87 S. 5 ff.; vgl. E. 3.1.5 hiervor), wonach seit Austritt aus der Tagesklinik am

E. 3.3 Auch wenn die Frage, ob das abgebrochene Aufbautraining dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angemessen war, vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden kann (vgl. E. 3.2 hiervor), sind für den vorliegenden Entscheid keine weiteren Abklärungen notwendig, denn der Abbruch der Massnahme erfolgte so oder anders zu Recht. Sollte das Aufbautraining aus medizinischer Sicht nicht zumutbar gewesen sein, wäre es wegen fehlender Zumutbarkeit abzubrechen gewesen und das Dossier in der Abteilung Eingliederungsmanagement mangels nieder- schwelligerer Integrationsmassnahmen zu Recht geschlossen worden. Sollte das Aufbautraining aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen sein, hätte der Beschwerdeführer eine Pflichtverletzung begangen und die Mass- nahme wäre aus diesem Grund nach vorliegend unstrittig korrekt durchge- führtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu Recht mit Schliessung des Dossiers in der Abteilung Eingliederungsmanagement abgebrochen wor- den.

E. 3.4 Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 3. Januar 2025 (act. II 120) ist nach dem Dargelegten

– soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor) – abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 13 - 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen. Der vom Kostenvorschuss verbleibende Restbetrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 8 November 2023 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen ist (vgl. act. II 87 S. 6), bestehen zumindest geringe Zweifel. Die RAD-Ärztin hielt nämlich fest, inwieweit psychische Beeinträchtigungen bestünden, und sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, müsse durch berufliche Massnah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 12 - men abgeklärt werden (act. II 87 S. 7). Daraus ist zu schliessen, dass der RAD-Ärztin die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich war. Der Bericht der J.________ vom 1. Oktober 2024 (act. II 115 S. 56 f.; vgl. E. 3.1.6 hiervor) lässt keine Rückschlüsse hinsichtlich Zumutbarkeit des abgebrochenen Aufbautrainings zu, zumal nirgends geltend gemacht wird, dass der Abbruch (auch) aus somatischen Gründen erfolgt ist, während der Bericht des behandelnden Psychologen vom 1. Oktober 2024 (act. II 115 S. 55; vgl. E. 3.17 hiervor) schon deswegen nicht genügt, weil es sich dabei um keine ärztliche Beurteilung handelt. Ärztlicherseits liegen zwar für den

E. 9 und 13. September sowie für die Zeit von 14. September bis 30. Novem- ber 2024 zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor (act. II 112 S. 2 und act. II 115 S. 59; vgl. E. 3.1.8 hiervor), mangels Begründung genügen diese jedoch ebenfalls nicht, um die medizinische Zumutbarkeit des abgebroche- nen Aufbautrainings abschliessend beurteilen zu können.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Dem Beschwerdeführer wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der vom geleisteten Kostenvorschuss ver- bleibende Restbetrag von Fr. 300.-- zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72 - 14 -
  4. Zu eröffnen (R): - B.________, MLaw C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 72

WIS/PES/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 2. September 2025

Verwaltungsrichterin Wiedmer

Gerichtsschreiber Peter

A.________

vertreten durch B.________, MLaw C.________

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 3. Januar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 2 -

Sachverhalt:

A.

Im Februar 2022 meldete sich der 1984 geborene A.________ (nachfol-

gend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung

für eine berufliche Integration/Rente an (Akten der Invalidenversicherung

[act. II] 1). Er sei seit dem 20. Januar 2022 wegen einer schweren Depres-

sion zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 1 S. 4 Ziff. 4.3 i.V.m. act. II 1 S. 6

Ziff. 6.1). Nach ersten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hin-

sicht (vgl. act. II 8, 10 f., 14, 26, 29, 31) gewährte die IV-Stelle Bern (nach-

folgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) mit Mitteilung vom 28. Juli

2022 (act. II 33) ein Aufbautraining von 8. August bis 7. November 2022 bei

der Stiftung D.________. Aufgrund vieler unentschuldigter Absenzen wurde

dieses Aufbautraining per 27. September 2022 abgebrochen (vgl. act. II 37,

42 S. 3) und mit Mitteilung vom 30. September 2022 (act. II 38) die berufli-

che Eingliederung abgeschlossen, da aktuell die gesundheitliche Stabilisie-

rung im Vordergrund stehe.

Nach einer Vervollständigung und Aktualisierung der Akten (vgl. act. II 42,

44, 53, 55, 57) unterbreitete die IV-Stelle das Dossier ihrem Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 59). Auf dessen Empfehlung (vgl. act. II 61)

erfolgte am 3. Juli 2023 der Auftrag an Dr. med. E.________, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, für eine psychiatrische Begutachtung des

Versicherten (act. II 68). Am 14. September 2023 erhielt die IV-Stelle das

entsprechend Gutachten (act. II 72.1). Von 13. Juni bis 7. September 2023

befand sich der Versicherte in stationärer und von 8. September bis 8. No-

vember 2023 in teilstationärer Behandlung in der Klinik F.________

(act. II 76, 83). Nach Aktualisierung der Akten (act. II 85) unterbreitete die

IV-Stelle das Dossier dem RAD, Dr. med. G.________, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie, zur versicherungsmedizinischen Beurtei-

lung (act. II 86). Gestützt auf deren Beurteilung gewährte sie mit Mitteilung

vom 2. September 2024 (act. II 100) ein Aufbautraining beim H.________

von 26. August bis 27. November 2024.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 3 -

Mit Schreiben vom 18. September 2024 (act. II 105) forderte die IV-Stelle

den Versicherten zur Schadenminderung auf. Ihre Abklärungen hätten er-

geben, dass er nicht wie vereinbart am Aufbautraining teilgenommen habe.

Gestützt auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

werde er aufgefordert, das Aufbautraining ab spätestens 27. September

2024 wieder aufzunehmen, die Zielvereinbarung vom 26. August 2024 zu

unterzeichnen, regelmässig an der Massnahme teilzunehmen und die Vor-

gaben der Institution einzuhalten sowie krankheitsbedingte Absenzen der

Institution umgehend telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen. Er werde

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Leistungen gestützt auf Art. 21

Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn er der Auffor-

derung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkomme. In seinem Fall be-

deute das, dass das Aufbautraining vorzeitig abgebrochen und das Dossier

in der Abteilung Eingliederungsmanagement geschlossen werde. Am

2. Oktober 2024 teilte die IV-Stelle mit, dass die berufliche Massnahme per

30. September 2024 aufgehoben werde. Der Abbruch der Massnahme er-

folge aufgrund der fehlenden Teilnahme (act. II 106). Mit Vorbescheid vom

2. Oktober 2024 (act. II 107) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Bezug

auf berufliche Massnahmen die Abweisung seines Leistungsbegehrens in

Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Oktober 2024 Einwand

(act. II 115), welchen er mit Eingabe vom 5. November 2024 noch ergänz-

te. Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 (act. II 120) wies die IV-Stelle das

Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Massnahmen ihrem Vorbe-

scheid entsprechend ab.

B.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch das Sozial-

amt B.________, MLaw C.________, mit Schreiben vom 30. Januar 2025

Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben, es sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen und der An-

spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung

sei erneut zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 4 -

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2025 schliesst die Beschwerde-

gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1

lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der

Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Be-

schwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vor-

instanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch

den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59

ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG;

SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie

Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge-

setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;

BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde (jedenfalls

grundsätzlich; vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten.

1.2

Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Ja-

nuar 2025 (act. II 120). Gemäss deren Dispositiv wird damit das Leistungs-

begehren des Beschwerdeführers abgewiesen, wobei sich dies gemäss

dem Rubrum der Verfügung und deren Ingress, wonach der Anspruch auf

berufliche Massnahmen geprüft wurde, ausschliesslich auf diese und damit

den Abbruch des gewährten Aufbautrainings bezieht (siehe auch die der

Verfügung zugrunde liegende Aufforderung zur Schadenminderung

[act. II 105], in der als Rechtsfolge im Unterlassungsfall ausschliesslich der

vorzeitige Abbruch des Aufbautrainings und die Schliessung des Dossiers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 5 -

in der Abteilung Eingliederungsmanagement in Aussicht gestellt wurde).

Daran ändert auch der Teilsatz: "…und kein Anspruch auf eine Rente." in

der Verfügungsbegründung nichts, hat die Beschwerdegegnerin einen all-

fälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers doch bislang weder ge-

prüft noch gemäss Dispositiv oder Rubrum darüber verfügt. Da im verwal-

tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhält-

nisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Ver-

waltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stel-

lung genommen hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV

Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2), ist vorliegend einzig der Anspruch auf

berufliche Massnahmen zu prüfen und dabei konkret, ob die Beschwerde-

gegnerin das Aufbautraining im H.________ von 26. August bis 27. No-

vember 2024 zu Recht wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht

per 30. September 2024 aufgehoben hat. Soweit weitergehend ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten und das Verfahren nach wie vor bei der Be-

schwerdegegnerin hängig.

1.3

Mit dem Abbruch des Aufbautrainings per 30. September 2024, für

das bis 27. November 2024 Kostengutsprache erteilt worden war, liegt der

Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in

die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-

ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-

lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 6 -

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2

ATSG).

2.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität

(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass-

nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel-

len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede-

rungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen

Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmass-

nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Mass-

nahmen beruflicher Art (lit. b) sowie der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.3

Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um

die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver-

ringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG; vgl. E. 2.1 hiervor) zu

verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur

Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins

Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgaben-

bereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der

Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli-

che Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behand-

lungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiederein-

gliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1

und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der

versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem

Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG).

2.4

Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG (vgl.

E. 2.3 hiervor) oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leis-

tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie

muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen

werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1

IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 7 -

3.

Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die ihm von der Beschwerde-

gegnerin vorgeworfene Verletzung der Schadenminderungspflicht im We-

sentlichen geltend, sein gesundheitlicher Zustand habe es ihm nicht er-

laubt, an drei Tagen pro Woche an der Integrationsmassnahme teilzuneh-

men (vgl. Beschwerde S. 4 f. sowie act. II 115 S. 7). Er macht damit sinn-

gemäss geltend, dass die Massnahme seinem Gesundheitszustand nicht

angemessen gewesen sei und dass er folglich mangels Zumutbarkeit der

Massnahme seine Schadenminderungspflicht nicht verletzt habe.

3.1

Den medizinischen Akten lässt sich diesbezüglich im Wesentlichen

Folgendes entnehmen:

3.1.1

Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.________ vom

14. September 2023 (act. II 72.1) waren beim Versicherten ein Verdacht

auf ein ADHS (ICD-10: F90.0), ein Verdacht auf akzentuierte narzisstische

und zwanghafte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), differentialdiagnos-

tisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61), eine Alko-

holabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung

(ICD-10: F10.21) sowie ein suchtmässiges Gamen (ICD-10: F63.8) zu dia-

gnostizieren (act. II 72.1 S. 11). Die Prognose sei unsicher. Zurzeit befinde

sich der Versicherte in einer stationären Behandlungsmassnahme, wo-

durch er in einem geschützten Umfeld lebe. Es sei unklar, wie er reagiere,

wenn derartig stützende Umgebungsfaktoren wegfielen. In diesem Sinne

sei es zurzeit nicht möglich, zur Prognose verlässlich Auskunft zu geben

(act. II 72.1 S. 11 f.). Die Störung wirke sich zurzeit bei jeder Tätigkeit aus.

Es könne nicht angenommen werden, dass der Versicherte zurzeit in der

Lage sei, eine verwertbare Leistung in einer adaptierten Tätigkeit zu errei-

chen (act. II 72.1 S. 12). Die begonnenen Therapiemassnahmen müssten

abgewartet werden. Es sei zu erwarten, dass mit derartigen Massnahmen

der Zustand besser stabilisiert werden könne. In der Folge seien dann be-

rufliche Massnahmen angezeigt (act. II 72.1 S. 13).

3.1.2

Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 11. Sep-

tember 2023 (act. II 76) zur stationären Behandlung des Versicherten von

13. Juni bis 7. September 2023 wurden bei diesem eine einfache Aktivitäts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 8 -

und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), eine kombinierte Persön-

lichkeitsstörung mit dependenten, ängstlich-vermeidenden und zwanghaf-

ten Anteilen (ICD-10: F61), eine rezidivierende depressive Störung, ge-

genwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10:

F33.10), eine Alkoholabhängigkeit - ständiger Substanzgebrauch (ICD-10:

F10.25), ein Alkoholentzugssyndrom - unkomplizierter Entzug (ICD-10:

F10.30), sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskon-

trolle (Gaming; ICD-10: F63.8), ein schädlicher Gebrauch von Cannabis

(ICD-10: F12.1), eine Tabakabhängigkeit - ständiger Substanzgebrauch

(ICD-10: F17.25) sowie ein Gelenkschmerz im Unterschenkel (ICD-10:

M25.56) diagnostiziert (act. II 76 S. 1 f.). Die Kriterien für die Diagnose

einer adulten ADHS würden erfüllt. Im Vordergrund stünden Symptome in

den Bereichen Aufmerksamkeitsstörung, Desorganisation und Impulsivität.

Diese Symptome bestünden seit Kindheit (act. II 76 S. 6). Es sei von einer

primären adulten ADHS auszugehen. Die depressiven Episoden könnten

die Ausprägung der Kernsymptomatik der ADHS sowie auch die kognitiven

Probleme verstärken (act. II 76 S. 7). Die Stimmung habe sich im Verlauf

des Aufenthaltes durch Aktivität, Tagesstruktur, Abstinenz und eine neue

Beziehung verbessert. Eine medikamentöse Behandlung habe der Versi-

cherte abgelehnt (act. II 76 S. 8).

3.1.3

Im Kurzaustrittsbericht der Klinik F.________ vom 22. November

2023 (act. II 83) zur teilstationären Therapie des Versicherten von 8. Sep-

tember bis 8. November 2023 sind als Diagnosen eine Alkoholabhängig-

keit, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent (ICD-10: F10.21),

ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1), eine Tabakab-

hängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25), eine rezidivie-

rende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), sonstige

abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (Gaming; ICD-

10: F63.8), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10:

F90.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten,

ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61) aufge-

führt (act. II 83 S. 1). Der Versicherte habe während des Aufenthalts an

Stabilität und an Selbstvertrauen gewonnen, sich Themen wie Arbeit, Woh-

nen und Zukunft zu widmen. Eine Unpünktlichkeit und eine eigene unstruk-

turierte Tagesplanung seien im teilstationären Setting aufgefallen und im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 9 -

Rahmen der ADHS interpretiert worden. Die Arbeitsintegration in der Klinik

F.________ sei als möglicher Wiedereinstieg in die Berufswelt diskutiert

worden (act. II 83 S. 2).

3.1.4

Gemäss Verlaufsbericht von lic. phil. I.________, Fachpsychologe

für Psychotherapie FSP, vom 23. Januar 2024 (act. II 85 S. 3 ff.) für die Zeit

ab 8. November 2023 war der Gesundheitszustand des Versicherten seit

dem Austritt aus der teilstationären Therapie in der Klinik F.________ sta-

tionär. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine einfache Aufmerk-

samkeits- und Aktivitätsstörung (ICD-10: F90.0), eine kombinierte Persön-

lichkeitsstörung (ICD-10: F61), eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10:

F33.10), eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10:

F10.25), sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskon-

trolle (Gaming; ICD-10: F63.8), ein schädlicher Gebrauch von Cannabis,

gegenwärtig abstinent (ICD-10: F12.1) sowie ein Gelenkschmerz (ICD-10:

M25.56) vor. Als aktuelle Symptome seien Stimmungsschwankungen im

Zusammenhang mit Problemen in der Beziehung zur Partnerin und exzes-

siver Handykonsum (Gaming) zu nennen. Der Versicherte bemühe sich,

eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten und alltägliche Aufgaben zu erledi-

gen (act. II 85 S. 3). Es erfolge keine ärztliche Betreuung, lediglich psycho-

logische Psychotherapie; entsprechend werde keine Arbeitsunfähigkeit

attestiert (act. II 85 S. 4).

3.1.5

Mit ärztlichem Bericht vom 26. April 2024 (act. II 87 S. 5 ff.) hielt

Dr. med. G.________ vom RAD als Diagnosen eine Alkoholabhängigkeit

(ICD-10: F10.2), eine ADHS (ICD-10: F90.0), eine kombinierte Persönlich-

keitsstörung (ICD-10: F61), eine sonstige abnorme Gewohnheit (ICD-10:

F63.8) sowie eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.4) fest.

Im psychiatrischen Gutachten vom 14. September 2023 werde ausgeführt,

dass nach Abschluss der Therapiemassnahmen berufliche Massnahmen

angezeigt seien. Dies sei aus RAD-psychiatrischer Sicht nachvollziehbar.

Den seitherigen Austritts- und Arztberichten seien keine Befunde zu ent-

nehmen, die eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Beruf-

liche Massnahmen könnten gestartet werden. Nach sechs Monaten sei

medizinisch-theoretisch zu erwarten, dass der Versicherte in einem Pen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 10 -

sum von 80 % alle seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeiten aus-

führen könne. Die gestellten Diagnosen seien gestützt auf die Anamnese

und die erhobenen Befunde nachvollziehbar. Anhaltende Einschränkungen,

die die Arbeitsfähigkeit relevant beeinträchtigten, seien den vorliegenden

Befundberichten nicht zu entnehmen. Bis zum Austritt aus der Tagesklinik

am 8. November 2023 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen.

Anschliessend sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen

(act. II 87 S. 6). Körperliche oder geistige Beeinträchtigungen bestünden

nicht. Inwieweit psychische Beeinträchtigungen bestünden und sich auf die

Arbeitsfähigkeit auswirkten, müsse durch berufliche Massnahmen abgeklärt

werden. Eingliederungsmassnahmen seien angezeigt und könnten gestar-

tet werden (act. II 87 S. 7).

3.1.6

Gemäss Bericht der J.________ vom 1. Oktober 2024 (act. II 115

S. 56 f.) berichtete der Versicherte anlässlich einer Konsultation am

18. September 2024 über eine Gefühlsstörung im Schienbein links mit dem

Gefühl, dass der Fussheber nicht richtig funktioniere. Der Versicherte habe

eine Durchblutungsstörung mit Absterben der Extremität befürchtet. Dia-

gnostisch habe ein Tibialis-anterior-Syndrom links vorgelegen. Dem Versi-

cherten sei die Genese erklärt und als Therapie u.a. Dehnung empfohlen

worden (act. II 115 S. 56).

3.1.7

Mit Bericht vom 1. Oktober 2024 (act. II 115 S. 55) hielt der behan-

delnde Psychologe lic. phil. I.________ als Diagnosen erneut eine einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit dependenten, ängstlich-vermeidenden und

zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61), eine Alkoholabhängigkeit, gegenwär-

tig abstinent (ICD-10: F10.2) sowie sonstige abnorme Gewohnheiten und

Störungen der Impulskontrolle (Gaming), gegenwärtig kontrollierter Kon-

sum (ICD-10: F63.8), fest. Im Zusammenhang mit diesen Problemen sei es

während der aktuellen Arbeitsintegrationsmassnahme zu einer Verschlech-

terung des psychischen Befindens des Versicherten gekommen mit

Schlafstörungen, circadianen Störungen und Überforderungsgefühlen bzw.

Demotivation. Speziell die Zwangsproblematik habe sich intensiviert. Es

bestünden Anzeichen für eine beginnende Burnoutproblematik. Gemäss

seiner Einschätzung sei der Versicherte in der laufenden Woche arbeitsun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 11 -

fähig. Mittel- bis langfristig sei eine teilweise Arbeitsfähigkeit auf tiefem

Niveau (20 %) für ihn vorstellbar.

3.1.8

Gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. K.________,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Oktober 2024 (act. II 112

S. 2) war der Versicherte am 9. und 13. September 2024 zu 100 % arbeits-

unfähig. Laut ärztlichem Zeugnis von Dr. med. L.________, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Oktober 2024 (act. II 115 S. 59)

war der Versicherte zudem von 14. September bis 30. November 2024 zu

100 % arbeitsunfähig.

3.2

Aufgrund der dargelegten Aktenlage (vgl. E. 3.1 hiervor) kann die

medizinische Zumutbarkeit des abgebrochenen Aufbautrainings nicht ab-

schliessend beurteilt werden:

Laut dem Gutachten von Dr. med. E.________ vom 14. September 2023

(act. II 72.1; vgl. E. 3.1.1 hiervor) lag damals keine Arbeitsfähigkeit vor

(act. II 72.1 S. 12) und es mussten die begonnenen Therapiemassnahmen

abgewartet werden. In der Folge wären dann berufliche Massnahmen an-

gezeigt (act. II 72.1 S. 13).

In den Austrittsberichten der Klinik F.________ vom 11. September 2023

(zum stationären Aufenthalt; act. II 76; vgl. E. 3.1.2 hiervor) und 22. No-

vember 2023 (zur teilstationären Therapie; act. II 83; vgl. E. 3.1.3 hiervor)

wurde die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt. In der Folge befand sich der Be-

schwerdeführer in psychologischer Behandlung bei lic. phil. I.________.

Dieser führte im Verlaufsbericht vom 23. Januar 2024 (act. II 85 S. 3 ff.; vgl.

E. 3.1.4 hiervor) aus, durch ihn werde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert,

dies mit der Begründung "keine ärztliche Betreuung, lediglich psychologi-

sche Psychotherapie" (act. II 85 S. 4).

An der RAD-ärztlichen Aktenbeurteilung vom 26. April 2024 (act. II 87

S. 5 ff.; vgl. E. 3.1.5 hiervor), wonach seit Austritt aus der Tagesklinik am

8. November 2023 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen ist

(vgl. act. II 87 S. 6), bestehen zumindest geringe Zweifel. Die RAD-Ärztin

hielt nämlich fest, inwieweit psychische Beeinträchtigungen bestünden, und

sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, müsse durch berufliche Massnah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 12 -

men abgeklärt werden (act. II 87 S. 7). Daraus ist zu schliessen, dass der

RAD-Ärztin die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich war.

Der Bericht der J.________ vom 1. Oktober 2024 (act. II 115 S. 56 f.; vgl.

E. 3.1.6 hiervor) lässt keine Rückschlüsse hinsichtlich Zumutbarkeit des

abgebrochenen Aufbautrainings zu, zumal nirgends geltend gemacht wird,

dass der Abbruch (auch) aus somatischen Gründen erfolgt ist, während der

Bericht des behandelnden Psychologen vom 1. Oktober 2024 (act. II 115

S. 55; vgl. E. 3.17 hiervor) schon deswegen nicht genügt, weil es sich dabei

um keine ärztliche Beurteilung handelt. Ärztlicherseits liegen zwar für den

9. und 13. September sowie für die Zeit von 14. September bis 30. Novem-

ber 2024 zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor (act. II 112 S. 2 und

act. II 115 S. 59; vgl. E. 3.1.8 hiervor), mangels Begründung genügen diese

jedoch ebenfalls nicht, um die medizinische Zumutbarkeit des abgebroche-

nen Aufbautrainings abschliessend beurteilen zu können.

3.3

Auch wenn die Frage, ob das abgebrochene Aufbautraining dem

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angemessen war, vorliegend

nicht abschliessend beurteilt werden kann (vgl. E. 3.2 hiervor), sind für den

vorliegenden Entscheid keine weiteren Abklärungen notwendig, denn der

Abbruch der Massnahme erfolgte so oder anders zu Recht.

Sollte das Aufbautraining aus medizinischer Sicht nicht zumutbar gewesen

sein, wäre es wegen fehlender Zumutbarkeit abzubrechen gewesen und

das Dossier in der Abteilung Eingliederungsmanagement mangels nieder-

schwelligerer Integrationsmassnahmen zu Recht geschlossen worden.

Sollte das Aufbautraining aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen sein,

hätte der Beschwerdeführer eine Pflichtverletzung begangen und die Mass-

nahme wäre aus diesem Grund nach vorliegend unstrittig korrekt durchge-

führtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu Recht mit Schliessung des

Dossiers in der Abteilung Eingliederungsmanagement abgebrochen wor-

den.

3.4

Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung der Beschwer-

degegnerin vom 3. Januar 2025 (act. II 120) ist nach dem Dargelegten

– soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor) – abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 13 -

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-

gen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre-

chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-

lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu

entnehmen. Der vom Kostenvorschuss verbleibende Restbetrag von

Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Ur-

teils zurückzuerstatten.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-

schluss]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von

Fr. 800.-- entnommen. Dem Beschwerdeführer wird nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils der vom geleisteten Kostenvorschuss ver-

bleibende Restbetrag von Fr. 300.-- zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2025, IV 200 2025 72

- 14 -

4. Zu eröffnen (R):

- B.________, MLaw C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.