opencaselaw.ch

200 2025 656

Bern VerwG · 2025-09-23 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 23. September 2025

Sachverhalt

A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer), war in den Jahren 2024 und 2025 bei der CSS Kranken- Versicherung AG (nachfolgend CSS bzw. Beschwerdegegnerin) obligato- risch krankenpflegeversichert (Akten der CSS [act. II] 11-12). Nach erfolglo- sen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen für Prämienausstände die Monate Januar bis März 2025 (act. II 1-3) sowie Kostenbeteiligung vom

13. Dezember 2024 (act. II 5) betreffend leitete die CSS mit Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2025 (act. II 7) für die offenen Prämien im Betrag von Fr. 1'110.15 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 23. Juni 2025, die offe- ne Kostenbeteiligung im Betrag von Fr 57.40, Spesen im Betrag von Fr. 200.-- sowie den aufgelaufenen Zins bis zum 22. Juni 2025 von Fr. 22.05 die Betreibung ein (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle … …). Den dagegen vom Versicherten am 30. Juni 2025 (act. II 7) den Betrag von Fr. 279.45 betreffend erhobenen Teilrechtsvorschlag hob die CSS mit Verfügung vom 31. Juli 2025 (act. II 8) auf und verpflichte- te den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 1'395.60 (Prämienausstände Januar bis März 2025 [Fr. 1'110.15], Kostenbeteiligung vom 13. Dezember 2024 [Fr. 57.40], Spesen [Fr. 200.--] sowie Verzugszins bis 31. Juli 2025 [Fr. 28.05]). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 9) hiess die CSS mit Einspracheentscheid vom 23. September 2025 (act. II 10) dahingehend teilweise gut, als sie den vom Versicherten geschuldeten Betrag für ausse- hende Prämien und Kostenbeteiligung gesamthaft auf Fr. 353.45 (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.-- sowie Verzugszins von 5 % vom 31. Dezember 2024 bis 4. Juli 2025 auf Fr. 370.05, vom 31. Januar 2025 bis 4. Juli 2024 auf Fr. 370.05, vom 28. Februar 2025 bis 4. Juli 2025 auf Fr. 370.05 und seit 5. Juli 2025 auf Fr. 296.05) festsetzte, den Teilrechtsvorschlag vom 30. Juni 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle … …, aufhob und im vorgenannten Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilte. Weiter stellte die CSS fest, dass die Betreibungskosten vom Versi- cherten zu bezahlen seien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656

- 3 - B. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 erhob der Versicherte Beschwerde ge- gen den Einspracheentscheid vom 23. September 2025 (act. II 20) mit fol- gendem Rechtsbegehren: Die Forderung der CSS von Fr. 57.40 gemäss Punkt 2.6 ist abzuweisen. Die Forderung über die Spesen, Mahnspesen und Verzugszinse ist in Anbe- tracht des Entscheides neu zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Novem- ber 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

23. September 2025 (act. II 10). Der Beschwerdeführer bestreitet im We-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656

- 4 - sentlichen noch die Forderung für Kostenbeteiligung von Fr. 57.40 und be- antragt, die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen sowie die erhobenen Mahnspesen seien neu festzusetzen. Wenn auch der Rechtsvorschlag auf einen Teil der betriebenen Forderung lautet (act. II 7; vgl. dazu Art. 74 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist dieser – namentlich mit Blick auf das verwaltungsinterne Rechtspflegeverfahren – mit der Be- schwerdegegnerin dahingehend auszulegen, dass vom Beschwerdeführer die Restanz der Kostenbeteiligung, die Mahngebühren und die zu den Prämienforderungen akzessorischen Verzugszinsen (vgl. dazu E. 3.4 hier- nach) bestritten werden (zur Auslegung des Rechtsvorschlags vgl. VOCK/AEPLI-WIRZ in: KREN KOSTKIEWICZ/VOCK [Hrsg.], Kommentar SchKG,

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kranken- versicherung [KVG; SR 832.10). Die Prämien sind im Voraus und in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656

- 5 - Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszin- sen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). 2.2 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzei- tiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemesse- ne Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Be- stimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entspre- chende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 65, 9C_870/2015, 9C_871/2015, 9C_872/2015, 9C_873/2015, 9C_874/2015 E. 4.1). 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Be- treibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubige- rin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der For- derungen sind (BGE 143 III 221). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656

- 6 - der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 SchKG). Dabei muss ausdrück- lich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als auf- gehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellati- on nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 27, 9C_903/2009 E. 2.1). 3. 3.1 Die Versicherungsunterstellung des Beschwerdeführers für die obli- gatorischen Krankenpflegeversicherungen (OKP) bei der Beschwerdegeg- nerin für die hier massgebenden Jahre 2024 und 2025 ist aufgrund der Ak- ten erstellt (act. II 11-12) und unter den Parteien unbestritten. 3.2 Die KVG-Prämien für die Monate Januar bis März 2025 betragen je Fr. 370.05 (act. II 12). Sie wurden vom Beschwerdeführer weder terminge- recht noch nach erfolgten Mahnungen und Zahlungsaufforderungen (vgl. act. II 1-3; Art. 90 KVV), sondern erst nach Anhebung der Betreibung durch die Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2025 (act. II 7) mit Zahlung vom

E. 4 Juli 2025 und auf Fr. 296.05 seit 5. Juli 2025 aufgehoben und der Be- schwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

E. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus ei- ner Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemäs- sem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurtei- lung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Ge- biet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.

E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversiche- rungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozess-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656

- 10 - grundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle … …, vom 23. Juni 2025 erhobene Teilrechtsvorschlag bleibt aufgehoben und der CSS Kranken-Versicherung AG wird im Umfang von Fr. 553.45, zuzüglich Zins zu je 5 % auf Fr. 370.05 vom 31. Dezember 2024 bis 4. Juli 2025, auf Fr. 370.05 vom 31. Januar bis 4. Juli 2025, auf Fr. 370.05, auf Fr. 370.05 vom 28. Februar bis 4. Juli 2025 und auf Fr. 296.05 seit 5. Juli 2025 die definitive Rechtsöffnung erteilt.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656 - 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KV 200 2025 656 ISD/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Januar 2026 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen CSS Kranken-Versicherung AG Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Lu- zern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. September 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer), war in den Jahren 2024 und 2025 bei der CSS Kranken- Versicherung AG (nachfolgend CSS bzw. Beschwerdegegnerin) obligato- risch krankenpflegeversichert (Akten der CSS [act. II] 11-12). Nach erfolglo- sen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen für Prämienausstände die Monate Januar bis März 2025 (act. II 1-3) sowie Kostenbeteiligung vom

13. Dezember 2024 (act. II 5) betreffend leitete die CSS mit Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2025 (act. II 7) für die offenen Prämien im Betrag von Fr. 1'110.15 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 23. Juni 2025, die offe- ne Kostenbeteiligung im Betrag von Fr 57.40, Spesen im Betrag von Fr. 200.-- sowie den aufgelaufenen Zins bis zum 22. Juni 2025 von Fr. 22.05 die Betreibung ein (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle … …). Den dagegen vom Versicherten am 30. Juni 2025 (act. II 7) den Betrag von Fr. 279.45 betreffend erhobenen Teilrechtsvorschlag hob die CSS mit Verfügung vom 31. Juli 2025 (act. II 8) auf und verpflichte- te den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 1'395.60 (Prämienausstände Januar bis März 2025 [Fr. 1'110.15], Kostenbeteiligung vom 13. Dezember 2024 [Fr. 57.40], Spesen [Fr. 200.--] sowie Verzugszins bis 31. Juli 2025 [Fr. 28.05]). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 9) hiess die CSS mit Einspracheentscheid vom 23. September 2025 (act. II 10) dahingehend teilweise gut, als sie den vom Versicherten geschuldeten Betrag für ausse- hende Prämien und Kostenbeteiligung gesamthaft auf Fr. 353.45 (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.-- sowie Verzugszins von 5 % vom 31. Dezember 2024 bis 4. Juli 2025 auf Fr. 370.05, vom 31. Januar 2025 bis 4. Juli 2024 auf Fr. 370.05, vom 28. Februar 2025 bis 4. Juli 2025 auf Fr. 370.05 und seit 5. Juli 2025 auf Fr. 296.05) festsetzte, den Teilrechtsvorschlag vom 30. Juni 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle … …, aufhob und im vorgenannten Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilte. Weiter stellte die CSS fest, dass die Betreibungskosten vom Versi- cherten zu bezahlen seien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656

- 3 - B. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 erhob der Versicherte Beschwerde ge- gen den Einspracheentscheid vom 23. September 2025 (act. II 20) mit fol- gendem Rechtsbegehren: Die Forderung der CSS von Fr. 57.40 gemäss Punkt 2.6 ist abzuweisen. Die Forderung über die Spesen, Mahnspesen und Verzugszinse ist in Anbe- tracht des Entscheides neu zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Novem- ber 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

23. September 2025 (act. II 10). Der Beschwerdeführer bestreitet im We-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656

- 4 - sentlichen noch die Forderung für Kostenbeteiligung von Fr. 57.40 und be- antragt, die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen sowie die erhobenen Mahnspesen seien neu festzusetzen. Wenn auch der Rechtsvorschlag auf einen Teil der betriebenen Forderung lautet (act. II 7; vgl. dazu Art. 74 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist dieser – namentlich mit Blick auf das verwaltungsinterne Rechtspflegeverfahren – mit der Be- schwerdegegnerin dahingehend auszulegen, dass vom Beschwerdeführer die Restanz der Kostenbeteiligung, die Mahngebühren und die zu den Prämienforderungen akzessorischen Verzugszinsen (vgl. dazu E. 3.4 hier- nach) bestritten werden (zur Auslegung des Rechtsvorschlags vgl. VOCK/AEPLI-WIRZ in: KREN KOSTKIEWICZ/VOCK [Hrsg.], Kommentar SchKG,

4. Aufl. 2017, Art. 75 N. 4). Streitig und zu prüfen sind damit die Rechtmäs- sigkeit der Forderung der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 553.45 (act. II 10/4 Ziff. 3.2; Restanz der Prämienforderung Januar bis März 2025 von Fr. 296.05 [3 x Fr. 370.05 ./. Fr. 814.10; act. II 1-3, 10/3 Ziff. 2.3 und 2.5, 13], Restanz der Kostenbeteiligung vom 13. Dezember 2024 von Fr. 57.40 [Fr. 154.15 ./. Fr. 96.75; act. II 5, 10/3 Ziff. 2.3 und 2.6, 15], Mahnspesen von Fr. 200.-- [act. II 7, 10/4 Ziff. 2.8] zuzüglich Verzugszin- sen [act. II 10/4 f. Ziff. 2.11]) sowie die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 30. Juni 2025 in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes …, Dienststelle … …. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kranken- versicherung [KVG; SR 832.10). Die Prämien sind im Voraus und in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656

- 5 - Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszin- sen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). 2.2 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzei- tiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemesse- ne Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Be- stimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entspre- chende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 65, 9C_870/2015, 9C_871/2015, 9C_872/2015, 9C_873/2015, 9C_874/2015 E. 4.1). 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Be- treibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubige- rin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der For- derungen sind (BGE 143 III 221). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656

- 6 - der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 SchKG). Dabei muss ausdrück- lich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als auf- gehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellati- on nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 27, 9C_903/2009 E. 2.1). 3. 3.1 Die Versicherungsunterstellung des Beschwerdeführers für die obli- gatorischen Krankenpflegeversicherungen (OKP) bei der Beschwerdegeg- nerin für die hier massgebenden Jahre 2024 und 2025 ist aufgrund der Ak- ten erstellt (act. II 11-12) und unter den Parteien unbestritten. 3.2 Die KVG-Prämien für die Monate Januar bis März 2025 betragen je Fr. 370.05 (act. II 12). Sie wurden vom Beschwerdeführer weder terminge- recht noch nach erfolgten Mahnungen und Zahlungsaufforderungen (vgl. act. II 1-3; Art. 90 KVV), sondern erst nach Anhebung der Betreibung durch die Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2025 (act. II 7) mit Zahlung vom

4. Juli 2025 über Fr. 1'184.15 (act. II 13) teilweise beglichen. Dies, weil die Zahlung unbestritten mit der Referenznummer der Prämienforderung für Juni 2025 (act. II 14) geleistet wurde, weshalb die Beschwerdegegnerin mangels anderslautender Erklärung des Beschwerdeführers berechtigt war, vorab die ebenfalls offene Prämienschuld für Juni 2025 in Abzug zu brin- gen (Art. 86 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), resultierend in einer vorliegend anrechenbaren teilweisen Tilgung der Prä- mienforderung per 4. Juli 2025 im Umfang von Fr. 814.10 (Fr. 1'184.15 ./. Fr. 370.05), bzw. einer ausgewiesenen Restforderung von Fr. 296.05 (Fr. 370.05 x 3 ./. Fr. 814.10; act. II 10/3 Ziff. 2.6). Die noch offene Prämi- enforderung für die Monate Januar bis März 2025 ist damit im Umfang von Fr. 296.05 ausgewiesen und wurde vom Beschwerdeführer folglich zu Recht nicht bestritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656

- 7 - 3.3 Die B.________ stellte für eine Behandlung vom 5. November 2024 mit Rechnung vom 16. November 2024 (act. II 4) Leistungen im Umfang von Fr. 154.16 gegenüber der Beschwerdegegnerin in Rechnung, welche diese im System des Tiers payant (Art 42 Abs. 2 Satz 1 KVG) beglich und dem Beschwerdeführer mit Rechnung vom 13. Dezember 2024 im Rahmen dessen Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) weiterverrechnete (act. II 5/1). Nach zweimaliger Mahnung (act. II 5/3 f.) leistete der Be- schwerdeführer am 14. April 2025 eine Teilzahlung von Fr. 96.75 (act. II 15), woraus die Restanz von Fr. 57.40 resultiert (Fr. 154.16 ./. Fr. 96.75). Die Beschwerdegegnerin prüfte die Rechnung des Leistungserbringers mit Blick auf die Einhaltung der vertraglichen Tarife (act. II 10/3 Ziff. 2.6; vgl. auch Beschwerdeantwort). Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässig- keit der Rechnung der B.________ bestreitet (vgl. Beschwerde), hindert dies seine Zahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht, zumal diese im System der Tiers payant ihre Zahlungspflicht ge- genüber dem Leistungserbringer nachgekommen ist und damit Anspruch auf Kostenbeteiligung durch den Beschwerdeführer hat. Nach der Praxis sind die Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer und die Rech- nungsabwicklung resp. -kontrolle getrennt voneinander zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 4.2.2 mit Verweis auf das Urteil des BGer 9C_233/2008 vom 3. Juni 2008). Die geltend gemachte Nichterbringung der verrechneten Leistungen beschlägt das privatrechtliche Auftragsverhältnis zwischen dem Beschwer- deführer und dem Leistungserbringer, welches nicht durch das Verwal- tungsgericht zu beurteilen und für die krankenversicherungsrechtliche Rechnungsabwicklung – das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin – nicht massgebend ist. Die vom Beschwer- deführer pauschal vorgebrachte Kritik an dieser Praxis aufgrund allfälliger Schwierigkeiten bei der zivilrechtlichen Bestreitung der Rechnungsstellung des Leistungserbringers erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht (vgl. BGE 145 V 304 E. 4.4 S. 309). Die Kostenbetei- ligung ist daher geschuldet. 3.4 Der Verzugszins auf Prämienforderungen beträgt 5 % (Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 105a KVV; vgl. act. II 10/4 Ziff. 2.9). Verzugszins ist dabei nur auf die ausstehenden Prämienforderungen geschuldet, nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656

- 8 - aber auf die Kostenbeteiligung (vgl. GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung zum Bundesgericht zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 64a Rz. 5), was denn auch von der Beschwerdegegnerin beachtet wurde (vgl. auch Beschwerde- antwort). Die Beschwerdegegnerin legte in der Verfügung vom 31. Juli 2025 (act. II 8/3) bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom

23. September 2025 (act. II 10/4 f. Ziff. 2.9, 2.11. 3.3) die Berechnungs- grundlagen der Zinsforderung dar, wobei sie im Einspracheentscheid auf eine Ausscheidung der aufgelaufenen Zinsen verzichtete. Dies führt dazu, dass die Forderung nicht mehr mit der in Betreibung Gesetzten identisch ist, dies aber betraglich keinen Unterschied macht, weshalb die Rechtsöff- nung im Sinne des angefochtenen Entscheids erteilt werden kann. 3.5 Mit Art. 14.2 des Reglements der Beschwerdegegnerin (act. II 16/3), gemäss welchem Auslagen der Beschwerdegegnerin für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person gehen, besteht eine hinrei- chende rechtliche Grundlage für die Erhebung der in Rechnung gestellten Kosten im Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV. Die Mahngebühren von Fr. 200.-- erscheinen im Vergleich zur ursprünglich in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 1'389.60 (inkl. aufgelaufenem Zins; act. II 7) zwar als re- lativ hoch, jedenfalls aber nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis und sind zudem unter Berücksichtigung der wiederholten Abmahnungen und der eingeleiteten Betreibung auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip (vgl. E. 2.2. hiervor) nicht unangemessen. 3.6 Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass die Betrei- bungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des Kranken- versicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 131, 9C_488/2018 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 1, K 144/03 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656

- 9 - 4. Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

23. September 2025 (act. II 10) nicht zu beanstanden und die dagegen er- hobene Beschwerde abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes …, Dienststelle … …, vom 23. Juni 2025 erhobene Teilrechts- vorschlag bleibt im Umfang von Fr. 553.45, zuzüglich Zins zu je 5 % auf Fr. 370.05 vom 31. Dezember 2024 bis 4. Juli 2025, auf Fr. 370.05 vom 31. Januar bis 4. Juli 2025, auf Fr. 370.05, auf Fr. 370.05 vom 28. Februar bis

4. Juli 2025 und auf Fr. 296.05 seit 5. Juli 2025 aufgehoben und der Be- schwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus ei- ner Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemäs- sem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurtei- lung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Ge- biet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversiche- rungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozess-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656

- 10 - grundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle … …, vom 23. Juni 2025 erhobene Teilrechtsvorschlag bleibt aufgehoben und der CSS Kranken-Versicherung AG wird im Umfang von Fr. 553.45, zuzüglich Zins zu je 5 % auf Fr. 370.05 vom 31. Dezember 2024 bis 4. Juli 2025, auf Fr. 370.05 vom 31. Januar bis 4. Juli 2025, auf Fr. 370.05, auf Fr. 370.05 vom 28. Februar bis 4. Juli 2025 und auf Fr. 296.05 seit 5. Juli 2025 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656

- 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.