Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Oberaargau vom 14. August 2025 (vbv 21/2025)
Sachverhalt
A. Der 1987 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wird seit dem 19. Juli 2021 durch das Sozialamt B.________ (nachfolgend Sozialamt bzw. Be- schwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Im Zusam- menhang mit der Weigerung von A.________ seine Arbeit im Integrations- programm der Stiftung C.________ nach einem Unterbruch per 22. März 2024 wieder aufzunehmen, wurde der Grundbedarf für den Lebensunter- halt (GBL) seitens des Sozialamtes mit Verfügung vom 19. April 2024 um 15 % ab 1. Mai 2024 für die Dauer von drei Monaten gekürzt (Akten im Verfahren SH 200 2025 442 [442-act. IIA] 447 f., 484 f., 410-412). Der Re- gierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau (Vorinstanz) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2025 ab (Akten im Verfahren SH 200 2025 442 [442-act. II] 154-160). Das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern trat auf die hiergegen erhobene Beschwer- de mangels eines Antrags und einer Begründung mit Urteil SH 200 2025 157 vom 7. März 2025 nicht ein (442-act. II 126-129). In der Folge organisierte das Sozialamt erneut ein Programm zur berufli- chen Integration bei der Stiftung C.________. Mit Weisung vom 10. März 2025 (442-act. II 133 f.) forderte das Sozialamt A.________ auf, innert fünf Arbeitstagen zur Vereinbarung eines Erstgesprächs Kontakt mit der Stif- tung aufzunehmen, mit ihr zu kooperieren und an deren Terminen und dem Arbeitseinsatz teilzunehmen. Nachdem A.________ dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde er mit Schreiben vom 19. und 31. März 2025 – abermals unter Hinweis auf die Sanktionsfolge im Unterlassungsfall
– gemahnt und es wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt (442- act. II 106-108, 122 f.; vgl. auch 103-104, 112). Mit Verfügung vom 28. April 2025 (442-act. II 83-91) kürzte das Sozialamt den GBL um 30 % ab 1. Juni 2025 für die Dauer von sechs Monaten und strich die Integrationszulagen (IZU) während dieser Zeit. Die dagegen erhobene Beschwerde (442- act. II 14-17) wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 14. August 2025 (Ak- ten der Vorinstanz [act. IIA] 49-56) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2025, SH 200 2025 631
- 3 - B. Hiergegen erhob A.________ am 22. September 2025 beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gleichzeitig stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. September 2025 wurde auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz schloss mit Eingabe vom 27. Oktober 2025, unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, auf die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
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- 4 - und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Au- gust 2025 (act. IIA 49-56). Streitig und zu prüfen ist die Kürzung des GBL um 30 % ab 1. Juni 2025 für die Dauer von sechs Monaten samt Strei- chung der IZU während dieser Zeit wegen Nichtbefolgen einer Weisung.
E. 1.3 Bei einer Kürzung des GBL von Fr. 301.80 zzgl. IZU von Fr. 100.-- pro Monat für die Dauer von sechs Monaten (442-act. II 93) liegt der Streit- wert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So seien ihm die für die Verfügung wesentlichen Prüfungsunterla- gen nicht in einer Weise offengelegt worden, die ihm eine effektive Stel- lungnahme ermöglich hätte (Beschwerde vom 22. September 2025 S. 2).
E. 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
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- 5 - muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; in BGE 151 III 143 nicht publizierte E. 8.2 des Urteils des Bundes- gerichts [BGer] 9C_717/2023 vom 7. August 2024, in BGE 150 V 273 nicht publizierte E. 4.1 des Urteils des BGer 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1).
E. 2.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des An- spruchs auf Begründung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist angesichts der hinreichenden Begründungsdichte des angefoch- tenen Entscheids vom 14. August 2025 (act. IIA 49-56) nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die wesentlichen Parteistandpunkte zu- sammengefasst und diese materiell beurteilt. Es ist nicht erforderlich, jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen und zu widerlegen. Aus den Darlegungen im angefochtenen Entscheid 14. August 2025 (act. IIA 49-56) geht deutlich hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und worauf sie sich stützte. Sie war nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Schliesslich war es dem Beschwerdeführer möglich, eine ausführlich begründete und zielgerichtete Beschwerde einzureichen. Gleich verhält es sich im Übrigen mit der Verfügung vom 28. April 2025 (442-act. II 83-91), in der die relevanten Punkte aufgeführt und materiell beurteilt wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aufgrund des Dargelegten nicht ausgewiesen.
E. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrecht- liche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zu- gleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2025, SH 200 2025 631
- 6 - recht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG).
E. 3.2 Die persönliche und die wirtschaftliche Hilfe werden auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt (Art. 27 Abs. 1 SHG). Die Ge- währung von Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverant- wortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). Die um Hilfe su- chenden Personen haben die Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Weisungen dienen dem Gesetzesvollzug, indem sie die Betroffenen zu einem bestimmten Handeln anhalten. Sie haben einen engen Sachzusammenhang zur Bedürftigkeit oder deren Ursachen aufzuweisen, wobei sie nicht notwendigerweise ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein müssen, sondern sich auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben können. Hieraus folgt, dass sachfremde oder gar dem Sinne der gesetzlichen Regelung widersprechende Weisun- gen nicht erlaubt sind. In Betracht fallen etwa Weisungen zur richtigen Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder zur Suche und Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [VGer] SH 100 2011 146 vom 8. Juli 2011 E. 4.2 und SH 100 2010 358 vom 18. Mai 2011 E. 4.1).
E. 3.3 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus-
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- 7 - gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe
– grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozial- hilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Gan- zen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1).
E. 3.4.1 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Aus- kunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwen- dung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe an- ordnen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG; BVR 2011 S. 448 E. 3.1).
E. 3.4.2 Eine Leistungskürzung kommt auch wegen Nichtbefolgens einer Weisung in Betracht, sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, doch verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Sollen nachteilige Rechtsfolgen wie eine Leistungskürzung an das Nichtbefolgen von Weisungen oder Auflagen geknüpft werden, setzt dies voraus, dass diese zulässig sind, d.h. durch den Zweck der Sozialhilfe ge- deckt und im konkreten Fall zumutbar sind (BVR 2013 S. 463 E. 5.3).
E. 3.5 Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt gemäss Art. 8g Abs. 2 SHV grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran verhindert ist. Geeignet ist ein Angebot, das den beruflichen Voraussetzungen, dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähig- keiten der hilfesuchenden Person Rechnung trägt, ihre berufliche und sozi- ale Integration ermöglicht oder fördert und dadurch den gesellschaftlichen Ausschluss verhindert (SKOS-Richtlinien C.6.7. Erläuterungen lit. d.)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2025, SH 200 2025 631
- 8 -
E. 3.6 Das Verhältnismässigkeitsgebot verlangt, dass bei Pflichtverletzun- gen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird. Art. 36 SHG bezweckt demnach, pflichtwidriges Verhalten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionieren. Eine sanktionsweise (vollständige) Einstellung der wirt- schaftlichen Hilfe kennt das SHG nicht; diese wäre auch mit dem grund- rechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlage (Art. 12 BV, Art. 29 KV) nicht zu vereinbaren (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 448 E. 3.1).
E. 3.7 Eine betragsmässige Umschreibung der maximal möglichen Leis- tungskürzung kennt weder das Sozialhilfegesetz noch die Sozialhilfever- ordnung. Das Verwaltungsgericht zieht die in F.2. Ziff. 2 der SKOS- Richtlinien enthaltene Kürzungsregelung heran, soweit diese mit der ge- setzlichen Regelung vereinbar ist und diese in praxisnaher Weise konkreti- siert (vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.2). Danach kann der Grundbedarf um 5 bis 30 % gekürzt werden. Zudem können Leistungen mit Anreizcharakter (Ein- kommensfreibetrag [EFB] und IZU) sowie situationsbedingte Leistungen (SIL) gekürzt werden (BVR 2010 S. 129 E. 4.3.2; SKOS Richtlinien F.2. Ziff. 2 lit. b und c). Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf max. zwölf Monate zu befristen. Eine Kür- zung von 20 % und mehr ist auf max. sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlän- gert werden (SKOS-Richtlinien F.2. Ziff. 3). Nach Erfüllen der Auflagen sind darauf bezogene Kürzungen in der Regel aufzuheben. Bei wiederholtem und schwerwiegendem Fehlverhalten können Kürzungen bis zum Ablauf der Fristen fortgeführt werden (SKOS-Richtlinien F.2. Ziff. 4). Fallen Sank- tion und Rückerstattung zusammen, darf der maximale Kürzungsumfang von 30 % des Grundbedarfs nicht überschritten werden (SKOS-Richtlinien F.2. Ziff. 6).
E. 4 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2025, SH 200 2025 631
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E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz begründen die verfüg- te Kürzung des Grundbedarfs um 30 % für die Dauer von sechs Monaten ab 1. Juni 2025 samt Streichung der IZU während dieser Zeit mit dem Nichtbefolgen der Weisung seitens des Beschwerdeführers, innert fünf Ar- beitstagen zur Vereinbarung eines Erstgesprächs Kontakt mit der Stiftung C.________ aufzunehmen, mit ihr zu kooperieren und an deren Terminen und dem Arbeitseinsatz teilzunehmen. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob und inwieweit die Sanktion gerechtfertigt ist.
E. 4.2.1 Die letzte Anstellung des Beschwerdeführers im ... bei D.________ AG endete im Jahr 2015. In der Folge war der Beschwerdeführer im ... mit ... tätig (442-act. II 28-30). Ab Sommer 2021 bezog er Sozialhilfe. Ab Okto- ber 2023 konnte er seine Arbeit bei der Stiftung C.________ aufnehmen. Die Stiftung C.________ ist ein vom Kanton Bern anerkannter strategischer Partner, der Beschäftigungs- und Integrationsangebote in der Sozialhilfe anbietet. Dabei stellt die Stiftung C.________ eine Vielzahl von Bildungs- angeboten zur Verfügung, mit denen die Teilnehmenden im Bewerbungs- prozess mit Bildungsmodulen gefördert und unterstützt werden, sei es in Form von Arbeitsmarktraining, Bewerbungscoaching, PC-Kurse etc. Im Modul "vertiefte Abklärung" werden die Bewerbungskompetenzen sowie die Bewerbungsunterlagen analysiert und optimiert. Des Weiteren erhalten die Teilnehmenden Tipps zur individuellen Stellensuche (<htt- ps://www....chl>). Mit der Anmeldung bei der Stiftung C.________ und der damit verbundenen Teilnahme am Integrationsprogramm soll das Ziel ver- folgt werden, den Beschwerdeführer beruflich wieder zu integrieren. Aus Art. 27 Abs. 2 SHG ergibt sich die Pflicht des Beschwerdeführers, den Wei- sungen der Beschwerdegegnerin Folge zu leisten, insbesondere wenn die- se darauf abzielen, seine Bedürftigkeit zu reduzieren. Die Stiftung C.________ bietet neben einer geregelten Arbeitstätigkeit in einer für den Beschwerdeführer zumutbaren Umgebung, unter Berücksichtigung seiner Asthmaerkrankung, auch Unterstützung im Bewerbungsprozess an. Das Programm der Stiftung C.________ sieht jedoch zunächst vor, dass sich die Teilnehmenden einarbeiten und ankommen, bevor ein Integrationsplan erstellt und im Anschluss mit Bildungsmodulen begonnen werden kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2025, SH 200 2025 631
- 10 - (vgl. Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2025 S. 4 Ziff. 4 f., Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 11). Der Start bei der Stiftung C.________ war geprägt von Diskussionen in Bezug auf Arbeitszeiten. Am 9. Januar 2024 fand ein Standortgespräch statt, in dem vereinbart wurde, dass mit der vertieften Abklärung gestartet wird, so dass der Beschwerdeführer die gewünschten Coaching- und Bil- dungsangebote besuchen konnte. Zu Beginn war ein Pensum von 60 % vorgesehenen, das auf 80 % erhöht werden konnte. Die vertiefte Abklärung fand am 30. Januar 2024 statt, wobei am selben Tag vom Beschwerdefüh- rer eine Einsatzvereinbarung unterzeichnet wurde (vgl. Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2025 S. 3. Ziff. 6, act. II 5 ff.). Da er sich weigerte, seine Arbeit in Stiftung C.________ nach einem Unterbruch per 22. März 2024 wieder aufzunehmen, wurde der GBL seitens der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. April 2024 um 15 % ab 1. Mai 2024 für die Dauer von drei Monaten rechtskräftig gekürzt (442-act. IIA 447 f, 484 f., 410-412). In der Folge organisierte das Sozialamt erneut ein Programm zur beruflichen Integration bei der Stiftung C.________. Dies führte zur vorliegend vom Beschwerdeführer nicht befolgten Weisung vom 10. März 2025 (442- act. II 133 f.), mit der dieser dazu aufgefordert wurde, innert fünf Arbeitsta- gen zur Vereinbarung eines Erstgesprächs Kontakt mit der Stiftung aufzu- nehmen, mit ihr zu kooperieren und an deren Terminen und dem Arbeits- einsatz teilzunehmen.
E. 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe vom Coaching An- gebot kaum profitiert und sei lediglich als "billige" Arbeitskraft eingesetzt worden (Beschwerde vom 22. September 2025, S. 3), kann ihm nicht ge- folgt werden. Im Rahmen eines Integrationsprogramms wird grundsätzlich zuerst ein Fundament geschafften, bevor eine gezielte Unterstützung im Bewerbungsprozess erfolgt. Bereits im Standortgespräch vom 9. Januar 2024 wurde vereinbart, dass mit der vertieften Abklärung begonnen wird. An den Coaching- und Workshop-Modulen vom Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer zunächst krankheitsbedingt nicht teil und verzichtete in der Folge ganz darauf, beim Programm mitzumachen (vgl. Beschwerde- antwort vom 21. Oktober 2025 S. 4 f. Ziff. 6, act. II 6-9). Es ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern die Teilnahme am Integrationsprogramm die Bewer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2025, SH 200 2025 631
- 11 - bungstätigkeit des Beschwerdeführers negativ beeinflussen sollte (Be- schwerde vom 22. September 2025, S. 3). Dass ihm trotz Teilpensum die Zeit für das Erstellen von Bewerbungen nicht ausreichen sollte, ist – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – nicht nachvollziehbar, da die bis- her eingereichten Nachweise über seine Arbeitsbemühungen zwischen August 2022 und August 2023 zeigen, dass der Beschwerdeführer durch- schnittlich nur an drei Tagen pro Monat Bewerbungen verschickte (vgl. Be- schwerdeantwort vom 21. Oktober 2025 S. 4 Ziff. 6, act. II 12).
E. 4.2.3 Die Kritik des Beschwerdeführers, er weise die vorgebrachte Be- hauptung zurück, dass er seit über zehn Jahren erfolglos eine Stelle suche (Beschwerde vom 22. September 2025 S. 2), verfängt nicht. Die letzte An- stellung des Beschwerdeführers im ... bei D.________ AG endete bereits im Jahr 2015. Anlässlich eines Gesprächs bei der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2021 berichtete er, dass er zuletzt ca. 2017 ... verkauft habe (442-act. II 28). In diesem Zusammenhang führte die Beschwerde- gegnerin zutreffend aus, dass die längere Unterbrechung im Angestellten- verhältnis erfahrungsgemäss den Wiedereinstieg in eine Festanstellung erschwert (Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2025 S. 6 Ziff. 8). Es ist daher aufgrund der gesamten Vorgeschichte nachvollziehbar, dass im Rahmen eines Integrationsprogramms zuerst die Motivation getestet und gegebenenfalls gestärkt werden muss. Auch die allfällige Chance auf einen Arbeitsplatz bzw. ein Arbeitszeugnis gewichten zugunsten eines längeren Einsatzes, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wird (act. IIA 54 E. 10.3). Der Arbeitseinsatz bei C.________ stellt daher eine zielführende Massnahme dar, die geeignet ist, die Integration in den Ar- beitsmarkt zu fördern.
E. 4.2.4 Die Teilnahme an der Integrationsmassnahme ist zudem zumutbar, zumal der Beschwerdeführer keine Betreuungsaufgaben hat und er auch nicht aus gesundheitlichen Gründen daran verhindert gewesen war (vgl. Art. 8g Abs. 2 SHV, vgl. E. 3.5 hiervor). Die ärztlichen Atteste (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1), auf welche er sich bezieht (Beschwerde vom 22. September 2025 S. 3), betreffen allesamt nicht die hier massge- bende Zeit ab März 2025 und sind von vornherein nicht geeignet, eine me- dizinische Unzumutbarkeit zu belegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2025, SH 200 2025 631
- 12 -
E. 4.2.5 Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Stiftung C.________ praktisch keinen Nutzen biete, sondern jährliche Kosten von rund drei Milli- onen Franken verursache (Beschwerde vom 22. September 2025, S. 3), verfängt nicht. Die Frage der Wirtschaftlichkeit der Integrationsprogramme kann dem Kanton überlassen werden, worauf die Vorinstanz zutreffend verwies (act. IIA 54 Ziff. 10.3).
E. 4.2.6 Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende Feststellung des relevanten Sachverhalts beanstandet (Beschwerde vom 22. September 2025, S. 2 Ziff. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren die vollständigen Akten eingereicht (Verfahrensakten als Hardcopy [act. IIA 1-56] bzw. Sozialhilfedossier elek- tronisch auf USB-Datenträger) und seitens des Gerichts wurden die Akten des abgeschlossenen Verfahrens SH 200 2025 442 beigezogen (vgl. pro- zessleitende Verfügung vom 28. Oktober 2025). Weitere Sachverhaltser- hebungen, insbesondere die gerichtliche Edition von weiteren Unterlagen, das Einholen eines "unabhängigen Gutachtens", Zeugeneinvernahmen und Augenschein, wie sie der Beschwerdeführer im Sinne von Beweisanträgen fordert (Beschwerde vom 22. September 2025, S. 1 Ziff. 1-4), erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. MICHAEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27).
E. 4.3 Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG begangen hat, indem er die explizite Weisung der Beschwerdegegnerin, welche zulässig, durch den Zweck der Sozialhilfe gedeckt und im konkreten Fall zumutbar war, nicht befolgt hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Gestützt auf die Nichtbefolgung der Weisung durfte die Beschwerdegegnerin die Leistungen kürzen.
E. 4.4 Weiter hat die Beschwerdegegnerin dem Verhältnismässigkeitsge- bot entsprechend (vgl. E. 3.6 hiervor) die Kürzung mit Schreiben vom
10. März 2025 (442-act. II 133 f.) vorgängig angedroht und mit Schreiben vom 19. und 31. März 2025 den Beschwerdeführer gemahnt und ihm das rechtliche Gehör gewährt (442-act. II 106-108, 122 f.; vgl. auch 103-104, 112).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2025, SH 200 2025 631
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E. 4.5.1 Der Umfang sowie die Dauer der Kürzung des GBL orientierte sich am Rahmen der SKOS-Richtlinien (R.2. Ziff. 3) sowie an den internen Kür- zungs-Richtlinien der Beschwerdegegnerin (act. II 18) und berücksichtig, dass es sich um eine schwere und wiederholte Pflichtverletzung handelt (vgl. E. 3.7 hiervor). Im angefochtenen Entscheid wurde diesbezüglich zu- treffend dargelegt, dass nach jahrelanger Arbeitslosigkeit offensichtlich ist, dass die eigenen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht zum Ziel führen. Die mangelnde Kooperation und die anhaltende Uneinsichtigkeit bzw. das wiederholte Fernbleiben vom Integrationsprogramm rechtfertigen die ma- ximale Kürzung von 30 % für die Dauer von sechs Monaten (act. IIA 55 Ziff. 10.4).
E. 4.5.2 Mit der IZU werden Leistungen nicht erwerbstätiger Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration finanziell anerkannt (SKOS- Richtlinien C.6.7 Ziff. 2; BSKE Handbuch, Stichwort: "Integrationszulage"). Da der Beschwerdeführer eine geeignete Integrationsmassnahme verwei- gerte, sind die Voraussetzungen für eine IZU nicht gegeben, weshalb auch die Streichung der IZU rechtmässig war (act. IIA 55 Ziff. 10.5).
E. 4.6 Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechts- kontrolle stand; die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah- renskosten erhoben.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2025, SH 200 2025 631
- 14 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Sozialamt B.________
- Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SH 200 2025 631 JAP/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Sozialamt B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskrei- ses Oberaargau vom 14. August 2025 (vbv 21/2025)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2025, SH 200 2025 631
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1987 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wird seit dem 19. Juli 2021 durch das Sozialamt B.________ (nachfolgend Sozialamt bzw. Be- schwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Im Zusam- menhang mit der Weigerung von A.________ seine Arbeit im Integrations- programm der Stiftung C.________ nach einem Unterbruch per 22. März 2024 wieder aufzunehmen, wurde der Grundbedarf für den Lebensunter- halt (GBL) seitens des Sozialamtes mit Verfügung vom 19. April 2024 um 15 % ab 1. Mai 2024 für die Dauer von drei Monaten gekürzt (Akten im Verfahren SH 200 2025 442 [442-act. IIA] 447 f., 484 f., 410-412). Der Re- gierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau (Vorinstanz) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2025 ab (Akten im Verfahren SH 200 2025 442 [442-act. II] 154-160). Das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern trat auf die hiergegen erhobene Beschwer- de mangels eines Antrags und einer Begründung mit Urteil SH 200 2025 157 vom 7. März 2025 nicht ein (442-act. II 126-129). In der Folge organisierte das Sozialamt erneut ein Programm zur berufli- chen Integration bei der Stiftung C.________. Mit Weisung vom 10. März 2025 (442-act. II 133 f.) forderte das Sozialamt A.________ auf, innert fünf Arbeitstagen zur Vereinbarung eines Erstgesprächs Kontakt mit der Stif- tung aufzunehmen, mit ihr zu kooperieren und an deren Terminen und dem Arbeitseinsatz teilzunehmen. Nachdem A.________ dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde er mit Schreiben vom 19. und 31. März 2025 – abermals unter Hinweis auf die Sanktionsfolge im Unterlassungsfall
– gemahnt und es wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt (442- act. II 106-108, 122 f.; vgl. auch 103-104, 112). Mit Verfügung vom 28. April 2025 (442-act. II 83-91) kürzte das Sozialamt den GBL um 30 % ab 1. Juni 2025 für die Dauer von sechs Monaten und strich die Integrationszulagen (IZU) während dieser Zeit. Die dagegen erhobene Beschwerde (442- act. II 14-17) wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 14. August 2025 (Ak- ten der Vorinstanz [act. IIA] 49-56) ab.
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- 3 - B. Hiergegen erhob A.________ am 22. September 2025 beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gleichzeitig stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. September 2025 wurde auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz schloss mit Eingabe vom 27. Oktober 2025, unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, auf die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
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- 4 - und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Au- gust 2025 (act. IIA 49-56). Streitig und zu prüfen ist die Kürzung des GBL um 30 % ab 1. Juni 2025 für die Dauer von sechs Monaten samt Strei- chung der IZU während dieser Zeit wegen Nichtbefolgen einer Weisung. 1.3 Bei einer Kürzung des GBL von Fr. 301.80 zzgl. IZU von Fr. 100.-- pro Monat für die Dauer von sechs Monaten (442-act. II 93) liegt der Streit- wert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So seien ihm die für die Verfügung wesentlichen Prüfungsunterla- gen nicht in einer Weise offengelegt worden, die ihm eine effektive Stel- lungnahme ermöglich hätte (Beschwerde vom 22. September 2025 S. 2). 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
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- 5 - muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; in BGE 151 III 143 nicht publizierte E. 8.2 des Urteils des Bundes- gerichts [BGer] 9C_717/2023 vom 7. August 2024, in BGE 150 V 273 nicht publizierte E. 4.1 des Urteils des BGer 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des An- spruchs auf Begründung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist angesichts der hinreichenden Begründungsdichte des angefoch- tenen Entscheids vom 14. August 2025 (act. IIA 49-56) nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die wesentlichen Parteistandpunkte zu- sammengefasst und diese materiell beurteilt. Es ist nicht erforderlich, jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen und zu widerlegen. Aus den Darlegungen im angefochtenen Entscheid 14. August 2025 (act. IIA 49-56) geht deutlich hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und worauf sie sich stützte. Sie war nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Schliesslich war es dem Beschwerdeführer möglich, eine ausführlich begründete und zielgerichtete Beschwerde einzureichen. Gleich verhält es sich im Übrigen mit der Verfügung vom 28. April 2025 (442-act. II 83-91), in der die relevanten Punkte aufgeführt und materiell beurteilt wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aufgrund des Dargelegten nicht ausgewiesen. 3. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrecht- liche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zu- gleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund-
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- 6 - recht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). 3.2 Die persönliche und die wirtschaftliche Hilfe werden auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt (Art. 27 Abs. 1 SHG). Die Ge- währung von Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverant- wortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). Die um Hilfe su- chenden Personen haben die Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Weisungen dienen dem Gesetzesvollzug, indem sie die Betroffenen zu einem bestimmten Handeln anhalten. Sie haben einen engen Sachzusammenhang zur Bedürftigkeit oder deren Ursachen aufzuweisen, wobei sie nicht notwendigerweise ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein müssen, sondern sich auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben können. Hieraus folgt, dass sachfremde oder gar dem Sinne der gesetzlichen Regelung widersprechende Weisun- gen nicht erlaubt sind. In Betracht fallen etwa Weisungen zur richtigen Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder zur Suche und Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [VGer] SH 100 2011 146 vom 8. Juli 2011 E. 4.2 und SH 100 2010 358 vom 18. Mai 2011 E. 4.1). 3.3 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus-
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- 7 - gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe
– grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozial- hilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter ) anwendbar (zum Gan- zen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 3.4 3.4.1 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Aus- kunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwen- dung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe an- ordnen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG; BVR 2011 S. 448 E. 3.1). 3.4.2 Eine Leistungskürzung kommt auch wegen Nichtbefolgens einer Weisung in Betracht, sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, doch verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Sollen nachteilige Rechtsfolgen wie eine Leistungskürzung an das Nichtbefolgen von Weisungen oder Auflagen geknüpft werden, setzt dies voraus, dass diese zulässig sind, d.h. durch den Zweck der Sozialhilfe ge- deckt und im konkreten Fall zumutbar sind (BVR 2013 S. 463 E. 5.3). 3.5 Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt gemäss Art. 8g Abs. 2 SHV grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran verhindert ist. Geeignet ist ein Angebot, das den beruflichen Voraussetzungen, dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähig- keiten der hilfesuchenden Person Rechnung trägt, ihre berufliche und sozi- ale Integration ermöglicht oder fördert und dadurch den gesellschaftlichen Ausschluss verhindert (SKOS-Richtlinien C.6.7. Erläuterungen lit. d.)
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- 8 - 3.6 Das Verhältnismässigkeitsgebot verlangt, dass bei Pflichtverletzun- gen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird. Art. 36 SHG bezweckt demnach, pflichtwidriges Verhalten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionieren. Eine sanktionsweise (vollständige) Einstellung der wirt- schaftlichen Hilfe kennt das SHG nicht; diese wäre auch mit dem grund- rechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlage (Art. 12 BV, Art. 29 KV) nicht zu vereinbaren (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 448 E. 3.1). 3.7 Eine betragsmässige Umschreibung der maximal möglichen Leis- tungskürzung kennt weder das Sozialhilfegesetz noch die Sozialhilfever- ordnung. Das Verwaltungsgericht zieht die in F.2. Ziff. 2 der SKOS- Richtlinien enthaltene Kürzungsregelung heran, soweit diese mit der ge- setzlichen Regelung vereinbar ist und diese in praxisnaher Weise konkreti- siert (vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.2). Danach kann der Grundbedarf um 5 bis 30 % gekürzt werden. Zudem können Leistungen mit Anreizcharakter (Ein- kommensfreibetrag [EFB] und IZU) sowie situationsbedingte Leistungen (SIL) gekürzt werden (BVR 2010 S. 129 E. 4.3.2; SKOS Richtlinien F.2. Ziff. 2 lit. b und c). Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf max. zwölf Monate zu befristen. Eine Kür- zung von 20 % und mehr ist auf max. sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlän- gert werden (SKOS-Richtlinien F.2. Ziff. 3). Nach Erfüllen der Auflagen sind darauf bezogene Kürzungen in der Regel aufzuheben. Bei wiederholtem und schwerwiegendem Fehlverhalten können Kürzungen bis zum Ablauf der Fristen fortgeführt werden (SKOS-Richtlinien F.2. Ziff. 4). Fallen Sank- tion und Rückerstattung zusammen, darf der maximale Kürzungsumfang von 30 % des Grundbedarfs nicht überschritten werden (SKOS-Richtlinien F.2. Ziff. 6). 4.
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- 9 - 4.1 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz begründen die verfüg- te Kürzung des Grundbedarfs um 30 % für die Dauer von sechs Monaten ab 1. Juni 2025 samt Streichung der IZU während dieser Zeit mit dem Nichtbefolgen der Weisung seitens des Beschwerdeführers, innert fünf Ar- beitstagen zur Vereinbarung eines Erstgesprächs Kontakt mit der Stiftung C.________ aufzunehmen, mit ihr zu kooperieren und an deren Terminen und dem Arbeitseinsatz teilzunehmen. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob und inwieweit die Sanktion gerechtfertigt ist. 4.2 4.2.1 Die letzte Anstellung des Beschwerdeführers im ... bei D.________ AG endete im Jahr 2015. In der Folge war der Beschwerdeführer im ... mit ... tätig (442-act. II 28-30). Ab Sommer 2021 bezog er Sozialhilfe. Ab Okto- ber 2023 konnte er seine Arbeit bei der Stiftung C.________ aufnehmen. Die Stiftung C.________ ist ein vom Kanton Bern anerkannter strategischer Partner, der Beschäftigungs- und Integrationsangebote in der Sozialhilfe anbietet. Dabei stellt die Stiftung C.________ eine Vielzahl von Bildungs- angeboten zur Verfügung, mit denen die Teilnehmenden im Bewerbungs- prozess mit Bildungsmodulen gefördert und unterstützt werden, sei es in Form von Arbeitsmarktraining, Bewerbungscoaching, PC-Kurse etc. Im Modul "vertiefte Abklärung" werden die Bewerbungskompetenzen sowie die Bewerbungsunterlagen analysiert und optimiert. Des Weiteren erhalten die Teilnehmenden Tipps zur individuellen Stellensuche ( ). Mit der Anmeldung bei der Stiftung C.________ und der damit verbundenen Teilnahme am Integrationsprogramm soll das Ziel ver- folgt werden, den Beschwerdeführer beruflich wieder zu integrieren. Aus Art. 27 Abs. 2 SHG ergibt sich die Pflicht des Beschwerdeführers, den Wei- sungen der Beschwerdegegnerin Folge zu leisten, insbesondere wenn die- se darauf abzielen, seine Bedürftigkeit zu reduzieren. Die Stiftung C.________ bietet neben einer geregelten Arbeitstätigkeit in einer für den Beschwerdeführer zumutbaren Umgebung, unter Berücksichtigung seiner Asthmaerkrankung, auch Unterstützung im Bewerbungsprozess an. Das Programm der Stiftung C.________ sieht jedoch zunächst vor, dass sich die Teilnehmenden einarbeiten und ankommen, bevor ein Integrationsplan erstellt und im Anschluss mit Bildungsmodulen begonnen werden kann
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- 10 - (vgl. Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2025 S. 4 Ziff. 4 f., Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 11). Der Start bei der Stiftung C.________ war geprägt von Diskussionen in Bezug auf Arbeitszeiten. Am 9. Januar 2024 fand ein Standortgespräch statt, in dem vereinbart wurde, dass mit der vertieften Abklärung gestartet wird, so dass der Beschwerdeführer die gewünschten Coaching- und Bil- dungsangebote besuchen konnte. Zu Beginn war ein Pensum von 60 % vorgesehenen, das auf 80 % erhöht werden konnte. Die vertiefte Abklärung fand am 30. Januar 2024 statt, wobei am selben Tag vom Beschwerdefüh- rer eine Einsatzvereinbarung unterzeichnet wurde (vgl. Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2025 S. 3. Ziff. 6, act. II 5 ff.). Da er sich weigerte, seine Arbeit in Stiftung C.________ nach einem Unterbruch per 22. März 2024 wieder aufzunehmen, wurde der GBL seitens der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. April 2024 um 15 % ab 1. Mai 2024 für die Dauer von drei Monaten rechtskräftig gekürzt (442-act. IIA 447 f, 484 f., 410-412). In der Folge organisierte das Sozialamt erneut ein Programm zur beruflichen Integration bei der Stiftung C.________. Dies führte zur vorliegend vom Beschwerdeführer nicht befolgten Weisung vom 10. März 2025 (442- act. II 133 f.), mit der dieser dazu aufgefordert wurde, innert fünf Arbeitsta- gen zur Vereinbarung eines Erstgesprächs Kontakt mit der Stiftung aufzu- nehmen, mit ihr zu kooperieren und an deren Terminen und dem Arbeits- einsatz teilzunehmen. 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe vom Coaching An- gebot kaum profitiert und sei lediglich als "billige" Arbeitskraft eingesetzt worden (Beschwerde vom 22. September 2025, S. 3), kann ihm nicht ge- folgt werden. Im Rahmen eines Integrationsprogramms wird grundsätzlich zuerst ein Fundament geschafften, bevor eine gezielte Unterstützung im Bewerbungsprozess erfolgt. Bereits im Standortgespräch vom 9. Januar 2024 wurde vereinbart, dass mit der vertieften Abklärung begonnen wird. An den Coaching- und Workshop-Modulen vom Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer zunächst krankheitsbedingt nicht teil und verzichtete in der Folge ganz darauf, beim Programm mitzumachen (vgl. Beschwerde- antwort vom 21. Oktober 2025 S. 4 f. Ziff. 6, act. II 6-9). Es ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern die Teilnahme am Integrationsprogramm die Bewer-
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- 11 - bungstätigkeit des Beschwerdeführers negativ beeinflussen sollte (Be- schwerde vom 22. September 2025, S. 3). Dass ihm trotz Teilpensum die Zeit für das Erstellen von Bewerbungen nicht ausreichen sollte, ist – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – nicht nachvollziehbar, da die bis- her eingereichten Nachweise über seine Arbeitsbemühungen zwischen August 2022 und August 2023 zeigen, dass der Beschwerdeführer durch- schnittlich nur an drei Tagen pro Monat Bewerbungen verschickte (vgl. Be- schwerdeantwort vom 21. Oktober 2025 S. 4 Ziff. 6, act. II 12). 4.2.3 Die Kritik des Beschwerdeführers, er weise die vorgebrachte Be- hauptung zurück, dass er seit über zehn Jahren erfolglos eine Stelle suche (Beschwerde vom 22. September 2025 S. 2), verfängt nicht. Die letzte An- stellung des Beschwerdeführers im ... bei D.________ AG endete bereits im Jahr 2015. Anlässlich eines Gesprächs bei der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2021 berichtete er, dass er zuletzt ca. 2017 ... verkauft habe (442-act. II 28). In diesem Zusammenhang führte die Beschwerde- gegnerin zutreffend aus, dass die längere Unterbrechung im Angestellten- verhältnis erfahrungsgemäss den Wiedereinstieg in eine Festanstellung erschwert (Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2025 S. 6 Ziff. 8). Es ist daher aufgrund der gesamten Vorgeschichte nachvollziehbar, dass im Rahmen eines Integrationsprogramms zuerst die Motivation getestet und gegebenenfalls gestärkt werden muss. Auch die allfällige Chance auf einen Arbeitsplatz bzw. ein Arbeitszeugnis gewichten zugunsten eines längeren Einsatzes, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wird (act. IIA 54 E. 10.3). Der Arbeitseinsatz bei C.________ stellt daher eine zielführende Massnahme dar, die geeignet ist, die Integration in den Ar- beitsmarkt zu fördern. 4.2.4 Die Teilnahme an der Integrationsmassnahme ist zudem zumutbar, zumal der Beschwerdeführer keine Betreuungsaufgaben hat und er auch nicht aus gesundheitlichen Gründen daran verhindert gewesen war (vgl. Art. 8g Abs. 2 SHV, vgl. E. 3.5 hiervor). Die ärztlichen Atteste (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1), auf welche er sich bezieht (Beschwerde vom 22. September 2025 S. 3), betreffen allesamt nicht die hier massge- bende Zeit ab März 2025 und sind von vornherein nicht geeignet, eine me- dizinische Unzumutbarkeit zu belegen.
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- 12 - 4.2.5 Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Stiftung C.________ praktisch keinen Nutzen biete, sondern jährliche Kosten von rund drei Milli- onen Franken verursache (Beschwerde vom 22. September 2025, S. 3), verfängt nicht. Die Frage der Wirtschaftlichkeit der Integrationsprogramme kann dem Kanton überlassen werden, worauf die Vorinstanz zutreffend verwies (act. IIA 54 Ziff. 10.3). 4.2.6 Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende Feststellung des relevanten Sachverhalts beanstandet (Beschwerde vom 22. September 2025, S. 2 Ziff. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren die vollständigen Akten eingereicht (Verfahrensakten als Hardcopy [act. IIA 1-56] bzw. Sozialhilfedossier elek- tronisch auf USB-Datenträger) und seitens des Gerichts wurden die Akten des abgeschlossenen Verfahrens SH 200 2025 442 beigezogen (vgl. pro- zessleitende Verfügung vom 28. Oktober 2025). Weitere Sachverhaltser- hebungen, insbesondere die gerichtliche Edition von weiteren Unterlagen, das Einholen eines "unabhängigen Gutachtens", Zeugeneinvernahmen und Augenschein, wie sie der Beschwerdeführer im Sinne von Beweisanträgen fordert (Beschwerde vom 22. September 2025, S. 1 Ziff. 1-4), erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. MICHAEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27). 4.3 Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG begangen hat, indem er die explizite Weisung der Beschwerdegegnerin, welche zulässig, durch den Zweck der Sozialhilfe gedeckt und im konkreten Fall zumutbar war, nicht befolgt hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Gestützt auf die Nichtbefolgung der Weisung durfte die Beschwerdegegnerin die Leistungen kürzen. 4.4 Weiter hat die Beschwerdegegnerin dem Verhältnismässigkeitsge- bot entsprechend (vgl. E. 3.6 hiervor) die Kürzung mit Schreiben vom
10. März 2025 (442-act. II 133 f.) vorgängig angedroht und mit Schreiben vom 19. und 31. März 2025 den Beschwerdeführer gemahnt und ihm das rechtliche Gehör gewährt (442-act. II 106-108, 122 f.; vgl. auch 103-104, 112).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2025, SH 200 2025 631
- 13 - 4.5 4.5.1 Der Umfang sowie die Dauer der Kürzung des GBL orientierte sich am Rahmen der SKOS-Richtlinien (R.2. Ziff. 3) sowie an den internen Kür- zungs-Richtlinien der Beschwerdegegnerin (act. II 18) und berücksichtig, dass es sich um eine schwere und wiederholte Pflichtverletzung handelt (vgl. E. 3.7 hiervor). Im angefochtenen Entscheid wurde diesbezüglich zu- treffend dargelegt, dass nach jahrelanger Arbeitslosigkeit offensichtlich ist, dass die eigenen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht zum Ziel führen. Die mangelnde Kooperation und die anhaltende Uneinsichtigkeit bzw. das wiederholte Fernbleiben vom Integrationsprogramm rechtfertigen die ma- ximale Kürzung von 30 % für die Dauer von sechs Monaten (act. IIA 55 Ziff. 10.4). 4.5.2 Mit der IZU werden Leistungen nicht erwerbstätiger Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration finanziell anerkannt (SKOS- Richtlinien C.6.7 Ziff. 2; BSKE Handbuch, Stichwort: "Integrationszulage"). Da der Beschwerdeführer eine geeignete Integrationsmassnahme verwei- gerte, sind die Voraussetzungen für eine IZU nicht gegeben, weshalb auch die Streichung der IZU rechtmässig war (act. IIA 55 Ziff. 10.5). 4.6 Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechts- kontrolle stand; die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah- renskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2025, SH 200 2025 631
- 14 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Sozialamt B.________
- Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.