Einspracheentscheid vom 26. August 2025
Sachverhalt
A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der B.________ angestellt, als das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2024 gekündigt wurde. Am 26. Februar 2025 meldete er sich beim C.________ (C.________) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 7. März 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 26. Februar 2025 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Be- schwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Kanton Bern [act. II] 43-45, 91-95). Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Fe- bruar 2025, da die Beitragszeit nicht erfüllt sei, weil der effektive Lohnbe- zug nicht vollumfänglich habe nachgewiesen werden können (act. II 14-17). Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 11), woraufhin das AVA ihn erneut (vgl. act. II 82-85, 28 f.) aufforderte, weitere Unterlagen einzureichen (act. II 7-8). Mit Entscheid vom 26. August 2025 (act. II 2-6) wies das AVA die Einsprache vom 27. Juni 2025 ab.
B. Am 16. September 2025 kam dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern kommentarlos eine Kopie des Einspracheentscheides vom 26. August 2025 zu. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. September 2025 wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, bis am 1. Oktober 2025 eine rechtsgenügli- che Beschwerde einzureichen. Mit Eingabe vom 29. September 2025 (Datum Postaufgabe) stellte der Be- schwerdeführer die folgenden Anträge:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, ALV 200 2025 606
- 3 - 1. Die **sofortige Wiederaufnahme** meines ALV-Verfahrens; 2. Eine **interne Prüfung** der Abläufe bei der RAV-Stelle betreffend mein Dossier; 3. Die **Aufhebung der ablehnenden Entscheidung**; 4. Eine **schriftliche Begründung**, warum eingereichte Unterlagen wie- derholt als "nicht vorhanden" gewertet wurden. Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2025 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81
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- 4 - Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich nachfolgender Erwägung 1.2 einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
26. August 2025 (act. II 2-6). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Febru- ar 2025 und in diesem Zusammenhang die Erfüllung der Beitragszeit. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Abläufe bei der RAV-Stelle betreffend das Dossier des Beschwerdeführers und das Rechtsbegehren, warum eingereichte Unterlagen wiederholt als nicht vor- handen gewertet worden seien, hat der Beschwerdegegner den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid doch rechtsgenüglich begründet und die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen thematisiert. Auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren Ziff. 1, 2 und 4 ist demnach nicht einzu- treten.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die Beitragszeit erfüllt worden ist oder eine Befreiung von der Bei- tragszeit vorliegt (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rah- menfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt
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- 5 - sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitrags- pflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Bei- tragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraus- setzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung ei- ner beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4; ARV 2008 S. 150 E. 5).
E. 2.2 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalender- monat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln er mittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäfti- gungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2).
E. 2.3 Im Betrieb mitarbeitende Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen haben gemäss ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung. Das Missbrauchsrisiko ist dasselbe, ob es um Arbeits- losen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädigung geht. Daher rechtfertigt sich keine unterschiedliche Behandlung von Ehegatten arbeitgeberähnli- cher Personen in Bezug auf diese drei Leistungsarten (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 267 und E. 5.2 S. 268). Wie die Rechtsprechung im Zusammen- hang mit der Kurzarbeitsentschädigung mehrmals betont hat, ist der Aus- schluss absolut zu verstehen. Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 267, 123 V 234 E. 7 S. 236).
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- 6 -
E. 2.4 Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausge- gebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, unter: Pu- blikationen/Weisungen/AVIG-Praxis) muss die Arbeitslosenkasse bei Per- sonen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne- hatten, hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (AVIG-Praxis ALE B32 i.V.m. B146 ff.; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen für das Gericht vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Mit dem Erfor- dernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Miss- bräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohn- fluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Na- men des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mit- arbeitern in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bil- den Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohn- abrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447).
E. 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 97, 8C_545/2021 E. 5.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Be- weislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).
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- 7 -
E. 3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. März 2025 zum Leis- tungsbezug ab 26. Februar 2025 an (act. II 91-95). Damit umfasst die massgebende Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit die Periode vom 26. Februar 2023 bis am 25. Februar 2025 (E. 2.1 hiervor). Es ist da- her zu prüfen, ob der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist während der minimalen Beitragszeit von zwölf Monaten (vgl. E. 2.1 hiervor) überwiegend wahrscheinlich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer war vom 1. September 2022 bis zum
31. Dezember 2024 bei der B.________ angestellt (act. II 43-45). Seine Ehefrau war bis am 13. März 2025 als … … und … dieses Unternehmens mit … im … eingetragen (act. II 89; vgl. <www.zefix.ch>). Ihre arbeitge- berähnliche Stellung endete erst auf diesen Zeitpunkt. Als mitarbeitender Ehegatte im Betrieb seiner Ehefrau war der Beschwerdeführer ebenfalls als arbeitgeberähnliche Person zu betrachten (vgl. E. 2.3 hiervor), womit der Lohnfluss vom Beschwerdegegner weiter abgeklärt werden musste. Not- wendig für die Erfüllung der Beitragszeit ist denn auch, dass „tatsächlich und nachweislich“ ein Lohn geflossen ist (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025 S. 53). Dieser Lohnfluss ist hier nicht erstellt. Laut den vorliegenden Akten erfolgte die Ausrichtung des Lohnes angeblich per Barzahlung. Der Buchhalter bestätigte, dass der Lohn dem Beschwerdeführer bar ausbezahlt worden sei und legte als Beweismittel das Buchhaltungskonto "… … …" der Jahre 2022-2024 (act. II 25, 30-32) vor. Es ist kein Kassabuch vorhanden, in wel- chem die Barbezüge vermerkt sind. Auch wurden keine unterzeichneten monatlichen Quittungen eingereicht. Der Lohnfluss lässt sich allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung oder einen Arbeitsvertrag (act. II 43-44, 48-71, 72-73) nicht nachweisen (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt vor (Beschwerde S. 1), er habe alle vom C.________ angeforderten Unterlagen vollständig eingereicht, teilweise persönlich vor Ort mit seinem Treuhänder. Problematisch sei die Forderung gewesen nach einem IK-Auszug mit Einträgen für das Jahr 2024. Er habe keinen Einfluss auf die Ausstellung oder den Inhalt des IK-Auszuges.
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- 8 - Der Beschwerdeführer hat zwar auf Aufforderung hin Unterlagen einge- reicht (act. II 28-29, 74-75), die vom Beschwerdegegner auch zur Kenntnis genommen wurden. Diese Unterlagen vermögen einen tatsächlichen und regelmässigen Lohnfluss gerade nicht ausreichend zu belegen (vgl. Be- schwerdeantwort vom 6. November 2025 Art. 2; in den Gerichtsakten). Die Eintragungen im individuellen Konto (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2) bilden höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (vgl. E. 2.4 hiervor; Entscheid des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. No- vember 2019 E. 4.2), die sich gestützt auf andere Unterlagen jedoch nicht verifizieren lassen. Damit lässt sich auch nach entsprechenden Abklärun- gen der Verwaltung ein tatsächlicher Lohnfluss nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen. Der Be- schwerdeführer hat die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 2.5 hiervor).
E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Lohnfluss während der hier massge- blichen Zeit vom 26. Februar 2023 bis am 25. Februar 2025 nicht erstellt und demnach entgegen der Auffassung in der Beschwerde, auch keine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, so dass die Beitragszeit nicht erfüllt wurde (vgl. E. 2.1 hiervor). Damit fehlt es an einer Vorausset- zung für den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG). Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 26. August 2025 (act. II 2-6) ist nicht zu beanstanden. Die da- gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 [AVIG] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
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- 9 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2025 606 FRC/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Januar 2026 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. August 2025
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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der B.________ angestellt, als das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2024 gekündigt wurde. Am 26. Februar 2025 meldete er sich beim C.________ (C.________) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 7. März 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 26. Februar 2025 (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Be- schwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Kanton Bern [act. II] 43-45, 91-95). Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Fe- bruar 2025, da die Beitragszeit nicht erfüllt sei, weil der effektive Lohnbe- zug nicht vollumfänglich habe nachgewiesen werden können (act. II 14-17). Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 11), woraufhin das AVA ihn erneut (vgl. act. II 82-85, 28 f.) aufforderte, weitere Unterlagen einzureichen (act. II 7-8). Mit Entscheid vom 26. August 2025 (act. II 2-6) wies das AVA die Einsprache vom 27. Juni 2025 ab.
B. Am 16. September 2025 kam dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern kommentarlos eine Kopie des Einspracheentscheides vom 26. August 2025 zu. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. September 2025 wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, bis am 1. Oktober 2025 eine rechtsgenügli- che Beschwerde einzureichen. Mit Eingabe vom 29. September 2025 (Datum Postaufgabe) stellte der Be- schwerdeführer die folgenden Anträge:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, ALV 200 2025 606
- 3 - 1. Die **sofortige Wiederaufnahme** meines ALV-Verfahrens; 2. Eine **interne Prüfung** der Abläufe bei der RAV-Stelle betreffend mein Dossier; 3. Die **Aufhebung der ablehnenden Entscheidung**; 4. Eine **schriftliche Begründung**, warum eingereichte Unterlagen wie- derholt als "nicht vorhanden" gewertet wurden. Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2025 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81
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- 4 - Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich nachfolgender Erwägung 1.2 einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
26. August 2025 (act. II 2-6). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Febru- ar 2025 und in diesem Zusammenhang die Erfüllung der Beitragszeit. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Abläufe bei der RAV-Stelle betreffend das Dossier des Beschwerdeführers und das Rechtsbegehren, warum eingereichte Unterlagen wiederholt als nicht vor- handen gewertet worden seien, hat der Beschwerdegegner den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid doch rechtsgenüglich begründet und die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen thematisiert. Auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren Ziff. 1, 2 und 4 ist demnach nicht einzu- treten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die Beitragszeit erfüllt worden ist oder eine Befreiung von der Bei- tragszeit vorliegt (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rah- menfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt
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- 5 - sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitrags- pflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Bei- tragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraus- setzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung ei- ner beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4; ARV 2008 S. 150 E. 5). 2.2 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalender- monat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln er mittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäfti- gungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). 2.3 Im Betrieb mitarbeitende Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen haben gemäss ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung. Das Missbrauchsrisiko ist dasselbe, ob es um Arbeits- losen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädigung geht. Daher rechtfertigt sich keine unterschiedliche Behandlung von Ehegatten arbeitgeberähnli- cher Personen in Bezug auf diese drei Leistungsarten (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 267 und E. 5.2 S. 268). Wie die Rechtsprechung im Zusammen- hang mit der Kurzarbeitsentschädigung mehrmals betont hat, ist der Aus- schluss absolut zu verstehen. Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 267, 123 V 234 E. 7 S. 236).
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- 6 - 2.4 Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausge- gebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter, unter: Pu- blikationen/Weisungen/AVIG-Praxis) muss die Arbeitslosenkasse bei Per- sonen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne- hatten, hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (AVIG-Praxis ALE B32 i.V.m. B146 ff.; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen für das Gericht vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Mit dem Erfor- dernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Miss- bräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohn- fluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Na- men des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mit- arbeitern in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bil- den Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohn- abrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447). 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 97, 8C_545/2021 E. 5.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Be- weislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2026, ALV 200 2025 606
- 7 - 3. 3.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. März 2025 zum Leis- tungsbezug ab 26. Februar 2025 an (act. II 91-95). Damit umfasst die massgebende Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit die Periode vom 26. Februar 2023 bis am 25. Februar 2025 (E. 2.1 hiervor). Es ist da- her zu prüfen, ob der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist während der minimalen Beitragszeit von zwölf Monaten (vgl. E. 2.1 hiervor) überwiegend wahrscheinlich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte. 3.2 Der Beschwerdeführer war vom 1. September 2022 bis zum
31. Dezember 2024 bei der B.________ angestellt (act. II 43-45). Seine Ehefrau war bis am 13. März 2025 als … … und … dieses Unternehmens mit … im … eingetragen (act. II 89; vgl.). Ihre arbeitge- berähnliche Stellung endete erst auf diesen Zeitpunkt. Als mitarbeitender Ehegatte im Betrieb seiner Ehefrau war der Beschwerdeführer ebenfalls als arbeitgeberähnliche Person zu betrachten (vgl. E. 2.3 hiervor), womit der Lohnfluss vom Beschwerdegegner weiter abgeklärt werden musste. Not- wendig für die Erfüllung der Beitragszeit ist denn auch, dass „tatsächlich und nachweislich“ ein Lohn geflossen ist (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025 S. 53). Dieser Lohnfluss ist hier nicht erstellt. Laut den vorliegenden Akten erfolgte die Ausrichtung des Lohnes angeblich per Barzahlung. Der Buchhalter bestätigte, dass der Lohn dem Beschwerdeführer bar ausbezahlt worden sei und legte als Beweismittel das Buchhaltungskonto "… … …" der Jahre 2022-2024 (act. II 25, 30-32) vor. Es ist kein Kassabuch vorhanden, in wel- chem die Barbezüge vermerkt sind. Auch wurden keine unterzeichneten monatlichen Quittungen eingereicht. Der Lohnfluss lässt sich allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung oder einen Arbeitsvertrag (act. II 43-44, 48-71, 72-73) nicht nachweisen (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt vor (Beschwerde S. 1), er habe alle vom C.________ angeforderten Unterlagen vollständig eingereicht, teilweise persönlich vor Ort mit seinem Treuhänder. Problematisch sei die Forderung gewesen nach einem IK-Auszug mit Einträgen für das Jahr 2024. Er habe keinen Einfluss auf die Ausstellung oder den Inhalt des IK-Auszuges.
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- 8 - Der Beschwerdeführer hat zwar auf Aufforderung hin Unterlagen einge- reicht (act. II 28-29, 74-75), die vom Beschwerdegegner auch zur Kenntnis genommen wurden. Diese Unterlagen vermögen einen tatsächlichen und regelmässigen Lohnfluss gerade nicht ausreichend zu belegen (vgl. Be- schwerdeantwort vom 6. November 2025 Art. 2; in den Gerichtsakten). Die Eintragungen im individuellen Konto (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2) bilden höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (vgl. E. 2.4 hiervor; Entscheid des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. No- vember 2019 E. 4.2), die sich gestützt auf andere Unterlagen jedoch nicht verifizieren lassen. Damit lässt sich auch nach entsprechenden Abklärun- gen der Verwaltung ein tatsächlicher Lohnfluss nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen. Der Be- schwerdeführer hat die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Lohnfluss während der hier massge- blichen Zeit vom 26. Februar 2023 bis am 25. Februar 2025 nicht erstellt und demnach entgegen der Auffassung in der Beschwerde, auch keine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, so dass die Beitragszeit nicht erfüllt wurde (vgl. E. 2.1 hiervor). Damit fehlt es an einer Vorausset- zung für den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG). Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 26. August 2025 (act. II 2-6) ist nicht zu beanstanden. Die da- gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 [AVIG] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrens- kosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
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- 9 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.