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200 2025 545

Bern VerwG · 2026-01-05 · Deutsch BE

Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 4. August 2025 (vbv 6/2025)

Sachverhalt

A.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 lehnte der Gemeindeverband Sozialdienst

B.________ (nachfolgend Sozialdienst bzw. Beschwerdegegner) den An-

trag der 1986 geborenen A.________ (nachfolgend Leistungsansprecherin

bzw. Beschwerdeführerin) auf Sozialhilfe ab. Dabei ging der Sozialdienst

davon aus, dass das Vermögen der Leistungsansprecherin über dem Frei-

betrag liegt, das bisherige Mietverhältnis aufgrund der Untersuchungshaft

nicht erhaltenswert ist und der Leistungsansprecherin noch eine Unter-

nehmung gehört. Wenn die Leistungsansprecherin mit dem Entscheid nicht

einverstanden sei oder sich die Situation ändere, würden für die Berech-

nung eines allfälligen Leistungsanspruchs diverse (weitere) Dokumente

benötigt, u.a. eine schriftliche Stellungnahme, ob und in welcher Form die

Unternehmung weitergeführt wird (Akten des Regierungsstatthalters des

Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli [nachfolgend Vorinstanz] Vor-

akten 1).

Am 8. Oktober 2021 gelangte Rechtsanwalt C.________ namens und im

Auftrag der Leistungsansprecherin an den Sozialdienst mit dem Gesuch

um Erteilung von Sozialhilfe an seine Mandantin. Die Situation habe sich

mittlerweile wesentlich verändert. Die Unternehmung werde aktuell weiter-

geführt. Die Einnahmen hielten sich im Rahmen, aber es ermögliche seiner

Mandantin zumindest ein kleines Einkommen. Gleichzeitig reichte Rechts-

anwalt C.________ diverse Unterlagen ein (Vorakten 2). Mit E-Mail vom

29. Oktober

2021

hielt

der

Sozialdienst

gegenüber

Rechtsanwalt

C.________ fest, dass ein Sozialhilfeanspruch ab 1. Oktober 2021 geprüft

werden könne, sobald Informationen vorliegen würden, welches Einkom-

men die Leistungsansprecherin monatlich generiere. Gemäss den aktuell

vorliegenden Unterlagen bestehe kein Sozialhilfeanspruch. Es sei dem

Sozialdienst deshalb mitzuteilen, welches Erwerbseinkommen die Leis-

tungsansprecherin generiere, um einen definitiven Entscheid fällen zu kön-

nen (Vorakten 3). Mit Schreiben vom 27. April 2022 reichte Rechtsanwalt

C.________ dem Sozialdienst ein ausgefülltes Antragsformular samt Bei-

lagen ein und teilte betreffend Unternehmung mit, dass diese nicht mehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545

- 3 -

von seiner Mandantin betrieben werde und keine Einnahmen mehr bestün-

den (Vorakten 4). Mit Entscheid vom 17. Mai 2022 hielt der Sozialdienst

hierauf fest, dass die Voraussetzungen für eine Unterstützung/Bevor-

schussung nach SKOS gegeben seien. Die Sozialhilfeunterstützung begin-

ne per 1. April 2022. Am 25. Mai 2022 erklärte sich die Leistungsanspre-

cherin mit diesem Entscheid einverstanden und bestätigte gleichzeitig den

Verzicht auf eine beschwerdefähige Verfügung. Zudem unterzeichnete sie

das SKOS-Budget des Sozialdienstes ab 1. April 2022 mit einem Fehlbe-

trag von Fr. 467.35 pro Monat (Vorakten 6).

Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 (Akten der Vorinstanz 1) lehnte der

Sozialdienst ein Gesuch der Leistungsansprecherin vom 7. Januar 2025

ab, das Dossier und die Unterlagen zu überprüfen und die Sozialhilfe be-

reits ab Oktober oder November 2021 zu gewähren (vgl. Vorakten 12).

Hiergegen erhob die Leistungsansprecherin bei der Vorinstanz Beschwer-

de mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der

Beschwerdegegner anzuweisen, den Entscheid, ihr erst ab 1. April 2022

Sozialhilfeleistungen auszurichten, zu überprüfen und ihr im Falle des

Festhaltens am Entscheid eine beschwerdefähige Verfügung zukommen zu

lassen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten (Akten

der Vorinstanz 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2025 schloss der

Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Akten der Vor-

instanz 3 S. 10 ff.). Im Rahmen von Schlussbemerkungen hielt die Be-

schwerdeführerin an der Beschwerde fest (Akten der Vorinstanz 3 S. 16 f.).

Mit Entscheid vom 4. August 2025 wies die Vorinstanz diese ab (Akten der

Vorinstanz 4).

B.

Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 4. August 2025 erhob die Leis-

tungsansprecherin mit Schreiben vom 2. September 2025 beim Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit dem sinngemässen An-

trag, in Aufhebung des Entscheids sei ihr bereits ab Oktober 2021 und

nicht erst ab April 2022 Sozialhilfe zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545

- 4 -

Mit Eingabe vom 9. September 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine

Beschwerdevernehmlassung und schloss mit Verweis auf ihren Entscheid

vom 4. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Ebenso schloss der

Beschwerdegegner mit Verweis auf seine Verfügung vom 13. Februar 2025

und seine Beschwerdeantwort zu Handen der Vorinstanz vom 8. April 2025

auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 11. September

2025).

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Au- gust 2025 (Akten der Vorinstanz 4). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Sozialhilfe für die Zeit von Ok- tober 2021 bis März 2022. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545

- 5 -

E. 1.3 Bei einem ab April 2022 anerkannten und unbestrittenen Fehlbetrag von Fr. 467.35 pro Monat (Vorakten 6, SKOS-Budget ab 1. April 2022) und einem strittigen Zeitraum von sechs Monaten liegt der Streitwert selbst un- ter Anrechnung allfälliger Mietkosten (vgl. dazu Vorakten 1, Schreiben So- zialdienst vom 18. Mai 2021) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Im Sozialhilferecht gilt das Bedarfsdeckungsprinzip. Danach soll die wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; COULLERY/MEWES, Sozial- hilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 755 N. 40; vgl. auch SKOS-Richtlinien A.3. Ziff. 4). Die Sozialhilfe erstreckt sich somit nicht auf bereits überwundene Notlagen, weshalb eine Sozialhilfeempfängerin oder ein Sozialhilfeempfänger grundsätzlich nicht verlangen kann, dass ihr bzw. ihm Sozialhilfeleistungen rückwirkend ausge- richtet werden, selbst wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden hätten. Ein Anspruch auf rückwirkende Leistungen besteht nur, wenn die Sozialhil- fe trotz entsprechendem Antrag nicht rechtzeitig gewährt worden ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2008 23468 vom

18. März 2009 E. 4.1.1).

E. 2.2.1 Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestim- mungen des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 10 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftli- chen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom

24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545

- 6 - SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für So- zialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sin- ne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nach- folgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) an- wendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). Am 1. Mai 2021 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am

24. März 2021 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine geänderte Fassung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft getreten. Gemäss der- selben sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich.

E. 2.2.2 Art. 51 SHG enthält eine vom VRPG teilweise abweichende Rege- lung: Gemäss Art. 51 Abs. 1 SHG trifft und eröffnet der Sozialdienst seine Entscheide grundsätzlich in Form einer beschwerdefähigen Verfügung (vgl. auch Art. 49 Abs. 1 VRPG). Begünstigende Entscheide können auch in anderer Form getroffen und eröffnet werden (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 SHG). Auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu er- lassen (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 SHG; vgl. auch Handbuch BKSE, Stichwort Unterstützungsbeginn [unter SKOS-Richtlinien C.2], sowie BVR 2010 S. 557 E. 2.1).

E. 3.1 Von der Beschwerdeführerin nicht thematisiert und nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens bildet der Antrag der Beschwerdeführe- rin auf Sozialhilfe, welcher vom Sozialdienst mit formlosem Schreiben vom

18. Mai 2021 abgelehnt wurde (Vorakten 1). Ob dieses Vorgehen formell zulässig war, kann offen bleiben, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass es seitens der Beschwerdeführerin – namentlich unter dem Aspekt der (formellen) Rechtsverweigerung – zu einem früheren Zeitpunkt bean- standet worden wäre. Die Frist zu einer diesbezüglichen Rechtsvorkehr (vgl. dazu MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545

- 7 - bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 99) wäre im Übrigen längst ab- gelaufen.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung ihres Begeh- rens, die Sozialhilfe sei ihr bereits ab Oktober 2021 zu gewähren, auf das von ihrem damaligen Anwalt gestellte Gesuch vom 8. Oktober 2021 (Vorak- ten 2). Am 29. Oktober 2021 informierte der Sozialdienst den Rechtsvertre- ter, dass zur Prüfung des Anspruchs ab 1. Oktober 2021 Informationen zum monatlichen Einkommen nötig seien und gemäss den aktuell vorlie- genden Unterlagen ein Anspruch ab 1. Oktober 2021 verneint werden müsse; der Sozialdienst ersuchte um Mitteilung des Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmerin, damit ein definitiver Entscheid mitgeteilt werden könne (Vorakten 3). Am

27. April 2022 stellte der Anwalt dem Sozialdienst ein Antragsformular mit Angaben betreffend (fehlendem) Einkommen der Beschwerdeführerin und einer Auflistung ihrer Bankkonten samt zugehörigen Kontoauszügen betref- fend die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 10. April 2022 zu (Vorakten 4). Dar- aufhin erachtete der Sozialdienst die Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt und gewährte der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 17. Mai 2022 per

1. April 2022 Unterstützung nach SKOS. Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 25. Mai 2022 unterschriftlich mit diesem Entscheid einverstanden und verzichtete auf eine beschwerdefähige Verfügung (Vorakten 6).

E. 3.3 Gestützt auf die Akten ist nach dem Dargelegten (E. 3.2 hiervor) erstellt, dass der Sozialdienst am 17. Mai 2022 einen begünstigenden Ent- scheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin getroffen hat und die Beschwerdeführerin mit demselben unter Verzicht auf den Erlass einer formellen Verfügung ausdrücklich einverstanden war. Entschieden wurde dabei über den Antrag vom 8. Oktober 2021, nachdem seitens der Be- schwerdeführerin am 27. April 2022 die zuvor vom Sozialdienst eingefor- derten Unterlagen eingereicht worden waren; das ebenfalls am 27. April 2022 eingereichte (auf den 28. April 2022 datierte) Formular "Antrag zum Bezug von Sozialhilfe" hatte nicht die Bedeutung eines neuerlichen (dritten) Antrags, wie die Beschwerdeführerin noch in der Beschwerde, S. 2 Ziff. 4, vom 20. März 2025 vor der Vorinstanz geltend machte (Akten der Vor- instanz S. 5), sondern diente offenbar zusätzlich zu den vorgelegten Konto- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545

- 8 - auszügen der ergänzenden Darstellung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation. Weiterungen in dieser Hinsicht können mit Blick auf den Zeitablauf (siehe E. 3.5 hiernach) unterbleiben.

E. 3.4 Mit Gesuch vom 8. Oktober 2021 teilte der damalige Anwalt der

Beschwerdeführerin dem Sozialdienst mit, dass die Unternehmung der

Beschwerdeführerin aktuell weitergeführt werde, wobei sich die Einnahmen

im Rahmen hielten, seiner Mandantin aber zumindest ein kleines Einkom-

men ermöglichten (Vorakten 2). Am 29. Oktober 2021 hielt der Sozialdienst

gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fest, dass ein An-

spruch ab 1. Oktober 2021 geprüft werden könne, sobald Informationen

vorlägen, welches Einkommen die Leistungsansprecherin monatlich gene-

riere. Gemäss den aktuell vorliegenden Unterlagen bestehe kein Sozial-

hilfeanspruch. Es sei dem Sozialdienst das Erwerbseinkommen der

Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmerin zu

melden, damit ein definitiver Entscheid mitgeteilt werden könne (Vorak-

ten 3). Mit Schreiben vom 27. April 2022 teilte der Rechtsvertreter der Be-

schwerdeführerin dem Sozialdienst mit, dass die betreffende Unterneh-

mung nicht mehr von seiner Mandantin betrieben werde und keine Ein-

nahmen mehr bestünden (Vorakten 4). Weder aus diesem Schreiben noch

aus den Beilagen zu diesem geht hervor, seit wann die Beschwerdeführerin

keine Einnahmen aus der Unternehmung mehr generierte. Entsprechend

konnte der Sozialdienst davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin bis

zur Mitteilung im April 2022 den Ausführungen ihres Rechtsvertreters im

Gesuch vom 8. Oktober 2021 entsprechend noch Einnahmen aus der Un-

ternehmung hatte. Weder ihr Rechtsvertreter noch die Beschwerdeführerin

machten Gegenteiliges geltend. Nach dem Dargelegten konnte die Bedürf-

tigkeit der Beschwerdeführerin erst auf den Monat festgestellt werden, in

welchem die neuen Angaben und Unterlagen eingereicht wurden. Es ist

deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beginn des Sozialhilfeanspruchs

per 1. April 2022 festgelegt wurde. Die Beschwerdeführerin hat sich ge-

stützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (siehe hierzu BGE 143 V

66 E. 4.3 S. 69, 137 V 394 E. 7.1 S. 403, 131 V 97 E. 4.3.1 S. 102) auf ih-

rem unterschriftlichen Einverständnis hierzu vom 25. Mai 2022 behaften zu

lassen, zumal sie im damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertreten war und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545

- 9 -

keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin die

Tragweite ihrer Erklärung nicht hätte erfassen können.

E. 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin ein nachträglich fehlendes Einver-

ständnis geltend macht und eine formelle Verfügung des Entscheids des

Sozialdienstes vom 17. Mai 2022 verlangt, ist festzuhalten, dass das Recht,

auch im Falle eines begünstigenden Entscheids eine formelle Verfügung zu

verlangen (siehe Art. 51 Abs. 2 Satz 2 SHG sowie E. 2.2.2 hiervor), zeitlich

nicht unbeschränkt gilt. Nach Ablauf einer angemessenen, im konkreten

Einzelfall zu bestimmenden Überprüfungs- und Überlegungsfrist kann an-

genommen werden, die bedürftige Person habe den begünstigenden Ent-

scheid akzeptiert. Richtschnur bildet dabei das Gebot der Rechtssicherheit

und der Grundsatz von Treu und Glauben (BVR 2010 S. 557 E. 5.1-5.3).

Aus den Vorakten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals an-

lässlich eines Telefongesprächs vom 24. Mai 2024 gegenüber der für sie

damals zuständigen Sozialarbeiterin erklärt hat, mit dem Sozialhilfebeginn

ab April 2022 nicht einverstanden zu sein (vgl. Vorakten 8 und 9). Gestützt

auf dieses Telefongespräch hielt der Sozialdienst mit Schreiben vom

12. Juni 2024 den Sachverhalt, der zum Unterstützungsbeginn ab 1. April

2022 geführt hatte, nochmals fest (Vorakten 8). Aus den Akten ergeben

sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 1

unten) keine Hinweise auf eine frühere Äusserung der Beschwerdeführerin

gegenüber dem Sozialdienst, wonach sie mit dem Anspruchsbeginn ab

April 2022 nicht einverstanden sei bzw. den Erlass einer Verfügung verlan-

ge. Die Beschwerdeführerin äusserte somit erstmals zwei Jahre nach

Erhalt des Entscheids über die Sozialhilfeunterstützung gegenüber dem

Sozialdienst Zweifel am Beginn derselben. Zwei Jahre übersteigen eine

angemessene Überprüfungs- und Überlegungsfrist für das Verlangen einer

formellen Verfügung bei weitem. Somit besteht auch unter Berücksichti-

gung des Zeitablaufs zwischen dem Entscheid des Sozialdienstes vom

17. Mai 2022 und der erstmaligen Erklärung der Beschwerdeführerin am

24. Mai 2024, mit dem Anspruchsbeginn ab April 2022 nicht einverstanden

zu sein, kein Anlass, auf jenen Entscheid zurückzukommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545

- 10 -

E. 4 August 2025 (Akten der Vorinstanz 4) weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts noch auf einer anderen Rechtsverletzung wie einem Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermes- sens. Demnach besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf wirt- schaftliche Sozialhilfe für die Zeit von Oktober 2021 bis März 2022. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah- renskosten erhoben.

E. 5.2 Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Gemeindeverband Sozialdienst B.________ - Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545 - 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SH 200 2025 545

KOJ/PES/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 5. Januar 2026

Verwaltungsrichter Kölliker

Gerichtsschreiber Peter

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Gemeindeverband Sozialdienst B.________

Beschwerdegegner

Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli

Schloss 1, 3800 Interlaken

Vorinstanz

betreffend Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungs-

kreises Interlaken-Oberhasli vom 4. August 2025 (vbv 6/2025)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545

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Sachverhalt:

A.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 lehnte der Gemeindeverband Sozialdienst

B.________ (nachfolgend Sozialdienst bzw. Beschwerdegegner) den An-

trag der 1986 geborenen A.________ (nachfolgend Leistungsansprecherin

bzw. Beschwerdeführerin) auf Sozialhilfe ab. Dabei ging der Sozialdienst

davon aus, dass das Vermögen der Leistungsansprecherin über dem Frei-

betrag liegt, das bisherige Mietverhältnis aufgrund der Untersuchungshaft

nicht erhaltenswert ist und der Leistungsansprecherin noch eine Unter-

nehmung gehört. Wenn die Leistungsansprecherin mit dem Entscheid nicht

einverstanden sei oder sich die Situation ändere, würden für die Berech-

nung eines allfälligen Leistungsanspruchs diverse (weitere) Dokumente

benötigt, u.a. eine schriftliche Stellungnahme, ob und in welcher Form die

Unternehmung weitergeführt wird (Akten des Regierungsstatthalters des

Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli [nachfolgend Vorinstanz] Vor-

akten 1).

Am 8. Oktober 2021 gelangte Rechtsanwalt C.________ namens und im

Auftrag der Leistungsansprecherin an den Sozialdienst mit dem Gesuch

um Erteilung von Sozialhilfe an seine Mandantin. Die Situation habe sich

mittlerweile wesentlich verändert. Die Unternehmung werde aktuell weiter-

geführt. Die Einnahmen hielten sich im Rahmen, aber es ermögliche seiner

Mandantin zumindest ein kleines Einkommen. Gleichzeitig reichte Rechts-

anwalt C.________ diverse Unterlagen ein (Vorakten 2). Mit E-Mail vom

29. Oktober

2021

hielt

der

Sozialdienst

gegenüber

Rechtsanwalt

C.________ fest, dass ein Sozialhilfeanspruch ab 1. Oktober 2021 geprüft

werden könne, sobald Informationen vorliegen würden, welches Einkom-

men die Leistungsansprecherin monatlich generiere. Gemäss den aktuell

vorliegenden Unterlagen bestehe kein Sozialhilfeanspruch. Es sei dem

Sozialdienst deshalb mitzuteilen, welches Erwerbseinkommen die Leis-

tungsansprecherin generiere, um einen definitiven Entscheid fällen zu kön-

nen (Vorakten 3). Mit Schreiben vom 27. April 2022 reichte Rechtsanwalt

C.________ dem Sozialdienst ein ausgefülltes Antragsformular samt Bei-

lagen ein und teilte betreffend Unternehmung mit, dass diese nicht mehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545

- 3 -

von seiner Mandantin betrieben werde und keine Einnahmen mehr bestün-

den (Vorakten 4). Mit Entscheid vom 17. Mai 2022 hielt der Sozialdienst

hierauf fest, dass die Voraussetzungen für eine Unterstützung/Bevor-

schussung nach SKOS gegeben seien. Die Sozialhilfeunterstützung begin-

ne per 1. April 2022. Am 25. Mai 2022 erklärte sich die Leistungsanspre-

cherin mit diesem Entscheid einverstanden und bestätigte gleichzeitig den

Verzicht auf eine beschwerdefähige Verfügung. Zudem unterzeichnete sie

das SKOS-Budget des Sozialdienstes ab 1. April 2022 mit einem Fehlbe-

trag von Fr. 467.35 pro Monat (Vorakten 6).

Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 (Akten der Vorinstanz 1) lehnte der

Sozialdienst ein Gesuch der Leistungsansprecherin vom 7. Januar 2025

ab, das Dossier und die Unterlagen zu überprüfen und die Sozialhilfe be-

reits ab Oktober oder November 2021 zu gewähren (vgl. Vorakten 12).

Hiergegen erhob die Leistungsansprecherin bei der Vorinstanz Beschwer-

de mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der

Beschwerdegegner anzuweisen, den Entscheid, ihr erst ab 1. April 2022

Sozialhilfeleistungen auszurichten, zu überprüfen und ihr im Falle des

Festhaltens am Entscheid eine beschwerdefähige Verfügung zukommen zu

lassen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten (Akten

der Vorinstanz 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2025 schloss der

Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Akten der Vor-

instanz 3 S. 10 ff.). Im Rahmen von Schlussbemerkungen hielt die Be-

schwerdeführerin an der Beschwerde fest (Akten der Vorinstanz 3 S. 16 f.).

Mit Entscheid vom 4. August 2025 wies die Vorinstanz diese ab (Akten der

Vorinstanz 4).

B.

Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 4. August 2025 erhob die Leis-

tungsansprecherin mit Schreiben vom 2. September 2025 beim Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit dem sinngemässen An-

trag, in Aufhebung des Entscheids sei ihr bereits ab Oktober 2021 und

nicht erst ab April 2022 Sozialhilfe zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545

- 4 -

Mit Eingabe vom 9. September 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine

Beschwerdevernehmlassung und schloss mit Verweis auf ihren Entscheid

vom 4. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Ebenso schloss der

Beschwerdegegner mit Verweis auf seine Verfügung vom 13. Februar 2025

und seine Beschwerdeantwort zu Handen der Vorinstanz vom 8. April 2025

auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 11. September

2025).

Erwägungen:

1.

1.1

Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge-

richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz

gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes

vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der

Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi-

sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts

(OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes

vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG;

BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren

teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

(Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge-

halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Au-

gust 2025 (Akten der Vorinstanz 4). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch

der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Sozialhilfe für die Zeit von Ok-

tober 2021 bis März 2022.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545

- 5 -

1.3

Bei einem ab April 2022 anerkannten und unbestrittenen Fehlbetrag

von Fr. 467.35 pro Monat (Vorakten 6, SKOS-Budget ab 1. April 2022) und

einem strittigen Zeitraum von sechs Monaten liegt der Streitwert selbst un-

ter Anrechnung allfälliger Mietkosten (vgl. dazu Vorakten 1, Schreiben So-

zialdienst vom 18. Mai 2021) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung

der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1

GSOG).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf

Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1

Im Sozialhilferecht gilt das Bedarfsdeckungsprinzip. Danach soll die

wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und

aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern

eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch

für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; COULLERY/MEWES, Sozial-

hilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl.

2021, S. 755 N. 40; vgl. auch SKOS-Richtlinien A.3. Ziff. 4). Die Sozialhilfe

erstreckt sich somit nicht auf bereits überwundene Notlagen, weshalb eine

Sozialhilfeempfängerin oder ein Sozialhilfeempfänger grundsätzlich nicht

verlangen kann, dass ihr bzw. ihm Sozialhilfeleistungen rückwirkend ausge-

richtet werden, selbst wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden hätten.

Ein Anspruch auf rückwirkende Leistungen besteht nur, wenn die Sozialhil-

fe trotz entsprechendem Antrag nicht rechtzeitig gewährt worden ist (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2008 23468 vom

18. März 2009 E. 4.1.1).

2.2

2.2.1

Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestim-

mungen des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Vorschriften

enthält (Art. 10 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftli-

chen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom

24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545

- 6 -

SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für So-

zialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-

Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende

Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sin-

ne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner

Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nach-

folgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter) an-

wendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019

S. 383 E. 2.1). Am 1. Mai 2021 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am

24. März 2021 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine

geänderte Fassung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft getreten. Gemäss der-

selben sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften überarbeiteten

Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich.

2.2.2

Art. 51 SHG enthält eine vom VRPG teilweise abweichende Rege-

lung: Gemäss Art. 51 Abs. 1 SHG trifft und eröffnet der Sozialdienst seine

Entscheide grundsätzlich in Form einer beschwerdefähigen Verfügung (vgl.

auch Art. 49 Abs. 1 VRPG). Begünstigende Entscheide können auch in

anderer Form getroffen und eröffnet werden (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 SHG).

Auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu er-

lassen (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 SHG; vgl. auch Handbuch BKSE, Stichwort

Unterstützungsbeginn [unter SKOS-Richtlinien C.2], sowie BVR 2010

S. 557 E. 2.1).

3.

3.1

Von der Beschwerdeführerin nicht thematisiert und nicht Gegen-

stand des vorliegenden Verfahrens bildet der Antrag der Beschwerdeführe-

rin auf Sozialhilfe, welcher vom Sozialdienst mit formlosem Schreiben vom

18. Mai 2021 abgelehnt wurde (Vorakten 1). Ob dieses Vorgehen formell

zulässig war, kann offen bleiben, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist,

dass es seitens der Beschwerdeführerin – namentlich unter dem Aspekt

der (formellen) Rechtsverweigerung – zu einem früheren Zeitpunkt bean-

standet worden wäre. Die Frist zu einer diesbezüglichen Rechtsvorkehr

(vgl. dazu MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545

- 7 -

bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 99) wäre im Übrigen längst ab-

gelaufen.

3.2

Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung ihres Begeh-

rens, die Sozialhilfe sei ihr bereits ab Oktober 2021 zu gewähren, auf das

von ihrem damaligen Anwalt gestellte Gesuch vom 8. Oktober 2021 (Vorak-

ten 2). Am 29. Oktober 2021 informierte der Sozialdienst den Rechtsvertre-

ter, dass zur Prüfung des Anspruchs ab 1. Oktober 2021 Informationen

zum monatlichen Einkommen nötig seien und gemäss den aktuell vorlie-

genden Unterlagen ein Anspruch ab 1. Oktober 2021 verneint werden

müsse; der Sozialdienst ersuchte um Mitteilung des Erwerbseinkommens

der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmerin,

damit ein definitiver Entscheid mitgeteilt werden könne (Vorakten 3). Am

27. April 2022 stellte der Anwalt dem Sozialdienst ein Antragsformular mit

Angaben betreffend (fehlendem) Einkommen der Beschwerdeführerin und

einer Auflistung ihrer Bankkonten samt zugehörigen Kontoauszügen betref-

fend die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 10. April 2022 zu (Vorakten 4). Dar-

aufhin erachtete der Sozialdienst die Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt

und gewährte der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 17. Mai 2022 per

1. April 2022 Unterstützung nach SKOS. Die Beschwerdeführerin erklärte

sich am 25. Mai 2022 unterschriftlich mit diesem Entscheid einverstanden

und verzichtete auf eine beschwerdefähige Verfügung (Vorakten 6).

3.3

Gestützt auf die Akten ist nach dem Dargelegten (E. 3.2 hiervor)

erstellt, dass der Sozialdienst am 17. Mai 2022 einen begünstigenden Ent-

scheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin getroffen hat und die

Beschwerdeführerin mit demselben unter Verzicht auf den Erlass einer

formellen Verfügung ausdrücklich einverstanden war. Entschieden wurde

dabei über den Antrag vom 8. Oktober 2021, nachdem seitens der Be-

schwerdeführerin am 27. April 2022 die zuvor vom Sozialdienst eingefor-

derten Unterlagen eingereicht worden waren; das ebenfalls am 27. April

2022 eingereichte (auf den 28. April 2022 datierte) Formular "Antrag zum

Bezug von Sozialhilfe" hatte nicht die Bedeutung eines neuerlichen (dritten)

Antrags, wie die Beschwerdeführerin noch in der Beschwerde, S. 2 Ziff. 4,

vom 20. März 2025 vor der Vorinstanz geltend machte (Akten der Vor-

instanz S. 5), sondern diente offenbar zusätzlich zu den vorgelegten Konto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545

- 8 -

auszügen der ergänzenden Darstellung der aktuellen Einkommens- und

Vermögenssituation. Weiterungen in dieser Hinsicht können mit Blick auf

den Zeitablauf (siehe E. 3.5 hiernach) unterbleiben.

3.4

Mit Gesuch vom 8. Oktober 2021 teilte der damalige Anwalt der

Beschwerdeführerin dem Sozialdienst mit, dass die Unternehmung der

Beschwerdeführerin aktuell weitergeführt werde, wobei sich die Einnahmen

im Rahmen hielten, seiner Mandantin aber zumindest ein kleines Einkom-

men ermöglichten (Vorakten 2). Am 29. Oktober 2021 hielt der Sozialdienst

gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fest, dass ein An-

spruch ab 1. Oktober 2021 geprüft werden könne, sobald Informationen

vorlägen, welches Einkommen die Leistungsansprecherin monatlich gene-

riere. Gemäss den aktuell vorliegenden Unterlagen bestehe kein Sozial-

hilfeanspruch. Es sei dem Sozialdienst das Erwerbseinkommen der

Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmerin zu

melden, damit ein definitiver Entscheid mitgeteilt werden könne (Vorak-

ten 3). Mit Schreiben vom 27. April 2022 teilte der Rechtsvertreter der Be-

schwerdeführerin dem Sozialdienst mit, dass die betreffende Unterneh-

mung nicht mehr von seiner Mandantin betrieben werde und keine Ein-

nahmen mehr bestünden (Vorakten 4). Weder aus diesem Schreiben noch

aus den Beilagen zu diesem geht hervor, seit wann die Beschwerdeführerin

keine Einnahmen aus der Unternehmung mehr generierte. Entsprechend

konnte der Sozialdienst davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin bis

zur Mitteilung im April 2022 den Ausführungen ihres Rechtsvertreters im

Gesuch vom 8. Oktober 2021 entsprechend noch Einnahmen aus der Un-

ternehmung hatte. Weder ihr Rechtsvertreter noch die Beschwerdeführerin

machten Gegenteiliges geltend. Nach dem Dargelegten konnte die Bedürf-

tigkeit der Beschwerdeführerin erst auf den Monat festgestellt werden, in

welchem die neuen Angaben und Unterlagen eingereicht wurden. Es ist

deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beginn des Sozialhilfeanspruchs

per 1. April 2022 festgelegt wurde. Die Beschwerdeführerin hat sich ge-

stützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (siehe hierzu BGE 143 V

66 E. 4.3 S. 69, 137 V 394 E. 7.1 S. 403, 131 V 97 E. 4.3.1 S. 102) auf ih-

rem unterschriftlichen Einverständnis hierzu vom 25. Mai 2022 behaften zu

lassen, zumal sie im damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertreten war und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545

- 9 -

keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin die

Tragweite ihrer Erklärung nicht hätte erfassen können.

3.5

Soweit die Beschwerdeführerin ein nachträglich fehlendes Einver-

ständnis geltend macht und eine formelle Verfügung des Entscheids des

Sozialdienstes vom 17. Mai 2022 verlangt, ist festzuhalten, dass das Recht,

auch im Falle eines begünstigenden Entscheids eine formelle Verfügung zu

verlangen (siehe Art. 51 Abs. 2 Satz 2 SHG sowie E. 2.2.2 hiervor), zeitlich

nicht unbeschränkt gilt. Nach Ablauf einer angemessenen, im konkreten

Einzelfall zu bestimmenden Überprüfungs- und Überlegungsfrist kann an-

genommen werden, die bedürftige Person habe den begünstigenden Ent-

scheid akzeptiert. Richtschnur bildet dabei das Gebot der Rechtssicherheit

und der Grundsatz von Treu und Glauben (BVR 2010 S. 557 E. 5.1-5.3).

Aus den Vorakten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals an-

lässlich eines Telefongesprächs vom 24. Mai 2024 gegenüber der für sie

damals zuständigen Sozialarbeiterin erklärt hat, mit dem Sozialhilfebeginn

ab April 2022 nicht einverstanden zu sein (vgl. Vorakten 8 und 9). Gestützt

auf dieses Telefongespräch hielt der Sozialdienst mit Schreiben vom

12. Juni 2024 den Sachverhalt, der zum Unterstützungsbeginn ab 1. April

2022 geführt hatte, nochmals fest (Vorakten 8). Aus den Akten ergeben

sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 1

unten) keine Hinweise auf eine frühere Äusserung der Beschwerdeführerin

gegenüber dem Sozialdienst, wonach sie mit dem Anspruchsbeginn ab

April 2022 nicht einverstanden sei bzw. den Erlass einer Verfügung verlan-

ge. Die Beschwerdeführerin äusserte somit erstmals zwei Jahre nach

Erhalt des Entscheids über die Sozialhilfeunterstützung gegenüber dem

Sozialdienst Zweifel am Beginn derselben. Zwei Jahre übersteigen eine

angemessene Überprüfungs- und Überlegungsfrist für das Verlangen einer

formellen Verfügung bei weitem. Somit besteht auch unter Berücksichti-

gung des Zeitablaufs zwischen dem Entscheid des Sozialdienstes vom

17. Mai 2022 und der erstmaligen Erklärung der Beschwerdeführerin am

24. Mai 2024, mit dem Anspruchsbeginn ab April 2022 nicht einverstanden

zu sein, kein Anlass, auf jenen Entscheid zurückzukommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545

- 10 -

4.

Zusammenfassend beruht der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom

4. August 2025 (Akten der Vorinstanz 4) weder auf einer unrichtigen oder

unvollständigen Feststellung des Sachverhalts noch auf einer anderen

Rechtsverletzung wie einem Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermes-

sens. Demnach besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf wirt-

schaftliche Sozialhilfe für die Zeit von Oktober 2021 bis März 2022. Die

Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.

5.1

Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor

den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht

gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah-

renskosten erhoben.

5.2

Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3

i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Gemeindeverband Sozialdienst B.________

- Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545

- 11 -

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.