Einspracheentscheid vom 9. Juli 2025
Sachverhalt
A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin, die C.________ AG, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Bagatellunfall-Meldung des Arbeitgebers (datierend vom 20. August 2024) am 19. Juli 2024 zuhause auf den Boden- fliesen ausrutschte und auf die rechte Schulter fiel; als Verletzung wurde "Prellung" angegeben. Die Erstbehandlung sei im Ärztezentrum D.________ erfolgt (Akten der Suva [act. II] 1). Diese hatte am 19. August 2024 stattgefunden (act. II 17 S. 6 f.). Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 (act. II 2) ersuchte die Klinik E.________ die Suva um Kostengutsprache für eine arthroskopische Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion sowie eine Tenodese der langen Bizepssehne rechts beim Versicherten (Eintrittsda- tum 7. Februar 2025). Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 (act. II 16) in- formierte die Suva den Versicherten darüber, dass sie das Ereignis vom
19. Juli 2024 als Bagatellunfall eingestuft und die bisher entstandenen Hei- lungskosten übernommen habe, dabei aber nicht ihre grundsätzliche Leis- tungspflicht anerkenne. Die Suva zog die Behandlungsunterlagen bei und legte das Dossier Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie sowie Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Ver- sicherungsmedizin Suva, zur Beurteilung vor. Gestützt auf die Aktenbeur- teilung von Dr. med. F.________ vom 9. April 2025 (act. II 33) schloss sie mit Verfügung vom 11. April 2025 (act. II 41) den Fall per 13. Januar 2025 ab und stellte auf diesen Zeitpunkt hin die Versicherungsleistungen ein bzw. verneinte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mit der Begründung, der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 19. Juli 2024 eingestellt hätte, sei spätestens nach sechs Wochen wieder erreicht gewe- sen. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (act. II 48, 50, 53 f.) wies die Suva nach Einholen einer weiteren Aktenbeurteilung durch Dr. med. F.________ vom 24. Juni 2025 (act. II 58) mit Entscheid vom
9. Juli 2025 (act. II 60) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2025, UV 200 2025 541
- 3 - B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 3. September 2025 Beschwerde mit folgen- den Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2025 sei aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG auch über den 13. Januar 2025 hinaus zu erbringen.
3. Eventualiter sei ein versicherungsexternes Gutachten zur Klärung des Leistungs- anspruchs einzuholen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2025 (act. II 60). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obli- gatorischen Unfallversicherung über den 13. Januar 2025 hinaus und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob zwischen dem Ereignis vom
19. Juli 2024 und den über den 13. Januar 2025 hinaus geklagten Be- schwerden ein Kausalzusammenhang besteht.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
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- 5 - dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausal- zusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (SVR 2023 UV Nr. 20 S. 64, 8C_410/2022 E. 4.2). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 19. Juli 2024, bei welchem der Beschwerdeführer gemäss Schadenmeldung UVG vom
20. August 2024 (act. II 1) auf den Bodenfliesen ausrutschte und auf die rechte Schulter fiel, die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Un- fallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt. Die Be- schwerdegegnerin stufte dieses Ereignis denn auch ohne grundsätzliche Anerkennung ihrer Leistungspflicht als Unfall ein und erbrachte die vorü- bergehenden Leistungen (vgl. act. II 16). Umstritten ist indessen, ob der Beschwerdeführer über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstel-
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- 6 - lung der Leistungen per 13. Januar 2025 hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Diesbezüglich ist entscheidend, ob zwischen dem Unfall vom 19. Juli 2025 und den nach wie vor an der rechten Schulter geklagten Beschwerden ein natürlicher Kausal- zusammenhang besteht. 3.2 Hierzu lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Betreffend die Erstbehandlung vom 19. August 2024 – einen Monat nach dem Sturz – berichtete Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin, erst mit Arztzeugnis UVG vom 8. Januar 2025 (act. II 17 S. 6 f.). Er erwähnte dabei nicht das von ihm am 19. August 2024 festge- stellte, sondern führte die von Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in der Zwi- schenzeit attestierten Befunde auf (vgl. nachfolgend). 3.2.2 Im Bericht über die Behandlung vom 9. September 2024 (act. II 8) diagnostizierte Dr. med. H.________ einen Verdacht auf eine Biceps- Pulley-Läsion rechts mit Verdacht auf eine Begleitverletzung der Subscapu- laris- und Supraspinatussehne. Der Beschwerdeführer habe am 19. Juli (2024) einen Sturz auf die rechte Schulter erlitten. Er sei mit nassen Füs- sen auf dem Fliesenboden zu Hause ausgerutscht und direkt auf die rechte Schulter gestürzt. Dabei habe er versucht, sich mit dem rechten Arm aufzu- fangen. In der Folge sei es zu ausgeprägten Schulterschmerzen mit einer Pseudoparalyse während zwei Tagen gekommen, welche sich anschlies- send langsam gebessert hätten. Die Pseudoparese sei in der Zwischenzeit weitestgehend regrediert, nach wie vor persistierten Schmerzen. Klinisch fänden sich Hinweise für eine Biceps-Pulley-Läsion, diese passe auch zum Unfallmechanismus. 3.2.3 Derselbe Arzt diagnostizierte im Bericht über die Behandlung vom
19. September 2024 (act. II 7) gestützt auf das am 13. September 2024 durchgeführte Arthro-MRI der rechten Schulter (vgl. act. II 12) eine Biceps- Pulley-Läsion mit Subluxation der Bicepssehne im Sulcuseingang Schulter rechts und eine Oberrandpartialruptur der Subscapularissehne. Es werde
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- 7 - ein konservativer Therapieversuch mit Physiotherapie und Einnahme von Analgetika empfohlen. 3.2.4 Bei persistierender Schmerzsymptomatik erfolgte am 12. Dezember 2024 eine erneute Konsultation bei Dr. med. H.________ (Bericht über die Behandlung vom 12. Dezember 2024 [act. II 9]). Bei seit neun Monaten (recte: fünf Monaten) bestehenden Schmerzen ohne bleibende Linderung trotz antiphlogistischer Therapie empfahl Dr. med. H.________ die operati- ve Sanierung der vorhandenen Läsion. 3.2.5 Im Operations- bzw. Austrittsbericht von Dr. med. H.________ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 7. bis zum 8. Februar 2025 (act. II 29) wurde eine SLAP II-Läsion sowie ein ausgeweitetes Biceps- Pulley Schulter rechts mit Verdacht auf Status nach traumatischer Schulter- luxation bei flacher posterocranialer Hill-Sachs-Läsion diagnostiziert. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass eine arthroskopische Tenotomie und eine Tenodese (Swivelock 4.75) der langen Bicepessehne rechts durchge- führt worden sei. Im Rahmen der diagnostischen Arthroskopie wurde fol- gende intraartikuläre Situation festgehalten: Zentral glatte und glänzende Knorpelverhältnisse sowohl am Glenoid als auch am Humeruskopf, die Synovia sei entzündlich verändert. Die Fixation des Biceps inklusive der cranialen Labrumanteile seien zwischen 10:00-14:00 abgelöst und ausge- fasert. Das Biceps-Pulley-System sei intakt, das ventrale Pulley jedoch stark elongiert. Die Insertion des Subscapularis sei intakt, das Peritendine- um jedoch aufgerieben. Die Supraspinatus- und Infraspinatussehne seien intakt. Die caudale Kapsel zeige keine Läsion. 3.2.6 In der Beurteilung vom 9. April 2025 (act. II 33) legte der Versiche- rungsmediziner Dr. med. F.________ dar, dass im MRI vom 13. September 2024 eine axiale SPAIR-Sequenz durchgeführt worden sei. Im Bereich des dorsalen/posterioren Humerus komme kein Knochenmarködem zur Dar- stellung. Ein solches wäre bei einer erst kürzlich stattgehabten Schulterlu- xation jedoch zu erwarten. Entsprechend sei es am 19. Juli 2024 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Schulterluxation gekommen. Im Arztzeugnis UVG fänden sich keine Hinweise für eine stattgehabte Schul- terluxation (S. 2). Intraoperativ seien am 7. Februar 2025 keine Begleitver- letzungen festgehalten worden, beispielsweise keine Zerreissung der Rota-
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- 8 - torenmanschette. Die am 19. September 2024 noch postulierte "Oberrand- partialruptur Subscapularissehne" werde intraoperativ nicht beschrieben ("Die Insertion des Subscapularis sei intakt"). Auch werde intraoperativ ein intaktes "Bicepspulleysystem" dokumentiert. Die Veränderungen des Bi- cepssehnenankers bzw. die SLAP II-Läsion sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen (S. 3). Nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung sei eine Schulterkontusion bzw. -distorsion nach vier bis sechs Wochen abgeheilt (S. 4). 3.2.7 Dr. med. H.________ hielt in seinem Schreiben vom 22. Mai 2025 (act. II 55) fest, der Beschwerdeführer habe einen dokumentierten Sturz auf die rechte Schulter bei Ausrutschen auf nassem Boden mit zusätzlicher Abstützbewegung des Arms erlitten – ein typischer Unfallmechanismus für traumatische Läsionen der Bizepssehne und des anterosuperioren La- brumkomplexes. Direkt im Anschluss sei es zu einer akuten Pseudoparaly- se gekommen, einem deutlichen Hinweis auf eine strukturelle Schädigung. Sowohl das durchgeführte Arthro-MRI als auch die intraoperative Inspekti- on belegten eindeutig eine SLAP II-Läsion mit Ablösung des Labrum- Bizeps-Komplexes (10:00-14:00); ein elongiertes ventrales Pulley-System, wie typischerweise bei Abduktion-Aussenrotations-Trauma; eine entzünd- lich veränderte Synovia, passend zu posttraumatischer Reizreaktion; eine Hill-Sachs-Delle posterocranial, vereinbar mit einer zurückliegenden vorde- ren Schulterluxation. Die Kombination dieser Befunde sei klassisch für traumatische Läsionen, insbesondere bei jüngeren Patienten ohne vorbe- stehende Schulterbeschwerden. Degenerative Ursachen seien weder anamnestisch noch bildmorphologisch oder intraoperativ belegt. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Unfallmechanismus sei in der Literatur gut beschrieben und als auslösender Faktor für SLAP- und Biceps-Pulley- Läsionen anerkannt. Damit sei belegt, dass eine Sturzbelastung wie im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu den beobachte- ten intraartikulären Verletzungen führen könne. Aus medizinischer Sicht bestehe eine klare zeitliche und pathophysiologische Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 19. Juli 2024 und den behandelten Strukturen (SLAP, Pulley, Bicepssehne). Das Verletzungsmuster sei untypisch für de- generative Prozesse und lasse sich schlüssig durch den dokumentierten Unfallmechanismus erklären. Es werde daher um eine erneute Überprü-
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- 9 - fung des Entscheides und die Übernahme der Behandlungskosten gemäss UVG ersucht. 3.2.8 Dr. med. F.________ nahm in der Beurteilung vom 24. Juni 2025 (act. II 58) Stellung zum Schreiben von Dr. med. H.________. Betreffend den Unfallhergang legte er dar, dass der Beschwerdeführer laut Arztzeug- nis UVG über die echtzeitliche Behandlung am 19. August 2024 "auf die rechte Schulter gefallen" sei. Dies entspreche auch der echtzeitlichen Ba- gatellunfall-Meldung UVG vom 20. August 2024. Am 9. September 2024 werde das Ereignis dahingehend beschrieben, dass der Beschwerdeführer "zudem versucht" habe, sich "mit dem rechten Arm abzufangen". Als Ope- rationsdiagnose führe Dr. med. H.________ eine SLAP II-Läsion auf. Die von Dr. med. H.________ aufgeführte Fachliteratur stamme aus den Jah- ren 1990 bis 2005. HEMPFLING et al. gingen in ihrer Publikation "Begutach- tung der SLAP-Läsionen" aus dem Jahr 2018 ausführlich auf die SLAP- Läsionen (nach Synder) ein. Aus dieser ergebe sich, dass der von Dr. med. H.________ beschriebene Mechanismus gemäss aktueller Fachli- teratur gar nicht geeignet sei, eine SLAP II-Läsion zu verursachen. Sowohl die echtzeitlichen Dokumente als auch die Ausführungen von Dr. med. H.________ selber widerlegten, dass es am 19. Juli 2024 zu einer Traktion des rechten Armes gekommen sei. Der von Dr. med. H.________ beschriebene "Unfallmechanismus" sei eben gerade nicht geeignet, eine traumatische SLAP II-Läsion zu verursachen. Weiter legte Dr. med. F.________ dar, dass sich in den echtzeitlichen Dokumenten nicht die geringsten Hinweise für eine Pseudoparalyse fänden. Zwischen dem Ereignis vom 19. Juli 2024 und dem ersten Arztbesuch am 19. August 2024 sei ein Monat vergangen. Bei Vorliegen einer Pseudoparalyse such- ten Betroffene sofort einen Arzt auf und nicht erst vier Wochen später. Eine Arbeitsunfähigkeit in Folge des Unfalles am 19. Juli 2024 sei ebenfalls nicht dokumentiert. Eine Arbeitstätigkeit bei einer Pseudoparalyse sei kaum vor- stellbar. Laut Arbeitsplatzbeschreibung vom 26. Februar 2025 müsse der Beschwerdeführer unter anderem ... kontrollieren (S. 2). Die Ausführungen betreffend eines "Abduktion-Aussenrotations-Traumas" widersprächen diametral dem zuvor festgehaltenen Mechanismus eines "Sturz auf die rechte Schulter". Eine "Abduktion-Aussenrotation" entspreche der Wurfpo- sition eines Handballspielers. Ein Sturz auf die abduzierte und aussenro-
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- 10 - tierte Schulter könne nicht zu einem gleichzeitigen direkten Anprall der Schulter führen. Am 9. September 2024 habe Dr. med. H.________ jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer "direkt auf die rechte Schulter" gestürzt sei. Ebenso vermöchten die Ausführungen von Dr. med. H.________ zu einer möglichen Schulterluxation nicht zu über- zeugen. Wie bereits in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom
9. April 2025 festgehalten worden sei, liege seitens des MRI vom 13. Sep- tember 2024 eine axiale SPAIR-Sequenz vor. Im Bereich des dorsa- len/posterioren Humerus komme kein Knochenmarködem zur Darstellung. Ein solches wäre bei einer erst kürzlich stattgehaben Schulterluxation je- doch zu erwarten gewesen. Entsprechend sei es am 19. Juli 2024 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Schulterluxation gekommen. Auch im Arztzeugnis UVG fänden sich keine Hinweise für eine stattgehabte Schulterluxation (S. 3). Der behandelnde Arzt verstricke sich am 22. Mai 2025 in offensichtliche Widersprüche. Eine Schulterluxation könne in keiner Weise objektiviert werden. Bezüglich des Ereignisses weiche das Schrei- ben vom 22. Mai 2025 vom eigenen Sprechstundenbericht vom 9. Septem- ber 2024 ab. Hinzu komme, dass lediglich ein mögliches Traktionstrauma eine SLAP II-Läsion verursachen könne. Die von Dr. med. H.________ beschriebenen verschiedenen Unfallmechanismen seien gemäss aktueller Gutachterliteratur nicht geeignet, eine traumatische SLAP II-Läsion zu ver- ursachen. Bezüglich des Bizeps-Pulley halte Dr. med. H.________ intra- operativ selbst fest, dass dieses "intakt" sei, was wiederum gegen eine massiv stattgehabte Gewalteinwirkung am 19. Juli 2024 spreche. Der intra- operative Befund am 7. Februar 2025 "ventrale Pulley jedoch stark elon- giert" untermauere, dass ein degeneratives Geschehen vorliege. Ein elon- giertes Pulley entstehe durch rezidivierende Mikrotraumen im Sinne einer Abnützung/Degeneration (S. 4). Zusammenfassend nehme Dr. med. H.________ keinen Bezug zur aktuellen Fachliteratur, widerspre- che dem eigenen Sprechstunden- und Operationsbericht und äussere sich divergierend zum "Unfallmechanismus". An der versicherungsmedizini- schen Beurteilung vom 9. April 2025 könne deshalb vollumfänglich festge- halten werden (S. 5). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
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- 11 - unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Recht- sprechungsgemäss kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktenberichts erörtert werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten
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- 12 - Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei- sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 Die zur Frage nach der Kausalität der weiterhin geklagten Schulter- beschwerden verfassten Aktenbeurteilungen von Dr. med. F.________ vom 9. April (act. II 33) und 24. Juni 2025 (act. II 58) erfüllen die Anforde- rungen der Rechtsprechung an eine versicherungsmedizinische Aktenbeur- teilung (vgl. E. 3.3 hiervor). Kreisärzte sind nach ihrer Funktion und berufli- chen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliess- lich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des BGer 8C_584/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.6 und 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2). Nichts anderes gilt für die Ärztinnen und Ärzte der Versicherungsmedizin der Suva, wobei Dr. med. F.________ als Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates bereits aufgrund seiner Ausbildung über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Dass Dr. med. F.________ keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden,
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- 13 - konnte er sich doch aufgrund der medizinischen Akten samt bildgebenden Untersuchungsbefunden ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (vgl. E. 3.3 hiervor). Dr. med. F.________ setzte sich mit den medizinischen Akten, die Auf- schluss über den Unfallhergang geben, sowie den klinischen, bildgebenden (MRI und CT Schulter rechts vom 13. September 2024; vgl. act. II 12) und intraoperativen Befunden auseinander und zeigte nachvollziehbar und schlüssig auf, dass der geschilderte Unfallmechanismus (Sturz auf die rechte Schulter gemäss Schadenmeldung UVG vom 20. August 2024 [act. II 1] sowie gemäss Bericht von Dr. med. H.________ vom 9. Septem- ber 2024 [act. II 8]) gemäss aktueller Literatur (HEMPFLING, WICH, KLEMM, Begutachtung der SLAP-Läsion, in: Trauma und Berufskrankheit, Band 20, Heft 3, September 2018, S. 220 f.) nicht geeignet ist, die von Dr. med. H.________ diagnostizierte SLAP II-Läsion zu verursachen. Wei- ter legte er stringent dar, dass gemäss Literatur eine SLAP-Läsion nur als unfallbedingte Verletzung gewertet werden kann, wenn entsprechende Be- gleitverletzungen, beispielsweise eine Zerreissung der Rotatorenmaschet- te, vorlagen. Solche sind jedoch gemäss dem intraoperativen Befund, der die vermutete Läsion des Biceps-Pulley-Systems sowie eine vermutete Verletzung des Oberrandes der Subscapularissehne widerlegt (vgl. act. II 29 S. 2), gerade nicht ausgewiesen. Insbesondere spricht gemäss Dr. med. F.________ namentlich das "intakte" Biceps-Pulley-System gegen eine massiv stattgehabte Gewalteinwirkung. Sodann führte er schlüssig aus, dass ein elongiertes Pulley durch rezidivierende Mikrotraumen im Sin- ne einer Abnützung/Degeneration entstehe, weshalb der intraoperative Befund des stark elongierten ventralen Pulley für ein degeneratives Ge- schehen spreche. Mithin überzeugt seine Schlussfolgerung, wonach die SLAP II-Läsion auf Degeneration zurückzuführen ist. Weiter legte Dr. med. F.________ einleuchtend dar, dass für die von Dr. med. H.________ thematisierte Schulterluxation (vgl. act. II 29 S. 2) im MRI vom 13. September 2024 keine Anhaltspunkte bestehen, namentlich kein Knochenmarködem im Bereich des dorsalen/posterioren Humerus, was bei einer erst kürzlich stattgehabten Schulterluxation jedoch zu erwar- ten gewesen wäre. Damit überzeugt, dass er das Vorliegen einer Schulter- luxation verneinte. Dass die MRI-Bildgebung nicht vollständig durchgeführt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2025, UV 200 2025 541
- 14 - wurde (Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 3 Rz. 19), vermag daran nichts zu än- dern, konnte doch eine axiale SPAIR-Sequenz durchgeführt werden (vgl. act. II 58 S. 4), auf welcher kein Knochenmarködem erkennbar ist. Soweit Dr. med. H.________ sich zur Begründung einer traumatischen Genese auf eine erlittene Pseudoparalyse stützt, ist mit Dr. med. F.________ fest- zustellen, dass eine solche zeitnah bzw. echtzeitlich nirgends dokumentiert wurde. Vielmehr wurde eine Pseudoparalyse, die eigenanamnestisch während zwei Tagen bestanden haben soll und sich anschliessend lang- sam gebessert habe, erstmals im Bericht von Dr. med. H.________ vom
9. September 2024 (act. II 8) und damit mehr als eineinhalb Monate nach dem Unfall geschildert. Diesbezüglich hielt Dr. med. F.________ fest, dass beim Auftreten einer Pseudoparalyse Betroffene sofort einen Arzt aufsuch- ten und nicht erst nach vier Wochen, was überzeugt. Auch die Einschät- zung, wonach kaum vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer die Arbeits- tätigkeit bei Vorliegen einer Pseudoparalyse fortgesetzt hätte, leuchtet ein, umso mehr, als die Tätigkeit des Beschwerdeführers gemäss Arbeitsplatz- beschreibung unter anderem auch die Kontrolle von ... umfasst (vgl. act. II 24 S. 4). Die im Rahmen der Einsprache eingereichte Stellungnahme von Dr. med. H.________ vom 22. Mai 2025 (act. II 55) vermag an den Beurteilungen von Dr. med. F.________ keine auch nur geringen Zweifel zu wecken bzw. es bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine unauflösbaren Widersprüche zwischen der Beurteilung des Versiche- rungsmediziners und der Einschätzung von Dr. med. H.________. Viel- mehr setzte sich Dr. med. F.________ nach dem hiervor Dargelegten ein- lässlich und nachvollziehbar mit der Stellungnahme des behandelnden Arz- tes auseinander. Es kann somit auf die versicherungsmedizinischen Beur- teilungen von Dr. med. F.________ vom 9. April 2025 (act. II 33) und vom
24. Juni 2025 (act. II 58) abgestellt werden. Schliesslich reichte der Be- schwerdeführer keine weiteren medizinischen Berichte, insbesondere auch keine neuerliche Stellungnahme von Dr. med. H.________, ein. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich abgeklärt und es kann auf weite- re Beweismassnahmen, namentlich das vom Beschwerdeführer eventuali- ter beantragte Gutachten (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren 3), verzichtet werden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III
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- 15 - 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Zusammenfassend ist erstellt, dass zwischen dem Unfall vom 19. Juli 2024 und der SLAP II-Läsion nie ein natürlicher Kausalzusammenhang bestan- den hat. Die vorübergehenden unfallbedingten Folgen der Prellung sind sodann innerhalb von sechs Wochen ausgeheilt, weshalb die Beschwerde- gegnerin eine Leistungspflicht über den 13. Januar 2025 hinaus zu Recht verneinte. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
9. Juli 2025 (act. II 60) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
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- 16 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
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- 17 - desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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- 4 -
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2025, UV 200 2025 541 - 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2025 (act. II 60). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obli- gatorischen Unfallversicherung über den 13. Januar 2025 hinaus und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob zwischen dem Ereignis vom
- Juli 2024 und den über den 13. Januar 2025 hinaus geklagten Be- schwerden ein Kausalzusammenhang besteht. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2025, UV 200 2025 541 - 5 - dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausal- zusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (SVR 2023 UV Nr. 20 S. 64, 8C_410/2022 E. 4.2).
- 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 19. Juli 2024, bei welchem der Beschwerdeführer gemäss Schadenmeldung UVG vom
- August 2024 (act. II 1) auf den Bodenfliesen ausrutschte und auf die rechte Schulter fiel, die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Un- fallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt. Die Be- schwerdegegnerin stufte dieses Ereignis denn auch ohne grundsätzliche Anerkennung ihrer Leistungspflicht als Unfall ein und erbrachte die vorü- bergehenden Leistungen (vgl. act. II 16). Umstritten ist indessen, ob der Beschwerdeführer über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2025, UV 200 2025 541 - 6 - lung der Leistungen per 13. Januar 2025 hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Diesbezüglich ist entscheidend, ob zwischen dem Unfall vom 19. Juli 2025 und den nach wie vor an der rechten Schulter geklagten Beschwerden ein natürlicher Kausal- zusammenhang besteht. 3.2 Hierzu lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Betreffend die Erstbehandlung vom 19. August 2024 – einen Monat nach dem Sturz – berichtete Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin, erst mit Arztzeugnis UVG vom 8. Januar 2025 (act. II 17 S. 6 f.). Er erwähnte dabei nicht das von ihm am 19. August 2024 festge- stellte, sondern führte die von Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in der Zwi- schenzeit attestierten Befunde auf (vgl. nachfolgend). 3.2.2 Im Bericht über die Behandlung vom 9. September 2024 (act. II 8) diagnostizierte Dr. med. H.________ einen Verdacht auf eine Biceps- Pulley-Läsion rechts mit Verdacht auf eine Begleitverletzung der Subscapu- laris- und Supraspinatussehne. Der Beschwerdeführer habe am 19. Juli (2024) einen Sturz auf die rechte Schulter erlitten. Er sei mit nassen Füs- sen auf dem Fliesenboden zu Hause ausgerutscht und direkt auf die rechte Schulter gestürzt. Dabei habe er versucht, sich mit dem rechten Arm aufzu- fangen. In der Folge sei es zu ausgeprägten Schulterschmerzen mit einer Pseudoparalyse während zwei Tagen gekommen, welche sich anschlies- send langsam gebessert hätten. Die Pseudoparese sei in der Zwischenzeit weitestgehend regrediert, nach wie vor persistierten Schmerzen. Klinisch fänden sich Hinweise für eine Biceps-Pulley-Läsion, diese passe auch zum Unfallmechanismus. 3.2.3 Derselbe Arzt diagnostizierte im Bericht über die Behandlung vom
- September 2024 (act. II 7) gestützt auf das am 13. September 2024 durchgeführte Arthro-MRI der rechten Schulter (vgl. act. II 12) eine Biceps- Pulley-Läsion mit Subluxation der Bicepssehne im Sulcuseingang Schulter rechts und eine Oberrandpartialruptur der Subscapularissehne. Es werde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2025, UV 200 2025 541 - 7 - ein konservativer Therapieversuch mit Physiotherapie und Einnahme von Analgetika empfohlen. 3.2.4 Bei persistierender Schmerzsymptomatik erfolgte am 12. Dezember 2024 eine erneute Konsultation bei Dr. med. H.________ (Bericht über die Behandlung vom 12. Dezember 2024 [act. II 9]). Bei seit neun Monaten (recte: fünf Monaten) bestehenden Schmerzen ohne bleibende Linderung trotz antiphlogistischer Therapie empfahl Dr. med. H.________ die operati- ve Sanierung der vorhandenen Läsion. 3.2.5 Im Operations- bzw. Austrittsbericht von Dr. med. H.________ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 7. bis zum 8. Februar 2025 (act. II 29) wurde eine SLAP II-Läsion sowie ein ausgeweitetes Biceps- Pulley Schulter rechts mit Verdacht auf Status nach traumatischer Schulter- luxation bei flacher posterocranialer Hill-Sachs-Läsion diagnostiziert. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass eine arthroskopische Tenotomie und eine Tenodese (Swivelock 4.75) der langen Bicepessehne rechts durchge- führt worden sei. Im Rahmen der diagnostischen Arthroskopie wurde fol- gende intraartikuläre Situation festgehalten: Zentral glatte und glänzende Knorpelverhältnisse sowohl am Glenoid als auch am Humeruskopf, die Synovia sei entzündlich verändert. Die Fixation des Biceps inklusive der cranialen Labrumanteile seien zwischen 10:00-14:00 abgelöst und ausge- fasert. Das Biceps-Pulley-System sei intakt, das ventrale Pulley jedoch stark elongiert. Die Insertion des Subscapularis sei intakt, das Peritendine- um jedoch aufgerieben. Die Supraspinatus- und Infraspinatussehne seien intakt. Die caudale Kapsel zeige keine Läsion. 3.2.6 In der Beurteilung vom 9. April 2025 (act. II 33) legte der Versiche- rungsmediziner Dr. med. F.________ dar, dass im MRI vom 13. September 2024 eine axiale SPAIR-Sequenz durchgeführt worden sei. Im Bereich des dorsalen/posterioren Humerus komme kein Knochenmarködem zur Dar- stellung. Ein solches wäre bei einer erst kürzlich stattgehabten Schulterlu- xation jedoch zu erwarten. Entsprechend sei es am 19. Juli 2024 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Schulterluxation gekommen. Im Arztzeugnis UVG fänden sich keine Hinweise für eine stattgehabte Schul- terluxation (S. 2). Intraoperativ seien am 7. Februar 2025 keine Begleitver- letzungen festgehalten worden, beispielsweise keine Zerreissung der Rota- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2025, UV 200 2025 541 - 8 - torenmanschette. Die am 19. September 2024 noch postulierte "Oberrand- partialruptur Subscapularissehne" werde intraoperativ nicht beschrieben ("Die Insertion des Subscapularis sei intakt"). Auch werde intraoperativ ein intaktes "Bicepspulleysystem" dokumentiert. Die Veränderungen des Bi- cepssehnenankers bzw. die SLAP II-Läsion sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen (S. 3). Nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung sei eine Schulterkontusion bzw. -distorsion nach vier bis sechs Wochen abgeheilt (S. 4). 3.2.7 Dr. med. H.________ hielt in seinem Schreiben vom 22. Mai 2025 (act. II 55) fest, der Beschwerdeführer habe einen dokumentierten Sturz auf die rechte Schulter bei Ausrutschen auf nassem Boden mit zusätzlicher Abstützbewegung des Arms erlitten – ein typischer Unfallmechanismus für traumatische Läsionen der Bizepssehne und des anterosuperioren La- brumkomplexes. Direkt im Anschluss sei es zu einer akuten Pseudoparaly- se gekommen, einem deutlichen Hinweis auf eine strukturelle Schädigung. Sowohl das durchgeführte Arthro-MRI als auch die intraoperative Inspekti- on belegten eindeutig eine SLAP II-Läsion mit Ablösung des Labrum- Bizeps-Komplexes (10:00-14:00); ein elongiertes ventrales Pulley-System, wie typischerweise bei Abduktion-Aussenrotations-Trauma; eine entzünd- lich veränderte Synovia, passend zu posttraumatischer Reizreaktion; eine Hill-Sachs-Delle posterocranial, vereinbar mit einer zurückliegenden vorde- ren Schulterluxation. Die Kombination dieser Befunde sei klassisch für traumatische Läsionen, insbesondere bei jüngeren Patienten ohne vorbe- stehende Schulterbeschwerden. Degenerative Ursachen seien weder anamnestisch noch bildmorphologisch oder intraoperativ belegt. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Unfallmechanismus sei in der Literatur gut beschrieben und als auslösender Faktor für SLAP- und Biceps-Pulley- Läsionen anerkannt. Damit sei belegt, dass eine Sturzbelastung wie im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu den beobachte- ten intraartikulären Verletzungen führen könne. Aus medizinischer Sicht bestehe eine klare zeitliche und pathophysiologische Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 19. Juli 2024 und den behandelten Strukturen (SLAP, Pulley, Bicepssehne). Das Verletzungsmuster sei untypisch für de- generative Prozesse und lasse sich schlüssig durch den dokumentierten Unfallmechanismus erklären. Es werde daher um eine erneute Überprü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2025, UV 200 2025 541 - 9 - fung des Entscheides und die Übernahme der Behandlungskosten gemäss UVG ersucht. 3.2.8 Dr. med. F.________ nahm in der Beurteilung vom 24. Juni 2025 (act. II 58) Stellung zum Schreiben von Dr. med. H.________. Betreffend den Unfallhergang legte er dar, dass der Beschwerdeführer laut Arztzeug- nis UVG über die echtzeitliche Behandlung am 19. August 2024 "auf die rechte Schulter gefallen" sei. Dies entspreche auch der echtzeitlichen Ba- gatellunfall-Meldung UVG vom 20. August 2024. Am 9. September 2024 werde das Ereignis dahingehend beschrieben, dass der Beschwerdeführer "zudem versucht" habe, sich "mit dem rechten Arm abzufangen". Als Ope- rationsdiagnose führe Dr. med. H.________ eine SLAP II-Läsion auf. Die von Dr. med. H.________ aufgeführte Fachliteratur stamme aus den Jah- ren 1990 bis 2005. HEMPFLING et al. gingen in ihrer Publikation "Begutach- tung der SLAP-Läsionen" aus dem Jahr 2018 ausführlich auf die SLAP- Läsionen (nach Synder) ein. Aus dieser ergebe sich, dass der von Dr. med. H.________ beschriebene Mechanismus gemäss aktueller Fachli- teratur gar nicht geeignet sei, eine SLAP II-Läsion zu verursachen. Sowohl die echtzeitlichen Dokumente als auch die Ausführungen von Dr. med. H.________ selber widerlegten, dass es am 19. Juli 2024 zu einer Traktion des rechten Armes gekommen sei. Der von Dr. med. H.________ beschriebene "Unfallmechanismus" sei eben gerade nicht geeignet, eine traumatische SLAP II-Läsion zu verursachen. Weiter legte Dr. med. F.________ dar, dass sich in den echtzeitlichen Dokumenten nicht die geringsten Hinweise für eine Pseudoparalyse fänden. Zwischen dem Ereignis vom 19. Juli 2024 und dem ersten Arztbesuch am 19. August 2024 sei ein Monat vergangen. Bei Vorliegen einer Pseudoparalyse such- ten Betroffene sofort einen Arzt auf und nicht erst vier Wochen später. Eine Arbeitsunfähigkeit in Folge des Unfalles am 19. Juli 2024 sei ebenfalls nicht dokumentiert. Eine Arbeitstätigkeit bei einer Pseudoparalyse sei kaum vor- stellbar. Laut Arbeitsplatzbeschreibung vom 26. Februar 2025 müsse der Beschwerdeführer unter anderem ... kontrollieren (S. 2). Die Ausführungen betreffend eines "Abduktion-Aussenrotations-Traumas" widersprächen diametral dem zuvor festgehaltenen Mechanismus eines "Sturz auf die rechte Schulter". Eine "Abduktion-Aussenrotation" entspreche der Wurfpo- sition eines Handballspielers. Ein Sturz auf die abduzierte und aussenro- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2025, UV 200 2025 541 - 10 - tierte Schulter könne nicht zu einem gleichzeitigen direkten Anprall der Schulter führen. Am 9. September 2024 habe Dr. med. H.________ jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer "direkt auf die rechte Schulter" gestürzt sei. Ebenso vermöchten die Ausführungen von Dr. med. H.________ zu einer möglichen Schulterluxation nicht zu über- zeugen. Wie bereits in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom
- April 2025 festgehalten worden sei, liege seitens des MRI vom 13. Sep- tember 2024 eine axiale SPAIR-Sequenz vor. Im Bereich des dorsa- len/posterioren Humerus komme kein Knochenmarködem zur Darstellung. Ein solches wäre bei einer erst kürzlich stattgehaben Schulterluxation je- doch zu erwarten gewesen. Entsprechend sei es am 19. Juli 2024 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Schulterluxation gekommen. Auch im Arztzeugnis UVG fänden sich keine Hinweise für eine stattgehabte Schulterluxation (S. 3). Der behandelnde Arzt verstricke sich am 22. Mai 2025 in offensichtliche Widersprüche. Eine Schulterluxation könne in keiner Weise objektiviert werden. Bezüglich des Ereignisses weiche das Schrei- ben vom 22. Mai 2025 vom eigenen Sprechstundenbericht vom 9. Septem- ber 2024 ab. Hinzu komme, dass lediglich ein mögliches Traktionstrauma eine SLAP II-Läsion verursachen könne. Die von Dr. med. H.________ beschriebenen verschiedenen Unfallmechanismen seien gemäss aktueller Gutachterliteratur nicht geeignet, eine traumatische SLAP II-Läsion zu ver- ursachen. Bezüglich des Bizeps-Pulley halte Dr. med. H.________ intra- operativ selbst fest, dass dieses "intakt" sei, was wiederum gegen eine massiv stattgehabte Gewalteinwirkung am 19. Juli 2024 spreche. Der intra- operative Befund am 7. Februar 2025 "ventrale Pulley jedoch stark elon- giert" untermauere, dass ein degeneratives Geschehen vorliege. Ein elon- giertes Pulley entstehe durch rezidivierende Mikrotraumen im Sinne einer Abnützung/Degeneration (S. 4). Zusammenfassend nehme Dr. med. H.________ keinen Bezug zur aktuellen Fachliteratur, widerspre- che dem eigenen Sprechstunden- und Operationsbericht und äussere sich divergierend zum "Unfallmechanismus". An der versicherungsmedizini- schen Beurteilung vom 9. April 2025 könne deshalb vollumfänglich festge- halten werden (S. 5). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2025, UV 200 2025 541 - 11 - unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Recht- sprechungsgemäss kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktenberichts erörtert werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2025, UV 200 2025 541 - 12 - Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei- sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 Die zur Frage nach der Kausalität der weiterhin geklagten Schulter- beschwerden verfassten Aktenbeurteilungen von Dr. med. F.________ vom 9. April (act. II 33) und 24. Juni 2025 (act. II 58) erfüllen die Anforde- rungen der Rechtsprechung an eine versicherungsmedizinische Aktenbeur- teilung (vgl. E. 3.3 hiervor). Kreisärzte sind nach ihrer Funktion und berufli- chen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliess- lich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des BGer 8C_584/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.6 und 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2). Nichts anderes gilt für die Ärztinnen und Ärzte der Versicherungsmedizin der Suva, wobei Dr. med. F.________ als Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates bereits aufgrund seiner Ausbildung über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Dass Dr. med. F.________ keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2025, UV 200 2025 541 - 13 - konnte er sich doch aufgrund der medizinischen Akten samt bildgebenden Untersuchungsbefunden ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (vgl. E. 3.3 hiervor). Dr. med. F.________ setzte sich mit den medizinischen Akten, die Auf- schluss über den Unfallhergang geben, sowie den klinischen, bildgebenden (MRI und CT Schulter rechts vom 13. September 2024; vgl. act. II 12) und intraoperativen Befunden auseinander und zeigte nachvollziehbar und schlüssig auf, dass der geschilderte Unfallmechanismus (Sturz auf die rechte Schulter gemäss Schadenmeldung UVG vom 20. August 2024 [act. II 1] sowie gemäss Bericht von Dr. med. H.________ vom 9. Septem- ber 2024 [act. II 8]) gemäss aktueller Literatur (HEMPFLING, WICH, KLEMM, Begutachtung der SLAP-Läsion, in: Trauma und Berufskrankheit, Band 20, Heft 3, September 2018, S. 220 f.) nicht geeignet ist, die von Dr. med. H.________ diagnostizierte SLAP II-Läsion zu verursachen. Wei- ter legte er stringent dar, dass gemäss Literatur eine SLAP-Läsion nur als unfallbedingte Verletzung gewertet werden kann, wenn entsprechende Be- gleitverletzungen, beispielsweise eine Zerreissung der Rotatorenmaschet- te, vorlagen. Solche sind jedoch gemäss dem intraoperativen Befund, der die vermutete Läsion des Biceps-Pulley-Systems sowie eine vermutete Verletzung des Oberrandes der Subscapularissehne widerlegt (vgl. act. II 29 S. 2), gerade nicht ausgewiesen. Insbesondere spricht gemäss Dr. med. F.________ namentlich das "intakte" Biceps-Pulley-System gegen eine massiv stattgehabte Gewalteinwirkung. Sodann führte er schlüssig aus, dass ein elongiertes Pulley durch rezidivierende Mikrotraumen im Sin- ne einer Abnützung/Degeneration entstehe, weshalb der intraoperative Befund des stark elongierten ventralen Pulley für ein degeneratives Ge- schehen spreche. Mithin überzeugt seine Schlussfolgerung, wonach die SLAP II-Läsion auf Degeneration zurückzuführen ist. Weiter legte Dr. med. F.________ einleuchtend dar, dass für die von Dr. med. H.________ thematisierte Schulterluxation (vgl. act. II 29 S. 2) im MRI vom 13. September 2024 keine Anhaltspunkte bestehen, namentlich kein Knochenmarködem im Bereich des dorsalen/posterioren Humerus, was bei einer erst kürzlich stattgehabten Schulterluxation jedoch zu erwar- ten gewesen wäre. Damit überzeugt, dass er das Vorliegen einer Schulter- luxation verneinte. Dass die MRI-Bildgebung nicht vollständig durchgeführt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2025, UV 200 2025 541 - 14 - wurde (Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 3 Rz. 19), vermag daran nichts zu än- dern, konnte doch eine axiale SPAIR-Sequenz durchgeführt werden (vgl. act. II 58 S. 4), auf welcher kein Knochenmarködem erkennbar ist. Soweit Dr. med. H.________ sich zur Begründung einer traumatischen Genese auf eine erlittene Pseudoparalyse stützt, ist mit Dr. med. F.________ fest- zustellen, dass eine solche zeitnah bzw. echtzeitlich nirgends dokumentiert wurde. Vielmehr wurde eine Pseudoparalyse, die eigenanamnestisch während zwei Tagen bestanden haben soll und sich anschliessend lang- sam gebessert habe, erstmals im Bericht von Dr. med. H.________ vom
- September 2024 (act. II 8) und damit mehr als eineinhalb Monate nach dem Unfall geschildert. Diesbezüglich hielt Dr. med. F.________ fest, dass beim Auftreten einer Pseudoparalyse Betroffene sofort einen Arzt aufsuch- ten und nicht erst nach vier Wochen, was überzeugt. Auch die Einschät- zung, wonach kaum vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer die Arbeits- tätigkeit bei Vorliegen einer Pseudoparalyse fortgesetzt hätte, leuchtet ein, umso mehr, als die Tätigkeit des Beschwerdeführers gemäss Arbeitsplatz- beschreibung unter anderem auch die Kontrolle von ... umfasst (vgl. act. II 24 S. 4). Die im Rahmen der Einsprache eingereichte Stellungnahme von Dr. med. H.________ vom 22. Mai 2025 (act. II 55) vermag an den Beurteilungen von Dr. med. F.________ keine auch nur geringen Zweifel zu wecken bzw. es bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine unauflösbaren Widersprüche zwischen der Beurteilung des Versiche- rungsmediziners und der Einschätzung von Dr. med. H.________. Viel- mehr setzte sich Dr. med. F.________ nach dem hiervor Dargelegten ein- lässlich und nachvollziehbar mit der Stellungnahme des behandelnden Arz- tes auseinander. Es kann somit auf die versicherungsmedizinischen Beur- teilungen von Dr. med. F.________ vom 9. April 2025 (act. II 33) und vom
- Juni 2025 (act. II 58) abgestellt werden. Schliesslich reichte der Be- schwerdeführer keine weiteren medizinischen Berichte, insbesondere auch keine neuerliche Stellungnahme von Dr. med. H.________, ein. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich abgeklärt und es kann auf weite- re Beweismassnahmen, namentlich das vom Beschwerdeführer eventuali- ter beantragte Gutachten (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren 3), verzichtet werden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2025, UV 200 2025 541 - 15 - 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Zusammenfassend ist erstellt, dass zwischen dem Unfall vom 19. Juli 2024 und der SLAP II-Läsion nie ein natürlicher Kausalzusammenhang bestan- den hat. Die vorübergehenden unfallbedingten Folgen der Prellung sind sodann innerhalb von sechs Wochen ausgeheilt, weshalb die Beschwerde- gegnerin eine Leistungspflicht über den 13. Januar 2025 hinaus zu Recht verneinte.
- Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
- Juli 2025 (act. II 60) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2025, UV 200 2025 541 - 16 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2025, UV 200 2025 541 - 17 - desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UV 200 2025 541 FUE/SVE/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Juli 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2025, UV 200 2025 541
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin, die C.________ AG, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Bagatellunfall-Meldung des Arbeitgebers (datierend vom 20. August 2024) am 19. Juli 2024 zuhause auf den Boden- fliesen ausrutschte und auf die rechte Schulter fiel; als Verletzung wurde "Prellung" angegeben. Die Erstbehandlung sei im Ärztezentrum D.________ erfolgt (Akten der Suva [act. II] 1). Diese hatte am 19. August 2024 stattgefunden (act. II 17 S. 6 f.). Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 (act. II 2) ersuchte die Klinik E.________ die Suva um Kostengutsprache für eine arthroskopische Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion sowie eine Tenodese der langen Bizepssehne rechts beim Versicherten (Eintrittsda- tum 7. Februar 2025). Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 (act. II 16) in- formierte die Suva den Versicherten darüber, dass sie das Ereignis vom
19. Juli 2024 als Bagatellunfall eingestuft und die bisher entstandenen Hei- lungskosten übernommen habe, dabei aber nicht ihre grundsätzliche Leis- tungspflicht anerkenne. Die Suva zog die Behandlungsunterlagen bei und legte das Dossier Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie sowie Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Ver- sicherungsmedizin Suva, zur Beurteilung vor. Gestützt auf die Aktenbeur- teilung von Dr. med. F.________ vom 9. April 2025 (act. II 33) schloss sie mit Verfügung vom 11. April 2025 (act. II 41) den Fall per 13. Januar 2025 ab und stellte auf diesen Zeitpunkt hin die Versicherungsleistungen ein bzw. verneinte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mit der Begründung, der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 19. Juli 2024 eingestellt hätte, sei spätestens nach sechs Wochen wieder erreicht gewe- sen. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (act. II 48, 50, 53 f.) wies die Suva nach Einholen einer weiteren Aktenbeurteilung durch Dr. med. F.________ vom 24. Juni 2025 (act. II 58) mit Entscheid vom
9. Juli 2025 (act. II 60) ab.
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- 3 - B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 3. September 2025 Beschwerde mit folgen- den Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2025 sei aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG auch über den 13. Januar 2025 hinaus zu erbringen.
3. Eventualiter sei ein versicherungsexternes Gutachten zur Klärung des Leistungs- anspruchs einzuholen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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- 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2025 (act. II 60). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obli- gatorischen Unfallversicherung über den 13. Januar 2025 hinaus und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob zwischen dem Ereignis vom
19. Juli 2024 und den über den 13. Januar 2025 hinaus geklagten Be- schwerden ein Kausalzusammenhang besteht. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
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- 5 - dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausal- zusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (SVR 2023 UV Nr. 20 S. 64, 8C_410/2022 E. 4.2). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 19. Juli 2024, bei welchem der Beschwerdeführer gemäss Schadenmeldung UVG vom
20. August 2024 (act. II 1) auf den Bodenfliesen ausrutschte und auf die rechte Schulter fiel, die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Un- fallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt. Die Be- schwerdegegnerin stufte dieses Ereignis denn auch ohne grundsätzliche Anerkennung ihrer Leistungspflicht als Unfall ein und erbrachte die vorü- bergehenden Leistungen (vgl. act. II 16). Umstritten ist indessen, ob der Beschwerdeführer über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstel-
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- 6 - lung der Leistungen per 13. Januar 2025 hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Diesbezüglich ist entscheidend, ob zwischen dem Unfall vom 19. Juli 2025 und den nach wie vor an der rechten Schulter geklagten Beschwerden ein natürlicher Kausal- zusammenhang besteht. 3.2 Hierzu lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Betreffend die Erstbehandlung vom 19. August 2024 – einen Monat nach dem Sturz – berichtete Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin, erst mit Arztzeugnis UVG vom 8. Januar 2025 (act. II 17 S. 6 f.). Er erwähnte dabei nicht das von ihm am 19. August 2024 festge- stellte, sondern führte die von Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in der Zwi- schenzeit attestierten Befunde auf (vgl. nachfolgend). 3.2.2 Im Bericht über die Behandlung vom 9. September 2024 (act. II 8) diagnostizierte Dr. med. H.________ einen Verdacht auf eine Biceps- Pulley-Läsion rechts mit Verdacht auf eine Begleitverletzung der Subscapu- laris- und Supraspinatussehne. Der Beschwerdeführer habe am 19. Juli (2024) einen Sturz auf die rechte Schulter erlitten. Er sei mit nassen Füs- sen auf dem Fliesenboden zu Hause ausgerutscht und direkt auf die rechte Schulter gestürzt. Dabei habe er versucht, sich mit dem rechten Arm aufzu- fangen. In der Folge sei es zu ausgeprägten Schulterschmerzen mit einer Pseudoparalyse während zwei Tagen gekommen, welche sich anschlies- send langsam gebessert hätten. Die Pseudoparese sei in der Zwischenzeit weitestgehend regrediert, nach wie vor persistierten Schmerzen. Klinisch fänden sich Hinweise für eine Biceps-Pulley-Läsion, diese passe auch zum Unfallmechanismus. 3.2.3 Derselbe Arzt diagnostizierte im Bericht über die Behandlung vom
19. September 2024 (act. II 7) gestützt auf das am 13. September 2024 durchgeführte Arthro-MRI der rechten Schulter (vgl. act. II 12) eine Biceps- Pulley-Läsion mit Subluxation der Bicepssehne im Sulcuseingang Schulter rechts und eine Oberrandpartialruptur der Subscapularissehne. Es werde
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- 7 - ein konservativer Therapieversuch mit Physiotherapie und Einnahme von Analgetika empfohlen. 3.2.4 Bei persistierender Schmerzsymptomatik erfolgte am 12. Dezember 2024 eine erneute Konsultation bei Dr. med. H.________ (Bericht über die Behandlung vom 12. Dezember 2024 [act. II 9]). Bei seit neun Monaten (recte: fünf Monaten) bestehenden Schmerzen ohne bleibende Linderung trotz antiphlogistischer Therapie empfahl Dr. med. H.________ die operati- ve Sanierung der vorhandenen Läsion. 3.2.5 Im Operations- bzw. Austrittsbericht von Dr. med. H.________ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 7. bis zum 8. Februar 2025 (act. II 29) wurde eine SLAP II-Läsion sowie ein ausgeweitetes Biceps- Pulley Schulter rechts mit Verdacht auf Status nach traumatischer Schulter- luxation bei flacher posterocranialer Hill-Sachs-Läsion diagnostiziert. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass eine arthroskopische Tenotomie und eine Tenodese (Swivelock 4.75) der langen Bicepessehne rechts durchge- führt worden sei. Im Rahmen der diagnostischen Arthroskopie wurde fol- gende intraartikuläre Situation festgehalten: Zentral glatte und glänzende Knorpelverhältnisse sowohl am Glenoid als auch am Humeruskopf, die Synovia sei entzündlich verändert. Die Fixation des Biceps inklusive der cranialen Labrumanteile seien zwischen 10:00-14:00 abgelöst und ausge- fasert. Das Biceps-Pulley-System sei intakt, das ventrale Pulley jedoch stark elongiert. Die Insertion des Subscapularis sei intakt, das Peritendine- um jedoch aufgerieben. Die Supraspinatus- und Infraspinatussehne seien intakt. Die caudale Kapsel zeige keine Läsion. 3.2.6 In der Beurteilung vom 9. April 2025 (act. II 33) legte der Versiche- rungsmediziner Dr. med. F.________ dar, dass im MRI vom 13. September 2024 eine axiale SPAIR-Sequenz durchgeführt worden sei. Im Bereich des dorsalen/posterioren Humerus komme kein Knochenmarködem zur Dar- stellung. Ein solches wäre bei einer erst kürzlich stattgehabten Schulterlu- xation jedoch zu erwarten. Entsprechend sei es am 19. Juli 2024 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Schulterluxation gekommen. Im Arztzeugnis UVG fänden sich keine Hinweise für eine stattgehabte Schul- terluxation (S. 2). Intraoperativ seien am 7. Februar 2025 keine Begleitver- letzungen festgehalten worden, beispielsweise keine Zerreissung der Rota-
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- 8 - torenmanschette. Die am 19. September 2024 noch postulierte "Oberrand- partialruptur Subscapularissehne" werde intraoperativ nicht beschrieben ("Die Insertion des Subscapularis sei intakt"). Auch werde intraoperativ ein intaktes "Bicepspulleysystem" dokumentiert. Die Veränderungen des Bi- cepssehnenankers bzw. die SLAP II-Läsion sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen (S. 3). Nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung sei eine Schulterkontusion bzw. -distorsion nach vier bis sechs Wochen abgeheilt (S. 4). 3.2.7 Dr. med. H.________ hielt in seinem Schreiben vom 22. Mai 2025 (act. II 55) fest, der Beschwerdeführer habe einen dokumentierten Sturz auf die rechte Schulter bei Ausrutschen auf nassem Boden mit zusätzlicher Abstützbewegung des Arms erlitten – ein typischer Unfallmechanismus für traumatische Läsionen der Bizepssehne und des anterosuperioren La- brumkomplexes. Direkt im Anschluss sei es zu einer akuten Pseudoparaly- se gekommen, einem deutlichen Hinweis auf eine strukturelle Schädigung. Sowohl das durchgeführte Arthro-MRI als auch die intraoperative Inspekti- on belegten eindeutig eine SLAP II-Läsion mit Ablösung des Labrum- Bizeps-Komplexes (10:00-14:00); ein elongiertes ventrales Pulley-System, wie typischerweise bei Abduktion-Aussenrotations-Trauma; eine entzünd- lich veränderte Synovia, passend zu posttraumatischer Reizreaktion; eine Hill-Sachs-Delle posterocranial, vereinbar mit einer zurückliegenden vorde- ren Schulterluxation. Die Kombination dieser Befunde sei klassisch für traumatische Läsionen, insbesondere bei jüngeren Patienten ohne vorbe- stehende Schulterbeschwerden. Degenerative Ursachen seien weder anamnestisch noch bildmorphologisch oder intraoperativ belegt. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Unfallmechanismus sei in der Literatur gut beschrieben und als auslösender Faktor für SLAP- und Biceps-Pulley- Läsionen anerkannt. Damit sei belegt, dass eine Sturzbelastung wie im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu den beobachte- ten intraartikulären Verletzungen führen könne. Aus medizinischer Sicht bestehe eine klare zeitliche und pathophysiologische Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 19. Juli 2024 und den behandelten Strukturen (SLAP, Pulley, Bicepssehne). Das Verletzungsmuster sei untypisch für de- generative Prozesse und lasse sich schlüssig durch den dokumentierten Unfallmechanismus erklären. Es werde daher um eine erneute Überprü-
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- 9 - fung des Entscheides und die Übernahme der Behandlungskosten gemäss UVG ersucht. 3.2.8 Dr. med. F.________ nahm in der Beurteilung vom 24. Juni 2025 (act. II 58) Stellung zum Schreiben von Dr. med. H.________. Betreffend den Unfallhergang legte er dar, dass der Beschwerdeführer laut Arztzeug- nis UVG über die echtzeitliche Behandlung am 19. August 2024 "auf die rechte Schulter gefallen" sei. Dies entspreche auch der echtzeitlichen Ba- gatellunfall-Meldung UVG vom 20. August 2024. Am 9. September 2024 werde das Ereignis dahingehend beschrieben, dass der Beschwerdeführer "zudem versucht" habe, sich "mit dem rechten Arm abzufangen". Als Ope- rationsdiagnose führe Dr. med. H.________ eine SLAP II-Läsion auf. Die von Dr. med. H.________ aufgeführte Fachliteratur stamme aus den Jah- ren 1990 bis 2005. HEMPFLING et al. gingen in ihrer Publikation "Begutach- tung der SLAP-Läsionen" aus dem Jahr 2018 ausführlich auf die SLAP- Läsionen (nach Synder) ein. Aus dieser ergebe sich, dass der von Dr. med. H.________ beschriebene Mechanismus gemäss aktueller Fachli- teratur gar nicht geeignet sei, eine SLAP II-Läsion zu verursachen. Sowohl die echtzeitlichen Dokumente als auch die Ausführungen von Dr. med. H.________ selber widerlegten, dass es am 19. Juli 2024 zu einer Traktion des rechten Armes gekommen sei. Der von Dr. med. H.________ beschriebene "Unfallmechanismus" sei eben gerade nicht geeignet, eine traumatische SLAP II-Läsion zu verursachen. Weiter legte Dr. med. F.________ dar, dass sich in den echtzeitlichen Dokumenten nicht die geringsten Hinweise für eine Pseudoparalyse fänden. Zwischen dem Ereignis vom 19. Juli 2024 und dem ersten Arztbesuch am 19. August 2024 sei ein Monat vergangen. Bei Vorliegen einer Pseudoparalyse such- ten Betroffene sofort einen Arzt auf und nicht erst vier Wochen später. Eine Arbeitsunfähigkeit in Folge des Unfalles am 19. Juli 2024 sei ebenfalls nicht dokumentiert. Eine Arbeitstätigkeit bei einer Pseudoparalyse sei kaum vor- stellbar. Laut Arbeitsplatzbeschreibung vom 26. Februar 2025 müsse der Beschwerdeführer unter anderem ... kontrollieren (S. 2). Die Ausführungen betreffend eines "Abduktion-Aussenrotations-Traumas" widersprächen diametral dem zuvor festgehaltenen Mechanismus eines "Sturz auf die rechte Schulter". Eine "Abduktion-Aussenrotation" entspreche der Wurfpo- sition eines Handballspielers. Ein Sturz auf die abduzierte und aussenro-
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- 10 - tierte Schulter könne nicht zu einem gleichzeitigen direkten Anprall der Schulter führen. Am 9. September 2024 habe Dr. med. H.________ jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer "direkt auf die rechte Schulter" gestürzt sei. Ebenso vermöchten die Ausführungen von Dr. med. H.________ zu einer möglichen Schulterluxation nicht zu über- zeugen. Wie bereits in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom
9. April 2025 festgehalten worden sei, liege seitens des MRI vom 13. Sep- tember 2024 eine axiale SPAIR-Sequenz vor. Im Bereich des dorsa- len/posterioren Humerus komme kein Knochenmarködem zur Darstellung. Ein solches wäre bei einer erst kürzlich stattgehaben Schulterluxation je- doch zu erwarten gewesen. Entsprechend sei es am 19. Juli 2024 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Schulterluxation gekommen. Auch im Arztzeugnis UVG fänden sich keine Hinweise für eine stattgehabte Schulterluxation (S. 3). Der behandelnde Arzt verstricke sich am 22. Mai 2025 in offensichtliche Widersprüche. Eine Schulterluxation könne in keiner Weise objektiviert werden. Bezüglich des Ereignisses weiche das Schrei- ben vom 22. Mai 2025 vom eigenen Sprechstundenbericht vom 9. Septem- ber 2024 ab. Hinzu komme, dass lediglich ein mögliches Traktionstrauma eine SLAP II-Läsion verursachen könne. Die von Dr. med. H.________ beschriebenen verschiedenen Unfallmechanismen seien gemäss aktueller Gutachterliteratur nicht geeignet, eine traumatische SLAP II-Läsion zu ver- ursachen. Bezüglich des Bizeps-Pulley halte Dr. med. H.________ intra- operativ selbst fest, dass dieses "intakt" sei, was wiederum gegen eine massiv stattgehabte Gewalteinwirkung am 19. Juli 2024 spreche. Der intra- operative Befund am 7. Februar 2025 "ventrale Pulley jedoch stark elon- giert" untermauere, dass ein degeneratives Geschehen vorliege. Ein elon- giertes Pulley entstehe durch rezidivierende Mikrotraumen im Sinne einer Abnützung/Degeneration (S. 4). Zusammenfassend nehme Dr. med. H.________ keinen Bezug zur aktuellen Fachliteratur, widerspre- che dem eigenen Sprechstunden- und Operationsbericht und äussere sich divergierend zum "Unfallmechanismus". An der versicherungsmedizini- schen Beurteilung vom 9. April 2025 könne deshalb vollumfänglich festge- halten werden (S. 5). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
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- 11 - unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Recht- sprechungsgemäss kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktenberichts erörtert werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten
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- 12 - Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachperso- nen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zwei- fel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutach- ten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuwei- sen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutach- tung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 Die zur Frage nach der Kausalität der weiterhin geklagten Schulter- beschwerden verfassten Aktenbeurteilungen von Dr. med. F.________ vom 9. April (act. II 33) und 24. Juni 2025 (act. II 58) erfüllen die Anforde- rungen der Rechtsprechung an eine versicherungsmedizinische Aktenbeur- teilung (vgl. E. 3.3 hiervor). Kreisärzte sind nach ihrer Funktion und berufli- chen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliess- lich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteile des BGer 8C_584/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.6 und 8C_51/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.2). Nichts anderes gilt für die Ärztinnen und Ärzte der Versicherungsmedizin der Suva, wobei Dr. med. F.________ als Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates bereits aufgrund seiner Ausbildung über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Dass Dr. med. F.________ keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden,
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- 13 - konnte er sich doch aufgrund der medizinischen Akten samt bildgebenden Untersuchungsbefunden ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (vgl. E. 3.3 hiervor). Dr. med. F.________ setzte sich mit den medizinischen Akten, die Auf- schluss über den Unfallhergang geben, sowie den klinischen, bildgebenden (MRI und CT Schulter rechts vom 13. September 2024; vgl. act. II 12) und intraoperativen Befunden auseinander und zeigte nachvollziehbar und schlüssig auf, dass der geschilderte Unfallmechanismus (Sturz auf die rechte Schulter gemäss Schadenmeldung UVG vom 20. August 2024 [act. II 1] sowie gemäss Bericht von Dr. med. H.________ vom 9. Septem- ber 2024 [act. II 8]) gemäss aktueller Literatur (HEMPFLING, WICH, KLEMM, Begutachtung der SLAP-Läsion, in: Trauma und Berufskrankheit, Band 20, Heft 3, September 2018, S. 220 f.) nicht geeignet ist, die von Dr. med. H.________ diagnostizierte SLAP II-Läsion zu verursachen. Wei- ter legte er stringent dar, dass gemäss Literatur eine SLAP-Läsion nur als unfallbedingte Verletzung gewertet werden kann, wenn entsprechende Be- gleitverletzungen, beispielsweise eine Zerreissung der Rotatorenmaschet- te, vorlagen. Solche sind jedoch gemäss dem intraoperativen Befund, der die vermutete Läsion des Biceps-Pulley-Systems sowie eine vermutete Verletzung des Oberrandes der Subscapularissehne widerlegt (vgl. act. II 29 S. 2), gerade nicht ausgewiesen. Insbesondere spricht gemäss Dr. med. F.________ namentlich das "intakte" Biceps-Pulley-System gegen eine massiv stattgehabte Gewalteinwirkung. Sodann führte er schlüssig aus, dass ein elongiertes Pulley durch rezidivierende Mikrotraumen im Sin- ne einer Abnützung/Degeneration entstehe, weshalb der intraoperative Befund des stark elongierten ventralen Pulley für ein degeneratives Ge- schehen spreche. Mithin überzeugt seine Schlussfolgerung, wonach die SLAP II-Läsion auf Degeneration zurückzuführen ist. Weiter legte Dr. med. F.________ einleuchtend dar, dass für die von Dr. med. H.________ thematisierte Schulterluxation (vgl. act. II 29 S. 2) im MRI vom 13. September 2024 keine Anhaltspunkte bestehen, namentlich kein Knochenmarködem im Bereich des dorsalen/posterioren Humerus, was bei einer erst kürzlich stattgehabten Schulterluxation jedoch zu erwar- ten gewesen wäre. Damit überzeugt, dass er das Vorliegen einer Schulter- luxation verneinte. Dass die MRI-Bildgebung nicht vollständig durchgeführt
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- 14 - wurde (Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 3 Rz. 19), vermag daran nichts zu än- dern, konnte doch eine axiale SPAIR-Sequenz durchgeführt werden (vgl. act. II 58 S. 4), auf welcher kein Knochenmarködem erkennbar ist. Soweit Dr. med. H.________ sich zur Begründung einer traumatischen Genese auf eine erlittene Pseudoparalyse stützt, ist mit Dr. med. F.________ fest- zustellen, dass eine solche zeitnah bzw. echtzeitlich nirgends dokumentiert wurde. Vielmehr wurde eine Pseudoparalyse, die eigenanamnestisch während zwei Tagen bestanden haben soll und sich anschliessend lang- sam gebessert habe, erstmals im Bericht von Dr. med. H.________ vom
9. September 2024 (act. II 8) und damit mehr als eineinhalb Monate nach dem Unfall geschildert. Diesbezüglich hielt Dr. med. F.________ fest, dass beim Auftreten einer Pseudoparalyse Betroffene sofort einen Arzt aufsuch- ten und nicht erst nach vier Wochen, was überzeugt. Auch die Einschät- zung, wonach kaum vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer die Arbeits- tätigkeit bei Vorliegen einer Pseudoparalyse fortgesetzt hätte, leuchtet ein, umso mehr, als die Tätigkeit des Beschwerdeführers gemäss Arbeitsplatz- beschreibung unter anderem auch die Kontrolle von ... umfasst (vgl. act. II 24 S. 4). Die im Rahmen der Einsprache eingereichte Stellungnahme von Dr. med. H.________ vom 22. Mai 2025 (act. II 55) vermag an den Beurteilungen von Dr. med. F.________ keine auch nur geringen Zweifel zu wecken bzw. es bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine unauflösbaren Widersprüche zwischen der Beurteilung des Versiche- rungsmediziners und der Einschätzung von Dr. med. H.________. Viel- mehr setzte sich Dr. med. F.________ nach dem hiervor Dargelegten ein- lässlich und nachvollziehbar mit der Stellungnahme des behandelnden Arz- tes auseinander. Es kann somit auf die versicherungsmedizinischen Beur- teilungen von Dr. med. F.________ vom 9. April 2025 (act. II 33) und vom
24. Juni 2025 (act. II 58) abgestellt werden. Schliesslich reichte der Be- schwerdeführer keine weiteren medizinischen Berichte, insbesondere auch keine neuerliche Stellungnahme von Dr. med. H.________, ein. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich abgeklärt und es kann auf weite- re Beweismassnahmen, namentlich das vom Beschwerdeführer eventuali- ter beantragte Gutachten (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren 3), verzichtet werden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III
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- 15 - 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Zusammenfassend ist erstellt, dass zwischen dem Unfall vom 19. Juli 2024 und der SLAP II-Läsion nie ein natürlicher Kausalzusammenhang bestan- den hat. Die vorübergehenden unfallbedingten Folgen der Prellung sind sodann innerhalb von sechs Wochen ausgeheilt, weshalb die Beschwerde- gegnerin eine Leistungspflicht über den 13. Januar 2025 hinaus zu Recht verneinte. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
9. Juli 2025 (act. II 60) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
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- 16 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
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- 17 - desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.