opencaselaw.ch

200 2025 50

Bern VerwG · 2025-09-04 · Deutsch BE

Verfügungen vom 10. und 16. Dezember 2024

Sachverhalt

A. Die am TT. MM 2005 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezieht im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 182, 381 und 386 (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 3/5, 5/3; vgl. Verord- nung vom 3. November 2021 des EDI über Geburtsgebrechen [GgV-EDI; SR 831.232.211]) Leistungen der Invalidenversicherung, darunter auch langjährig eine Hilflosenentschädigung sowie einen Assistenzbeitrag in variierender Höhe. Nach einer Revision im Jahr 2023 sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) der Versicherten zuletzt mit Verfü- gung vom 19. Juni 2023 (act. II 972) ab 1. Juni 2023 eine Erhöhung des Assistenzbeitrages und mit Verfügung vom 22. August 2023 (act. II 983) weiterhin eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Gra- des zu; die Verfügungen blieben unangefochten. Nachdem die Versicherte in ... das Gymnasium C.________ besucht und mit der Matura abgeschlossen hatte (act. II 952/5, 954, 961/2 Ziff. 1, 1019/2 f.), ersuchte sie um Kostengutsprache für ein Perspektivenjahr (D.________) in der E.________ AG (fortan E.________) vom 1. Septem- ber 2024 bis 30. Juni 2025 (Kostenvoranschlag von monatlich Fr. 5'400.-- [act. II 1007/2 ff.]) und für einen Aufenthalt in der F.________ der E.________ vom 1. September 2024 bis 30 Juni 2025 (Kostenvoranschlag von monatlich Fr. 8'400.-- [act. II 1008/2]). Mit Mitteilung vom 7. Mai 2024 (act. II 1011) gewährte die IVB das Perspektivenjahr D.________ und das Wohnen in der F.________ gemäss Leistungsvereinbarung mit der E.________. Weiter holte die IVB Abklärungsberichte bezüglich des Assis- tenzbeitrags und der Hilflosenentschädigung jeweils vom 23. Oktober 2024 (act. II 1037/2 f., 1038/2 f.) ein. Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2024 (act. II 1039) stellte die IVB die Aufhebung der Hilflosenentschädigung per

30. September 2024 in Aussicht, weil die Versicherte sich in einer Instituti- on zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen befinde. Hiergegen erhob die Versicherte (act. II 1043) Einwand. Nachdem die IVB mit Vorbe- scheid vom 6. November 2024 (act. II 1041) die Aufhebung des Assistenz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2025 50

- 3 - beitrages per 30. September 2024 in Aussicht gestellt hatte, erhob die Ver- sicherte auch hiergegen Einwand (act. II 1053). Nach Stellungnahmen des Bereichs Abklärungen vom 4. Dezember 2024 (act. II 1048/2 ff.) und 12. Dezember 2024 (act. II 1056/2 f.) verfügte die IVB am 10. Dezember 2024 (act. II 1050) und 16. Dezember 2024 (act. II 1057) wie in Aussicht gestellt. B. Mit zwei Eingaben vom 23. Januar 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2024 bezüglich der Aufhebung der Hilflosenentschädigung (IV 200 2025 50) und gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2024 bezüglich der Aufhebung des Assis- tenzbeitrags (IV 200 2025 51). Sie beantragt, die angefochtenen Verfügun- gen seien aufzuheben und ihr seien weiterhin, so namentlich auch während des Aufenthalts in der F.________, eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades und ein Assistenzbeitrag im bisherigen Um- fang auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Ab- klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner stellt sie den Antrag auf Sistierung des Verfahrens bezüglich des Assistenzbeitrags bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend die Hilflo- senentschädigung. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Verfahren IV 200 2025 50 sowie IV 200 2025 51 und wies den An- trag auf Sistierung des Verfahrens IV 200 2025 51 ab. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerden. Mit Schlussbemerkungen vom 7. März 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Eingabe der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. März 2025 zur Kenntnis ge- bracht.

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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 10. und 16. Dezem- ber 2024 (act. II 1050, 1057), mit welchen die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag per 30. September 2024 aufhob, da die Beschwerdeführerin sich in einer Institution zur Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen i.S.v. Art. 8 Abs. 3 IVG aufhalte. Streitig und zu prüfen ist, ob die Hilflosenentschädigung und der Assistenz- beitrag ab 1. Oktober 2024 im Zusammenhang mit der Absolvierung des Perspektivenjahres D.________ mit Aufenthalt in der F.________ der E.________ weiterhin auszurichten sind.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

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- 5 -

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 3 IVG) bestehen u.a. in Beratung und Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie Massnahmen beruflicher Art. Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl ha- ben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Mass- nahme zum Eintritt in die Ausbildung (Art. 15 Abs. 1 IVG). 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG).

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- 6 - 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 5 IVG entfällt der Anspruch auf eine Hilflosen- entschädigung bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufent- halt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erhebli- cher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Versicherte, welche das 18. Altersjahr vollendet haben und sich zur Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG während mindestens 24 Tagen im Kalendermonat in einer Institution aufhalten, ha- ben für den betreffenden Kalendermonat keinen Anspruch auf die Hilflo- senentschädigung. Vorbehalten bleibt Abs. 4 (Art. 35bis Abs. 1 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Als Aufenthalt in einer Institution gelten die Tage, für die die Invalidenversicherung die Kosten für den stationären Aufenthalt in einer Institution übernimmt (Art. 35bis Abs. 3 IVV). Für den Aufenthalt in einer Institution (Internat) sind jene Tage massgebend, für die Beiträge für die Übernachtung in Rechnung gestellt werden können. Wird eine monatliche Pauschalentschädigung mit der Institution vereinbart, wird keine Hilflosen- entschädigung ausgerichtet, ausser es wird nur eine anteilmässige Pau- schale bezahlt oder wenn die Monatspauschale gemäss Tarifvereinbarung explizit weniger als 24 Tage abdeckt (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], Stand 1. Januar 2025, Rz. 6030; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.3.2 Ändert sich bei volljährigen Versicherten der für den Ansatz der Hilf- losenentschädigung massgebende Aufenthaltsort, so wird der neue Ansatz ab dem Folgemonat berücksichtigt (Art. 82 Abs. 2 IVV; KSH 4016 ff.; BSV, Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag [KSAB], Stand 1. Januar 2025, Rz. 7021).

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- 7 - 3. 3.1 Aufgrund eines Geburtsgebrechens leidet die Beschwerdeführerin an einer sensomotorischen kompletten Paraplegie sub Th12 mit Teilinner- vation bis L3, einer autonomen Dysregulation mit Blasen- sowie Darmfunk- tionsstörung und einer langstreckigen Skoliose (vgl. act. II 985/1). In die- sem Zusammenhang sprach ihr die Beschwerdegegnerin zuletzt mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. Juni 2024 (act. II 972) ab 1. Juni 2023 einen Assistenzbeitrag, von monatlich Fr. 2'600.65 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 28'607.15, und mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. August 2023 (act. II 983) eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittle- ren Grades von monatlich Fr. 1'225.-- zu; dabei stützten sich die Verfügun- gen auf die Abklärungsberichte Hilfslosenentschädigung und Assistenzbei- trag vom 9. Mai 2023 (act. II 961/2 ff., 967), wonach die Beschwerdeführe- rin (weiterhin) in fünf der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf re- gelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei (act. II 961/6 Ziff. 7) und ein Assistenzbedarf von monatlich 75.82 Stunden bestehe (act. II 967/2). Gestützt auf die Akten ist erstellt (act. II 1048/3, 1056/2) und von den Par- teien nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf eine ent- sprechende Unterstützung angewiesen ist und sich hieran in der Zwischen- zeit sowie in Bezug auf den hier massgebenden Zeitraum zwischen den obgenannten Verfügungen und den hier angefochtenen Verfügungen vom

10. und 16. Dezember 2024 (act. II 1050, 1057) in medizinischer Hinsicht nichts geändert hat. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit September 2024 als berufliche Eingliederungsmassnahme ein Perspekti- venjahr D.________ in der E.________ absolviert, welches der vertieften Klärung der beruflichen Möglichkeiten dient und planmässig bis 30. Juni 2025 dauert (act. II 1007/2 f.). Laut Offerte der E.________ vom 26. März 2024 betreffend D.________ wohnen die Jugendlichen in der Regel während des Perspektivenjahrs zu Hause (act. II 1007/4). Die Leistungs- trägerin bot jedoch als alternative Möglichkeit an, in der F.________ zu wohnen und stellte gleichentags ebenfalls eine Offerte für einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der F.________ Pflegestufe "…." (act. II 1008). Da zwischen den Parteien unbestritten ist (vgl. act. II 1011, Beschwerde, S.

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- 8 - 3 Rz. 8), dass der Beschwerdeführerin die Hin- und Rückfahrt zwischen ihrem Wohnort in ... und dem Durchführungsort des Perspektivenjahrs D.________ in der E.________ in ... aufgrund ihrer gesundheitlichen Ein- schränkungen nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, hat die Beschwerde- gegnerin das Perspektivenjahr in der E.________ inklusive Aufenthalt in der F.________ vom 1. September 2024 bis 30. Juni 2025 gemäss der Leistungsvereinbarung mit der E.________ (Perspektivenjahr Tarifziffer 905.052.2.2 und F.________ Tarifziffer 905.080.2; Mitteilung vom 7. Mai 2024 [act. II 1011]) gewährt. 3.2 Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin als Folge des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der F.________ die Hilflosen- entschädigung mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 (act. II 1051) und den Assistenzbeitrag mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 (act. II 1057) zu Recht aufhob. Dabei ging sie davon aus, dass die D.________ und die F.________ zusammen eine Institution gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG zur Durchführung einer Eingliederungsmassnahme bilden und die Beschwer- deführerin deshalb gemäss Art. 42 Abs. 5 IVG keinen Anspruch (mehr) auf eine Hilflosenentschädigung bzw. einen Assistenzbeitrag hat (act. II 1048/3; vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 2 lit. C Ziff. 5). Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten (Beschwerde, S. 6 Rz. 17, S. 9 Rz. 25). 3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass in der F.________ (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4 f.) beim Wohntraining verschiedene Fachleis- tungen, u.a. Pflegeberatung, erbracht werden (act. I 5/3); laut Leistungs- vereinbarung für die Durchführung von Massnahmen der Invalidenversiche- rung zwischen der Invalidenversicherung, vertreten durch G.________ und der E.________, geltend ab 1. Mai 2023, wird im Angebot F.________ "…." das Wohnen mit intensiver Betreuung angeboten (act. I 6) und in der ver- einbarten Pauschale monatlich von Fr. 8'400.-- (act. I 6/2) werden sämtli- che IV-relevanten Kosten der Massnahme eingeschlossen (act. I 6/3). Aus der Begründung des Kostenvoranschlags der E.________ vom 26. März 2024 (act. II 1008; vgl. auch Protokoll, S. 14) geht zudem hervor, dass das Wohntraining der F.________ an die berufliche Massnahme im D.________ gebunden ist und dieses der Stabilisierung der Kontextfakto- ren während der beruflichen Massnahme sowie zur Erreichung grösstmög-

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- 9 - licher Selbstständigkeit im Rahmen von Trainings zu den Aktivitäten des täglichen Lebens dient. Im Protokolleintrag vom 2. Mai 2024 hielt die Ein- gliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin zur Begründung der be- ruflichen Eingliederungsmassnahmen fest, aufgrund des Gesundheits- schadens und den daraus folgenden Einschränkungen hinsichtlich der Gehfähigkeit sei eine professionelle Vorbereitung auf ein Studium für die Beschwerdeführerin von grösster Wichtigkeit. Im D.________ werde sie unterstützt, den für sie richtigen Studiengang in Anbetracht der körperlichen Einschränkungen zu wählen. Zudem werde sie hinsichtlich der Selbstorga- nisation und Stressregulation auf das Studium vorbereitet. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin auf eine nahe Wohngelegenheit angewiesen. In der F.________ erlerne sie eine grösst- mögliche Selbstständigkeit im Bereich Wohnen. Dies wiederum ermögliche ihr während des Studiums möglichst eigenständig zu wohnen und erhöhe je nach Situation die Auswahlmöglichkeit der Wohnform während des Stu- diums. Das Perspektivenjahr solle der Beschwerdeführerin so auf das Stu- dium vorbereiten, dass sie anschliessend keine oder nur noch eine minima- le Unterstützung benötige. 3.4 Dem Vorbringen in der Beschwerde (S. 9 Rz. 25) im Leistungsan- gebot der F.________ würden keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden, weshalb es sich nicht um eine Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen handle, kann mit Blick auf das voranstehend Dargelegte nicht gefolgt werden. Vielmehr weist die Ausgestaltung des Angebotes der Leistungserbringerin bezüglich der beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen klar darauf hin, dass die F.________ zusammen mit der D.________ als Institution für die berufliche Eingliederung zu gelten hat. So bildet der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der F.________ Grundlage und Voraussetzung für die Absolvierung des Programms D.________, da ihr das tägliche Pendeln zwischen ihrem Wohnort und der D.________ organisatorisch bzw. wegen der gesundheitlichen Einschrän- kungen nicht zumutbar ist (vgl. Protokoll S. 14, Eintrag vom 2. Mai 2024). Weiter soll die Beschwerdeführerin mit der Kombination D.________ und F.________ auf die Wahl eines für sie geeigneten Studiengangs vorbereitet werden, dies ebenfalls im Hinblick auf eine grösstmögliche Selbstständig- keit im Studium und den Aufbau der Belastbarkeit und der Selbstorganisa-

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- 10 - tion. Mithin ist auch der – auf den gleichen Zeitraum wie das Perspektiven- jahr im D.________ begrenzte – Aufenthalt in der F.________ Teil der be- ruflichen Massnahme (act. I 4 f.) und dient dem Ziel der beruflichen Ein- gliederung, denn die Massnahmen des Wohntrainings (Fachleistungen [act. I 5]) zielen ebenfalls auf die Erlangung einer möglichst grossen Autonomie in Bezug auf das nach Abschluss des Perspektivenjahres angestrebte uni- versitäre Studium (act. II 1008; vgl. Protokoll, S. 15). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Leistungserbringerin eine Zweiteilung des Leis- tungsangebotes in D.________ und F.________ vorgenommen hat und die Leistungsangebote gegenüber der Invalidenversicherung nach zwei sepa- raten Pauschalen abrechnete. Vielmehr sind die durchgeführten Fachleis- tungen der F.________ Wohntraining mit dem im Perspektivenjahr D.________ angestrebten beruflichen Eingliederungsziel in der vorliegen- den Situation der Beschwerdeführerin untrennbar, sich gegenseitig bedin- gend bzw. begründend verbunden. Für die Qualifikation des Aufenthalts in der F.________ als Institution zur Durchführung von Eingliederungsmass- nahmen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG ist nicht entscheidend, dass die Ver- gütung des Aufenthalts in der F.________ und das Perspektivenjahr in der D.________ auf zwei separaten Leistungsvereinbarungen (vgl. act. I 6) beruht und die Beschwerdegegnerin zwei Monatspauschalen gestützt auf verschiedene Tarifziffern bezahlt (act. II 1007 f. 1011), zumal nicht die Ver- gütungsgrundlage, sondern der mit der beruflichen Eingliederungsmass- nahme angestrebte Eingliederungszweck in der D.________ ausschlagge- bend ist und der Aufenthalt in der F.________ für die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – untrennbar mit dem Perspektivenjahr in der D.________ verbunden ist, da ihr ansonsten das Perspektivenjahr D.________ aus ge- sundheitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre. Die Beschwer- degegnerin gewährte denn auch unbestritten beide Leistungsangebote gemeinsam unter dem Titel "Vertiefte Klärung im Rahmen der Berufsbera- tung/Perspektivenjahr" (act. II 1011). Damit steht fest, dass die F.________ vorliegend als Institution zur Durch- führung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 IVG zu qualifizieren ist. Deshalb und mit Blick auf die konkrete Aus- gestaltung des dortigen Betreuungs- und Trainingsangebots besteht keine

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- 11 - Grundlage, um von der in Art. 42 Abs. 5 IVG vorgesehenen Aufhebung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung abzusehen. 3.5 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor (Beschwerde, S. 9 Rz. 27, S. 10 Rz. 31 f., S. 12 Rz. 33 und 34), die monatliche Pauschalen- tschädigung von Fr. 8'400.-- für die F.________ sei mit der Hilflosenent- schädigung nicht kongruent (deckungsgleich) und die von ihr (weiterhin) regelmässig benötigte Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen und der Pflege werde nicht von der F.________ übernommen, vielmehr nehme sie dafür die Leistungen des privaten SPITEX-Vereins H.________ (H.________) in Anspruch, weshalb ihr weiterhin eine Hilflosenentschädi- gung zuzusprechen sei. Mit einer fehlenden Kongruenz lässt sich eine Leis- tungspflicht der Beschwerdegegnerin für Hilflosenentschädigung auch während des Aufenthalts in der F.________ als eine Institution gemäss Art. 8 Abs. 3 IVB indes nicht begründen. Der von der Beschwerdeführerin dies- bezüglich genannte BGE 111 V 310 E. 2c ist hier nicht einschlägig, sind doch die massgeblichen Bestimmungen seither revidiert worden. In der Botschaft über die 4. Revision des IVG (Bundesblatt [BBl] 2001 3205, S. 3289 f.; <www.fedlex.admin.ch> unter Bundesblatt) nannte der Gesetz- geber als einzige Ausnahme, wonach ein Anspruch auf Hilflosenentschädi- gung auch bei einem Aufenthalt der versicherten Person in einer Institution zur beruflichen Eingliederung vorgesehen werden könne, wenn eine versi- cherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schwe- ren körperlichen Gebrechens nur mittels regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könne (vgl. Art. 42 Abs. 5 dritter Satz IVG). Unbestritten liegt dies bei der Beschwerde- führerin nicht vor (vgl. act. II 961/5 Ziff. 6.6 [keine erheblichen Dienstleis- tungen Dritter nötig], 969/2 ff.), weshalb sie sich nicht darauf berufen kann. Bei dieser Ausgangslage ist somit nicht zu prüfen, ob die Leistungen für die F.________, welche mit der Pauschale monatlich von Fr. 8'400.-- abgegolten werden, kongruent zur Hilfslosenentschädigung sind oder nicht. Da der Gesetzgeber diesbezüglich bewusst keine Ausnahmen vor- gesehen hat, vermag die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen zur geltend gemachten fehlenden Kongruenz nichts zu ihren Gunsten abzulei- ten. Nicht zu prüfen ist ebenfalls, ob die Beschwerdeführerin bei Zuspre- chung einer Hilflosenentschädigung allenfalls überentschädigt wäre. Vor-

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- 12 - aussetzung für die Aufhebung der Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 Abs. 5 IVG ist allein die Anknüpfung an den Aufenthalt der Beschwerdefüh- rerin in einer Institution zur Durchführung der beruflichen Eingliederung gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG, was hier der Fall ist. Zu bemerken ist bezüglich der Spitexleistungen, dass eine ärztliche Anord- nung eingereicht wurde (act. II 1034 f.) und die Beschwerdegegnerin dar- aufhin separat Kostengutsprache erteilte (act. II 1036), wobei der Anspruch auf Kinderspitex am Ende des Monats, in dem das 20. Altersjahr zurückge- legt werde, erlischt (vgl. Art. 13 Abs. 1 IVG und Art. 3ter Abs. 2 IVV; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 13 N. 11). Einem danach weiterhin zusätzlich anfallenden Mehraufwand durch die Eltern und/oder einem zusätzlichen Beitrag für die ambulante Pflege (Beschwerde, S. 12 Rz. 33) wäre gegebenenfalls wie- derum mit einer Hilflosenentschädigung Rechnung zu tragen (vgl. MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten.

E. 13 N. 20). Diese kann hier jedoch

– zumindest vorübergehend – nicht gewährt werden, da sich die Be- schwerdeführerin seit September 2024 in einer Institution gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG zur Durchführung einer Eingliederungsmassnahme befindet und deshalb keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung hat. 3.6 Sodann gibt die Beschwerdeführerin zur Begründung eines An- spruchs auf eine Hilflosenentschädigung an, sie halte sich während durch- schnittlich fünf Nächten pro Woche und damit weniger als 24 Tage pro Mo- nat (vgl. Art. 35bis Abs. 1 IVV) in der F.________ auf (Beschwerde, S. 15 Rz. 45). Zwar steht ihr die Gestaltung des Aufenthalts in der F.________ im Sinne eines Wochenaufenthalts frei, indessen rechtfertigt der von ihr selbst gewählte Aufenthalt von weniger als 24 Tagen keine Zusprache einer Hilf- losenentschädigung. Denn die Vergütung des Aufenthalts in der F.________ erfolgt hier durch einen monatlichen Pauschalansatz (für F.________ "…." von monatlich Fr. 8'400.-- [act. I 6/2; act. II 1011]). Gemäss Art. 35bis Abs. 3 IVV gelten als Aufenthalt die Tage, für die die In- validenversicherung die Kosten für den stationären Aufenthalt in einer Insti- tution übernimmt, bei einer pauschalen Tarifausgestaltung pro Monat ent- spricht dies einer Abgeltung für den ganzen Monat. Hier sind denn auch explizit Monatspauschalen vorgesehen (act. II 1008; act. I 6). Das heisst,

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- 13 - die F.________ steht der Beschwerdeführerin auch an den Wochenenden zur Verfügung, unbesehen davon, dass sie sich nur von Sonntagabend bis Freitag dort aufhält. 3.7 Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich geltend macht (Be- schwerde, S. 14 f. Rz. 42 ff.), mit KSH Rz. 6029 und 6030 habe die Verwal- tung eine Einschränkung des materiellen Anspruchs auf eine Hilfslosent- schädigung eingeführt, welche über das Gesetz und die Bestimmungen im IVV hinausgehe, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber verwies in Art. 42 Abs. 5 zweiter Satz IVG ausdrücklich darauf, dass der Bundesrat den Aufenthalt zu definieren hat, wobei dieser dem Auftrag in Art. 35bis IVV nachgekommen ist. In KSH Rz. 6029 und Rz. 6030 werden die Vorausset- zungen Art. 35bis Abs. 1 und Abs. 3 IVV gesetzes- und verordnungskonform umgesetzt, und es werden keine zusätzlichen unzulässigen Einschränkun- gen (vgl. BGE 148 102 E. 4.2 S. 107) vorgenommen, was auch für den Hinweis zur Ausgestaltung der Monatspauschale gilt. Dies ergibt sich be- reits daraus, dass die Anrechnung von Aufenthaltstagen nicht an den effek- tiven Aufenthalt, sondern die Vergütung anknüpft (Art. 35bis Abs. 3 IVV) und damit bei einer Pauschale der gesamte von dieser erfasste Zeitraum – d.h. hier der ganze Monat – aufgrund der Vergütung als Aufenthalt anzurech- nen ist. Es liegen somit keinerlei Gründe vor, von den erwähnten Verwal- tungsweisungen abzuweichen (vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 3.8 Nach dem Dargelegten hält sich die Beschwerdeführerin seit Beginn des Perspektivenjahrs in der D.________ mit gleichzeitigem Aufenthalt in der F.________ im September 2024 in einer Institution im Sinne von Art. 8 Abs. 3 IVG auf. Damit hat sie ab 1. Oktober 2024 keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 5 IVG). Die Verfügung vom 10. Dezember 2024 (act. II 1050), mit welcher die Be- schwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung per 30. September 2024 aufgehoben hat, ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuwei- sen.

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- 14 - 4. 4.1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbestimm- ten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Er wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürli- chen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertra- ges angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensge- meinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 150 V 263 E. 4.2 S. 265, 140 V 113 E. 3 S. 114). 4.2 Mit Beschwerde vom 23. Januar 2025 (IV 200 2025 51) gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2024 (act. II 1057) macht die Beschwerde- führerin geltend, sie sei weiterhin auf Assistenz angewiesen, insbesondere an den Wochenenden, welche sie zu Hause in ... verbringe (Beschwerde, S. 4 Rz. 9). Mit Blick auf das oben Dargelegte (E. 3.8 hiervor) hat die Be- schwerdeführerin zufolge des Aufenthalts in der F.________ ab 1. Oktober 2024 keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung. Damit entfällt auch ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wird ein solcher doch nur bei einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet, welcher hier jedoch per 30. September 2024 weggefallen ist (vgl. Art. 42quater Abs. 1 lit. a [Umkehrschluss]; vgl. auch act. II 1037/2). 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 16. Dezember 2024 (act. II 1057), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag per 30. September 2024 aufgehoben hat (act. II 1057), nicht zu beanstan- den und die Beschwerde ist abzuweisen.

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- 15 - 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und sind im betreffenden Umfang dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.-- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 200.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuer- statten. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerden gegen die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom
  2. Dezember 2024 (IV 200 2025 50) und vom 16. Dezember 2024 (IV 200 2025 51) werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 200.-- wird der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2025, IV 200 2025 50 - 16 -
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 50 und IV 200 2025 51 (2) ISD/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. September 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 10. und 16. Dezember 2024

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- 2 - Sachverhalt: A. Die am TT. MM 2005 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezieht im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 182, 381 und 386 (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 3/5, 5/3; vgl. Verord- nung vom 3. November 2021 des EDI über Geburtsgebrechen [GgV-EDI; SR 831.232.211]) Leistungen der Invalidenversicherung, darunter auch langjährig eine Hilflosenentschädigung sowie einen Assistenzbeitrag in variierender Höhe. Nach einer Revision im Jahr 2023 sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) der Versicherten zuletzt mit Verfü- gung vom 19. Juni 2023 (act. II 972) ab 1. Juni 2023 eine Erhöhung des Assistenzbeitrages und mit Verfügung vom 22. August 2023 (act. II 983) weiterhin eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Gra- des zu; die Verfügungen blieben unangefochten. Nachdem die Versicherte in ... das Gymnasium C.________ besucht und mit der Matura abgeschlossen hatte (act. II 952/5, 954, 961/2 Ziff. 1, 1019/2 f.), ersuchte sie um Kostengutsprache für ein Perspektivenjahr (D.________) in der E.________ AG (fortan E.________) vom 1. Septem- ber 2024 bis 30. Juni 2025 (Kostenvoranschlag von monatlich Fr. 5'400.-- [act. II 1007/2 ff.]) und für einen Aufenthalt in der F.________ der E.________ vom 1. September 2024 bis 30 Juni 2025 (Kostenvoranschlag von monatlich Fr. 8'400.-- [act. II 1008/2]). Mit Mitteilung vom 7. Mai 2024 (act. II 1011) gewährte die IVB das Perspektivenjahr D.________ und das Wohnen in der F.________ gemäss Leistungsvereinbarung mit der E.________. Weiter holte die IVB Abklärungsberichte bezüglich des Assis- tenzbeitrags und der Hilflosenentschädigung jeweils vom 23. Oktober 2024 (act. II 1037/2 f., 1038/2 f.) ein. Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2024 (act. II 1039) stellte die IVB die Aufhebung der Hilflosenentschädigung per

30. September 2024 in Aussicht, weil die Versicherte sich in einer Instituti- on zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen befinde. Hiergegen erhob die Versicherte (act. II 1043) Einwand. Nachdem die IVB mit Vorbe- scheid vom 6. November 2024 (act. II 1041) die Aufhebung des Assistenz-

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- 3 - beitrages per 30. September 2024 in Aussicht gestellt hatte, erhob die Ver- sicherte auch hiergegen Einwand (act. II 1053). Nach Stellungnahmen des Bereichs Abklärungen vom 4. Dezember 2024 (act. II 1048/2 ff.) und 12. Dezember 2024 (act. II 1056/2 f.) verfügte die IVB am 10. Dezember 2024 (act. II 1050) und 16. Dezember 2024 (act. II 1057) wie in Aussicht gestellt. B. Mit zwei Eingaben vom 23. Januar 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2024 bezüglich der Aufhebung der Hilflosenentschädigung (IV 200 2025 50) und gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2024 bezüglich der Aufhebung des Assis- tenzbeitrags (IV 200 2025 51). Sie beantragt, die angefochtenen Verfügun- gen seien aufzuheben und ihr seien weiterhin, so namentlich auch während des Aufenthalts in der F.________, eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades und ein Assistenzbeitrag im bisherigen Um- fang auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Ab- klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner stellt sie den Antrag auf Sistierung des Verfahrens bezüglich des Assistenzbeitrags bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend die Hilflo- senentschädigung. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Verfahren IV 200 2025 50 sowie IV 200 2025 51 und wies den An- trag auf Sistierung des Verfahrens IV 200 2025 51 ab. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerden. Mit Schlussbemerkungen vom 7. März 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Eingabe der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. März 2025 zur Kenntnis ge- bracht.

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- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- den einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügungen vom 10. und 16. Dezem- ber 2024 (act. II 1050, 1057), mit welchen die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag per 30. September 2024 aufhob, da die Beschwerdeführerin sich in einer Institution zur Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen i.S.v. Art. 8 Abs. 3 IVG aufhalte. Streitig und zu prüfen ist, ob die Hilflosenentschädigung und der Assistenz- beitrag ab 1. Oktober 2024 im Zusammenhang mit der Absolvierung des Perspektivenjahres D.________ mit Aufenthalt in der F.________ der E.________ weiterhin auszurichten sind. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

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- 5 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten- de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 3 IVG) bestehen u.a. in Beratung und Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie Massnahmen beruflicher Art. Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl ha- ben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Mass- nahme zum Eintritt in die Ausbildung (Art. 15 Abs. 1 IVG). 2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG).

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- 6 - 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 5 IVG entfällt der Anspruch auf eine Hilflosen- entschädigung bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufent- halt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erhebli- cher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Versicherte, welche das 18. Altersjahr vollendet haben und sich zur Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG während mindestens 24 Tagen im Kalendermonat in einer Institution aufhalten, ha- ben für den betreffenden Kalendermonat keinen Anspruch auf die Hilflo- senentschädigung. Vorbehalten bleibt Abs. 4 (Art. 35bis Abs. 1 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Als Aufenthalt in einer Institution gelten die Tage, für die die Invalidenversicherung die Kosten für den stationären Aufenthalt in einer Institution übernimmt (Art. 35bis Abs. 3 IVV). Für den Aufenthalt in einer Institution (Internat) sind jene Tage massgebend, für die Beiträge für die Übernachtung in Rechnung gestellt werden können. Wird eine monatliche Pauschalentschädigung mit der Institution vereinbart, wird keine Hilflosen- entschädigung ausgerichtet, ausser es wird nur eine anteilmässige Pau- schale bezahlt oder wenn die Monatspauschale gemäss Tarifvereinbarung explizit weniger als 24 Tage abdeckt (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], Stand 1. Januar 2025, Rz. 6030; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.3.2 Ändert sich bei volljährigen Versicherten der für den Ansatz der Hilf- losenentschädigung massgebende Aufenthaltsort, so wird der neue Ansatz ab dem Folgemonat berücksichtigt (Art. 82 Abs. 2 IVV; KSH 4016 ff.; BSV, Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag [KSAB], Stand 1. Januar 2025, Rz. 7021).

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- 7 - 3. 3.1 Aufgrund eines Geburtsgebrechens leidet die Beschwerdeführerin an einer sensomotorischen kompletten Paraplegie sub Th12 mit Teilinner- vation bis L3, einer autonomen Dysregulation mit Blasen- sowie Darmfunk- tionsstörung und einer langstreckigen Skoliose (vgl. act. II 985/1). In die- sem Zusammenhang sprach ihr die Beschwerdegegnerin zuletzt mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. Juni 2024 (act. II 972) ab 1. Juni 2023 einen Assistenzbeitrag, von monatlich Fr. 2'600.65 bzw. pro Kalenderjahr maximal Fr. 28'607.15, und mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. August 2023 (act. II 983) eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittle- ren Grades von monatlich Fr. 1'225.-- zu; dabei stützten sich die Verfügun- gen auf die Abklärungsberichte Hilfslosenentschädigung und Assistenzbei- trag vom 9. Mai 2023 (act. II 961/2 ff., 967), wonach die Beschwerdeführe- rin (weiterhin) in fünf der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf re- gelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei (act. II 961/6 Ziff. 7) und ein Assistenzbedarf von monatlich 75.82 Stunden bestehe (act. II 967/2). Gestützt auf die Akten ist erstellt (act. II 1048/3, 1056/2) und von den Par- teien nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf eine ent- sprechende Unterstützung angewiesen ist und sich hieran in der Zwischen- zeit sowie in Bezug auf den hier massgebenden Zeitraum zwischen den obgenannten Verfügungen und den hier angefochtenen Verfügungen vom

10. und 16. Dezember 2024 (act. II 1050, 1057) in medizinischer Hinsicht nichts geändert hat. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit September 2024 als berufliche Eingliederungsmassnahme ein Perspekti- venjahr D.________ in der E.________ absolviert, welches der vertieften Klärung der beruflichen Möglichkeiten dient und planmässig bis 30. Juni 2025 dauert (act. II 1007/2 f.). Laut Offerte der E.________ vom 26. März 2024 betreffend D.________ wohnen die Jugendlichen in der Regel während des Perspektivenjahrs zu Hause (act. II 1007/4). Die Leistungs- trägerin bot jedoch als alternative Möglichkeit an, in der F.________ zu wohnen und stellte gleichentags ebenfalls eine Offerte für einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der F.________ Pflegestufe "…." (act. II 1008). Da zwischen den Parteien unbestritten ist (vgl. act. II 1011, Beschwerde, S.

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- 8 - 3 Rz. 8), dass der Beschwerdeführerin die Hin- und Rückfahrt zwischen ihrem Wohnort in ... und dem Durchführungsort des Perspektivenjahrs D.________ in der E.________ in ... aufgrund ihrer gesundheitlichen Ein- schränkungen nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, hat die Beschwerde- gegnerin das Perspektivenjahr in der E.________ inklusive Aufenthalt in der F.________ vom 1. September 2024 bis 30. Juni 2025 gemäss der Leistungsvereinbarung mit der E.________ (Perspektivenjahr Tarifziffer 905.052.2.2 und F.________ Tarifziffer 905.080.2; Mitteilung vom 7. Mai 2024 [act. II 1011]) gewährt. 3.2 Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin als Folge des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der F.________ die Hilflosen- entschädigung mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 (act. II 1051) und den Assistenzbeitrag mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 (act. II 1057) zu Recht aufhob. Dabei ging sie davon aus, dass die D.________ und die F.________ zusammen eine Institution gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG zur Durchführung einer Eingliederungsmassnahme bilden und die Beschwer- deführerin deshalb gemäss Art. 42 Abs. 5 IVG keinen Anspruch (mehr) auf eine Hilflosenentschädigung bzw. einen Assistenzbeitrag hat (act. II 1048/3; vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 2 lit. C Ziff. 5). Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten (Beschwerde, S. 6 Rz. 17, S. 9 Rz. 25). 3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass in der F.________ (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4 f.) beim Wohntraining verschiedene Fachleis- tungen, u.a. Pflegeberatung, erbracht werden (act. I 5/3); laut Leistungs- vereinbarung für die Durchführung von Massnahmen der Invalidenversiche- rung zwischen der Invalidenversicherung, vertreten durch G.________ und der E.________, geltend ab 1. Mai 2023, wird im Angebot F.________ "…." das Wohnen mit intensiver Betreuung angeboten (act. I 6) und in der ver- einbarten Pauschale monatlich von Fr. 8'400.-- (act. I 6/2) werden sämtli- che IV-relevanten Kosten der Massnahme eingeschlossen (act. I 6/3). Aus der Begründung des Kostenvoranschlags der E.________ vom 26. März 2024 (act. II 1008; vgl. auch Protokoll, S. 14) geht zudem hervor, dass das Wohntraining der F.________ an die berufliche Massnahme im D.________ gebunden ist und dieses der Stabilisierung der Kontextfakto- ren während der beruflichen Massnahme sowie zur Erreichung grösstmög-

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- 9 - licher Selbstständigkeit im Rahmen von Trainings zu den Aktivitäten des täglichen Lebens dient. Im Protokolleintrag vom 2. Mai 2024 hielt die Ein- gliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin zur Begründung der be- ruflichen Eingliederungsmassnahmen fest, aufgrund des Gesundheits- schadens und den daraus folgenden Einschränkungen hinsichtlich der Gehfähigkeit sei eine professionelle Vorbereitung auf ein Studium für die Beschwerdeführerin von grösster Wichtigkeit. Im D.________ werde sie unterstützt, den für sie richtigen Studiengang in Anbetracht der körperlichen Einschränkungen zu wählen. Zudem werde sie hinsichtlich der Selbstorga- nisation und Stressregulation auf das Studium vorbereitet. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin auf eine nahe Wohngelegenheit angewiesen. In der F.________ erlerne sie eine grösst- mögliche Selbstständigkeit im Bereich Wohnen. Dies wiederum ermögliche ihr während des Studiums möglichst eigenständig zu wohnen und erhöhe je nach Situation die Auswahlmöglichkeit der Wohnform während des Stu- diums. Das Perspektivenjahr solle der Beschwerdeführerin so auf das Stu- dium vorbereiten, dass sie anschliessend keine oder nur noch eine minima- le Unterstützung benötige. 3.4 Dem Vorbringen in der Beschwerde (S. 9 Rz. 25) im Leistungsan- gebot der F.________ würden keine beruflichen Massnahmen durchgeführt werden, weshalb es sich nicht um eine Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen handle, kann mit Blick auf das voranstehend Dargelegte nicht gefolgt werden. Vielmehr weist die Ausgestaltung des Angebotes der Leistungserbringerin bezüglich der beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen klar darauf hin, dass die F.________ zusammen mit der D.________ als Institution für die berufliche Eingliederung zu gelten hat. So bildet der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der F.________ Grundlage und Voraussetzung für die Absolvierung des Programms D.________, da ihr das tägliche Pendeln zwischen ihrem Wohnort und der D.________ organisatorisch bzw. wegen der gesundheitlichen Einschrän- kungen nicht zumutbar ist (vgl. Protokoll S. 14, Eintrag vom 2. Mai 2024). Weiter soll die Beschwerdeführerin mit der Kombination D.________ und F.________ auf die Wahl eines für sie geeigneten Studiengangs vorbereitet werden, dies ebenfalls im Hinblick auf eine grösstmögliche Selbstständig- keit im Studium und den Aufbau der Belastbarkeit und der Selbstorganisa-

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- 10 - tion. Mithin ist auch der – auf den gleichen Zeitraum wie das Perspektiven- jahr im D.________ begrenzte – Aufenthalt in der F.________ Teil der be- ruflichen Massnahme (act. I 4 f.) und dient dem Ziel der beruflichen Ein- gliederung, denn die Massnahmen des Wohntrainings (Fachleistungen [act. I 5]) zielen ebenfalls auf die Erlangung einer möglichst grossen Autonomie in Bezug auf das nach Abschluss des Perspektivenjahres angestrebte uni- versitäre Studium (act. II 1008; vgl. Protokoll, S. 15). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Leistungserbringerin eine Zweiteilung des Leis- tungsangebotes in D.________ und F.________ vorgenommen hat und die Leistungsangebote gegenüber der Invalidenversicherung nach zwei sepa- raten Pauschalen abrechnete. Vielmehr sind die durchgeführten Fachleis- tungen der F.________ Wohntraining mit dem im Perspektivenjahr D.________ angestrebten beruflichen Eingliederungsziel in der vorliegen- den Situation der Beschwerdeführerin untrennbar, sich gegenseitig bedin- gend bzw. begründend verbunden. Für die Qualifikation des Aufenthalts in der F.________ als Institution zur Durchführung von Eingliederungsmass- nahmen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG ist nicht entscheidend, dass die Ver- gütung des Aufenthalts in der F.________ und das Perspektivenjahr in der D.________ auf zwei separaten Leistungsvereinbarungen (vgl. act. I 6) beruht und die Beschwerdegegnerin zwei Monatspauschalen gestützt auf verschiedene Tarifziffern bezahlt (act. II 1007 f. 1011), zumal nicht die Ver- gütungsgrundlage, sondern der mit der beruflichen Eingliederungsmass- nahme angestrebte Eingliederungszweck in der D.________ ausschlagge- bend ist und der Aufenthalt in der F.________ für die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – untrennbar mit dem Perspektivenjahr in der D.________ verbunden ist, da ihr ansonsten das Perspektivenjahr D.________ aus ge- sundheitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre. Die Beschwer- degegnerin gewährte denn auch unbestritten beide Leistungsangebote gemeinsam unter dem Titel "Vertiefte Klärung im Rahmen der Berufsbera- tung/Perspektivenjahr" (act. II 1011). Damit steht fest, dass die F.________ vorliegend als Institution zur Durch- führung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 IVG zu qualifizieren ist. Deshalb und mit Blick auf die konkrete Aus- gestaltung des dortigen Betreuungs- und Trainingsangebots besteht keine

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- 11 - Grundlage, um von der in Art. 42 Abs. 5 IVG vorgesehenen Aufhebung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung abzusehen. 3.5 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor (Beschwerde, S. 9 Rz. 27, S. 10 Rz. 31 f., S. 12 Rz. 33 und 34), die monatliche Pauschalen- tschädigung von Fr. 8'400.-- für die F.________ sei mit der Hilflosenent- schädigung nicht kongruent (deckungsgleich) und die von ihr (weiterhin) regelmässig benötigte Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen und der Pflege werde nicht von der F.________ übernommen, vielmehr nehme sie dafür die Leistungen des privaten SPITEX-Vereins H.________ (H.________) in Anspruch, weshalb ihr weiterhin eine Hilflosenentschädi- gung zuzusprechen sei. Mit einer fehlenden Kongruenz lässt sich eine Leis- tungspflicht der Beschwerdegegnerin für Hilflosenentschädigung auch während des Aufenthalts in der F.________ als eine Institution gemäss Art. 8 Abs. 3 IVB indes nicht begründen. Der von der Beschwerdeführerin dies- bezüglich genannte BGE 111 V 310 E. 2c ist hier nicht einschlägig, sind doch die massgeblichen Bestimmungen seither revidiert worden. In der Botschaft über die 4. Revision des IVG (Bundesblatt [BBl] 2001 3205, S. 3289 f.; unter Bundesblatt) nannte der Gesetz- geber als einzige Ausnahme, wonach ein Anspruch auf Hilflosenentschädi- gung auch bei einem Aufenthalt der versicherten Person in einer Institution zur beruflichen Eingliederung vorgesehen werden könne, wenn eine versi- cherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schwe- ren körperlichen Gebrechens nur mittels regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könne (vgl. Art. 42 Abs. 5 dritter Satz IVG). Unbestritten liegt dies bei der Beschwerde- führerin nicht vor (vgl. act. II 961/5 Ziff. 6.6 [keine erheblichen Dienstleis- tungen Dritter nötig], 969/2 ff.), weshalb sie sich nicht darauf berufen kann. Bei dieser Ausgangslage ist somit nicht zu prüfen, ob die Leistungen für die F.________, welche mit der Pauschale monatlich von Fr. 8'400.-- abgegolten werden, kongruent zur Hilfslosenentschädigung sind oder nicht. Da der Gesetzgeber diesbezüglich bewusst keine Ausnahmen vor- gesehen hat, vermag die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen zur geltend gemachten fehlenden Kongruenz nichts zu ihren Gunsten abzulei- ten. Nicht zu prüfen ist ebenfalls, ob die Beschwerdeführerin bei Zuspre- chung einer Hilflosenentschädigung allenfalls überentschädigt wäre. Vor-

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- 12 - aussetzung für die Aufhebung der Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 Abs. 5 IVG ist allein die Anknüpfung an den Aufenthalt der Beschwerdefüh- rerin in einer Institution zur Durchführung der beruflichen Eingliederung gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG, was hier der Fall ist. Zu bemerken ist bezüglich der Spitexleistungen, dass eine ärztliche Anord- nung eingereicht wurde (act. II 1034 f.) und die Beschwerdegegnerin dar- aufhin separat Kostengutsprache erteilte (act. II 1036), wobei der Anspruch auf Kinderspitex am Ende des Monats, in dem das 20. Altersjahr zurückge- legt werde, erlischt (vgl. Art. 13 Abs. 1 IVG und Art. 3ter Abs. 2 IVV; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 13 N. 11). Einem danach weiterhin zusätzlich anfallenden Mehraufwand durch die Eltern und/oder einem zusätzlichen Beitrag für die ambulante Pflege (Beschwerde, S. 12 Rz. 33) wäre gegebenenfalls wie- derum mit einer Hilflosenentschädigung Rechnung zu tragen (vgl. MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 13 N. 20). Diese kann hier jedoch

– zumindest vorübergehend – nicht gewährt werden, da sich die Be- schwerdeführerin seit September 2024 in einer Institution gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG zur Durchführung einer Eingliederungsmassnahme befindet und deshalb keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung hat. 3.6 Sodann gibt die Beschwerdeführerin zur Begründung eines An- spruchs auf eine Hilflosenentschädigung an, sie halte sich während durch- schnittlich fünf Nächten pro Woche und damit weniger als 24 Tage pro Mo- nat (vgl. Art. 35bis Abs. 1 IVV) in der F.________ auf (Beschwerde, S. 15 Rz. 45). Zwar steht ihr die Gestaltung des Aufenthalts in der F.________ im Sinne eines Wochenaufenthalts frei, indessen rechtfertigt der von ihr selbst gewählte Aufenthalt von weniger als 24 Tagen keine Zusprache einer Hilf- losenentschädigung. Denn die Vergütung des Aufenthalts in der F.________ erfolgt hier durch einen monatlichen Pauschalansatz (für F.________ "…." von monatlich Fr. 8'400.-- [act. I 6/2; act. II 1011]). Gemäss Art. 35bis Abs. 3 IVV gelten als Aufenthalt die Tage, für die die In- validenversicherung die Kosten für den stationären Aufenthalt in einer Insti- tution übernimmt, bei einer pauschalen Tarifausgestaltung pro Monat ent- spricht dies einer Abgeltung für den ganzen Monat. Hier sind denn auch explizit Monatspauschalen vorgesehen (act. II 1008; act. I 6). Das heisst,

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- 13 - die F.________ steht der Beschwerdeführerin auch an den Wochenenden zur Verfügung, unbesehen davon, dass sie sich nur von Sonntagabend bis Freitag dort aufhält. 3.7 Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich geltend macht (Be- schwerde, S. 14 f. Rz. 42 ff.), mit KSH Rz. 6029 und 6030 habe die Verwal- tung eine Einschränkung des materiellen Anspruchs auf eine Hilfslosent- schädigung eingeführt, welche über das Gesetz und die Bestimmungen im IVV hinausgehe, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber verwies in Art. 42 Abs. 5 zweiter Satz IVG ausdrücklich darauf, dass der Bundesrat den Aufenthalt zu definieren hat, wobei dieser dem Auftrag in Art. 35bis IVV nachgekommen ist. In KSH Rz. 6029 und Rz. 6030 werden die Vorausset- zungen Art. 35bis Abs. 1 und Abs. 3 IVV gesetzes- und verordnungskonform umgesetzt, und es werden keine zusätzlichen unzulässigen Einschränkun- gen (vgl. BGE 148 102 E. 4.2 S. 107) vorgenommen, was auch für den Hinweis zur Ausgestaltung der Monatspauschale gilt. Dies ergibt sich be- reits daraus, dass die Anrechnung von Aufenthaltstagen nicht an den effek- tiven Aufenthalt, sondern die Vergütung anknüpft (Art. 35bis Abs. 3 IVV) und damit bei einer Pauschale der gesamte von dieser erfasste Zeitraum – d.h. hier der ganze Monat – aufgrund der Vergütung als Aufenthalt anzurech- nen ist. Es liegen somit keinerlei Gründe vor, von den erwähnten Verwal- tungsweisungen abzuweichen (vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). 3.8 Nach dem Dargelegten hält sich die Beschwerdeführerin seit Beginn des Perspektivenjahrs in der D.________ mit gleichzeitigem Aufenthalt in der F.________ im September 2024 in einer Institution im Sinne von Art. 8 Abs. 3 IVG auf. Damit hat sie ab 1. Oktober 2024 keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 5 IVG). Die Verfügung vom 10. Dezember 2024 (act. II 1050), mit welcher die Be- schwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung per 30. September 2024 aufgehoben hat, ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuwei- sen.

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- 14 - 4. 4.1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a - c IVG). Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbestimm- ten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Er wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürli- chen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertra- ges angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensge- meinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 150 V 263 E. 4.2 S. 265, 140 V 113 E. 3 S. 114). 4.2 Mit Beschwerde vom 23. Januar 2025 (IV 200 2025 51) gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2024 (act. II 1057) macht die Beschwerde- führerin geltend, sie sei weiterhin auf Assistenz angewiesen, insbesondere an den Wochenenden, welche sie zu Hause in ... verbringe (Beschwerde, S. 4 Rz. 9). Mit Blick auf das oben Dargelegte (E. 3.8 hiervor) hat die Be- schwerdeführerin zufolge des Aufenthalts in der F.________ ab 1. Oktober 2024 keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung. Damit entfällt auch ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wird ein solcher doch nur bei einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet, welcher hier jedoch per 30. September 2024 weggefallen ist (vgl. Art. 42quater Abs. 1 lit. a [Umkehrschluss]; vgl. auch act. II 1037/2). 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 16. Dezember 2024 (act. II 1057), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Assistenzbeitrag per 30. September 2024 aufgehoben hat (act. II 1057), nicht zu beanstan- den und die Beschwerde ist abzuweisen.

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- 15 - 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und sind im betreffenden Umfang dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.-- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 200.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuer- statten. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden gegen die Verfügungen der IV-Stelle Bern vom

10. Dezember 2024 (IV 200 2025 50) und vom 16. Dezember 2024 (IV 200 2025 51) werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 200.-- wird der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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- 16 - 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.