Verfügung vom 18. Juni 2025
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer), gelernter ..., war seit dem 1. Juli 2018 als ... bei der C.________ AG angestellt und meldete sich im September 2024 unter Hinweis auf ein seit dem 17. Mai 2024 bestehendes Burnout/eine Depres- sion bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 4). Die IVB nahm medizinische sowie erwerbliche Abklärungen vor und gewährte als Frühinterventionsmassnahme mit Mitteilung vom 29. Oktober 2024 (act. II 21) im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes Unter- stützung in Form eines Coachings. Nach Einholung einer Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 15. April 2025 (RAD; act. II 32) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 9. Mai 2025 (act. II 34) die Verneinung des Anspruchs auf IV-Leistungen mangels Vorliegen eines invalidisieren- den Gesundheitsschadens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 35 ff.) verfügte sie am 18. Juni 2025 (act. II 38) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 18. August 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2025 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich eine IV-Rente von mindestens 25 % zuzusprechen. Eventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom
18. Juni 2025 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weite- rer, insbesondere medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, IV 200 2025 498
- 3 - Subeventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei die Durchführung eines gerichtlichen Gutachtens anzuordnen sowie gestützt darauf eine Neu- beurteilung durch das angerufene Gericht vorzunehmen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Sep- tember 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Juni 2025 (act. II 38). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, IV 200 2025 498
- 4 -
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).
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- 5 - Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava- tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Den Akten lässt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Aus dem Schreiben von Dr. med. D.________, Fachärztin für All- gemeine Innere Medizin, vom 8. August 2024 (act. II 13.2/1 f.) zu Handen der Krankentaggeldversicherung geht die Diagnose einer Erschöpfungsde-
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- 6 - pression hervor. Eine Psychotherapie sei geplant, der Beschwerdeführer habe jedoch aus Kapazitätsgründen noch keinen Behandlungsplatz gefun- den. Eine kurzzeitige psychopharmakologische Therapie sei aufgrund einer Unverträglichkeit gestoppt worden. Ab dem 1. August 2024 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %. Wenn die Kopfschmerzen nachlassen würden und die Konzentrationsfähigkeit besser werde, könne die Arbeitsfähigkeit vor- aussichtlich erhöht werden. Aktuell sei die Prognose aber schwierig. Dem Schreiben derselben Ärztin vom 28. November 2024 (act. II 27.2/1 f.) zu Handen der Krankentaggeldversicherung kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aktuell von einer Arbeitspsychologin betreut werde. Die Prognose sei sehr gut, da es dem Beschwerdeführer schrittwei- se besser gehe. Voraussichtlich sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von circa 5-10 % pro Monat möglich. Ab dem 1. Dezember 2024 betrage die Arbeitsfähigkeit wiederum 50 %, nachdem diese vom 9. September bis zum 30. November 2024 40 % betragen habe. 3.1.2 In der Aktennotiz vom 3. April 2025 (act. II 28) über das Telefonge- spräch zwischen der Beschwerdegegnerin und Dr. med. D.________ wird festgehalten, diese sehe den Beschwerdeführer alle zwei bis drei Monate vor Ort und teilweise würden noch Telefontermine stattfinden. Nachdem die medikamentöse Therapie gestoppt worden sei, sei das Erproben von ande- ren Präparaten ausgelassen worden, da sich zumindest die Schlafsituation verbessert habe. Der Einsatz der Arbeitspsychologin sei als sehr gewinn- bringend wahrgenommen worden, so dass die Arbeitsfähigkeit überhaupt habe gesteigert werden können. Seit dem Bericht vom 28. November 2024 (act. II 27.2/1 f.) habe sich die Situation verändert. Aufgrund des schlep- penden Verlaufes werde wohl keine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden. Eine 60%ige Arbeitsfähigkeit werde auf längere Sicht be- stehen bleiben und eine Steigerung werde eher nicht mehr möglich sein. 3.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Aktenbeurteilung vom 15. April 2025 (act. II 32) fest, dass durch die behandelnde Hausärztin Dr. med. D.________ eine Erschöpfungsdepression ohne Nennung eines Diagnosecodes (ICD-10, ICD-11, DSM-V) proklamiert werde. Eine fach- oder störungsspezifische Diagnostik und Therapie komme Stand der Akten nicht zur Darstellung. Ein
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- 7 - massgeblich überdauernd invalidisierender Gesundheitsschaden könne nicht glaubhaft nachvollziehbar objektiviert werden. 3.1.4 Dem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstatteten Gut- achten von Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, vom 4. August 2025 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) kann entnommen werden, dass die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt unklar seien. Es würden Hinweise auf eine leichte kognitive Störung bestehen, die sich jedoch vor allem auf die Angaben des Beschwerdeführers beziehen würden. Im Rah- men der Exploration habe die Beeinträchtigung nicht im Vordergrund ge- standen. Deren Genese bleibe unklar und bedürfe diesbezüglicher weiterer Abklärung vor allem mittels einer neuropsychologischen Abklärung. Da- nach könne auch die weitere Entwicklung der Arbeitsfähigkeit angemesse- ner beurteilt werden. Eine affektive Störung habe ebenfalls nicht im Vor- dergrund gestanden. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis zum Abschluss einer weiteren Abklärung bei 40 % anzusetzen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
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- 8 - Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versiche- rungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Trotz dieser grundsätzli- chen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie ei- nem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versiche- rungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie- den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Be- richt eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pau- schale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit-
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- 9 - hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2025 (act. II 38) massgeblich auf die RAD-Aktenbeurteilung vom 15. April 2025 (act. II 32) gestützt. Diese Aktenbeurteilung erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me- dizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihr volle Beweiskraft zukommt. Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch den RAD-Arzt war angesichts des lückenlos dokumentierten psychischen Gesundheitszu- standes und des bisherigen Behandlungsverlaufs nicht erforderlich. Zu einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung hielt Dr. med. D.________ in ihrem Schreiben vom 8. August 2024 (act. II 13.2/1 f. Ziff. 9 und 11) fest, dass eine Psychotherapie vorgesehen sei, der Beschwerde- führer jedoch noch keinen Behandlungsplatz gefunden habe. Gegenüber der Gutachterin Dr. med. F.________ bestätigte der Beschwerdeführer, nie in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gewesen zu sein, weder ambulant noch stationär. Er gab an, sich lediglich in regelmäs- siger hausärztlicher Kontrolle zu befinden (act. I 3 S. 2), wobei diese Kon- trollen ausweislich der Akten nur alle zwei bis drei Monate stattfanden (act. II 28). Des Weiteren diagnostizierte einzig die Hausärztin Dr. med. D.________ eine Erschöpfungsdepression, wobei es sich hierbei nicht um eine anerkannte psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10 oder DSM-5 handelt. Als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin fehlt ihr überdies die notwendige fachliche Qualifikation für die Beurteilung der psychiatrischen Problematik (vgl. Urteil des BGer 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.2). Auch eine psychopharmakologische Behandlung fand, bis auf die kurzzeiti- ge Gabe eines Psychopharmakons (act. II 28), ebenfalls nicht statt. Der Beschwerdeführer nahm allein ein Coaching bei Frau G.________, Arbeits- und Organisationspsychologin, in Anspruch (vgl. hierzu act. II 30). Dabei
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- 10 - handelt es sich jedoch ebenfalls nicht um eine fachärztliche Behandlung. Über den gesamten Verlauf wurde somit weder eine fachärztliche Diagnose gestellt noch fand, bis auf die kurzzeitige Gabe eines Präparates (act. II 28), eine medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka statt. Auch die vom Krankentaggeldversicherer beigezogene Fachärztin, Dr. med. F.________, hielt im von ihr erhobenen psychopathologischen Befund gemäss AMDP einzig eine im Affekt leicht bedrückte Stimmungsla- ge bei ansonsten unauffälligem Befund fest (act. I 3 S. 7 zu Frage 2). Nachvollziehbarerweise stellte sie in der Folge auch keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ging nicht von einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis aus und äusserte auch nicht den Verdacht auf eine andere relevante psychische Erkrankung (act. I 3 S. 8 zu Frage 3). Lediglich die Einschätzungen der Beeinträchtigungen (angelehnt an den Mini-ICF-APP) ergaben eine mittelgradige Störung der Flexibilität und Um- stellungsfähigkeit sowie eine mittelgradige Störung der Fähigkeit zur Pla- nung und Strukturierung von Aufgaben sowie der Durchhaltefähigkeit (act. I 3 S. 7 f. zu Frage 2). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausge- führt hat (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 10), wird testpsychologischen Be- funden nur eine ergänzende Funktion zugesprochen, die Ergebnisse des Mini-ICF alleine reichen für eine hinreichende und nachvollziehbare Be- gründung der Arbeitsunfähigkeit rechtsprechungsgemäss jedoch nicht aus (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.3 S. 57). Was die von Dr. med. F.________ emp- fohlene neuropsychologische Abklärung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil des BGer 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2). Gemäss Dr. med. F.________ beziehen sich die Hinweise auf eine leichte kognitive Störung vor allem auf die Angaben des Beschwerdeführers und die Beeinträchti- gung stand im Rahmen der Exploration nicht im Vordergrund (act. I 3 S. 8 zu Frage 3). Weiter hielt Dr. med. F.________ fest, dass der Beschwerde- führer dem Explorationsgespräch aufmerksam folgen konnte und die Kon- zentration durchgehend ungestört war. Zudem war er mühelos in der Lage, Daten und Zeiträume zu benennen und das formale Denken war durchge- hend geordnet, beweglich und gut strukturiert (act. I 3 S. 6 zu Frage 2). Aufgrund des soeben Ausgeführten ergibt sich keine nachvollziehbar be- gründete Indikation für eine neuropsychologische Abklärung, weshalb die
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- 11 - Einschätzung der Dr. med. F.________ keine auch nur geringen Zweifel an der RAD-ärztlichen Aktenbeurteilung zu wecken vermag. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, den Akten könne zur Genüge entnommen werden, dass er an ausgeprägten Symptomen eines Burnouts bzw. einer Erschöpfungsdepression leide (Beschwerde S. 7 Rz. 11) und auch die am 12. August 2024 durchgeführten Burnout- Selbsttests hätten ergeben, dass ein hohes Mass an Belastung bezüglich körperlicher und kognitiver Erschöpfung mit Verdacht auf eine starke Bur- noutentwicklung mit Leistungseinschränkungen vorliege (Beschwerde S. 4 Rz. 3). Unter Berücksichtigung der in den Akten vorhandenen Hinweise auf eine mögliche Diagnose hätte die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen weiter ermitteln und den Sachverhalt medizinisch weiter abklären müssen (Beschwerde S. 7 f. Rz. 11). Hierzu ist einerseits festzustellen, dass es sich bei sämtlichen in den Akten aufgeführten Symptomen um die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers handelt, welche rechtsprechungsgemäss für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genü- gen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leis- tungsprüfung verlangt werden, dass die Beschwerdeangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend er- klärbar sind (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 28), was in concreto gerade nicht der Fall ist. Andererseits ist es nicht die Aufgabe der Invalidenversicherung, mangels Indizien für eine ernsthafte psychiatrische Erkrankung mit hohem Leidensdruck sämtliche Beschwer- den abzuklären oder deren Genese zu ergründen (vgl. Urteil des BGer 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.6; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 11). Da es nach soeben Dargelegtem vorliegend an fachärztlichen Befunden und damit an begründeten Hinweisen auf eine anhaltende, relevant ausge- prägte psychische Erkrankung fehlt, war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe implizit eine Verletzung der Mitwirkungs- bzw. Schadenminderungspflicht geltend gemacht, da sich der Beschwerdeführer keiner fach- oder störungsspezifischen Therapie unterzogen habe (Beschwerde S. 9 Rz. 13). Aus der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2025 (act. II 38) geht un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, IV 200 2025 498
- 12 - missverständlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin die fehlende The- rapie nicht im Sinne einer Verletzung der Mitwirkungs- bzw. Schadenmin- derungspflicht vorgebracht hat. Vielmehr führte sie aus, dass keine versi- cherte Gesundheitsschädigung vorliege, soweit die Leistungseinschrän- kung auf Aggravation oder einem sekundären Krankheitsgewinn beruhe, wozu auch die Nichtinanspruchnahme von Therapien gehöre. Damit hat sie auf das Urteil BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51 hingewiesen, wonach die fehlen- de Inanspruchnahme von medizinischen Therapien und Behandlungen, was wiederum als Ausdruck des fehlenden Leidensdruckes anzusehen ist (vgl. hierzu auch Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 12 sowie BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304), als Ausschlussgrund für das Vorliegen einer versicherten Gesundheitsschädigung gilt (vgl. E. 2.2 hiervor). Ausführungen zum Mahn- und Bedenkzeitverfahren erübrigen sich somit. 3.4 Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E.________ zu begründen vermögen. Der medizinische Sachver- halt ist hinreichend abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf (vgl. hier- zu Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Dies verstösst – anders als in der Beschwerde vertre- ten (S. 7 Rz. 8) – nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG). 3.5 Aufgrund des Dargelegten ist überwiegend wahrscheinlich kein in- validisierender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert mit längere Zeit andauernder Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG erstellt. Bei dieser Ausgangslage bzw. mangels eines erstellten psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren bzw. auf die Vornahme der Indikatorenprüfung verzichtet werden (Urteil des BGer 8C_597/2019 vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein- gehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 12 Dezember 2019 E. 7.2.3; BGE 143 V 418 E. 7 S. 427).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, IV 200 2025 498
- 13 - Die Beschwerdegegnerin verneinte daher mit Verfügung vom 18. Juni 2025 (act. II 38) zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche- rung. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht für den durch Rechtsanwalt B.________ vertretenen Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, IV 200 2025 498 - 14 -
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 498 FUE/NUS/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Juni 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dezember 2025, IV 200 2025 498
- 2 - Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer), gelernter ..., war seit dem 1. Juli 2018 als ... bei der C.________ AG angestellt und meldete sich im September 2024 unter Hinweis auf ein seit dem 17. Mai 2024 bestehendes Burnout/eine Depres- sion bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 4). Die IVB nahm medizinische sowie erwerbliche Abklärungen vor und gewährte als Frühinterventionsmassnahme mit Mitteilung vom 29. Oktober 2024 (act. II 21) im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes Unter- stützung in Form eines Coachings. Nach Einholung einer Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 15. April 2025 (RAD; act. II 32) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 9. Mai 2025 (act. II 34) die Verneinung des Anspruchs auf IV-Leistungen mangels Vorliegen eines invalidisieren- den Gesundheitsschadens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 35 ff.) verfügte sie am 18. Juni 2025 (act. II 38) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 18. August 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2025 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich eine IV-Rente von mindestens 25 % zuzusprechen. Eventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom
18. Juni 2025 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme weite- rer, insbesondere medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen.
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- 3 - Subeventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei die Durchführung eines gerichtlichen Gutachtens anzuordnen sowie gestützt darauf eine Neu- beurteilung durch das angerufene Gericht vorzunehmen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Sep- tember 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein- gehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Juni 2025 (act. II 38). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.
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- 4 - 1.3. Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).
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- 5 - Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava- tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Den Akten lässt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Aus dem Schreiben von Dr. med. D.________, Fachärztin für All- gemeine Innere Medizin, vom 8. August 2024 (act. II 13.2/1 f.) zu Handen der Krankentaggeldversicherung geht die Diagnose einer Erschöpfungsde-
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- 6 - pression hervor. Eine Psychotherapie sei geplant, der Beschwerdeführer habe jedoch aus Kapazitätsgründen noch keinen Behandlungsplatz gefun- den. Eine kurzzeitige psychopharmakologische Therapie sei aufgrund einer Unverträglichkeit gestoppt worden. Ab dem 1. August 2024 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %. Wenn die Kopfschmerzen nachlassen würden und die Konzentrationsfähigkeit besser werde, könne die Arbeitsfähigkeit vor- aussichtlich erhöht werden. Aktuell sei die Prognose aber schwierig. Dem Schreiben derselben Ärztin vom 28. November 2024 (act. II 27.2/1 f.) zu Handen der Krankentaggeldversicherung kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aktuell von einer Arbeitspsychologin betreut werde. Die Prognose sei sehr gut, da es dem Beschwerdeführer schrittwei- se besser gehe. Voraussichtlich sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von circa 5-10 % pro Monat möglich. Ab dem 1. Dezember 2024 betrage die Arbeitsfähigkeit wiederum 50 %, nachdem diese vom 9. September bis zum 30. November 2024 40 % betragen habe. 3.1.2 In der Aktennotiz vom 3. April 2025 (act. II 28) über das Telefonge- spräch zwischen der Beschwerdegegnerin und Dr. med. D.________ wird festgehalten, diese sehe den Beschwerdeführer alle zwei bis drei Monate vor Ort und teilweise würden noch Telefontermine stattfinden. Nachdem die medikamentöse Therapie gestoppt worden sei, sei das Erproben von ande- ren Präparaten ausgelassen worden, da sich zumindest die Schlafsituation verbessert habe. Der Einsatz der Arbeitspsychologin sei als sehr gewinn- bringend wahrgenommen worden, so dass die Arbeitsfähigkeit überhaupt habe gesteigert werden können. Seit dem Bericht vom 28. November 2024 (act. II 27.2/1 f.) habe sich die Situation verändert. Aufgrund des schlep- penden Verlaufes werde wohl keine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden. Eine 60%ige Arbeitsfähigkeit werde auf längere Sicht be- stehen bleiben und eine Steigerung werde eher nicht mehr möglich sein. 3.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Aktenbeurteilung vom 15. April 2025 (act. II 32) fest, dass durch die behandelnde Hausärztin Dr. med. D.________ eine Erschöpfungsdepression ohne Nennung eines Diagnosecodes (ICD-10, ICD-11, DSM-V) proklamiert werde. Eine fach- oder störungsspezifische Diagnostik und Therapie komme Stand der Akten nicht zur Darstellung. Ein
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- 7 - massgeblich überdauernd invalidisierender Gesundheitsschaden könne nicht glaubhaft nachvollziehbar objektiviert werden. 3.1.4 Dem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstatteten Gut- achten von Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, vom 4. August 2025 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) kann entnommen werden, dass die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt unklar seien. Es würden Hinweise auf eine leichte kognitive Störung bestehen, die sich jedoch vor allem auf die Angaben des Beschwerdeführers beziehen würden. Im Rah- men der Exploration habe die Beeinträchtigung nicht im Vordergrund ge- standen. Deren Genese bleibe unklar und bedürfe diesbezüglicher weiterer Abklärung vor allem mittels einer neuropsychologischen Abklärung. Da- nach könne auch die weitere Entwicklung der Arbeitsfähigkeit angemesse- ner beurteilt werden. Eine affektive Störung habe ebenfalls nicht im Vor- dergrund gestanden. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis zum Abschluss einer weiteren Abklärung bei 40 % anzusetzen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
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- 8 - Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versiche- rungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Trotz dieser grundsätzli- chen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie ei- nem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versiche- rungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie- den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Be- richt eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pau- schale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit-
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- 9 - hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2025 (act. II 38) massgeblich auf die RAD-Aktenbeurteilung vom 15. April 2025 (act. II 32) gestützt. Diese Aktenbeurteilung erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me- dizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihr volle Beweiskraft zukommt. Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch den RAD-Arzt war angesichts des lückenlos dokumentierten psychischen Gesundheitszu- standes und des bisherigen Behandlungsverlaufs nicht erforderlich. Zu einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung hielt Dr. med. D.________ in ihrem Schreiben vom 8. August 2024 (act. II 13.2/1 f. Ziff. 9 und 11) fest, dass eine Psychotherapie vorgesehen sei, der Beschwerde- führer jedoch noch keinen Behandlungsplatz gefunden habe. Gegenüber der Gutachterin Dr. med. F.________ bestätigte der Beschwerdeführer, nie in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gewesen zu sein, weder ambulant noch stationär. Er gab an, sich lediglich in regelmäs- siger hausärztlicher Kontrolle zu befinden (act. I 3 S. 2), wobei diese Kon- trollen ausweislich der Akten nur alle zwei bis drei Monate stattfanden (act. II 28). Des Weiteren diagnostizierte einzig die Hausärztin Dr. med. D.________ eine Erschöpfungsdepression, wobei es sich hierbei nicht um eine anerkannte psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10 oder DSM-5 handelt. Als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin fehlt ihr überdies die notwendige fachliche Qualifikation für die Beurteilung der psychiatrischen Problematik (vgl. Urteil des BGer 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.2). Auch eine psychopharmakologische Behandlung fand, bis auf die kurzzeiti- ge Gabe eines Psychopharmakons (act. II 28), ebenfalls nicht statt. Der Beschwerdeführer nahm allein ein Coaching bei Frau G.________, Arbeits- und Organisationspsychologin, in Anspruch (vgl. hierzu act. II 30). Dabei
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- 10 - handelt es sich jedoch ebenfalls nicht um eine fachärztliche Behandlung. Über den gesamten Verlauf wurde somit weder eine fachärztliche Diagnose gestellt noch fand, bis auf die kurzzeitige Gabe eines Präparates (act. II 28), eine medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka statt. Auch die vom Krankentaggeldversicherer beigezogene Fachärztin, Dr. med. F.________, hielt im von ihr erhobenen psychopathologischen Befund gemäss AMDP einzig eine im Affekt leicht bedrückte Stimmungsla- ge bei ansonsten unauffälligem Befund fest (act. I 3 S. 7 zu Frage 2). Nachvollziehbarerweise stellte sie in der Folge auch keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ging nicht von einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis aus und äusserte auch nicht den Verdacht auf eine andere relevante psychische Erkrankung (act. I 3 S. 8 zu Frage 3). Lediglich die Einschätzungen der Beeinträchtigungen (angelehnt an den Mini-ICF-APP) ergaben eine mittelgradige Störung der Flexibilität und Um- stellungsfähigkeit sowie eine mittelgradige Störung der Fähigkeit zur Pla- nung und Strukturierung von Aufgaben sowie der Durchhaltefähigkeit (act. I 3 S. 7 f. zu Frage 2). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausge- führt hat (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 10), wird testpsychologischen Be- funden nur eine ergänzende Funktion zugesprochen, die Ergebnisse des Mini-ICF alleine reichen für eine hinreichende und nachvollziehbare Be- gründung der Arbeitsunfähigkeit rechtsprechungsgemäss jedoch nicht aus (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.3 S. 57). Was die von Dr. med. F.________ emp- fohlene neuropsychologische Abklärung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil des BGer 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2). Gemäss Dr. med. F.________ beziehen sich die Hinweise auf eine leichte kognitive Störung vor allem auf die Angaben des Beschwerdeführers und die Beeinträchti- gung stand im Rahmen der Exploration nicht im Vordergrund (act. I 3 S. 8 zu Frage 3). Weiter hielt Dr. med. F.________ fest, dass der Beschwerde- führer dem Explorationsgespräch aufmerksam folgen konnte und die Kon- zentration durchgehend ungestört war. Zudem war er mühelos in der Lage, Daten und Zeiträume zu benennen und das formale Denken war durchge- hend geordnet, beweglich und gut strukturiert (act. I 3 S. 6 zu Frage 2). Aufgrund des soeben Ausgeführten ergibt sich keine nachvollziehbar be- gründete Indikation für eine neuropsychologische Abklärung, weshalb die
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- 11 - Einschätzung der Dr. med. F.________ keine auch nur geringen Zweifel an der RAD-ärztlichen Aktenbeurteilung zu wecken vermag. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, den Akten könne zur Genüge entnommen werden, dass er an ausgeprägten Symptomen eines Burnouts bzw. einer Erschöpfungsdepression leide (Beschwerde S. 7 Rz. 11) und auch die am 12. August 2024 durchgeführten Burnout- Selbsttests hätten ergeben, dass ein hohes Mass an Belastung bezüglich körperlicher und kognitiver Erschöpfung mit Verdacht auf eine starke Bur- noutentwicklung mit Leistungseinschränkungen vorliege (Beschwerde S. 4 Rz. 3). Unter Berücksichtigung der in den Akten vorhandenen Hinweise auf eine mögliche Diagnose hätte die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen weiter ermitteln und den Sachverhalt medizinisch weiter abklären müssen (Beschwerde S. 7 f. Rz. 11). Hierzu ist einerseits festzustellen, dass es sich bei sämtlichen in den Akten aufgeführten Symptomen um die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers handelt, welche rechtsprechungsgemäss für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genü- gen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leis- tungsprüfung verlangt werden, dass die Beschwerdeangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend er- klärbar sind (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 28), was in concreto gerade nicht der Fall ist. Andererseits ist es nicht die Aufgabe der Invalidenversicherung, mangels Indizien für eine ernsthafte psychiatrische Erkrankung mit hohem Leidensdruck sämtliche Beschwer- den abzuklären oder deren Genese zu ergründen (vgl. Urteil des BGer 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.6; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 11). Da es nach soeben Dargelegtem vorliegend an fachärztlichen Befunden und damit an begründeten Hinweisen auf eine anhaltende, relevant ausge- prägte psychische Erkrankung fehlt, war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe implizit eine Verletzung der Mitwirkungs- bzw. Schadenminderungspflicht geltend gemacht, da sich der Beschwerdeführer keiner fach- oder störungsspezifischen Therapie unterzogen habe (Beschwerde S. 9 Rz. 13). Aus der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2025 (act. II 38) geht un-
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- 12 - missverständlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin die fehlende The- rapie nicht im Sinne einer Verletzung der Mitwirkungs- bzw. Schadenmin- derungspflicht vorgebracht hat. Vielmehr führte sie aus, dass keine versi- cherte Gesundheitsschädigung vorliege, soweit die Leistungseinschrän- kung auf Aggravation oder einem sekundären Krankheitsgewinn beruhe, wozu auch die Nichtinanspruchnahme von Therapien gehöre. Damit hat sie auf das Urteil BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51 hingewiesen, wonach die fehlen- de Inanspruchnahme von medizinischen Therapien und Behandlungen, was wiederum als Ausdruck des fehlenden Leidensdruckes anzusehen ist (vgl. hierzu auch Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 12 sowie BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304), als Ausschlussgrund für das Vorliegen einer versicherten Gesundheitsschädigung gilt (vgl. E. 2.2 hiervor). Ausführungen zum Mahn- und Bedenkzeitverfahren erübrigen sich somit. 3.4 Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E.________ zu begründen vermögen. Der medizinische Sachver- halt ist hinreichend abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf (vgl. hier- zu Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Dies verstösst – anders als in der Beschwerde vertre- ten (S. 7 Rz. 8) – nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG). 3.5 Aufgrund des Dargelegten ist überwiegend wahrscheinlich kein in- validisierender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert mit längere Zeit andauernder Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG erstellt. Bei dieser Ausgangslage bzw. mangels eines erstellten psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren bzw. auf die Vornahme der Indikatorenprüfung verzichtet werden (Urteil des BGer 8C_597/2019 vom
12. Dezember 2019 E. 7.2.3; BGE 143 V 418 E. 7 S. 427).
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- 13 - Die Beschwerdegegnerin verneinte daher mit Verfügung vom 18. Juni 2025 (act. II 38) zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche- rung. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht für den durch Rechtsanwalt B.________ vertretenen Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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- 14 - 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.