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200 2025 488

Bern VerwG · 2025-10-31 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 16. Juli 2025 (BUR-Nr. 52165335)

Sachverhalt

A. Die A.________ AG mit Sitz in ... bezweckt insbesondere die ... (vgl. <www.zefix.ch>; Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kan- tons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Rechtsdienst [act. II] 51). Am 23. Juni 2025 reichte die A.________ AG eine Voranmeldung von Kurzarbeit im Umfang von 50 % für den Gesamtbetrieb, umfassend 113 Mitarbeitende, betreffend den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2025 ein (act. II 51 ff.). Das AVA erhob Einspruch (act. II 34 ff.) gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und hielt auf Einsprache hin (act. II 19 ff.) mit Entscheid vom 16. Juli 2025 (act. II 1 ff.) daran fest. B. Dagegen erhob die A.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 13. und vom 18. August 2025 Beschwerde (vgl. prozessleitende Ver- fügung vom 15. August 2025) mit den sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheides vom 16. Juli 2025 (act. II 1 ff.) und Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2025 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

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- 3 -

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2025 (act. II 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeits- entschädigung für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2025 und hierbei insbesondere, ob die Anspruchsvoraussetzung des anrechen- baren Arbeitsausfalls erfüllt ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeits- ausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet

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- 4 - werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden kön- nen (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, einerseits den ver- sicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle we- gen Kurzarbeit zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung, zu verhindern. Anderseits dient die Kurzarbeitsentschädi- gung der Erhaltung der Arbeitsplätze im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines "intak- ten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E. 3a S. 375). 2.2 Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirt- schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 121 V 371 E. 2a S. 373). Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn er durch betriebsorganisato- rische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur-, oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Ar- beitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG). Der Begriff "normales Be- triebsrisiko" darf nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall auf- grund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Mit dem normalen Betriebsrisiko sind die "ge- wöhnlichen" Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungs- gemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 S. 337; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_399/2022 vom

21. August 2023 E. 4.3; SVR 2024 ALV Nr. 22 S. 80, 8C_532/2023 E. 4.3; ARV 2023 S. 398 E. 4.3). So gehört nach der Rechtsprechung auch der Verlust eines Hauptkunden (Klumpenrisiko) zum normalen Betriebsrisiko (ARV 2011 S. 69 E. 4.4, 2008 S. 159 E. 2.3). 2.3 Die kantonale Amtsstelle hat zu prüfen, ob die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist und ob die Anspruchsvoraussetzungen – so auch

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- 5 - jene des anrechenbaren Arbeitsausfalls – glaubhaft gemacht sind (vgl. BGE 110 V 334 E. 3c S. 336; Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG, heute BGer] C 8/03 vom 4. Dezember 2003 E. 4.2; vgl. hierzu auch Ziff. G4 der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] betreffend Kurzarbeitsentschädigung, Stand 1. Januar 2025 [nach- folgend AVIG-Praxis KAE]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3. 3.1 Die Voranmeldung von Kurzarbeit datiert zwar vom 17. Juni 2025 (act. II 62), indes ist aufgrund der Akten einzig ihre Einreichung mit E-Mail vom 23. Juni 2025 (act. II 63) erstellt. Grundsätzlich muss die Voranmel- dung mindestens zehn Tage vor Beginn bei der Kantonalen Amtsstelle ein- gereicht werden (Art. 36 Abs. 1 AVIG; vgl. auch Art. 58 Abs. 1 AVIV). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, sodass im Falle einer verspäteten Voranmeldung der Arbeitsausfall erst nach Ablauf der Voranmeldefrist an- rechenbar wird (Art. 58 Abs. 4 AVIV; siehe zudem AVIG-Praxis KAE Ziff. G6 ff.). Inwieweit vorliegend von einer verspäteten Voranmeldung aus- zugehen respektive zu prüfen ist, ob eine verkürzte Voranmeldefrist gemäss Art. 58 AVIV zur Anwendung gelangt, kann offenbleiben, da aus den nachfolgenden Gründen für den gesamten Zeitraum von Juli bis und mit September 2025 ohnehin kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. 3.2 In erster Linie stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Arbeitsausfall vorliegt. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis Mai 2025 einen Umsatz von Fr. 20'618'000.-- erzielte (act. II 56). In den beiden vorangegangenen Jahren wies die Beschwerde- führerin in denselben Monaten einen Umsatz von Fr. 19'460'000.-- (2023) respektive Fr. 19'240'000.-- (2024) aus (act. II 56). Sie steigerte ihren Um- satz somit für den Zeitraum Januar bis Mai 2025 im Vergleich zum selben Zeitraum der beiden vorangegangenen Jahre. Selbst mit den von der Be- schwerdeführerin für die Monate Juni bis Dezember 2025 prognostizierten

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- 6 - monatlichen Umsätzen resultiert im Vergleich zu den beiden Vorjahren (2023: Fr. 44'324'000.--; 2024: Fr. 44'202'000.--) noch immer ein höherer Jahresumsatz von Fr. 46'900'000.-- (act. II 56). Was die Auftragsbestände angeht, können diese gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund der kurzen Auftragseingangszeit maximal über zwei bis drei Monate ermittelt werden. Für die Jahre 2021 bis 2025 wurden die Monate Juni bis August verglichen und ergeben folgende Bestände (act. II 56): Fr. 8'139'000.-- (2021), Fr. 7'844'000.-- (2022), Fr. 6'221'000.-- (2023) und Fr. 6'465'000.-- (2024). Im Jahr 2025 beläuft sich der Auftragsbestand für dieselben Monate auf Fr. 4'803'000.--, was einen markanten Rückgang darstellt. Zu den Angaben für das Jahr 2025 ist jedoch anzumerken, dass es sich um einen von der Beschwerdeführerin für die gesamten drei Monate geschätzten Wert handelt, da sie diesen im Zu- sammenhang mit der Anmeldung von Kurzarbeit, d.h. im Juni 2025 und damit im ersten für die Ermittlung der Auftragsbestände relevanten Monat, bestimmt hat (act. II 51 ff.). Ob damit im Zeitpunkt der Anmeldung ein Ar- beitsausfall glaubhaft gemacht wurde oder nicht, kann offengelassen wer- den, da selbst bei glaubhaft gemachtem Arbeitsausfall kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht (vgl. E. 3.3 ff. hiernach). 3.3 Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Arbeitsausfall anrechenbar im Sinne von Art. 32 AVIG ist (vgl. 2.2 hiervor). Zur Begründung des Antrages auf Kurzarbeitsentschädigung macht die Beschwerdeführerin geltend, die politischen Diskussionen, die vor und während der Wahl des deutschen Bundeskanzlers Friedrich Merz stattge- funden haben, hätten die Budgetfreigabe für Bauten verzögert. Das Bau- gewerbe habe seine Aktivitäten daher erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr (Juni statt April 2025) verstärkt. Aufgrund der generell schlechten Wirtschaftslage und zusätzlich der verzögerten Investitionen in Bautätigkeit und Infrastruktur würden der Beschwerdeführerin in der Folge die Umsätze ab dem dritten Quartal 2025 fehlen (Beschwerde S. 1). Wie der Beschwerdegegner korrekterweise ausgeführt hat (Beschwerde- antwort S. 3 Art. 3), sind politische Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Neubildung von Regierungen nach Wahlen nichts Aussergewöhnliches,

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- 7 - sondern vielmehr typische Begleiterscheinungen wirtschaftlicher und politi- scher Entwicklungen. So ordnete das Bundesgericht sogar durch den Krieg im Nahen Osten bedingte Auftragseinbrüche dem normalen wirtschaftli- chen Betriebsrisiko zu (vgl. Urteil des BGer 8C_549/2017 vom 20. Dezem- ber 2017 E. 4.2), weshalb Auftragsverzögerungen und/oder -einbrüche aufgrund von Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Neu- wahl des deutschen Bundeskanzlers umso mehr als betriebsüblich zu be- trachten sind. Neuwahlen stellen zwar weniger tiefgreifende aber im weites- ten Sinne dennoch mit den dem vorerwähnten Urteil zugrunde liegenden Umständen vergleichbare "Unsicherheiten" dar. Zudem erwähnt die Be- schwerdeführerin, dass auch viele Projekte zurückgehalten worden seien und sich die Unsicherheiten im Zusammenhang mit den Investitionspro- grammen bremsend auf viele Projekte und die Produktionsmengen ausge- wirkt hätten (act. II 57 f.). Rechtsprechungsgemäss sind auch ein allgemei- ner Tiefpunkt in der Baubranche, die wirtschaftliche Verunsicherung der Bauherren sowie die damit einhergehenden zahlreichen Zurückstellungen mündlich zugesicherter Angebote nach Stellung der Offerten betriebsüb- lich, gehören zum normalen Betriebsrisiko und können jede Firma im glei- chen Ausmass treffen (Urteil des EVG C 248/03 vom 19. Dezember 2003 E. 2.2). Weiter sind Schwankungen in der Auftragslage im Jahresverlauf sowie Terminverschiebungen auf Wunsch von Auftraggebern oder aus an- deren Gründen, die das mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte Un- ternehmen nicht zu verantworten hat, im Baugewerbe üblich (Urteil des EVG C 237/06 vom 6. März 2007 E. 2). Weiter gibt die Beschwerdeführerin an, zurzeit sehr stark von der DACH- Region (Deutschland [D], Österreich [A] und Schweiz [CH]) abhängig zu sein (act. II 28). Sie ist zu 15 % in der Schweiz und zu 85 % in Europa tätig (act. II 55). Der Umfang der Lieferungen in die DACH-Region beläuft sich auf rund 45 % (act. II 42). Die Geschäftsbeziehung mit einem Hauptkun- den, was die DACH-Region mit einem Umsatz von 45 % hier darstellt, be- inhaltet ein vorhersehbares Risiko, bei veränderten politischen oder wirt- schaftlichen Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden. Ein solches Klumpenrisiko stellt ein normales wirtschaftliches Betriebsrisiko dar (BAR- BARA KUPFER-BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,

6. Aufl. 2025, S. 249). Wie die Beschwerdeführerin überdies selbst angibt,

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- 8 - verzeichneten die wichtigsten ihrer Kunden ebenfalls signifikante Rückgän- ge (act. II 45 f.), was ebenso gegen die Aussergewöhnlichkeit des Arbeits- ausfalles spricht. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass aktuelle oder potenzielle Kunden der Beschwerdeführerin angesichts der Situation im Baugewerbe Aufträge nicht erteilt oder sistiert haben, indes sind die Kriterien nicht erfüllt, die vorliegen müssen, damit die Arbeitslosenversiche- rung für die entsprechenden Auswirkungen auf die Beschäftigung der Be- legschaft einzustehen hat. Nach dem Dargelegten ist der Arbeitsausfall im genannten Zeitraum nicht aussergewöhnlich und hat jede Arbeitgeberin der Branche gleichermassen getroffen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosen- versicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2412 Rz. 485). Mit Blick auf die Rechtsprechung und das soeben Ausgeführte sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für den Arbeitsausfall dem normalen Betriebsrisiko eines Betriebes zuzuordnen, welcher ...- und ... produziert (act. II 55) und an das ... sowie die ... (act. II 44) liefert. 3.4 Die im Rahmen einer rezessiven Wirtschaftslage auftretenden Schwankungen in der Auftragslage bzw. Arbeitsausfälle sind nicht mehr dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen, sofern der Arbeitgeber plausibel zu begründen vermag, dass die Arbeitsausfälle effektiv auf die rezessive Wirtschaftslage zurückzuführen sind. Von einer rezessiven Wirtschaftslage ist auszugehen, wenn Umsatzeinbussen oder Einbrüche im Auftragsbe- stand verbunden mit negativen Wirtschaftsprognosen bei einer erheblichen Anzahl von Betrieben in der gesamten Wirtschaft oder von bestimmten Branchen vorliegen. Unterstützende Hinweise auf eine rezessive Wirt- schaftslage können sich aus den Konjunkturanalysen des Bundes, dem Konjunkturbarometer der Konjunkturforschungsstelle der ETH Zürich (KOF), dem KOF Beschäftigungs- und Geschäftslageindikator, aus der Entwicklung des Bauindex sowie aus einer "massiven" Zunahme der Vor- anmeldungen von Kurzarbeit im Vergleich zum selben Monat des Vorjahres ergeben. Führt der Arbeitgeber den Arbeitsausfall, abgesehen vom Argu- ment der rezessiven Wirtschaftslage, demgegenüber hauptsächlich auf Ursachen zurück, die nicht direkt mit der Wirtschaftslage zusammenhän-

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- 9 - gen, reicht der einfache Verweis auf die Rezession nicht aus, um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. (vgl. Ziff. D6b AVIG-Praxis KAE). Ob in Österreich eine rezessive Wirtschaftslage vorliegt, kann offengelas- sen werden, da die Beschwerdeführerin selbst angibt, in der DACH-Region einen Umsatz von insgesamt 45 % zu erzielen, wobei der Wirtschaftsraum Deutschland 40 % ausmacht (act. II 42). Der Umsatz in Österreich wird somit maximal 5 % betragen und liegt damit unter dem geforderten Min- destarbeitsausfall (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG). Nachfolgend ist demnach einzig zu prüfen, ob in der Schweiz und/oder in Deutschland eine rezessive Wirtschaftslage vorliegt. Was die Schweiz betrifft, prognostizierte der KOF-Baublatt-Ausblick einen Zuwachs der Bauinvestitionen von 2.5 % im zweiten Quartal 2025, 2.1 % im dritten und 2.0 % im vierten Quartal (vgl. KOF-Baublatt-Ausblick vom

22. August 2025, S. 26, abrufbar unter: <www.baublatt.ch/author/kof- konjunkturforschungsstelle>). Der Bauindex, welcher Rückschlüsse auf die Entwicklung des Umsatzes im Bauhauptgewerbe erlaubt, dürfte im dritten Quartal um 0.6 % gegenüber dem Vorjahr zunehmen (vgl. Bauindexstatistik des Schweizerischen Baumeisterverbands, abrufbar unter: <https://bau- meister.swiss/baumeister-5-0/konjunkturstatistiken/bauindex/>). Das SECO führte aus, die Wertschöpfung im Baugewerbe sei im zweiten Quartal leicht zurückgegangen (-0.3 %). Sowohl im Hochbau wie auch im Ausbau seien die Umsätze rückläufig gewesen. Stützend habe sich indessen der Tiefbau ausgewirkt (vgl. Bericht des SECO Konjunkturtendenzen Herbst 2025, Re- daktionsschluss 22. September 2025, S. 2, abrufbar unter: <www.seco.admin.ch> unter Publikationen & Dienstleistungen/"Konjunk- turtendenzen"/Herbst 2025). Hierzu ist anzumerken, dass die Wertschöp- fung im Bausektor im ersten Quartal deutlich (+1.1 %) zugenommen hat (Bericht des SECO Konjunkturtendenzen Sommer 2025, Redaktions- schluss 26. Mai 2025, S. 2, abrufbar unter: <www.seco.admin.ch> unter Publikationen & Dienstleistungen/"Konjunkturtendenzen"/Sommer 2025), weshalb der leichte Rückgang im zweiten Quartal Ausdruck von wiederkeh- renden konjunkturellen Schwankungen ist. Entsprechend sind die Kriterien der AVIG-Praxis KAE für das Vorliegen einer Rezession im schweizeri-

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- 10 - schen Baugewerbe – wie der Beschwerdegegner zu Recht festgehalten hat (act. II 3) – nicht erfüllt. Bevor das Vorliegen einer rezessiven Wirtschaftslage in Deutschland ge- prüft wird, ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die vom Beschwerdegegner eingebrachten Konjunkturdaten für Deutschland wür- den den von ihr ins Feld geführten Daten des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (nachfolgend BBSR; Akten der Beschwerdefüh- rerin [act. I] 1) widersprechen. Der Publikation des BBSR ist zu entnehmen, dass im ersten Halbjahr 2025 lediglich eine minimale Erholung im Tiefbau (+ 0.8 %) festgestellt werden könne. Sowohl der Wohnungsbau (-0.9 %; Erholung im zweiten Halbjahr 2025) als auch der öffentliche Bausektor (-2.6 %) würden eine negative Entwicklung zeigen und die Sachverständi- gen sähen für das Jahr 2025 durchwegs negative Entwicklungen der Bau- investitionen. Demgegenüber stützte sich der Beschwerdegegner auf die Pressemittei- lungen des Deutschen Statistischen Bundesamtes (nachfolgend Destatis) vom 25. Juni (act. II 13 f.) und vom 25. August 2025 (act. II 113 f.). Letzte- rer zufolge sind die Umsätze im Bauhauptgewerbe im gesamten ersten Halbjahr 2025 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum real um 2.2 % und no- minal um 4.6 % und die Zahl der in diesem Bereich beschäftigten Personen gegenüber dem Vorjahr um 0.9 % gestiegen. Im Gegensatz zum BBSR hat das Destatis den gesetzlichen Auftrag, amtli- che Statistiken bereitzustellen und zu veröffentlichen (vgl. <www.destatis.de/DE/Ueber-uns/Aufgaben/statistiken.html>). Bei der Pu- blikation (act. I 1) des BBSR handelt es sich nicht um eine amtliche Statis- tik. Das BBSR stützte sich darin unter anderem auf die Pressemitteilung des Destatis vom 10. Januar 2025. Die weitere Entwicklung und insbeson- dere der hier fragliche Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2025 bleibt damit unberücksichtigt. Bei den vom BBSR getätigten Aussagen handelt es sich damit einzig um Prognosen, wohingegen die in den jeweili- gen Pressemitteilungen des Destatis aufgeführten Werte die effektive Ent- wicklung wiedergeben. Nach dem Dargelegten ist nicht auf die von der Be- schwerdeführerin ins Feld geführte Publikation des BBSR abzustellen. Vielmehr ist gestützt auf die Pressemitteilungen des Destatis erstellt, dass

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- 11 - sowohl der Auftragseingang als auch der Umsatz im Baugewerbe gestie- gen ist (act. II 13 f., 113 f.). Überdies kann der aktuellen Pressemitteilung des Destatis vom 25. September 2025 (abrufbar unter: <www.destatis.de> unter Presse/Pressemitteilungen) entnommen werden, dass sowohl der Auftragseingang als auch der Umsatz im Baugewerbe im Juli 2025 ge- genüber dem Vormonat weiter gestiegen ist. So ist der reale (preisbereinig- te) Auftragseingang im Bauhauptgewerbe kalender- und saisonbereinigt um 1.9 % gestiegen und auch der Umsatz hat im Vergleich zum Vorjah- resmonat um 1.4 % (real) und um 4.1 % (nominal) zugenommen. Demzu- folge sind die Kriterien der AVIG-Praxis KAE für das Vorliegen einer Re- zession auch für das deutsche Baugewerbe nicht erfüllt. 3.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin weder glaubhaft dargetan noch ist ersichtlich, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall

– sofern überhaupt einer vorliegt, was zumindest fraglich erscheint (vgl. E. 3.2 hiervor) – auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht zum nor- malen Betriebsrisiko gehören bzw. nicht betriebs-/branchenüblich sind. Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt als normales Betriebsrisiko re- spektive betriebsüblich im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG zu qualifizieren. Weiter liegt weder in der Schweiz noch in Deutschland eine rezessive Wirtschaftslage vor, womit der Arbeitsausfall auch im Lichte der Kriterien der AVIG-Praxis KAE (vgl. E. 3.4 hiervor) nicht anrechenbar ist. Der Beschwerdegegner hat damit zu Recht erkannt, dass für den beantrag- ten Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2025 kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 16 Juli 2025 (act. II 1 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

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- 12 - 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ AG - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2025, ALV 200 2025 488 - 13 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2025 488 FRC/NUS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Oktober 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ AG Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. Juli 2025 (BUR-Nr. 52165335)

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- 2 - Sachverhalt: A. Die A.________ AG mit Sitz in ... bezweckt insbesondere die ... (vgl.; Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kan- tons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Rechtsdienst [act. II] 51). Am 23. Juni 2025 reichte die A.________ AG eine Voranmeldung von Kurzarbeit im Umfang von 50 % für den Gesamtbetrieb, umfassend 113 Mitarbeitende, betreffend den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2025 ein (act. II 51 ff.). Das AVA erhob Einspruch (act. II 34 ff.) gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und hielt auf Einsprache hin (act. II 19 ff.) mit Entscheid vom 16. Juli 2025 (act. II 1 ff.) daran fest. B. Dagegen erhob die A.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 13. und vom 18. August 2025 Beschwerde (vgl. prozessleitende Ver- fügung vom 15. August 2025) mit den sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheides vom 16. Juli 2025 (act. II 1 ff.) und Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2025 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

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- 3 -

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2025 (act. II 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeits- entschädigung für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2025 und hierbei insbesondere, ob die Anspruchsvoraussetzung des anrechen- baren Arbeitsausfalls erfüllt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeits- ausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet

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- 4 - werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden kön- nen (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, einerseits den ver- sicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle we- gen Kurzarbeit zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung, zu verhindern. Anderseits dient die Kurzarbeitsentschädi- gung der Erhaltung der Arbeitsplätze im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines "intak- ten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E. 3a S. 375). 2.2 Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirt- schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 121 V 371 E. 2a S. 373). Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn er durch betriebsorganisato- rische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur-, oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Ar- beitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG). Der Begriff "normales Be- triebsrisiko" darf nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall auf- grund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Mit dem normalen Betriebsrisiko sind die "ge- wöhnlichen" Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungs- gemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 S. 337; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_399/2022 vom

21. August 2023 E. 4.3; SVR 2024 ALV Nr. 22 S. 80, 8C_532/2023 E. 4.3; ARV 2023 S. 398 E. 4.3). So gehört nach der Rechtsprechung auch der Verlust eines Hauptkunden (Klumpenrisiko) zum normalen Betriebsrisiko (ARV 2011 S. 69 E. 4.4, 2008 S. 159 E. 2.3). 2.3 Die kantonale Amtsstelle hat zu prüfen, ob die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist und ob die Anspruchsvoraussetzungen – so auch

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- 5 - jene des anrechenbaren Arbeitsausfalls – glaubhaft gemacht sind (vgl. BGE 110 V 334 E. 3c S. 336; Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG, heute BGer] C 8/03 vom 4. Dezember 2003 E. 4.2; vgl. hierzu auch Ziff. G4 der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] betreffend Kurzarbeitsentschädigung, Stand 1. Januar 2025 [nach- folgend AVIG-Praxis KAE]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3. 3.1 Die Voranmeldung von Kurzarbeit datiert zwar vom 17. Juni 2025 (act. II 62), indes ist aufgrund der Akten einzig ihre Einreichung mit E-Mail vom 23. Juni 2025 (act. II 63) erstellt. Grundsätzlich muss die Voranmel- dung mindestens zehn Tage vor Beginn bei der Kantonalen Amtsstelle ein- gereicht werden (Art. 36 Abs. 1 AVIG; vgl. auch Art. 58 Abs. 1 AVIV). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, sodass im Falle einer verspäteten Voranmeldung der Arbeitsausfall erst nach Ablauf der Voranmeldefrist an- rechenbar wird (Art. 58 Abs. 4 AVIV; siehe zudem AVIG-Praxis KAE Ziff. G6 ff.). Inwieweit vorliegend von einer verspäteten Voranmeldung aus- zugehen respektive zu prüfen ist, ob eine verkürzte Voranmeldefrist gemäss Art. 58 AVIV zur Anwendung gelangt, kann offenbleiben, da aus den nachfolgenden Gründen für den gesamten Zeitraum von Juli bis und mit September 2025 ohnehin kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. 3.2 In erster Linie stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Arbeitsausfall vorliegt. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis Mai 2025 einen Umsatz von Fr. 20'618'000.-- erzielte (act. II 56). In den beiden vorangegangenen Jahren wies die Beschwerde- führerin in denselben Monaten einen Umsatz von Fr. 19'460'000.-- (2023) respektive Fr. 19'240'000.-- (2024) aus (act. II 56). Sie steigerte ihren Um- satz somit für den Zeitraum Januar bis Mai 2025 im Vergleich zum selben Zeitraum der beiden vorangegangenen Jahre. Selbst mit den von der Be- schwerdeführerin für die Monate Juni bis Dezember 2025 prognostizierten

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- 6 - monatlichen Umsätzen resultiert im Vergleich zu den beiden Vorjahren (2023: Fr. 44'324'000.--; 2024: Fr. 44'202'000.--) noch immer ein höherer Jahresumsatz von Fr. 46'900'000.-- (act. II 56). Was die Auftragsbestände angeht, können diese gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund der kurzen Auftragseingangszeit maximal über zwei bis drei Monate ermittelt werden. Für die Jahre 2021 bis 2025 wurden die Monate Juni bis August verglichen und ergeben folgende Bestände (act. II 56): Fr. 8'139'000.-- (2021), Fr. 7'844'000.-- (2022), Fr. 6'221'000.-- (2023) und Fr. 6'465'000.-- (2024). Im Jahr 2025 beläuft sich der Auftragsbestand für dieselben Monate auf Fr. 4'803'000.--, was einen markanten Rückgang darstellt. Zu den Angaben für das Jahr 2025 ist jedoch anzumerken, dass es sich um einen von der Beschwerdeführerin für die gesamten drei Monate geschätzten Wert handelt, da sie diesen im Zu- sammenhang mit der Anmeldung von Kurzarbeit, d.h. im Juni 2025 und damit im ersten für die Ermittlung der Auftragsbestände relevanten Monat, bestimmt hat (act. II 51 ff.). Ob damit im Zeitpunkt der Anmeldung ein Ar- beitsausfall glaubhaft gemacht wurde oder nicht, kann offengelassen wer- den, da selbst bei glaubhaft gemachtem Arbeitsausfall kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht (vgl. E. 3.3 ff. hiernach). 3.3 Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Arbeitsausfall anrechenbar im Sinne von Art. 32 AVIG ist (vgl. 2.2 hiervor). Zur Begründung des Antrages auf Kurzarbeitsentschädigung macht die Beschwerdeführerin geltend, die politischen Diskussionen, die vor und während der Wahl des deutschen Bundeskanzlers Friedrich Merz stattge- funden haben, hätten die Budgetfreigabe für Bauten verzögert. Das Bau- gewerbe habe seine Aktivitäten daher erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr (Juni statt April 2025) verstärkt. Aufgrund der generell schlechten Wirtschaftslage und zusätzlich der verzögerten Investitionen in Bautätigkeit und Infrastruktur würden der Beschwerdeführerin in der Folge die Umsätze ab dem dritten Quartal 2025 fehlen (Beschwerde S. 1). Wie der Beschwerdegegner korrekterweise ausgeführt hat (Beschwerde- antwort S. 3 Art. 3), sind politische Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Neubildung von Regierungen nach Wahlen nichts Aussergewöhnliches,

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- 7 - sondern vielmehr typische Begleiterscheinungen wirtschaftlicher und politi- scher Entwicklungen. So ordnete das Bundesgericht sogar durch den Krieg im Nahen Osten bedingte Auftragseinbrüche dem normalen wirtschaftli- chen Betriebsrisiko zu (vgl. Urteil des BGer 8C_549/2017 vom 20. Dezem- ber 2017 E. 4.2), weshalb Auftragsverzögerungen und/oder -einbrüche aufgrund von Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Neu- wahl des deutschen Bundeskanzlers umso mehr als betriebsüblich zu be- trachten sind. Neuwahlen stellen zwar weniger tiefgreifende aber im weites- ten Sinne dennoch mit den dem vorerwähnten Urteil zugrunde liegenden Umständen vergleichbare "Unsicherheiten" dar. Zudem erwähnt die Be- schwerdeführerin, dass auch viele Projekte zurückgehalten worden seien und sich die Unsicherheiten im Zusammenhang mit den Investitionspro- grammen bremsend auf viele Projekte und die Produktionsmengen ausge- wirkt hätten (act. II 57 f.). Rechtsprechungsgemäss sind auch ein allgemei- ner Tiefpunkt in der Baubranche, die wirtschaftliche Verunsicherung der Bauherren sowie die damit einhergehenden zahlreichen Zurückstellungen mündlich zugesicherter Angebote nach Stellung der Offerten betriebsüb- lich, gehören zum normalen Betriebsrisiko und können jede Firma im glei- chen Ausmass treffen (Urteil des EVG C 248/03 vom 19. Dezember 2003 E. 2.2). Weiter sind Schwankungen in der Auftragslage im Jahresverlauf sowie Terminverschiebungen auf Wunsch von Auftraggebern oder aus an- deren Gründen, die das mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte Un- ternehmen nicht zu verantworten hat, im Baugewerbe üblich (Urteil des EVG C 237/06 vom 6. März 2007 E. 2). Weiter gibt die Beschwerdeführerin an, zurzeit sehr stark von der DACH- Region (Deutschland [D], Österreich [A] und Schweiz [CH]) abhängig zu sein (act. II 28). Sie ist zu 15 % in der Schweiz und zu 85 % in Europa tätig (act. II 55). Der Umfang der Lieferungen in die DACH-Region beläuft sich auf rund 45 % (act. II 42). Die Geschäftsbeziehung mit einem Hauptkun- den, was die DACH-Region mit einem Umsatz von 45 % hier darstellt, be- inhaltet ein vorhersehbares Risiko, bei veränderten politischen oder wirt- schaftlichen Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden. Ein solches Klumpenrisiko stellt ein normales wirtschaftliches Betriebsrisiko dar (BAR- BARA KUPFER-BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,

6. Aufl. 2025, S. 249). Wie die Beschwerdeführerin überdies selbst angibt,

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- 8 - verzeichneten die wichtigsten ihrer Kunden ebenfalls signifikante Rückgän- ge (act. II 45 f.), was ebenso gegen die Aussergewöhnlichkeit des Arbeits- ausfalles spricht. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass aktuelle oder potenzielle Kunden der Beschwerdeführerin angesichts der Situation im Baugewerbe Aufträge nicht erteilt oder sistiert haben, indes sind die Kriterien nicht erfüllt, die vorliegen müssen, damit die Arbeitslosenversiche- rung für die entsprechenden Auswirkungen auf die Beschäftigung der Be- legschaft einzustehen hat. Nach dem Dargelegten ist der Arbeitsausfall im genannten Zeitraum nicht aussergewöhnlich und hat jede Arbeitgeberin der Branche gleichermassen getroffen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosen- versicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2412 Rz. 485). Mit Blick auf die Rechtsprechung und das soeben Ausgeführte sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für den Arbeitsausfall dem normalen Betriebsrisiko eines Betriebes zuzuordnen, welcher ...- und ... produziert (act. II 55) und an das ... sowie die ... (act. II 44) liefert. 3.4 Die im Rahmen einer rezessiven Wirtschaftslage auftretenden Schwankungen in der Auftragslage bzw. Arbeitsausfälle sind nicht mehr dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen, sofern der Arbeitgeber plausibel zu begründen vermag, dass die Arbeitsausfälle effektiv auf die rezessive Wirtschaftslage zurückzuführen sind. Von einer rezessiven Wirtschaftslage ist auszugehen, wenn Umsatzeinbussen oder Einbrüche im Auftragsbe- stand verbunden mit negativen Wirtschaftsprognosen bei einer erheblichen Anzahl von Betrieben in der gesamten Wirtschaft oder von bestimmten Branchen vorliegen. Unterstützende Hinweise auf eine rezessive Wirt- schaftslage können sich aus den Konjunkturanalysen des Bundes, dem Konjunkturbarometer der Konjunkturforschungsstelle der ETH Zürich (KOF), dem KOF Beschäftigungs- und Geschäftslageindikator, aus der Entwicklung des Bauindex sowie aus einer "massiven" Zunahme der Vor- anmeldungen von Kurzarbeit im Vergleich zum selben Monat des Vorjahres ergeben. Führt der Arbeitgeber den Arbeitsausfall, abgesehen vom Argu- ment der rezessiven Wirtschaftslage, demgegenüber hauptsächlich auf Ursachen zurück, die nicht direkt mit der Wirtschaftslage zusammenhän-

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- 9 - gen, reicht der einfache Verweis auf die Rezession nicht aus, um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. (vgl. Ziff. D6b AVIG-Praxis KAE). Ob in Österreich eine rezessive Wirtschaftslage vorliegt, kann offengelas- sen werden, da die Beschwerdeführerin selbst angibt, in der DACH-Region einen Umsatz von insgesamt 45 % zu erzielen, wobei der Wirtschaftsraum Deutschland 40 % ausmacht (act. II 42). Der Umsatz in Österreich wird somit maximal 5 % betragen und liegt damit unter dem geforderten Min- destarbeitsausfall (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG). Nachfolgend ist demnach einzig zu prüfen, ob in der Schweiz und/oder in Deutschland eine rezessive Wirtschaftslage vorliegt. Was die Schweiz betrifft, prognostizierte der KOF-Baublatt-Ausblick einen Zuwachs der Bauinvestitionen von 2.5 % im zweiten Quartal 2025, 2.1 % im dritten und 2.0 % im vierten Quartal (vgl. KOF-Baublatt-Ausblick vom

22. August 2025, S. 26, abrufbar unter:). Der Bauindex, welcher Rückschlüsse auf die Entwicklung des Umsatzes im Bauhauptgewerbe erlaubt, dürfte im dritten Quartal um 0.6 % gegenüber dem Vorjahr zunehmen (vgl. Bauindexstatistik des Schweizerischen Baumeisterverbands, abrufbar unter:). Das SECO führte aus, die Wertschöpfung im Baugewerbe sei im zweiten Quartal leicht zurückgegangen (-0.3 %). Sowohl im Hochbau wie auch im Ausbau seien die Umsätze rückläufig gewesen. Stützend habe sich indessen der Tiefbau ausgewirkt (vgl. Bericht des SECO Konjunkturtendenzen Herbst 2025, Re- daktionsschluss 22. September 2025, S. 2, abrufbar unter: unter Publikationen & Dienstleistungen/"Konjunk- turtendenzen"/Herbst 2025). Hierzu ist anzumerken, dass die Wertschöp- fung im Bausektor im ersten Quartal deutlich (+1.1 %) zugenommen hat (Bericht des SECO Konjunkturtendenzen Sommer 2025, Redaktions- schluss 26. Mai 2025, S. 2, abrufbar unter: unter Publikationen & Dienstleistungen/"Konjunkturtendenzen"/Sommer 2025), weshalb der leichte Rückgang im zweiten Quartal Ausdruck von wiederkeh- renden konjunkturellen Schwankungen ist. Entsprechend sind die Kriterien der AVIG-Praxis KAE für das Vorliegen einer Rezession im schweizeri-

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- 10 - schen Baugewerbe – wie der Beschwerdegegner zu Recht festgehalten hat (act. II 3) – nicht erfüllt. Bevor das Vorliegen einer rezessiven Wirtschaftslage in Deutschland ge- prüft wird, ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die vom Beschwerdegegner eingebrachten Konjunkturdaten für Deutschland wür- den den von ihr ins Feld geführten Daten des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (nachfolgend BBSR; Akten der Beschwerdefüh- rerin [act. I] 1) widersprechen. Der Publikation des BBSR ist zu entnehmen, dass im ersten Halbjahr 2025 lediglich eine minimale Erholung im Tiefbau (+ 0.8 %) festgestellt werden könne. Sowohl der Wohnungsbau (-0.9 %; Erholung im zweiten Halbjahr 2025) als auch der öffentliche Bausektor (-2.6 %) würden eine negative Entwicklung zeigen und die Sachverständi- gen sähen für das Jahr 2025 durchwegs negative Entwicklungen der Bau- investitionen. Demgegenüber stützte sich der Beschwerdegegner auf die Pressemittei- lungen des Deutschen Statistischen Bundesamtes (nachfolgend Destatis) vom 25. Juni (act. II 13 f.) und vom 25. August 2025 (act. II 113 f.). Letzte- rer zufolge sind die Umsätze im Bauhauptgewerbe im gesamten ersten Halbjahr 2025 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum real um 2.2 % und no- minal um 4.6 % und die Zahl der in diesem Bereich beschäftigten Personen gegenüber dem Vorjahr um 0.9 % gestiegen. Im Gegensatz zum BBSR hat das Destatis den gesetzlichen Auftrag, amtli- che Statistiken bereitzustellen und zu veröffentlichen (vgl.). Bei der Pu- blikation (act. I 1) des BBSR handelt es sich nicht um eine amtliche Statis- tik. Das BBSR stützte sich darin unter anderem auf die Pressemitteilung des Destatis vom 10. Januar 2025. Die weitere Entwicklung und insbeson- dere der hier fragliche Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2025 bleibt damit unberücksichtigt. Bei den vom BBSR getätigten Aussagen handelt es sich damit einzig um Prognosen, wohingegen die in den jeweili- gen Pressemitteilungen des Destatis aufgeführten Werte die effektive Ent- wicklung wiedergeben. Nach dem Dargelegten ist nicht auf die von der Be- schwerdeführerin ins Feld geführte Publikation des BBSR abzustellen. Vielmehr ist gestützt auf die Pressemitteilungen des Destatis erstellt, dass

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- 11 - sowohl der Auftragseingang als auch der Umsatz im Baugewerbe gestie- gen ist (act. II 13 f., 113 f.). Überdies kann der aktuellen Pressemitteilung des Destatis vom 25. September 2025 (abrufbar unter: unter Presse/Pressemitteilungen) entnommen werden, dass sowohl der Auftragseingang als auch der Umsatz im Baugewerbe im Juli 2025 ge- genüber dem Vormonat weiter gestiegen ist. So ist der reale (preisbereinig- te) Auftragseingang im Bauhauptgewerbe kalender- und saisonbereinigt um 1.9 % gestiegen und auch der Umsatz hat im Vergleich zum Vorjah- resmonat um 1.4 % (real) und um 4.1 % (nominal) zugenommen. Demzu- folge sind die Kriterien der AVIG-Praxis KAE für das Vorliegen einer Re- zession auch für das deutsche Baugewerbe nicht erfüllt. 3.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin weder glaubhaft dargetan noch ist ersichtlich, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall

– sofern überhaupt einer vorliegt, was zumindest fraglich erscheint (vgl. E. 3.2 hiervor) – auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht zum nor- malen Betriebsrisiko gehören bzw. nicht betriebs-/branchenüblich sind. Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt als normales Betriebsrisiko re- spektive betriebsüblich im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG zu qualifizieren. Weiter liegt weder in der Schweiz noch in Deutschland eine rezessive Wirtschaftslage vor, womit der Arbeitsausfall auch im Lichte der Kriterien der AVIG-Praxis KAE (vgl. E. 3.4 hiervor) nicht anrechenbar ist. Der Beschwerdegegner hat damit zu Recht erkannt, dass für den beantrag- ten Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2025 kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

16. Juli 2025 (act. II 1 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

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- 12 - 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________ AG

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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- 13 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.