Verfügung vom 8. Juli 2025
Sachverhalt
A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2014 unter Hinweis auf eine Diskushernie (Na- cken/Rücken), eine spezielle Rheumaerkrankung am Arm und chronische Kopfschmerzen sowie wegen einer möglichen Depression bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 5). Nach medizi- nischen und erwerblichen Erhebungen verneinte die IVB mit Verfügung vom 13. Februar 2015 (act. II 26) mangels invalidisierenden Gesundheits- schadens einen Anspruch auf Leistungen der IV. Auf die hiergegen erho- bene Beschwerde (act. II 27 S. 4) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit (unangefochten gebliebenem) Urteil IV 200 2015 262 vom
30. März 2015 (act. II 27 S. 1 ff.) nicht ein. Am 23. April 2025 (act. II 31) meldete sich die Versicherte erneut zum Leis- tungsbezug an. Mit Schreiben vom 29. April 2025 (act. II 34) forderte die IVB die Versicherte auf, glaubhaft darzulegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 13. Februar 2021 (korrekter- weise 2015) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. In der Folge reichte die Versicherte einen Bericht des Hausarztes vom 26. April 2025 (act. II 37 S. 3 f.) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 38) trat die IVB mit Verfügung vom 8. Juli 2025 (act. II 39) auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachens einer massgebenden Ver- änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Verfü- gung nicht ein. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 3. August 2025 Beschwerde und be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Leistungsge- such vom 23. April 2025 sei erneut materiell zu prüfen, insbesondere unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. November 2025, IV 200 2025 472
- 3 - Beizug eines aktuellen medizinischen Gutachtens. Im Weiteren seien ihr die Verfahrenskosten vollständig zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Sep- tember 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. September 2025 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und reichte diverse medizinische Unterlagen ein (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1 ff.). Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin (vgl. prozessleitende Verfü- gung vom 24. September 2025) reichte die Beschwerdeführerin am 23. Ok- tober 2025 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege" und am 24. Oktober 2025 weitere diesbezügliche Unterlagen ein (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 2 ff.).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Juli 2025 (act. II 39). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel- dung vom 23. April 2025 (act. II 31) zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver- weigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheb- lich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um- stände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Die- se Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung im- mer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt
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- 5 - glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebli- che Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend ge- macht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztbe- richte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechen- den Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Über- prüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevan- ten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzu- weichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hin- sicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteile des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2).
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- 6 - 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wesentliche Änderungen in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaub- haft gemacht hat (vgl. E. 2.1 ff. hiervor). Massgebender Vergleichszeitraum bildet die Zeit zwischen der Verfügung vom 13. Februar 2015 (act. II 26) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2025 (act. II 39). 3.2 Die Referenzverfügung vom 13. Februar 2015 (act. II 26) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den folgenden Arztberichten:
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- 7 - 3.2.1 Der Hausarzt Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 5. September 2014 (act. II 16 S. 1 ff.) die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Weichteilrheumatische Beschwerden 2. Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei
- Bandscheibenprotrusion L4/5 3. Chronische Zervikobrachialgie links mit/bei
- Osteochondrosen C4/5, C5/6, C6/7
- linkslastiger Diskushernie C5/6 4. Schulter-/Armschmerzen links
- Verdacht auf Supraspinatus-Impingement links Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 5. Arterielle Hypertonie 6. Chronische Gastritis, Refluxösophagitis 7. Laktoseintoleranz 8. Vitamin D und B12-Mangel Die Prognose bezüglich Arbeitsaufnahme sei schlecht, da die subjektive Schmerzwahrnehmung im Vordergrund stehe (S. 2 Ziff. 1.4). Mit einer Wie- deraufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). 3.2.2 Med. pract. C.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt im Bericht vom
10. Dezember 2014 (act. II 24) fest, die Versicherte leide laut den behan- delnden Ärzten an keiner langandauernden Erkrankung, die eine Arbeitsun- fähigkeit im Sinne der IV nach sich ziehe. Laut den ausführlichen Ab- klärungsberichten der Fachärzte, welche der Hausarzt involviert habe, finde sich ausser altersentsprechenden degenerativen Veränderungen und ei- nem gut therapierbaren Supraspinatus-Impingement links keine Einschrän- kung. Vielmehr spreche der Rheumatologe von einer Somatisierungs- störung und von chronischen Schmerzen bei allgemeiner Dekonditionie- rung und Inaktivität. Ein medizinisch begründbarer Anspruch auf Leistun- gen der IV bestehe bis heute nicht. 3.3 Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens reichte die Beschwer- deführerin einzig einen Bericht des Hausarztes vom 26. April 2025 ein (act. II 37 S. 3 f.), adressiert an das Amt D.________. In diesem führte
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- 8 - Dr. med. B.________ aus, die Patientin leide unter einer Vielzahl chroni- scher Erkrankungen, die sich sowohl auf den Bewegungsapparat als auch auf internistische, neurologische und psychiatrische Bereiche auswirkten. Zu den Hauptbeschwerden zählten unter anderem anhaltende rheumati- sche Weichteilschmerzen, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit einer Bandscheibenprotrusion auf der Höhe L4/L5 sowie eine ausgeprägte Zervikobrachialgie links, die mit Osteochondrosen im Bereich der Halswir- belsäule (C4/5, C5/6, C6/7) und einer linkslastigen Diskushernie C5/6 mit Wurzelbeteiligung der C6-Nervenwurzel einhergehe. Eine neurochirurgi- sche Behandlung werde durchgeführt, eine operative Therapie stehe unter anderem zur Diskussion. Zusätzlich bestünden belastende Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm mit Verdacht auf ein Supraspinatus- Impingement. Begleitend lägen eine arterielle Hypertonie, eine chronische Gastritis, eine Refluxösophagitis sowie eine Laktoseintoleranz vor. Weiter- hin berichte die Patientin über chronische Kopfschmerzen und Migräne. Im Rahmen einer sehr schmerzhaften Polyarthrose der Zeigefinger werde ak- tuell eine Radiotherapie durchgeführt. Diese multiplen gesundheitlichen Einschränkungen führten zu einer deutlich verminderten körperlichen Be- lastbarkeit und einer dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Insbeson- dere Tätigkeiten, die mit körperlicher Anstrengung, Zwangshaltungen, repe- titiven Bewegungsabläufen oder psychischer Beanspruchung verbunden seien, könnten nicht ausgeführt werden. Aus medizinischer Sicht sei die Patientin derzeit nicht in der Lage, eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeits- markt auszuüben. Die gesundheitliche Gesamtsituation lasse eine reguläre Erwerbstätigkeit unter üblichen Bedingungen nicht zu. Eine stundenweise Beschäftigung im Rahmen von speziell angepassten, körperlich leichten Tätigkeiten sei jedoch im geschützten Rahmen möglich. Die derzeitige Be- lastbarkeit liege bei maximal 20 bis 30 % einer regulären Arbeitszeit, aller- dings ausschließlich in entsprechend angepassten Beschäftigungspro- grammen, die sowohl körperlich als auch organisatorisch Rücksicht auf die gesundheitlichen Einschränkungen nähmen (S. 3).
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- 9 - 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre gesundheitlichen Be- schwerden hätten sich wesentlich verschlechtert, weshalb auf die Neuan- meldung einzutreten sei (vgl. Beschwerde S. 1; Replik S. 1 Ziff. 1). Ihrer Neuanmeldung hat sie einzig einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 26. April 2025 (act. II 37 S. 3 f.) beigelegt. Die übrigen in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen (act. I 2 ff.) reichte sie erst im Beschwerdeverfahren ein (vgl. hierzu E. 3.4.2 hiernach). Vorliegend ist mit dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Hausarztbe- richt (act. II 37 S. 3 f.) keine relevante Veränderung des Gesundheitszu- standes seit dem Referenzzeitpunkt im Februar 2015 (act. II 26) glaubhaft gemacht worden. Denn Dr. med. B.________ führte in seinem Bericht vom
26. April 2025 (act. II 37 S. 3) die gleichen Hauptbeschwerden resp. Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, welche er bereits im Bericht vom 5. September 2014 (act. II 16 S. 1 Ziff. 1.1) nannte. Auch in Bezug auf die Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeigt sich keine Verschlechterung. Vielmehr wurde im Bericht vom 26. April 2025 kein Vitamin D und B12-Mangel mehr aufgeführt. Mithin wurde in dieser Hinsicht wohl sogar eine gewisse Verbesserung erreicht (vgl. act. II 16 S. 1 Ziff. 1.1 und 37 S. 3). Ferner hielt der Hausarzt fest, dass die Beschwerdeführerin "weiterhin" über chronische Kopfschmerzen und Migräne berichte (vgl. auch act. II 16 S. 2 Ziff. 1.7), und ging – entgegen der Beurteilung der RAD-Ärztin med. pract. C.________ (act. II 24) – nach wie vor von einer nahezu aufgehobenen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. act. II 37 S. 3 letzter Ab- schnitt und act. II 16 S. 2 Ziff. 1.6 ff.). Der hausärztliche Bericht vom
26. April 2025 (act. II 37 S. 3 f.) enthält folglich keinen Hinweis auf eine wesentlich veränderte Befundlage (vgl. Urteil des BGer 9C_57/2021 vom
8. Juli 2021 E. 4.2) und eine (potentiell) anspruchserhebliche Verschlechte- rung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum (vgl. Urteile des BGer 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 4.1 und 8C_664/2017 vom
25. Januar 2018 E. 9). Daran vermag die neu erwähnte Polyarthrose der Zeigefinger, die mit einer Radiotherapie behandelt wird, nichts zu ändern, zumal auch mit dieser keine massgebende Veränderung des Gesundheits- zustandes glaubhaft dargetan ist. Entgegen der Auffassung der Beschwer-
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- 10 - deführerin (vgl. Replik S. 2 Ziff. 2) ist auch unerheblich, dass der hausärzt- liche Bericht vom 26. April 2025 (act. II 37 S. 3 f.) nicht im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren erstellt worden ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens weitere Abklärungen vornehmen müssen (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 2, Replik S. 2 Ziff. 3), kann ihr nicht ge- folgt werden. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaub- haft gemacht, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Ein- reichung der entsprechenden Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme ist zudem mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werde (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat das Verwaltungsverfahren entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.3 hiervor) durchgeführt (vgl. act. II 34, 36). Sie ist dabei zu Recht zum Schluss gekommen, die geltend gemachte Verschlechterung sei nicht glaubhaft gemacht und sie trete auf die Neuanmeldung nicht ein. Folgerichtig durfte sie auf weitere Beweiserhebungen verzichten. 3.4.2 Der medizinische Sachverhalt ist auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter abzuklären. Prozessgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Massgebend hierfür sind ausschliesslich die im Ver- waltungsverfahren eingereichten Unterlagen. Die im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens ins Recht gelegten medizinischen Akten (act. I 1 ff.) können zur Beurteilung dieser Rechtsfrage nichts beitragen. Ob sie Rück- schlüsse auf den Gesundheitszustand im neuanmeldungsrechtlich relevan- ten Zeitraum zulassen, ist daher unerheblich (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Neuanmeldungsverfahren keine wesentliche Veränderung des Gesund- heitszustandes glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2025 (act. II 39) folglich zu Recht auf die Neuanmeldung vom 23. April 2025 (act. II 29) nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
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- 11 - 4. 4.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). 4.1.2 Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen aus- gewiesen (act. IA 1 ff.). Zudem kann das Verfahren nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, womit die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege ist sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4.3 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. November 2025, IV 200 2025 472
- 12 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurücker- stattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern (samt den Eingaben der Beschwerdeführerin vom
23. Oktober 2025 [ohne Beilagen])
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. November 2025, IV 200 2025 472
- 4 - über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. November 2025, IV 200 2025 472 - 4 - über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Juli 2025 (act. II 39). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel- dung vom 23. April 2025 (act. II 31) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver- weigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom
- Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheb- lich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um- stände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Die- se Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung im- mer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. November 2025, IV 200 2025 472 - 5 - glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebli- che Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend ge- macht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztbe- richte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechen- den Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Über- prüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevan- ten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzu- weichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hin- sicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteile des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. November 2025, IV 200 2025 472 - 6 - 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
- 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wesentliche Änderungen in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaub- haft gemacht hat (vgl. E. 2.1 ff. hiervor). Massgebender Vergleichszeitraum bildet die Zeit zwischen der Verfügung vom 13. Februar 2015 (act. II 26) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2025 (act. II 39). 3.2 Die Referenzverfügung vom 13. Februar 2015 (act. II 26) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den folgenden Arztberichten: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. November 2025, IV 200 2025 472 - 7 - 3.2.1 Der Hausarzt Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 5. September 2014 (act. II 16 S. 1 ff.) die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Weichteilrheumatische Beschwerden
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei - Bandscheibenprotrusion L4/5
- Chronische Zervikobrachialgie links mit/bei - Osteochondrosen C4/5, C5/6, C6/7 - linkslastiger Diskushernie C5/6
- Schulter-/Armschmerzen links - Verdacht auf Supraspinatus-Impingement links Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Arterielle Hypertonie
- Chronische Gastritis, Refluxösophagitis
- Laktoseintoleranz
- Vitamin D und B12-Mangel Die Prognose bezüglich Arbeitsaufnahme sei schlecht, da die subjektive Schmerzwahrnehmung im Vordergrund stehe (S. 2 Ziff. 1.4). Mit einer Wie- deraufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). 3.2.2 Med. pract. C.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt im Bericht vom
- Dezember 2014 (act. II 24) fest, die Versicherte leide laut den behan- delnden Ärzten an keiner langandauernden Erkrankung, die eine Arbeitsun- fähigkeit im Sinne der IV nach sich ziehe. Laut den ausführlichen Ab- klärungsberichten der Fachärzte, welche der Hausarzt involviert habe, finde sich ausser altersentsprechenden degenerativen Veränderungen und ei- nem gut therapierbaren Supraspinatus-Impingement links keine Einschrän- kung. Vielmehr spreche der Rheumatologe von einer Somatisierungs- störung und von chronischen Schmerzen bei allgemeiner Dekonditionie- rung und Inaktivität. Ein medizinisch begründbarer Anspruch auf Leistun- gen der IV bestehe bis heute nicht. 3.3 Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens reichte die Beschwer- deführerin einzig einen Bericht des Hausarztes vom 26. April 2025 ein (act. II 37 S. 3 f.), adressiert an das Amt D.________. In diesem führte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. November 2025, IV 200 2025 472 - 8 - Dr. med. B.________ aus, die Patientin leide unter einer Vielzahl chroni- scher Erkrankungen, die sich sowohl auf den Bewegungsapparat als auch auf internistische, neurologische und psychiatrische Bereiche auswirkten. Zu den Hauptbeschwerden zählten unter anderem anhaltende rheumati- sche Weichteilschmerzen, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit einer Bandscheibenprotrusion auf der Höhe L4/L5 sowie eine ausgeprägte Zervikobrachialgie links, die mit Osteochondrosen im Bereich der Halswir- belsäule (C4/5, C5/6, C6/7) und einer linkslastigen Diskushernie C5/6 mit Wurzelbeteiligung der C6-Nervenwurzel einhergehe. Eine neurochirurgi- sche Behandlung werde durchgeführt, eine operative Therapie stehe unter anderem zur Diskussion. Zusätzlich bestünden belastende Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm mit Verdacht auf ein Supraspinatus- Impingement. Begleitend lägen eine arterielle Hypertonie, eine chronische Gastritis, eine Refluxösophagitis sowie eine Laktoseintoleranz vor. Weiter- hin berichte die Patientin über chronische Kopfschmerzen und Migräne. Im Rahmen einer sehr schmerzhaften Polyarthrose der Zeigefinger werde ak- tuell eine Radiotherapie durchgeführt. Diese multiplen gesundheitlichen Einschränkungen führten zu einer deutlich verminderten körperlichen Be- lastbarkeit und einer dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Insbeson- dere Tätigkeiten, die mit körperlicher Anstrengung, Zwangshaltungen, repe- titiven Bewegungsabläufen oder psychischer Beanspruchung verbunden seien, könnten nicht ausgeführt werden. Aus medizinischer Sicht sei die Patientin derzeit nicht in der Lage, eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeits- markt auszuüben. Die gesundheitliche Gesamtsituation lasse eine reguläre Erwerbstätigkeit unter üblichen Bedingungen nicht zu. Eine stundenweise Beschäftigung im Rahmen von speziell angepassten, körperlich leichten Tätigkeiten sei jedoch im geschützten Rahmen möglich. Die derzeitige Be- lastbarkeit liege bei maximal 20 bis 30 % einer regulären Arbeitszeit, aller- dings ausschließlich in entsprechend angepassten Beschäftigungspro- grammen, die sowohl körperlich als auch organisatorisch Rücksicht auf die gesundheitlichen Einschränkungen nähmen (S. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. November 2025, IV 200 2025 472 - 9 - 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre gesundheitlichen Be- schwerden hätten sich wesentlich verschlechtert, weshalb auf die Neuan- meldung einzutreten sei (vgl. Beschwerde S. 1; Replik S. 1 Ziff. 1). Ihrer Neuanmeldung hat sie einzig einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 26. April 2025 (act. II 37 S. 3 f.) beigelegt. Die übrigen in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen (act. I 2 ff.) reichte sie erst im Beschwerdeverfahren ein (vgl. hierzu E. 3.4.2 hiernach). Vorliegend ist mit dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Hausarztbe- richt (act. II 37 S. 3 f.) keine relevante Veränderung des Gesundheitszu- standes seit dem Referenzzeitpunkt im Februar 2015 (act. II 26) glaubhaft gemacht worden. Denn Dr. med. B.________ führte in seinem Bericht vom
- April 2025 (act. II 37 S. 3) die gleichen Hauptbeschwerden resp. Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, welche er bereits im Bericht vom 5. September 2014 (act. II 16 S. 1 Ziff. 1.1) nannte. Auch in Bezug auf die Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeigt sich keine Verschlechterung. Vielmehr wurde im Bericht vom 26. April 2025 kein Vitamin D und B12-Mangel mehr aufgeführt. Mithin wurde in dieser Hinsicht wohl sogar eine gewisse Verbesserung erreicht (vgl. act. II 16 S. 1 Ziff. 1.1 und 37 S. 3). Ferner hielt der Hausarzt fest, dass die Beschwerdeführerin "weiterhin" über chronische Kopfschmerzen und Migräne berichte (vgl. auch act. II 16 S. 2 Ziff. 1.7), und ging – entgegen der Beurteilung der RAD-Ärztin med. pract. C.________ (act. II 24) – nach wie vor von einer nahezu aufgehobenen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. act. II 37 S. 3 letzter Ab- schnitt und act. II 16 S. 2 Ziff. 1.6 ff.). Der hausärztliche Bericht vom
- April 2025 (act. II 37 S. 3 f.) enthält folglich keinen Hinweis auf eine wesentlich veränderte Befundlage (vgl. Urteil des BGer 9C_57/2021 vom
- Juli 2021 E. 4.2) und eine (potentiell) anspruchserhebliche Verschlechte- rung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum (vgl. Urteile des BGer 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 4.1 und 8C_664/2017 vom
- Januar 2018 E. 9). Daran vermag die neu erwähnte Polyarthrose der Zeigefinger, die mit einer Radiotherapie behandelt wird, nichts zu ändern, zumal auch mit dieser keine massgebende Veränderung des Gesundheits- zustandes glaubhaft dargetan ist. Entgegen der Auffassung der Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. November 2025, IV 200 2025 472 - 10 - deführerin (vgl. Replik S. 2 Ziff. 2) ist auch unerheblich, dass der hausärzt- liche Bericht vom 26. April 2025 (act. II 37 S. 3 f.) nicht im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren erstellt worden ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens weitere Abklärungen vornehmen müssen (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 2, Replik S. 2 Ziff. 3), kann ihr nicht ge- folgt werden. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaub- haft gemacht, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Ein- reichung der entsprechenden Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme ist zudem mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werde (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat das Verwaltungsverfahren entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.3 hiervor) durchgeführt (vgl. act. II 34, 36). Sie ist dabei zu Recht zum Schluss gekommen, die geltend gemachte Verschlechterung sei nicht glaubhaft gemacht und sie trete auf die Neuanmeldung nicht ein. Folgerichtig durfte sie auf weitere Beweiserhebungen verzichten. 3.4.2 Der medizinische Sachverhalt ist auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter abzuklären. Prozessgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Massgebend hierfür sind ausschliesslich die im Ver- waltungsverfahren eingereichten Unterlagen. Die im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens ins Recht gelegten medizinischen Akten (act. I 1 ff.) können zur Beurteilung dieser Rechtsfrage nichts beitragen. Ob sie Rück- schlüsse auf den Gesundheitszustand im neuanmeldungsrechtlich relevan- ten Zeitraum zulassen, ist daher unerheblich (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Neuanmeldungsverfahren keine wesentliche Veränderung des Gesund- heitszustandes glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2025 (act. II 39) folglich zu Recht auf die Neuanmeldung vom 23. April 2025 (act. II 29) nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. November 2025, IV 200 2025 472 - 11 -
- 4.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). 4.1.2 Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen aus- gewiesen (act. IA 1 ff.). Zudem kann das Verfahren nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, womit die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege ist sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4.3 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. November 2025, IV 200 2025 472 - 12 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurücker- stattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (samt den Eingaben der Beschwerdeführerin vom
- Oktober 2025 [ohne Beilagen]) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2025 472 MAK/SAW/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. November 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Juli 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. November 2025, IV 200 2025 472
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2014 unter Hinweis auf eine Diskushernie (Na- cken/Rücken), eine spezielle Rheumaerkrankung am Arm und chronische Kopfschmerzen sowie wegen einer möglichen Depression bei der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 5). Nach medizi- nischen und erwerblichen Erhebungen verneinte die IVB mit Verfügung vom 13. Februar 2015 (act. II 26) mangels invalidisierenden Gesundheits- schadens einen Anspruch auf Leistungen der IV. Auf die hiergegen erho- bene Beschwerde (act. II 27 S. 4) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit (unangefochten gebliebenem) Urteil IV 200 2015 262 vom
30. März 2015 (act. II 27 S. 1 ff.) nicht ein. Am 23. April 2025 (act. II 31) meldete sich die Versicherte erneut zum Leis- tungsbezug an. Mit Schreiben vom 29. April 2025 (act. II 34) forderte die IVB die Versicherte auf, glaubhaft darzulegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 13. Februar 2021 (korrekter- weise 2015) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. In der Folge reichte die Versicherte einen Bericht des Hausarztes vom 26. April 2025 (act. II 37 S. 3 f.) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 38) trat die IVB mit Verfügung vom 8. Juli 2025 (act. II 39) auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachens einer massgebenden Ver- änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Verfü- gung nicht ein. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 3. August 2025 Beschwerde und be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Leistungsge- such vom 23. April 2025 sei erneut materiell zu prüfen, insbesondere unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. November 2025, IV 200 2025 472
- 3 - Beizug eines aktuellen medizinischen Gutachtens. Im Weiteren seien ihr die Verfahrenskosten vollständig zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Sep- tember 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. September 2025 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und reichte diverse medizinische Unterlagen ein (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1 ff.). Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin (vgl. prozessleitende Verfü- gung vom 24. September 2025) reichte die Beschwerdeführerin am 23. Ok- tober 2025 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege" und am 24. Oktober 2025 weitere diesbezügliche Unterlagen ein (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 2 ff.). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. November 2025, IV 200 2025 472
- 4 - über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Juli 2025 (act. II 39). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel- dung vom 23. April 2025 (act. II 31) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver- weigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheb- lich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um- stände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Die- se Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung im- mer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. November 2025, IV 200 2025 472
- 5 - glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebli- che Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend ge- macht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztbe- richte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechen- den Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Über- prüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevan- ten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzu- weichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hin- sicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteile des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2).
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- 6 - 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wesentliche Änderungen in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaub- haft gemacht hat (vgl. E. 2.1 ff. hiervor). Massgebender Vergleichszeitraum bildet die Zeit zwischen der Verfügung vom 13. Februar 2015 (act. II 26) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2025 (act. II 39). 3.2 Die Referenzverfügung vom 13. Februar 2015 (act. II 26) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den folgenden Arztberichten:
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- 7 - 3.2.1 Der Hausarzt Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 5. September 2014 (act. II 16 S. 1 ff.) die folgenden Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Weichteilrheumatische Beschwerden 2. Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei
- Bandscheibenprotrusion L4/5 3. Chronische Zervikobrachialgie links mit/bei
- Osteochondrosen C4/5, C5/6, C6/7
- linkslastiger Diskushernie C5/6 4. Schulter-/Armschmerzen links
- Verdacht auf Supraspinatus-Impingement links Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 5. Arterielle Hypertonie 6. Chronische Gastritis, Refluxösophagitis 7. Laktoseintoleranz 8. Vitamin D und B12-Mangel Die Prognose bezüglich Arbeitsaufnahme sei schlecht, da die subjektive Schmerzwahrnehmung im Vordergrund stehe (S. 2 Ziff. 1.4). Mit einer Wie- deraufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). 3.2.2 Med. pract. C.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt im Bericht vom
10. Dezember 2014 (act. II 24) fest, die Versicherte leide laut den behan- delnden Ärzten an keiner langandauernden Erkrankung, die eine Arbeitsun- fähigkeit im Sinne der IV nach sich ziehe. Laut den ausführlichen Ab- klärungsberichten der Fachärzte, welche der Hausarzt involviert habe, finde sich ausser altersentsprechenden degenerativen Veränderungen und ei- nem gut therapierbaren Supraspinatus-Impingement links keine Einschrän- kung. Vielmehr spreche der Rheumatologe von einer Somatisierungs- störung und von chronischen Schmerzen bei allgemeiner Dekonditionie- rung und Inaktivität. Ein medizinisch begründbarer Anspruch auf Leistun- gen der IV bestehe bis heute nicht. 3.3 Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens reichte die Beschwer- deführerin einzig einen Bericht des Hausarztes vom 26. April 2025 ein (act. II 37 S. 3 f.), adressiert an das Amt D.________. In diesem führte
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- 8 - Dr. med. B.________ aus, die Patientin leide unter einer Vielzahl chroni- scher Erkrankungen, die sich sowohl auf den Bewegungsapparat als auch auf internistische, neurologische und psychiatrische Bereiche auswirkten. Zu den Hauptbeschwerden zählten unter anderem anhaltende rheumati- sche Weichteilschmerzen, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit einer Bandscheibenprotrusion auf der Höhe L4/L5 sowie eine ausgeprägte Zervikobrachialgie links, die mit Osteochondrosen im Bereich der Halswir- belsäule (C4/5, C5/6, C6/7) und einer linkslastigen Diskushernie C5/6 mit Wurzelbeteiligung der C6-Nervenwurzel einhergehe. Eine neurochirurgi- sche Behandlung werde durchgeführt, eine operative Therapie stehe unter anderem zur Diskussion. Zusätzlich bestünden belastende Schmerzen in der linken Schulter und im linken Arm mit Verdacht auf ein Supraspinatus- Impingement. Begleitend lägen eine arterielle Hypertonie, eine chronische Gastritis, eine Refluxösophagitis sowie eine Laktoseintoleranz vor. Weiter- hin berichte die Patientin über chronische Kopfschmerzen und Migräne. Im Rahmen einer sehr schmerzhaften Polyarthrose der Zeigefinger werde ak- tuell eine Radiotherapie durchgeführt. Diese multiplen gesundheitlichen Einschränkungen führten zu einer deutlich verminderten körperlichen Be- lastbarkeit und einer dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Insbeson- dere Tätigkeiten, die mit körperlicher Anstrengung, Zwangshaltungen, repe- titiven Bewegungsabläufen oder psychischer Beanspruchung verbunden seien, könnten nicht ausgeführt werden. Aus medizinischer Sicht sei die Patientin derzeit nicht in der Lage, eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeits- markt auszuüben. Die gesundheitliche Gesamtsituation lasse eine reguläre Erwerbstätigkeit unter üblichen Bedingungen nicht zu. Eine stundenweise Beschäftigung im Rahmen von speziell angepassten, körperlich leichten Tätigkeiten sei jedoch im geschützten Rahmen möglich. Die derzeitige Be- lastbarkeit liege bei maximal 20 bis 30 % einer regulären Arbeitszeit, aller- dings ausschließlich in entsprechend angepassten Beschäftigungspro- grammen, die sowohl körperlich als auch organisatorisch Rücksicht auf die gesundheitlichen Einschränkungen nähmen (S. 3).
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- 9 - 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre gesundheitlichen Be- schwerden hätten sich wesentlich verschlechtert, weshalb auf die Neuan- meldung einzutreten sei (vgl. Beschwerde S. 1; Replik S. 1 Ziff. 1). Ihrer Neuanmeldung hat sie einzig einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 26. April 2025 (act. II 37 S. 3 f.) beigelegt. Die übrigen in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen (act. I 2 ff.) reichte sie erst im Beschwerdeverfahren ein (vgl. hierzu E. 3.4.2 hiernach). Vorliegend ist mit dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Hausarztbe- richt (act. II 37 S. 3 f.) keine relevante Veränderung des Gesundheitszu- standes seit dem Referenzzeitpunkt im Februar 2015 (act. II 26) glaubhaft gemacht worden. Denn Dr. med. B.________ führte in seinem Bericht vom
26. April 2025 (act. II 37 S. 3) die gleichen Hauptbeschwerden resp. Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf, welche er bereits im Bericht vom 5. September 2014 (act. II 16 S. 1 Ziff. 1.1) nannte. Auch in Bezug auf die Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeigt sich keine Verschlechterung. Vielmehr wurde im Bericht vom 26. April 2025 kein Vitamin D und B12-Mangel mehr aufgeführt. Mithin wurde in dieser Hinsicht wohl sogar eine gewisse Verbesserung erreicht (vgl. act. II 16 S. 1 Ziff. 1.1 und 37 S. 3). Ferner hielt der Hausarzt fest, dass die Beschwerdeführerin "weiterhin" über chronische Kopfschmerzen und Migräne berichte (vgl. auch act. II 16 S. 2 Ziff. 1.7), und ging – entgegen der Beurteilung der RAD-Ärztin med. pract. C.________ (act. II 24) – nach wie vor von einer nahezu aufgehobenen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. act. II 37 S. 3 letzter Ab- schnitt und act. II 16 S. 2 Ziff. 1.6 ff.). Der hausärztliche Bericht vom
26. April 2025 (act. II 37 S. 3 f.) enthält folglich keinen Hinweis auf eine wesentlich veränderte Befundlage (vgl. Urteil des BGer 9C_57/2021 vom
8. Juli 2021 E. 4.2) und eine (potentiell) anspruchserhebliche Verschlechte- rung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum (vgl. Urteile des BGer 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 4.1 und 8C_664/2017 vom
25. Januar 2018 E. 9). Daran vermag die neu erwähnte Polyarthrose der Zeigefinger, die mit einer Radiotherapie behandelt wird, nichts zu ändern, zumal auch mit dieser keine massgebende Veränderung des Gesundheits- zustandes glaubhaft dargetan ist. Entgegen der Auffassung der Beschwer-
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- 10 - deführerin (vgl. Replik S. 2 Ziff. 2) ist auch unerheblich, dass der hausärzt- liche Bericht vom 26. April 2025 (act. II 37 S. 3 f.) nicht im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren erstellt worden ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens weitere Abklärungen vornehmen müssen (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. 2, Replik S. 2 Ziff. 3), kann ihr nicht ge- folgt werden. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaub- haft gemacht, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Ein- reichung der entsprechenden Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme ist zudem mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werde (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat das Verwaltungsverfahren entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.3 hiervor) durchgeführt (vgl. act. II 34, 36). Sie ist dabei zu Recht zum Schluss gekommen, die geltend gemachte Verschlechterung sei nicht glaubhaft gemacht und sie trete auf die Neuanmeldung nicht ein. Folgerichtig durfte sie auf weitere Beweiserhebungen verzichten. 3.4.2 Der medizinische Sachverhalt ist auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter abzuklären. Prozessgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Massgebend hierfür sind ausschliesslich die im Ver- waltungsverfahren eingereichten Unterlagen. Die im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens ins Recht gelegten medizinischen Akten (act. I 1 ff.) können zur Beurteilung dieser Rechtsfrage nichts beitragen. Ob sie Rück- schlüsse auf den Gesundheitszustand im neuanmeldungsrechtlich relevan- ten Zeitraum zulassen, ist daher unerheblich (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Neuanmeldungsverfahren keine wesentliche Veränderung des Gesund- heitszustandes glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2025 (act. II 39) folglich zu Recht auf die Neuanmeldung vom 23. April 2025 (act. II 29) nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
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- 11 - 4. 4.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). 4.1.2 Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen aus- gewiesen (act. IA 1 ff.). Zudem kann das Verfahren nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, womit die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege ist sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4.3 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
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- 12 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurücker- stattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern (samt den Eingaben der Beschwerdeführerin vom
23. Oktober 2025 [ohne Beilagen])
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.