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200 2025 470

Bern VerwG · 2025-07-30 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025

Sachverhalt

A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 19. Januar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosen- versicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. II, IIA], act. II 327-328) und stellte Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. Februar 2024 (act. II 337-340). Für die Mona- te März und April 2025 wurde dem Versicherten Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 2'612.55 und Fr. 2'715.50, total Fr. 5'328.05, ausgerich- tet (act. II 159, 169). Nachdem der Versicherte per 30. April 2025 beim RAV abgemeldet worden war (act. II 158), stellte ihn das RAV mit Verfü- gung vom 6. Mai 2025 (act. IIA 1) wegen erstmaliger Ablehnung einer zu- mutbaren Stelle für die Dauer von 42 Tagen ab dem 13. März 2025 in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 (act. II 153-155) forderte die Arbeitslosen- kasse aufgrund der verfügten Einstelltage für die Kontrollperioden März und April 2025 zu Unrecht ausbezahlte Taggelder in der Höhe von Fr. 4'254.95 zurück. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 94-97, vgl. act. II 99-149, 88-90) wies das AVA, Rechtsdienst (heute: Recht und Diens- te), mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 (act. II 21-24) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. August 2025 Be- schwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2025, ALV 200 2025 470

- 3 -

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 (act. II 21-24). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Ar- beitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 4'254.95 (vgl. act. II 151-152). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Rechtmässigkeit der Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung bestreitet (Beschwerde S. 1 Ziff. 2-4), wurde darüber bereits mit Verfügung vom 6. Mai 2025 (act. IIA 1) rechts- kräftig entschieden. Diese Frage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 2.1).

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E. 1.3 Der Streitwert liegt mit Fr. 4'254.95 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden damit – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134 E. 2b S. 138 f.). Entspre- chendes gilt für formlos zugesprochene Versicherungsleistungen bzw. sog. faktische Verfügungen (z.B. Taggeldabrechnungen) nach Ablauf eines Zeit- raumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht (BGE 126 V 399 E. 2b aa S. 400). 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen

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- 5 - rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und zu Recht auch unbestrit- ten, dass dem Beschwerdeführer für die Monate März und April 2025 Ar- beitslosenentschädigung im Betrag von total Fr. 5'328.05 ausgerichtet wur- de (act. II 159, 169). Weiter ist erstellt, dass das RAV den Beschwerdefüh- rer mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. Mai 2025 (act. IIA 1) für die Dauer von 42 Tagen ab dem 13. März 2025 in der Anspruchsberechtigung einstellte. 3.2 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind, und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung wei- terhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der 6-monatigen Verwirkungs- frist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt wer-

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- 6 - den. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungsver- fügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen. Die Rückforderung muss innerhalb der sechsmonatigen Einstellungsfrist verfügt werden und beschränkt sich auf die Anzahl der bei fortdauernder Arbeitslosigkeit inner- halb der Einstellungsfrist noch zu bestehenden Einstelltage (Rz. D50 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3.3 In der Regel wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Weise vollstreckt, dass während der Dauer der Sanktion keine Taggel- der ausbezahlt werden, d.h. die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden während dieser Zeit eingestellt (vgl. Art. 30 AVIG). Dieses Vorge- hen war im hier zu beurteilenden Fall nicht möglich, da die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (für die Dauer von 42 Tagen) am 6. Mai 2025 (act. IIA 1) rückwirkend ab dem 13. März 2025 verfügt wurde und die Tag- gelder für den Monat März und April 2025 bereits ausbezahlt worden wa- ren. Auch konnten die Einstelltage zufolge der Abmeldung des Beschwer- deführers vom RAV (per 30. April 2025 [act. II 158]) nicht mehr mit laufen- den Leistungen getilgt werden. Folglich hatte der Beschwerdegegner die in den Monaten März und April 2024 ausgerichteten 42 Taggelder verfü- gungsweise zurückzufordern (vgl. E. 3.2 hiervor). Die rechtskräftige Verfügung vom 6. Mai 2025 (act. IIA 1), mit welcher der Beschwerdeführer für 42 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, stellt einen Grund dar, um im Rahmen einer prozessualen Revision (vgl. E. 2.3 hiervor) auf die (formlos verfügten) Taggeldleistungen für die Monate März und April 2025 zurückzukommen (vgl. Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 3.2.1 und 3.2.3). Ein allfälliges Verschulden ist im Rahmen der Rückforderung nicht massge- bend (Urteil des BGer 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1). Die Höhe der Rückforderung im Betrag von Fr. 4'254.95 ist unbestritten und aufgrund der Akten denn auch nicht zu beanstanden (act. II 150-152). Ferner ist die

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- 7 - sechsmonatige Frist gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG für den Vollzug der Ein- stellung gewahrt (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4 Der Beschwerdegegner hat die Taggelder mit Verfügung vom

27. Juni 2025 (act. II 153-155) zurückgefordert. Damit ist sowohl die relati- ve wie auch die absolute Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.4 hiervor) eingehalten und der Rückforderungsanspruch folglich nicht verwirkt. 3.5 Zusammenfassend forderte der Beschwerdegegner zu Recht die zu Unrecht ausbezahlten Taggelder im Umfang von Fr. 4'254.95 vom Be- schwerdeführer zurück. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss seinen guten Glauben (Beschwerde S. 1 Ziff. 1) wie auch eine grosse Härte geltend macht (Be- schwerde S. 1 Ziff. 5 sowie letzter Absatz), ist dies nicht im vorliegenden Rückforderungsverfahren, sondern im Rahmen eines Erlassverfahrens zu prüfen. In diesem Sinne stellt die Beschwerde ein Erlassgesuch dar, über welches der Beschwerdegegner nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zu befinden hat. Zu diesem Zweck gehen die Akten an den Beschwerdegegner. 3.7 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 (act. II 21-24) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

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- 8 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Die Akten werden an den Beschwerdegegner weitergeleitet zur Be- handlung der Beschwerde als Erlassgesuch.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2025 470 KOJ/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 19. Januar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosen- versicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. II, IIA], act. II 327-328) und stellte Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. Februar 2024 (act. II 337-340). Für die Mona- te März und April 2025 wurde dem Versicherten Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 2'612.55 und Fr. 2'715.50, total Fr. 5'328.05, ausgerich- tet (act. II 159, 169). Nachdem der Versicherte per 30. April 2025 beim RAV abgemeldet worden war (act. II 158), stellte ihn das RAV mit Verfü- gung vom 6. Mai 2025 (act. IIA 1) wegen erstmaliger Ablehnung einer zu- mutbaren Stelle für die Dauer von 42 Tagen ab dem 13. März 2025 in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 (act. II 153-155) forderte die Arbeitslosen- kasse aufgrund der verfügten Einstelltage für die Kontrollperioden März und April 2025 zu Unrecht ausbezahlte Taggelder in der Höhe von Fr. 4'254.95 zurück. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 94-97, vgl. act. II 99-149, 88-90) wies das AVA, Rechtsdienst (heute: Recht und Diens- te), mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 (act. II 21-24) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. August 2025 Be- schwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

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- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 (act. II 21-24). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Ar- beitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 4'254.95 (vgl. act. II 151-152). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Rechtmässigkeit der Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung bestreitet (Beschwerde S. 1 Ziff. 2-4), wurde darüber bereits mit Verfügung vom 6. Mai 2025 (act. IIA 1) rechts- kräftig entschieden. Diese Frage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 2.1).

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- 4 - 1.3 Der Streitwert liegt mit Fr. 4'254.95 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden damit – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134 E. 2b S. 138 f.). Entspre- chendes gilt für formlos zugesprochene Versicherungsleistungen bzw. sog. faktische Verfügungen (z.B. Taggeldabrechnungen) nach Ablauf eines Zeit- raumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht (BGE 126 V 399 E. 2b aa S. 400). 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen

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- 5 - rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und zu Recht auch unbestrit- ten, dass dem Beschwerdeführer für die Monate März und April 2025 Ar- beitslosenentschädigung im Betrag von total Fr. 5'328.05 ausgerichtet wur- de (act. II 159, 169). Weiter ist erstellt, dass das RAV den Beschwerdefüh- rer mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. Mai 2025 (act. IIA 1) für die Dauer von 42 Tagen ab dem 13. März 2025 in der Anspruchsberechtigung einstellte. 3.2 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind, und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung wei- terhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der 6-monatigen Verwirkungs- frist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt wer-

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- 6 - den. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungsver- fügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen. Die Rückforderung muss innerhalb der sechsmonatigen Einstellungsfrist verfügt werden und beschränkt sich auf die Anzahl der bei fortdauernder Arbeitslosigkeit inner- halb der Einstellungsfrist noch zu bestehenden Einstelltage (Rz. D50 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO; abrufbar unter ]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3.3 In der Regel wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Weise vollstreckt, dass während der Dauer der Sanktion keine Taggel- der ausbezahlt werden, d.h. die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden während dieser Zeit eingestellt (vgl. Art. 30 AVIG). Dieses Vorge- hen war im hier zu beurteilenden Fall nicht möglich, da die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (für die Dauer von 42 Tagen) am 6. Mai 2025 (act. IIA 1) rückwirkend ab dem 13. März 2025 verfügt wurde und die Tag- gelder für den Monat März und April 2025 bereits ausbezahlt worden wa- ren. Auch konnten die Einstelltage zufolge der Abmeldung des Beschwer- deführers vom RAV (per 30. April 2025 [act. II 158]) nicht mehr mit laufen- den Leistungen getilgt werden. Folglich hatte der Beschwerdegegner die in den Monaten März und April 2024 ausgerichteten 42 Taggelder verfü- gungsweise zurückzufordern (vgl. E. 3.2 hiervor). Die rechtskräftige Verfügung vom 6. Mai 2025 (act. IIA 1), mit welcher der Beschwerdeführer für 42 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, stellt einen Grund dar, um im Rahmen einer prozessualen Revision (vgl. E. 2.3 hiervor) auf die (formlos verfügten) Taggeldleistungen für die Monate März und April 2025 zurückzukommen (vgl. Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 3.2.1 und 3.2.3). Ein allfälliges Verschulden ist im Rahmen der Rückforderung nicht massge- bend (Urteil des BGer 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1). Die Höhe der Rückforderung im Betrag von Fr. 4'254.95 ist unbestritten und aufgrund der Akten denn auch nicht zu beanstanden (act. II 150-152). Ferner ist die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2025, ALV 200 2025 470

- 7 - sechsmonatige Frist gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG für den Vollzug der Ein- stellung gewahrt (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4 Der Beschwerdegegner hat die Taggelder mit Verfügung vom

27. Juni 2025 (act. II 153-155) zurückgefordert. Damit ist sowohl die relati- ve wie auch die absolute Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.4 hiervor) eingehalten und der Rückforderungsanspruch folglich nicht verwirkt. 3.5 Zusammenfassend forderte der Beschwerdegegner zu Recht die zu Unrecht ausbezahlten Taggelder im Umfang von Fr. 4'254.95 vom Be- schwerdeführer zurück. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss seinen guten Glauben (Beschwerde S. 1 Ziff. 1) wie auch eine grosse Härte geltend macht (Be- schwerde S. 1 Ziff. 5 sowie letzter Absatz), ist dies nicht im vorliegenden Rückforderungsverfahren, sondern im Rahmen eines Erlassverfahrens zu prüfen. In diesem Sinne stellt die Beschwerde ein Erlassgesuch dar, über welches der Beschwerdegegner nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zu befinden hat. Zu diesem Zweck gehen die Akten an den Beschwerdegegner. 3.7 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 (act. II 21-24) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2025, ALV 200 2025 470

- 8 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Die Akten werden an den Beschwerdegegner weitergeleitet zur Be- handlung der Beschwerde als Erlassgesuch.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.