opencaselaw.ch

200 2025 440

Bern VerwG · 2025-10-16 · Deutsch BE

Verfügung vom 11. Juni 2025

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im April 2024 unter Hinweis auf seit einem Auffah- runfall vom 5. Dezember 2023 bestehenden Schwindel und Übelkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Diese tätigte medi- zinische und erwerbliche Abklärungen und holte eine Aktenbeurteilung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein (act. II 39). Mit Vorbescheid vom 7. August 2024 (act. II 40) stellte die IVB mangels invalidisierenden Charakters der geltend gemachten Beschwerden die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht. Am 23. Oktober 2024 (act. II 56) verfügte sie wie mit Vorbescheid angekündigt. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im Dezember 2024 meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf Schwindel und Migräne seit dem Auffahrunfall vom 5. Dezember 2023 sowie eine pe- ripher-vestibuläre Unterfunktion links erneut bei der IVB zum Leistungsbe- zug an (act. II 57). In der Folge tätigte die IVB wiederum medizinische und berufliche Abklärungen. Sie gewährte Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings (act. II 70) und sprach Coaching-Leistungen zu (act. II 71). Daraufhin holte die IVB eine RAD-Beurteilung (act. II 79) und den zuhanden der zuständigen Krankentaggeldversicherung erstatteten vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, vom 13. März 2025 ein (act. II 81). Mit Vorbe- scheid vom 29. April 2025 (act. II 87) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels invalidisierenden Charakters der geltend ge- machten Beschwerden in Aussicht. Am 11. Juni 2025 (act. II 88) verfügte die IVB wie mit Vorbescheid angekündigt.

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- 3 - C. Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juli 2025 Beschwerde und beantrag- te die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Teilrente. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Juni 2025 (act. II 88). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin

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- 4 - auf Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere das Bestehen eines Revisionsgrundes.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün-

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- 5 - den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Eine weite- re Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine ver-

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- 6 - besserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Ge- sichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung ei- nes im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die im Dezember 2024 eingegangene Neu- anmeldung (act. II 57) eingetreten und hat über den Leistungsanspruch materiell befunden, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 23. Oktober 2024 (act. II 56) und der vorliegend angefoch- tenen Verfügung vom 11. Juni 2025 (act. II 88) eine potenziell anspruchsre-

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- 7 - levante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Oktober 2024 (act. II 56) prä- sentierte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Wesent- lichen wie folgt: 3.2.1 Dipl. Arzt C.________, Praktischer Arzt, hielt im Dokumentations- bogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 20. Dezember 2023 (act. II 24.42/3 ff.) die Verdachtsdiagnose eines HWS-Distorsionstraumas Grad I gemäss Quebec Task Force (QTF) fest und attestierte der Beschwerdeführerin vom 6. bis zum 27. Dezember 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 3.2.2 Aus dem Konsultationsbericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Ophthalmologie, vom 21. Februar 2024 (act. II 24.25) geht hervor, dass der Befund orthoptisch unauffällig und das Gesichtsfeld normal gewesen sei. 3.2.3 Dem Konsultationsbericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, vom 24. Juli 2024 (act. II 36) können folgende Diagnosen ent- nommen werden:  Unspezifisches Schwindelgefühl bei Status nach HWS-Distorsions- trauma am 5. Dezember 2023  Vorbestehende Migräne ohne Aura und Spannungskopfschmerzen  Arterielle Hypertonie  Asthma bronchiale Seit einem leichten HWS-Distorsionstrauma beklage die Beschwerdeführe- rin nun seit mehreren Monaten ein persistierendes unspezifisches Schwin- delgefühl ohne begleitende relevante Nackenbeschwerden. Die neurologi- sche Untersuchung sei unauffällig gewesen. Es hätten sich insbesondere keine Hinweise für eine zervikale Myelopathie, eine cerebelläre Schädi- gung, irgendwelche Pathologien der Okulomotorik oder irgendwelche pa- thologische Nystagmen gefunden und auch ein Lagerungsschwindel könne klinisch ausgeschlossen werden. Damit müsse er die Ursache der Schwin- delbeschwerden offenlassen.

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- 8 - 3.2.4 Im RAD-Bericht vom 31. Juli 2024 (act. II 39) führte Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, aus, nach dem Au- tounfall vom 5. Dezember 2023 bestünden bei der Beschwerdeführerin ein andauerndes Schwindelgefühl und Nackenschmerzen. Eine abklärende Diagnostik habe unter anderem augenärztlich und neurologisch stattgefun- den, woraus sich keine relevanten pathologischen Befunde und daraus resultierende Behandlungsmassnahmen ergeben hätten. Zusammenfas- send seien keine die Beschwerdesymptomatik erklärenden Diagnosen ge- stellt worden. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2024 (act. II 56) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Dem Bericht von Prof. Dr. med. G.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, vom

28. November 2024 (act. II 63.2/3 f.) kann folgende Diagnose entnommen werden:  Peripher-vestibuläre Unterfunktion links Diese Diagnose beeinflusse die Arbeitsfähigkeit durch den Schwindel, der besonders bei körperlichen Bewegungen und Drehungen des Kopfes auf- trete. Eine Steigerung des aktuell reduzierten Arbeitspensums könne mit- tels Gleichgewichtstherapie angestrebt werden. Die Prognose hänge von der Reaktion auf die Therapie und die weiterführenden Untersuchungen ab. Aufgrund des Schwindels seien Tätigkeiten, die schnelle oder häufige Kopfbewegungen erfordern würden, sowie körperlich anstrengende Tätig- keiten nur eingeschränkt möglich. Sitzende Tätigkeiten, die wenig Kopfbe- wegung erfordern würden, wie zum Beispiel Computerarbeiten, könnten zumutbar sein. Aus dem Auszug aus der Krankengeschichte von Prof. Dr. med. G.________ vom 18. Februar 2025 (act. II 78/1) geht hervor, dass sich klinisch vestibulär gleichentags keine pathologischen Befunde mehr finden lassen würden. Es sei somit von einer Kompensation oder Erholung aus- zugehen. Jedoch habe die Beschwerdeführerin mit der Situation an sich Mühe, der Druck im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle sei belastend. Aufgrund der aktuellen klinischen Befunde sei somit von einer überwiegend

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- 9 - psychologischen Belastungssituation als Grund einer eventuellen Arbeits- unfähigkeit auszugehen. Er empfehle eine psychiatrische Beurteilung zur Festlegung der weiteren Arbeitsunfähigkeit. 3.3.2 Im RAD-Bericht vom 26. Februar 2025 (act. II 79) hielt Dr. med. F.________ fest, dass sich weiterhin keine langfristigen Änderungen erge- ben würden. Die Hals-Nasen-Ohren-ärztliche Diagnose einer peripher-ves- tibulären Unterfunktion links habe nur vorübergehend bestanden. Allerdings sei die Diagnostik als noch nicht abgeschlossen anzusehen, da seitens der zuständigen Krankentaggeldversicherung eine psychiatrische Untersu- chung stattfinden solle. 3.3.3 Dr. med. B.________ führt in seinem Bericht vom 13. März 2025 (act. II 81) zuhanden der Krankentaggeldversicherung aus, dass auf psych- iatrischem Gebiet keine pathologischen Befunde objektiviert werden könn- ten. Ebenso wenig würden sich grundsätzliche Einschränkungen in Zu- sammenhang mit einer psychischen Erkrankung ergeben. Gegenwärtig seien keine Diagnosen vorhanden, welche die Arbeitsunfähigkeit begrün- den könnten. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe damit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

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- 10 - gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versiche- rungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Trotz dieser grundsätzli- chen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie ei- nem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versiche- rungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie- den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Be- richt eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pau- schale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469).

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- 11 - Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in medizinischer Hinsicht in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2025 (act. II 88) massgeblich auf die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ vom 26. Februar 2025 (act. II 79) zusammen mit dem zuhanden der zuständigen Kranken- taggeldversicherung erstatteten Bericht von Dr. med. B.________ vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 13 März 2025 (act. II 81) gestützt. Diese erbringen für die sich vorliegend stellenden medizinischen und revisionsrechtlichen Fragen vollen Beweis und überzeugen. Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichti- gung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ war angesichts der verfügbaren medizinischen Dokumentation sowie der psychiatrischen Exploration durch Dr. med. B.________ nicht erforderlich. 3.5.1 In somatischer Hinsicht ist gestützt auf die überzeugende RAD- Beurteilung vom 26. Februar 2025 (act. II 79) keine massgebende andau- ernde Veränderung des Gesundheitszustandes mit anspruchsrelevanter Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit bzw. den Invaliditätsgrad erstellt. So ist in den Fachdisziplinen Ophthalmologie, Neurologie und All- gemeine Innere Medizin keine revisionsrechtlich relevante Veränderung der medizinischen Befundlage dokumentiert (vgl. Urteil des BGer 8C_247/2022 vom 24. März 2022 E. 3.3.2). Entsprechende Abklärungen in diesen Diszi- plinen fanden denn auch seit Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2024 (act. II 56) nicht mehr statt. In der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. H.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Anästhesiologie, vom 18. Juli 2025 (Akten der Beschwerdefüh- rerin [act. I] 5) geht dieser, ohne Nennung neuer massgebender medizini-

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- 12 - scher Befunde, sondern primär gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, von einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 60 % und 80 % aus. Dr. med. H.________ begründet die reduzierte Arbeitsfähigkeit einzig damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem Autounfall vom 5. Dezember 2023 nach einer Arbeitszeit von zwei Stunden zwingend eine Pause benötige, da sie an Schwindel leiden würde. Hierbei ist zu beachten, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person rechtspre- chungsgemäss für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungs- rechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hin- reichend erklärbar sind (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 28). Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weist überdies auch keine neue, durch eine veränderte Befundlage gestellte Diagnose aus (vgl. BGer 8C_247/2022 E. 3.3.2) und unterscheidet sich nicht von den früheren Beurteilungen von Dr. med. H.________ (vgl. dazu insbesondere act. II 28/1 ff.; act. I 3), weshalb diese Stellungnahme keine Veränderung des Gesundheitszustandes belegt. Auch hinsichtlich der Ende November 2024 von Prof. Dr. med. G.________ aus Hals-Nasen-Ohren-ärztlicher Sicht bezüglich der vorbekannten subjek- tiven Schwindelbeschwerden gestellten Diagnose einer peripher- vestibulären Unterfunktion (act. II 63.2/3 f.) ergibt sich keine massgebende Veränderung. Denn hierbei handelt es sich letztlich um eine revisionsrecht- lich irrelevante diagnostische Neubeurteilung der bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Oktober 2024 (act. II 56) beschriebenen Schwindel- symptomatik (vgl. E. 2.3 hiervor). Hinzu kommt, dass Prof. Dr. med. G.________ bereits im nachfolgenden Eintrag in der Krankengeschichte vom 18. Februar 2025 (act. II 78/1) klinisch keine pathologischen Befunde (mehr) für die von ihm zuvor gestellte Diagnose erheben konnte und von einer Kompensation bzw. Erholung derselben ausging. Zutreffend hielt die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ hierzu fest, es habe sich bei dieser Dia- gnose um einen lediglich vorübergehenden Zustand gehandelt (act. II 79/3). Als solcher vermag er denn auch mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 IVV keine in zeitlicher Hinsicht massgebende Veränderung des Gesund- heitszustandes zu begründen.

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- 13 - Weiter ergibt sich auch aus der im Rahmen der Integrationsmassnahme zwischen Januar und April 2025 erbrachten subjektiven Arbeitsleistung (vgl. dazu act. II 84) weder ein weiterer Abklärungsbedarf noch ergeben sich hieraus Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch den RAD. Die im Rahmen der Integrationsmassnahme erhobenen Parame- ter beruhen nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin wiedergeben (Urteil des BGer 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 und 4.1.4), während die Prüfung der Zumutbarkeit aufgrund von objektiven Kriterien zu erfolgen hat (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Wie auch die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 11), bieten Ergeb- nisse dieses Job Coachings damit keine hinreichende Validierung einer krankheitsbedingt eingeschränkten medizinisch-theoretisch zumutbaren Tätigkeit und Arbeitsleistung. Zusammenfassend liegt auf somatischem Gebiet somit unverändert kein Gesundheitsschaden mit invalidisierendem Charakter vor. 3.5.2 Auf psychiatrischem Fachgebiet sind gestützt auf den zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Bericht von Dr. med. B.________ vom 13. März 2025 (act. II 81) – unverändert zur medizinisch-psychischen Situation im Vergleichszeitpunkt und insoweit auch in Übereinstimmung mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin – weder psychopatholo- gische Befunde zu objektivieren noch ist eine psychiatrische Diagnose bzw. eine sich daraus ergebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erstellt. Dr. med. B.________ setzte sich differenziert mit den vorhandenen Akten auseinander und begründete nachvollziehbar, weshalb sich daraus keine Hinweise auf psychische Beschwerden ergeben. So erachtete keiner der behandelnden Ärzte eine psychiatrische Behandlung als notwendig, eine medikamentöse Therapie mit Psychopharmaka fand ebenfalls nicht statt und eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (act. II 81/4 f.). Auch die Beschwerdeführerin gab gegenüber Dr. med. B.________ an, sie fühle sich viel besser als zu Beginn. Sie beklagte denn auch selbst keine psychischen Beschwerden im Sinne eines auffälligen psychopathologischen Befundes, vielmehr gab sie an, die Situation sei be- lastend, sie sei aber nicht psychisch krank (act. II 81/6 zu Frage 1). Auf

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- 14 - psychiatrischem Gebiet besteht dementsprechend seit Oktober 2024 un- verändert weiterhin kein invalidisierender Gesundheitsschaden. 3.5.3 Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ (act. II 79) und des Dr. med. B.________ (act. II 81) zu begründen vermögen. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom

E. 14 August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Aufgrund des Dargelegten ist im hier zu beurteilenden Zeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) kein Revisionsgrund erstellt (vgl. E. 2.3 hiervor). Da weder neu ein psychischer Gesundheitsschaden noch ein anderer Revisi- onsgrund vorliegt, ist auch kein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzuführen (vgl. Urteile des BGer 9C_60/2023 vom 20. Juli 2023 E. 6.2 und 8C_539/2019 vom 3. November 2020 E. 6.2.3). Es besteht unverändert kein invalidisierender Gesundheitsschaden und damit kein Anspruch auf Leistungen der IV. Die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2025 (act. II 88) ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-

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- 15 - lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allge- meinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Oktober 2025, IV 200 2025 440 - 16 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 440 ISD/NUS/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Juni 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im April 2024 unter Hinweis auf seit einem Auffah- runfall vom 5. Dezember 2023 bestehenden Schwindel und Übelkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Diese tätigte medi- zinische und erwerbliche Abklärungen und holte eine Aktenbeurteilung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein (act. II 39). Mit Vorbescheid vom 7. August 2024 (act. II 40) stellte die IVB mangels invalidisierenden Charakters der geltend gemachten Beschwerden die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht. Am 23. Oktober 2024 (act. II 56) verfügte sie wie mit Vorbescheid angekündigt. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im Dezember 2024 meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf Schwindel und Migräne seit dem Auffahrunfall vom 5. Dezember 2023 sowie eine pe- ripher-vestibuläre Unterfunktion links erneut bei der IVB zum Leistungsbe- zug an (act. II 57). In der Folge tätigte die IVB wiederum medizinische und berufliche Abklärungen. Sie gewährte Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings (act. II 70) und sprach Coaching-Leistungen zu (act. II 71). Daraufhin holte die IVB eine RAD-Beurteilung (act. II 79) und den zuhanden der zuständigen Krankentaggeldversicherung erstatteten vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, vom 13. März 2025 ein (act. II 81). Mit Vorbe- scheid vom 29. April 2025 (act. II 87) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels invalidisierenden Charakters der geltend ge- machten Beschwerden in Aussicht. Am 11. Juni 2025 (act. II 88) verfügte die IVB wie mit Vorbescheid angekündigt.

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- 3 - C. Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juli 2025 Beschwerde und beantrag- te die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Teilrente. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Juni 2025 (act. II 88). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin

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- 4 - auf Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere das Bestehen eines Revisionsgrundes. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün-

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- 5 - den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Eine weite- re Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine ver-

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- 6 - besserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Ge- sichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung ei- nes im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die im Dezember 2024 eingegangene Neu- anmeldung (act. II 57) eingetreten und hat über den Leistungsanspruch materiell befunden, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 23. Oktober 2024 (act. II 56) und der vorliegend angefoch- tenen Verfügung vom 11. Juni 2025 (act. II 88) eine potenziell anspruchsre-

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- 7 - levante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Oktober 2024 (act. II 56) prä- sentierte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Wesent- lichen wie folgt: 3.2.1 Dipl. Arzt C.________, Praktischer Arzt, hielt im Dokumentations- bogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 20. Dezember 2023 (act. II 24.42/3 ff.) die Verdachtsdiagnose eines HWS-Distorsionstraumas Grad I gemäss Quebec Task Force (QTF) fest und attestierte der Beschwerdeführerin vom 6. bis zum 27. Dezember 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 3.2.2 Aus dem Konsultationsbericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Ophthalmologie, vom 21. Februar 2024 (act. II 24.25) geht hervor, dass der Befund orthoptisch unauffällig und das Gesichtsfeld normal gewesen sei. 3.2.3 Dem Konsultationsbericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, vom 24. Juli 2024 (act. II 36) können folgende Diagnosen ent- nommen werden:  Unspezifisches Schwindelgefühl bei Status nach HWS-Distorsions- trauma am 5. Dezember 2023  Vorbestehende Migräne ohne Aura und Spannungskopfschmerzen  Arterielle Hypertonie  Asthma bronchiale Seit einem leichten HWS-Distorsionstrauma beklage die Beschwerdeführe- rin nun seit mehreren Monaten ein persistierendes unspezifisches Schwin- delgefühl ohne begleitende relevante Nackenbeschwerden. Die neurologi- sche Untersuchung sei unauffällig gewesen. Es hätten sich insbesondere keine Hinweise für eine zervikale Myelopathie, eine cerebelläre Schädi- gung, irgendwelche Pathologien der Okulomotorik oder irgendwelche pa- thologische Nystagmen gefunden und auch ein Lagerungsschwindel könne klinisch ausgeschlossen werden. Damit müsse er die Ursache der Schwin- delbeschwerden offenlassen.

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- 8 - 3.2.4 Im RAD-Bericht vom 31. Juli 2024 (act. II 39) führte Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, aus, nach dem Au- tounfall vom 5. Dezember 2023 bestünden bei der Beschwerdeführerin ein andauerndes Schwindelgefühl und Nackenschmerzen. Eine abklärende Diagnostik habe unter anderem augenärztlich und neurologisch stattgefun- den, woraus sich keine relevanten pathologischen Befunde und daraus resultierende Behandlungsmassnahmen ergeben hätten. Zusammenfas- send seien keine die Beschwerdesymptomatik erklärenden Diagnosen ge- stellt worden. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2024 (act. II 56) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Dem Bericht von Prof. Dr. med. G.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, vom

28. November 2024 (act. II 63.2/3 f.) kann folgende Diagnose entnommen werden:  Peripher-vestibuläre Unterfunktion links Diese Diagnose beeinflusse die Arbeitsfähigkeit durch den Schwindel, der besonders bei körperlichen Bewegungen und Drehungen des Kopfes auf- trete. Eine Steigerung des aktuell reduzierten Arbeitspensums könne mit- tels Gleichgewichtstherapie angestrebt werden. Die Prognose hänge von der Reaktion auf die Therapie und die weiterführenden Untersuchungen ab. Aufgrund des Schwindels seien Tätigkeiten, die schnelle oder häufige Kopfbewegungen erfordern würden, sowie körperlich anstrengende Tätig- keiten nur eingeschränkt möglich. Sitzende Tätigkeiten, die wenig Kopfbe- wegung erfordern würden, wie zum Beispiel Computerarbeiten, könnten zumutbar sein. Aus dem Auszug aus der Krankengeschichte von Prof. Dr. med. G.________ vom 18. Februar 2025 (act. II 78/1) geht hervor, dass sich klinisch vestibulär gleichentags keine pathologischen Befunde mehr finden lassen würden. Es sei somit von einer Kompensation oder Erholung aus- zugehen. Jedoch habe die Beschwerdeführerin mit der Situation an sich Mühe, der Druck im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle sei belastend. Aufgrund der aktuellen klinischen Befunde sei somit von einer überwiegend

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- 9 - psychologischen Belastungssituation als Grund einer eventuellen Arbeits- unfähigkeit auszugehen. Er empfehle eine psychiatrische Beurteilung zur Festlegung der weiteren Arbeitsunfähigkeit. 3.3.2 Im RAD-Bericht vom 26. Februar 2025 (act. II 79) hielt Dr. med. F.________ fest, dass sich weiterhin keine langfristigen Änderungen erge- ben würden. Die Hals-Nasen-Ohren-ärztliche Diagnose einer peripher-ves- tibulären Unterfunktion links habe nur vorübergehend bestanden. Allerdings sei die Diagnostik als noch nicht abgeschlossen anzusehen, da seitens der zuständigen Krankentaggeldversicherung eine psychiatrische Untersu- chung stattfinden solle. 3.3.3 Dr. med. B.________ führt in seinem Bericht vom 13. März 2025 (act. II 81) zuhanden der Krankentaggeldversicherung aus, dass auf psych- iatrischem Gebiet keine pathologischen Befunde objektiviert werden könn- ten. Ebenso wenig würden sich grundsätzliche Einschränkungen in Zu- sammenhang mit einer psychischen Erkrankung ergeben. Gegenwärtig seien keine Diagnosen vorhanden, welche die Arbeitsunfähigkeit begrün- den könnten. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe damit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

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- 10 - gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versiche- rungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Trotz dieser grundsätzli- chen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie ei- nem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versiche- rungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie- den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Be- richt eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pau- schale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469).

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- 11 - Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- lungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in medizinischer Hinsicht in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2025 (act. II 88) massgeblich auf die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ vom 26. Februar 2025 (act. II 79) zusammen mit dem zuhanden der zuständigen Kranken- taggeldversicherung erstatteten Bericht von Dr. med. B.________ vom

13. März 2025 (act. II 81) gestützt. Diese erbringen für die sich vorliegend stellenden medizinischen und revisionsrechtlichen Fragen vollen Beweis und überzeugen. Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichti- gung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ war angesichts der verfügbaren medizinischen Dokumentation sowie der psychiatrischen Exploration durch Dr. med. B.________ nicht erforderlich. 3.5.1 In somatischer Hinsicht ist gestützt auf die überzeugende RAD- Beurteilung vom 26. Februar 2025 (act. II 79) keine massgebende andau- ernde Veränderung des Gesundheitszustandes mit anspruchsrelevanter Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit bzw. den Invaliditätsgrad erstellt. So ist in den Fachdisziplinen Ophthalmologie, Neurologie und All- gemeine Innere Medizin keine revisionsrechtlich relevante Veränderung der medizinischen Befundlage dokumentiert (vgl. Urteil des BGer 8C_247/2022 vom 24. März 2022 E. 3.3.2). Entsprechende Abklärungen in diesen Diszi- plinen fanden denn auch seit Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2024 (act. II 56) nicht mehr statt. In der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. H.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Anästhesiologie, vom 18. Juli 2025 (Akten der Beschwerdefüh- rerin [act. I] 5) geht dieser, ohne Nennung neuer massgebender medizini-

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- 12 - scher Befunde, sondern primär gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, von einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 60 % und 80 % aus. Dr. med. H.________ begründet die reduzierte Arbeitsfähigkeit einzig damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem Autounfall vom 5. Dezember 2023 nach einer Arbeitszeit von zwei Stunden zwingend eine Pause benötige, da sie an Schwindel leiden würde. Hierbei ist zu beachten, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person rechtspre- chungsgemäss für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungs- rechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hin- reichend erklärbar sind (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 28). Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weist überdies auch keine neue, durch eine veränderte Befundlage gestellte Diagnose aus (vgl. BGer 8C_247/2022 E. 3.3.2) und unterscheidet sich nicht von den früheren Beurteilungen von Dr. med. H.________ (vgl. dazu insbesondere act. II 28/1 ff.; act. I 3), weshalb diese Stellungnahme keine Veränderung des Gesundheitszustandes belegt. Auch hinsichtlich der Ende November 2024 von Prof. Dr. med. G.________ aus Hals-Nasen-Ohren-ärztlicher Sicht bezüglich der vorbekannten subjek- tiven Schwindelbeschwerden gestellten Diagnose einer peripher- vestibulären Unterfunktion (act. II 63.2/3 f.) ergibt sich keine massgebende Veränderung. Denn hierbei handelt es sich letztlich um eine revisionsrecht- lich irrelevante diagnostische Neubeurteilung der bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Oktober 2024 (act. II 56) beschriebenen Schwindel- symptomatik (vgl. E. 2.3 hiervor). Hinzu kommt, dass Prof. Dr. med. G.________ bereits im nachfolgenden Eintrag in der Krankengeschichte vom 18. Februar 2025 (act. II 78/1) klinisch keine pathologischen Befunde (mehr) für die von ihm zuvor gestellte Diagnose erheben konnte und von einer Kompensation bzw. Erholung derselben ausging. Zutreffend hielt die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ hierzu fest, es habe sich bei dieser Dia- gnose um einen lediglich vorübergehenden Zustand gehandelt (act. II 79/3). Als solcher vermag er denn auch mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 IVV keine in zeitlicher Hinsicht massgebende Veränderung des Gesund- heitszustandes zu begründen.

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- 13 - Weiter ergibt sich auch aus der im Rahmen der Integrationsmassnahme zwischen Januar und April 2025 erbrachten subjektiven Arbeitsleistung (vgl. dazu act. II 84) weder ein weiterer Abklärungsbedarf noch ergeben sich hieraus Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch den RAD. Die im Rahmen der Integrationsmassnahme erhobenen Parame- ter beruhen nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin wiedergeben (Urteil des BGer 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 und 4.1.4), während die Prüfung der Zumutbarkeit aufgrund von objektiven Kriterien zu erfolgen hat (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Wie auch die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 11), bieten Ergeb- nisse dieses Job Coachings damit keine hinreichende Validierung einer krankheitsbedingt eingeschränkten medizinisch-theoretisch zumutbaren Tätigkeit und Arbeitsleistung. Zusammenfassend liegt auf somatischem Gebiet somit unverändert kein Gesundheitsschaden mit invalidisierendem Charakter vor. 3.5.2 Auf psychiatrischem Fachgebiet sind gestützt auf den zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Bericht von Dr. med. B.________ vom 13. März 2025 (act. II 81) – unverändert zur medizinisch-psychischen Situation im Vergleichszeitpunkt und insoweit auch in Übereinstimmung mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin – weder psychopatholo- gische Befunde zu objektivieren noch ist eine psychiatrische Diagnose bzw. eine sich daraus ergebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erstellt. Dr. med. B.________ setzte sich differenziert mit den vorhandenen Akten auseinander und begründete nachvollziehbar, weshalb sich daraus keine Hinweise auf psychische Beschwerden ergeben. So erachtete keiner der behandelnden Ärzte eine psychiatrische Behandlung als notwendig, eine medikamentöse Therapie mit Psychopharmaka fand ebenfalls nicht statt und eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (act. II 81/4 f.). Auch die Beschwerdeführerin gab gegenüber Dr. med. B.________ an, sie fühle sich viel besser als zu Beginn. Sie beklagte denn auch selbst keine psychischen Beschwerden im Sinne eines auffälligen psychopathologischen Befundes, vielmehr gab sie an, die Situation sei be- lastend, sie sei aber nicht psychisch krank (act. II 81/6 zu Frage 1). Auf

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- 14 - psychiatrischem Gebiet besteht dementsprechend seit Oktober 2024 un- verändert weiterhin kein invalidisierender Gesundheitsschaden. 3.5.3 Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ (act. II 79) und des Dr. med. B.________ (act. II 81) zu begründen vermögen. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom

14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Aufgrund des Dargelegten ist im hier zu beurteilenden Zeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) kein Revisionsgrund erstellt (vgl. E. 2.3 hiervor). Da weder neu ein psychischer Gesundheitsschaden noch ein anderer Revisi- onsgrund vorliegt, ist auch kein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzuführen (vgl. Urteile des BGer 9C_60/2023 vom 20. Juli 2023 E. 6.2 und 8C_539/2019 vom 3. November 2020 E. 6.2.3). Es besteht unverändert kein invalidisierender Gesundheitsschaden und damit kein Anspruch auf Leistungen der IV. Die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2025 (act. II 88) ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-

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- 15 - lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allge- meinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

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- 16 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.