Einspracheentscheid vom 4. Juni 2025
Sachverhalt
A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war ab dem 7. Januar 1991 für die C.________ AG tätig (Akten der Unfall- versicherung [act. II] 1) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversi- cherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 17. Februar 1991 (act. II 1) beim Spazieren auf dem vereisten Gehsteig ausrutschte und eine Kniekontusion und - distorsion rechts erlitt (act. II 2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versi- cherungsleistungen und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädi- gung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (vgl. act. II 100). Im Januar 2020 (act. II 227) meldete die Versicherte einen Rückfall. Nach operativem Eingriff vom 9. Februar 2022 (Knietotalendoprothese am rech- ten Kniegelenk [vgl. auch act. II 365/3, 381/2 ff., 477/52]) und nachdem die Suva Versicherungsmedizin Mitte eine interdisziplinäre (orthopä- disch/neurologische) Aktenbeurteilung vom 16. Oktober 2024 (act. II 510) erstellt hatte, stellte die Suva den Fall per 5. Februar 2025 (act. II 528) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. II 535) ab dem 1. Oktober 2024 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % eine UV-Rente und bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritäts- entschädigung zu. Am 17. März 2025 (act. II 543) erhob sie Einsprache und ersuchte zudem um Gewährung einer Fristverlängerung zur Begrün- dung, was ihr die Suva mit Schreiben vom 20. März 2025 mit Frist bis zum
8. Mai 2025 (act. II 545) gewährte. Innert dieser Frist liess sich die Vertrete- rin der Versicherten nicht vernehmen. Am 26. Mai 2025 (act. II 547) reichte sie die ergänzte Einsprache vom 23. Mai 2025 ein. Mit Entscheid vom
4. Juni 2025 (act. II 559) trat die Suva auf die Einsprache nicht ein. B. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, UV 200 2025 437
- 3 - Bern Beschwerde. Sie beantragt, es sei der angefochtene Einsprachent- scheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein externes polydisziplinäres Gutachten einzuholen, und es sei ihr anschlies- send eine ganze Rente sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 80 % zuzusprechen. Am 8. Juli 2025 reichte sie ein Beilagenverzeichnis sowie ein (redaktionell bereinigtes) Beschwerdedoppel ein. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2025 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juni 2025. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 18. August 2025 eine Kostennote ein und am 13. sowie 17. Oktober und 5. November 2025 wei- tere medizinische Berichte nach.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einsprachentscheid vom 4. Juni 2025 (act. II 559), mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 17. März 2025 nicht eingetreten ist. Streitgegen- stand bildet allein das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin.
E. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Einspra- cheentscheide, die ein Nichteintreten der Vorinstanz zum Gegenstand ha- ben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einspra- chen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Tiel des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobe- ne Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). 2.2 2.2.1 Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behe- bung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Be- schwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Be- schwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, UV 200 2025 437
- 5 - Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachrei- chung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formel- le Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmiss- bräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 35, 8C_569/2012 E. 4.2 und 5.2). Wird um Erstreckung einer solchen Nachfrist ersucht, ist bei Ablehnung des Gesuchs zumindest eine kurze Nachfrist zur Verbesserung zu setzen (SVR 2009 IV Nr. 19 S. 49, I 898/06 E. 3.4 und 4). 2.2.2 Der Sinn der Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ATSV besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, welche erst kurz vor Ablauf der Anfechtungs- frist in Unkenntnis der formellen Anforderungen versehentlich eine nament- lich ungenügend begründete Einsprache einreicht (Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 3.4). Die Nachfrist ist kein Instrument, um den Rechtssuchenden mehr Zeit für die Einreichung ihrer Begehren zu verschaffen. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens würde sonst seines Sinns entleert, wenn jede ein- sprechende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechts- genüglich begründet, über die Nachfrist zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E. 4.5, 134 V 162 E. 4.1). Eine anwaltlich vertretene Partei soll nicht eine Nachfrist erwirken können, indem sie eine mangelhafte Rechtsschrift einreicht; dieses Verhalten ist rechtsmissbräuch- lich und verdient auch im Einspracheverfahren keinen Schutz. Ist hingegen die Einsprache führende Partei nicht anwaltlich vertreten, rechtfertigt sich die Formstrenge, wie sie in BGE 142 V 152 E. 4.5 zum Ausdruck kommt, nicht (SUSANNE GENNER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 52 N. 36 f.). 2.2.3 Kein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Akten- kenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche
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- 6 - selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Kli- enten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet wer- den, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Ak- ten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Einsprache mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2 S. 168; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.2 und 4.4). 2.3 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die die Beschwerdeführerin vertretende Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ vom XX.XX bis XX.XX 20XX und vom XX.XX bis XX.XX 20XX mit einem Berufsausübungsverbot belegt war bzw. ist (Entscheide der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ... und ...; vgl. auch Anwaltsregister des Kantons Bern, www.justice.be.ch). Die Ver- fügung vom 11. Februar 2025 (act. II 535), mit welcher die Beschwerde- gegnerin über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (UV-Rente und Integritätsentschädigung) verfügte, stellte die Beschwerdegegnerin der Vertreterin Dr. iur. B.________ unbestritten am 13. Februar 2025 (act. II 548) zu, d.h. während des obgenannten befristeten Berufsausü- bungsverbots. Da im Gebiet des Sozialversicherungsrechts kein Anwaltsmonopol besteht, konnte bzw. kann Dr. iur. B.________ im Einsprache- und im Beschwerde- verfahren auch während der Dauer des Berufsausübungsverbots grundsätzlich als Vertreterin handeln (Art. 37 ATSG bzw. Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 15 Abs. 4 VRPG). 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vertreterin der Beschwerde- führerin am 14. Februar 2025 (act. II 538) ausführte, sie beziehe sich auf
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- 7 - das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2025 (Fallab- schluss und Einstellung der Heilkostenleistungen [act. II 528]) und ersuche um Weiterausrichtung der Heilkosten. Weiter brachte sie vor, "Mit Blick auf die mittlerweile erlassene Rentenverfügung, inkl. viel zu tiefe Integritätsent- schädigung ersuche ich Sie höflich um rasches Zustellen Ihrer Akten, seit der letzten Einsichtnahme." Mit E-Mail vom 18. Februar 2025 (act. II 539) sandte die Beschwerdegegnerin der Vertreterin der Beschwerdeführerin die Akten zu. Mit E-Mail vom 12. März 2025 (act. II 541) – von der gleichen E- Mail-Adresse versandt, an die die Akten zugestellt worden waren – hielt die Vertreterin der Beschwerdeführerin fest, "Ich beziehe mich auf meine An- frage betreffend Akteneinsicht vom 14. Februar 2025. Soweit ersichtlich, habe ich die Akten trotz laufender Rechtsmittelfrist noch nicht erhalten. Vielen Dank für das Zustellen Ihrer Akten seit 4. August 2023". Mit E-Mail vom 14. März 2025 wurden der Vertreterin die Akten erneut zugestellt (act. II 542). Mit Schreiben vom 17. März 2025 (Poststempel: 18. März 2025 [act. II 543]) führte die Vertreterin der Beschwerdeführerin unter dem Be- treff "Einsprache gegen Ihre Rentenverfügung vom 11. Februar 2025" aus: "Hiermit erhebe ich Einsprache gegen die oben erwähnte Verfügung mit dem Rechtsbegehren, es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Namentlich bin ich weder mit der Höhe der Rente, noch der IE einverstan- den und die der medizinische Sachverhalt ist überhaupt nicht schlüssig abgeklärt. Da ich noch auf Rückmeldungen seitens der behandelnden Ärz- te warte, ersuche ich Sie höflich um Gewährung einer Fristverlängerung". 3.2.1 Die Eingabe vom 17. März 2025 (act. II 543) wurde innerhalb der für die Verfügung vom 11. Februar 2025 laufenden Rechtsmittelfrist einge- reicht. Die Eingabe beinhaltet einen Antrag. Indessen findet sich keine nähere sachbezogene Begründung. Dass eine allein knapp begründete Einsprache eingereicht wurde, ist nicht auf fehlende Aktenkenntnis bzw. Akteneinsicht zurückzuführen. Immerhin konnte die Vertreterin sich bereits in den Schreiben vom 9. Dezember 2024 (act. II 519) und vom 14. Februar 2025 (act. II 538) weitaus ausführlicher zum medizinischen Sachverhalt äussern. Der Vertreterin war zudem bereits am 18. Februar 2025 Aktenein- sicht gewährt worden (act. II 539, 542) und es verblieb ihr damit hinrei-
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- 8 - chend Zeit, bis zum Ablauf der Einsprachefrist eine fundiert begründete Einsprache zu verfassen. Damit ist erstellt, dass die Vertreterin eine Einsprache eingereicht hat, wel- che zwar äusserst knapp begründet ist, jedoch gerade noch als genügend zu gelten hat. Die geringe Güte der Arbeit der Vertreterin ändert nichts am Genügen der Eingabe. Damit war weder eine Frist zur Verbesserung der Einsprache nötig, noch durfte die Beschwerdegegnerin einen Nichteintre- tensentscheid fällen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuhe- ben. 3.2.2 Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass die Eingabe vom
17. März 2025 (act. II 543) den Anforderungen an eine Einsprache nicht genügt hätte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Nach Eingang der mangelhaften Einsprache hielt die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 20. März 2025 (act. II 545) fest, "Mit Einsprache vom
17. März ersuchen Sie um Fristerstreckung. Wir gewähren Ihnen hiermit die gewünschte Frist bis zum 8. Mai 2025. Besten Dank für Ihr Verständnis, dass die sorgfältige Bearbeitung Ihrer Einsprache mit allfälligen weiteren Abklärungen einige Monate in Anspruch nehmen kann". In ihren Ausführungen wies die Beschwerdegegnerin weder darauf hin, dass sie die Eingabe vom 17. März 2025 als formell ungenügend betrachte, noch verband sie die Frist bis zum 8. Mai 2025 mit der Androhung, dass wenn keine Eingabe erfolge, auf die Einsprache nicht eingetreten werde (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat damit zentrale Elemen- te, die im Rahmen der Fristansetzung zur Verbesserung vor einem Nicht- eintreten zwingend sind, nicht beachtet. Damit wäre der Nichteintretensent- scheid selbst dann aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wenn von einem Ungenügen der Eingabe der Vertreterin auszugehen wäre. Dabei hätte auch diesfalls die Rückweisung zum mate- riellen Entscheid zu erfolgen. Denn auch wenn die Vertreterin in Missach- tung der ihr bis zum 8. Mai 2025 gewährten Frist sich nicht hat vernehmen lassen, so hat sie immerhin am 26. Mai 2025 eine auf den 23. Mai 2025 datierte Eingabe eingereicht (act. II 547). Da ohne vorgängige Androhung des Nichteintretens (mit Ausnahme der Rechtsmissbräuchlichkeit) kein
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- 9 - Nichteintretensentscheid gefällt werden kann, eine solche Androhung von der Beschwerdegegnerin damit noch nachzuholen wäre, inzwischen jedoch bereits eine Verbesserung erfolgt ist, bliebe es auch im Falle des Ungenü- gens der Eingabe vom 17. März 2025 (act. II 543) bei einer Rückweisung zum materiellen Entscheid. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Einsprache vom 17. März 2025 (act. II 543) nicht eingetreten. In Gut- heissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
4. Juni 2025 (act. II 559) aufzuheben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrens- kosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Eingabe vom 18. August 2025 hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin, Dr. iur. B.________, nach Ablauf der ihr hierzu gesetzten Frist eine Kostennote über Fr. 1'331.05 mit einem Stundenansatz von Fr. 250.-- eingereicht. Da die Vertreterin mit einem Be- rufsausübungsverbot für die rechtsanwaltliche Tätigkeit belegt ist (vgl. E. 3.1 hiervor), gelten für die Entschädigung nicht die für Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsanwälte massgeblichen Grundsätze. Die Kostennote ist offensichtlich übersetzt und auf diese kann nicht abgestellt werden. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat sich in der im vorliegenden Ver- fahren eingereichten Beschwerde nur rudimentär mit dem eigentlichen Streitthema des Nichteintretens der Beschwerdegegnerin auf die Einspra- che befasst. Hingegen hat sie sich umfangreich und am Prozessgegen- stand des vorliegenden Verfahrens vorbei zu materiellen Fragen geäussert und wiederholt allein diesbezüglich weitere Unterlagen eingereicht. Der entsprechende Aufwand kann nicht entschädigt werden. Vor diesem Hin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, UV 200 2025 437
- 10 - tergrund ist eine Parteienschädigung pauschal und ermessensweise fest- gelegt auf Fr. 200.-- zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 4. Juni 2025 aufgeho- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 200.--, zu ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Suva (samt Eingaben der Beschwerdeführerin vom 13. und 17. Okto- ber und 5. November 2025 inkl. Beilagen)
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, UV 200 2025 437
- 4 - kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, UV 200 2025 437 - 4 - kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einsprachentscheid vom 4. Juni 2025 (act. II 559), mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 17. März 2025 nicht eingetreten ist. Streitgegen- stand bildet allein das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Einspra- cheentscheide, die ein Nichteintreten der Vorinstanz zum Gegenstand ha- ben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einspra- chen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Tiel des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobe- ne Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). 2.2 2.2.1 Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behe- bung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Be- schwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Be- schwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, UV 200 2025 437 - 5 - Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachrei- chung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formel- le Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmiss- bräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 35, 8C_569/2012 E. 4.2 und 5.2). Wird um Erstreckung einer solchen Nachfrist ersucht, ist bei Ablehnung des Gesuchs zumindest eine kurze Nachfrist zur Verbesserung zu setzen (SVR 2009 IV Nr. 19 S. 49, I 898/06 E. 3.4 und 4). 2.2.2 Der Sinn der Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ATSV besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, welche erst kurz vor Ablauf der Anfechtungs- frist in Unkenntnis der formellen Anforderungen versehentlich eine nament- lich ungenügend begründete Einsprache einreicht (Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 3.4). Die Nachfrist ist kein Instrument, um den Rechtssuchenden mehr Zeit für die Einreichung ihrer Begehren zu verschaffen. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens würde sonst seines Sinns entleert, wenn jede ein- sprechende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechts- genüglich begründet, über die Nachfrist zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E. 4.5, 134 V 162 E. 4.1). Eine anwaltlich vertretene Partei soll nicht eine Nachfrist erwirken können, indem sie eine mangelhafte Rechtsschrift einreicht; dieses Verhalten ist rechtsmissbräuch- lich und verdient auch im Einspracheverfahren keinen Schutz. Ist hingegen die Einsprache führende Partei nicht anwaltlich vertreten, rechtfertigt sich die Formstrenge, wie sie in BGE 142 V 152 E. 4.5 zum Ausdruck kommt, nicht (SUSANNE GENNER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 52 N. 36 f.). 2.2.3 Kein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Akten- kenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, UV 200 2025 437 - 6 - selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Kli- enten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet wer- den, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Ak- ten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Einsprache mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2 S. 168; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.2 und 4.4). 2.3 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155).
- 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die die Beschwerdeführerin vertretende Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ vom XX.XX bis XX.XX 20XX und vom XX.XX bis XX.XX 20XX mit einem Berufsausübungsverbot belegt war bzw. ist (Entscheide der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ... und ...; vgl. auch Anwaltsregister des Kantons Bern, www.justice.be.ch). Die Ver- fügung vom 11. Februar 2025 (act. II 535), mit welcher die Beschwerde- gegnerin über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (UV-Rente und Integritätsentschädigung) verfügte, stellte die Beschwerdegegnerin der Vertreterin Dr. iur. B.________ unbestritten am 13. Februar 2025 (act. II 548) zu, d.h. während des obgenannten befristeten Berufsausü- bungsverbots. Da im Gebiet des Sozialversicherungsrechts kein Anwaltsmonopol besteht, konnte bzw. kann Dr. iur. B.________ im Einsprache- und im Beschwerde- verfahren auch während der Dauer des Berufsausübungsverbots grundsätzlich als Vertreterin handeln (Art. 37 ATSG bzw. Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 15 Abs. 4 VRPG). 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vertreterin der Beschwerde- führerin am 14. Februar 2025 (act. II 538) ausführte, sie beziehe sich auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, UV 200 2025 437 - 7 - das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2025 (Fallab- schluss und Einstellung der Heilkostenleistungen [act. II 528]) und ersuche um Weiterausrichtung der Heilkosten. Weiter brachte sie vor, "Mit Blick auf die mittlerweile erlassene Rentenverfügung, inkl. viel zu tiefe Integritätsent- schädigung ersuche ich Sie höflich um rasches Zustellen Ihrer Akten, seit der letzten Einsichtnahme." Mit E-Mail vom 18. Februar 2025 (act. II 539) sandte die Beschwerdegegnerin der Vertreterin der Beschwerdeführerin die Akten zu. Mit E-Mail vom 12. März 2025 (act. II 541) – von der gleichen E- Mail-Adresse versandt, an die die Akten zugestellt worden waren – hielt die Vertreterin der Beschwerdeführerin fest, "Ich beziehe mich auf meine An- frage betreffend Akteneinsicht vom 14. Februar 2025. Soweit ersichtlich, habe ich die Akten trotz laufender Rechtsmittelfrist noch nicht erhalten. Vielen Dank für das Zustellen Ihrer Akten seit 4. August 2023". Mit E-Mail vom 14. März 2025 wurden der Vertreterin die Akten erneut zugestellt (act. II 542). Mit Schreiben vom 17. März 2025 (Poststempel: 18. März 2025 [act. II 543]) führte die Vertreterin der Beschwerdeführerin unter dem Be- treff "Einsprache gegen Ihre Rentenverfügung vom 11. Februar 2025" aus: "Hiermit erhebe ich Einsprache gegen die oben erwähnte Verfügung mit dem Rechtsbegehren, es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Namentlich bin ich weder mit der Höhe der Rente, noch der IE einverstan- den und die der medizinische Sachverhalt ist überhaupt nicht schlüssig abgeklärt. Da ich noch auf Rückmeldungen seitens der behandelnden Ärz- te warte, ersuche ich Sie höflich um Gewährung einer Fristverlängerung". 3.2.1 Die Eingabe vom 17. März 2025 (act. II 543) wurde innerhalb der für die Verfügung vom 11. Februar 2025 laufenden Rechtsmittelfrist einge- reicht. Die Eingabe beinhaltet einen Antrag. Indessen findet sich keine nähere sachbezogene Begründung. Dass eine allein knapp begründete Einsprache eingereicht wurde, ist nicht auf fehlende Aktenkenntnis bzw. Akteneinsicht zurückzuführen. Immerhin konnte die Vertreterin sich bereits in den Schreiben vom 9. Dezember 2024 (act. II 519) und vom 14. Februar 2025 (act. II 538) weitaus ausführlicher zum medizinischen Sachverhalt äussern. Der Vertreterin war zudem bereits am 18. Februar 2025 Aktenein- sicht gewährt worden (act. II 539, 542) und es verblieb ihr damit hinrei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, UV 200 2025 437 - 8 - chend Zeit, bis zum Ablauf der Einsprachefrist eine fundiert begründete Einsprache zu verfassen. Damit ist erstellt, dass die Vertreterin eine Einsprache eingereicht hat, wel- che zwar äusserst knapp begründet ist, jedoch gerade noch als genügend zu gelten hat. Die geringe Güte der Arbeit der Vertreterin ändert nichts am Genügen der Eingabe. Damit war weder eine Frist zur Verbesserung der Einsprache nötig, noch durfte die Beschwerdegegnerin einen Nichteintre- tensentscheid fällen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuhe- ben. 3.2.2 Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass die Eingabe vom
- März 2025 (act. II 543) den Anforderungen an eine Einsprache nicht genügt hätte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Nach Eingang der mangelhaften Einsprache hielt die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 20. März 2025 (act. II 545) fest, "Mit Einsprache vom
- März ersuchen Sie um Fristerstreckung. Wir gewähren Ihnen hiermit die gewünschte Frist bis zum 8. Mai 2025. Besten Dank für Ihr Verständnis, dass die sorgfältige Bearbeitung Ihrer Einsprache mit allfälligen weiteren Abklärungen einige Monate in Anspruch nehmen kann". In ihren Ausführungen wies die Beschwerdegegnerin weder darauf hin, dass sie die Eingabe vom 17. März 2025 als formell ungenügend betrachte, noch verband sie die Frist bis zum 8. Mai 2025 mit der Androhung, dass wenn keine Eingabe erfolge, auf die Einsprache nicht eingetreten werde (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat damit zentrale Elemen- te, die im Rahmen der Fristansetzung zur Verbesserung vor einem Nicht- eintreten zwingend sind, nicht beachtet. Damit wäre der Nichteintretensent- scheid selbst dann aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wenn von einem Ungenügen der Eingabe der Vertreterin auszugehen wäre. Dabei hätte auch diesfalls die Rückweisung zum mate- riellen Entscheid zu erfolgen. Denn auch wenn die Vertreterin in Missach- tung der ihr bis zum 8. Mai 2025 gewährten Frist sich nicht hat vernehmen lassen, so hat sie immerhin am 26. Mai 2025 eine auf den 23. Mai 2025 datierte Eingabe eingereicht (act. II 547). Da ohne vorgängige Androhung des Nichteintretens (mit Ausnahme der Rechtsmissbräuchlichkeit) kein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, UV 200 2025 437 - 9 - Nichteintretensentscheid gefällt werden kann, eine solche Androhung von der Beschwerdegegnerin damit noch nachzuholen wäre, inzwischen jedoch bereits eine Verbesserung erfolgt ist, bliebe es auch im Falle des Ungenü- gens der Eingabe vom 17. März 2025 (act. II 543) bei einer Rückweisung zum materiellen Entscheid. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Einsprache vom 17. März 2025 (act. II 543) nicht eingetreten. In Gut- heissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
- Juni 2025 (act. II 559) aufzuheben.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrens- kosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Eingabe vom 18. August 2025 hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin, Dr. iur. B.________, nach Ablauf der ihr hierzu gesetzten Frist eine Kostennote über Fr. 1'331.05 mit einem Stundenansatz von Fr. 250.-- eingereicht. Da die Vertreterin mit einem Be- rufsausübungsverbot für die rechtsanwaltliche Tätigkeit belegt ist (vgl. E. 3.1 hiervor), gelten für die Entschädigung nicht die für Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsanwälte massgeblichen Grundsätze. Die Kostennote ist offensichtlich übersetzt und auf diese kann nicht abgestellt werden. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat sich in der im vorliegenden Ver- fahren eingereichten Beschwerde nur rudimentär mit dem eigentlichen Streitthema des Nichteintretens der Beschwerdegegnerin auf die Einspra- che befasst. Hingegen hat sie sich umfangreich und am Prozessgegen- stand des vorliegenden Verfahrens vorbei zu materiellen Fragen geäussert und wiederholt allein diesbezüglich weitere Unterlagen eingereicht. Der entsprechende Aufwand kann nicht entschädigt werden. Vor diesem Hin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, UV 200 2025 437 - 10 - tergrund ist eine Parteienschädigung pauschal und ermessensweise fest- gelegt auf Fr. 200.-- zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 4. Juni 2025 aufgeho- ben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 200.--, zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Suva (samt Eingaben der Beschwerdeführerin vom 13. und 17. Okto- ber und 5. November 2025 inkl. Beilagen) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UV 200 2025 437 SCI/SCC/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. November 2025 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Juni 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, UV 200 2025 437
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war ab dem 7. Januar 1991 für die C.________ AG tätig (Akten der Unfall- versicherung [act. II] 1) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversi- cherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 17. Februar 1991 (act. II 1) beim Spazieren auf dem vereisten Gehsteig ausrutschte und eine Kniekontusion und - distorsion rechts erlitt (act. II 2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versi- cherungsleistungen und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädi- gung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (vgl. act. II 100). Im Januar 2020 (act. II 227) meldete die Versicherte einen Rückfall. Nach operativem Eingriff vom 9. Februar 2022 (Knietotalendoprothese am rech- ten Kniegelenk [vgl. auch act. II 365/3, 381/2 ff., 477/52]) und nachdem die Suva Versicherungsmedizin Mitte eine interdisziplinäre (orthopä- disch/neurologische) Aktenbeurteilung vom 16. Oktober 2024 (act. II 510) erstellt hatte, stellte die Suva den Fall per 5. Februar 2025 (act. II 528) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. II 535) ab dem 1. Oktober 2024 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % eine UV-Rente und bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritäts- entschädigung zu. Am 17. März 2025 (act. II 543) erhob sie Einsprache und ersuchte zudem um Gewährung einer Fristverlängerung zur Begrün- dung, was ihr die Suva mit Schreiben vom 20. März 2025 mit Frist bis zum
8. Mai 2025 (act. II 545) gewährte. Innert dieser Frist liess sich die Vertrete- rin der Versicherten nicht vernehmen. Am 26. Mai 2025 (act. II 547) reichte sie die ergänzte Einsprache vom 23. Mai 2025 ein. Mit Entscheid vom
4. Juni 2025 (act. II 559) trat die Suva auf die Einsprache nicht ein. B. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons
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- 3 - Bern Beschwerde. Sie beantragt, es sei der angefochtene Einsprachent- scheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein externes polydisziplinäres Gutachten einzuholen, und es sei ihr anschlies- send eine ganze Rente sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 80 % zuzusprechen. Am 8. Juli 2025 reichte sie ein Beilagenverzeichnis sowie ein (redaktionell bereinigtes) Beschwerdedoppel ein. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2025 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juni 2025. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 18. August 2025 eine Kostennote ein und am 13. sowie 17. Oktober und 5. November 2025 wei- tere medizinische Berichte nach. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
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- 4 - kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einsprachentscheid vom 4. Juni 2025 (act. II 559), mit welchem die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 17. März 2025 nicht eingetreten ist. Streitgegen- stand bildet allein das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Einspra- cheentscheide, die ein Nichteintreten der Vorinstanz zum Gegenstand ha- ben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einspra- chen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Tiel des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobe- ne Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). 2.2 2.2.1 Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behe- bung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Be- schwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Be- schwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, UV 200 2025 437
- 5 - Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachrei- chung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formel- le Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmiss- bräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 35, 8C_569/2012 E. 4.2 und 5.2). Wird um Erstreckung einer solchen Nachfrist ersucht, ist bei Ablehnung des Gesuchs zumindest eine kurze Nachfrist zur Verbesserung zu setzen (SVR 2009 IV Nr. 19 S. 49, I 898/06 E. 3.4 und 4). 2.2.2 Der Sinn der Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ATSV besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, welche erst kurz vor Ablauf der Anfechtungs- frist in Unkenntnis der formellen Anforderungen versehentlich eine nament- lich ungenügend begründete Einsprache einreicht (Urteil des Bundesge- richts [BGer] 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 3.4). Die Nachfrist ist kein Instrument, um den Rechtssuchenden mehr Zeit für die Einreichung ihrer Begehren zu verschaffen. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens würde sonst seines Sinns entleert, wenn jede ein- sprechende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechts- genüglich begründet, über die Nachfrist zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E. 4.5, 134 V 162 E. 4.1). Eine anwaltlich vertretene Partei soll nicht eine Nachfrist erwirken können, indem sie eine mangelhafte Rechtsschrift einreicht; dieses Verhalten ist rechtsmissbräuch- lich und verdient auch im Einspracheverfahren keinen Schutz. Ist hingegen die Einsprache führende Partei nicht anwaltlich vertreten, rechtfertigt sich die Formstrenge, wie sie in BGE 142 V 152 E. 4.5 zum Ausdruck kommt, nicht (SUSANNE GENNER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 52 N. 36 f.). 2.2.3 Kein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Akten- kenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, UV 200 2025 437
- 6 - selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Kli- enten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet wer- den, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Ak- ten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Einsprache mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2 S. 168; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.2 und 4.4). 2.3 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die die Beschwerdeführerin vertretende Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ vom XX.XX bis XX.XX 20XX und vom XX.XX bis XX.XX 20XX mit einem Berufsausübungsverbot belegt war bzw. ist (Entscheide der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ... und ...; vgl. auch Anwaltsregister des Kantons Bern, www.justice.be.ch). Die Ver- fügung vom 11. Februar 2025 (act. II 535), mit welcher die Beschwerde- gegnerin über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (UV-Rente und Integritätsentschädigung) verfügte, stellte die Beschwerdegegnerin der Vertreterin Dr. iur. B.________ unbestritten am 13. Februar 2025 (act. II 548) zu, d.h. während des obgenannten befristeten Berufsausü- bungsverbots. Da im Gebiet des Sozialversicherungsrechts kein Anwaltsmonopol besteht, konnte bzw. kann Dr. iur. B.________ im Einsprache- und im Beschwerde- verfahren auch während der Dauer des Berufsausübungsverbots grundsätzlich als Vertreterin handeln (Art. 37 ATSG bzw. Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 15 Abs. 4 VRPG). 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vertreterin der Beschwerde- führerin am 14. Februar 2025 (act. II 538) ausführte, sie beziehe sich auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, UV 200 2025 437
- 7 - das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2025 (Fallab- schluss und Einstellung der Heilkostenleistungen [act. II 528]) und ersuche um Weiterausrichtung der Heilkosten. Weiter brachte sie vor, "Mit Blick auf die mittlerweile erlassene Rentenverfügung, inkl. viel zu tiefe Integritätsent- schädigung ersuche ich Sie höflich um rasches Zustellen Ihrer Akten, seit der letzten Einsichtnahme." Mit E-Mail vom 18. Februar 2025 (act. II 539) sandte die Beschwerdegegnerin der Vertreterin der Beschwerdeführerin die Akten zu. Mit E-Mail vom 12. März 2025 (act. II 541) – von der gleichen E- Mail-Adresse versandt, an die die Akten zugestellt worden waren – hielt die Vertreterin der Beschwerdeführerin fest, "Ich beziehe mich auf meine An- frage betreffend Akteneinsicht vom 14. Februar 2025. Soweit ersichtlich, habe ich die Akten trotz laufender Rechtsmittelfrist noch nicht erhalten. Vielen Dank für das Zustellen Ihrer Akten seit 4. August 2023". Mit E-Mail vom 14. März 2025 wurden der Vertreterin die Akten erneut zugestellt (act. II 542). Mit Schreiben vom 17. März 2025 (Poststempel: 18. März 2025 [act. II 543]) führte die Vertreterin der Beschwerdeführerin unter dem Be- treff "Einsprache gegen Ihre Rentenverfügung vom 11. Februar 2025" aus: "Hiermit erhebe ich Einsprache gegen die oben erwähnte Verfügung mit dem Rechtsbegehren, es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Namentlich bin ich weder mit der Höhe der Rente, noch der IE einverstan- den und die der medizinische Sachverhalt ist überhaupt nicht schlüssig abgeklärt. Da ich noch auf Rückmeldungen seitens der behandelnden Ärz- te warte, ersuche ich Sie höflich um Gewährung einer Fristverlängerung". 3.2.1 Die Eingabe vom 17. März 2025 (act. II 543) wurde innerhalb der für die Verfügung vom 11. Februar 2025 laufenden Rechtsmittelfrist einge- reicht. Die Eingabe beinhaltet einen Antrag. Indessen findet sich keine nähere sachbezogene Begründung. Dass eine allein knapp begründete Einsprache eingereicht wurde, ist nicht auf fehlende Aktenkenntnis bzw. Akteneinsicht zurückzuführen. Immerhin konnte die Vertreterin sich bereits in den Schreiben vom 9. Dezember 2024 (act. II 519) und vom 14. Februar 2025 (act. II 538) weitaus ausführlicher zum medizinischen Sachverhalt äussern. Der Vertreterin war zudem bereits am 18. Februar 2025 Aktenein- sicht gewährt worden (act. II 539, 542) und es verblieb ihr damit hinrei-
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- 8 - chend Zeit, bis zum Ablauf der Einsprachefrist eine fundiert begründete Einsprache zu verfassen. Damit ist erstellt, dass die Vertreterin eine Einsprache eingereicht hat, wel- che zwar äusserst knapp begründet ist, jedoch gerade noch als genügend zu gelten hat. Die geringe Güte der Arbeit der Vertreterin ändert nichts am Genügen der Eingabe. Damit war weder eine Frist zur Verbesserung der Einsprache nötig, noch durfte die Beschwerdegegnerin einen Nichteintre- tensentscheid fällen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuhe- ben. 3.2.2 Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass die Eingabe vom
17. März 2025 (act. II 543) den Anforderungen an eine Einsprache nicht genügt hätte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Nach Eingang der mangelhaften Einsprache hielt die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 20. März 2025 (act. II 545) fest, "Mit Einsprache vom
17. März ersuchen Sie um Fristerstreckung. Wir gewähren Ihnen hiermit die gewünschte Frist bis zum 8. Mai 2025. Besten Dank für Ihr Verständnis, dass die sorgfältige Bearbeitung Ihrer Einsprache mit allfälligen weiteren Abklärungen einige Monate in Anspruch nehmen kann". In ihren Ausführungen wies die Beschwerdegegnerin weder darauf hin, dass sie die Eingabe vom 17. März 2025 als formell ungenügend betrachte, noch verband sie die Frist bis zum 8. Mai 2025 mit der Androhung, dass wenn keine Eingabe erfolge, auf die Einsprache nicht eingetreten werde (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat damit zentrale Elemen- te, die im Rahmen der Fristansetzung zur Verbesserung vor einem Nicht- eintreten zwingend sind, nicht beachtet. Damit wäre der Nichteintretensent- scheid selbst dann aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wenn von einem Ungenügen der Eingabe der Vertreterin auszugehen wäre. Dabei hätte auch diesfalls die Rückweisung zum mate- riellen Entscheid zu erfolgen. Denn auch wenn die Vertreterin in Missach- tung der ihr bis zum 8. Mai 2025 gewährten Frist sich nicht hat vernehmen lassen, so hat sie immerhin am 26. Mai 2025 eine auf den 23. Mai 2025 datierte Eingabe eingereicht (act. II 547). Da ohne vorgängige Androhung des Nichteintretens (mit Ausnahme der Rechtsmissbräuchlichkeit) kein
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- 9 - Nichteintretensentscheid gefällt werden kann, eine solche Androhung von der Beschwerdegegnerin damit noch nachzuholen wäre, inzwischen jedoch bereits eine Verbesserung erfolgt ist, bliebe es auch im Falle des Ungenü- gens der Eingabe vom 17. März 2025 (act. II 543) bei einer Rückweisung zum materiellen Entscheid. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Einsprache vom 17. März 2025 (act. II 543) nicht eingetreten. In Gut- heissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
4. Juni 2025 (act. II 559) aufzuheben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrens- kosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Eingabe vom 18. August 2025 hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin, Dr. iur. B.________, nach Ablauf der ihr hierzu gesetzten Frist eine Kostennote über Fr. 1'331.05 mit einem Stundenansatz von Fr. 250.-- eingereicht. Da die Vertreterin mit einem Be- rufsausübungsverbot für die rechtsanwaltliche Tätigkeit belegt ist (vgl. E. 3.1 hiervor), gelten für die Entschädigung nicht die für Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsanwälte massgeblichen Grundsätze. Die Kostennote ist offensichtlich übersetzt und auf diese kann nicht abgestellt werden. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat sich in der im vorliegenden Ver- fahren eingereichten Beschwerde nur rudimentär mit dem eigentlichen Streitthema des Nichteintretens der Beschwerdegegnerin auf die Einspra- che befasst. Hingegen hat sie sich umfangreich und am Prozessgegen- stand des vorliegenden Verfahrens vorbei zu materiellen Fragen geäussert und wiederholt allein diesbezüglich weitere Unterlagen eingereicht. Der entsprechende Aufwand kann nicht entschädigt werden. Vor diesem Hin-
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- 10 - tergrund ist eine Parteienschädigung pauschal und ermessensweise fest- gelegt auf Fr. 200.-- zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 4. Juni 2025 aufgeho- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 200.--, zu ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Suva (samt Eingaben der Beschwerdeführerin vom 13. und 17. Okto- ber und 5. November 2025 inkl. Beilagen)
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.