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200 2025 427

Bern VerwG · 2025-06-26 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025

Sachverhalt

A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab dem 12. August 2008 als ... bei der B.________ AG (nachfolgend Ar- beitgeberin) angestellt (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. II] 69 [pag. 238 f.]). Mit Kündigungsschreiben vom 20. November 2024 (act. II 68 [pag. 236 f.]) kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhält- nis unter sofortiger Freistellung des Versicherten per 28. Februar 2025. Am

6. Februar 2025 (act. II 71 [pag. 241 f.]) meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und am 12. Februar 2025 (act. II 67 [pag. 232 ff.]) stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Aufforderungs- gemäss (act. II 52 [pag. 194 f.]) nahm der Versicherte Stellung zum Kündi- gungsgrund (act. II 50 [pag. 191 f.], 42 [pag. 180 ff.]). Nach Aufforderung (act. II 38 [pag. 170 f.]) äusserte sich auch die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 7. Mai 2025 (act. II 34 [pag. 149 ff.]) zum Kündigungsgrund. Nachdem der Versicherte hierzu Stellung genommen hatte (act. II 31 [pag. 117 f.], 32 [pag. 121 ff.]), stellte ihn das AVA (Arbeitslosenkasse) mit Verfügung vom

23. Mai 2025 (act. II 28 [pag. 108 ff.]) wegen selbstverschuldeter Arbeitslo- sigkeit für die Dauer von 44 Tagen ab dem 1. März 2025 in der Anspruchs- berechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Daran hielt das AVA (Rechtsdienst) auf Einsprache hin (act. II 24 [pag. 99 f.], 23 [pag. 93 ff.], 20 [pag. 73 ff.]) mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 (act. II 4 [pag. 8 ff.]) fest. B. Dagegen erhob der Versicherte mit einer auf den 1. Juni 2025 datierten Eingabe (Postaufgabe 3. Juli 2025) Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des Entscheides (act. II 4 [pag. 8 ff.]) und ausdrück- lich die Reduktion der Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeits- losenentschädigung auf 15 bis 20 Tage.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. August 2025, ALV 200 2025 427

- 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2025 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 (act. II 4 [pag. 8 ff.]). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 44 Tagen ab dem 1. März 2025.

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- 4 -

E. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 44 Tagen und einem Taggeldanspruch von Fr. 142.80 (act. II 26 [pag. 105]) liegt der Streitwert mit Fr. 6'283.20 unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch cha- rakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit

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- 5 - (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Urteil des Bundes- gerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi- en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen wer- den, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 2016 S. 60 E. 5, 1993/94 S. 188 E. 6b bb). 3. 3.1 Die Arbeitgeberin begründete die Kündigung in ihrem Schreiben vom 7. Mai 2025 (act. II 34 [pag. 149 ff.]) im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die ...- und ...vorschriften gehalten habe, obwohl alle Mitarbeitenden gut informiert und aufgeklärt worden seien. Nachdem beim ersten durch eine externe Firma durchgeführten Testkauf Unregelmässigkeiten aufgezeigt worden seien (der Beschwerdeführer habe keine Quittungen an die ... übergeben), habe er am 14. Oktober 2024 (act. II 34 [pag. 151 ff.]) eine letzte Verwarnung mit Kündigungsandrohung erhalten. Trotz dieser letzten Verwarnung habe er bei der nächsten Kontrol- le nicht nur gegen die ...vorschriften verstossen, sondern auch die Unter-

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- 6 - schrift gefälscht. Nicht der Kunde habe den Beleg unterzeichnet (bei Ra- batt), sondern der Beschwerdeführer selbst. Der Kunde habe keine Quit- tung erhalten. Der Beschwerdeführer gab explizit zu, die Quittungen nicht jedem ... unaufgefordert abgegeben (Beschwerde S. 3, vgl. auch act. II 50 [pag. 192], 32 [pag. 121], 23 [pag. 93], 20 [pag. 78], 18 [pag. 70]) und den Beleg für eine Drittperson selbst unterzeichnet zu haben (Beschwerde S. 4; vgl. auch act. II 50 [pag. 192], 32 [pag. 122 und 127], 23 [pag. 94], 20 [pag. 80], 18 [pag. 69]). Dieses Fehlverhalten, welches zur fristlosen Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin geführt hat (act. II 68 [pag. 236 f.]), ist zumindest als Eventualdolus zu werten (vgl. dazu auch etwa BARBARA KUPFER-BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 30 S. 203 f.), zumal der Beschwerdeführer un- missverständlich verwarnt wurde (act. II 34 [pag. 151 ff.]). Spätestens nach dieser Verwarnung musste der Beschwerdeführer um die Möglichkeit wis- sen, bei einem erneuten Verstoss gegen seine Pflichten aus dem Arbeits- verhältnis die Kündigung zu bewirken, wurde er doch mit den Worten, "dass weitere Arbeitspflichtverletzungen (...verstoss, Leistung, Verhalten) zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen" (act. II 34 [pag. 153]), expli- zit auf die Folgen allfälliger weiterer Verstösse hingewiesen. Zudem bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass er die Verwarnung zur Kenntnis genommen hat (act. II 34 [pag. 154]). Da er sein Verhalten dennoch nicht angepasst hat, nahm er eine Kündigung im Sinne eines Eventualvorsatzes zumindest in Kauf. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist somit aufgrund des rechtsgenüg- lich abgeklärten, beweismässig klar feststehenden und in den wesentlichen Teilen unbestrittenen Sachverhalts (Nichteinhaltung von ...- und ...vorschrif- ten; vgl. act. II 34 [pag. 149 ff.]) ohne weiteres erfüllt. An diesem Schluss vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Be- schwerde nichts zu ändern, da er einzig die von ihm bereits mehrfach getätigten Aussagen (act. II 50 [pag. 191 f.], 32 [pag. 121 ff.], 23 [pag. 93 ff.], 21 [pag. 90 f.]) sinngemäss wiederholt (Beschwerde S. 3 und 4 zu den einzelnen Vorfällen). Zum ersten vom Beschwerdeführer geschilder- ten Fall (Beschwerde S. 3 Fall 1) hat der Beschwerdegegner in der Be- schwerdeantwort vom 10. Juli 2025 (Beschwerdeantwort S. 3 Art. 2) zutref- fend ausgeführt, dass die Testperson keinen ..., sondern einen ... bestellt habe (act. II 32 [pag. 146]) und dieser im ...system zu einem späteren Zeit-

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- 7 - punkt wieder storniert worden sei (act. II 34 [pag. 152]), was der Beschwer- deführer mit seiner Unterschrift bestätigend zur Kenntnis genommen hat (act. II 34 [pag. 154]). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die ausgehändigten Produkte korrekt im System erfasst (Beschwerde S. 3 Fall 2), ist auf die Ausführungen der Arbeitgeberin (act. II 34 [pag. 151 und 152]) hinzuweisen, wonach sie die jeweiligen Tagestransaktionen ... kon- trolliert habe und dabei festgestellt worden sei, dass Artikel nicht getippt oder später storniert worden seien. In der Beschwerde (Beschwerde S. 4 Fall 3) bestätigte der Beschwerdeführer erneut, dass er einen Beleg selber unterzeichnet hat, wobei ihm – wie bereits oben erwähnt – spätestens seit der Verwarnung hätte bewusst sein müssen, dass der Kunde den Rech- nungsbeleg unterschreiben muss (act. II 34 [pag. 151 ff.]). 3.2 Aufgrund der Akten ist weiter erstellt, dass der Beschwerdeführer vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ... am 5. März 2025 (Akten AVA, Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 32 [pag. 89]) darauf aufmerksam gemacht wurde, er solle sich aufgrund der von ihm für die Zeit vom 1. bis zum 31. Dezember 2024 geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit (act. II 70 [pag. 240]) bei der Schlichtungsstelle erkundi- gen, ob dies zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist führe. Falls die Kündigungsfrist durch die Arbeitsunfähigkeit verlängert werde, solle er sich an die Arbeitgeberin wenden, was der Beschwerdeführer mit E-Mail vom

7. März 2025 (act. II 11 [pag. 46]) tat. Mit der Begründung, das Arbeitsun- fähigkeitszeugnis sei viel zu spät eingereicht worden und deshalb un- glaubwürdig, hielt diese jedoch am Austrittsdatum vom 28. Februar 2025 fest (act. II 11 [pag. 49]). In der Folge unterliess es der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch zu stellen (act. II 8 [pag. 23 ff.]; vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugends- trafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]; Art. 197 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). 3.3 Aufgrund des Dargelegten hat der Beschwerdeführer seine Arbeits- losigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbst verschuldet und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) erfolg- te daher zu Recht.

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- 8 - 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion von 44 Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Bei der mit Verfügung vom 23. Mai 2025 (act. II 28 [pag. 108 ff.]) festgesetzten und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 (act. II 4 [pag. 8 ff.]) bestätigten Einstelldauer in der Anspruchsbe- rechtigung von 44 Tagen geht der Beschwerdegegner von einem schweren Verschulden unterhalb des Mittelwerts aus, was in Würdigung der gesam- ten objektiven und subjektiven Umstände einer Ermessensprüfung (vgl. E. 4.1 hiervor) standhält: Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwer- deführer die Arbeitsvorgaben wissentlich nicht eingehalten und um die Fol- gen der Nichteinhaltung gewusst hat (vgl. act. II 34 [pag. 151 ff.]). Dazu kommt, dass er es unterlassen hat ein Schlichtungsgesuch bei der Schlich- tungsbehörde einzureichen. Damit hat er auf die Verlängerung der ordentli- chen Kündigungsfrist bis zum 31. März 2025 infolge Krankheit verzichtet und die Kündigung per Ende Februar 2025 akzeptiert. Der Beschwerdefüh-

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- 9 - rer beantragt in der Beschwerde (Beschwerde S. 2) mit dem Hinweis dar- auf, dass die Einstellung nicht nur sein Einkommen, sondern auch die Kin- derzulagen für März und April betreffe, eine Reduktion der Sanktion auf 15 bis 20 Tage. Er macht jedoch keine triftigen Gründe für ein gerichtliches Eingreifen in das Ermessen der Organe der Arbeitslosenversicherung gel- tend und solche sind auch nicht ersichtlich. Auch korrespondiert das Sank- tionsmass mit dem "Einstellraster" der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rz. D75 Ziff. 1.C; zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228), wonach die Schwere des Verschuldens bei gerecht- fertigter fristloser Kündigung einer versicherten Person mit einem unbefris- teten Arbeitsvertrag als schwer zu qualifizieren ist. 5. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 (act. II 4 [pag. 8 ff.]) weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

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- 10 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2025 427 JAP/NUS/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. August 2025 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. August 2025, ALV 200 2025 427

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab dem 12. August 2008 als ... bei der B.________ AG (nachfolgend Ar- beitgeberin) angestellt (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. II] 69 [pag. 238 f.]). Mit Kündigungsschreiben vom 20. November 2024 (act. II 68 [pag. 236 f.]) kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhält- nis unter sofortiger Freistellung des Versicherten per 28. Februar 2025. Am

6. Februar 2025 (act. II 71 [pag. 241 f.]) meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und am 12. Februar 2025 (act. II 67 [pag. 232 ff.]) stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Aufforderungs- gemäss (act. II 52 [pag. 194 f.]) nahm der Versicherte Stellung zum Kündi- gungsgrund (act. II 50 [pag. 191 f.], 42 [pag. 180 ff.]). Nach Aufforderung (act. II 38 [pag. 170 f.]) äusserte sich auch die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 7. Mai 2025 (act. II 34 [pag. 149 ff.]) zum Kündigungsgrund. Nachdem der Versicherte hierzu Stellung genommen hatte (act. II 31 [pag. 117 f.], 32 [pag. 121 ff.]), stellte ihn das AVA (Arbeitslosenkasse) mit Verfügung vom

23. Mai 2025 (act. II 28 [pag. 108 ff.]) wegen selbstverschuldeter Arbeitslo- sigkeit für die Dauer von 44 Tagen ab dem 1. März 2025 in der Anspruchs- berechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Daran hielt das AVA (Rechtsdienst) auf Einsprache hin (act. II 24 [pag. 99 f.], 23 [pag. 93 ff.], 20 [pag. 73 ff.]) mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 (act. II 4 [pag. 8 ff.]) fest. B. Dagegen erhob der Versicherte mit einer auf den 1. Juni 2025 datierten Eingabe (Postaufgabe 3. Juli 2025) Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung des Entscheides (act. II 4 [pag. 8 ff.]) und ausdrück- lich die Reduktion der Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeits- losenentschädigung auf 15 bis 20 Tage.

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- 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2025 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 (act. II 4 [pag. 8 ff.]). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung wegen selbstver- schuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 44 Tagen ab dem 1. März 2025.

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- 4 - 1.3 Bei einer Einstelldauer von 44 Tagen und einem Taggeldanspruch von Fr. 142.80 (act. II 26 [pag. 105]) liegt der Streitwert mit Fr. 6'283.20 unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch cha- rakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit

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- 5 - (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (BGE 147 V 342 E. 6.1 S. 357; Urteil des Bundes- gerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi- en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen wer- den, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 2016 S. 60 E. 5, 1993/94 S. 188 E. 6b bb). 3. 3.1 Die Arbeitgeberin begründete die Kündigung in ihrem Schreiben vom 7. Mai 2025 (act. II 34 [pag. 149 ff.]) im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die ...- und ...vorschriften gehalten habe, obwohl alle Mitarbeitenden gut informiert und aufgeklärt worden seien. Nachdem beim ersten durch eine externe Firma durchgeführten Testkauf Unregelmässigkeiten aufgezeigt worden seien (der Beschwerdeführer habe keine Quittungen an die ... übergeben), habe er am 14. Oktober 2024 (act. II 34 [pag. 151 ff.]) eine letzte Verwarnung mit Kündigungsandrohung erhalten. Trotz dieser letzten Verwarnung habe er bei der nächsten Kontrol- le nicht nur gegen die ...vorschriften verstossen, sondern auch die Unter-

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- 6 - schrift gefälscht. Nicht der Kunde habe den Beleg unterzeichnet (bei Ra- batt), sondern der Beschwerdeführer selbst. Der Kunde habe keine Quit- tung erhalten. Der Beschwerdeführer gab explizit zu, die Quittungen nicht jedem ... unaufgefordert abgegeben (Beschwerde S. 3, vgl. auch act. II 50 [pag. 192], 32 [pag. 121], 23 [pag. 93], 20 [pag. 78], 18 [pag. 70]) und den Beleg für eine Drittperson selbst unterzeichnet zu haben (Beschwerde S. 4; vgl. auch act. II 50 [pag. 192], 32 [pag. 122 und 127], 23 [pag. 94], 20 [pag. 80], 18 [pag. 69]). Dieses Fehlverhalten, welches zur fristlosen Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin geführt hat (act. II 68 [pag. 236 f.]), ist zumindest als Eventualdolus zu werten (vgl. dazu auch etwa BARBARA KUPFER-BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 30 S. 203 f.), zumal der Beschwerdeführer un- missverständlich verwarnt wurde (act. II 34 [pag. 151 ff.]). Spätestens nach dieser Verwarnung musste der Beschwerdeführer um die Möglichkeit wis- sen, bei einem erneuten Verstoss gegen seine Pflichten aus dem Arbeits- verhältnis die Kündigung zu bewirken, wurde er doch mit den Worten, "dass weitere Arbeitspflichtverletzungen (...verstoss, Leistung, Verhalten) zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen" (act. II 34 [pag. 153]), expli- zit auf die Folgen allfälliger weiterer Verstösse hingewiesen. Zudem bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass er die Verwarnung zur Kenntnis genommen hat (act. II 34 [pag. 154]). Da er sein Verhalten dennoch nicht angepasst hat, nahm er eine Kündigung im Sinne eines Eventualvorsatzes zumindest in Kauf. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist somit aufgrund des rechtsgenüg- lich abgeklärten, beweismässig klar feststehenden und in den wesentlichen Teilen unbestrittenen Sachverhalts (Nichteinhaltung von ...- und ...vorschrif- ten; vgl. act. II 34 [pag. 149 ff.]) ohne weiteres erfüllt. An diesem Schluss vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Be- schwerde nichts zu ändern, da er einzig die von ihm bereits mehrfach getätigten Aussagen (act. II 50 [pag. 191 f.], 32 [pag. 121 ff.], 23 [pag. 93 ff.], 21 [pag. 90 f.]) sinngemäss wiederholt (Beschwerde S. 3 und 4 zu den einzelnen Vorfällen). Zum ersten vom Beschwerdeführer geschilder- ten Fall (Beschwerde S. 3 Fall 1) hat der Beschwerdegegner in der Be- schwerdeantwort vom 10. Juli 2025 (Beschwerdeantwort S. 3 Art. 2) zutref- fend ausgeführt, dass die Testperson keinen ..., sondern einen ... bestellt habe (act. II 32 [pag. 146]) und dieser im ...system zu einem späteren Zeit-

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- 7 - punkt wieder storniert worden sei (act. II 34 [pag. 152]), was der Beschwer- deführer mit seiner Unterschrift bestätigend zur Kenntnis genommen hat (act. II 34 [pag. 154]). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die ausgehändigten Produkte korrekt im System erfasst (Beschwerde S. 3 Fall 2), ist auf die Ausführungen der Arbeitgeberin (act. II 34 [pag. 151 und 152]) hinzuweisen, wonach sie die jeweiligen Tagestransaktionen ... kon- trolliert habe und dabei festgestellt worden sei, dass Artikel nicht getippt oder später storniert worden seien. In der Beschwerde (Beschwerde S. 4 Fall 3) bestätigte der Beschwerdeführer erneut, dass er einen Beleg selber unterzeichnet hat, wobei ihm – wie bereits oben erwähnt – spätestens seit der Verwarnung hätte bewusst sein müssen, dass der Kunde den Rech- nungsbeleg unterschreiben muss (act. II 34 [pag. 151 ff.]). 3.2 Aufgrund der Akten ist weiter erstellt, dass der Beschwerdeführer vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ... am 5. März 2025 (Akten AVA, Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 32 [pag. 89]) darauf aufmerksam gemacht wurde, er solle sich aufgrund der von ihm für die Zeit vom 1. bis zum 31. Dezember 2024 geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit (act. II 70 [pag. 240]) bei der Schlichtungsstelle erkundi- gen, ob dies zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist führe. Falls die Kündigungsfrist durch die Arbeitsunfähigkeit verlängert werde, solle er sich an die Arbeitgeberin wenden, was der Beschwerdeführer mit E-Mail vom

7. März 2025 (act. II 11 [pag. 46]) tat. Mit der Begründung, das Arbeitsun- fähigkeitszeugnis sei viel zu spät eingereicht worden und deshalb un- glaubwürdig, hielt diese jedoch am Austrittsdatum vom 28. Februar 2025 fest (act. II 11 [pag. 49]). In der Folge unterliess es der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch zu stellen (act. II 8 [pag. 23 ff.]; vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugends- trafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]; Art. 197 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). 3.3 Aufgrund des Dargelegten hat der Beschwerdeführer seine Arbeits- losigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbst verschuldet und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG) erfolg- te daher zu Recht.

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- 8 - 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion von 44 Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Bei der mit Verfügung vom 23. Mai 2025 (act. II 28 [pag. 108 ff.]) festgesetzten und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 (act. II 4 [pag. 8 ff.]) bestätigten Einstelldauer in der Anspruchsbe- rechtigung von 44 Tagen geht der Beschwerdegegner von einem schweren Verschulden unterhalb des Mittelwerts aus, was in Würdigung der gesam- ten objektiven und subjektiven Umstände einer Ermessensprüfung (vgl. E. 4.1 hiervor) standhält: Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwer- deführer die Arbeitsvorgaben wissentlich nicht eingehalten und um die Fol- gen der Nichteinhaltung gewusst hat (vgl. act. II 34 [pag. 151 ff.]). Dazu kommt, dass er es unterlassen hat ein Schlichtungsgesuch bei der Schlich- tungsbehörde einzureichen. Damit hat er auf die Verlängerung der ordentli- chen Kündigungsfrist bis zum 31. März 2025 infolge Krankheit verzichtet und die Kündigung per Ende Februar 2025 akzeptiert. Der Beschwerdefüh-

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- 9 - rer beantragt in der Beschwerde (Beschwerde S. 2) mit dem Hinweis dar- auf, dass die Einstellung nicht nur sein Einkommen, sondern auch die Kin- derzulagen für März und April betreffe, eine Reduktion der Sanktion auf 15 bis 20 Tage. Er macht jedoch keine triftigen Gründe für ein gerichtliches Eingreifen in das Ermessen der Organe der Arbeitslosenversicherung gel- tend und solche sind auch nicht ersichtlich. Auch korrespondiert das Sank- tionsmass mit dem "Einstellraster" der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter, Rz. D75 Ziff. 1.C; zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228), wonach die Schwere des Verschuldens bei gerecht- fertigter fristloser Kündigung einer versicherten Person mit einem unbefris- teten Arbeitsvertrag als schwer zu qualifizieren ist. 5. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 (act. II 4 [pag. 8 ff.]) weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

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- 10 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.