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200 2025 422

Bern VerwG · 2025-12-08 · Deutsch BE

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 2. Juni 2025 (vbv 27/2025)

Sachverhalt

A.

Der 1969 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wurde von April 2004

bis Juli 2024 von der Einwohnergemeinde B.________ (EG B.________

bzw. Beschwerdegegnerin) sozialhilferechtlich unterstützt (Akten der Re-

gierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [Regierungs-

statthalterin bzw. Vorinstanz; act. II] 2, 18, 41; vgl. auch Urteil des Verwal-

tungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2024 60 und SH 200 2024 74 vom

14. Mai 2024 E. 3.7 [Einstellung ex nunc]; Urteil des Bundesgerichts [BGer]

8C_358/2024 vom 26. Juni 2024).

Am 6. Januar 2025 ersuchte A.________ erneut um Sozialhilfeleistungen

ab 1. Februar 2025 (nicht paginierte Akten der EG B.________ [act. IIC],

durchsichtige Mappe, Schreiben von A.________ vom 6. Januar 2025 S. 7

f.). Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 (act. IIC, durchsichtige Mappe) for-

derte ihn die EG B.________ auf, weitere, zur Klärung der Bedürftigkeit

und zur Erstellung eines Budgets erforderliche Unterlagen einzureichen.

Zudem wies sie A.________ auf die Folgen bei Verletzung der Mitwir-

kungspflicht hin. Nachdem A.________ dieser Aufforderung nicht nachge-

kommen war (vgl. act. IIC, durchsichtige Mappe, Schreiben von

A.________ vom 26. Januar 2025), forderte ihn die EG B.________ mit

Schreiben vom 5. Februar 2025 (act. IIC, durchsichtige Mappe) unter er-

neuter Androhung der Konsequenzen bei einer Verletzung der Mitwir-

kungspflicht auf, die von ihr erwähnten Unterlagen einzureichen. Zudem

gewährte sie ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme. Da A.________ die-

ser Aufforderung weiterhin nicht nachkam (vgl. act. IIC, durchsichtige Map-

pe, Schreiben von A.________ vom 17. Februar 2025), trat die EG

B.________ mit Verfügung vom 26. Februar 2025 (act. IIC, durchsichtige

Mappe) auf das Gesuch vom 6. Januar 2025 nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422

- 3 -

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 27. März 2025 Beschwerde

beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Bern-Mittelland

(act. II 1 ff.) und stellte folgende Anträge:

1.

Die Verfügung des Sozialdienstes B.________ vom 26. Februar 2025 ist

zurückzuweisen.

2.

Mir ist mein Recht auf Replik zu gewähren.

3.

Mir ist eine vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zuzugestehen.

4.

Mir ist eine Akteneinsicht beim Regierungsstatthalteramt oder der Erhalt einer

Kopie der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akte zuzugestehen.

5.

Die von mir beim Regierungsstatthalteramt eingereichten Dokumente aus dem

Verfahren "vbv 140/2022" und dem aktuellen Verfahren sollen mir zurückge-

geben werden.

6.

Mir steht eine Aufarbeitung der von der Beschwerdegegnerin in den letzten

zehn Jahren berechneten und mir ausbezahlten Beträge zu.

7.

Während des Verfahrens ist mir meine finanzielle Existenzgrundlage zuzusi-

chern.

Mit Entscheid vom 2. Juni 2025 (act. II 37 ff.) schrieb die Regierungsstatt-

halterin das Verfahren bezüglich der Rechtsbegehren Ziffern 2 (Replik-

recht), 4 (Akteneinsicht), 5, soweit die Aushändigung der Akten aus dem

Verfahren vbv 140/2022 betreffend, sowie 7 (Gesuch um vorsorgliche

Massnahmen) als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenso als erledigt vom Geschäftsver-

zeichnis abgeschrieben. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit

darauf eingetreten wurde.

C.

Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 1. Juli 2025 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

1.

Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts des Kantons Bern vom

2. Juni 2025 sei zurückzuweisen.

2.

Das Urteil vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 14. Mai 2024

sei zu überprüfen.

3.

Mir ist mein Recht auf Replik zu gewähren.

4.

Mir ist eine vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zuzugestehen.

5.

Mir ist eine Akteneinsicht bei Bedarf beim Verwaltungsgericht des Kantons

Bern der von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz eingereichten

Akten zuzugestehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422

- 4 -

6.

Mir steht eine Aufarbeitung der von der Beschwerdegegnerin in den Jahren

2013 bis 2024 berechneten und mir ausbezahlten Beträge zu.

7.

Während des Verfahrens ist mir meine finanzielle Existenzgrundlage zuzu-

sichern.

Die Vorinstanz hielt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 15. Juli 2025

am angefochtenen Entscheid fest und erklärte, dass Parteieingaben, wel-

che in Kopieform eingereicht werden, nach Rechtskraft eines Verfahrens

vernichtet, Originaleingaben hingegen an die Parteien zurückgeschickt

würden.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli

2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-

heit gegeben, auf dem Sekretariat des Verwaltungsgerichts Einsicht in die

Verfahrensakten zu nehmen. Zudem wurde auf das Gesuch um vorsorgli-

che Massnahmen nicht eingetreten.

Nach Einsichtnahme in die Akten vom 25. Juli 2025 wurde dem Beschwer-

deführer mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2025 die Gelegenheit

zu einer abschliessenden Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer

reichte am 18. August 2025 eine Stellungnahme samt weiteren Beweismit-

teln ein. Die Stellungnahme inkl. Beweismitteln wurde der Beschwerdegeg-

nerin und der Vorinstanz am 19. August 2025 zur Kenntnisnahme zuge-

stellt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422

- 5 - vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Da auch die Bestimmungen über Form und Frist (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG) eingehalten sind, ist grundsätz- lich (vgl. E. 1.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Juni 2025 (act. II 37 ff.). Der Antrag auf Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2024 60 und SH 200 2024 74 vom 14. Mai 2024 (Rechtsbe- gehren Ziff. 2 sinngemäss) bildete Gegenstand des Verfahrens SH 200 2025 425, welches zwischenzeitlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom

8. Juli 2025 abgeschlossen wurde. Auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 18. August 2025 (in den Gerichtsakten) ist hier folglich nicht einzugehen. Die Rechtsbegehren Ziff. 3 bis 5 und 7 stellen sodann Verfahrensanträge dar (vgl. dazu die instrukti- onsrichterlichen Verfügungen vom 22. und 28. Juli 2025 sowie E. 4.1 hier- nach). Soweit der Beschwerdeführer zudem die Aufarbeitung der von der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2013 bis 2024 berechneten und aus- bezahlten Beträge fordert (Rechtsbegehren Ziff. 6), wurde hierüber im an- gefochtenen Entscheid (act. II 37 ff.) nicht befunden. Auf diesen Antrag kann daher mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). Streitig und zu prüfen bleibt damit, ob die Vorinstanz die Beschwerde ge- gen die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Febru- ar 2025 (act. IIC, durchsichtige Mappe) zu Recht abgewiesen hat (Rechts- begehren Ziff. 1 sinngemäss). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422

- 6 -

E. 1.3 Beschwerden gegen abweisende Beschwerdeentscheide betreffend Nichteintreten der Verfügungs- oder Einsprachebehörde fallen in die einzel- richterliche Zuständigkeit nach Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100 2015 40 vom 29. Mai 2015 E. 1.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422

- 7 -

E. 2.2 Im Sozialhilferecht gilt das Bedarfsdeckungsprinzip. Danach soll die wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und ak- tuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; COULLERY/MEWES, Sozial- hilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht,

E. 2.3 Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach haben Personen, die Sozialhilfe bean- spruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen (Abs. 1). Die Mit- wirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt. Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Auf- klärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Trag- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422

- 8 - weite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2).

E. 3 Aufl. 2021, S. 755 N. 40; vgl. auch SKOS-Richtlinien A.3. Ziff. 4). Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszu- richtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind (Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2021 188 vom 13. Mai 2022 E. 4.2).

E. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Be-

schwerdeführer seinem Gesuch vom 6. Januar 2025 das Kassabuch

„A.________“ für das zweite und dritte Quartal 2024 (bis zum 31. Juli

2024), die Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 14. November 2024

sowie den entsprechenden Zahlungsbeleg, die Krankenkassenpolice für

das Jahr 2025, die Zahlungsbelege für die Miete für den Monat Januar

2025 sowie für die Krankenkassenprämien für die Monate Mai bis Juli 2024

und Januar 2025, die Gehaltsabrechnungen des Kantons Bern für die Mo-

nate Mai bis Juli und Dezember 2024 und Kontoauszüge seines Spar- und

Privatkontos der C.________ und seines Kontos der D.________ (mit Kon-

tosaldo per 31. Dezember 2024) beilegte (act. IIC, durchsichtige Mappe,

Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2025 mit Beilagen; vgl.

diesbezüglich auch Auflistung im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

30. Januar 2025).

Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 (act. IIC, durchsichtige Mappe) wurde

der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere, zur Klärung der Bedürftigkeit

und zur Erstellung eines Budgets notwendige Unterlagen einzureichen

(ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchsformular Reaktivierung [dem

Schreiben beigelegt], detaillierte Kontoauszüge aller Konten betreffend die

Monate Juli bis Dezember 2024, sämtliche Lohnabrechnungen des Kan-

tons Bern von August bis November 2024, Quartalsabrechnungen betref-

fend Selbständigkeit vom dritten und vierten Quartal 2024, Nachweis der

bezahlten Krankenkassenprämien sowie der Miete für die Monate Novem-

ber und Dezember 2024, Kopie der Identitätskarte sowie Kontoauszug

sämtlicher Guthaben der beruflichen Vorsorge per 31. Dezember 2024).

Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die rechtlichen Konsequenzen bei

Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen. Der Beschwerdeführer kam

dieser Aufforderung in der Folge nicht nach und stellte sich auf den Stand-

punkt, dass die erwähnten Unterlagen für die Prüfung seines Anspruchs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422

- 9 -

nicht notwendig seien (act. IIC, durchsichtige Mappe, Schreiben des Be-

schwerdeführers vom 26. Januar und 17. Februar 2025). Er reichte die be-

treffenden Dokumente auch im vorinstanzlichen und im vorliegenden Be-

schwerdeverfahren nicht ein.

E. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die

in Art. 28 Abs. 1 SHG verankerte Mitwirkungspflicht grundsätzlich verpflich-

tet gewesen war, die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen

einzureichen, sofern diese für die Abklärung seiner persönlichen und wirt-

schaftlichen Verhältnisse erforderlich waren (vgl. E. 2.3 hiervor).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist dies beim Gesuchsformular, den

Lohnabrechnungen (Zeitraum August bis November 2024), den Quartals-

abrechnungen ([vollständiges] drittes und viertes Quartal 2024) sowie den

Kontoauszügen (Zeitraum Juli bis Dezember 2024) ohne weiteres der Fall

(act. II 45 ff. E. 7), da diese Aufschluss über die aktuellen Einkommens-

und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers geben und somit für

die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen resp. der Bedürftigkeit im

massgeblichen Zeitpunkt erforderlich waren. Dass der Beschwerdeführer

im Zeitraum August bis Dezember 2024 keine Sozialhilfe bezog und für

diesen Zeitraum auch keine wirtschaftliche Unterstützung beantragt hat

(Beschwerde S. 5 mit Verweis auf act. II 3), vermag daran nichts zu än-

dern: Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet zu prüfen, ob die Bedürftig-

keit allenfalls durch Selbstverschulden entstanden ist, wobei sie diesfalls

eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen in Betracht zu ziehen hat (vgl.

Art. 36 SHG). Folglich ist sie auch auf Auskünfte zu den Einkommens- und

Vermögensverhältnissen im Zeitraum vor der eigentlichen Antragsstellung

angewiesen.

Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen

im Zusammenhang mit früheren Verfahren resp. Auszahlungen (Be-

schwerde S. 3 f. Ziff. 3 ff., Stellungnahme vom 18. August 2025, S. 2 f.

Ziff. 1 f. [in den Gerichtsakten]) nichts. Inwiefern dem Beschwerdeführer

ausserdem ein Rechtsnachteil dadurch entstanden wäre, dass die Verwal-

tungsakten u.a. die Akten eines früheren Verfahrens (vbv 140/2022) um-

fassen, und die Vorinstanz die seinerzeit in Kopie eingereichten Beweismit-

tel nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet hat (Beschwerde S. 3 Ziff. 2), ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422

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nicht ersichtlich und wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht darge-

legt.

E. 3.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer, so- weit er auf sein verfassungsmässig verankertes Recht auf Datenschutz bzw. informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) verweist (Be- schwerde S. 3 Ziff. 3 resp. act. II 29). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat (act. II 47 ff. Ziff. 7.6.1 ff.), liegt mit dem Sozialhilfegesetz, namentlich mit Art. 57d SHG (Informationsbeschaffung), eine formell-gesetzliche und damit hinreichende Grundlage für diesen Ein- griff resp. für die Datenbeschaffung vor. Zudem besteht ein öffentliches Interesse an der Datenbeschaffung dahingehend sicherzustellen, dass ein- zig bedürftige Personen Sozialhilfe beziehen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die eingeforderten Kontoauszüge einen zeitlich begrenzten Zeitraum betreffen, weshalb sich dieser Eingriff – gerade angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses – im Ergebnis auch als verhältnismässig erweist. Ein Eingriff in den Kerngehalt des Grundrechts ist schliesslich weder er- sichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht (vgl. zum Ganzen Art. 36 BV). Die Beschwerdegegnerin war demnach auch unter datenschutzrecht- lichen Aspekten berechtigt, die hiervor genannten Unterlagen (samt Ein- sicht in sämtliche Kontobewegungen bzw. -belastungen im genannten Zeit- raum) einzufordern.

E. 3.4 Ob auch die weiter eingeforderten Dokumente (Nachweis der be- zahlten Krankenkassenprämien sowie der Miete für die Monate November und Dezember 2024, Auszug des Guthabens aus der beruflichen Vorsorge, Kopie der Identitätskarte) für die Prüfung des Anspruchs notwendig gewe- sen waren, kann offenbleiben (vgl. angefochtener Entscheid [act. II 46 ff. E. 7.4 f., 7.7]): Indem der Beschwerdeführer trotz Hinweis auf die Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht und entsprechender Ermahnung be- reits die hiervor (E. 3.2 zweiter Absatz) erwähnten erforderlichen Dokumen- te nicht eingereicht hat, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin war demnach berechtigt, auf sein Leis- tungsgesuch nicht einzutreten (vgl. Art. 20 Abs. 2 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422

- 11 -

E. 3.5 Nach dem Dargelegten hält der Entscheid der Vorinstanz der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- A.________

- Einwohnergemeinde B.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrens- kosten erhoben. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsbegehren Ziff. 4) bestand folglich bereits im Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung kein Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht ein- zutreten ist.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Sodann liegen keine Umstände vor, welche einen Anspruch auf Parteikostenersatz der obsiegenden Beschwerdegegnerin begründen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422

- 12 -

Dispositiv
  1. Die Verfügung des Sozialdienstes B.________ vom 26. Februar 2025 ist zurückzuweisen.
  2. Mir ist mein Recht auf Replik zu gewähren.
  3. Mir ist eine vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zuzugestehen.
  4. Mir ist eine Akteneinsicht beim Regierungsstatthalteramt oder der Erhalt einer Kopie der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akte zuzugestehen.
  5. Die von mir beim Regierungsstatthalteramt eingereichten Dokumente aus dem Verfahren "vbv 140/2022" und dem aktuellen Verfahren sollen mir zurückge- geben werden.
  6. Mir steht eine Aufarbeitung der von der Beschwerdegegnerin in den letzten zehn Jahren berechneten und mir ausbezahlten Beträge zu.
  7. Während des Verfahrens ist mir meine finanzielle Existenzgrundlage zuzusi- chern. Mit Entscheid vom 2. Juni 2025 (act. II 37 ff.) schrieb die Regierungsstatt- halterin das Verfahren bezüglich der Rechtsbegehren Ziffern 2 (Replik- recht), 4 (Akteneinsicht), 5, soweit die Aushändigung der Akten aus dem Verfahren vbv 140/2022 betreffend, sowie 7 (Gesuch um vorsorgliche Massnahmen) als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenso als erledigt vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. C. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 1. Juli 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
  8. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts des Kantons Bern vom
  9. Juni 2025 sei zurückzuweisen.
  10. Das Urteil vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 14. Mai 2024 sei zu überprüfen.
  11. Mir ist mein Recht auf Replik zu gewähren.
  12. Mir ist eine vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zuzugestehen.
  13. Mir ist eine Akteneinsicht bei Bedarf beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern der von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz eingereichten Akten zuzugestehen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422 - 4 -
  14. Mir steht eine Aufarbeitung der von der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2013 bis 2024 berechneten und mir ausbezahlten Beträge zu.
  15. Während des Verfahrens ist mir meine finanzielle Existenzgrundlage zuzu- sichern. Die Vorinstanz hielt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 15. Juli 2025 am angefochtenen Entscheid fest und erklärte, dass Parteieingaben, wel- che in Kopieform eingereicht werden, nach Rechtskraft eines Verfahrens vernichtet, Originaleingaben hingegen an die Parteien zurückgeschickt würden. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen- heit gegeben, auf dem Sekretariat des Verwaltungsgerichts Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. Zudem wurde auf das Gesuch um vorsorgli- che Massnahmen nicht eingetreten. Nach Einsichtnahme in die Akten vom 25. Juli 2025 wurde dem Beschwer- deführer mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2025 die Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer reichte am 18. August 2025 eine Stellungnahme samt weiteren Beweismit- teln ein. Die Stellungnahme inkl. Beweismitteln wurde der Beschwerdegeg- nerin und der Vorinstanz am 19. August 2025 zur Kenntnisnahme zuge- stellt. Erwägungen:
  16. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422 - 5 - vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Da auch die Bestimmungen über Form und Frist (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG) eingehalten sind, ist grundsätz- lich (vgl. E. 1.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Juni 2025 (act. II 37 ff.). Der Antrag auf Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2024 60 und SH 200 2024 74 vom 14. Mai 2024 (Rechtsbe- gehren Ziff. 2 sinngemäss) bildete Gegenstand des Verfahrens SH 200 2025 425, welches zwischenzeitlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom
  17. Juli 2025 abgeschlossen wurde. Auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 18. August 2025 (in den Gerichtsakten) ist hier folglich nicht einzugehen. Die Rechtsbegehren Ziff. 3 bis 5 und 7 stellen sodann Verfahrensanträge dar (vgl. dazu die instrukti- onsrichterlichen Verfügungen vom 22. und 28. Juli 2025 sowie E. 4.1 hier- nach). Soweit der Beschwerdeführer zudem die Aufarbeitung der von der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2013 bis 2024 berechneten und aus- bezahlten Beträge fordert (Rechtsbegehren Ziff. 6), wurde hierüber im an- gefochtenen Entscheid (act. II 37 ff.) nicht befunden. Auf diesen Antrag kann daher mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). Streitig und zu prüfen bleibt damit, ob die Vorinstanz die Beschwerde ge- gen die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Febru- ar 2025 (act. IIC, durchsichtige Mappe) zu Recht abgewiesen hat (Rechts- begehren Ziff. 1 sinngemäss). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422 - 6 - 1.3 Beschwerden gegen abweisende Beschwerdeentscheide betreffend Nichteintreten der Verfügungs- oder Einsprachebehörde fallen in die einzel- richterliche Zuständigkeit nach Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100 2015 40 vom 29. Mai 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
  18. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422 - 7 - 2.2 Im Sozialhilferecht gilt das Bedarfsdeckungsprinzip. Danach soll die wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und ak- tuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; COULLERY/MEWES, Sozial- hilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht,
  19. Aufl. 2021, S. 755 N. 40; vgl. auch SKOS-Richtlinien A.3. Ziff. 4). Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszu- richtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind (Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2021 188 vom 13. Mai 2022 E. 4.2). 2.3 Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach haben Personen, die Sozialhilfe bean- spruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen (Abs. 1). Die Mit- wirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt. Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Auf- klärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Trag- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422 - 8 - weite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2).
  20. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Be- schwerdeführer seinem Gesuch vom 6. Januar 2025 das Kassabuch „A.________“ für das zweite und dritte Quartal 2024 (bis zum 31. Juli 2024), die Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 14. November 2024 sowie den entsprechenden Zahlungsbeleg, die Krankenkassenpolice für das Jahr 2025, die Zahlungsbelege für die Miete für den Monat Januar 2025 sowie für die Krankenkassenprämien für die Monate Mai bis Juli 2024 und Januar 2025, die Gehaltsabrechnungen des Kantons Bern für die Mo- nate Mai bis Juli und Dezember 2024 und Kontoauszüge seines Spar- und Privatkontos der C.________ und seines Kontos der D.________ (mit Kon- tosaldo per 31. Dezember 2024) beilegte (act. IIC, durchsichtige Mappe, Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2025 mit Beilagen; vgl. diesbezüglich auch Auflistung im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
  21. Januar 2025). Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 (act. IIC, durchsichtige Mappe) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere, zur Klärung der Bedürftigkeit und zur Erstellung eines Budgets notwendige Unterlagen einzureichen (ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchsformular Reaktivierung [dem Schreiben beigelegt], detaillierte Kontoauszüge aller Konten betreffend die Monate Juli bis Dezember 2024, sämtliche Lohnabrechnungen des Kan- tons Bern von August bis November 2024, Quartalsabrechnungen betref- fend Selbständigkeit vom dritten und vierten Quartal 2024, Nachweis der bezahlten Krankenkassenprämien sowie der Miete für die Monate Novem- ber und Dezember 2024, Kopie der Identitätskarte sowie Kontoauszug sämtlicher Guthaben der beruflichen Vorsorge per 31. Dezember 2024). Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die rechtlichen Konsequenzen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung in der Folge nicht nach und stellte sich auf den Stand- punkt, dass die erwähnten Unterlagen für die Prüfung seines Anspruchs Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422 - 9 - nicht notwendig seien (act. IIC, durchsichtige Mappe, Schreiben des Be- schwerdeführers vom 26. Januar und 17. Februar 2025). Er reichte die be- treffenden Dokumente auch im vorinstanzlichen und im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht ein. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die in Art. 28 Abs. 1 SHG verankerte Mitwirkungspflicht grundsätzlich verpflich- tet gewesen war, die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen einzureichen, sofern diese für die Abklärung seiner persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse erforderlich waren (vgl. E. 2.3 hiervor). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist dies beim Gesuchsformular, den Lohnabrechnungen (Zeitraum August bis November 2024), den Quartals- abrechnungen ([vollständiges] drittes und viertes Quartal 2024) sowie den Kontoauszügen (Zeitraum Juli bis Dezember 2024) ohne weiteres der Fall (act. II 45 ff. E. 7), da diese Aufschluss über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers geben und somit für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen resp. der Bedürftigkeit im massgeblichen Zeitpunkt erforderlich waren. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum August bis Dezember 2024 keine Sozialhilfe bezog und für diesen Zeitraum auch keine wirtschaftliche Unterstützung beantragt hat (Beschwerde S. 5 mit Verweis auf act. II 3), vermag daran nichts zu än- dern: Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet zu prüfen, ob die Bedürftig- keit allenfalls durch Selbstverschulden entstanden ist, wobei sie diesfalls eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen in Betracht zu ziehen hat (vgl. Art. 36 SHG). Folglich ist sie auch auf Auskünfte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Zeitraum vor der eigentlichen Antragsstellung angewiesen. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit früheren Verfahren resp. Auszahlungen (Be- schwerde S. 3 f. Ziff. 3 ff., Stellungnahme vom 18. August 2025, S. 2 f. Ziff. 1 f. [in den Gerichtsakten]) nichts. Inwiefern dem Beschwerdeführer ausserdem ein Rechtsnachteil dadurch entstanden wäre, dass die Verwal- tungsakten u.a. die Akten eines früheren Verfahrens (vbv 140/2022) um- fassen, und die Vorinstanz die seinerzeit in Kopie eingereichten Beweismit- tel nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet hat (Beschwerde S. 3 Ziff. 2), ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422 - 10 - nicht ersichtlich und wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht darge- legt. 3.3. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer, so- weit er auf sein verfassungsmässig verankertes Recht auf Datenschutz bzw. informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) verweist (Be- schwerde S. 3 Ziff. 3 resp. act. II 29). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat (act. II 47 ff. Ziff. 7.6.1 ff.), liegt mit dem Sozialhilfegesetz, namentlich mit Art. 57d SHG (Informationsbeschaffung), eine formell-gesetzliche und damit hinreichende Grundlage für diesen Ein- griff resp. für die Datenbeschaffung vor. Zudem besteht ein öffentliches Interesse an der Datenbeschaffung dahingehend sicherzustellen, dass ein- zig bedürftige Personen Sozialhilfe beziehen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die eingeforderten Kontoauszüge einen zeitlich begrenzten Zeitraum betreffen, weshalb sich dieser Eingriff – gerade angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses – im Ergebnis auch als verhältnismässig erweist. Ein Eingriff in den Kerngehalt des Grundrechts ist schliesslich weder er- sichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht (vgl. zum Ganzen Art. 36 BV). Die Beschwerdegegnerin war demnach auch unter datenschutzrecht- lichen Aspekten berechtigt, die hiervor genannten Unterlagen (samt Ein- sicht in sämtliche Kontobewegungen bzw. -belastungen im genannten Zeit- raum) einzufordern. 3.4 Ob auch die weiter eingeforderten Dokumente (Nachweis der be- zahlten Krankenkassenprämien sowie der Miete für die Monate November und Dezember 2024, Auszug des Guthabens aus der beruflichen Vorsorge, Kopie der Identitätskarte) für die Prüfung des Anspruchs notwendig gewe- sen waren, kann offenbleiben (vgl. angefochtener Entscheid [act. II 46 ff. E. 7.4 f., 7.7]): Indem der Beschwerdeführer trotz Hinweis auf die Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht und entsprechender Ermahnung be- reits die hiervor (E. 3.2 zweiter Absatz) erwähnten erforderlichen Dokumen- te nicht eingereicht hat, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin war demnach berechtigt, auf sein Leis- tungsgesuch nicht einzutreten (vgl. Art. 20 Abs. 2 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422 - 11 - 3.5 Nach dem Dargelegten hält der Entscheid der Vorinstanz der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
  22. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrens- kosten erhoben. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsbegehren Ziff. 4) bestand folglich bereits im Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung kein Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht ein- zutreten ist. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Sodann liegen keine Umstände vor, welche einen Anspruch auf Parteikostenersatz der obsiegenden Beschwerdegegnerin begründen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  23. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  24. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  25. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422 - 12 -
  26. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SH 200 2025 422

KOJ/FRJ/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 8. Dezember 2025

Verwaltungsrichter Kölliker

Gerichtsschreiberin Frésard

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.________

Beschwerdegegnerin

Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

Vorinstanz

betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises

Bern-Mittelland vom 2. Juni 2025 (vbv 27/2025)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422

- 2 -

Sachverhalt:

A.

Der 1969 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wurde von April 2004

bis Juli 2024 von der Einwohnergemeinde B.________ (EG B.________

bzw. Beschwerdegegnerin) sozialhilferechtlich unterstützt (Akten der Re-

gierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [Regierungs-

statthalterin bzw. Vorinstanz; act. II] 2, 18, 41; vgl. auch Urteil des Verwal-

tungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2024 60 und SH 200 2024 74 vom

14. Mai 2024 E. 3.7 [Einstellung ex nunc]; Urteil des Bundesgerichts [BGer]

8C_358/2024 vom 26. Juni 2024).

Am 6. Januar 2025 ersuchte A.________ erneut um Sozialhilfeleistungen

ab 1. Februar 2025 (nicht paginierte Akten der EG B.________ [act. IIC],

durchsichtige Mappe, Schreiben von A.________ vom 6. Januar 2025 S. 7

f.). Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 (act. IIC, durchsichtige Mappe) for-

derte ihn die EG B.________ auf, weitere, zur Klärung der Bedürftigkeit

und zur Erstellung eines Budgets erforderliche Unterlagen einzureichen.

Zudem wies sie A.________ auf die Folgen bei Verletzung der Mitwir-

kungspflicht hin. Nachdem A.________ dieser Aufforderung nicht nachge-

kommen war (vgl. act. IIC, durchsichtige Mappe, Schreiben von

A.________ vom 26. Januar 2025), forderte ihn die EG B.________ mit

Schreiben vom 5. Februar 2025 (act. IIC, durchsichtige Mappe) unter er-

neuter Androhung der Konsequenzen bei einer Verletzung der Mitwir-

kungspflicht auf, die von ihr erwähnten Unterlagen einzureichen. Zudem

gewährte sie ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme. Da A.________ die-

ser Aufforderung weiterhin nicht nachkam (vgl. act. IIC, durchsichtige Map-

pe, Schreiben von A.________ vom 17. Februar 2025), trat die EG

B.________ mit Verfügung vom 26. Februar 2025 (act. IIC, durchsichtige

Mappe) auf das Gesuch vom 6. Januar 2025 nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422

- 3 -

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 27. März 2025 Beschwerde

beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Bern-Mittelland

(act. II 1 ff.) und stellte folgende Anträge:

1.

Die Verfügung des Sozialdienstes B.________ vom 26. Februar 2025 ist

zurückzuweisen.

2.

Mir ist mein Recht auf Replik zu gewähren.

3.

Mir ist eine vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zuzugestehen.

4.

Mir ist eine Akteneinsicht beim Regierungsstatthalteramt oder der Erhalt einer

Kopie der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akte zuzugestehen.

5.

Die von mir beim Regierungsstatthalteramt eingereichten Dokumente aus dem

Verfahren "vbv 140/2022" und dem aktuellen Verfahren sollen mir zurückge-

geben werden.

6.

Mir steht eine Aufarbeitung der von der Beschwerdegegnerin in den letzten

zehn Jahren berechneten und mir ausbezahlten Beträge zu.

7.

Während des Verfahrens ist mir meine finanzielle Existenzgrundlage zuzusi-

chern.

Mit Entscheid vom 2. Juni 2025 (act. II 37 ff.) schrieb die Regierungsstatt-

halterin das Verfahren bezüglich der Rechtsbegehren Ziffern 2 (Replik-

recht), 4 (Akteneinsicht), 5, soweit die Aushändigung der Akten aus dem

Verfahren vbv 140/2022 betreffend, sowie 7 (Gesuch um vorsorgliche

Massnahmen) als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenso als erledigt vom Geschäftsver-

zeichnis abgeschrieben. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit

darauf eingetreten wurde.

C.

Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 1. Juli 2025 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

1.

Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts des Kantons Bern vom

2. Juni 2025 sei zurückzuweisen.

2.

Das Urteil vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 14. Mai 2024

sei zu überprüfen.

3.

Mir ist mein Recht auf Replik zu gewähren.

4.

Mir ist eine vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zuzugestehen.

5.

Mir ist eine Akteneinsicht bei Bedarf beim Verwaltungsgericht des Kantons

Bern der von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz eingereichten

Akten zuzugestehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422

- 4 -

6.

Mir steht eine Aufarbeitung der von der Beschwerdegegnerin in den Jahren

2013 bis 2024 berechneten und mir ausbezahlten Beträge zu.

7.

Während des Verfahrens ist mir meine finanzielle Existenzgrundlage zuzu-

sichern.

Die Vorinstanz hielt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 15. Juli 2025

am angefochtenen Entscheid fest und erklärte, dass Parteieingaben, wel-

che in Kopieform eingereicht werden, nach Rechtskraft eines Verfahrens

vernichtet, Originaleingaben hingegen an die Parteien zurückgeschickt

würden.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli

2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-

heit gegeben, auf dem Sekretariat des Verwaltungsgerichts Einsicht in die

Verfahrensakten zu nehmen. Zudem wurde auf das Gesuch um vorsorgli-

che Massnahmen nicht eingetreten.

Nach Einsichtnahme in die Akten vom 25. Juli 2025 wurde dem Beschwer-

deführer mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2025 die Gelegenheit

zu einer abschliessenden Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer

reichte am 18. August 2025 eine Stellungnahme samt weiteren Beweismit-

teln ein. Die Stellungnahme inkl. Beweismitteln wurde der Beschwerdegeg-

nerin und der Vorinstanz am 19. August 2025 zur Kenntnisnahme zuge-

stellt.

Erwägungen:

1.

1.1

Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge-

richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz

gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422

- 5 -

vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der

Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi-

sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts

(OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes

vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG;

BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren

teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

(Art. 79 Abs. 1 VRPG). Da auch die Bestimmungen über Form und Frist

(Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG) eingehalten sind, ist grundsätz-

lich (vgl. E. 1.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Juni

2025 (act. II 37 ff.).

Der Antrag auf Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons

Bern SH 200 2024 60 und SH 200 2024 74 vom 14. Mai 2024 (Rechtsbe-

gehren Ziff. 2 sinngemäss) bildete Gegenstand des Verfahrens SH 200

2025 425, welches zwischenzeitlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom

8. Juli 2025 abgeschlossen wurde. Auf die diesbezüglichen Vorbringen in

der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 18. August 2025 (in den

Gerichtsakten) ist hier folglich nicht einzugehen. Die Rechtsbegehren Ziff. 3

bis 5 und 7 stellen sodann Verfahrensanträge dar (vgl. dazu die instrukti-

onsrichterlichen Verfügungen vom 22. und 28. Juli 2025 sowie E. 4.1 hier-

nach). Soweit der Beschwerdeführer zudem die Aufarbeitung der von der

Beschwerdegegnerin in den Jahren 2013 bis 2024 berechneten und aus-

bezahlten Beträge fordert (Rechtsbegehren Ziff. 6), wurde hierüber im an-

gefochtenen Entscheid (act. II 37 ff.) nicht befunden. Auf diesen Antrag

kann daher mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden (BGE 131

V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2).

Streitig und zu prüfen bleibt damit, ob die Vorinstanz die Beschwerde ge-

gen die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Febru-

ar 2025 (act. IIC, durchsichtige Mappe) zu Recht abgewiesen hat (Rechts-

begehren Ziff. 1 sinngemäss).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422

- 6 -

1.3

Beschwerden gegen abweisende Beschwerdeentscheide betreffend

Nichteintreten der Verfügungs- oder Einsprachebehörde fallen in die einzel-

richterliche Zuständigkeit nach Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100 2015 40 vom 29. Mai 2015

E. 1.3 mit Hinweisen).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf

Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen,

hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1

der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über

die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und

Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab-

dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein

absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des

Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich

und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6

E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I

166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005

S. 400 E. 5.2).

Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be-

dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG).

Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2

SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach

dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden

nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder

Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2

und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande-

nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen,

um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben

(BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422

- 7 -

2.2

Im Sozialhilferecht gilt das Bedarfsdeckungsprinzip. Danach soll die

wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und ak-

tuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern

eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch

für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; COULLERY/MEWES, Sozial-

hilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht,

3. Aufl. 2021, S. 755 N. 40; vgl. auch SKOS-Richtlinien A.3. Ziff. 4). Die

Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe

der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in:

CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008,

S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszu-

richtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen

und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind (Urteil des Ver-

waltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2021 188 vom 13. Mai 2022

E. 4.2).

2.3

Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an

der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Für

das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 SHG konkretisiert

(vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach haben Personen, die Sozialhilfe bean-

spruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persön-

lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der

Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen (Abs. 1). Die Mit-

wirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei

besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung

der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte

(BVR 2016 S. 65 E. 2.3).

Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf

Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet

werden. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn

sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt. Den

Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Auf-

klärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen

darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Trag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422

- 8 -

weite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen

haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2).

3.

3.1

Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Be-

schwerdeführer seinem Gesuch vom 6. Januar 2025 das Kassabuch

„A.________“ für das zweite und dritte Quartal 2024 (bis zum 31. Juli

2024), die Heiz- und Nebenkostenabrechnung vom 14. November 2024

sowie den entsprechenden Zahlungsbeleg, die Krankenkassenpolice für

das Jahr 2025, die Zahlungsbelege für die Miete für den Monat Januar

2025 sowie für die Krankenkassenprämien für die Monate Mai bis Juli 2024

und Januar 2025, die Gehaltsabrechnungen des Kantons Bern für die Mo-

nate Mai bis Juli und Dezember 2024 und Kontoauszüge seines Spar- und

Privatkontos der C.________ und seines Kontos der D.________ (mit Kon-

tosaldo per 31. Dezember 2024) beilegte (act. IIC, durchsichtige Mappe,

Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2025 mit Beilagen; vgl.

diesbezüglich auch Auflistung im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

30. Januar 2025).

Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 (act. IIC, durchsichtige Mappe) wurde

der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere, zur Klärung der Bedürftigkeit

und zur Erstellung eines Budgets notwendige Unterlagen einzureichen

(ausgefülltes und unterschriebenes Gesuchsformular Reaktivierung [dem

Schreiben beigelegt], detaillierte Kontoauszüge aller Konten betreffend die

Monate Juli bis Dezember 2024, sämtliche Lohnabrechnungen des Kan-

tons Bern von August bis November 2024, Quartalsabrechnungen betref-

fend Selbständigkeit vom dritten und vierten Quartal 2024, Nachweis der

bezahlten Krankenkassenprämien sowie der Miete für die Monate Novem-

ber und Dezember 2024, Kopie der Identitätskarte sowie Kontoauszug

sämtlicher Guthaben der beruflichen Vorsorge per 31. Dezember 2024).

Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die rechtlichen Konsequenzen bei

Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen. Der Beschwerdeführer kam

dieser Aufforderung in der Folge nicht nach und stellte sich auf den Stand-

punkt, dass die erwähnten Unterlagen für die Prüfung seines Anspruchs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422

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nicht notwendig seien (act. IIC, durchsichtige Mappe, Schreiben des Be-

schwerdeführers vom 26. Januar und 17. Februar 2025). Er reichte die be-

treffenden Dokumente auch im vorinstanzlichen und im vorliegenden Be-

schwerdeverfahren nicht ein.

3.2

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die

in Art. 28 Abs. 1 SHG verankerte Mitwirkungspflicht grundsätzlich verpflich-

tet gewesen war, die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen

einzureichen, sofern diese für die Abklärung seiner persönlichen und wirt-

schaftlichen Verhältnisse erforderlich waren (vgl. E. 2.3 hiervor).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist dies beim Gesuchsformular, den

Lohnabrechnungen (Zeitraum August bis November 2024), den Quartals-

abrechnungen ([vollständiges] drittes und viertes Quartal 2024) sowie den

Kontoauszügen (Zeitraum Juli bis Dezember 2024) ohne weiteres der Fall

(act. II 45 ff. E. 7), da diese Aufschluss über die aktuellen Einkommens-

und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers geben und somit für

die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen resp. der Bedürftigkeit im

massgeblichen Zeitpunkt erforderlich waren. Dass der Beschwerdeführer

im Zeitraum August bis Dezember 2024 keine Sozialhilfe bezog und für

diesen Zeitraum auch keine wirtschaftliche Unterstützung beantragt hat

(Beschwerde S. 5 mit Verweis auf act. II 3), vermag daran nichts zu än-

dern: Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet zu prüfen, ob die Bedürftig-

keit allenfalls durch Selbstverschulden entstanden ist, wobei sie diesfalls

eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen in Betracht zu ziehen hat (vgl.

Art. 36 SHG). Folglich ist sie auch auf Auskünfte zu den Einkommens- und

Vermögensverhältnissen im Zeitraum vor der eigentlichen Antragsstellung

angewiesen.

Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen

im Zusammenhang mit früheren Verfahren resp. Auszahlungen (Be-

schwerde S. 3 f. Ziff. 3 ff., Stellungnahme vom 18. August 2025, S. 2 f.

Ziff. 1 f. [in den Gerichtsakten]) nichts. Inwiefern dem Beschwerdeführer

ausserdem ein Rechtsnachteil dadurch entstanden wäre, dass die Verwal-

tungsakten u.a. die Akten eines früheren Verfahrens (vbv 140/2022) um-

fassen, und die Vorinstanz die seinerzeit in Kopie eingereichten Beweismit-

tel nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet hat (Beschwerde S. 3 Ziff. 2), ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422

- 10 -

nicht ersichtlich und wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht darge-

legt.

3.3.

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer, so-

weit er auf sein verfassungsmässig verankertes Recht auf Datenschutz

bzw. informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) verweist (Be-

schwerde S. 3 Ziff. 3 resp. act. II 29). Wie die Vorinstanz im angefochtenen

Entscheid zutreffend ausgeführt hat (act. II 47 ff. Ziff. 7.6.1 ff.), liegt mit dem

Sozialhilfegesetz, namentlich mit Art. 57d SHG (Informationsbeschaffung),

eine formell-gesetzliche und damit hinreichende Grundlage für diesen Ein-

griff resp. für die Datenbeschaffung vor. Zudem besteht ein öffentliches

Interesse an der Datenbeschaffung dahingehend sicherzustellen, dass ein-

zig bedürftige Personen Sozialhilfe beziehen. Zu berücksichtigen ist ferner,

dass die eingeforderten Kontoauszüge einen zeitlich begrenzten Zeitraum

betreffen, weshalb sich dieser Eingriff – gerade angesichts des gewichtigen

öffentlichen Interesses – im Ergebnis auch als verhältnismässig erweist.

Ein Eingriff in den Kerngehalt des Grundrechts ist schliesslich weder er-

sichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht (vgl. zum Ganzen Art. 36

BV). Die Beschwerdegegnerin war demnach auch unter datenschutzrecht-

lichen Aspekten berechtigt, die hiervor genannten Unterlagen (samt Ein-

sicht in sämtliche Kontobewegungen bzw. -belastungen im genannten Zeit-

raum) einzufordern.

3.4

Ob auch die weiter eingeforderten Dokumente (Nachweis der be-

zahlten Krankenkassenprämien sowie der Miete für die Monate November

und Dezember 2024, Auszug des Guthabens aus der beruflichen Vorsorge,

Kopie der Identitätskarte) für die Prüfung des Anspruchs notwendig gewe-

sen waren, kann offenbleiben (vgl. angefochtener Entscheid [act. II 46 ff.

E. 7.4 f., 7.7]): Indem der Beschwerdeführer trotz Hinweis auf die Folgen

bei Verletzung der Mitwirkungspflicht und entsprechender Ermahnung be-

reits die hiervor (E. 3.2 zweiter Absatz) erwähnten erforderlichen Dokumen-

te nicht eingereicht hat, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt (vgl. E. 2.3

hiervor). Die Beschwerdegegnerin war demnach berechtigt, auf sein Leis-

tungsgesuch nicht einzutreten (vgl. Art. 20 Abs. 2 VRPG).

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- 11 -

3.5

Nach dem Dargelegten hält der Entscheid der Vorinstanz der

Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-

zutreten ist.

4.

4.1

Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor

den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht

erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrens-

kosten erhoben. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

(Rechtsbegehren Ziff. 4) bestand folglich bereits im Zeitpunkt der Be-

schwerdeerhebung kein Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht ein-

zutreten ist.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m.

Art. 104 Abs. 2 VRPG). Sodann liegen keine Umstände vor, welche einen

Anspruch auf Parteikostenersatz der obsiegenden Beschwerdegegnerin

begründen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3.

Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dez. 2025, SH 200 2025 422

- 12 -

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Einwohnergemeinde B.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.