Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025
Sachverhalt
A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. März 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosen- versicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. II] 82 f.) und stellte am 30. März 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung ab dem 1. April 2025 (act. II 75 ff.). Für die Monate April sowie Mai 2025 wurde dem Versicherten Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 2'100.95 resp. Fr. 2'633.55 ausgerichtet (act. II 25 f., 22). Nachdem der Versicherte am 26. Mai 2025 per 20. Mai 2025 beim RAV abgemeldet wor- den war (act. II 21), forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom
3. Juni 2025 (act. II 18 ff.) zu Unrecht ausbezahlte Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 863.55 zurück. Zur Begründung legte sie dar, mit der Abrech- nung vom 23. Mai 2025 seien 22 Taggelder für die gesamte Kontrollperiode Mai 2025 vergütet worden. Aufgrund der rückwirkenden Abmeldung sei diese Abrechnung nicht korrekt. Die Taggelder vom 21. bis 31. Mai 2025 (acht Taggelder) seien zurückzufordern. Die hiergegen erhobene Einspra- che (act. II 10) wies das AVA, Rechtsdienst (heute: Recht und Dienste), mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 (act. II 2 ff.) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Juni 2025 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rückforderung von Fr. 863.55 sei vollständig zu erlassen. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2025, ALV 200 2025 421
- 3 -
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 (act. II 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeits- losenentschädigung betreffend die Kontrollperiode Mai 2025 im Umfang von Fr. 863.55.
E. 1.3 Der Streitwert liegt mit Fr. 863.55 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2025, ALV 200 2025 421
- 4 - 2. 2.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Das Taggeld beträgt 80 oder 70 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). 2.2.2 Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichti- gen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 2.2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten steht fest und ist unbestritten, dass am
23. Mai 2025 dem Beschwerdeführer 22 Taggelder für die gesamte Kon- trollperiode Mai 2025 ausgerichtet wurden (act. II 22). Zudem ist ausgewie- sen, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2025 einen befristeten Ar- beitsvertrag unterzeichnete (act. II 27 f.) und im Formular "Angaben der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2025, ALV 200 2025 421
- 5 - versicherten Person für den Monat Mai" vom 22. Mai 2025 angab, er neh- me am 21. Mai 2025 eine neue Arbeitsstelle auf (act. II 24 Ziff. 10). Nach- dem er am 26. Mai 2025 per 20. Mai 2025 beim RAV abgemeldet worden war (act. II 21), berechnete der Beschwerdegegner den Taggeldanspruch für den Monat Mai 2025 neu (act. II 16 f.) und forderte mit Verfügung vom
3. Juni 2025 (act. II 18 ff.) den Betrag von Fr. 863.55 zurück. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Rückforderung an sich noch den geltend gemachten Rückforderungsbetrag. In den Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Rückforderung der ab dem 21. Mai 2025 ausgerichteten acht Taggelder oder der Rückforde- rungsbetrag unrichtig wären (vgl. act. II 13, 16 f.). Damit steht fest, dass die Auszahlung der Leistungen in der Höhe von Fr. 863.55 unrechtmässig erfolgte, weshalb ein Zurückkommen auf die (formlos) erbrachten Taggeldleistungen im Rahmen der Wiedererwägung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zulässig war. Dies ist mit Blick auf die Rückforderungsverfügung vom
3. Juni 2025 (act. II 18 ff.) denn auch innert der dreijährigen relativen Ver- wirkungsfrist und innerhalb der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist er- folgt (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Zudem ist der Umstand, dass den Beschwerde- führer kein Verschulden trifft, für die Frage der Rechtmässigkeit der Rück- forderung nicht massgebend: Unrechtmässig bezogene Leistungen sind unabhängig von einem eigenen Verschulden zurückzuerstatten (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer die beiden Erlassvoraussetzungen – Leistungsbezug in gutem Glauben und grosse Härte bei Zahlung der Rück- forderung – geltend macht (vgl. Beschwerde S. 1 f.), stellt er damit – wie bereits im Einspracheverfahren (vgl. act. II 10) – sinngemäss ein Gesuch um Erlass der Rückforderung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG. Die Frage des Erlasses der Rückforderung ist indessen nicht im vorliegenden Rückforderungsverfahren Prozessthema, sondern wird erst – nachdem über die Rückforderung rechtskräftig ent- schieden worden ist – in einem nachgelagerten (Erlass-)Verfahren zu prü- fen sein (vgl. hierzu Art. 4 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung vom 11. Sep- tember 2022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Darauf hat der Beschwerdegegner im Einspracheent-
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- 6 - scheid vom 26. Juni 2025 explizit hingewiesen. Zudem hat er festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 5. Juni 2025 (act. II 10) bereits sinngemäss ein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt hat und dieses nach rechtskräftigem Entscheid über die Rückforderung zur Prüfung als offizielles Erlassgesuch an die kantonale Amtsstelle weiterge- leitet wird (vgl. act. II 3, Hinweis Erlassgesuch), worauf der Beschwerde- gegner zu behaften ist. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 (act. II 2 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2025, ALV 200 2025 421 - 7 -
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2025 421 MAK/SAW/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. November 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025
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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. März 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosen- versicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. II] 82 f.) und stellte am 30. März 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung ab dem 1. April 2025 (act. II 75 ff.). Für die Monate April sowie Mai 2025 wurde dem Versicherten Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 2'100.95 resp. Fr. 2'633.55 ausgerichtet (act. II 25 f., 22). Nachdem der Versicherte am 26. Mai 2025 per 20. Mai 2025 beim RAV abgemeldet wor- den war (act. II 21), forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom
3. Juni 2025 (act. II 18 ff.) zu Unrecht ausbezahlte Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 863.55 zurück. Zur Begründung legte sie dar, mit der Abrech- nung vom 23. Mai 2025 seien 22 Taggelder für die gesamte Kontrollperiode Mai 2025 vergütet worden. Aufgrund der rückwirkenden Abmeldung sei diese Abrechnung nicht korrekt. Die Taggelder vom 21. bis 31. Mai 2025 (acht Taggelder) seien zurückzufordern. Die hiergegen erhobene Einspra- che (act. II 10) wies das AVA, Rechtsdienst (heute: Recht und Dienste), mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 (act. II 2 ff.) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Juni 2025 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rückforderung von Fr. 863.55 sei vollständig zu erlassen. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
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- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 (act. II 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeits- losenentschädigung betreffend die Kontrollperiode Mai 2025 im Umfang von Fr. 863.55. 1.3 Der Streitwert liegt mit Fr. 863.55 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
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- 4 - 2. 2.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Das Taggeld beträgt 80 oder 70 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). 2.2.2 Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichti- gen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 2.2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten steht fest und ist unbestritten, dass am
23. Mai 2025 dem Beschwerdeführer 22 Taggelder für die gesamte Kon- trollperiode Mai 2025 ausgerichtet wurden (act. II 22). Zudem ist ausgewie- sen, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2025 einen befristeten Ar- beitsvertrag unterzeichnete (act. II 27 f.) und im Formular "Angaben der
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- 5 - versicherten Person für den Monat Mai" vom 22. Mai 2025 angab, er neh- me am 21. Mai 2025 eine neue Arbeitsstelle auf (act. II 24 Ziff. 10). Nach- dem er am 26. Mai 2025 per 20. Mai 2025 beim RAV abgemeldet worden war (act. II 21), berechnete der Beschwerdegegner den Taggeldanspruch für den Monat Mai 2025 neu (act. II 16 f.) und forderte mit Verfügung vom
3. Juni 2025 (act. II 18 ff.) den Betrag von Fr. 863.55 zurück. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Rückforderung an sich noch den geltend gemachten Rückforderungsbetrag. In den Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Rückforderung der ab dem 21. Mai 2025 ausgerichteten acht Taggelder oder der Rückforde- rungsbetrag unrichtig wären (vgl. act. II 13, 16 f.). Damit steht fest, dass die Auszahlung der Leistungen in der Höhe von Fr. 863.55 unrechtmässig erfolgte, weshalb ein Zurückkommen auf die (formlos) erbrachten Taggeldleistungen im Rahmen der Wiedererwägung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zulässig war. Dies ist mit Blick auf die Rückforderungsverfügung vom
3. Juni 2025 (act. II 18 ff.) denn auch innert der dreijährigen relativen Ver- wirkungsfrist und innerhalb der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist er- folgt (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Zudem ist der Umstand, dass den Beschwerde- führer kein Verschulden trifft, für die Frage der Rechtmässigkeit der Rück- forderung nicht massgebend: Unrechtmässig bezogene Leistungen sind unabhängig von einem eigenen Verschulden zurückzuerstatten (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer die beiden Erlassvoraussetzungen – Leistungsbezug in gutem Glauben und grosse Härte bei Zahlung der Rück- forderung – geltend macht (vgl. Beschwerde S. 1 f.), stellt er damit – wie bereits im Einspracheverfahren (vgl. act. II 10) – sinngemäss ein Gesuch um Erlass der Rückforderung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG. Die Frage des Erlasses der Rückforderung ist indessen nicht im vorliegenden Rückforderungsverfahren Prozessthema, sondern wird erst – nachdem über die Rückforderung rechtskräftig ent- schieden worden ist – in einem nachgelagerten (Erlass-)Verfahren zu prü- fen sein (vgl. hierzu Art. 4 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung vom 11. Sep- tember 2022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Darauf hat der Beschwerdegegner im Einspracheent-
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- 6 - scheid vom 26. Juni 2025 explizit hingewiesen. Zudem hat er festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 5. Juni 2025 (act. II 10) bereits sinngemäss ein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt hat und dieses nach rechtskräftigem Entscheid über die Rückforderung zur Prüfung als offizielles Erlassgesuch an die kantonale Amtsstelle weiterge- leitet wird (vgl. act. II 3, Hinweis Erlassgesuch), worauf der Beschwerde- gegner zu behaften ist. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 (act. II 2 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Nov. 2025, ALV 200 2025 421
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3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.