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200 2025 416

Bern VerwG · 2025-05-23 · Deutsch BE

Verfügung vom 23. Mai 2025

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2025 sei vollumfäng- lich aufzuheben. Die Sache sei zur Abklärung des vollständigen und richti- gen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Anschliessend sie über das Leistungsbegehren neu zu verfügen.

E. 2 Eventuell sei unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2025 der Invaliditätsgrad gestützt auf die Aktenlage neu ab

1. Oktober 2022 zu ermitteln und eine unbefristete Invalidenrente gemäss einem Invaliditätsgrad von mindestens 64 % auch ab 1. Oktober 2024 zu- zusprechen.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'595.70 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

E. 4 Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (inkl. Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom

28. Oktober 2025) - C.________ (inkl. Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom

28. Oktober 2025) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2025, IV 200 2025 416

- 6 - desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2025 sei vollumfäng- lich aufzuheben. Die Sache sei zur Abklärung des vollständigen und richti- gen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Anschliessend sie über das Leistungsbegehren neu zu verfügen.
  2. Eventuell sei unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2025 der Invaliditätsgrad gestützt auf die Aktenlage neu ab
  3. Oktober 2022 zu ermitteln und eine unbefristete Invalidenrente gemäss einem Invaliditätsgrad von mindestens 64 % auch ab 1. Oktober 2024 zu- zusprechen.
  4. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Verfahrenskos- ten, zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzu- sehen. - Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2025 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. - Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2025, IV 200 2025 416 - 3 - - Mit Eingabe vom 19. September 2025 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen sowie ein weiteres Beweismittel ein. - Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 passte die Beschwerdegegne- rin ihren Antrag dahingehend an, als die Beschwerde insofern gutzu- heissen sei, als dass dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2022 und bis auf weiteres eine Rente von 64 % einer ganzen Rente zuzuspre- chen sei. - Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2025 hielt der Instruk- tionsrichter fest, dass nach vorläufiger Einschätzung ein gemeinsamer Antrag vorliegen dürfte, womit das Beschwerdeverfahren gegebenen- falls mit einem vereinfachten einzelrichterlichen Urteil abgeschlossen werden könnte. Im weiteren lud er die C.________ (Beigeladene) als zuständige Berufsvorsorgeeinrichtung zum Verfahren bei und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. - Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 auf eine Stellungnahme. - Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, mitzuteilen, ob er mit dem Antrag der Be- schwerdegegnerin auf Zusprache einer Rente von 64 % einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2022 und bis auf weiteres sowie der daraus fol- genden vereinfachten Verfahrenserledigung einverstanden sei oder an seinem Rückweisungsantrag festhalte. - Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin und mit der vereinfachten Verfahrenserledigung einverstanden. - Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2025 vor. Dieser entspricht gemäss den eingereichten Akten wie auch den schlüssigen Ausführun- gen der Parteien der Sach- und Rechtslage, weshalb ihm zu entspre- chen ist (vgl. BGE 104 V 162 E. 1 S. 165). In Gutheissung der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2025, IV 200 2025 416 - 4 - schwerde ist die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2025 daher in- soweit abzuändern, als der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2022 bis auf weiteres eine Rente von 64 % einer ganzen Rente zuzusprechen ist.  Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, hat bei die- sem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Die Beigeladene verzichtete auf eine Stellungnahme und stellte keine Anträge, sodass sie mangels aktiver Teilnahme am Verfahren von der Kostenpflicht ausgenommen ist (vgl. RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 5 und 8 mit Hinweisen).  Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der von B.________ mit Kostennote vom 28. Oktober 2025 geltend gemachte Aufwand erweist sich mit Blick auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie die erforderlichen wiederholten Eingaben als angemessen und die Kostennote ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Folglich ist die Parteientschädigung entspre- chend der Kostennote vom 28. Oktober 2025 auf Fr. 2'595.70 (in- kl. Auslagen) festzusetzen.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2025, IV 200 2025 416 - 5 - Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  5. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Mai 2025 insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2022 bis auf weiteres eine Rente von 64 % einer ganzen Rente zuge- sprochen wird.
  6. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  7. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'595.70 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
  8. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (inkl. Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom
  9. Oktober 2025) - C.________ (inkl. Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom
  10. Oktober 2025) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2025, IV 200 2025 416 - 6 - desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 416 ISD/FRJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin C.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 23. Mai 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2025, IV 200 2025 416

- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung, - Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2023 eine Rente von 60 % einer ganzen Rente und vom 1. Januar 2024 bis zum 30. April 2024 sowie wiederum vom 1. bis zum 30. September 2024 eine Rente von 64 % einer ganzen Rente zu; einen weitergehenden Rentenan- spruch verneinte sie. - Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, mit Ein- gabe vom 26. Juni 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2025 sei vollumfäng- lich aufzuheben. Die Sache sei zur Abklärung des vollständigen und richti- gen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Anschliessend sie über das Leistungsbegehren neu zu verfügen. 2. Eventuell sei unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2025 der Invaliditätsgrad gestützt auf die Aktenlage neu ab

1. Oktober 2022 zu ermitteln und eine unbefristete Invalidenrente gemäss einem Invaliditätsgrad von mindestens 64 % auch ab 1. Oktober 2024 zu- zusprechen. 3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Verfahrenskos- ten, zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzu- sehen. - Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2025 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. - Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2025, IV 200 2025 416

- 3 - - Mit Eingabe vom 19. September 2025 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen sowie ein weiteres Beweismittel ein. - Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 passte die Beschwerdegegne- rin ihren Antrag dahingehend an, als die Beschwerde insofern gutzu- heissen sei, als dass dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2022 und bis auf weiteres eine Rente von 64 % einer ganzen Rente zuzuspre- chen sei. - Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2025 hielt der Instruk- tionsrichter fest, dass nach vorläufiger Einschätzung ein gemeinsamer Antrag vorliegen dürfte, womit das Beschwerdeverfahren gegebenen- falls mit einem vereinfachten einzelrichterlichen Urteil abgeschlossen werden könnte. Im weiteren lud er die C.________ (Beigeladene) als zuständige Berufsvorsorgeeinrichtung zum Verfahren bei und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. - Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 auf eine Stellungnahme. - Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, mitzuteilen, ob er mit dem Antrag der Be- schwerdegegnerin auf Zusprache einer Rente von 64 % einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2022 und bis auf weiteres sowie der daraus fol- genden vereinfachten Verfahrenserledigung einverstanden sei oder an seinem Rückweisungsantrag festhalte. - Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin und mit der vereinfachten Verfahrenserledigung einverstanden. - Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2025 vor. Dieser entspricht gemäss den eingereichten Akten wie auch den schlüssigen Ausführun- gen der Parteien der Sach- und Rechtslage, weshalb ihm zu entspre- chen ist (vgl. BGE 104 V 162 E. 1 S. 165). In Gutheissung der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2025, IV 200 2025 416

- 4 - schwerde ist die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2025 daher in- soweit abzuändern, als der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2022 bis auf weiteres eine Rente von 64 % einer ganzen Rente zuzusprechen ist.  Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche- rungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, hat bei die- sem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Die Beigeladene verzichtete auf eine Stellungnahme und stellte keine Anträge, sodass sie mangels aktiver Teilnahme am Verfahren von der Kostenpflicht ausgenommen ist (vgl. RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 5 und 8 mit Hinweisen).  Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der von B.________ mit Kostennote vom 28. Oktober 2025 geltend gemachte Aufwand erweist sich mit Blick auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie die erforderlichen wiederholten Eingaben als angemessen und die Kostennote ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Folglich ist die Parteientschädigung entspre- chend der Kostennote vom 28. Oktober 2025 auf Fr. 2'595.70 (in- kl. Auslagen) festzusetzen.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2025, IV 200 2025 416

- 5 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Mai 2025 insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2022 bis auf weiteres eine Rente von 64 % einer ganzen Rente zuge- sprochen wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'595.70 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (inkl. Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom

28. Oktober 2025) - C.________ (inkl. Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom

28. Oktober 2025) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2025, IV 200 2025 416

- 6 - desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.