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200 2025 415

Bern VerwG · 2025-05-23 · Deutsch BE

Verfügung vom 23. Mai 2025

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich eine ganze Invalidenrente, zu- zusprechen. Eventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom

23. Mai 2025 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme wei- terer Abklärungen, insbesondere der Erstellung einer medizinischen Begutachtung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei die Durchführung eines gerichtlichen Gutachtens anzuordnen sowie gestützt darauf eine Neu- beurteilung durch das angerufene Gericht vorzunehmen. 

E. 2 Dem Beschwerdeführer sei für das mittels vorliegender Rechtsschrift eingeleitete Verfahren vor dem angerufenen Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt, zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen  Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom

13. August 2025, die Beschwerde vom 27. Juni 2025 sei im Sinne des Eventualantrages vollumfänglich gutzuheissen, nachdem der Be- schwerdeführer vorgängig auf eine mögliche Schlechterstellung hinge- wiesen und ihm die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs gegeben worden sei.  Mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2025 hat die Instrukti- onsrichterin den Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 18. Septem- ber 2025 mitzuteilen, ob er mit der Rückweisung der Sache zur Vornah- me weiterer Abklärungen, insbesondere zur medizinischen Begutach- tung, im Sinne eines gemeinsamen Antrags einverstanden sei. Gleich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. September 2025, IV 200 2025 415

- 3 - zeitig wies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf die Mög- lichkeit einer Schlechterstellung hin und gewährte ihm Gelegenheit, sich bis zum 18. September 2025 zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entge- hen.  Mit Eingabe vom 2. September 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, mit der Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere zur medizinischen Begutachtung, im Sinne eines ge- meinsamen Antrages einverstanden zu sein.  Die Parteien sind damit übereinstimmend der Auffassung, dass die Sa- che zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Partei- en vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entspre- chen ist.  In dieser vereinfachten Verfahrenserledigung liegt ein besonderer Um- stand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) begründet, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten ist.  Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese sind gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 2. September 2025 auf Fr. 4'586.25 (Honorar in- kl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandlos abzuschreiben.  Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. September 2025, IV 200 2025 415

- 4 - behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) einzelrich- terliche Zuständigkeit gegeben. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur weite- ren Abklärung und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'586.25 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2025 415 WIS/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 5. September 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Mai 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. September 2025, IV 200 2025 415

- 2 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,  Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 erhob der 1968 geborene A.________ (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Be- schwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2025, mit welcher die IV- Stelle Bern (Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 49 % ab dem 1. Februar 2024 eine Invalidenrente von 47.5 % einer ganzen Rente zusprach. Er stellte folgende Rechts- begehren: 

1. Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich eine ganze Invalidenrente, zu- zusprechen. Eventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom

23. Mai 2025 sei aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme wei- terer Abklärungen, insbesondere der Erstellung einer medizinischen Begutachtung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter: Die Verfügung der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei die Durchführung eines gerichtlichen Gutachtens anzuordnen sowie gestützt darauf eine Neu- beurteilung durch das angerufene Gericht vorzunehmen. 

2. Dem Beschwerdeführer sei für das mittels vorliegender Rechtsschrift eingeleitete Verfahren vor dem angerufenen Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt, zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen  Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom

13. August 2025, die Beschwerde vom 27. Juni 2025 sei im Sinne des Eventualantrages vollumfänglich gutzuheissen, nachdem der Be- schwerdeführer vorgängig auf eine mögliche Schlechterstellung hinge- wiesen und ihm die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs gegeben worden sei.  Mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2025 hat die Instrukti- onsrichterin den Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 18. Septem- ber 2025 mitzuteilen, ob er mit der Rückweisung der Sache zur Vornah- me weiterer Abklärungen, insbesondere zur medizinischen Begutach- tung, im Sinne eines gemeinsamen Antrags einverstanden sei. Gleich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. September 2025, IV 200 2025 415

- 3 - zeitig wies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf die Mög- lichkeit einer Schlechterstellung hin und gewährte ihm Gelegenheit, sich bis zum 18. September 2025 zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entge- hen.  Mit Eingabe vom 2. September 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, mit der Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere zur medizinischen Begutachtung, im Sinne eines ge- meinsamen Antrages einverstanden zu sein.  Die Parteien sind damit übereinstimmend der Auffassung, dass die Sa- che zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Partei- en vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entspre- chen ist.  In dieser vereinfachten Verfahrenserledigung liegt ein besonderer Um- stand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) begründet, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten ist.  Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese sind gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 2. September 2025 auf Fr. 4'586.25 (Honorar in- kl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandlos abzuschreiben.  Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. September 2025, IV 200 2025 415

- 4 - behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) einzelrich- terliche Zuständigkeit gegeben. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur weite- ren Abklärung und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'586.25 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.